Urteil des BVerwG vom 21.05.2015

Bundesamt, Slv, Erstellung, Einheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 5.15
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptfeldwebel …,
…,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die ehrenamtliche Richterin Oberfeldveterinär Dr. Sauer und
den ehrenamtlichen Richter Stabsfeldwebel Becker
am 21. Mai 2015 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes.
Der 1982 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten
Dienstzeit von 12 Jahren, die mit Ablauf des 30. September 2015 endet. Zum
Hauptfeldwebel wurde er mit Wirkung vom 1. November 2012 befördert. Der
Antragsteller gehört der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 20115 (…) an.
Seit 1. Mai 2007 wird er beim Ausbildungszentrum … in P. verwendet. Seit
1. September 2013 befindet er sich in einer Bildungsmaßnahme gemäß § 5
SVG mit dem Bildungsziel "Beamter im mittleren Polizeivollzugsdienst der Bun-
despolizei"; er ist hierfür bis zu seinem derzeitigen Dienstzeitende vom militäri-
schen Dienst freigestellt.
Mit Formularantrag vom 21. Juni 2012 beantragte der Antragsteller seine Zulas-
sung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes gemäß § 40 SLV
für das Auswahljahr 2013.
Mit Bescheid vom 30. November 2012 lehnte die (damalige) Stammdienststelle
der Bundeswehr den Antrag ab, weil der Geburtsjahrgang des Antragstellers für
die fachlich zugeordnete Offiziersverwendung im Auswahlverfahren 2013 nicht
zur Bedarfsdeckung aufgerufen sei. Eine Umsetzung in eine andere Ausbil-
dungs- und Verwendungsreihe sei nicht möglich. Die Erstbewerberregelung sei
nicht anwendbar.
Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 Be-
schwerde. Seiner Auffassung nach erfülle er die Zulassungsvoraussetzungen;
er bitte deshalb, eine erneute Überprüfung des Antrags zu veranlassen.
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Mit Bescheid vom 12. März 2013 wies das Bundesministerium der Verteidigung
- R II 2 - die Beschwerde zurück. Die Begründung entspricht im Wesentlichen
der des Bescheids vom 30. November 2012.
Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 3. April 2013 die Entschei-
dung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Zur Begründung erklärte er,
dass er die Ablehnung seines Antrages aufgrund seines Geburtsjahrganges
gemäß Art. 33 Abs. 2 GG für rechtswidrig halte.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 WB 51.12 - Buchholz 449 § 3 SG
Nr. 67 entschied der Senat (in dem Wehrbeschwerdeverfahren eines anderen
Soldaten), dass das Aufrufen einzelner Geburtsjahrgänge kein dem Grundsatz
der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 GG) genügendes Auswahlkri-
terium für die Bewerberauswahl bei der Zulassung von Feldwebeln zur Lauf-
bahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ist.
Im Anschluss an diesen Beschluss wies das Bundesministerium der Verteidi-
gung das inzwischen zuständige Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) an, den
Bescheid vom 30. November 2012 aufzuheben und über den Antrag auf Lauf-
bahnzulassung vom 21. Juni 2012 erneut zu entscheiden. Aufgrund einer Ein-
zelvorlage vom 26. Februar 2014 traf daraufhin der Abteilungsleiter IV des Bun-
desamts für das Personalmanagement eine erneute Entscheidung, mit der er
den Zulassungsantrag vom 21. Juni 2012 nach einer geburtsjahrgangsübergrei-
fenden Betrachtung wiederum ablehnte; dies wurde dem Antragsteller mit Be-
scheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 19. März 2014 mit-
geteilt.
Nach Erhalt des Bescheids vom 19. März 2014 beschwerte sich der Antragstel-
ler mit Schreiben vom 3. Mai 2014 erneut. Er wies dabei auf seinen noch offe-
nen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hin und bat insoweit um Aufklärung
des Sachverhalts.
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Das Bundesamt für das Personalmanagement erließ daraufhin unter dem
20. Mai 2014 einen weiteren, dem Antragsteller am 1. Juli 2014 ausgehändigten
Bescheid, mit dem es den ablehnenden Bescheid der Stammdienststelle vom
30. November 2012 und seinen eigenen Bescheid vom 19. März 2014 unter
Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
aufhob und den Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes für das Auswahljahr 2013 vom 21. Juni 2012 erneut ablehn-
te. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach einer Bestenauswahl in der
Ausbildungs- und Verwendungsreihe des Antragstellers Bewerber mit einem
besseren Eignungs- und Leistungsbild als das des Antragstellers ausgewählt
worden seien.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 erläuterte das Bundesministerium der
Verteidigung - R II 2 - dem Antragsteller den Verfahrensablauf und die wesentli-
chen Gründe der ablehnenden Entscheidung. Danach hätten in der Ausbil-
dungs- und Verwendungsreihe des Antragstellers (…) aufgrund der Vorgaben
des Bedarfsträgers im Rahmen der Auswahlkonferenz 2013 geburtsjahrgangs-
übergreifend nur zwei Zulassungen erfolgen können. Die beiden zugelassenen
Soldaten seien nach Auswertung der vergleichbaren Auswahlkriterien (planmä-
ßige Beurteilung zum 30. September 2011, Laufbahnbeurteilung, Ergebnis der
Potenzialfeststellung, Laufbahnlehrgang Allgemein Militärischer Teil) geringfü-
gig leistungsstärker als der Antragsteller. Der zuletzt übernommene Bewerber
verfüge über einen Summenwert von 656,914 gegenüber 652,067 auf Seiten
des Antragstellers. Außerdem sei in den Beurteilungen der beiden zugelasse-
nen Bewerber das Potenzial für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen
Dienstes stärker betont als im Falle des Antragstellers, der von seinen Vorge-
setzten perspektivisch vorrangig als Berufssoldat in der Feldwebellaufbahn ge-
sehen werde. Eine Umsetzung in eine andere Ausbildungs- und Verwendungs-
reihe sei nicht in Betracht gekommen, weil dies nur für Bewerber vorgesehen
sei, die nicht in ihrer eigenen Ausbildungs- und Verwendungsreihe hätten be-
trachtet werden können. Der Antragsteller wurde abschließend darauf hinge-
wiesen, dass die ablehnenden Bescheide vom 30. November 2012 und
19. März 2014 durch den Bescheid vom 20. Mai 2014 ausdrücklich aufgehoben
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worden seien, und gefragt, ob er seine Rechtsbehelfe zurücknehme, nachdem
er gegen den Bescheid vom 20. Mai 2014 keinen Rechtsbehelf eingelegt habe.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 erklärte der Antragsteller, dass er seine
Rechtsbehelfe nicht zurücknehme. Das Bundesverwaltungsgericht habe ent-
schieden, dass die geburtsjahrgangsbezogene Auswahlpraxis im Zulassungs-
verfahren zum Offizier des militärfachlichen Dienstes rechtswidrig sei. Die Zu-
lassungsvoraussetzungen für das Auswahlverfahren habe er daher zum dama-
ligen Zeitpunkt nicht erfüllen können. Dies habe zur Folge gehabt, dass die im
Auswahlverfahren verwendeten Beurteilungen unter falschen/rechtswidrigen
Voraussetzungen erstellt worden seien. Er sehe daher nach wie vor jede Ent-
scheidung, die aufgrund seiner Beurteilung vom 29. September 2011 getroffen
worden sei, als Benachteiligung seiner Person an.
Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat daraufhin den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung vom 3. April 2013 dem Senat mit seiner Stellung-
nahme vom 4. Februar 2015 vorgelegt. Es hält den Antrag für unzulässig, weil
die Beschwer des Antragstellers durch die Aufhebung des angefochtenen Be-
scheids der Stammdienststelle entfallen sei. Die vom Antragsteller mit seiner
Beschwerde vom 17. Dezember 2012 und seinem Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung vom 3. April 2013 begehrte Teilnahme am Auswahlverfahren für das
Auswahljahr 2013 sei nachträglich im Wege einer geburtsjahrgangsübergreifen-
den Betrachtung nach Eignung, Befähigung und Leistung erfolgt; der ablehnen-
de Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 20. Mai 2014
sei mangels Anfechtung bestandskräftig geworden. Der Antragsteller habe im
Übrigen auch seine planmäßige Beurteilung zum Vorlagetermin 30. September
2011 und seine Laufbahnbeurteilung für das Auswahlverfahren 2013 nicht an-
gefochten. Das Auswahlverfahren sei unter Beachtung der geänderten Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand der maßgeblichen Aus-
wahlkriterien ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat mit Schreiben vom 8. April 2015
die Auswahlunterlagen vorgelegt, die den Bescheiden des Bundesamts für das
Personalmanagement vom 19. März und 20. Mai 2014 zugrunde lagen (Einzel-
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vorlage des Referats IV 3.1.3 vom 16. Februar 2014 mit fünf Stellungnahmen/
Mitzeichnungen sowie der abschließenden Entscheidung des Abteilungsleiters
IV; Talentprofile des Antragstellers und des letztübernommenen Bewerbers
Oberfeldwebel S.; Talentvergleich zwischen dem Antragsteller sowie den bei-
den übernommenen Bewerbern Hauptfeldwebel D. und Oberfeldwebel S. und
dem als Ersatzkandidat ausgewählten Oberfeldwebel K.; Gesamtreihung aller
betrachteten Bewerber in der …). Zur Erläuterung führte das Bundesministeri-
um der Verteidigung im Wesentlichen die dem Antragsteller bereits mit Schrei-
ben vom 18. Dezember 2014 mitgeteilten Gesichtspunkte an. Mit Schreiben
vom 13. Mai 2015 hat das Bundesministerium der Verteidigung nochmals die
wesentlichen Auswahlerwägungen, insbesondere aus der Auswertung der
dienstlichen Beurteilungen, zusammengefasst.
Der Antragsteller nahm zu den Auswahlunterlagen mit Schreiben vom 17. April
2015 Stellung. Er verwies insbesondere darauf, dass er in der planmäßigen
dienstlichen Beurteilung eine bessere Leistungsbewertung als Oberfeldwebel S.
erhalten habe und seine Beurteilung nur deshalb keinen Hinweis zur Eignung
für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes enthalte, weil der
beurteilende Vorgesetzte erst wenige Tage vor Erstellung der Beurteilung zu
seiner Einheit zuversetzt worden sei. Er, der Antragsteller, verfüge zudem aus
mehreren erfolgreich absolvierten englischsprachigen Ausbildungen und Prü-
fungen nachweislich über wesentlich bessere Englischkenntnisse als sich aus
seinem Sprachleistungsprofil aus dem Jahre 2005 ergäben. Unberücksichtigt
sei auch seine doppelte Ausbildung zum Fernspähfeldwebel und Fallschirmjä-
gerfeldwebel geblieben.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidi-
gung - R II 2 - Az.: 385/13 - und die Personalgrundakte des Antragstellers ha-
ben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig.
a) Der Antragsteller hat in dem (prozessualen) Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung vom 3. April 2013 keinen konkreten Sachantrag gestellt. Nach seinem
gesamten Vorbringen geht es ihm darum, auf der Grundlage seines Antrags
vom 21. Juni 2012 im Auswahljahr 2013 zur Laufbahn der Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes zugelassen zu werden. Dieses Anliegen verfolgt er fort,
nachdem die ursprünglichen ablehnenden Bescheide der Stammdienststelle
der Bundeswehr vom 30. November 2012 und des Bundesamts für das Perso-
nalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personal-
management) vom 19. März 2014 zwar aufgehoben wurden, die beantragte
Laufbahnzulassung jedoch durch den jüngsten Bescheid des Bundesamts für
das Personalmanagement vom 20. Mai 2014 wiederum abgelehnt wurde. Das
Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist deshalb sach- und interessenge-
recht dahin auszulegen, dass er beantragt, die ablehnende Entscheidung über
seinen Zulassungsantrag, zuletzt in Form des Bescheids des Bundesamts für
das Personalmanagement vom 20. Mai 2014, sowie den Beschwerdebescheid
des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 12. März 2013 aufzu-
heben und das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, ihn, den
Antragsteller, im Auswahljahr 2013 zur Laufbahn der Offiziere des militärfachli-
chen Dienstes zuzulassen, hilfsweise über seinen Antrag auf Zulassung zur
Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes vom 21. Juli 2012 unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
b) Entgegen der Auffassung des Bundesministeriums der Verteidigung ist die-
ser Antrag nicht mangels fortbestehender Beschwer des Antragstellers unzu-
lässig geworden.
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Zwar hat das Bundesamt für das Personalmanagement den ursprünglich vom
Antragsteller angefochtenen Bescheid der Stammdienststelle vom 30. Novem-
ber 2012 aufgehoben und nochmals - ablehnend - über den Zulassungsantrag
vom 21. Juli 2012 entschieden. Auch hat der Antragsteller gegen den zuletzt
ergangenen Bescheid vom 20. Mai 2014 keinen gesonderten Rechtsbehelf ein-
gelegt. Hierdurch hat sich jedoch weder der Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung vom 3. April 2013 erledigt noch ist sonst die Beschwer des Antragstellers
entfallen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hätte sich nur dann erledigt,
wenn dem Antrag vom 21. Juli 2012 stattgegeben und der Antragsteller zur
Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen worden wäre,
was jedoch nicht der Fall ist. Die bloße Aufhebung einer ablehnenden Ent-
scheidung erledigt indes weder das Verpflichtungsbegehren noch beseitigt sie
die Beschwer des Antragstellers (vgl. zum gesamten Folgenden auch BVerwG,
Beschluss vom 20. September 2011 - 1 WB 48.10 - BVerwGE 140, 342
Rn. 22 ff.).
Der Antragsteller musste auch nicht die zuletzt ergangene erneute ablehnende
Entscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement mit einem geson-
derten Rechtsbehelf anfechten; der Bescheid vom 20. Mai 2014 ist demgemäß
nicht in Bestandskraft erwachsen. Der Antragsteller hat vielmehr sein Verpflich-
tungsbegehren, auf der Grundlage des Antrags vom 21. Juni 2012 im Auswahl-
jahr 2013 zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen
zu werden, nach erfolgloser Beschwerde (Beschwerdebescheid des Bundesmi-
nisteriums der Verteidigung - R II 2 - vom 12. März 2013) wirksam zum Gegen-
stand eines form- und fristgerecht eingelegten Antrags auf gerichtliche Ent-
scheidung (vom 3. April 2013) gemacht (§ 21 Abs. 1 WBO). Die Wirksamkeit
dieses Antrags auf gerichtliche Entscheidung wird nicht dadurch beeinträchtigt,
dass das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag erst nach fast zwei
Jahren, mit seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2015, dem Senat vorgelegt
hat (§ 21 Abs. 3 Satz 1 WBO). Dass in der Zwischenzeit der ursprüngliche, den
Zulassungsantrag vom 21. Juni 2012 ablehnende Bescheid vom 30. November
2012 zunächst durch den ablehnenden Bescheid vom 19. März 2014 und so-
dann durch den ablehnenden Bescheid vom 20. Mai 2014 ersetzt wurde, ändert
nichts daran, dass das Verpflichtungsbegehren, aufgrund des Antrags vom
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21. Juni 2012 zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zuge-
lassen zu werden, bereits Gegenstand eines gerichtlichen Antragsverfahrens
war und folglich von den Dienststellen der Bundeswehr nicht mehr bestands-
kräftig abgelehnt werden konnte. Das Auswechseln der ablehnenden Beschei-
de ist für das vorliegende Verfahren nur insofern von Bedeutung, als Gegen-
stand der Rechtmäßigkeitsprüfung nunmehr der zuletzt ergangene Bescheid
des Bundesamts für das Personalmanagement vom 20. Mai 2014 ist.
c) Der Zulässigkeit des Antrags steht schließlich nicht entgegen, dass der nach
Nr. 932 ZDv 20/7 für das Antragsbegehren maßgebliche Zulassungstermin
1. Oktober 2013 bereits verstrichen ist. Der Rechtsstreit hat sich hierdurch nicht
in der Hauptsache erledigt, weil eine rückwirkende Zulassung zur Laufbahn der
Offiziere des militärfachlichen Dienstes rechtlich zulässig ist und nach der Pra-
xis des Bundesministeriums der Verteidigung aufgrund einer Ausnahmegeneh-
migung noch erfolgen könnte, wenn der Zulassungsantrag in der Sache erfolg-
reich wäre (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 WB
58.13 - juris Rn. 16 m.w.N.).
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Der ablehnende Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom
20. Mai 2014 und - im Tenor - auch der Beschwerdebescheid des Bundesminis-
teriums der Verteidigung - R II 2 - vom 12. März 2013 sind rechtmäßig und ver-
letzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller hat keinen
Anspruch auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Diens-
tes im Auswahljahr 2013 und kann auch keine erneute Bescheidung seines An-
trags vom 21. Juli 2012 verlangen.
a) Rechtsgrundlagen für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes sind § 40 Abs. 1 SLV sowie Kapitel 8 der aufgrund der Er-
mächtigung in § 44 SLV vom Bundesministerium der Verteidigung erlassenen
„Bestimmungen über die Beförderung und für die Einstellung, Übernahme und
Zulassung von Soldatinnen und Soldaten“ (ZDv 20/7).
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Nach § 40 Abs. 1 SLV und Nr. 801 ZDv 20/7 steht die Zulassung im Ermessen
des Bundesministeriums der Verteidigung und setzt Bedarf und Eignung des
Bewerbers voraus. Die Auswahl erfolgt gemäß Nr. 805 ZDv 20/7 nach der
„Richtlinie für die Auswahl von Feldwebeln für die Zulassung zur Laufbahn der
Offiziere des militärfachlichen Dienstes“ vom 19. Dezember 2008 (BMVg
PSZ I 1 <30> - 16-05-12/16 - Auswahlrichtlinie -) sowie der gemäß Nr. 2.2
Satz 1 der Auswahlrichtlinie zeitgerecht vor dem jeweiligen Abgabetermin von
der Stammdienststelle der Bundeswehr (bzw. nach deren Auflösung von der
entsprechenden Abteilung des Bundesamts für das Personalmanagement der
Bundeswehr) zu veröffentlichenden „Aktuellen Anweisung und Information zur
Personalführung SDBw“ (AAIP SDBw bzw. AAIP BAPersBw). Ziel des Aus-
wahlverfahrens ist es, auf der Grundlage des Bedarfs in den einzelnen Ausbil-
dungs- und Verwendungsreihen/Werdegängen der Offiziere die nach Eignung,
Befähigung und Leistung am besten geeigneten Bewerberinnen und Bewerber
auszuwählen und zur Zulassung vorzuschlagen (Nr. 1.1 Satz 2 der Auswahl-
richtlinie).
Hinsichtlich des Bedarfs legt gemäß Nr. 1.4 der Auswahlrichtlinie der zuständi-
ge Führungsstab im Bundesministerium der Verteidigung auf der Grundlage der
strukturellen Vorgaben und der haushälterischen Möglichkeiten die Ergän-
zungsquoten an Offizieranwärterinnen und Offizieranwärtern des militärfachli-
chen Dienstes für das jeweilige Zulassungsjahr bezogen auf den Geburtsjahr-
gang und differenziert nach Ausbildungs- und Verwendungsreihen/Werdegän-
gen fest. Der Führungsstab der Streitkräfte im Bundesministerium der Verteidi-
gung ist mit Blick auf streitkräftegemeinsame Belange sowie die Erfordernisse
der Streitkräftebasis zu beteiligen. Diese Bedarfsträgervorgaben sind für die
nachgeordneten personalbearbeitenden Dienststellen bindend. Die Stamm-
dienststelle bzw. nunmehr das Bundesamt für das Personalmanagement gibt in
der von ihr zu veröffentlichenden AAIP SDBw bzw. AAIP BAPersBw - unter an-
derem - den Personenkreis, der für die Antragstellung im Auswahljahr in Be-
tracht kommt, die aufgerufenen Ausbildungs- und Verwendungsreihen/Werde-
gänge unter Beachtung des strukturellen Bedarfs in den Geburtsjahrgängen
bzw. im Jahrgangsband sowie Hinweise auf die Möglichkeiten für die Umset-
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zungen in andere Ausbildungs- und Verwendungsreihen/Werdegänge/Uniform-
trägerbereiche bekannt (Nr. 2.2 Satz 2 der Auswahlrichtlinie).
Der Senat hat hierzu - in Änderung seiner Rechtsprechung - mit Beschluss vom
17. Dezember 2013 - 1 WB 51.12 - (Buchholz 449 § 3 SG Nr. 67 Rn. 25 ff.) ent-
schieden, dass die Bedarfsermittlung und -feststellung durch das Bundesminis-
terium der Verteidigung als Ausübung seiner Organisationsgewalt zwar grund-
sätzlich nicht der Überprüfung durch die Wehrdienstgerichte unterliegen. Die
Ausrichtung der Ergänzungsquoten auf bestimmte Geburtsjahrgänge und der
Aufruf dieser Geburtsjahrgänge zur Bedarfsdeckung unterfallen jedoch nicht
mehr der Organisationsgewalt, sondern sind bereits Teil des Auswahlverfah-
rens zur Deckung des festgestellten Personalbedarfs. Das Aufrufen bestimmter
Geburtsjahrgänge ist dabei kein dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33
Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) genügendes Auswahlkriterium für die Bewerberaus-
wahl bei der Zulassung von Feldwebeln zur Laufbahn der Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes. Im Rahmen des festgestellten Gesamtbedarfs für das je-
weilige Auswahljahr ist vielmehr der Eignungs- und Leistungsvergleich nach
dem Grundsatz der Bestenauslese für alle Bewerber ohne Rücksicht auf den
jeweiligen Geburtsjahrgang vorzunehmen.
b) Nach diesen Maßstäben ist die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers
im Ergebnis rechtmäßig.
aa) Der Antragsteller wurde aufgrund der Einzelvorlage vom 26. Februar 2014
für die zwei im Auswahljahr 2013 zur Verfügung stehenden Übernahmemög-
lichkeiten in seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe 20115 (…) in einer
jahrgangsübergreifenden Betrachtung nachbetrachtet. Der Geburtsjahrgang
des Antragstellers sowie die Tatsache, dass dieser Geburtsjahrgang ursprüng-
lich nicht zur Bedarfsdeckung aufgerufen war, spielten damit für die ablehnende
Entscheidung in der Fassung des Bescheids vom 20. Mai 2014 keine Rolle
mehr.
Da die Ausbildungs- und Verwendungsreihe 20115 (…) des Antragstellers eine
Entsprechung in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes hat,
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war eine Umsetzung in eine andere Ausbildungs- und Verwendungsreihe nicht
zu prüfen (Nr. 8.1 Abs. 2 der AAIP).
bb) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller im Eignungs-
und Leistungsvergleich nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2
GG, § 3 Abs. 1 SG) nicht für die Übernahme ausgewählt wurde.
(1) In Konkretisierung des Ziels, die nach Eignung, Befähigung und Leistung am
besten geeigneten Bewerberinnen und Bewerber auszuwählen und zur Zulas-
sung vorzuschlagen, werden, soweit - wie hier - die Anzahl der geeigneten Be-
werber den Bedarf übersteigt, nach Nr. 4.1 i.V.m. Anlage 1 der Auswahlrichtlinie
sowie Anlage 9a zur AAIP - getrennt nach Ausbildungs- und Verwendungsrei-
hen - Reihenfolgen (Vorsortierlisten) gebildet. Kriterien hierfür sind die letzte
planmäßige Beurteilung als Feldwebel, die Laufbahnbeurteilung, das Ergebnis
der Laufbahnprüfung zum Feldwebel und das Ergebnis der Potenzialfeststel-
lung. Anhand von Eignungs- und Leistungskriterien werden dabei Punkte ver-
geben, nach denen die Summenrangplätze der Bewerber ermittelt werden. Ent-
scheidend sind dabei der Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung und die
Entwicklungsprognose in der letzten planmäßigen Beurteilung, der Empfeh-
lungsgrad aus der Laufbahnbeurteilung, die Ergebnisse der Laufbahnprüfung
zum Feldwebel und der Potenzialfeststellung. Nach Nr. 4.2 der Auswahlrichtli-
nie bilden - neben den Kriterien der Vorsortierliste und dem Bedarf - die vorge-
gebenen allgemeinen und spezifischen streitkräftegemeinsamen Bedarfsträger-
forderungen die Grundlage der eignungs-, leistungs- und befähigungsorientier-
ten Bestenauslese.
Gegen dieses Verfahren bestehen nach der Rechtsprechung des Senats keine
rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September
2011 - 1 WB 38.10 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 61 Rn. 24 f.).
(2) Der für den Antragsteller angesetzte Punktsummenwert von 652,067 wurde
nach den vorgenannten Bewertungsbestimmungen zutreffend ermittelt. Die für
den Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten (7,560 =
128,520 Punkte), die Entwicklungsprognose (Förderung bis in die höchsten
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Verwendungen der Laufbahn = 153,000 Punkte), die Eignungsbewertung für
den Laufbahnwechsel (in außergewöhnlichem Maß geeignet = 150,000 Punk-
te), das Ergebnis der Laufbahnprüfung zum Feldwebel (nur Teil AMT, Note
2,333 = 74,297 Punkte) und das Ergebnis der Potenzialfeststellung (Indexwert
von 34 = 146,250 Punkte) eingesetzten Wertungen und Daten stimmen mit de-
nen der - jeweils in der Personalgrundakte enthaltenen - planmäßigen Beurtei-
lung vom 29. September 2011, der Laufbahnbeurteilung vom 29. August 2012,
des Lehrgangszeugnisses vom 17. Juni 2005 sowie des Ergebnisnachweises
Potenzialfeststellung vom 6. Juni 2012 überein.
(3) Da der Antragsteller einen einteiligen Laufbahnlehrgang absolviert hat (nur
Allgemeinmilitärischer Teil), ist für den Vergleich des Antragstellers mit den üb-
rigen Bewerbern der unter dem Zwischensummenwert (ZSW) 2 angeführte
Punktsummenwert, der insoweit die rechnerische Vergleichbarkeit herstellt (Be-
rücksichtigung jeweils nur des Allgemeinmilitärischen Teils), maßgeblich. In
dieser Reihung nach den Punktsummenwerten nimmt der Antragsteller die Po-
sition 4 hinter den beiden ausgewählten Bewerbern Hauptfeldwebel D.und
Oberfeldwebel S. und hinter dem Ersatzkandidaten Oberfeldwebel K. ein.
Bereits dieses Ergebnis rechtfertigt grundsätzlich die Ablehnung der Bewerbung
des Antragstellers. Denn die ermittelten Punktsummenwerte und die daraus
resultierende Reihung beruhen - wie dargelegt - auf einer Auswertung aller für
den Eignungs- und Leistungsvergleich maßgeblichen Grundlagen und bilden
deshalb eine nicht nur formal-rechnerische, sondern auch materiell aussage-
kräftige Basis für die Auswahlentscheidung.
(4) Der Antragsteller hat hiergegen auch keine durchgreifenden Einwände er-
hoben.
Soweit er darauf verweist, dass er in der letzten planmäßigen dienstlichen Beur-
teilung eine bessere Leistungsbewertung als der ausgewählte Oberfeldwebel S.
erhalten habe, greift er unzulässigerweise eines von mehreren Auswahlkriterien
isoliert heraus. Die Reihung der Bewerber beruht jedoch auf einer Mehrzahl von
Auswahlkriterien, die in eine Gesamtbewertung eingehen.
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Soweit der Antragsteller die - zu seinen Lasten gewertete - Tatsache, dass sei-
ne letzte planmäßige Beurteilung keinen Hinweis zur Eignung für die Laufbahn
der Offiziere des militärfachlichen Dienstes enthält, dadurch erklärt, dass der
beurteilende Vorgesetzte erst wenige Tage vor Erstellung der Beurteilung zu
seiner Einheit zuversetzt worden sei, ändert dies nichts an der Wirksamkeit und
Bestandskraft der dienstlichen Beurteilung. Im Übrigen haben auch der nächst-
höhere und der weitere höhere Vorgesetzte keinen Anlass gesehen, insoweit
Ergänzungen vorzunehmen; beide sehen den Antragsteller vielmehr perspekti-
visch im Spitzendienstgrad „seiner“, d.h. der aktuellen Feldwebellaufbahn.
Soweit der Antragsteller betont, dass seine englischen Sprachkenntnisse we-
sentlich besser seien als der in dem Sprachleistungsprofil aus dem Jahre 2005
attestierte Stand, hat dies bei der Entscheidung über die Laufbahnzulassung
keine ausschlaggebende Rolle gespielt. Die englischen Sprachkenntnisse wer-
den zwar in den Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom
8. April und 13. Mai 2015 thematisiert; sie bildeten jedoch für das Bundesamt
für das Personalmanagement keinen maßgeblichen Gesichtspunkt bei der Rei-
hung der Bewerber.
Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, dass seine doppelte Feld-
webelausbildung unberücksichtigt geblieben sei, handelt es sich hierbei eben-
falls um kein Auswahlkriterium. Im Übrigen ist nicht dargelegt, inwiefern die zu-
sätzliche Feldwebelausbildung für den Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere
des militärfachlichen Dienstes relevant ist.
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Dr. Frentz
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