Urteil des BVerwG vom 25.06.2013

Weisung, Start, Entsendung, Chef

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 48.12
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberfeldwebel …,
…,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Reinelt und
den ehrenamtlichen Richter Oberfeldwebel Zwing
am 25. Juni 2013 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt die nachträgliche Umwandlung der Anordnung einer
Auslandsdienstreise in eine Kommandierung, hilfsweise die Feststellung, dass
diese Dienstreiseanordnung rechtswidrig war und stattdessen eine Kommandie-
rung zu verfügen gewesen wäre.
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Der 1983 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit; seine auf zwölf Jahre fest-
gesetzte Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2020 enden.
Zum Oberfeldwebel wurde er am 21. Juni 2011 ernannt. Er wird als Geoinfor-
mationsfeldwebel im Dezernat … Einsatzgeologie … der Bundeswehr in … ver-
wendet.
Der Antragsteller war vom 9. März bis zum 19. März 2012 - gemeinsam mit
Oberstleutnant Dr. … - als Mitglied eines Expertenteams zur Erkundung des
Baugrundes der Start- und Landebahn des Behelfsflugplatzes Kunduz zum ...
Deutschen Einsatzkontingent ISAF, … Kunduz/Afghanistan, entsandt. Seine
Entsendung erfolgte aufgrund der Dienstreiseanordnung Nr. 94/2012 des Chefs
des Stabes des Führungsstabs der Streitkräfte im Bundesministerium der Ver-
teidigung vom 9. März 2012, von der der Antragsteller am 20. März 2012
Kenntnis erhielt. Die Planungsgrundlagen, der Auftrag für das Expertenteam
und die Einzelheiten zur Durchführung seines Einsatzes ergeben sich aus der
„Weisung zur Durchführung der Sanierung der Start- und Landebahn des Be-
helfsflugplatzes Kunduz“ (im Folgenden: Weisung) vom 16. Februar 2012 sowie
aus der „Weisung Nr. 2 zur Durchführung der Sanierung der Start- und Lande-
bahn des Behelfsflugplatzes Kunduz und zur Entsendung eines Expertenteams“
(im Folgenden: Weisung Nr. 2) vom 29. Februar 2012, die jeweils der Chef des
Stabes des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr erlassen hat.
Mit Schreiben vom 13. April 2012 legte der Antragsteller gegen seine Entsen-
dung im Status eines Dienstreisenden Beschwerde ein und beantragte, die
Dienstreiseanordnung in eine Kommandierung umzuwandeln. Hilfsweise bat er
um eine anderweitige Heilung der ihm entstandenen Nachteile; diese bestün-
den in der fehlenden Anrechnung der Einsatztage zum Erwerb weiterer Ein-
satzmedaillen, in entgangenen Urlaubsansprüchen aufgrund der Einsatztage, in
der fehlenden Berücksichtigung des Einsatzes („Punkte“) bei künftigen Beurtei-
lungen und in der Nichtgewährung des Auslandsverwendungszuschlages.
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Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - wertete die Beschwerde als An-
trag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und legte diesen zu-
sammen mit seiner Stellungnahme vom 10. September 2012 dem Senat vor.
Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbe-
sondere vor:
Seine Entsendung nach Kunduz als Mitglied des Expertenteams zur Erkundung
des Baugrundes der Start- und Landebahn Kunduz habe nicht im Wege einer
Dienstreiseanordnung erfolgen dürfen. Vielmehr habe man ihn zum Deutschen
Einsatzkontingent ISAF kommandieren müssen. Zwar habe er entsprechend
der Weisung Nr. 2 vom 29. Februar 2012 einen Dienstreiseantrag gestellt, au-
ßerdem aber um Prüfung gebeten, ob nicht Kommandierungen zum Deutschen
Einsatzkontingent ISAF erfolgen müssten. Er habe von der strittigen Dienstrei-
seanordnung am 20. März 2012 erfahren und zugleich die Mitteilung erhalten,
dass seine Anfrage an das Einsatzführungskommando der Bundeswehr hin-
sichtlich einer Kommandierung abschlägig beschieden worden sei. Rechts-
grundlage für seinen Antrag sei der Erlass „Reisen in Einsatzgebiete auf der
Basis von Kommandierungen/Abordnungen und Dienstreisen“ in der Fassung
der 1. Änderung vom 5. Oktober 2009. Darin habe das Einsatzführungskom-
mando der Bundeswehr angeordnet, dass die abschließende Entscheidung
über die Frage, ob eine Reise zwecks vorübergehender dienstlicher Tätigkeit in
einem deutschen Einsatzgebiet im Wege der Kommandierung zum jeweiligen
Einsatzkontingent oder mittels einer Dienstreise durchzuführen sei, im Rahmen
einer Einzelfallbetrachtung zu erfolgen habe. Diese Einzelfallbetrachtung sei in
seinem Fall unterblieben. Der Erlass vom 5. Oktober 2009 schreibe eine Kom-
mandierung vor, wenn die in Rede stehende Tätigkeit in den operativen Fähig-
keitsforderungen des Kontingents abgebildet und in der aus dem Fähigkeitska-
talog folgenden Dienstpostenliste ausgewiesen sei. Diese Voraussetzung habe
seine Tätigkeit in Kunduz erfüllt. Bei seinem Auftrag in Kunduz habe es sich um
eine Aufgabe des Deutschen Einsatzkontingents gehandelt. Diesem sei mit der
Weisung des Einsatzführungskommandos vom 16. Februar 2012 der Auftrag
erteilt worden, ein Konzept zur Erfassung des Instandsetzungsumfanges und
des Instandsetzungsablaufs sowie darauf aufbauend eine Militärische Bedarfs-
forderung für die Behelfsinstandsetzung zu erstellen. Seine Kommandierung
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habe auf die beim Deutschen Einsatzkontingent ISAF vorhandenen temporären
Dienstposten für Angehörige des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr
erfolgen müssen. Den bisher gemachten Erfahrungen deutscher Einsatzkontin-
gente in Afghanistan hinsichtlich der Versorgung mit Trinkwasser, der Beratung
zu Geo-Risiken, zu Umweltschäden und gerade auch zu Baugrund-
Eigenschaften entspreche die in der operativen Fähigkeitsforderung des
... Deutschen Einsatzkontingents ISAF abgebildete Expertise „Einsatzgeologie
und -vermessung“. Dementsprechend seien in der Dienstpostenliste des
... Deutschen Einsatzkontingents ISAF temporäre GeoInfo-Dienstposten aufge-
führt.
Hinsichtlich seines Feststellungsbegehrens berufe er sich auf das Feststel-
lungsinteresse der Wiederholungsgefahr. Diese Gefahr ergebe sich aus bereits
in früherer Zeit erfolgten Dienstreiseanordnungen für geowissenschaftliches
Personal … der Bundeswehr. Es sei anzunehmen, dass solche Entsendungen
des Geoinformationspersonals in Zukunft - auch unter Berücksichtigung seiner
Person - erneut im Wege einer Dienstreiseanordnung erfolgen würden. Außer-
dem beziehe er sich für sein Feststellungsinteresse auf den ihm entstandenen
Schaden, der aus der Nichtgewährung des Auslandsverwendungszuschlages
resultiere.
In formeller Hinsicht sei zu rügen, dass die strittige Dienstreiseanordnung of-
fenbar im Unterschriftenfeld geändert worden sei.
Der Antragsteller beantragt zuletzt,
die Anordnung/Genehmigung seines Einsatzes im Bereich
des … Kunduz vom 9. März 2012 bis zum 19. März 2012
„als Dienstreise“ aufzuheben,
hilfsweise
festzustellen, dass die Anordnung/Genehmigung seines
Einsatzes im Bereich … Kunduz vom 9. März 2012 bis
zum 19. März 2012 „als Dienstreise“ rechtswidrig war.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
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Der Rechtsbehelf sei unzulässig, weil nach § 1 Abs. 4 WBO die gemeinschaftli-
che Beschwerde verboten sei. Der Antragsteller verfolge sein Rechtsschutzbe-
gehren gemeinsam mit Oberstleutnant … und wende sich mit wortgleichen
Schriftsätzen gegen denselben Beschwerdeanlass. Es sei die Absicht beider
Soldaten erkennbar, gemeinsam auf den Vorgesetzten einzuwirken. Der Antrag
sei auch deshalb unzulässig, weil sich das ursprüngliche Rechtsschutzbegeh-
ren des Antragstellers, für den Zeitraum vom 9. März bis zum 19. März 2012
rückwirkend in das Einsatzland kommandiert zu werden, durch Zeitablauf erle-
digt habe. Zwar sei es grundsätzlich möglich, die Anordnung der Dienstreise
rückwirkend in eine Kommandierung umzuwandeln. Wegen des tatsächlich
nicht erfolgten Unterstellungswechsels sei dies jedoch nur in Form einer Kom-
mandierung ohne Unterstellungswechsel möglich. Damit sei dem Antragsteller
aber nicht gedient, weil er die nachträgliche Kommandierung unter anderem nur
deshalb wünsche, um noch den Auslandsverwendungszuschlag zu erhalten,
und weil dieser nach § 1 Satz 1 der Auslandsverwendungszuschlagsverord-
nung regelmäßig nur bei Verwendungen in einem Verband, einer Einheit oder
Gruppe oder im polizeilichen Einzeldienst gezahlt werde. Die Gewährung des
Zuschlags setze also bei Soldaten die Zugehörigkeit zu einer geschlossenen
militärischen Einheit voraus. Eine Kommandierung ohne Unterstellungswechsel
führe aber nicht zu einer vollständigen Integration in die Einheit, zu der die
Kommandierung erfolge; deshalb seien dann die Voraussetzungen für die be-
gehrte Gewährung des Auslandsverwendungszuschlages nicht erfüllt. Für ein
Fortsetzungsfeststellungsbegehren habe der Antragsteller das erforderliche
Feststellungsinteresse nicht dargetan.
In der Sache sei der Antrag offensichtlich unbegründet, weil nach Maßgabe des
Erlasses vom 5. Oktober 2009 eine Dienstreise habe angeordnet werden müs-
sen. Die Einzelfallprüfung für die anlassbezogene, individuelle Reise habe man
durchgeführt. Zwar umfasse die operative Fähigkeitsforderung des Kontingents
grundsätzlich auch eine Expertise „Einsatzgeologie und -vermessung“. Deshalb
seien in der Stellenbesetzungsliste ISAF acht „feste“ Dienstposten für Geologen
regulär ausgeworfen und besetzt. In der Stellenbesetzungsliste des Stabes des
Deutschen Einsatzkontingents seien zusätzlich zehn temporäre Dienstposten
„GeoInfo“ eingerichtet. Zu beachten sei aber, dass diese Expertise den militäri-
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schen Befehlshaber eines Kontingents befähigen solle, die entsprechenden
Gegebenheiten kurzfristig vor Ort in seine strategischen Überlegungen beim
Einsatz seiner Truppen bzw. bei der Lageeinschätzung einzubeziehen. Diese
Voraussetzung sei jedoch offensichtlich nicht erfüllt bei einer langfristig ange-
setzten Baumaßnahme wie der hier in Rede stehenden Start- und Landebahn-
sanierung bzw. bei deren Neubau und bei den entsprechenden Vorbereitungs-
maßnahmen in Gestalt einer Militärischen Infrastrukturforderung. Der dem An-
tragsteller erteilte Auftrag gehöre im Übrigen nicht zu den allgemeinen Kontin-
gentaufgaben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ak-
ten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Bundesministers der Verteidi-
gung - R II 2 - … -, die Personalgrundakte des Antragstellers und die Akten des
Parallelverfahrens BVerwG 1 WB 47.12 (betreffend Oberstleutnant …) haben
dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - hat die Beschwerde des Antrag-
stellers vom 13. April 2012 gegen die Dienstreiseanordnung des Bundesminis-
teriums der Verteidigung - Chef des Stabes des Führungsstabs der Streitkräfte -
vom 9. März 2012 zutreffend als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts gewertet (§ 21 Abs. 1 WBO).
1. Der Hauptantrag, die Dienstreiseanordnung vom 9. März 2012 aufzuheben,
ist sach- und interessengerecht dahin auszulegen, dass der Antragsteller zu-
sätzlich die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung anstrebt, ihn,
den Antragsteller, nachträglich für den Zeitraum vom 9. März bis zum 19. März
2012 auf einen der temporären „GeoInfo“-Dienstposten beim ... Deutschen Ein-
satzkontingent ISAF Afghanistan zu kommandieren.
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Dieser Antrag ist unzulässig.
Das ihm zugrunde liegende Rechtsschutzbegehren hat sich durch das Ende der
Entsendung des Antragstellers mit Ablauf des 19. März 2012 und damit durch
Zeitablauf erledigt. Eine Kommandierung in der vom Antragsteller ausdrücklich
gewünschten Form, nämlich auf einen temporären Dienstposten „GeoInfo“ im ...
Deutschen Einsatzkontingent ISAF Afghanistan verbunden mit dem Wechsel
der dienstlichen Unterstellung, kann nicht nachgeholt werden.
2. Der Antragsteller kann sein Rechtsschutzbegehren aus dem Hauptantrag
deshalb nur mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 19 Abs. 1 Satz
3 WBO (in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) weiter verfolgen. Das ist
hier mit dem Hilfsantrag geschehen, der sach- und interessengerecht dahin zu
ergänzen ist, dass der Antragsteller auch die Feststellung beantragt, dass er
auf einen temporären Dienstposten „GeoInfo“ im ... Deutschen Einsatzkontin-
gent ISAF Afghanistan hätte kommandiert werden müssen. Nach ständiger
Rechtsprechung des Senats ist diese Umstellung des Antrags in entsprechen-
der Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO grundsätzlich auch dann zuläs-
sig, wenn sich - wie hier - das Begehren bereits vor der Stellung des Antrags
auf gerichtliche Entscheidung bzw. vor der Beschwerde erledigt hat (Beschluss
vom 8. Juni 2010 - BVerwG 1 WB 49.09 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 58 Rn. 19
m.w.N.).
a) Der Feststellungsantrag ist zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich das Fortsetzungsfest-
stellungsinteresse aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederho-
lungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadenersatzanspruch gel-
tend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint.
Zusätzlich kommt auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes
(Art. 19 Abs. 4 GG) ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Betracht, wenn
die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchti-
gung nach sich zieht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG
1 WB 14.03 - BVerwGE 119, 341 <344> = NZWehrr 2004, 163, vom
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11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 24.03 - Buchholz 236.110 § 6 SLV 2002
Nr. 1 und vom 28. März 2006 - BVerwG 1 WB 5.06 - Rn. 19 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Die Absicht des Antragstellers, Schadenersatzansprüche gegen den Dienst-
herrn geltend machen zu wollen, begründet ein Feststellungsinteresse im vor-
liegenden Fall allerdings nicht.
Wenn - wie hier - die Erledigung der Hauptsache bereits vor der Stellung des
Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten ist, hat das für die Schaden-
ersatzklage zuständige allgemeine Verwaltungsgericht oder Zivilgericht über
sämtliche den Anspruch betreffenden Rechtsfragen in eigener Zuständigkeit zu
befinden; für die Fortsetzung des Wehrbeschwerdeverfahrens mit einem Fest-
stellungsantrag vor dem Wehrdienstgericht fehlt in diesem Falle das Feststel-
lungsinteresse (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - BVerwG
1 WB 86.00 - m.w.N., vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 15.01 - Buchholz
442.40 § 30 LuftVG Nr. 6, vom 20. Dezember 2006 - BVerwG 1 WB 4.06 -
Rn. 18 m.w.N. und vom 22. Juni 2010 - BVerwG 1 WB 43.09 - Rn. 16 m.w.N.).
Der Antragsteller kann sein Feststellungsinteresse aber auf eine Wiederho-
lungsgefahr stützen.
Die Annahme einer Wiederholungsgefahr verlangt, dass weiterhin im Wesentli-
chen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie in
dem für die Beurteilung der erledigten Maßnahme maßgebenden Zeitpunkt
(stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 56.98 - Buch-
holz 311 § 17 WBO Nr. 31 = NZWehrr 1999, 120, vom 30. August 2001
- BVerwG 1 WB 45.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 46 = NZWehrr 2002, 40
und vom 20. Dezember 2006 - BVerwG 1 WB 4.06 - Rn. 20). Das setzt voraus,
dass die konkret absehbare Möglichkeit besteht, dass in naher Zukunft eine
gleiche oder gleichartige Entscheidung zu Lasten des Antragstellers zu erwar-
ten ist (vgl. u.a. Beschluss vom 20. Dezember 2006 - BVerwG 1 WB 4.06 -
Rn. 20).
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Zwar ist eine gleiche Entscheidung wie die hier strittige Dienstreisegenehmi-
gung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Hier war der Antragsteller auf der
Grundlage der Weisung Nr. 2 vom 29. Februar 2012 - wie sich zusätzlich aus
dem im Dienstreiseantrag angegebenen Reisezweck ergibt - als Mitglied des
Expertenteams zur „Erkundung Baugrund alte/neue Landebahn“ nach Kunduz
entsandt worden. Hinsichtlich dieses konkreten Dienstgeschäfts ist vom Antrag-
steller weder dargetan noch für den Senat ersichtlich, dass eine in diesem Sin-
ne gleiche Anordnung in absehbarer Zeit bevorsteht.
Der Antragsteller hat aber im Einzelnen dargelegt, dass in absehbarer Zeit eine
gleichartige Entscheidung wie die hier strittige Maßnahme, nämlich seine er-
neute Entsendung in das Auslandseinsatzgebiet mit einem geologiefachlichen
Einzelauftrag im Status eines Dienstreisenden zu erwarten ist. Diesem Vorbrin-
gen ist der Bundesminister der Verteidigung nicht substantiiert entgegengetre-
ten.
b) Der danach zulässige Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet.
Die Dienstreiseanordnung Nr. 94/2012 des Bundesministeriums der Verteidi-
gung - Chef des Stabes des Führungsstabs der Streitkräfte - vom 9. März 2012
war rechtmäßig und hat den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.
aa) Die konkrete Entsendung von Soldaten in Einsatzgebiete erfolgt im Wesent-
lichen auf der Grundlage von Richtlinien und Erlassen - hier insbesondere auf-
grund der „Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und
die Kommandierung von Soldaten“ in der ZDv 14/5 B 171 in der hier maßgebli-
chen Fassung vom 5. Januar 2009. Außenwirkung gegenüber dem Soldaten
erlangen derartige Verwaltungsvorschriften mittelbar über den allgemeinen
Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Eine an Verwaltungsvorschriften orien-
tierte ständige Verwaltungspraxis verpflichtet zur Gleichbehandlung gleichgela-
gerter Fälle; andererseits kann der Soldat nur (und nicht mehr als) eine Be-
handlung entsprechend der gleichmäßig vollzogenen Verwaltungsvorschriften
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beanspruchen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB
19.07 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44 und vom 8. Juni 2010 a.a.O. Rn. 23).
Nach Nr. 7 Abs. 1 ZDv 14/5 B 171 ist die Kommandierung der Befehl zur vor-
übergehenden Dienstleistung bei einer anderen Dienststelle oder an einem an-
deren Dienstort oder bei einer sonstigen (auch nichtdeutschen) Stelle, z.B. bei
einem Wirtschaftsunternehmen. Durch eine derartige Maßnahme wird die vor-
übergehende Verlagerung der „vollen“ Dienstleistung des betroffenen Soldaten
in eine andere Dienststelle angeordnet; sie entspricht daher - wenn auch nur
zeitweilig - einer Versetzung (vgl. - auch zum Folgenden - Beschluss vom
26. Oktober 2006 - BVerwG 1 WB 9.06 - Buchholz 449.3 § 3 SG Nr. 39 Rn. 19).
Zur Abgrenzung der Kommandierung von der Dienstreise bestimmt Nr. 10
Abs. 1 ZDv 14/5 B 171, dass eine Kommandierung zu verfügen ist, wenn die
vorübergehende anderweitige Verwendung von Soldatinnen und Soldaten in
einer allgemeinen Dienstleistung besteht; bei der Kommandierung wechselt die
Disziplinarbefugnis auf die Leiterin oder den Leiter der aufnehmenden Dienst-
stelle, sofern die verfügende Stelle nichts anderes anordnet. Demgegenüber ist
nach Nr. 10 Abs. 2 ZDv 14/5 B 171 eine Dienstreise im Sinne von § 2 Abs. 1
Satz 1 BRKG insbesondere anzuordnen, wenn Soldatinnen oder Soldaten ein-
zelne, bestimmte Aufgaben auf Grund ihrer Dienststellung wahrnehmen oder
bestimmte Dienstgeschäfte im Auftrag ihrer Dienststelle auszuführen haben; bei
einer Dienstreise wechselt die disziplinare Unterstellung nicht.
Wie sich aus einem Umkehrschluss zu Nr. 28 ZDv 14/5 B 171 ergibt, gelten die
vorstehenden Grundsätze auch für Verwendungen im Ausland, wobei Sonder-
regelungen für diese Verwendungen den allgemeinen Bestimmungen vorgehen.
Eine derartige Sonderregelung hat das Einsatzführungskommando der Bun-
deswehr mit dem Schreiben vom 5. Oktober 2009 („Reisen in Einsatzgebiete
auf der Basis von Kommandierungen/Abordnungen und Dienstreisen; 1. Ände-
rung“) getroffen, mit dem insbesondere die Abgrenzung der Kommandierungen
von Dienstreisen festgelegt worden ist. Danach ist eine Kommandierung/Ab-
ordnung vorgesehen, wenn die in Rede stehende Tätigkeit in den operativen
Fähigkeitsforderungen des Kontingents abgebildet und in der aus dem Fähig-
keitskatalog folgenden Dienstpostenliste ausgewiesen ist, und zwar unabhängig
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vom STAN-Auftrag der inländischen Heimatdienststelle des oder der Betroffe-
nen. Ist die auszuübende Tätigkeit nicht in der bestehenden Dienstpostenliste
des Kontingents ausgewiesen, ist zu prüfen, ob der Fähigkeitskatalog sowie
folglich die Dienstpostenliste entsprechend zu ergänzen sind. Die Prüfung ob-
liegt dem Einsatzführungskommando (Abteilung Einsatzkoordination) im Zu-
sammenwirken mit der federführenden Fachabteilung/abstellenden Dienststelle.
Die abschließende Entscheidung über die Ergänzung der Dienstpostenliste und
die grundsätzliche Billigung jeder Weisung, auf deren Basis Kommandierungen
bzw. Abordnungen erfolgen sollen, obliegt dem Chef des Stabes des Einsatz-
führungskommandos der Bundeswehr. Ist eine Tätigkeit nicht in einer be-
stehenden Dienstpostenliste ausgewiesen und kommt auch deren Ergänzung
nicht in Betracht, so ist eine Dienstreise vorzusehen. Im Schreiben vom 5. Ok-
tober 2009 wird ergänzend darauf hingewiesen, dass auf die Kernaufgabe der
Reise abzustellen ist, wenn bei einer Reise in das Einsatzgebiet sowohl Aufga-
ben der Heimatdienststelle als auch solche des Kontingents wahrgenommen
werden sollen.
bb) Nach diesen Maßstäben ist der Antragsteller zu Recht auf der Grundlage
einer Dienstreiseanordnung und nicht im Rahmen einer Kommandierung im Ex-
pertenteam in Kunduz/Afghanistan eingesetzt worden.
Die Tätigkeit des Antragstellers bezog und beschränkte sich darauf, als Mitglied
des Expertenteams eine Erkundung des Baugrundes der Start- und Landebahn
des Behelfsflugplatzes Kunduz mit der besonderen Zwecksetzung ihrer Sanie-
rung vorzunehmen. Diese Tätigkeit ist in der Dienstpostenliste des
... Deutschen Einsatzkontingents ISAF (Stand 28. Oktober 2011) nicht abgebil-
det. Darin sind Dienstposten mit der Bezeichnung „Unterstützung Geoinforma-
tionsdienst (temporäre Verstärkungskräfte)“ aufgenommen. Dazu hat der Bun-
desminister der Verteidigung mit Schriftsatz vom 18. Juni 2013 im Einzelnen
erläutert, dass es „feste“ Dienstposten im damaligen ISAF-Kontingent gegeben
habe, die ständig von Geologen wahrgenommen worden seien (jeweils drei
Dienstposten in Kunduz und in Masar-e-Sharif sowie zwei Dienstposten in Fay-
sabad, jeweils in der Stellenbesetzungsliste ISAF regulär ausgeworfen und be-
setzt). In der Stellenbesetzungsliste des Stabes des Deutschen Einsatzkontin-
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gents habe es zusätzlich zehn temporäre Dienstposten „GeoInfo“ gegeben, die
im Bedarfsfall hätten besetzt werden können. Aus diesen Erläuterungen der
dem Senat vorliegenden Dienstpostenliste des ... Deutschen Einsatzkontin-
gents ergibt sich, dass die temporären Dienstposten mit ihrem Schwerpunkt der
Verstärkung der im Kontingent vorhandenen allgemeinen Geoinformations-
Expertise nicht die hier in Rede stehende Tätigkeit einer speziellen anlassbezo-
genen Gutachtertätigkeit repräsentierten.
Mit den Weisungen vom 16. Februar 2012 und vom 29. Februar 2012 hat der
Chef des Stabes des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr als zustän-
dige Stelle die erforderliche Einzelfallbetrachtung für die hier in Rede stehende
Maßnahme getroffen, die Angehörigen des Expertenteams im Status von
Dienstreisenden nach Kunduz zu entsenden. Damit hat er zugleich inzident die
Entscheidung getroffen, die Dienstpostenliste des Kontingents nicht um weitere
temporäre Dienstposten für den speziellen Verwendungszweck und die Aufga-
benstellung des zu entsendenden Expertenteams zu erweitern. Das lässt sich
aus der Angabe in der Weisung vom 16. Februar 2012 folgern, dass im Hinblick
auf die deutsche Mandatsobergrenze der Auftrag zur Instandsetzung und zum
Neubau der Start- und Landebahn des Behelfsflugplatzes Kunduz nicht an Pio-
nierkräfte der Bundeswehr zu vergeben, sondern einer zivilen Firma zu erteilen
sei.
Angesichts dieser Sachlage war nach Maßgabe des Schreibens des Einsatz-
führungskommandos der Bundeswehr vom 5. Oktober 2009 zwingend eine
Dienstreise vorzusehen.
Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dass seine Tätigkeit auch eine
Kontingentaufgabe dargestellt habe. Die Kernaufgabe der Reise war eine sol-
che der Heimatdienststelle des Antragstellers, weil sie darauf konzentriert war,
dass der Antragsteller an einer gutachtlichen Äußerung über den Baugrund der
Start- und Landebahn des in Stand zu setzenden Behelfsflugplatzes Kunduz
mitzuwirken, sich auf dieser Basis also wie ein externer Sachverständiger an
einem gutachtlichen Bericht zu beteiligen hatte, den Oberstleutnant … am
15. März 2012 auch erstellt hat. Diese gutachtliche Äußerung sollte es der Hei-
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matdienststelle des Antragstellers ermöglichen, im Rahmen ihrer Zuständigkei-
ten die geologisch-fachlichen Weisungen und Auflagen für den an eine private
Firma zu vergebenden Auftrag der Instandsetzung der Start- und Landebahn zu
formulieren. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass
gutachtliche Tätigkeiten oder kontingentexterne Kontrolltätigkeiten nicht zu den
originären Aufgaben eines Einsatzkontingentes gehören, zu deren Erfüllung
Kommandierungen auszusprechen sind (Beschluss vom 8. Juni 2010, Rn. 30;
ebenso die Beschlüsse des Senats vom 8. Juni 2010 in den Parallelverfahren
BVerwG 1 WB 45.09, 1 WB 46.09, 1 WB 47.09, 1 WB 48.09 und 1 WB 50.09).
cc) Die Dienstreiseanordnung vom 9. März 2012 ist auch formell rechtmäßig.
Zuständig für die Anordnung und die Genehmigung von Auslandsdienstreisen
war nach Nr. 3, 3.1, 3.1.1 des Erlasses „Anordnung von Dienstreisen“ (BMVg
- S II 4 -) vom 29. Mai 1992 (VMBl 1992, S. 271) in der Fassung vom 19. Au-
gust 2011 (WV II 5 - Az. 21-01-04/21-03-04) das Bundesministerium der Vertei-
digung. Der Führungsstab der Streitkräfte als Teil des Bundesministeriums war
danach in Gestalt seines Chefs des Stabes zu der strittigen Dienstreiseanord-
nung befugt.
Dem Chef des Stabes des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr oblag
nach dem Schreiben vom 5. Oktober 2009 nicht die Genehmigung einzelner
Dienstreiseanträge, sondern die - vorgelagerte - grundsätzliche Billigung jeder
Weisung, auf deren Basis Kommandierungen bzw. Abordnungen in Einsatzge-
biete erfolgen sollen.
Anhaltspunkte für eine Fälschung der Dienstreiseanordnung sind nicht ersicht-
lich und vom Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen. Der Bundesminister
der Verteidigung - R II 2 - hat im Schriftsatz vom 30. November 2012 dargelegt,
dass die strittige Dienstreiseanordnung vom Vertreter des Chefs des Stabes im
Führungsstab der Streitkräfte, Brigadegeneral …, am 9. März 2013 unterzeich-
net worden sei. Dieser Erläuterung ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.
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Demnach bleibt auch der Hilfsantrag erfolglos, weil der Antragsteller keinen An-
spruch darauf hat, feststellen zu lassen, dass die strittige Dienstreiseanordnung
rechtswidrig war und dass er stattdessen auf einen temporären „GeoInfo“-
Dienstposten beim ... Deutschen Einsatzkontingent ISAF hätte kommandiert
werden müssen.
3. Das weitere Vorbringen am Ende seiner Beschwerde vom 13. April 2012, ihn
hinsichtlich der dort genannten vier Gesichtspunkte schadlos zu stellen, hat der
Antragsteller ausdrücklich nicht zum Gegenstand eines förmlichen Sachantra-
ges gemacht. Mit Rücksicht auf die dazu im Schriftsatz seines früheren Bevoll-
mächtigten vom 7. November 2012 (dort Abschnitt 3, 3. Absatz) enthaltende
Bezugnahme weist der Senat aber auf Folgendes hin:
a) Für eine Entscheidung der Frage, ob dem Antragsteller ein Auslandsverwen-
dungszuschlag für den hier in Rede stehenden Zeitraum zusteht, ist der Senat
sachlich nicht zuständig.
Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist nach § 82 Abs. 1 SG in Verbin-
dung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO für Streitigkeiten um die Geldbezüge eines
Soldaten und in diesem Rahmen um die Gewährung des Auslandsverwen-
dungszuschlages nicht eröffnet. Diese Rechtsmaterien sind in § 30 SG gere-
gelt, der in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO von der Rechtswegzuweisung an die
Wehrdienstgerichte ausgenommen ist. Insoweit verbleibt es bei der generellen
Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte für Rechtsstreitigkeiten aus
dem Wehrdienstverhältnis.
b) Die weiteren Gesichtspunkte des Schadlosstellungsbegehrens betreffen die
Fürsorgepflicht des Vorgesetzten nach § 10 Abs. 3 SG, die dienstliche Verwen-
dung des Antragstellers als Soldat und die Erfassung seiner Daten in der Per-
sonalakte nach § 29 SG (Anrechnung von Einsatztagen) sowie die Regelungs-
bereiche des § 28 SG (entgangene Urlaubsansprüche) und des § 27 SG in Ver-
bindung mit § 2 SLV (Berücksichtigung des Einsatzes in Beurteilungen). Für
diese Gegenstände ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO die Zuständigkeit der
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Wehrdienstgerichte (hier in Verbindung mit § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts) gegeben.
Dieses Schadlosstellungsbegehren kann als Folgenbeseitigungsanspruch im
Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausgelegt werden, der nach der Recht-
sprechung des Senats der Beseitigung von fortdauernden Schäden dient, die
durch rechtswidriges Handeln eines militärischen Vorgesetzten herbeigeführt
werden (grundlegend: Beschluss vom 17. Juli 1974 - BVerwG 1 WB 124.70 -
BVerwGE 46,283 = NZWehrr 1975, 25; vgl. ferner Beschlüsse vom 19. Juni
1985 - BVerwG 1 WB 28.84 - und vom 20 September 2006 - BVerwG 1 WB
25.06 - Buchholz 449.2 § 40 SLV Nr. 2, Rn. 30 m.w.N.). Ein Erfolg dieses Fol-
genbeseitigungsanspruchs wäre aber, falls der Antragsteller ihn in seine Sach-
anträge einbezogen hätte, daran gescheitert, dass die strittige Dienstreisean-
ordnung - wie oben dargelegt - nicht rechtswidrig war.
Dr. von Heimburg Dr. Frentz Dr. Langer
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