Urteil des BVerwG vom 26.11.2013

Versetzung, Soldat, Ermessen, Umstrukturierung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 5.13
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Fregattenkapitän ...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Kapitän zur See Busse und
den ehrenamtlichen Richter Fregattenkapitän Rehbein
am 26. November 2013 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Verset-
zung auf den nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten „...“ an der
Führungsakademie der Bundeswehr.
Der 1956 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit wird voraus-
sichtlich mit Ablauf des 31. Dezember 2014 enden. Er wurde am 8. Februar
2002 zum Fregattenkapitän ernannt und mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in
eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Nach einer Verwen-
dung als Dozent „...“ an der Führungsakademie der Bundeswehr in ... wurde er
seit dem 6. April 2010 auf dem nach Besoldungsgruppe A 13/A 14 bewerteten
Dienstposten „...“ im Flottenkommando in ... verwendet. Seit dem 1. Oktober
2012 ist er auf dem nach Besoldungsgruppe A 13/A 14 bewerteten Dienstpos-
ten eines ... beim ... in der Abteilung ... eingesetzt.
Bereits mit Schreiben vom 26. Mai 2010 hatte der Antragsteller beim Personal-
amt der Bundeswehr seine Versetzung auf den nach Besoldungsgruppe A 15
bewerteten Dienstposten „...“ an der Führungsakademie der Bundeswehr in ...
beantragt. Diesen Antrag hatte das Personalamt mit Bescheid vom 26. Juli
2010 abgelehnt. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung
hat der Senat mit Beschluss vom 24. April 2012 (BVerwG 1 WB 40.11) zurück-
gewiesen.
Mit Schreiben an das Personalamt vom 1. August 2012 beantragte der Antrag-
steller erneut seine Versetzung auf den oben genannten Dienstposten an der
Führungsakademie der Bundeswehr; er wies darauf hin, dass er sich für diesen
Dienstposten als besonders geeignet ansehe. Zu dem Antrag nahm der Leiter
der Abteilung ... befürwortend Stellung.
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Am 15. August 2012 traf das Personalamt der Bundeswehr - III 2 - eine Organi-
sationsgrundentscheidung des Inhalts, dass im Rahmen der zum 1. April 2013
anstehenden Nachbesetzung des nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten
Dienstpostens „...“ an der Führungsakademie der Bundeswehr nur Offiziere zu
betrachten seien, die bereits auf einem nach Besoldungsgruppe A 15 dotierten
Dienstposten verwendet würden (Querversetzung).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Oktober 2012 lehnte das Personalamt
den Versetzungsantrag des Antragstellers ab. Zur Begründung bezog es sich
auf diese Organisationsgrundentscheidung und führte aus, der Antragsteller
werde derzeit bis zum 30. September 2012 auf einem nach Besoldungsgruppe
A 14 dotierten Dienstposten als Dezernatsleiter ... im ... verwendet. Zum
1. Oktober 2012 werde er auf einen nach Besoldungsgruppe A 14 dotierten
Dienstposten als ... in die Abteilung ... des ... versetzt. Damit erfülle er nicht die
Voraussetzungen gemäß der Organisationsgrundentscheidung.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben seines Bevoll-
mächtigten vom 5. November 2012 Beschwerde ein. Er machte geltend, dass
die Entscheidung des Personalamts nicht mit dem Leistungsgrundsatz im Sinne
des Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang stehe. Das grundgesetzlich festgelegte Leis-
tungsprinzip werde unterminiert, wenn leistungsstarke Offiziere in der Besol-
dungsgruppe A 14 für Auswahlentscheidungen zur Besetzung von Dienstposten
der Besoldungsgruppe A 15 gar nicht erst in Betracht gezogen würden. Er be-
zweifle, dass das Personalamt eine Organisationsgrundentscheidung mit dem
Inhalt getroffen habe, wie er in dem angefochtenen Bescheid wiedergegeben
sei. Eine Auswahlentscheidung über den strittigen Dienstposten ohne seine
Mitberücksichtigung sehe er als rechtswidrig an.
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Die Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - mit Be-
scheid vom 11. Dezember 2012 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der
Antragsteller nicht in seinen subjektiv geschützten Rechten bzw. in seinem Be-
werbungsverfahrensanspruch verletzt sei. Das Personalamt habe vor der Be-
setzung des strittigen Dienstpostens die Organisationsgrundentscheidung ge-
troffen, für diesen Dienstposten lediglich Soldaten zu betrachten, die bereits
zuvor auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15 versetzt worden sei-
en. Diese Voraussetzung erfülle der Antragsteller nicht. Der Dienstherr sei inso-
fern im Rahmen eines im Wesentlichen personalwirtschaftlichen Ermessens
frei, ob er bei einer Auswahlentscheidung lediglich Soldaten betrachte, für die
der gewünschte Dienstposten eine förderliche Entscheidung darstelle, oder ob
er lediglich Soldaten betrachte, die bereits zuvor auf einen Dienstposten der
entsprechenden Dotierungshöhe versetzt worden seien, oder ob er beide Be-
werbergruppen in die Auswahlentscheidung einbeziehe.
Gegen diesen ihm am 18. Dezember 2012 eröffneten Bescheid hat der Antrag-
steller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 8. Januar 2013 die Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat der Bun-
desminister der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 21. Januar
2013 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Er sei beschwert, weil er trotz einer eigenen Bewerbung auf einen konkreten
Dienstposten von vornherein unter Verstoß gegen seinen Bewerbungsverfah-
rensanspruch von der Betrachtung kategorisch ausgeschlossen worden sei. Die
vom Bundesminister der Verteidigung behauptete Organisationsentscheidung
dürfe nicht existieren und könne auch nicht existieren. Der umfassend gewährte
Anspruch auf Sicherung des Bewerbungsverfahrens nach Art. 33 Abs. 2 GG
dürfe nur aufgrund eines Bundesgesetzes eingeschränkt werden. Ein derartiges
Gesetz existiere nicht. Deshalb habe er Anspruch darauf, bei der Auswahlent-
scheidung über die Besetzung des strittigen Dienstpostens mitbetrachtet zu
werden. Bewerber in einer anderen Besoldungsgruppe als derjenigen des zu
besetzenden Dienstpostens grundsätzlich von einer Beförderung auszuschlie-
ßen, verstoße fundamental gegen das Leistungsprinzip und gegen zentrale
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Prinzipien der Inneren Führung. Die Besoldungsgruppe, in die ein Bewerber
eingewiesen sei, enthalte keinerlei Aussage über seine Eignung, Befähigung
und Leistung. Im Übrigen sei die Behauptung der Bundesrepublik Deutschland,
im Rahmen der Umstrukturierung der Bundeswehr fielen derzeit sehr häufig gut
dotierte Dienstposten weg und deshalb müsse aus personalwirtschaftlichen
Gründen das Bewerberfeld auf bereits in die Besoldungsgruppe eingewiesene
Soldaten beschränkt werden, falsch. Die Marine sei infolge der Umstrukturie-
rung nicht signifikant kleiner geworden. Er weise darauf hin, dass sein aktueller
Dienstposten als ... „mit A 15 hinterlegt“ sei.
Der Antragsteller beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidung des Per-
sonalamts der Bundeswehr vom 5. Oktober 2012 in Ge-
stalt des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums
der Verteidigung vom 11. Dezember 2012 zu verpflichten,
über seinen Antrag, auf den nach A 15 bewerteten Dienst-
posten eines ... an der Führungsakademie der Bundes-
wehr versetzt zu werden, unter Beachtung der Rechtsauf-
fassung des Gerichts neu zu entscheiden,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Entscheidung des Personalamts
der Bundeswehr vom 5. Oktober 2012 in Gestalt des Be-
schwerdebescheides des Bundesministeriums der Vertei-
digung vom 11. Dezember 2012, seinen Antrag, auf den
A 15-Dienstposten eines ... an der Führungsakademie der
Bundeswehr versetzt zu werden, abzulehnen, rechtswidrig
war.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er verteidigt den Inhalt der angefochtenen Bescheide und betont, dass die am
15. August 2012 getroffene Organisationsgrundentscheidung personalwirt-
schaftlich geboten gewesen sei. Im Rahmen der Umstrukturierung der Bundes-
wehr fielen derzeit sehr häufig gut dotierte Dienstposten weg. Dem stehe aber
ein Personalkörper entgegen, der noch den alten, zahlenmäßig größeren Struk-
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turen der Streitkräfte entspreche. Es sei daher gegenwärtig notwendig, viele
Offiziere auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt (z.b.V.-Dienstposten) zu
verwenden. Die vom Personalamt getroffene Organisationsgrundentscheidung
berühre den vom Antragsteller geltend gemachten Bewerbungsverfahrensan-
spruch in keiner Weise. Sein Rechtsschutzbegehren sei deshalb nicht zulässig.
Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der vom Antragsteller im Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Entscheidung innegehabte Dienstposten nach Be-
soldungsgruppe A 13/A 14 dotiert gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ak-
ten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidi-
gung - R II 2 - ... -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A
bis D, und die Gerichtsakten des Verfahrens BVerwG 1 WB 40.11 haben dem
Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1. Der Hauptantrag ist unbegründet.
Die Entscheidung des Personalamts der Bundeswehr vom 5. Oktober 2012,
den Antrag des Antragstellers auf Versetzung auf den Dienstposten „...“ an der
Führungsakademie der Bundeswehr in ... abzulehnen, verletzt den Antragsteller
nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf eine
erneute Entscheidung des Personalamts.
Der Antragsteller musste nicht in die Auswahlentscheidung für den strittigen
Dienstposten einbezogen werden, weil der Bewerberkreis zulässigerweise auf
Soldaten beschränkt war, für die dieser Dienstposten keine höherwertige Ver-
wendung darstellt (sog. Versetzungsbewerber).
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a) Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche
oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienst-
posten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorge-
pflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zu-
ständige Dienststelle der Bundeswehr über die Verwendung eines Soldaten,
sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach pflichtgemäßem Ermes-
sen (stRspr, vgl. Beschluss vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 -
BVerwGE 128, 329 <332> = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41 m.w.N.). Dabei ist zu
beachten, dass Art. 33 Abs. 2 GG jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches
Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähi-
gung und fachlicher Leistung gewährt. Der sich hieraus ergebende Leistungs-
grundsatz oder Grundsatz der Bestenauslese gilt nicht nur bei der Einstellung in
den öffentlichen Dienst, sondern auch bei Beförderungsentscheidungen; ihm
korrespondiert ein Anspruch des Einstellungs- oder Beförderungsbewerbers auf
ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung
(vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007,
1178 = ZBR 2008, 169).
§ 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienst-
verhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus ausdrück-
lich auf Verwendungsentscheidungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Se-
nats ist aber ein Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33
Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG nur dann vorzunehmen, wenn über die Be-
werbung mehrerer Soldaten um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung
zu entscheiden ist („Förderungsbewerber“); ein Eignungs- und Leistungsver-
gleich ist hingegen nicht geboten, wenn der von einem Bewerber innegehabte
und der von ihm angestrebte Dienstposten besoldungsmäßig gleich bewertet
sind („Versetzungsbewerber“; vgl. z.B. Beschlüsse vom 27. Januar 2010
- BVerwG 1 WB 52.08 - und vom
25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 -
SG Nr. 56 jeweils Rn. 22 = NZWehrr 2010, 257>; ebenso zur beamtenrechtli-
chen Versetzung oder Umsetzung ohne Statusänderung Urteil vom
25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <240> = Buch-
holz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31).
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Die dem Bundesminister der Verteidigung zustehende Organisations- und Per-
sonalhoheit berechtigt ihn und die in seinem Auftrag handelnden personalbe-
arbeitenden Stellen, bei der Besetzung eines freien Dienstpostens vor der Aus-
wahlentscheidung nach einem im Wesentlichen personalwirtschaftlich bestimm-
ten Ermessen festzulegen, ob der Dienstposten im Wege einer förderlichen Be-
setzung (mit anschließender Beförderung in den dem Dienstposten entspre-
chenden Dienstgrad) oder mittels einer Versetzung ohne derartige Förderung
oder durch Dienstpostenwechsel besetzt werden soll (vgl. - auch zum Folgen-
den - insb. Beschluss vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 23.03 - Buchholz
236.1 § 3 SG Nr. 32 = DokBer B 2004, 86; ferner Beschluss vom 27. Januar
2010, a.a.O.; ebenso für das Beamtenrecht Urteile vom 25. November 2004
- BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <240> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2
GG Nr. 31 und vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33
Abs. 2 GG Nr. 35 = DokBer B 2007, 312). Der Bundesminister der Verteidigung
ist dabei im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens in der Entscheidung frei, ob er
die Betrachtung je nur auf Versetzungsbewerber oder nur auf Förderungsbe-
werber beschränkt. Er kann sein Organisationsermessen auch dahin ausüben,
dass er sowohl Versetzungsbewerber als auch Förderungsbewerber mit dem
Ziel der Bestenauslese in das Auswahlverfahren einbezieht und alle Bewerber
ausschließlich nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 SG nach Eignung, Befähigung
und Leistung beurteilt. Der Bundesminister der Verteidigung ist dann aufgrund
seiner Selbstbindung und aus Gründen der Gleichbehandlung (§ 6 SG i.V.m.
Art. 3 Abs. 1 GG) gehalten, den Maßstab des § 3 Abs. 1 SG uneingeschränkt
auf alle in die Auswahl einbezogenen Bewerber und damit auch auf die Verset-
zungsbewerber anzuwenden. Welches Modell der Bundesminister der Verteidi-
gung oder die in seinem Auftrag handelnde personalbearbeitende Stelle seiner
bzw. ihrer Entscheidung über die Besetzung eines freien Dienstpostens zu-
grunde legt, hat er bzw. sie in einer Organisationsgrundentscheidung spätes-
tens vor der Auswahlentscheidung festzulegen.
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b) Im vorliegenden Fall hat der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - dem
Senat die Organisationsgrundentscheidung des Personalamts - III 2 - vom
15. August 2012 vorgelegt, nach der lediglich solche Bewerber in die Auswahl-
entscheidung einzubeziehen sind, die bereits auf einem nach Besoldungsgrup-
pe A 15 bewerteten Dienstposten verwendet werden. Diese Organisations-
grundentscheidung ist die ausschlaggebende Basis der angefochtenen Ableh-
nungsentscheidung des Personalamts. Dass die zuständige personalbearbei-
tende Stelle ihre spätere Auswahlentscheidung für den Dienstposten tatsächlich
auch nur auf Versetzungsbewerber erstreckte, hat der Antragsteller nicht in
Frage gestellt.
Die Organisationsgrundentscheidung des Personalamts vom 15. August 2012
ist rechtlich nicht zu beanstanden. Innerhalb der weit zu fassenden Organisa-
tionsfreiheit des Dienstherrn stellt es eine ermessensfehlerfreie personalpoliti-
sche Erwägung dar, die Nachbesetzung eines freigewordenen Dienstpostens
dafür zu nutzen, einen Überhang von Soldaten, die auf entsprechend dotierten
Dienstposten bereits verwendet werden, durch Querversetzung zu reduzieren
und damit auch dem Erfordernis Rechnung zu tragen, die aus einem Personal-
überhang resultierende überplanmäßige und zu lange Verwendung von Sol-
daten auf „dienstpostenähnlichen Konstrukten“ (z.b.V.-Dienstposten) einzu-
dämmen. Insbesondere eine Strukturreform der Bundeswehr, wie sie seit 2011
stattfindet, die mit Standortschließungen, mit erheblichen Dienstpostenverlage-
rungen und mit einem deutlichen Personalabbau einhergeht, stellt eine sachli-
che Rechtfertigung für eine Organisationsgrundentscheidung dar, die es ermög-
licht, strukturbetroffenes Personal einschließlich der zugehörigen Planstellen in
Bereiche zu transferieren, in denen Personalbedarf besteht (ebenso auch
BayVGH, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 6 CE 12.1216 - juris Rn. 10). In diesem
Zusammenhang wäre eine Verletzung individueller Rechte des Antragstellers
aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG nur dann in Erwägung zu ziehen,
wenn es begründete Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die Organisationsgrund-
entscheidung des Personalamts einer gezielten Ausgrenzung speziell des An-
tragstellers aus dem Bewerberkreis für den strittigen Dienstposten dienen sollte.
Derartige Anhaltspunkte sind für den Senat nicht ersichtlich und vom Antrag-
steller auch nicht vorgetragen.
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Ausweislich der Versetzungsverfügungen in der Personalgrundakte des Antrag-
stellers ist dieser bisher nicht auf Dienstposten verwendet worden, die nach
Besoldungsgruppe A 15 bewertet sind. Er war daher in die Auswahlentschei-
dung für den strittigen Dienstposten nicht einzubeziehen.
c) Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, dass eine Organisations-
grundentscheidung getroffen wird, die seine Mitbetrachtung im Eignungs- und
Leistungsvergleich eröffnet. Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgt kein
individueller Anspruch eines Soldaten auf eine Organisationsgrundentschei-
dung, neben ausschließlichen Versetzungsbewerbern auch Förderungsbewer-
ber in die Auswahl für einen bestimmten Dienstposten einzubeziehen. Die Fra-
ge, ob zu besetzende Dienstposten dotierungsadäquat mit Bewerbern besetzt
werden sollen, die bereits auf einem entsprechend bewerteten Dienstposten
verwendet werden, oder mit Bewerbern, für die die Verwendung auf den zu be-
setzenden Dienstposten eine höherwertige Verwendung darstellt, betrifft den
Bereich der Stellenbewirtschaftung. Die Stellenbewirtschaftung erschöpft sich
nicht im Ausbringen und Bewerten von bestimmten Dienstposten in einem Or-
ganisations- und Stellenplan bzw. in der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung,
sondern umfasst unter anderem Erwägungen und Entscheidungen zu dem Pro-
blem, ob und unter welchen Voraussetzungen die Nachbesetzung eines
Dienstpostens für eine - auch statusrechtlich relevante - Förderung von mögli-
chen Bewerbern genutzt werden soll. Dabei ist die Stellenbewirtschaftung von
organisations- und haushaltsrechtlichen Vorgaben und Vorentscheidungen ge-
prägt, die nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung für die Gewährleistungen
des Art. 33 Abs. 2 GG sind. In diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung wer-
den deshalb individuelle Rechte eines Soldaten noch nicht berührt (vgl. dazu
auch Urteil vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112
<114>; BayVGH, Beschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. Rn. 9 m.w.N.).
d) Für die hier strittige Organisationsgrundentscheidung liegt nach Maßgabe
der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 25. März 2010 a.a.O.
Rn. 30 ff.) auch ein hinreichender Nachweis in Gestalt des Schreibens des Per-
sonalamts - III 2 - vom 15. August 2012 vor.
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e) Der Antragsteller hat auch unter anderen Gesichtspunkten keinen Anspruch
auf den angestrebten Dienstposten.
Unabhängig von Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG entscheidet - wie darge-
legt - der zuständige Vorgesetzte (oder die zuständige Dienststelle der Bun-
deswehr) über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches
Bedürfnis besteht, nach pflichtgemäßem Ermessen. Diese Entscheidung kann
vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den
Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in sei-
nen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen
des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in
einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch
gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprü-
fung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung
im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben
und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. Beschluss vom 27. Februar
2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> = Buchholz 252 § 23
SBG Nr. 2 ), wie sie sich
insbesondere aus den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel
und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der
zuletzt am 9. Juni 2009 (VMBl S. 86) geänderten Fassung (Versetzungsrichtli-
nien) ergeben.
Danach ist die Entscheidung des Personalamts, die vom Antragsteller begehrte
Versetzung abzulehnen, rechtlich nicht zu beanstanden.
Gem. Nr. 4 2. Spiegelstrich der Versetzungsrichtlinien kann eine Versetzung
verfügt werden, wenn der Soldat diese Maßnahme beantragt und sie mit dienst-
lichen Belangen in Einklang zu bringen ist. Mit dienstlichen Belangen ist eine
Versetzung nicht in Einklang zu bringen, wenn für die Besetzung des ange-
strebten Dienstpostens eine Organisationsgrundentscheidung der hier in Rede
stehenden Art getroffen worden ist und der Dienstposten auf dieser Basis mit
einem anderen Soldaten besetzt wird.
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2. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig.
Der Hauptantrag des Antragstellers hat sich im Zeitpunkt der Entscheidung des
Senats noch nicht in der Sache erledigt, weil im Falle seines Erfolges noch eine
Rückgängigmachung der vom Personalamt für den Dienstposten getroffenen
Auswahlentscheidung möglich wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Se-
nats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentschei-
dung nicht dahin, dass ein durch sie begünstigter Soldat eine rechtlich gesicher-
te Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu kön-
nen; er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten versetzt zu
werden, wenn der jeweilige Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegen-
über rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. Beschluss vom 25. März 2010,
a.a.O. Rn. 17 m.w.N.
holz 449 § 3 SG Nr. 56 und nicht in NZWehrr 2010, 257>).
Der Hilfsantrag wäre im Übrigen unbegründet, weil die ablehnende Entschei-
dung des Personalamts vom 5. Oktober 2012 aus den unter II 1. genannten
Gründen rechtmäßig ist.
Dr. von Heimburg Dr. Frentz Dr. Langer
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