Urteil des BVerwG vom 28.10.2008

Versetzung, Vertrauensperson, Amt, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 49.07
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstleutnant ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Göttling und
den ehrenamtlichen Richter Major Langhage
am 28. Oktober 2008 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
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Der Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung zum Amt ... der Bun-
deswehr.
Der 1954 geborene Antragsteller ist Berufssoldat und gehört dem Werdegang
... an. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 29. Februar 2012.
Zuletzt wurde er am 7. März 1997 zum Oberstleutnant befördert.
Der Antragsteller war vom 1. Februar 1994 bis zum 30. Juni 2007 unter Wegfall
der Geld- und Sachbezüge zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit
bei der ... GmbH (...) beurlaubt. Unter dem 21. März 2007 beantragte der An-
tragsteller die Verlängerung seiner Beurlaubung bis zum 29. Februar 2012. Das
Personalamt der Bundeswehr lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. April
2007 ab; die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Bundesminister der
Verteidigung - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 29. Juni 2007 zurück. Mit Schriftsatz
seiner Bevollmächtigten vom 6. Juli 2007 beantragte der Antragsteller die Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts; dieses Verfahren, auf das wegen
aller weiteren Einzelheiten verwiesen wird, wird beim Senat unter dem Akten-
zeichen BVerwG 1 WB 43.07 geführt.
Am 16. November 2006 führte der Leiter des Amts ... der Bundeswehr im Auf-
trag des Personalamts der Bundeswehr mit dem Antragsteller ein Gespräch, in
dem er diesen davon in Kenntnis setzte, dass für ihn eine militärische An-
schlussverwendung im Amt ... in F. - Außenstelle L. - zum 1. Juli 2007 vorgese-
hen sei. Mit Schreiben vom 21. November 2006 bat der Antragsteller darum, die
beabsichtigte Personalmaßnahme wegen seiner familiären und persönlichen Si-
tuation nochmals zu überprüfen. Unter dem 21. Februar 2007 teilte das Perso-
nalamt dem Leiter des Amts ... mit, dass an der beabsichtigten Versetzung fest-
gehalten werde; der Antragsteller wurde hierüber am selben Tag informiert.
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Mit Fernschreiben des Personalamts vom 11. April 2007 erfolgte eine Vororien-
tierung dahingehend, dass beabsichtigt sei, den Antragsteller mit Wirkung vom
1. Juli 2007 zum Amt ... der Bundeswehr auf den Dienstposten ...stabsoffizier
(Teileinheit/Zeile ...9) zu versetzen; der Dienstantritt werde von den beteiligten
Dienststellen in eigener Zuständigkeit geregelt. Das Fernschreiben enthält auch
folgenden Satz: „Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Beteiligung der Vertrau-
ensperson nach Para 23.1 SBG nur auf Antrag, der beim nächsten Disziplinar-
vorgesetzten einzureichen ist, erfolgt.“
Am 7. Mai 2007 fand im Personalamt ein Personalgespräch (mit Vermerk vom
9. Mai 2007) mit dem Antragsteller statt.
Mit Versetzungsverfügung Nr. ... vom 7. Mai 2007, ausgehändigt am 31. Mai
2007, wurde der Antragsteller auf den Dienstposten eines ...stabsoffiziers (Teil-
einheit/Zeile ...2) beim Amt ... mit Dienstantritt am 2. Juli 2007 versetzt. Nach-
dem der Antragsteller bereits mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
29. Mai 2007 gerügt hatte, dass ihm die (angekündigte) Versetzung mit Wech-
sel des Standortverwaltungsbereichs nicht spätestens drei Monate vor dem
Dienstantritt bei der neuen Dienststelle bekannt gegeben worden sei, hob das
Personalamt mit Fernschreiben vom 27. Juni 2007 die Versetzung wieder auf.
Mit fernschriftlicher Verfügung des Personalamts ebenfalls vom 27. Juni 2007
wurde der Antragsteller für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2007 mit Dienst-
antritt am 2. Juli 2007 zum ...kommando B. mit einer Verwendung als
...stabsoffizier z.b.V. versetzt. Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem
6. Juli 2007 Beschwerde. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - wies
die Beschwerde mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. Dezember 2007 zu-
rück.
Mit einer weiteren - hier streitgegenständlichen - fernschriftlichen Verfügung des
Personalamts vom 27. Juni 2007, eröffnet am 28. Juni 2007, wurde der An-
tragsteller mit Wirkung vom 1. September 2007 und Dienstantritt am 3. Septem-
ber 2007 auf den Dienstposten eines ...stabsoffiziers (Teileinheit/Zeile ...2) beim
Amt ... - Außenstelle L. - versetzt.
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Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom
6. Juli 2007 Beschwerde ein. Für die Versetzung bestehe kein dienstliches Be-
dürfnis, weil im Amt ... kein freier, zu besetzender Dienstposten vorhanden sei.
Die Bezeichnung des vorgesehenen Dienstpostens habe zudem mehrfach ge-
wechselt. Seine persönlichen und familiären Belange seien nicht rechtzeitig vor
Festlegung seiner Endverwendung in einem Personalgespräch erörtert und
deshalb nicht in angemessener Weise berücksichtigt worden.
Einen zugleich mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Aussetzung der Voll-
ziehung der Versetzung (§ 3 Abs. 2 WBO) lehnte der Bundesminister der Ver-
teidigung - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 24. Juli 2007 ab. Mit diesem Bescheid
(Nr. 2 des Tenors) sowie mit fernschriftlicher Verfügung des Personalamts vom
31. August 2007 (1. Korrektur der Versetzung) wurde der Dienstantritt des An-
tragstellers beim Amt ... auf den 1. Oktober 2007 festgesetzt.
Mit Bescheid vom 14. August 2007 wies der Bundesminister der Verteidigung
- PSZ I 7 - die Beschwerde vom 6. Juli 2007 zurück. Der seit 2. Juli 2007 vakan-
te Dienstposten eines ...stabsoffiziers im Amt ... sei dringend nachzubesetzen.
Nach dem Anforderungsprofil des Dienstpostens seien langjährige Erfahrungen
und Fachkenntnisse aus einer Stabsfunktion bei der ... unerlässlich. Der An-
tragsteller sei besonders qualifiziert, weil er während seiner Beurlaubung zur ...
durchgehend in Stabsfunktionen eingesetzt gewesen sei. Die vorgetragenen
persönlichen Gründe (Berufsaufgabe der Ehefrau in Be. und Umzug nach B. in
der Erwartung, dort bis zum Dienstzeitende verwendet zu werden; Erwerb einer
gemeinsamen Eigentumswohnung in B.) seien nicht so gewichtig, dass ihnen
der Vorrang vor den dienstlichen Bedürfnissen einzuräumen sei. Dem An-
tragsteller sei in dem Informationsgespräch am 16. November 2006 die vorge-
sehene Endverwendung bekanntgegeben worden; mit dieser Verwendung habe
er sich in seinem Schreiben vom 21. November 2006 einverstanden erklärt. Der
Wechsel der Dienstpostenbezeichnung von Teileinheit/Zeile ..9. auf Teilein-
heit/Zeile ...2 beruhe auf einer Änderung der Stärke- und Ausrüstungsnachwei-
sung zum 1. Juli 2007, die jedoch keine Änderung des Aufgabenbereichs zur
Folge gehabt habe.
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Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. August 2007 beantragte der
Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Antrag
wurde vom Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - zusammen mit seiner
Stellungnahme vom 10. Dezember 2007 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Entgegen Nr. 9 der Richtlinien für Gespräche in Personalangelegenheiten sei
keine Festlegung seiner Endverwendung in einem Personalgespräch fünf Jahre
vor seinem Dienstzeitende getroffen worden. Die Festlegung sei auch nicht in
dem Informationsgespräch am 16. November 2006 erfolgt; dort sei ihm lediglich
die Absicht, ihn im Amt ... zu verwenden, mitgeteilt worden. Für die Versetzung
auf den Dienstposten ...stabsoffizier habe kein dienstliches Bedürfnis bestan-
den. Die Notwendigkeit der Besetzung sei vielmehr erst dadurch entstanden,
dass der vorherige Dienstposteninhaber, Oberstleutnant H., ab 1. Juli 2007 zur
... beurlaubt worden sei, um dort seinen, des Antragstellers, Aufgabenbereich
zu übernehmen. Darüber hinaus seien seine persönlichen Belange bei der Ver-
setzung nicht berücksichtigt worden. Er sei am 16. November 2006 und damit
erst zwei Wochen vor der Verlagerung des ...sektors ... von Be. nach B. darüber
in Kenntnis gesetzt worden, dass für ihn noch eine militärische Anschlussver-
wendung an einem anderen Standort geplant sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten er
und seine Ehefrau bereits bedeutsame Dispositionen für eine Verlagerung ihres
Lebensmittelpunktes nach B. getroffen. So hätten sie unter erheblichem Kos-
tenaufwand eine Eigentumswohnung erworben. Wegen des Unterlassens einer
zeitgerechten Ankündigung der Endverwendung habe es der Dienstherr zu ver-
treten, dass er, der Antragsteller, diese Dispositionen getroffen habe. Er habe in
dem Schreiben vom 21. November 2006 auch nicht sein uneingeschränktes
Einverständnis zu einer Versetzung in das Amt ... erklärt; vielmehr habe er aus-
drücklich darauf hingewiesen, dass er dort (nur dann) Dienst leisten werde,
wenn aufgrund der organisatorischen Grundlagen ein Verbleiben am Standort
B. nicht möglich sei. Erst später habe er erfahren, dass sein Aufgabenbereich
bei der ... weiterbestehe.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. Januar 2008 machte der An-
tragsteller außerdem geltend, dass die Versetzung auch deshalb rechtswidrig
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sei, weil er nicht über die Möglichkeit einer Beteiligung der Vertrauensperson
belehrt worden sei und keine Anhörung der Vertrauensperson stattgefunden
habe. Weder die inzwischen aufgehobene Versetzungsverfügung vom 7. Mai
2007 noch die hier streitgegenständliche Verfügung enthielten eine entspre-
chende Belehrung. Er, der Antragsteller, sei mehr als 13 Jahre zur ... beurlaubt
gewesen und daher noch stärker als ein nicht beurlaubter Soldat auf eine Be-
lehrung angewiesen. Vorsorglich beantrage er die Beteiligung der zuständigen
Vertrauensperson gemäß § 23 Abs. 1 SBG.
Der Antragsteller beantragt,
die mit Verfügung des Personalamts der Bundeswehr vom
27. Juni 2007 angeordnete Versetzung mit Dienstantritt
am 3. September 2007, mit Bescheid des Bundesminis-
ters der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 24. Juli 2007 festge-
setzt auf den 1. Oktober 2007, aufzuheben.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Entscheidung, den Antragsteller zum Amt ... zu versetzen sei aus den im
Beschwerdebescheid dargelegten Gründen rechtmäßig. Der Antragsteller sei
für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens besonders geeignet; er
verfüge über eine entsprechende fachliche Expertise und die notwendigen Er-
fahrungen aus dem Bereich der ... Die Versetzung sei auch nicht erfolgt, weil
der bisherige Dienstposteninhaber, Oberstleutnant H., die Aufgaben des An-
tragstellers bei der ... übernommen habe; Oberstleutnant H. nehme bei der ...
andere Aufgaben, nämlich eine Tätigkeit als Experte für ..., wahr. Der Antrag-
steller sei hingegen bis zum 30. Juni 2007 als Referent für ... eingesetzt gewe-
sen; diese Aufgabe sei mit Ablauf des 30. Juni 2007 weggefallen. Die vom An-
tragsteller angeführten persönlichen Belange seien vom Personalamt im Vorfeld
und im Rahmen der Versetzungsentscheidung berücksichtigt und bewertet
worden. Sie seien jedoch nicht derartig gewichtig, dass ihnen der Vorrang vor
den dienstlichen Bedürfnissen hätte eingeräumt werden müssen. Zur Rüge des
Antragstellers, ihm sei nicht rechtzeitig vor seinem Dienstzeitende seine End-
verwendung bekannt gegeben worden, werde darauf hingewiesen, dass eine
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Festlegung eines Endstandorts durch die personalbearbeitenden Stellen bis
zum 31. Dezember 2007 nicht mehr stattgefunden habe.
Es liege auch kein Verstoß gegen § 23 SBG vor. Der Antragsteller habe in der
Vororientierung vom 11. April 2007 einen Hinweis auf die Möglichkeit der Betei-
ligung gemäß § 23 Abs. 1 SBG erhalten. Trotz dieses Hinweises habe er in der
Folgezeit keinen Antrag auf Anhörung des zuständigen Beteiligungsorgans ge-
stellt; stattdessen habe er ein Personalgespräch beantragt, um seine persönli-
chen Gründe darzulegen. Bei einem Berufssoldaten mit einer über 25-jährigen
Dienstzeit sei vorauszusetzen, dass er den verfahrensmäßigen Ablauf von Per-
sonalmaßnahmen auch in Bezug auf die Anhörung nach dem Soldatenbeteili-
gungsgesetz kenne. Der verspätet gestellte Antrag auf Anhörung der Vertrau-
ensperson sei daher offenkundig aus rein verfahrenstaktischen Erwägungen er-
folgt. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 äußerte sich der Bundesminister der
Verteidigung außerdem zu der Frage, wer zuständige Vertrauensperson für den
Antragsteller während seiner Beurlaubung war, und übermittelte Unterlagen zu
der Vertrauenspersonenwahl der Offiziere des ...sektors ... vom 9. Februar
2007.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bun-
desministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 562/07 und 751/07 -, die Perso-
nalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, sowie die Beschwerdeakte
des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 555/07 - und die Ge-
richtsakte des Parallelverfahrens BVerwG 1 WB 43.07 einschließlich der Akte
des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG 1 WDS-VR 5.07), das
die Verlängerung der Beurlaubung zur ... betrifft, haben dem Senat bei der Be-
ratung vorgelegen.
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II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Die Versetzung des Antragstellers auf den Dienstposten eines ...stabsoffiziers
(Teileinheit/Zeile ...2) beim Amt ... der Bundeswehr - Außenstelle L. - mit Wir-
kung vom 1. September 2007 (fernschriftliche Verfügung des Personalamts der
Bundeswehr vom 27. Juni 2007) und Dienstantritt am 1. Oktober 2007 (Nr. 2
des Bescheids des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 24. Juli
2007) ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche
oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienst-
posten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorge-
pflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Ver-
wendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach
seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September
2002 - BVerwG 1 WB 30.02 -
§ 3 SG Nr. 30> und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils
m.w.N.). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter
Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Er-
messensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft
werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch
dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO)
bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens über-
schritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entspre-
chenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender An-
wendung). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom
Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen
und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten
sind (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE
118, 25 <27> = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 =
NZWehrr 2003, 212>).
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1. Die Festsetzung einer militärischen (Anschluss-) Verwendung ist erforderlich
geworden, weil die Beurlaubung des Antragstellers zur Wahrnehmung einer
hauptberuflichen Tätigkeit bei der ... GmbH (...) zum 30. Juni 2007 endete und
sich sein Antrag auf weitere Gewährung von Sonderurlaub bis 29. Februar 2012
erledigt hat, nachdem er für die Zeit ab 1. Juli 2007 weder über einen (neuen)
Arbeitsvertrag mit der ... noch über ein entsprechendes Vertragsangebot der ...
verfügt; insoweit wird auf den im Parallelverfahren BVerwG 1 WB 43.07 ergan-
genen Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2008 verwiesen. Die - bestands-
kräftig gewordene - Versetzung für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2007 zum
...kommando B. mit einer Verwendung als ...stabsoffizier z.b.V. (Fernschreiben
des Personalamts der Bundeswehr vom 27. Juni 2007) erfolgte lediglich, um die
für Versetzungen mit Wechsel des Standortverwaltungsbereichs geltende Be-
kanntgabefrist von drei Monaten vor Dienstantritt bei der neuen Dienststelle
(Nr. 21 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur
Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 in der zuletzt
am 11. August 1998 geänderten Fassung
- Versetzungsrichtlinien -) zu wahren.
Für die Zuversetzung des Antragsteller auf den Dienstposten eines
...stabsoffiziers (Teileinheit/Zeile ...2) beim Amt ... - Außenstelle L. - mit Wirkung
vom 1. September 2007 (und Dienstantritt am 1. Oktober 2007) bestand ein
dienstliches Bedürfnis, weil der Dienstposten frei und zu besetzen war (Nr. 5
Buchst. a der Versetzungsrichtlinien). Der Antragsteller ist für diesen Dienstpos-
ten geeignet; er verfügt über die entsprechenden fachlichen Qualifikationen und
die nach dem Anforderungsprofil des Dienstpostens erforderlichen langjährigen
Erfahrungen und Fachkenntnisse aus einer Stabsfunktion bei der ... Soweit der
Antragsteller (sinngemäß) erklärt, dass die von ihm nach Dienstantritt vorgefun-
denen Aufgaben nicht so anspruchsvoll seien, als dass sie nicht auch von an-
deren Stabsoffizieren wahrgenommen werden könnten, stellt dies die Eignung
des Antragstellers und das Bedürfnis nach einer Nachbesetzung des Dienst-
postens nicht in Frage. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf einen (aus
seiner Sicht) „optimalen Personaleinsatz“. Dass er - bezogen auf sein Status-
amt - unterwertig eingesetzt wäre, lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen.
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Dem Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses steht auch nicht entgegen, dass
der Dienstposten - bzw. der bis zum 1. Juli 2007 unter Teileinheit/Zeile ...9 ge-
führte aufgabengleiche Dienstposten - zuvor von Oberstleutnant H. wahrge-
nommen wurde und erst dadurch frei geworden ist, dass dieser zur Wahrneh-
mung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der ... beurlaubt worden ist. Die Ent-
scheidung der militärischen Personalführung, Stabsoffiziere - wie hier Oberst-
leutnant H. - im Verwendungsaufbau auch über Tätigkeiten im Rahmen einer
Beurlaubung zur ... zu führen, beruht auf organisatorischen und militärischen
Zweckmäßigkeitserwägungen, die einer gerichtlichen Kontrolle nicht unterliegen
(vgl. dazu bereits Beschluss vom 28. Juni 2008 - BVerwG 1 WDS VR 5.07 -
Buchholz 449.3 § 9 SUV Nr. 8). Für die Tatsache, dass der Dienstposten beim
Amt ... mit der Beurlaubung von Oberstleutnant H. frei geworden und zu beset-
zen ist, ist es auch ohne Bedeutung, ob Oberstleutnant H. ab dem 1. Juli 2007
bei der ... den bis dahin von dem Antragsteller wahrgenommenen Aufgabenbe-
reich und die von dem Antragsteller bis dahin innegehabte Stelle übernommen
hat. Auf die entsprechenden Beweisanträge des Antragstellers kommt es daher
nicht an.
2. Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne von Nr. 6 der Versetzungs-
richtlinien, die der Versetzung des Antragstellers entgegenstehen könnten, lie-
gen nicht vor.
Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Personalamt und der Bundesminister
der Verteidigung die vom Antragsteller vorgetragenen sonstigen persönlichen
Gründe als nicht so gewichtig gewertet haben, dass ihnen gemäß Nr. 7 der
Versetzungsrichtlinien der Vorrang vor den dienstlichen Belangen einzuräumen
wäre. Soweit der Antragsteller - im Einzelnen nicht bezifferte und belegte - Auf-
wendungen für die Renovierung und Modernisierung einer von ihm wohl schon
vor längerer Zeit angeschafften Eigentumswohnung in B. geltend macht
(Schreiben vom 21. November 2006), liegen diese ausschließlich in seiner pri-
vaten Entscheidungs- und Verantwortungssphäre; derartige finanzielle Disposi-
tionen müssen bei Versetzungsentscheidungen nicht berücksichtigt werden
(vgl. Beschluss vom 13. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 2.07 - Buchholz 449.7
§ 48 SBG Nr. 2).
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Auch der Wunsch des Antragstellers, mit seiner jetzigen Ehefrau in B. zusam-
menzuleben, nachdem diese einerseits mit dem Umzug dorthin ihr bisheriges
persönliches und berufliches Umfeld in Be. aufgegeben hat und andererseits im
Raum F. über keinerlei soziale Bindungen verfügt, hindert die Versetzung nicht.
Zwar hat der zuständige Vorgesetzte bzw. die zuständige Stelle bei der Ent-
scheidung über eine bestimmte örtliche Verwendung auch die persönlichen und
familiären Belange des Soldaten unter Fürsorgegesichtspunkten angemessen
zu berücksichtigen; sie dürfen aber davon ausgehen, dass ein Soldat grund-
sätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung hat und je-
derzeit versetzbar sein muss (stRspr, vgl. Beschluss vom 13. Juni 2007 a.a.O.
m.w.N.). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der (damals noch unverheira-
tete) Antragsteller ursprünglich von dem Ende seiner Beurlaubung am
31. Januar 2007 und seiner anschließenden grundsätzlich freien Versetzbarkeit
ausgehen musste. Im Zeitpunkt der letztmaligen Verlängerung seines Sonder-
urlaubs um fünf Monate (Bescheid des Personalamts vom 28. November 2006)
war der Antragsteller durch das Gespräch mit dem Leiter des Amts ... am
16. November 2006 bereits darüber informiert, dass seine Beschäftigung bei
der ... in B. nur übergangsweise und seine weitere Verwendung beim Amt ...
geplant ist; dies geht auch aus dem Schreiben des Antragstellers an den Leiter
des Amts ... vom 21. November 2006 hervor, in dem der Antragsteller im Übri-
gen erklärt, dass er „bei Nichtverlängerung der Beurlaubung über den Sommer
2007 hinaus … selbstverständlich die Stelle in F. antreten“ werde.
3. Die angefochtene Versetzung ist ohne Verfahrensfehler zustande gekom-
men.
Die bei Versetzungen mit Wechsel des Standortverwaltungsbereichs geltende
Bekanntgabefrist von drei Monaten vor Dienstantritt bei der neuen Dienststelle
(Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien) ist durch die zwischengeschaltete Verwen-
dung des Antragstellers beim ...kommando B. und die Neufestsetzung des
Dienstantritts beim Amt ... auf den 1. Oktober 2007 (Nr. 2 des Bescheids des
Bundesministers der Verteidigung vom 24. Juli 2007) gewahrt.
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Die Versetzung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil mit dem Antragsteller
kein Personalgespräch über seine Endverwendung geführt worden ist. Zwar ist
nach Nr. 9 der (neugefassten) Richtlinien für Gespräche in Personalangelegen-
heiten vom 1. Juli 2003 (R 4/03; Az.: BMVg - PSZ I 1 (80) - 16-26-00/13) mit je-
dem Berufssoldaten frühzeitig, spätestens fünf Jahre vor dem Überschreiten
der für die Zurruhesetzung geltenden Altersgrenze, ein Personalgespräch zu
führen, so dass rechtzeitig entschieden werden kann, von welchem Dienstort
und gegebenenfalls aus welcher Verwendung heraus er zur Ruhe gesetzt wird.
Bereits durch den Erlass zur Personalführung von Soldaten während der Ein-
nahme der neuen Streitkräftestruktur vom 1. August 2001 (R 6/01; Az.: BMVg
- PSZ III 1 - 16-26-00/25) wurde jedoch festgestellt, dass während der Umglie-
derung der Streitkräfte eine Festlegung in einer schriftlichen Mitteilung oder in
einem Personalgespräch des Inhalts, dass der Standort während der letzten
fünf Jahre vor der Zurruhesetzung definitiv den Endstandort darstellt, nicht mehr
möglich ist; die zentralen personalbearbeitenden Stellen wurden deshalb ange-
wiesen, bis zum Abschluss der Umgliederungsmaßnahmen in den jeweiligen
Organisationsbereichen, längstens bis zum 31. Dezember 2006, auf Unterrich-
tungen bzw. Personalgespräche, die lediglich eine Festlegung des Endstand-
orts zum Inhalt hätten, grundsätzlich zu verzichten. Dieser Erlass ist auch nach
Inkrafttreten der Richtlinien für Gespräche in Personalangelegenheiten vom
1. Juli 2003 gültig geblieben; seine Anwendungsdauer ist durch den Ände-
rungserlass vom 22. Dezember 2006 (Az.: BMVg - PSZ I 1 - 16-26-26/25) bis
längstens zum 31. Dezember 2007 verlängert worden.
Es kann im vorliegenden Fall daher dahingestellt bleiben, welche Rechtsfolgen
sich allgemein aus einer Verletzung der Pflicht zur Führung des Personalge-
sprächs ergeben. Da zum Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Ver-
setzung eine Festlegung des Endstandorts nicht mehr zu erfolgen hatte, konnte
der Antragsteller aus der Tatsache, dass mit ihm kein Personalgespräch über
seine Endverwendung geführt worden ist, jedenfalls nicht die berechtigte Erwar-
tung herleiten, dass er bis zu seiner Zurruhesetzung am Standort B. verbleiben
und nicht an den Standort F. versetzt würde. Etwas anderes ergibt sich auch
nicht aus dem vom Antragsteller zitierten Beschluss des Senats vom 22. Januar
2003 (BVerwG - 1 WB 53.02 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 49 = NZWehrr
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2004, 161). Dieser Beschluss betrifft die Pflicht zur Anhörung des Soldaten,
eine Entscheidung über seine Endverwendung getroffen wird. Bezogen
auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Antragsteller zu der Verset-
zung zum Amt ..., wenn diese als Festlegung der Endverwendung zu verstehen
sein sollte, anzuhören war; eine solche Anhörung wäre hier mehrfach, unter
anderem auch in Form eines Personalgesprächs am 7. Mai 2007, erfolgt.
4. Die Versetzung leidet auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Vorschrif-
ten über die Beteiligung der Vertrauensperson an einem Ermessensfehler.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG soll bei einer Versetzung die Vertrauens-
person auf (inhaltlich hinreichend bestimmten) Antrag des betroffenen Soldaten
durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten angehört werden. Das Ergebnis
der Anhörung ist in die Personalentscheidung einzubeziehen (§ 23 Abs. 2
Satz 2 SBG). Nach der Rechtsprechung des Senats hat die Unterlassung der
gebotenen Anhörung der Vertrauensperson zwar nicht die Unwirksamkeit der
Versetzungsentscheidung zur Folge, führt aber zu ihrer Rechtswidrigkeit; soweit
der zuständige Vorgesetzte die Personalmaßnahme nach pflichtgemäßem Er-
messen zu treffen hat, leidet diese infolge der unterlassenen Anhörung an ei-
nem Ermessensfehler, weil der Vorgesetzte entgegen seiner gesetzlichen Ver-
pflichtung aus § 23 Abs. 2 Satz 2 SBG das Ergebnis der Anhörung nicht in sei-
ne Ermessenserwägungen einbeziehen konnte (vgl. Beschlüsse vom 27. Fe-
bruar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <32> = Buchholz 252
§ 23 SBG Nr. 2 = NZWehrr 2003, 212, vom 11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-
VR 7.06 = Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 4 und vom 25. März 2008 - BVerwG
1 WDS-VR 4.08 - DokBer 2008, 250).
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SBG ist der Soldat über die Möglichkeit der Beteili-
gung der Vertrauensperson schriftlich zu belehren. Die Pflicht zur Belehrung ist
im Zusammenhang damit zu sehen, dass die Beteiligung der Vertrauensperson
nur auf Antrag des Soldaten erfolgt. Der Schutzzweck des § 23 Abs. 1 Satz 2
SBG gebietet es daher, den von einer Personalmaßnahme im Sinne des § 23
Abs. 1 Satz 1 SBG betroffenen Soldaten nicht nur abstrakt über „irgendeine“
Beteiligungsmöglichkeit zu belehren, sondern ihn exakt über das Beteiligungs-
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organ zu informieren, dessen Beteiligung in seinem konkreten Einzelfall bean-
tragt werden kann. Nur dann hat der Soldat eine vollständige Informations-
grundlage für seine Entscheidung, ob er gerade dieses Beteiligungsorgan in
sein Verfahren einbeziehen will oder nicht (vgl. Beschluss vom 11. Januar 2007
a.a.O.).
Fehlt es an einer in diesem Sinne ordnungsgemäßen Belehrung und erfolgt die
Versetzung, ohne dass zuvor eine Anhörung des zuständigen Beteiligungsor-
gans stattgefunden hat, so bedeutet dies ebenfalls einen Verstoß gegen die
Verpflichtung aus § 23 Abs. 2 Satz 2 SBG mit der Konsequenz der Rechtswid-
rigkeit der Versetzung. Dabei ist unerheblich, ob der betroffene Soldat vor Er-
lass der Personalmaßnahme zum Ausdruck gebracht hat, dass er gegebenen-
falls eine Anhörung des Beteiligungsorgans wünscht; denn Zweck der Beleh-
rung ist es gerade, dem Soldaten eine entsprechende Meinungsbildung zu er-
möglichen. Auch kommt es nicht auf den - ohnehin kaum praktikablen - Nach-
weis an, dass das Unterbleiben oder die Fehlerhaftigkeit der Belehrung ursäch-
lich dafür war, dass kein Antrag auf Anhörung gestellt wurde. Insoweit weist die
Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 SBG nach ihrer Systematik der personalbear-
beitenden Stelle und dem Disziplinarvorgesetzten die Verantwortung dafür zu,
dass der Soldat durch eine korrekte Belehrung die richtige Entscheidungs-
grundlage dafür erhält, ob er seinerseits durch einen rechtzeitigen Antrag das
Verfahren der Anhörung des zuständigen Beteiligungsorgans auslösen will
(Klarstellung und Ergänzung zum Beschluss vom 11. Januar 2007 a.a.O.).
Nach diesen Maßstäben wurden im vorliegenden Fall keine Vorschriften über
die Beteiligung der Vertrauensperson verletzt. Insbesondere ist durch die Vor-
orientierung mit Fernschreiben des Personalamts vom 11. April 2007 eine Be-
lehrung erfolgt, die den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 SBG genügt.
a) Die Versetzung des Antragstellers zum Amt ... unterliegt nach § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 SBG der - antragsabhängigen - Beteiligung der Vertrauensperson
in Form der Anhörung. Eine Versetzung stellt nach dieser Vorschrift eine nicht
nur beteiligungsfähige, sondern in der Regel auch Maß-
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nahme dar (Beschluss vom 11. Januar 2007 a.a.O. m.w.N.). Ein Ausnahmefall,
der ein Absehen von der Beteiligung rechtfertigt, ist hier nicht gegeben.
b) Der Antragsteller ist durch die Passage in dem Fernschreiben des Personal-
amts vom 11. April 2007 (Vororientierung über die beabsichtigte Versetzung)
„Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Beteiligung der Vertrauensperson nach
Para 23.1 SBG nur auf Antrag, der beim nächsten Disziplinarvorgesetzten ein-
zureichen ist, erfolgt“, über die Möglichkeit der Beteiligung der Vertrauensper-
son worden (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SBG).
Der Antragsteller hat eine Kopie dieses Fernschreibens rechtzeitig, bevor eine
Versetzung verfügt wurde, erhalten. Das hierfür abzugebende Empfangsbe-
kenntnis befindet sich zwar nicht bei der vorgelegten Beschwerdeakte. Dass
der Antragsteller eine Kopie des Fernschreibens zeitnah erhalten hat, ergibt
sich jedoch aus seinem eigenen Schreiben vom 23. April 2007 bzw. denen sei-
ner Bevollmächtigten vom 29. Mai und 12. Juni 2007 sowie aus dem Vermerk
über das Personalgespräch am 7. Mai 2007, in denen jeweils der Inhalt der
Vororientierung als bekannt vorausgesetzt wird.
c) Der zitierte Satz stellt im Gesamtzusammenhang der ihm ausgehändigten
Vororientierung eine Belehrung dar. Die - mehrdeutige -
Formulierung „Es ist darauf hinzuweisen, dass …“ ist zwar für sich genommen
primär als eine Aufforderung an den Erstempfänger der Vororientierung, das
Amt ..., zu verstehen, dem Antragsteller einen entsprechenden Hinweis („…,
dass eine Beteiligung der Vertrauensperson nach Para 23.1 SBG nur auf An-
trag, der beim nächsten Disziplinarvorgesetzten einzureichen ist, erfolgt“) zu er-
teilen. Mit der Aushändigung einer Kopie des Fernschreibens, zu der der Erst-
empfänger ebenfalls aufgefordert ist, hat der Antragsteller jedoch zugleich in
schriftlicher Form den Inhalt des zu erteilenden Hinweises erhalten. Es würde
einen zu weitgehenden Formalismus bedeuten, wenn man den Erstempfänger
der Vororientierung für verpflichtet hielte, zusätzlich zu der Kopie des Fern-
schreibens noch ein gesondertes Schriftstück (mit dem bereits aus dem Fern-
schreiben ersichtlichen Belehrungssatz) auszuhändigen.
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d) Die mit der Vororientierung vom 11. April 2007 gegebene Belehrung bezog
sich (auch) auf die .
Der Begriff der der Beteiligung unterliegenden „Personalmaßnahmen“ im Sinne
von § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG ist nicht identisch mit den einzelnen Entscheidun-
gen, die zu deren Verwirklichung ergehen. Eine Personalmaßnahme im Sinne
von § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG kann im Einzelfall auch mehrere Verfügungen aus-
lösen, so in dem nicht seltenen Fall, dass zu einer Verfügung noch Korrekturen
ergehen, die - ohne den wesentlichen Inhalt der Entscheidung zu verändern -
zum Beispiel behebbare Rechtsfehler beseitigen oder der „Feinabstimmung“
der Maßnahme dienen. Maßgeblich ist, dass die beabsichtigte Personalmaß-
nahme - für den betroffenen Soldaten erkennbar - nach Anlass, Ziel und Ge-
genstand im Kern identisch bleibt und auch ein zeitlicher Zusammenhang ge-
wahrt ist. Liegt ein solcher Fall vor, so bedarf es nicht vor jeder einzelnen Ver-
fügung einer gesonderten Belehrung. Vielmehr genügt eine vor der ersten Ver-
fügung gegebene Belehrung, die die weiteren Verfügungen mit abdeckt, solan-
ge der genannte sachliche und zeitliche Zusammenhang und damit die Identität
der Personalmaßnahme gewahrt ist.
Die der Beteiligung unterliegende Personalmaßnahme (im Sinne von § 23
Abs. 1 Satz 1, hier: Nr. 1 SBG) ist im vorliegenden Fall die (im Zeitpunkt der Be-
lehrung: beabsichtigte) Versetzung des Antragstellers auf den Dienstposten ei-
nes ...stabsoffiziers beim Amt ... in F. - Außenstelle L. - im Anschluss an das
Ende seiner Beurlaubung zur ... Diese Personalmaßnahme im beteiligungs-
rechtlichen Sinne umgreift die Verfügung des Personalamts vom 7. Mai 2007,
dem Antragsteller ausgehändigt am 31. Mai 2007 (Versetzung auf den Dienst-
posten eines ...stabsoffiziers mit Wirkung vom 1. Juli
2007 und Dienstantritt am 2. Juli 2007), die fernschriftliche Verfügung des Per-
sonalamts vom 27. Juni 2007, eröffnet am 28. Juni 2007 (Aufhebung der vorge-
nannten Verfügung), die weitere fernschriftliche Verfügung des Personalamts
vom 27. Juni 2007, eröffnet am 28. Juni 2007 (erneute Versetzung auf den
Dienstposten eines ...stabsoffiziers , nunmehr mit Wir-
kung vom 1. September 2007 und Dienstantritt am 3. September 2007) sowie
Nr. 2 des Bescheids des Bundesministers der Verteidigung vom 24. Juli 2007,
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zugestellt am 26. Juli 2007 (Neufestsetzung des Dienstantritts auf den
1. Oktober 2007). Alle diese Verfügungen hatten denselben Anlass (das Ende
der Beurlaubung des Antragstellers zur ... zum 30. Juni 2007), dasselbe Ziel
(Festlegung einer militärischen Anschlussverwendung) und denselben Gegens-
tand (Versetzung auf den Dienstposten eines ...stabsoffiziers
...2> beim Amt ...). Die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung vom 7. Mai
2007 (durch die Verfügung vom 27. Juni 2007) und die Verschiebung des Be-
ginns der Versetzung und des Dienstantritts (durch die weitere Verfügung vom
27. Juni 2007 und den Bescheid des Bundesministers der Verteidigung vom
24. Juli 2007) erfolgten nur, um die für Versetzungen mit Wechsel des Stand-
ortverwaltungsbereichs geltende Drei-Monats-Frist zwischen Bekanntgabe und
Dienstantritt bei der neuen Dienststelle (Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien) zu
wahren, deren Nichteinhaltung durch die ursprüngliche Verfügung der An-
tragsteller zu Recht beanstandet hatte. Der sachliche und zeitliche Zusammen-
hang zwischen den Verfügungen wurde schließlich auch nicht durch die zwi-
schengeschaltete Versetzung des Antragstellers auf einen Dienstposten z.b.V.
beim ...kommando B. unterbrochen; denn auch diese diente lediglich dazu, den
Zeitraum bis zum Beginn der Dienstleistung beim Amt ... zu überbrücken. Die
Personalmaßnahme, um die es dem Personalamt ging, ist damit - auch aus
dem Blickwinkel des Antragstellers - bei alledem stets identisch geblieben.
Die dem Antragsteller mit der Vororientierung vom 11. April 2007 gegebene Be-
lehrung umfasst damit auch die hier streitgegenständliche fernschriftliche Ver-
fügung des Personalamts vom 27. Juni 2007 (Versetzung mit Wirkung vom
1. September 2007) in Verbindung mit Nr. 2 des Bescheids des Bundesminis-
ters der Verteidigung vom 24. Juli 2007 (Neufestsetzung des Dienstantritts auf
den 1. Oktober 2007). Unschädlich ist, dass die Vororientierung vom 11. April
2007 den Dienstposten eines ...stabsoffiziers unter Teileinheit/Zeile ...9 geführt
hatte, während die tatsächliche Versetzung des Antragstellers auf den Dienst-
posten Teileinheit/Zeile ...2 erfolgte. Hierzu hat der Bundesminister der Vertei-
digung bereits in dem Beschwerdebescheid vom 14. August 2007 (sowie noch-
mals mit Stellungnahme vom 7. Juli 2008) unwidersprochen klargestellt, dass
es sich lediglich um einen Wechsel der Dienstposten (ohne we-
sentliche Änderung der Aufgabenbeschreibung)aufgrund einer neuen Stärke-
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und Ausrüstungsnachweisung zum 1. Juli 2007 handelt. Der bloße Wechsel der
Dienstpostenbezeichnung nach Teileinheit/Zeile stellt die Identität der Perso-
nalmaßnahme nicht in Frage.
e) Der Antragsteller wurde schließlich auch über das
belehrt.
Der von einer Personalmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG betrof-
fene Soldat ist nicht nur abstrakt über „irgendeine“ Beteiligungsmöglichkeit zu
belehren, sondern exakt über das Beteiligungsorgan zu informieren, dessen Be-
teiligung in seinem konkreten Einzelfall beantragt werden kann (Beschluss vom
11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.06 = Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 4).
Dabei genügt in der Regel die Benennung des Beteiligungsorgans; eine Be-
zeichnung der Person des Amtsinhabers ist grundsätzlich nicht erforderlich
(Klarstellung zum Beschluss vom 11. Januar 2007 a.a.O.). Angesichts der nicht
in allen Teilen einfach zu durchschauenden Konstruktion der Vertretung der
Soldaten und der teilweise bestehenden „Verzahnung“ der soldatenbeteili-
gungs- und der personalvertretungsrechtlichen Strukturen ist es für den Solda-
ten vor allem von Bedeutung, das richtige für ihn zuständige Beteiligungsorgan
im Sinne des § 1 Abs. 2 SBG (Vertrauensperson oder Personalrat) genannt zu
bekommen. Ist im konkreten Fall das richtige Beteiligungsorgan die Vertrau-
ensperson, liegt also der vom Soldatenbeteiligungsgesetz zum Ausgangspunkt
genommene Grund- und Normalfall vor, so genügt in der Regel eine Belehrung
über die Möglichkeit der Beteiligung „der Vertrauensperson“; im Hinblick auf die
überschaubare Größe der Wahlbereiche (§ 2 Abs. 1 SGB) und den Grundsatz
der unmittelbaren Personenwahl (§ 1 Abs. 1, § 4 Abs. 3 SGB) kann vorausge-
setzt werden, dass der Soldat „seine“ Vertrauensperson, also den konkreten
Amtsinhaber, kennt oder sich diese Kenntnis leicht verschaffen kann. Ob und in
welchem Umfang in atypisch gelagerten Fällen eine über die Benennung des
konkret zuständigen Beteiligungsorgans hinausgehende Belehrung erforderlich
ist, um dem Soldaten eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen, ob er
gerade dieses Beteiligungsorgan in sein Verfahren einbeziehen will oder nicht,
kann hier offen bleiben.
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Im vorliegenden Fall genügte der Hinweis auf die Möglichkeit der Beteiligung
„der Vertrauensperson“, weil es sich um einen Regelfall in dem eben dargeleg-
ten Sinne handelt. Das Beteiligungsorgan, dessen Anhörung zu der beabsich-
tigten Versetzung der Antragsteller hätte beantragen können, war die Vertrau-
ensperson der Offiziere des ...sektors ..., dessen Wahlbereich der Antragsteller
als Soldat, der zu einer Einrichtung außerhalb der Streitkräfte unter Wegfall der
Geld- und Sachbezüge beurlaubt war, angehörte (§ 2 Abs. 1 Nr. 8, § 3 Abs. 1
Satz 1 SGB). Eine weitergehende Belehrung über das richtige Beteiligungsor-
gan war nicht erforderlich, weil vorausgesetzt werden durfte, dass der An-
tragsteller mit dem Hinweis auf „die Vertrauensperson“ wusste, wer auf einen
entsprechenden Antrag hin durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten zu der
Versetzung anzuhören gewesen wäre. Dies bestätigen auch die vom Bundes-
minister der Verteidigung unter dem 21. Oktober 2008 übermittelten Unterlagen
zu der Vertrauenspersonenwahl der Offiziere des ...sektors ... vom 9. Februar
2007, insbesondere das Schreiben an den Leiter des Amts ... vom 10. Februar
2007, wonach auch die Soldaten der Niederlassung B. über das Wahlergebnis
informiert wurden. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten
vom 23. Oktober 2008 diesen Sachverhalt ausdrücklich als unstreitig zugestan-
den.
f) Die ohne Beteiligung der Vertrauensperson verfügte Versetzung des Antrag-
stellers auf den Dienstposten eines ...stabsoffiziers beim Amt ... ist somit nicht
wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig. Da der Antragsteller nach dem
Vorstehenden ordnungsgemäß über die Möglichkeit der Beteiligung der Ver-
trauensperson belehrt wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SBG), jedoch keinen rechtzei-
tigen Antrag auf Beteiligung gestellt hat, existiert kein Ergebnis einer Anhörung,
das in die Personalentscheidung einzubeziehen gewesen wäre (§ 23 Abs. 2
Satz 2 SBG).
Ungeachtet der Möglichkeit, die Beteiligung der Vertrauensperson auch noch im
Beschwerdeverfahren zu beantragen (vgl. § 30 Satz 3 SBG), ist jedenfalls der
erst im gerichtlichen Verfahren unter dem 23. Januar 2008 gestellte Antrag auf
Beteiligung der Vertrauensperson verspätet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die ge-
richtliche Überprüfung ist im Falle der Anfechtung einer Maßnahme der Zeit-
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punkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung an den Senat
(stRspr, vgl. Beschluss vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 57.78 - BVerwGE 73,
48 <49 f.>). Ein - wie hier - erst nach Vorlage an den Senat gestellter Antrag auf
Beteiligung der Vertrauensperson ist deshalb nicht geeignet, die Rechtmäßig-
keit der angefochtenen Personalmaßnahme in Frage zu stellen; eine Anhörung
der Vertrauensperson ist auf einen solchen Antrag hin nicht durchzuführen.
Golze Dr. Deiseroth Dr. Langer