Urteil des BVerwG vom 24.02.2005

Verfügung, Gespräch, Beratung, Verfahrenskosten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
BVerwG 1 WB 48.04
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
sowie
Oberstleutnant Ernst und
Oberstabsfeldwebel Weimeir
als ehrenamtliche Richter
am 24. Februar 2005
b e s c h l o s s e n :
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der 1953 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Am 24. Juli 1995 wurde er zum
Stabsfeldwebel ernannt. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des
31. Mai 2006 enden. Er wird derzeit auf dem Stabsfeldwebel (StFw)-Dienstposten
(DP) als Kfz- und Panzerinstandhaltungsfeldwebel und Rüstungsfeldwebel (Kfz/
PzInstFw und RüstungsFw), Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 301/204, im Dezernat III 1
beim L... (L...Z...) in der Außenstelle R. verwendet.
Nach der bis zum 30. Juni 2002 gültigen Fassung der Stärke- und Ausrüstungs-
nachweisung (STAN) des (damaligen) M... H... (M...A...) wurde der Antragsteller
aufgrund der Verfügung der S. vom 25. September 1998 bis zum 30. Juni 2002
auf dem DP Kfz/PzInstFw und RüstungsFw, TE/ZE 412/010, im Dezernat 412 des
M...A... in dem Aufgabengebiet Raketenwerfer MARS/LARS eingesetzt. Ab dem
1. Juli 2002 trat die neue Arbeitsgliederung im Rahmen der Umstrukturierung des
M...A... zum L...Z... in Kraft, die unter anderem den Oberstabsfeldwebel (OStFw)-
DP Kfz/PzInstFw und RüstungsFw, TE/ZE 301/203, vorsah. Dieser Dienstposten
wurde bis zum 31. Oktober 2002 mit dem OStFw T. besetzt, der zum 31. Oktober
2002 in den Ruhestand trat. Der Antragsteller wurde mit Verfügung der S... vom
14. Januar 2003 mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 bis zum 30. September 2003 im
Rahmen der neuen Arbeitsgliederung vom DP Kfz/PzInstFw und RüstungsFw,
TE/ZE 412/010, auf den DP Kfz/PzInstFw und RüstungsFw, TE/ZE 304/207, beim
L...Z... versetzt. Nachdem zum 1. Oktober 2003 das L...Z... umgegliedert worden
war, wurde der Antragsteller mit Verfügung der S... vom 7. November 2003 mit
Wirkung ab 1. Oktober 2003 auf seinen gegenwärtigen DP versetzt.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2004 beantragte der Stellvertretende Leiter und
Chef des Stabes des L...Z..., der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers, bei der
SDH die Genehmigung einer nicht-dienstpostengerechten Verwendung des An-
tragstellers in der Funktion des Kfz/PzInstFw und RüstungsFw auf dem OStFw-DP
TE/ZE 301/203 rückwirkend für die Zeit vom 1. November 2002 bis zum
30. September 2003.
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Diesen Antrag lehnte die S... mit fernschriftlichem Bescheid vom 18. März 2004
ab. In einem Zusatzvermerk wurde darauf hingewiesen, dass „Zusatzpunkte“ nur
dann angerechnet werden könnten, wenn die nicht-dienstpostengerechte Ver-
wendung vorher durch die personalbearbeitende Stelle genehmigt worden sei.
Durch die Nichtgenehmigung entstünden dem Antragsteller keine Nachteile, da für
ihn keine förderliche Verwendung mehr in Frage komme. Die dagegen eingelegte
Beschwerde des Antragstellers vom 19. April 2004 wies der Bundesminister der
Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 15. Juli 2004 als unzulässig zu-
rück. Gegen diesen Bescheid, der ihm am 27. Juli 2004 zugestellt wurde, legte der
Antragsteller unter dem 9. August 2004, bei seinem Disziplinarvorgesetzten
eingegangen am selben Tag, „Rechtsbehelf“ ein. Der BMVg - PSZ I 7 - hat diesen
„Rechtsbehelf“ als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und ihn mit sei-
ner Stellungnahme vom 16. August 2004 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Er sei vom 1. Juli 2002 bis zum 30. September 2003 auf dem OStFw-DP
Kfz/PzInstFw TE/ZE 301/203 (zuständig für Fahrgestell MARS) eingesetzt worden.
Mit den Aufgaben dieses DP sei er ab 1. Juli 2002 übergangslos betraut worden.
Er nehme sie bis heute wahr. Mit der STAN-Änderung vom 1. Oktober 2003 sei
dieser DP bei unveränderter Aufgabenstellung (Fahrgestell MARS) in den StFw-
DP TE/ZE 301/204 ungewandelt worden, auf den er zum 1. Oktober 2003 versetzt
worden sei.
Da er, der Antragsteller, seit dem 1. Juli 2002 tatsächlich auf dem DP eines
OStFw als Kfz/PzInstFw Dienst verrichtet habe, hätte für ihn jedenfalls im Sep-
tember 2002 eine Sonderbeurteilung erstellt werden müssen, was jedoch nicht
geschehen sei. Es sei auch nicht sein Verschulden, dass von der Dienststelle nicht
„der Antrag auf nicht-dienstpostenbezogene Verwendung“ bei der S... gestellt
worden sei, obwohl dort ausweislich des Aktenvermerks vom 1. April 2003
bekannt gewesen sei, dass ein solcher Antrag habe gestellt werden müssen. Er
habe sich bereits am 24. November 2002 ohne Erfolg auf den OStFw-DP TE/ZE
301/203 beworben. Im Dezember 2002 habe sich ein StFw bei seinem Dezernats-
leiter vorgestellt, der laut Aussage der S... diesen Dienstposten habe übernehmen
sollen. Daraus ergebe sich, dass von der S... nicht geplant gewesen sei, den DP
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nicht mehr nachzubesetzen. Sowohl seine erneute Bewerbung vom 2. Mai 2003
als auch der Antrag seines Disziplinarvorgesetzten vom 17. Februar 2004 seien
von der S... zu Unrecht abgelehnt worden: Dass der DP vom 1. bis zum
31. Oktober 2002 tatsächlich von einem OStFw besetzt gewesen sei, entspreche
„nur insoweit der Wahrheit, dass auf dem Papier dort ein ehemaliger OStFw aus
dem gleichen Dezernat geparkt worden sei, weil er zum 31.10.2002 in den Ruhe-
stand gesetzt werden sollte“. Richtig sei, dass bereits zu diesem Zeitpunkt „die
Tätigkeiten uneingeschränkt“ von ihm, dem Antragsteller, durchgeführt worden
seien. Auf diesem OStFw-DP Kfz/PzInstFw und RüstungsFw, TE/ZE 301/203 ver-
richte er „bis heute“ seinen Dienst. Der S... sei spätestens seit dem Personalge-
spräch am 17. Dezember 2002 bekannt gewesen, dass er, der Antragsteller, auf
diesem DP seinen Dienst verrichte und nicht auf einem anderen DP beim M...A...
oder L...Z... Auffällig sei, dass das Protokoll über das Gespräch bereits unter dem
16. Dezember 2002 verfasst worden sei.
Der Antragsteller beantragt,
ihm nachträglich „Laufbahnpunkte für den Zeitraum der Arbeitsgliede-
rung im L...Z... vom 1.07.2002 bis zum 30.09.2003“ zuzuerkennen.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei aus den im Beschwerdebescheid vom 2. August 2001 (gemeint:
15. Juli 2004) aufgeführten Gründen offensichtlich unbegründet. Soweit der An-
tragsteller vorbringe, er sei in dem Zeitraum vom 1. Juli bis 1. Oktober 2002 auf
dem OStFw-DP Kfz/PzInstFw und RüstungsFw, TE/ZE 301/203, eingesetzt gewe-
sen, auf dem er „bis heute“ seine Dienst verrichte, sei festzustellen, dass dieser
DP nur in dem Zeitraum der eingenommenen Arbeitsgliederung des L...Z... als
OStFw-DP ausgewiesen gewesen sei. In der derzeit gültigen STAN des L...Z... sei
er jedoch - ebenso wie der vom Antragsteller gegenwärtig eingenommene StFw-
DP Kfz/ PzInstFw und RüstungsFw, TE/ZE 301/204 - als StFw-DP ausgewiesen.
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Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Betei-
ligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwer-
deakten des BMVg - PSZ I 7 - 655/04 - und die Personalgrundakte des Antragstel-
lers, Hauptteile A bis C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Das vom Antragsteller als „Rechtsbehelf“ bezeichnete Rechtschutzbegehren ist
als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu qualifizieren. Dies hat der Antragsteller
durch Schriftsatz vom 17. September 2004 ausdrücklich klargestellt.
Das Begehren des Antragstellers, ihm nachträglich „Laufbahnpunkte“ für den Zeit-
raum der Arbeitsgliederung im L...Z... vom 1. Juli 2002 bis zum 30. September
2003 zuzuerkennen, hat keinen Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Se-
nats stellt die Zuerkennung oder die Ablehnung der Zuerkennung von Punkten für
die vorübergehende Wahrnehmung eines höher bewerteten DP keine dienstliche
Maßnahme oder Unterlassung dar, deren Rechtswidrigkeit im Sinne des § 17
Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 WBO isoliert beim Wehrdienstgericht geltend gemacht
werden kann. Derartige (Zusatz-)Punkte, die für die Wahrnehmung eines höher
bewerteten DP gewährt werden können, erlangen im Rahmen der für Beförderun-
gen zu erstellenden Rangfolgen/Reihenfolgen Bedeutung. Der Vorbereitung von
Personalmaßnahmen dienende Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen
oder Zwischenentscheidungen sind aber als Elemente der innerdienstlichen Mei-
nungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden
Maßnahmen, sondern innerdienstliche Vorgänge, die lediglich dazu bestimmt sind,
eine Entscheidung über eine künftige Verwendung des Soldaten vorzubereiten.
Als solche sind sie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats einer
selbständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (vgl. u.a. Beschlüsse
vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 85.99 - m.w.N. und vom 11. Dezember 2003
- BVerwG 1 WB 27.03 -). Einer solchen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt erst
die Verwendungsentscheidung selbst, in deren Rahmen die Frage einer Vergabe
von (Zusatz-)Punkten für die Wahrnehmung eines höher bewerteten Dienstpos-
tens gegebenenfalls zu überprüfen ist.
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Von der nach § 20 Abs. 2 WBO gegebenen Möglichkeit, den Antragsteller mit Ver-
fahrenskosten zu belasten, hat der Senat abgesehen.
Prof. Dr. Pietzner Dr. Frentz Dr. Deiseroth
Ernst Weimeir