Urteil des BVerwG vom 30.09.2008

Wichtiger Grund, Informationstechnik, Beurlaubung, Unternehmen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 50.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Stabsfeldwebel ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die ehrenamtliche Richterin Oberstabsarzt Dr. Richter und
den ehrenamtlichen Richter Hauptfeldwebel Schäfer
am 30. September 2008 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall der
Geld- und Sachbezüge zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei
einem privatwirtschaftlichen Unternehmen mit Bundesbeteiligung.
Der 1958 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraus-
sichtlich mit Ablauf des 31. Oktober 2011 enden wird. Zum Stabsfeldwebel wur-
de er am 16. März 2004 ernannt. Der Antragsteller besetzt derzeit einen Dienst-
posten als Führungsunterstützungsfeldwebel beim ...unterstützungskommando
in R. Mit Verfügung vom 26. Juni 2007 wurde er für die Zeit vom 26. Juni 2007
bis 27. März 2008 zur Dienstleistung bei der B. Informationstechnik GmbH in R.
kommandiert, um dort die Vorbereitung und den Umbau des IT-Systems für den
Zielbetrieb und die Durchführung in weiteren Teilbereichen dieser Gesellschaft
sicherzustellen; im Anschluss an den Kommandierungszeitraum bis heute
leistet er aufgrund mündlicher Weisung weiter Dienst bei der B. Informations-
technik GmbH in H. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 teilte die Stamm-
dienststelle der Bundeswehr dem Antragsteller mit, dass er für eine Anschluss-
verwendung im Betriebszentrum Informationstechniksystem der Bundeswehr
eingeplant sei.
Unter dem 10. Januar 2008 beantragte der Antragsteller, ihm im Rahmen des
IT-Projekts „Herkules“ Urlaub ohne Geld- und Sachbezüge für den Zeitraum
vom 1. April 2008 bis 31. Oktober 2011 zur Aufnahme einer Beschäftigung bei
der BWI Informationstechnik GmbH als Application Manager NUKOM Projekt-
team im Bereich CBS ... zu gewähren. Der Antrag wurde von dem Dezernatslei-
ter, dem Gruppenleiter und dem Abteilungsleiter des Antragstellers sowie vom
Kommandant Stabsquartier des ...unterstützungskommandos befürwortet.
Mit Bescheid vom 27. März 2008, ausgehändigt am 9. April 2008, lehnte das
Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 7 - den Antrag auf Sonderurlaub
ab, weil dienstliche Gründe entgegenstünden. Die Ausbildungs- und Verwen-
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dungsreihe 25014 Fernmeldebetrieb, der der Antragsteller angehöre, weise in
dem Geburtsjahrgang des Antragstellers einen strukturellen Fehlbedarf von
sieben Portepeeunteroffizieren auf. Außerdem sei der Antragsteller aufgrund
seiner fachlichen Qualifikation für eine militärische Anschlussverwendung in
dem noch nicht aufgestellten Betriebszentrum Informationstechniksystem der
Bundeswehr vorgesehen. Vor dem Hintergrund des dort zu erwartenden erhöh-
ten Bedarfs an fachlich qualifiziertem Personal sei die Beurlaubung des Antrag-
stellers aus dienstlichen Gründen nicht zu vertreten.
Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 17. April 2008 die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Antrag wurde vom Bundes-
minister der Verteidigung - PSZ I 7 - zusammen mit seiner Stellungnahme vom
25. Juni 2008 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die Feststellungen des ablehnenden Bescheids seien nicht nachvollziehbar und
stünden im Widerspruch zu den Planungsabsichten der Vergangenheit. Es
werde abstrakt mit strukturellen Kriterien argumentiert, obwohl die tatsächliche
Bedarfslage dem nachweisbar entgegenstehe. Der Sonderurlaub liege im Inter-
esse des Bundesministers der Verteidigung, wie auch von seinen militärischen
Vorgesetzten im Bereich des ...unterstützungskommandos bestätigt werde. Es
sei für ihn unverständlich, dass alle Ablehnungen im Falle von Unteroffizieren
mit Portepee aufgrund einer dienstlichen Notwendigkeit erfolgt seien; hier sei
keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden. Er sehe im Übrigen eine Un-
gleichbehandlung darin, dass bei Offizieren regelmäßig anders verfahren wer-
de. Die in dem Bescheid erwähnte Anschlussverwendung sei ihm bis heute
nicht bekannt. Gleiches gelte für die dort angeführten dienstlichen Gründe
(Mangel AVR 25014), die einer Genehmigung des Sonderurlaubs entgegen-
stünden. Mit einer Änderungsmeldung vom 23. Januar 2008 sei ihm durch die
Stammdienststelle der Bundeswehr eine neue Ausbildungs- und Verwendungs-
reihe (1010060) mitgeteilt worden; eine Bedarfsprüfung hätte deshalb in dieser
Ausbildungs- und Verwendungsreihe stattfinden müssen. Außerdem sei er im
Rahmen der Umsetzung des Personalanpassungsgesetzes angeschrieben
worden, was er so werte, dass seine vorzeitige Zurruhesetzung jedenfalls nicht
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ausgeschlossen sei; insofern sei es widersprüchlich, dass er sich zwar vorzeitig
zur Ruhe setzen lassen könne, jedoch sein Antrag auf Sonderurlaub abgelehnt
werde.
Der Antragsteller beantragt
die Aufhebung des ablehnenden Bescheids und die Ge-
nehmigung seines Antrags auf Sonderurlaub, um für die
Firma BWI tätig werden zu können.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Dem begehrten Sonderurlaub stünden dienstliche Gründe entgegen. Das Bun-
desministerium der Verteidigung sei zwar grundsätzlich interessiert, in der B. In-
formationstechnik GmbH herausgehobene Arbeitsplätze in einem angemesse-
nen Verhältnis zu der finanziellen Beteiligung an diesem Unternehmen mit
Bundeswehrpersonal zu besetzen und dem Unternehmen im Wege der Beur-
laubung militärisches Fachpersonal zur Verfügung zu stellen. Hieraus könne der
Antragsteller jedoch keinen Anspruch auf Sonderurlaub herleiten. Die Beur-
laubung zu einer privatrechtlichen Gesellschaft mit Bundesbeteiligung sei nur
möglich, wenn der Soldat unter Berücksichtigung der Personalbedarfslage in
seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe abkömmlich sei. Diese Vorausset-
zung liege im Falle des Antragstellers nicht vor. In der Ausbildungs- und Ver-
wendungsreihe des Antragstellers sei in dessen Geburtsjahrgang ein Fehl von
sieben Portepeeunteroffizieren (Stand: Juni 2008) zu verzeichnen. Dieses wür-
de bei einer Beurlaubung des Antragstellers auf Dauer vergrößert, weil eine
Regeneration in diesem Geburtsjahrgang nicht mehr möglich sei. Die für den
Antragsteller vorgesehene militärische Anschlussverwendung sei ihm mit der
schriftlichen Mitteilung der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 14. Dezem-
ber 2007 am 7. März 2008 eröffnet worden. Das Vorbringen des Antragstellers,
dass er einer neuen Ausbildungs- und Verwendungsreihe angehöre, gehe fehl;
ihm sei vielmehr lediglich der Allgemeine Tätigkeitsnachweis/Fachtätigkeits-
nummer 1010060 mit der Allgemeinen Tätigkeitsbezeichnung „Führungsunter-
stützungsfeldwebel Bundeswehr“ zuerkannt worden. Auch die Abfrage der
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Stammdienststelle im Zusammenhang mit der vorzeitigen Zurruhesetzung nach
dem Personalanpassungsgesetz stehe nicht im Widerspruch zu der Ablehnung
der Beurlaubung aus Bedarfsgründen. Das Personalanpassungsgesetz verfolge
den Zweck, Personalüberhänge in strukturell überbesetzten Geburtsjahrgängen
abzubauen. Auf der Grundlage einer schriftlichen Interessenbekundung werde
geprüft, ob die vorzeitige Zurruhesetzung im dienstlichen Interesse liege. Eine
vorzeitige Zurruhesetzung könne nur erfolgen, wenn der Soldat unter Be-
rücksichtigung der jeweiligen Bedarfslage in seiner Dienststelle nicht mehr be-
nötigt werde. Soweit der Antragsteller unter Verweis auf Beurlaubungen von Of-
fizieren zur B. Informationstechnik GmbH eine Ungleichbehandlung rüge, fehle
es an einem vergleichbaren Sachverhalt; Offiziere des militärfachlichen Diens-
tes und des Truppendienstes gehörten anderen Laufbahnen an, in denen sich
die Personalbedarfslage in einzelnen Ausbildungs- und Verwendungsreihen
völlig anders gestalten könne als in der Laufbahn der Portepeeunteroffiziere
und der Ausbildungs- und Verwendungsreihe des Antragstellers.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Bun-
desministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 396/08 - und die Personalgrund-
akte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung
vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 27. März 2008 ist
rechtmäßig. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung von Sonder-
urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, um - vom nächstmöglichen
Termin bis zum 31. Oktober 2011 - eine hauptberufliche Tätigkeit bei der B. In-
formationstechnik GmbH ausüben zu können.
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Für den Sonderurlaub der Soldaten gelten gemäß § 28 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1
SG i.V.m. § 9 der Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten
(Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung - SUV) die Vorschriften für Bun-
desbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften (der
SUV) nichts anderes ergibt. Nach der hier über § 9 SUV allein einschlägigen
Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Sonderurlaub für
Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes
(Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) kann einem Soldaten Sonderurlaub unter
Wegfall der Besoldung (nur) gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt
und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine entsprechende Regelung
enthält Nr. 83 Abs. 1 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen zur Soldatinnen-
und Soldatenurlaubsverordnung (AusfBest SUV = ZDv 14/5 F 511).
Urlaub für
mehr als drei Monate kann nur in besonders begründeten Fällen bewilligt wer-
den (§ 13 Abs. 1 Satz 2 SUrlV; Nr. 83 Abs. 1 Satz 2 AusfBest SUV). Zuständig
für die Urlaubserteilung ist im vorliegenden Fall das Bundesministerium der
Verteidigung (§ 14 SUV; Nr. 97 Abs. 7 3. Spiegelstrich AusfBest SUV).
Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Gewährung des beantragten
Sonderurlaubs zu Recht schon deshalb abgelehnt, weil dienstliche Gründe ent-
gegenstehen.
Es stellt einen der Beurlaubung entgegenstehenden dienstlichen Grund im Sin-
ne von § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV dar, wenn die Gewährung von Sonderurlaub
zu einem personellen Fehlbedarf, der sich negativ auf den Dienstbetrieb aus-
wirkt, führen bzw. einen solchen Fehlbedarf vergrößern würde. Es ist daher
rechtlich nicht zu beanstanden, dass der angefochtene Bescheid die Ablehnung
des Sonderurlaubs auf die angespannte Personallage im Bereich der Por-
tepeeunteroffiziere der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 25014 Fernmelde-
betrieb gestützt hat. Der Antragsteller gehört dieser Ausbildungs- und Verwen-
dungsreihe an; der von ihm vorgelegte Befähigungsnachweis der Stamm-
dienststelle der Bundeswehr betrifft die Zuerkennung einer Ausbildungs- und
Tätigkeitsbezeichnung (ATB), nicht die Überführung in eine andere Ausbil-
dungs- und Verwendungsreihe. Das Bundesministerium der Verteidigung hat im
Einzelnen dargelegt, dass sich in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe
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25014 im Geburtsjahrgang 1958 des Antragstellers bei einer vorgegebenen
Bedarfsquote von 20 Portepeeunteroffizieren der tatsächliche Bestand auf le-
diglich dreizehn Portepeeunteroffiziere beläuft und eine Regeneration in diesem
Geburtsjahrgang nicht mehr möglich ist. Diesen Angaben ist der Antragsteller
nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sich der Antragsteller allgemein
gegen die Argumentation „mit strukturellen Kriterien“ wendet, ist darauf
hinzuweisen, dass das in der Bundeswehr weithin praktizierte System der
Bedarfsermittlung, das sich im Interesse eines gleichmäßigen Altersaufbaus an
dem (altersstrukturellen) Bedarf in den jeweiligen Geburtsjahrgängen orientiert,
auf militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, gegen die keine rechtli-
chen Bedenken bestehen (vgl. Beschluss vom 25. Juni 2008 - BVerwG 1 WB
5.07 - m.w.N.).
Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag auf Sonderurlaub au-
ßerdem wegen der im Anschluss an die Kommandierung zur B. Informations-
technik GmbH vorgesehenen militärischen Verwendung des Antragstellers ab-
gelehnt. Auch dieser Gesichtspunkt stellt einen - selbstständig tragenden -
dienstlichen Grund im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV dar. Es ist rechtlich
nicht zu beanstanden, dass die vorhandene und durch die Kommandierung zur
B. Informationstechnik GmbH weiter vertiefte fachliche Qualifikation und Erfah-
rung des Antragstellers in einer Verwendung bei dem im Aufbau befindlichen
Betriebszentrum Informationstechniksystem der Bundeswehr genutzt werden
soll. Der Einwand des Antragstellers, die Entscheidung des Bundesministeriums
der Verteidigung stehe im „Widerspruch zu den Planungsabsichten der
Vergangenheit“, ist nicht nachvollziehbar, da dem Antragsteller bereits frühzei-
tig, nämlich mit dem Schreiben der Stammdienststelle der Bundeswehr vom
14. Dezember 2007, mit einem „hohen Verbindlichkeitsgrad“ die voraussichtli-
che Anschlussverwendung („Verwendung im Betriebssystem ITSysBw“) mitge-
teilt worden ist.
Soweit der Antragsteller - in sehr allgemeiner Form - eine Ungleichbehandlung
bei der Gewährung von Sonderurlaub im Verhältnis zwischen Offizieren einer-
seits und Portepeeunteroffizieren andererseits rügt, handelt es sich - worauf
auch bereits in dem Vorlageschreiben hingewiesen wurde - um nicht vergleich-
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bare Sachverhalte, da sich die Bedarfslage je nach Laufbahn und Ausbildungs-
und Verwendungsreihe unterschiedlich darstellen kann. Soweit der Antragsteller
vorträgt, dass bei Portepeeunteroffizieren alle Urlaubsanträge „aufgrund einer
dienstlichen Notwendigkeit“ abgelehnt worden seien, spricht dies gerade dafür,
dass insoweit vergleichbare Sachverhalte auch tatsächlich gleichmäßig behan-
delt worden sind.
Die Ablehnung des Antrags auf Sonderurlaub steht schließlich nicht im Wider-
spruch zu der dem Antragsteller zugegangenen Interessenabfrage im Hinblick
auf eine vorzeitige Zurruhesetzung nach dem Personalanpassungsgesetz. Die
Interessenabfrage bedeutet nicht, wie der Antragsteller meint, dass er sich vor-
zeitig zur Ruhe setzen - und deshalb erst recht Sonderurlaub beanspruchen -
könne. Wie sich schon aus dem Begleitschreiben der Stammdienststelle vom
15. Februar 2008 ergibt, hat eine eventuelle Interessenbekundung lediglich zur
Folge, dass - ähnlich wie hier im Rahmen von § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV - ge-
prüft wird, ob eine vorzeitige Zurruhesetzung im dienstlichen Interesse liegt
bzw. ob der Soldat dienstlich abkömmlich ist und keine adäquaten Verwen-
dungsmöglichkeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Vertei-
digung bestehen.
Insgesamt muss sich der Antragsteller deshalb daran festhalten lassen, dass er
mit dem Status eines Berufssoldaten freiwillig Verpflichtungen zur Dienstleis-
tung übernommen hat, deren Erfüllung der Dienstherr zu Recht erwarten kann.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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