Urteil des BVerwG vom 25.06.2008

Quote, Schule, Ausbildung, Soldat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 5.07
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberfeldwebel …,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Schäfer und
den ehrenamtlichen Richter Hauptfeldwebel Kanert
am 25. Juni 2008 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes.
Der … geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer auf zwölf Jahre fest-
gesetzten Dienstzeit, die am 30. April 2009 endet. Zuletzt wurde er am 27. Juni
2003 zum Oberfeldwebel ernannt. Der Antragsteller wird derzeit als Datenver-
arbeitungsfeldwebel/Systemnutzerbetreuer IT bei der …schule in R. verwendet.
Unter dem 23. April 2003 bewarb sich der Antragsteller um die Zulassung zur
Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in der Ausbildungs- und
Verwendungsreihe 26303 (Datenverarbeitung). Für den Fall, dass er dort aus
Bedarfsgründen nicht zugelassen werden könne, sei er mit einer Umsetzung in
die Ausbildungs- und Verwendungsreihe 25013 (Fernmeldeverbindungsdienst,
allgemein) oder 25813 (Stabsdienst S 1) einverstanden. Außerdem beantragte
der Antragsteller die Anhörung der Vertrauensperson.
Mit Bescheid vom 26. April 2004 lehnte das Personalamt der Bundeswehr die
Bewerbung ab. Hiergegen erhob der Antragsteller Beschwerde, mit der er gel-
tend machte, dass die Personalvertretung nicht ordnungsgemäß angehört wor-
den sei. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - teilte dem Antragstel-
ler daraufhin mit, dass er den Kommandeur der …schule gebeten habe, eine
ordnungsgemäße Anhörung der Gruppe der Soldaten im Personalrat durchzu-
führen; anschließend werde er unter Berücksichtigung der Stellungnahme über
die Beschwerde entscheiden.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2004 wandte sich der Örtliche Personalrat R. bei der
…schule mit einem Fragenkatalog an den Kommandeur der …schule, mit dem
er um folgende Informationen bat:
„1. Nach welchen Kriterien erfolgt die Übernahme zum OffzMilFD?
Wie werden die Einzelkriterien gewichtet?
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2. Welche Mängel im Eignungs- und Leistungsbild von OFw … sind
ausschlaggebend für die Ablehnung der Übernahme zum Offz-
MilFD in der AVR 26303 DV?
3. Wie groß ist der Abstand zu den Ausgewählten für die Übernahme
zum OffzMilFD in der AVR 26303 DV?
4. Konnten alle in Frage kommenden DP in der AVR 26303 besetzt
werden? Nach Kenntnis des ÖPR besteht im Dienstbereich DV ein
erheblicher Mangel an qualifizierten Soldaten. Daher ist es für den
ÖPR nicht nachvollziehbar, warum ein fachlich geeigneter
Bewerber für eine solche Mangel-AVR nicht zum Zuge kommen
soll.
5. Welche Mängel im Eignungs- und Leistungsbild von OFw … sind
ausschlaggebend für die Ablehnung der Übernahme zum Offz-
MilFD in den AVR 25013 und 25813?
6. Wie groß ist der Abstand zu den Ausgewählten für die Übernahme
zum OffzMilFD in den AVR 25013 und 25813?
7. Konnten alle in Frage kommenden DP in den AVR 25013 und
25813 besetzt werden? Wenn nein, wie viele nicht?
8. Gibt es AVR, bei denen die Übernahme des OFw … zum Offz-
MilFD erfolgreich sein könnte? Wenn ja, welche? Wenn nein, wa-
rum nicht?“
Mit Schreiben vom 22. Juli 2004 teilte der Bundesminister der Verteidigung
- PSZ I 7 - dem Kommandeur der …schule mit, dass es keine Rechtsgrundlage
für die gegenüber der personalbearbeitenden Stelle erhobenen Informations-
ansprüche gebe. Das Informationsrecht des Personalrats gelte nur gegenüber
dem Dienststellenleiter und beziehe sich nur auf die diesem in der Dienststelle
zur Verfügung stehenden Unterlagen und Kenntnisse.
Mit Bescheid vom 17. September 2004 wies der Bundesminister der Verteidi-
gung - PSZ I 7 - die Beschwerde zurück. In den Gründen wurde dargelegt, dass
der Antragsteller ein im Vergleich zu den anderen Bewerbern unzureichendes
persönliches Eignungsprofil aufweise. Ein Verfahrensfehler im Anhörungsver-
fahren liege nicht vor, weil das Personalamt die vom Personalrat gestellten
Fragen nicht habe beantworten müssen.
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Auf den vom Antragsteller gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hob
das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2005 (BVerwG
1 WB 60.04) den Bescheid vom 26. April 2004 und den Beschwerdebescheid
vom 17. September 2004 auf und verpflichtete den Bundesminister der Vertei-
digung, den Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachli-
chen Dienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu be-
scheiden. Nach Auffassung des Senats hätten die vom Personalrat gestellten
acht Fragen umfassend beantwortet werden müssen. Die sich aus § 20 Satz 1
SBG ergebende Verpflichtung, die Vertrauensperson bzw. den Personalrat in
Gestalt der Soldatenvertreter rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, erfor-
dere die Mitteilung sämtlicher Informationen, die für eine sachgerechte Beurtei-
lung der beteiligungspflichtigen Maßnahme und des dieser zugrunde liegenden
Sachverhalts von Bedeutung seien. Die anhörende Stelle habe nicht nur dieje-
nigen Informationen weiterzugeben, die ihr selbst vorlägen; fehlten ihr einzelne
erforderliche Informationen, müsse sie sich diese beschaffen und dazu gege-
benenfalls an die personalbearbeitende Stelle herantreten.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2005 teilte das Personalamt den zuständigen Stellen
der …schule mit, dass im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwal-
tungsgerichts eine erneute Anhörung des Personalrats durchzuführen sei. In
der Anlage dieses Schreibens beantwortete das Personalamt die acht Fragen
des Personalrats wie folgt:
Antwort zu Frage 1:
„Die Frage bezieht sich offensichtlich auf die Kriterien für
die Auswahlentscheidung zur Zulassung zur Laufbahn der
OffizMilFD.
Grundlage der Auswahlentscheidung ist § 40 Soldaten-
laufbahnverordnung (SLV) in Verbindung mit den konkre-
tisierenden Bestimmungen der ZDv 20/7 Kapitel 8 und die
Richtlinie für die Auswahl von Feldwebeln für die Zulas-
sung zur Laufbahn der OffizMilFD (BMVg - PSZ I 1 Az 16-
05-12/16 vom 23.07.02) sowie den weiteren konkretisie-
renden Bestimmungen der Stammdienststelle des Heeres
(SDH-Mitteilungen Sachgebiet 9 - Nr. 905).
Die konkrete Auswahl erfolgt nach Eignung, Befähigung
und Leistung unter Berücksichtigung des Bedarfs. Einzel-
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heiten zu den Eignungs- und Leistungskriterien und der
Gewichtung ergeben sich aus der Anlage 1 der Richtlinie
für die Auswahl von Feldwebeln für die Zulassung zur
Laufbahn der OffzMilFD (...).“
Antwort zu Frage 2:
„OFw … konnte sich im Rahmen der Bestenauslese, ins-
besondere unter Berücksichtigung der quantifizierbaren
Bewertungen gem. Anlage 1 der Richtlinie für die Auswahl
von Feldwebeln für die Zulassung zur Laufbahn der
OffzMilFD (...) nicht durchsetzen.“
Antwort zu Frage 3:
„Im Rahmen des gem. der Richtlinie für die Auswahl von
Feldwebeln für die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD
(...) errechneten Summenrangplatzwertes (SRPW) er-
reichte OFw … 42,951 Punkte und einen Summenrang-
platz gesamt Heer (SRP) von 1469. Der letzte für eine Zu-
lassung zur Laufbahn der OffzMilFD in der AVR 26303
ausgewählte Soldat des Geburtsjahrganges … erreichte
einen SRPW von 58,800 Punkten und einen SRP 530.“
Antwort zu Frage 4:
„Die Festlegung der Anzahl der zur strukturellen Bedarfs-
deckung in einer AVR auszuwählenden Soldaten für die
Laufbahn der OffzMilFD erfolgt nicht ausschließlich an-
hand von konkreten Dienstposten, sondern durch rechne-
rische Ermittlung der sogenannten Soll-Quote und unter
Beachtung der haushalterischen Möglichkeiten.
Die entsprechend ermittelte Soll-Quote konnte im Aus-
wahljahr 2004 für den Geburtsjahrgang … in der AVR
26303 durch Auswahl entsprechend geeigneter Bewerber
erfüllt werden. D.h. der rechnerische Bedarf in der AVR
26303 im Geburtsjahrgang … ist derzeit gedeckt.“
Antwort zu Frage 5:
„OFw … konnte sich im Rahmen der Bestenauslese, ins-
besondere unter Berücksichtigung der quantifizierbaren
Bewertungen gem. Anlage 1 der Richtlinie für die Auswahl
von Feldwebeln für die Zulassung zur Laufbahn der
OffzMilFD (...) in beiden AVR nicht durchsetzen.“
Antwort zu Frage 6:
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„In der AVR 25813 erreichte der zuletzt ausgewählte Sol-
dat des Geburtsjahrganges … einen SRPW 62,768 und
einen SRP 172.
In der AVR 25013 erreichte der zuletzt ausgewählte Sol-
dat des Geburtsjahrganges … einen SRPW 62,800 und
einen SRP 169.“
Antwort zu Frage 7:
„Die Festsetzung der Anzahl der zur strukturellen Be-
darfsdeckung in einer AVR auszuwählenden Soldaten für
die Laufbahn der OffzMilFD erfolgt nicht ausschließlich
anhand von konkreten Dienstposten, sondern durch rech-
nerische Ermittlung der sogenannten Soll-Quote und unter
Beachtung der haushalterischen Möglichkeiten.
Die entsprechend ermittelten Soll-Quoten konnten im
Auswahljahr 2004 für den Geburtsjahrgang … in den AVR
25013 und 25813 durch Auswahl entsprechend geeigneter
Bewerber erfüllt werden. D.h. der rechnerische Bedarf in
den AVR 25013 und 25813 im Geburtsjahrgang … ist
derzeit gedeckt.“
Antwort zu Frage 8:
„Derzeit nein!
Die Umsetzung eines Bewerbers in eine andere AVR, um
so seine Zulassung zu ermöglichen, wenn er in seiner ei-
genen AVR nicht ausgewählt werden konnte, wird im
Rahmen einer Bestenauslese vorgenommen. Dabei wer-
den sowohl die vom Bewerber angegebenen Umset-
zungswünsche, als auch weitere Umsetzungsmöglichkei-
ten geprüft, sofern der Bewerber die Voraussetzungen
gem. SDH-Mitteilungen, Sachgebiet 9, Nr. 905 erfüllt und
dies ausdrücklich wünscht.
Im Zuge der Bestenauslese im Auswahljahr 2004 erreichte
der zuletzt ausgewählte Soldat des Geburtsjahrganges …
einen SRPW 62,768 und einen SRP 172.
Eine Bewerbung des OFw … für das folgende Auswahl-
jahr 2006 ist h.E. aussichtslos, da der Geburtsjahrgang …
in keiner AVR mehr zur Bedarfsdeckung aufgerufen wur-
de.“
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Mit Schreiben vom 24. August 2005 erklärte der Personalrat, dass er zu seiner
umfassenden Information eine Konkretisierung für erforderlich halte. Zu den
Fragen 4 und 7 habe er nicht nach einer wie auch immer ermittelten sogenann-
ten Soll-Quote, sondern nach dem tatsächlichen Bedarf in den angeführten
Ausbildungs- und Verwendungsreihen gefragt. Er wolle konkret wissen, wie vie-
le Dienstposten dort im Jahr des Zulassungsantrags des Antragstellers nicht
hätten besetzt werden können. Außerdem bitte er um Auskunft über die Höhe
der aus dem Personalstrukturmodell abzuleitenden Jahrgangsquoten für die
angefragten Verwendungsbereiche und über deren Erfüllungsgrad.
Das Personalamt gab hierzu unter dem 5. September 2005 eine ergänzende
Stellungnahme ab. Soweit der Personalrat nach dem tatsächlichen Bedarf fra-
ge, werde darauf hingewiesen, dass die Soll-Quote den Bedarf in der Ausbil-
dungs- und Verwendungsreihe und dem Geburtsjahrgang widerspiegele. Die
Vorgabe der Soll-Quote erfolge durch die Bedarfsermittlung seitens des Bun-
desministeriums der Verteidigung - PSZ I 4 -. Die Frage, wie viele Dienstposten
im Jahr des Zulassungsantrags nicht hätten besetzt werden können, sei für die
Anhörung des Personalrats nicht relevant, da der Antragsteller im Jahr seines
Zulassungsantrags auch bei positiver Entscheidung nicht für die Besetzung ei-
nes entsprechenden Dienstpostens angestanden hätte, sondern zunächst für
die Zeit seiner 36-monatigen Ausbildung unter Nutzung einer Planstelle
z.b.V.-Schüler versetzt worden wäre. Auch sei die Bedarfsermittlung nicht aus-
schließlich von der Anzahl freier Dienstposten abhängig; im Sinne einer ange-
strebten gesunden Altersstruktur sei vielmehr die Soll-Quote im Geburtsjahr-
gang von entscheidender Bedeutung. In der Ausbildungs- und Verwendungs-
reihe 26303 habe die Soll-Quote im Geburtsjahrgang des Antragstellers sechs
und in den Ausbildungs- und Verwendungsreihen 25013 und 25813 jeweils vier
betragen.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2005, 14. Dezember 2005 und 13. Februar
2006 wandte sich der Personalrat an den Kommandeur der …schule und er-
klärte, nach wie vor nicht alle Informationen erhalten zu haben. Das Personal-
amt äußerte sich mit Schreiben vom 21. November 2005 und vom 16. Januar
2006 ergänzend zu den vom Personalrat angesprochenen Punkten.
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Mit Bescheid vom 9. März 2006 wies das Personalamt der Bundeswehr den
Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der Geburts-
jahrgang … letztmals im Auswahljahr 2004 in den für den Antragsteller in Be-
tracht kommenden Ausbildungs- und Verwendungsreihen zur Bedarfsdeckung
aufgerufen worden sei. Dabei seien für die Laufbahnzulassung sowohl in den
vom Antragsteller gewünschten Ausbildungs- und Verwendungsreihen als auch
in den Reihen, in die er umgesetzt werden könne, ausnahmslos Bewerber be-
rücksichtigt worden, deren Eignungs- und Leistungsbild schon anhand der in
der Auswahlrichtlinie vorgesehenen quantifizierbaren Kriterien (letzte planmä-
ßige Beurteilung, Laufbahnbeurteilung, Ergebnis der Laufbahnprüfung zum
Feldwebel und psychologische Eignungsfeststellung) besser gewesen sei als
das des Antragstellers. Ein qualifizierter Anhörungsbeitrag des Personalrats
habe bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden können, da der Perso-
nalrat sich trotz umfassender Information nicht in der Lage gesehen habe, einen
solchen Beitrag abzugeben.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21. März 2006 legte der Antrag-
steller hiergegen Beschwerde ein. Die Feststellungen des Ablehnungsbe-
scheids widersprächen den Anforderungen im Beschluss des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 20. Juni 2005. Das Gericht habe festgestellt, dass jedenfalls
die Fragen 1 (zweiter Teil), 4, 7 und 8 noch nicht beantwortet seien, obwohl der
Personalrat diese Fragen für erforderlich habe halten dürfen. Auch die inzwi-
schen vom Personalamt abgegebenen Erklärungen hätten die gestellten Fra-
gen nicht ausreichend beantwortet. So sei bis heute zu Frage 4, ob alle in Be-
tracht kommenden Dienstposten der Ausbildungs- und Verwendungsreihe
26303 hätten besetzt werden können, keine Auskunft erteilt worden. Es sei evi-
dent, dass mit dem hier relevanten objektiven Bedarf nicht ein wie auch immer
berechneter Soll-Bedarf bezogen auf irgendwelche Geburtsjahrgänge gemeint
sein könne. Das vom Personalamt behauptete Interesse an der Reservierung
von Dienstposten für spätere Jahrgänge ändere nichts an dem aktuellen Bedarf
in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe. Gleiches gelte hinsichtlich der
Ausbildungs- und Verwendungsreihen 25013 und 25813.
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Mit Bescheid vom 7. November 2006 wies der Bundesminister der Verteidigung
- PSZ I 7 - die Beschwerde zurück. Die Entscheidung des Personalamts stehe
im Einklang mit § 40 SLV, der ZDv 20/7 (Kapitel 8), der Auswahlrichtlinie und
den Bestimmungen der Stammdienststelle des Heeres. Aufgrund seines
Eignungs- und Leistungsbilds habe der Antragsteller in der vergleichenden Be-
trachtung 42,951 Rangpunkte und den Summenrangplatz 1469 im … erreicht.
Der zuletzt übernommene Soldat aus der Ausbildungs- und Verwendungsreihe
des Antragstellers weise 58,675 Rangpunkte auf und belege den Summen-
rangplatz 548 im ... Zusätzlich seien aufgrund des erhöhten Bedarfs fünf weite-
re Bewerber im Rahmen der Umsetzungsmöglichkeiten für die Zulassung zur
Laufbahn in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 26303 vorgeschlagen
worden. Von diesen habe der zuletzt vorgeschlagene Bewerber 58,800 Rang-
punkte und den Summenrangplatz 530 im … erreicht. Damit habe sich der An-
tragsteller im Eignungs- und Leistungsvergleich nicht durchsetzen können. Der
Antragsteller sei außerdem in einer vergleichenden Betrachtung für eine Um-
setzung in die Ausbildungs- und Verwendungsreihen 25013 und 25813 gereiht
worden; weitere Umsetzungsmöglichkeiten seien geprüft worden, soweit der
Antragsteller hierfür die Voraussetzungen erfülle. Der Antragsteller habe jedoch
auch insoweit im Rahmen der Bestenauslese nicht für eine Zulassung vorge-
schlagen werden können. Es lägen auch keine Mängel bei der Beteiligung des
Personalrats vor. So sei mit der Mitteilung der Soll-Quoten die notwendige Aus-
kunft erteilt worden, weil Grundlage für die Übernahmeentscheidungen der
strukturelle Bedarf und nicht die Anzahl von besetzbaren Dienstposten sei. Eine
Mitteilung darüber, welche oder wie viele Dienstposten zurzeit nicht besetzt
seien, sei für die Anhörung ohne Belang.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. November 2006 beantragte der
Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Antrag
wurde vom Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellung-
nahme vom 30. Januar 2007 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Er stütze den Rechtsbehelf wesentlich darauf, dass seinem Antrag, den Perso-
nalrat zu beteiligen, nicht hinreichend nachgekommen worden sei. Insbesonde-
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re seien Fragen, die der Personalrat zur Erarbeitung einer Stellungnahme be-
nötige, zunächst gar nicht und später teilweise nur unzureichend beantwortet
worden. Darin liege eine unzulässige Verkürzung der Rechte des Personalrats
und damit letztlich ein Ermessensfehler der angegriffenen Entscheidung. Eine
Personalvertretung könne nur dann eine ordnungsgemäße Stellungnahme ab-
geben, wenn sie umfassend im Sinne der gesetzlichen Regelung informiert
worden sei. Hierzu gehöre auch die Mitteilung, wie die einzelnen Auswahlkrite-
rien im Rahmen der Eignungsprüfung gewichtet würden. Nur wenn die Bewer-
tungen durch die personalbearbeitende Stelle bekannt seien, könne vom Per-
sonalrat nachvollzogen werden, ob die Entscheidung, zu der eine Stellungnah-
me erfolgen solle, sich im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG halte. Darüber hinaus
sei die Frage nach dem tatsächlichen Bedarf durch die bloße Mitteilung von
mehr oder weniger willkürlich festgelegten Soll-Quoten eines bestimmten Jahr-
gangs nicht ausreichend beantwortet. Die Frage, wie viele Dienstposten derzeit
nicht besetzt seien, sei entgegen der Ansicht des Personalamts gerade nicht
ohne Belang. Die Bedarfsplanung, die als Argument für die Bildung einer Soll-
Quote bemüht werde, stelle sich als fehlerhaft, nämlich als zu niedrig gegriffen
dar, was sich daran zeige, dass nicht alle Dienstposten in der Ausbildungs- und
Verwendungsreihe Datenverarbeitung hätten besetzt werden können.
Der Antragsteller beantragt,
1. den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr
vom 9. März 2006 in Gestalt des Beschwerdebescheids
des Bundesministers der Verteidigung vom 7. Novem-
ber 2006 aufzuheben,
2. den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des An-
tragstellers vom 23. April 2003 auf Zulassung zur Lauf-
bahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut
zu bescheiden,
3. die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auch bereits
im Beschwerdeverfahren für notwendig zu erklären und
4. die dem Antragsteller in dem Beschwerdeverfahren
und in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund
aufzuerlegen.
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Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Gründe des Beschwerde-
bescheids Bezug genommen. Das Verfahren zur Ermittlung der Rangpunkte
und des Summenrangplatzes ergebe sich in allen Einzelschritten aus der Richt-
linie für die Auswahl von Feldwebeln für die Zulassung zur Laufbahn der Offi-
ziere des militärfachlichen Dienstes. Die entsprechenden Punktwerte und der
Summenrangplatz des Antragstellers seien dem Personalrat mitgeteilt worden.
Eine andere Gewichtung als die im Erlass rechnerisch vorgegebene sei durch
die personalbearbeitende Stelle nicht vorgenommen worden. Das Personalamt
sei auch nicht verpflichtet, darzulegen, welche personell-organisatorischen
Grundentscheidungen des Bundesministeriums der Verteidigung der Übernah-
mequote pro Jahrgang und damit der Bedarfsermittlung zugrunde lägen, aus
denen sich die Soll-Quote ergebe. Diese Festlegungen entsprächen haushalte-
rischen und personalplanerischen Vorgaben, die nicht justiziabel seien. Ein
Prüfungsrecht, wie der sich an Zweckmäßigkeitserwägungen und personalpoli-
tischen Prognosen orientierende Bedarf der Streitkräfte in den verschiedenen
Laufbahnen festgelegt werde, stehe dem Beteiligungsgremium vor Ort nicht zu.
Die Anzahl zu besetzender Dienstposten in der Ausbildungs- und Verwen-
dungsreihe 26303 oder einer anderen Reihe sei für die Auswahlentscheidung
nicht von Bedeutung, da im Auswahlverfahren 2004 zugelassene Bewerber für
eine Besetzung konkreter Dienstposten erst ab Oktober 2007 vorgesehen sei-
en.
Mit Schreiben vom 5. Juni und 23. August 2007 machte der Bundesminister der
Verteidigung außerdem geltend, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
unzulässig geworden sei. Eine rückwirkende Einsteuerung des Antragstellers in
die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes sei für den Auswahl-
jahrgang 2004 nicht mehr möglich, da die Ausbildung einschließlich des Offi-
zierlehrgangs für diesen Jahrgang am 30. September 2007 ende und mit der
Beförderung zum Leutnant abschließe. Der Antragsteller könne selbst dann,
wenn er aktuell in den Offizierlehrgang eingesteuert würde, die Voraussetzun-
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gen für eine Beförderung zum Leutnant bis zum 1. Oktober 2007 nicht mehr er-
füllen.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bun-
desministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 881/06 -, die Personalgrundakte
des Antragstellers, Hauptteile A bis D, und die Gerichtsakte des Verfahrens
BVerwG 1 WB 60.04 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist unzulässig.
a) Der Antrag, den Bundesminister der Verteidigung - unter Aufhebung der ab-
lehnenden Bescheide - zu verpflichten, den Antrag auf Zulassung zur Laufbahn
der Offiziere des militärfachlichen Dienstes vom 23. April 2003 unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hat sich spätestens mit
dem Abschluss der Ausbildung des Auswahljahrgangs 2004 am 30. September
2007 erledigt und ist damit unzulässig geworden.
Der Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen
Dienstes bezieht sich jeweils (nur) auf den Zulassungstermin eines bestimmten
Auswahljahres; für die Offizieranwärter des militärfachlichen Dienstes im Heer
ist dies der 1. Oktober jedes Jahres (Nr. 932 ZDv 20/7). Abgelehnte Bewerber
können - grundsätzlich beliebig oft - zu jedem neuen Auswahltermin vorge-
schlagen werden oder sich bewerben (Nr. 807 ZDv 20/7); sie müssen von die-
ser Möglichkeit - gegebenenfalls vorsorglich - Gebrauch machen, wenn sie ihre
Chancen für die folgenden Auswahljahre wahren wollen (vgl. hierzu zuletzt Be-
schluss vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WB 13.07 -
Buchholz vorgesehen>). Die mit dem Schreiben vom 23. April 2003 eingeleitete
Bewerbung des Antragstellers um Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des mi-
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litärfachlichen Dienstes richtet sich auf das Auswahljahr 2004 (vgl. die Informa-
tion des Antragstellers zum Auswahlverfahren vom 8. Oktober 2003 und den
Personalbogen/Eingabebeleg vom 16. Oktober 2003). Nur diese Bewerbung ist
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Der Verpflichtungsantrag ist zwar nicht bereits deshalb unzulässig geworden,
weil der für das Auswahljahr 2004 maßgebliche Zulassungstermin 1. Oktober
2004 im Zeitpunkt der Vorlage des Verfahrens an den Senat am 1. Februar
2007 - wie im Übrigen auch schon im Zeitpunkt der Vorlage im Verfahren
BVerwG 1 WB 60.04 - verstrichen war. Ein zunächst abgelehnter Bewerber für
die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes kann nach erfolgrei-
cher Beschwerde oder erfolgreichem Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit
einer Ausnahmegenehmigung grundsätzlich nachträglich bzw. rückwirkend zur
Laufbahn zugelassen werden (stRspr, vgl. zuletzt Beschluss vom 29. Januar
2008 - BVerwG 1 WB 2.07 -
m.w.N.). Auch eine nachträgliche bzw. rückwirkende Laufbahnzulassung und
Einsteuerung in die Ausbildung wird jedoch unmöglich, wenn die dreijährige
Ausbildung des betreffenden Auswahljahrgangs abgeschlossen ist (Nr. 810 ZDv
20/7). Das war für den Auswahljahrgang 2004 am 30. September 2007 der Fall.
Spätestens mit diesem Tag hat sich der Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der
Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Auswahljahr 2004 erledigt, weil ihm
aus tatsächlichen Gründen nicht mehr entsprochen werden kann.
b) Hat sich ein Anfechtungs- oder - wie hier - ein Verpflichtungsantrag erledigt,
so kann der Antragsteller nach der auch im Wehrbeschwerdeverfahren ent-
sprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einem
sog. Fortsetzungsfeststellungsantrag übergehen (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse
vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - BVerwGE 119, 341 <344> =
Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52 und vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB
18.07 - jeweils m.w.N.). Danach spricht das Gericht auf Antrag aus, dass die
angefochtene Maßnahme oder - wie hier - die Ablehnung der begehrten Maß-
nahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Inte-
resse an dieser Feststellung hat. Einen solchen Fortsetzungsfeststellungsan-
trag hat der - anwaltlich vertretene - Antragsteller nicht gestellt.
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Der Bundesminister der Verteidigung hat mit Schreiben vom 5. Juni 2007 aus-
drücklich auf den (damals bevorstehenden) Abschluss der Ausbildung des Aus-
wahljahrgangs 2004 hingewiesen und unter Berufung darauf geltend gemacht,
dass das Verpflichtungsbegehren unzulässig geworden sei. Dem hat der An-
tragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. Juli 2007 widerspro-
chen. Mit Schreiben vom 23. August 2007 hat der Bundesminister der Verteidi-
gung nochmals vorgetragen, dass eine Zulassung des Antragstellers in die
Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das Auswahljahr 2004
rein tatsächlich nicht mehr möglich sei, und dem Antragsteller im Übrigen ent-
gegengehalten, dass es ihm offen gestanden hätte, von den Möglichkeiten des
vorläufigen Rechtsschutzes Gebrauch zu machen. Mit Verfügung vom 12. März
2008 hat das Gericht den Antragsteller, der bis dahin noch keinen Sachantrag
gestellt hatte, aufgefordert, „auch unter Berücksichtigung der zuletzt zwischen
den Beteiligten erörterten Fragen der Zulässigkeit und der Erledigung in der
Hauptsache (Schreiben des BMVg - PSZ I 7 - vom 5. Juni und 23. August 2007;
Ihr Schriftsatz vom 11. Juli 2007), (...) einen bestimmten Sachantrag zu stellen,
über den der Senat entscheiden soll.“ Hierauf hat der Antragsteller mit
Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 2. April 2008 den eingangs genannten
Antrag auf Verpflichtung zur Neubescheidung des Zulassungsantrags, nicht je-
doch - auch nicht hilfsweise - einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt.
Auch in der Begründung des Antrags erwähnt der Antragsteller weder ein Fest-
stellungsbegehren noch geht er überhaupt in irgendeiner Weise auf die ange-
sprochenen Fragen der Zulässigkeit und der Erledigung in der Hauptsache ein.
Nachdem ihm bei der Antragstellung alle maßgeblichen Gesichtspunkte be-
kannt waren, muss sich der Antragsteller an dem von ihm zur Entscheidung
gestellten - unzulässigen (oben a) - Verpflichtungsbegehren festhalten lassen.
Im Hinblick auf die Unparteilichkeit des Gerichts kommt ein erneuter richterli-
cher Hinweis zur Antragstellung (§ 86 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwen-
dung) nicht in Betracht, weil er auf eine Rechtsberatung zugunsten eines Betei-
ligten hinausliefe.
2. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass das Vorbringen des Antragstel-
lers keinen Anhaltspunkt für Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids des
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Personalamts der Bundeswehr vom 9. März 2006 und des Beschwerdebe-
scheids des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 7. November
2006 gibt. Insbesondere sind keine Mängel in der Beteiligung des Örtlichen
Personalrats R. bei der …schule ersichtlich, die die Entscheidung, die Bewer-
bung des Antragstellers um Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes abzulehnen, ermessensfehlerhaft machen könnten.
a) Gemäß § 20 Satz 1 SBG ist die Vertrauensperson über beabsichtigte Maß-
nahmen, zu denen sie - wie hier zu dem vom Antragsteller begehrten Lauf-
bahnwechsel (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SBG) - anzuhören ist, rechtzeitig und
umfassend zu unterrichten. Den gleichen Anspruch hat nach § 52 Abs. 1 Satz 1
SBG in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, der Personalrat in
Gestalt der zur Entscheidung berufenen Soldatenvertreter. Der Senat hat in
dem in der gleichen Sache ergangenen Beschluss vom 20. Juni 2005 (BVerwG
1 WB 60.04 - Buchholz 252 § 20 SBG Nr. 1 S. 4 f. und 10; ebenso Beschluss
vom 20. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 28.05 -) die Reichweite dieses Informati-
onsrechts näher bestimmt. Danach sind sämtliche Informationen zu übermitteln,
die im Hinblick auf die Aufgaben und Befugnisse der anzuhörenden Stelle
innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs für eine sachgerechte Beurteilung der
beteiligungspflichtigen Maßnahme und des dieser zugrunde liegenden Sach-
verhalts von Bedeutung sind. Der genaue Gegenstand und Umfang der mitzu-
teilenden Informationen richten sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Maßgeblich sind neben den Aufgaben und Befugnissen der anzuhörenden
Stelle die rechtlichen Voraussetzungen sowie diejenigen Kriterien der beteili-
gungspflichtigen Maßnahme, die voraussichtlich für die spätere Entscheidung
maßgeblich sind. Nicht von der Pflicht zur rechtzeitigen und umfassenden In-
formation erfasst sind damit Umstände, die sich nicht auf die konkret zu tref-
fende Maßnahme beziehen, dafür ohne jede Relevanz sind oder lediglich die
(vorbereitende) interne Entscheidungsfindung auf Seiten des Dienstherrn be-
treffen. Maßgebend ist dabei ein objektiver Maßstab. Außerdem stehen der
Vertrauensperson bzw. dem Personalrat keine Informationsrechte über perso-
nenbezogene Daten zu, die datenschutzrechtlich für Dritte geschützt sind. Da
die Pflicht zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung nach § 20 Satz 1
SBG nur die anhörende Stelle trifft, ist das dazu spiegelbildliche Informations-
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recht der Vertrauensperson bzw. des Personalrates in Gestalt der Soldatenver-
treter gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten bzw. dem Dienststellenleiter
(§ 52 Abs. 1 Satz 2 SBG i.V.m. § 7 Satz 1 BPersVG; vgl. dazu Beschluss vom
31. Januar 2007 - BVerwG 1 WB 16.06 - Buchholz 449.7 § 52 SBG Nr. 3 =
NZWehrr 2007, 162) geltend zu machen. Das bedeutet aber nicht, dass die an-
hörende Stelle nur diejenigen (entscheidungserheblichen) Informationen wei-
terzugeben hat, die ihr selbst vorliegen. Fehlen der anhörenden Stelle zu der
nach § 20 SBG durchzuführenden Unterrichtung einzelne erforderliche Informa-
tionen, muss sie sich diese beschaffen. Dazu hat sie gegebenenfalls an die
personalbearbeitende Stelle heranzutreten.
b) Nach diesen Maßstäben ist der Personalrat im vorliegenden Fall durch die
Stellungnahmen des Personalamts der Bundeswehr vom 20. Juli 2005,
5. September 2005, 21. November 2005 und 16. Januar 2006, die dem Perso-
nalrat durch den Kommandeur der …schule als Dienststellenleiter übermittelt
wurden, umfassend (im Sinne von § 20 Satz 1 SBG) unterrichtet worden.
aa) Soweit der Antragsteller moniert, dass der Personalrat nach wie vor nicht
über die Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien im Rahmen der Eignungs-
prüfung informiert worden sei, trifft dieser Vorwurf nicht zu. Dem Personalrat
sind die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Erlasse, nämlich die
„Richtlinie für die Auswahl von Feldwebeln für die Zulassung zur Laufbahn der
Offiziere des militärfachlichen Dienstes“ (R 09/02) vom 23. Juli 2002 (PSZ I 1
- Az 16-05-12/16) und die „Weisung für die Auswahl von Feldwebeln für die Zu-
lassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Auswahl-
jahr 2004 mit Ausnahme der AVR 22703 Flugeins-/FlugSichPers und der AVR
22804 FSKontr“ (SDH-Mitteilungen Sachgebiet 9 - Nr. 905), zur Verfügung ge-
stellt worden. Die Auswahlkriterien und deren Gewichtung bei der Ermittlung
der Rangpunkte und des sich daraus für den Bewerber ergebenden Summen-
rangplatzes sind, worauf der Personalrat hingewiesen wurde, detailliert und in
den Berechnungsschritten nachvollziehbar in der genannten Richtlinie (insb.
Nr. 18) und deren Anlage 1 niedergelegt. Dem Personalrat wurden (mit der
Stellungnahme des Personalamts vom 20. Juli 2005) außerdem die Rangpunk-
te und der Summenrangplatz des Antragstellers sowie zum Konkurrentenver-
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gleich die entsprechenden Werte des jeweils letzten für eine Zulassung ausge-
wählten Bewerbers in den Ausbildungs- und Verwendungsreihen 26303 (Da-
tenverarbeitung), 25013 (Fernmeldeverbindungsdienst, allgemein) und 25813
(Stabsdienst S 1) übermittelt. Schließlich wurde dem Personalrat (ebenfalls be-
reits mit der Stellungnahme vom 20. Juli 2005) mitgeteilt, dass sich der An-
tragsteller im Rahmen der Bestenauslese, insbesondere unter Berücksichtigung
der quantifizierbaren Bewertungen gemäß Anlage 1 der Richtlinie, in den
jeweiligen Ausbildungs- und Verwendungsreihen nicht habe durchsetzen kön-
nen. Der Bundesminister der Verteidigung hat ergänzend klargestellt, dass kei-
ne anderen als die in der Richtlinie vorgesehenen Kriterien zur Anwendung ge-
kommen seien und auch keine „individuelle Gewichtung“ stattgefunden habe.
Der Personalrat hat damit sämtliche für die Beurteilung der Auswahlentschei-
dung bedeutsamen Informationen - sowohl hinsichtlich der normativ-abstrakten
Maßstäbe als auch hinsichtlich deren konkreter Anwendung auf die Bewerbung
des Antragstellers - erhalten. Es ist weder vom Antragsteller plausibel dargelegt
noch sonst für den Senat ersichtlich, welche weitergehende Auskunft dem Per-
sonalrat noch hätte erteilt werden sollen.
bb) Auch die Frage, ob alle Dienstposten in den Ausbildungs- und Verwen-
dungsreihen 26303, 25013 und 25813 mit den ausgewählten Bewerbern be-
setzt werden konnten, ist in der nach § 20 Satz 1 SBG gebotenen Weise be-
antwortet worden.
Der Senat hat in dem Beschluss vom 20. Juni 2005 (BVerwG 1 WB 60.04
a.a.O.) ausgeführt, dass (unter anderem) die Fragen nach eventuell noch freien
und besetzbaren Dienstposten in den für den Antragsteller in Betracht kom-
menden Ausbildungs- und Verwendungsreihen von dem Dienststellenleiter zu
beantworten sind. Maßgeblich dafür war, dass die vom Personalrat erbetenen
Angaben - abstrakt gesehen, d.h. ohne Bezug auf ein konkretes Verfahren der
Bedarfsermittlung - für die sachgerechte Beurteilung einer einen bestimmten
Personalbedarf deckenden Auswahlentscheidung von Bedeutung sein können.
Allerdings hatten sich zum damaligen Zeitpunkt das Personalamt und der Bun-
desminister der Verteidigung noch nicht inhaltlich zu den vom Personalrat ge-
stellten Fragen geäußert, weil sie eine über die in der jeweiligen Dienststelle
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vorhandenen Unterlagen und Kenntnisse hinausgehende Informationspflicht (zu
Unrecht) generell verneinten. Damit blieb offen, ob die vom Personalrat er-
betene Auskunft auch konkret für die Beurteilung der den Antragsteller betref-
fenden Auswahlentscheidung, einschließlich der ihr vorausliegenden Bedarfs-
ermittlung, relevant war.
In Ergänzung und Präzisierung der Rechtsprechung des Senats zur Reichweite
des Informationsrechts nach § 20 Satz 1 SBG (Beschlüsse vom 20. Juni 2005
- BVerwG 1 WB 60.04 - Buchholz 252 § 20 SBG Nr. 1 und vom 20. Juni 2005
- BVerwG 1 WB 28.05 -) gilt bei einer solchen Sachlage Folgendes: Ist offen
oder unklar, ob eine bestimmte Information für die sachgerechte Beurteilung
einer beteiligungspflichtigen Maßnahme und des dieser zugrundeliegenden
Sachverhalts von Bedeutung ist, so ist die Pflicht zur umfassenden Unterrich-
tung im Sinne von § 20 Satz 1 SBG auch dann erfüllt, wenn der Vertrauensper-
son bzw. dem Personalrat substanziiert und nachvollziehbar dargelegt wird,
dass und warum diese Information für die Beurteilung der konkret zu treffenden
Maßnahme nicht relevant ist.
In diesem Sinne hat der Personalrat durch die Stellungnahmen des Personal-
amts vom 20. Juli 2005, 5. September 2005, 21. November 2005 und 16. Janu-
ar 2006 die Informationen erhalten, aus denen er ersehen konnte, dass die Fra-
ge, ob alle Dienstposten in den Ausbildungs- und Verwendungsreihen 26303,
25013 und 25813 mit den ausgewählten Bewerbern besetzt werden konnten,
für die sachgerechte Beurteilung der den Antragsteller betreffenden Auswahl-
entscheidung relevant ist. Das Personalamt hat in diesen Stellungnahmen,
zum Teil in mehrfacher Wiederholung, das Grundprinzip bei der Ermittlung des
Personalbedarfs erläutert, der im Auswahlverfahren für die Zulassung zur
Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zu decken ist. Danach
orientiert sich die Bedarfsermittlung nicht vorrangig an der Anzahl aktuell freier
Dienstposten in der jeweiligen Ausbildungs- und Verwendungsreihe, zumal die
aktuell zugelassenen Offizieranwärter ohnehin nicht sofort, sondern erst nach
Abschluss ihrer dreijährigen Ausbildung für die Besetzung der freien
Dienstposten zur Verfügung stehen. Die Bedarfsfestlegung beruht vielmehr - im
Sinne der Herstellung einer gesunden Altersstruktur - auf sog. Soll-Quoten für
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den jeweiligen Geburtsjahrgang. Dementsprechend werden in das Auswahlver-
fahren für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Diens-
tes auch nur diejenigen Bewerber einbezogen, die einem Geburtsjahrgang an-
gehören, der in der jeweiligen Ausbildungs- und Verwendungsreihe zur Be-
darfsdeckung aufgerufen ist (vgl. Abschnitt C Nr. 1 Unterpunkt 3 mit Anlage 2
zu SDH-Mitteilungen Sachgebiet 9 - Nr. 905). Das Personalamt hat dem Per-
sonalrat schließlich auch die Soll-Quoten im Geburtsjahrgang des Antragstel-
lers (…) für die konkret benannten Ausbildungs- und Verwendungsreihen mit-
geteilt (Soll-Quote in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 26303: sechs, in
den Reihen 25013 und 25813: jeweils vier). Damit ist der Pflicht zur umfassen-
den Unterrichtung nach § 20 Satz 1 SBG in der Weise genügt, dass der Perso-
nalrat alle Informationen hatte, um zu erkennen, dass es auf das vom ihm wie-
derholt angeführte Argument, bei der Ausbildungs- und Verwendungsreihe
26303 (Datenverarbeitung) handele es sich um eine „Mangel-AVR“, in der noch
Dienstposten zu besetzen seien, nicht ankommt.
Eine Beantwortung der Frage, ob alle Dienstposten in den Ausbildungs- und
Verwendungsreihen 26303, 25013 und 25813 mit den ausgewählten Bewerbern
besetzt werden konnten, wäre im Übrigen auch dann nicht erforderlich, wenn
der Personalrat mit dem ebenfalls mehrfach wiederholten Vorbringen, es gehe
ihm nicht um eine „wie auch immer ermittelte sogenannte Soll-Quote“, sondern
um den „tatsächlichen Bedarf“, geltend machen wollte, dass er das praktizierte
System der Bedarfsfestlegung für rechtswidrig halte. Zwar wäre die
Rechtswidrigkeit der Bedarfsermittlung mittelbar für das Auswahlverfahren und
damit grundsätzlich auch für einzelne Auswahlentscheidungen von Bedeutung.
Für den sachgemäßen Vortrag eines solchen Einwands sind jedoch die erfrag-
ten Einzelinformationen nicht erforderlich. Denn die Tatsache, dass als Neben-
folge des praktizierten Systems, das sich vorrangig am (altersstrukturellen) Be-
darf in den Geburtsjahrgängen orientiert, einzelne Dienstposten über mehr oder
weniger lange Zeit unbesetzt bleiben können, bedarf ebenso wenig eines Nach-
weises wie - umgekehrt - die Tatsache, dass sich als Nebenfolge einer Bedarfs-
ermittlung, die sich vorrangig an der Zahl jeweils aktuell freier Dienstposten ori-
entiert, im Laufe der Zeit Verwerfungen in der Altersstruktur der Offiziere des
militärfachlichen Dienstes ergeben können. Davon abgesehen beruht die Fest-
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legung des Personalbedarfs in den verschiedenen Bereichen, einschließlich der
dafür herangezogenen Methodik der Bedarfsermittlung, auf militärischen
Zweckmäßigkeitserwägungen, die bei der richterlichen Kontrolle einzelner Per-
sonalmaßnahmen, außer bei - hier nicht erkennbaren - Rechtsverstößen, als
gegeben hinzunehmen sind (vgl. Beschlüsse vom 1. Juli 1999 - BVerwG 1 WB
37.99 - Buchholz 236.12 § 9 SUV Nr. 6, vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 WB
5.02 - Buchholz 236.12 § 9 SUV Nr. 7 und vom 28. Juni 2007 - BVerwG
1 WDS-VR 5.07 - Buchholz 449.3 § 9 SUV Nr. 8, jeweils m.w.N.).
c) Insgesamt war der Personalrat damit über die beabsichtigte Maßnahme des
Personalamts der Bundeswehr rechtzeitig und umfassend unterrichtet (§ 20
Satz 1 SBG). Er hat von der Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist
eine Stellungnahme abzugeben (§ 20 Satz 2 SBG, Nr. 228 Abs. 1 ZDv 10/2),
keinen Gebrauch gemacht. Eine Erörterung (§ 20 Satz 3 SBG) war somit nicht
erforderlich. Auch sonst sind keine Fehler im Beteiligungsverfahren ersichtlich.
3. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen
Auslagen, weil dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht stattgegeben
wurde (§ 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO). Der Antrag, die
Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren für notwendig zu
erklären (Schriftsatz vom 2. April 2008, Antrag Nr. 3), wäre im Übrigen auch im
Falle des Obsiegens des Antragstellers abzulehnen gewesen, weil im Verfahren
nach der geltenden Wehrbeschwerdeordnung (anders künftig gemäß § 20
Abs. 1 Satz 1 WBO i.d.F. von Art. 5 Nr. 16 Buchst. b des am 13. Juni 2008 zu-
stande gekommenen, aber noch nicht verkündeten Gesetzes zur Änderung
wehrrechtlicher und anderer Vorschriften ) die Kos-
ten des Vorverfahrens (Beschwerde und weitere Beschwerde) mangels einer
den Bestimmungen des § 80 VwVfG und des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ver-
gleichbaren Vorschrift generell nicht erstattungsfähig sind (vgl. im Einzelnen
Beschluss vom 6. November 2007 - BVerwG 1 WB 27.07 - m.w.N.).
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Dem Antragsteller waren keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die
Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht vorlie-
gen.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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