Urteil des BVerwG vom 07.06.2010

Dienstliche Tätigkeit, Befangenheit, Unparteilichkeit, Verfahrensgegenstand

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 49.09
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberleutnant ...,
..., ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 7. Juni 2010 beschlossen:
Die Selbstanzeige des ehrenamtlichen Richters Major G...
vom 1. Juni 2010 ist nicht begründet.
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G r ü n d e :
I
Mit gerichtlichem Schreiben vom 21. Mai 2010 wurde Major G... als
ehrenamtlicher Richter für die Sitzung des Senats am 8. Juni 2010 - unter
anderem - in dem Verfahren des Oberleutnants ... K... (BVerwG 1 WB 49.09)
herangezogen. Mit Telefax vom 1. Juni 2010 teilte Major G... Folgendes mit:
„Gemäß Bezug 1.) haben Sie angeordnet, den Major G...
zur Sitzung am 08.06.2010, 09:15 Uhr in 04107 Leipzig,
Simsonplatz 1, Sitzungssaal III als ehrenamtlicher Richter
heranzuziehen.
Nach Kenntnisnahme der Anordnung habe ich festgestellt,
dass zwei der am Verfahren beteiligten Soldaten mir durch
dienstliche Tätigkeit als Staffelchef der ... von 2001 - 2008
bekannt sind. Das sind die Herren Olt ... K... und Hptm
K..., die im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Prüfgruppe § 78
BHO das ... regelmäßig überprüften. Die Überprüfungen
fanden in kameradschaftlicher und absolut korrekter
Atmosphäre statt.
Persönlich halte ich mich für nicht befangen, aber aus
dem oben beschriebenen Sachverhalt bitte ich um eine
Entscheidung, inwieweit eine Befangenheit bezogen auf
meine Person vorliegt oder auch nicht, die die Ausübung
des Richteramtes eventuell gefährden könnte.“
Das Gericht hat den Beteiligten des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - und der
Bundeswehrdisziplinaranwalt haben mitgeteilt, dass ihrer Ansicht nach keine
Bedenken gegen die Mitwirkung von Major G... als ehrenamtlicher Richter
bestehen.
II
Major G... ist weder kraft Gesetzes von der Ausübung des Amtes als
ehrenamtlicher Richter ausgeschlossen noch hat er mit seinem Schreiben vom
1. Juni 2010 von einem Verhältnis Anzeige gemacht, das seine Ablehnung
wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt.
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Über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen ist im
Antragsverfahren vor den Wehrdienstgerichten nach den gemäß § 23a Abs. 2
WBO entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 54 VwGO i.V.m. §§ 41 bis
49 ZPO zu entscheiden. Soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine
bundeswehrspezifischen Regelungen für den Ausschluss von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes enthält, gilt gemäß § 23a Abs. 1 WBO
außerdem § 77 WDO in entsprechender Anwendung (vgl. zu der seit der
Neufassung der Wehrbeschwerdeordnung zum 1. Februar 2009 geltenden
Rechtslage im Einzelnen Beschluss vom 23. März 2010 - BVerwG 1 WB 28.09 -
m.w.N. ).
Nach dem im Schreiben vom 1. Juni 2010 mitgeteilten Sachverhalt sind in der
Person von Major G... keine gesetzlichen Ausschließungsgründe nach § 54
Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 ZPO, nach § 54 Abs. 2 VwGO oder nach § 77 WDO
gegeben.
Es sind auch keine Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich, die gemäß § 54
Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO eine Ablehnung von Major G... wegen Besorgnis
der Befangenheit rechtfertigen könnten.
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund
vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines
(ehrenamtlichen) Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Ein solcher
Grund kann sich - unter anderem - aus besonderen Beziehungen des Richters
zu einem Verfahrensbeteiligten oder aus seinem persönlichen Verhalten im
Hinblick auf den Verfahrensgegenstand ergeben; maßgeblich ist, ob der
ehrenamtliche Richter bei verständiger Würdigung den Eindruck erweckt, er
werde dem Antragsteller gegenüber möglicherweise eine nicht
unvoreingenommene innere Haltung einnehmen (vgl. Dau, WBO, 5. Aufl. 2009,
§ 18 Rn. 13 m.w.N.).
Die Tatsache, dass Major G... den Antragsteller aus dienstlicher Tätigkeit in den
Jahren 2001 bis 2008 kennt, rechtfertigt hiernach nicht die Annahme, er sei
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gegenüber dem Antragsteller befangen. Dienstliche Beziehungen begründen
nach Wortlaut und Schutzzweck der Vorschriften über die Ausschließung und
Befangenheit nur dann die - unwiderlegliche - Vermutung
fehlender Unparteilichkeit eines (ehrenamtlichen) Richters, wenn dieser bei dem
vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat oder
Disziplinarvorgesetzter des Antragstellers ist, in dieser Funktion oder als
Vertrauensperson im Verfahren des Antragstellers tätig war oder Angehöriger
desselben Bataillons oder entsprechenden Truppenteils bzw. derselben
Dienststelle wie der Antragsteller ist. Insoweit enthalten § 54 Abs. 2 VwGO und
§ 77 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 und 3 WDO abschließende Ausschließungs-
Regelungen, die einer erweiternden Interpretation nicht zugänglich sind (vgl.
auch Meissner, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand
November 2009, § 54 Rn. 17, 23 f. m.w.N.).
Aus den genannten Vorschriften ist zugleich - umgekehrt - zu schließen, dass
andere dienstliche Beziehungen nur dann die Ausübung des Richteramtes in
Frage stellen können, wenn zusätzlich individuelle Befangenheitsaspekte
ersichtlich sind oder von den Verfahrensbeteiligten geltend gemacht werden.
Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller war Mitglied einer Prüfgruppe nach
§ 78 BHO, die im Rahmen ihrer Tätigkeit auch das ... regelmäßig überprüfte;
Major Grabis war von 2001 bis 2008 Staffelchef der .... Die Kontakte zwischen
Major G... und dem Antragsteller bewegten sich damit im Rahmen des
regulären Dienstbetriebs. Besondere Vorkommnisse, wie Animositäten,
Spannungen oder auch - auf der anderen Seite - über die Kameradschaft
hinausgehende Sympathien, wurden weder von den Verfahrensbeteiligten
berichtet noch sind sie sonst ersichtlich. Es bestehen damit keine
Anhaltspunkte dafür, dass Major G... in der Sache nicht unvoreingenommen
und unparteiisch entscheiden werde.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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