Urteil des BVerwG vom 30.01.2014

Persönliche Anhörung, Verschlechterung des Gesundheitszustandes, Fremder, Haus

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 47.13
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Stabsfeldwebel ...,
- Bevollmächtigte:
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Jungkunz und
die ehrenamtliche Richterin Hauptfeldwebel Zucker
am 30. Januar 2014 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in
seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (W 3/
Ü 3).
Der 1969 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit wird voraus-
sichtlich mit Ablauf des 31. Juli 2024 enden. Zum Stabsfeldwebel wurde er am
30. Januar 2012 ernannt. Seit dem 1. Mai 2011 wurde er auf dem Dienstposten
„Militärisches Nachrichtenwesen-Feldwebel/Bootsmann Streitkräfte“ ... in W.
verwendet. Dort war er vom 23. September 2011 bis zum 8. Januar 2013 auch
als Sicherheitsbeauftragter der Dienststelle eingesetzt. Im Hinblick auf die strit-
tige Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist der Antragsteller zum 1. November
2013 auf ein „dienstpostenähnliches Konstrukt“ (z.b.V.-Dienstposten) beim ...
Luftwaffengeschwader ... in C. versetzt worden; er ist dort nicht mit sicherheits-
empfindlichen Tätigkeiten betraut.
Für den Antragsteller war zuletzt am 21. April 2008 eine erweiterte Sicherheits-
überprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) ohne Auflagen, Einschränkungen
oder personenbezogene Hinweise abgeschlossen worden.
Unter dem 8. Februar 2012 gab der Antragsteller eine „Erklärung über die fi-
nanziellen Verhältnisse“ ab. Darin bezog er sich auf eine „Außergerichtliche
Einigung zur Erteilung der Restschuldbefreiung im Vorgriff auf ein mögliches
gerichtliches Verbraucherinsolvenzverfahren“. Zu dieser Erklärung stellte der
Leiter Deutsche Stabsgruppe ... fest, dass die vom Antragsteller gemachten
Angaben nicht auf ein Sicherheitsrisiko hindeuteten; zur Begründung führte er
aus: „Offenes Bekenntnis zur finanziellen Situation. Verschuldung erfolgte nicht
aufgrund von Charakterschwäche (Spielsucht o.ä.). Dienstliche Leistungen sind
nicht zu beanstanden.“
1
2
3
4
5
- 3 -
Mit Nachbericht vom 10. Februar 2012 informierte der Leiter Deutsche Stabs-
gruppe den Militärischen Abschirmdienst (MAD), dass sich in der Person des
Antragstellers sicherheitserhebliche Erkenntnisse in Form eines bevorstehen-
den Verbraucherinsolvenzverfahrens ergeben hätten. Mit weiterem Nachbericht
vom 26. April 2012 teilte der Antragsteller in seiner Funktion als Sicherheitsbe-
auftragter des ... W. dem MAD mit, dass in seiner Person sicherheitserhebliche
Erkenntnisse vorlägen.
Nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - hat der MAD
den Antragsteller am 6. Juni 2012 zu sicherheitserheblichen Erkenntnissen be-
fragt; dieser hat dabei Folgendes angegeben:
Er habe im Januar 2005 ein Haus erworben, ohne über Eigenkapital zu verfü-
gen. Der Kaufpreis habe 85 000 € betragen. Die Kosten für den Notar, die Re-
novierung und die Gestaltung des Außengeländes seien noch hinzugekommen.
Die Gesamtkosten hätten 160 000 € betragen, die er zu 100 % im Kreditwege
bei der holländischen A.. A.. Bank aufgenommen habe. Seine Hausbank habe
die Finanzierung zuvor abgelehnt. Bis September 2005 habe er noch zusätzlich
monatliche Mietkosten in Höhe von 800 € erbringen und eine Nebenkosten-
nachforderung von 1 500 € begleichen müssen. 2006 habe er weitere Arbeiten
am Haus und am Außengelände ausführen wollen. Da durch die A.. A.. Bank
eine Aufstockung der Finanzierung abgelehnt worden sei, habe er bei der
T.-Bank zunächst weitere 56 000 € aufgenommen und diesen Betrag später auf
68 874 € aufgestockt. Anfangs habe er die monatliche Belastung noch tragen
können. Als er im Jahr 2007 bemerkt habe, dass es knapp werde, habe er sich
um eine Auslandsverwendung bemüht. Er sei daraufhin von März 2008 bis
März 2011 nach I. versetzt worden. Das Haus habe er vermieten bzw. verkau-
fen wollen und hierzu die örtliche Volksbank eingeschaltet. Im Januar 2009 ha-
be er das Haus dann über diese Bank verkaufen können, aufgrund der Finanz-
krise und der gesunkenen Immobilienpreise aber nur 120 000 € erhalten. Daher
seien nach dem Verkauf Verbindlichkeiten in Höhe von 29 264,05 €
(A.. A.. Bank) sowie 54 117 € (T..-Bank) übrig geblieben. Nach Rückkehr aus
der T. habe er dann im April 2011 den Kredit bei der T.-Bank noch weiter auf-
gestockt und später unfallbedingt für 5 000 € einen Pkw für seine Ehefrau kau-
fen müssen. Spätestens im Herbst 2011 sei er sich mit seiner Ehefrau darüber
6
- 4 -
klar geworden, dass man sich in einer ausweglosen Lage befinde. Er habe sich
zunächst an den Sozialdienst der Bundeswehr und im Februar 2012 auch an
seine Vorgesetzten gewandt. Die Privatinsolvenz sei für die Familie die einzige
Chance, wieder Boden unter die Füße zu bekommen, zumal seine Ehefrau er-
werbsunfähig sei. Das Ganze sei ihm sehr peinlich, weil er als S 2-Feldwebel ja
eigentlich Vorbild sein solle.
Mit Beschluss vom 6. Juni 2012 - Az. ... - hat das Amtsgericht D. über das Ver-
mögen des Antragstellers wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren
eröffnet. Ausweislich des Schlussgutachtens des - später zum Treuhänder be-
stellten - Gutachters vom 10. Mai 2012 belief sich die Summe der Verbindlich-
keiten auf 92 159,66 €. Mit Schreiben vom 6. August 2012 bestätigte die Wehr-
bereichsverwaltung West dem Amt für den Militärischen Abschirmdienst, dass
über das Vermögen des Antragstellers am 6. Juni 2012 das Insolvenzverfahren
eröffnet worden sei; zugleich teilte sie pfändbare Nettobezüge des Antragstel-
lers von zurzeit monatlich 2 710,03 € und einen gemäß § 850c ZPO monatlich
pfändbaren Betrag von 258,73 € mit.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 gab der Geheimschutzbeauftragte im
Bundesministerium der Verteidigung dem Antragsteller Gelegenheit, unter Ver-
wendung eines beigefügten Beiblattes zu den sicherheitserheblichen Umstän-
den Stellung zu nehmen.
In seiner schriftlichen Äußerung vom 19. November 2012 machte der Antrag-
steller geltend, dass er seine wirtschaftliche Situation bereits am 1. Februar
2012 von sich aus dem zuständigen Regionalermittler der MAD-Stelle 3 offen-
bart habe. Seine Zahlungsunfähigkeit und die damit verbundene Rechtfertigung
der Annahme eines Sicherheitsrisikos seien erst durch den Beschluss des
Amtsgerichts D. über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens festgestellt wor-
den. Der Kaufpreis für sein Haus und die Kosten für den notwendigen Aus-
bzw. Umbau (u.a. für die Vergrößerung der Wohnfläche von 85 qm auf 124 qm)
hätten sich auf insgesamt 157 050 € belaufen. Nachdem seine Hausbank die
Finanzierung abgelehnt habe, habe er sich an den von seinem Bauträger em-
pfohlenen Finanzberater gewandt. Dieser habe die Übernahme der Finanzie-
7
8
9
- 5 -
rung durch die ... Hypotheken ... in den Niederlanden (vertreten durch ... .
GmbH & Co. KG, B.) vermittelt. Mit dem Hauskauf habe er seinen Traum ver-
wirklichen wollen, mit seiner Frau in einem eigenen Haus zu wohnen. Diese
Entscheidung sei - auch im Hinblick auf ersparte Mietaufwendungen - seines
Erachtens nachvollziehbar. Im Jahr 2006 hätten noch weitere Arbeiten am Haus
bzw. am Außengelände durchgeführt werden müssen; ferner seien die Kauf-
bzw. Baunebenkosten viel höher gewesen als errechnet und erwartet. In die-
sem Zusammenhang habe er u.a. die T.-Bank um Durchführung der Finanzie-
rung gebeten, die diese Bank nach positiver Prüfung seiner Liquidität auch
übernommen habe. Bereits vor Antritt seines Dienstes in der Türkei im März
2008 habe er sich ernsthaft um eine unbelastete Veräußerung des Beleihungs-
objekts bzw. um eine kostendeckende Vermietung bemüht. Durch die weltweite
Immobilienkrise 2008 seien die Preise am Häusermarkt auch in Deutschland ins
Bodenlose gefallen. Erst im November 2009 sei es der S...- und K...-Bank ge-
lungen, das Haus zu einem annehmbaren Kaufpreis von 126 000 € zu veräu-
ßern. Die ihm in der Zeit von März 2008 bis April 2011 gezahlten Auslands-
dienstbezüge habe er größtenteils zur Zahlung seiner Verpflichtungen einge-
setzt. Auch im Ausland habe er an einem einfachen Lebensstil festgehalten.
Nach seinem Auslandsaufenthalt habe sich sein Fahrzeug nicht mehr in einem
nach deutschen Maßstäben verkehrstüchtigen und zulassungsfähigen Zustand
befunden, sodass der Kauf eines Gebrauchtwagens für die Fahrten zur Arbeits-
stätte unbedingt angezeigt gewesen sei. Ein von seiner Ehefrau selbstverschul-
deter Kfz-Unfall einige Tage nach der Zulassung dieses Fahrzeugs habe einen
Sachschaden von 5 000 € ergeben. Mit der stetigen Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes seiner Ehefrau im Jahr 2011 seien zusätzlich die Kosten
für Medikamente erheblich gestiegen. Die Zuspitzung seiner finanziellen Lage
sei durch zwei von ihm nicht beeinflussbare Faktoren entscheidend geprägt,
nämlich durch den Gesundheitszustand seiner Ehefrau und durch den außer-
gewöhnlichen Verfall der Immobilienpreise aufgrund der Immobilienkrise. Er
bestreite mit Nachdruck, dass er seit 2005 ständig über seinen finanziellen
Möglichkeiten gelebt habe. Für seine Person könne er keine Gefährdung durch
Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste erkennen. Er
betrachte die Annahme von Zuwendungen durch Nachrichtendienste als äu-
ßerst verwerflich und als extreme Charakterschwäche. Zweifel an seiner Zuver-
- 6 -
lässigkeit und Vertrauenswürdigkeit würden durch den Inhalt verschiedener
- auch internationaler - dienstlicher Beurteilungen widerlegt; überdies habe er in
den letzten Jahren aufgrund herausragender Leistungen diverse Orden und
Auszeichnungen erhalten.
Mit formularmäßigem Bescheid vom 2. Januar 2013, im Auftrag der personal-
bearbeitenden Stelle dem Antragsteller am 15. April 2013 eröffnet, stellte der
Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung fest, dass die
erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (W 3/Ü 3) Um-
stände ergeben habe, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit
ein Sicherheitsrisiko darstellten. Die Entscheidung schließe auch einen Einsatz
in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der Überprüfungsarten Ü 1/Ü 2 aus.
Die Feststellung des Sicherheitsrisikos gelte bis zum 2. Januar 2018.
Mit Schreiben vom 2. Januar 2013 informierte der Geheimschutzbeauftragte
den Antragsteller über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung und erklärte,
dass er ein Sicherheitsrisiko nach Nr. 2414 (1) und (2) ZDv 2/30 feststellen
müsse. Der Antragsteller habe durch unüberlegtes Finanzgebaren, beginnend
mit dem Kauf eines Hauses, tatsächliche Anhaltspunkte geschaffen, die an sei-
ner Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit zweifeln ließen. Die Ablehnung
der Finanzierung durch seine Hausbank habe ihm anscheinend nicht zu denken
gegeben; die Entscheidung zum Hauskauf ohne angemessene Mindestfinanzie-
rung von einem Drittel des Kaufpreises sei nicht nachvollziehbar. Auch sei un-
verständlich, dass er trotz Beratung durch einen Finanzberater mehrere Kredite
aufgenommen habe, obwohl er gewusst habe oder habe wissen können, dass
er sie letztendlich nicht werde finanzieren können. Zusätzliche, von ihm als
zwingend notwendig bezeichnete Arbeiten und Aufwendungen am und im Haus
dokumentierten ein fahrlässiges Verhalten im Umgang mit seinen Finanzen,
weil diese Maßnahmen nur durch Aufnahme zusätzlicher Kredite möglich ge-
wesen seien. Die späte Einsicht und der Versuch, die finanziellen Schwierigkei-
ten durch eine Auslandsverwendung und durch den Hausverkauf in den Griff zu
bekommen, könnten das dargelegte fahrlässige frühere Verhalten nicht kom-
pensieren. Insoweit habe der Antragsteller eindeutig sein eigenes Interesse vor
das des Dienstherrn gestellt. Nicht erst die vom Amtsgericht D. beschlossene
10
11
- 7 -
Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtfertige die Feststellung eines Sicher-
heitsrisikos, sondern schon eine finanziell schwierige Lage, bei der auch bei
sparsamster Lebensführung die Erfüllung finanzieller Verpflichtungen nicht
mehr möglich sei. Letztendlich seien finanzielle Verbindlichkeiten in Höhe von
über 92 000 € verblieben, die der Antragsteller durch Aufnahme mehrerer Kre-
dite verursacht habe, obwohl mehrfach die Finanzierung durch verschiedene
Geldgeber abgelehnt worden sei. Hinzu komme das eröffnete Privatinsolvenz-
verfahren, das Grund zur Befürchtung gebe, dass der Antragsteller in den Fo-
kus eines fremden Nachrichtendienstes geraten könne. Diese Dienste suchten
bekanntlich nach Personen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befänden,
um sie mit dem Versprechen finanzieller Zuwendungen zur Zusammenarbeit zu
bewegen. Im Rahmen der Prognose bestünden nachhaltige Zweifel, dass der
Antragsteller beim Umgang mit oder beim Zugang zu Verschlusssachen derart
korrekt arbeite, dass bei eventuellen Verlusten mit uneingeschränkter Zuverläs-
sigkeit seiner Person und der dabei gebotenen Verantwortungsbereitschaft ge-
rechnet werden könne. Bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit komme es gerade in dieser Hinsicht auf absolute Zuverlässigkeit an.
Der Betroffene dürfe sein eigenes Interesse nicht vor das Allgemeininteresse
stellen. Der Antragsteller müsse deshalb erst über einen längeren Zeitraum be-
weisen, dass der Dienstherr sich uneingeschränkt auf sein Wort und sein Ver-
halten verlassen könne. Im Rahmen der Güterabwägung sei dem Sicherheitsin-
teresse Vorrang vor den Belangen des Antragstellers einzuräumen. Es habe
keine Möglichkeit bestanden, von der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ab-
zusehen. Erschwerend komme zu dem Fehlverhalten des Antragstellers hinzu,
dass er selbst als Sicherheitsbeauftragter eingesetzt sei. Durch die Verschul-
dung könne er bereits in den Blickwinkel eines fremden Nachrichtendienstes
gelangt sein. Besonders bei Auslandseinsätzen bestehe somit die Gefahr von
Anbahnungs- und Werbungsversuchen durch fremde Nachrichtendienste.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevoll-
mächtigten vom 3. Mai 2013 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
beantragt. Den Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - mit
seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2013 dem Senat vorgelegt.
12
- 8 -
Zur Begründung trägt der Antragsteller ergänzend insbesondere vor:
Der Geheimschutzbeauftragte habe auf der Grundlage unzutreffender Erkennt-
nisse eine falsche Bewertung vorgenommen. Zu Unrecht werde ihm unüberleg-
tes Finanzgebaren im Rahmen der Finanzierung des Hauses unterstellt. Ihm
habe Eigenkapital in Form der Eigenheimzulage und der Kinderzulage (für den
Gesamtförderzeitraum von acht Jahren insgesamt 22 800 €) zur Verfügung ge-
standen. Es sei weder unüblich noch verantwortungslos, einen solchen Betrag
als Eigenkapital in die Finanzierung eines Hauses einzustellen. Für die Ent-
scheidung seiner Hausbank, die Finanzierung abzulehnen, könne es verschie-
dene Gründe geben. In keiner Weise sei es schlüssig, der Hausbank zu unter-
stellen, sie habe ein solches Engagement für zu riskant erachtet. Ein anderes
Kreditinstitut habe dann problemlos die Finanzierung des Eigenheims möglich
gemacht. Die Vergrößerung der Wohnfläche des Hauses auf 124 qm sei für
eine vierköpfige Familie angemessen und vernünftig. Bei der Bewertung der
Zuverlässigkeit und des Verantwortungsgefühls habe der Geheimschutzbeauf-
tragte die günstigen Beurteilungen nicht berücksichtigt. Unter normalen Bedin-
gungen hätte der Verkauf des Hauses zu einer finanziellen Konsolidierung ge-
führt. Die Immobilienkrise 2008 habe bei Hunderttausenden von Menschen zu
Einbußen geführt, ohne dass man ihnen vorhalten könne, verantwortungslos
gehandelt zu haben. Völlig unverschuldet habe sich der Wert der Immobilie um
einen erheblichen Teil verringert. Auch die Anschaffung eines Gebrauchtwa-
gens für 5 000 € stelle keinen Luxus dar. Insgesamt stelle sich die Beurteilung
durch den Geheimschutzbeauftragten als einseitig und nur auf negative Aspek-
te konzentriert dar. Bis Januar 2013 sei er als Sicherheitsbeauftragter seiner
Dienststelle eingesetzt gewesen. Am 8. Januar 2013 habe er seinen Dienststel-
lenleiter über die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten vom 2. Januar
2013 informiert, ohne deren aktenkundige Eröffnung (am 15. April 2013) abzu-
warten. In diesem Gespräch habe er selbst angeregt, ihn von den Aufgaben
eines Sicherheitsbeauftragten zu entbinden und die Ermächtigung zum Zugang
zu Verschlusssachen aufzuheben. Etwa im Mai 2013 habe man ihn noch zum
stellvertretenden Sicherheitsbeauftragten bestellt.
Der Antragsteller beantragt,
13
14
- 9 -
den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, über
das Bestehen eines Sicherheitsrisikos unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts mit der Maßgabe neu
zu entscheiden, dass kein Zweifel an seiner Zuverlässig-
keit und Vertrauenswürdigkeit bei der Wahrnehmung si-
cherheitsempfindlicher Tätigkeiten begründet ist und keine
besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Wer-
bungsversuche fremder Nachrichtendienste besteht.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er verteidigt den Inhalt der angefochtenen Entscheidung und weist ergänzend
darauf hin, dass mit der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens festste-
he, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, seinen finanziellen Verpflich-
tungen nachzukommen. Dieser Verfahrensakt beinhalte nicht bereits eine posi-
tive Aussage über die zukünftige Entwicklung seiner finanziellen Verhältnisse.
Ob es nach Absolvierung der sogenannten Wohlverhaltensphase zu einer
Restschuldbefreiung kommen werde, sei im jetzigen Zeitpunkt nicht vorherseh-
bar. Die dem Insolvenzverfahren zugrundeliegende Schuldenlast erfordere die
Feststellung eines Sicherheitsrisikos unter dem Gesichtspunkt der Unzuverläs-
sigkeit. Unabhängig hiervon bestehe wegen der Schuldenlast rein objektiv die
Gefahr eines Anbahnungsversuchs durch fremde Nachrichtendienste, die nicht
dadurch ausgeschlossen sei, dass sich der Antragsteller im Insolvenzverfahren
befinde. Der Antragsteller irre mit dem Hinweis auf die Meldeverpflichtung im
Insolvenzverfahren, die auch mögliche Zuwendungen eines fremden Nachrich-
tendienstes erfasse. Kennzeichnend für derartige Zuwendungen seien gerade
deren konspirativer Charakter und die damit einhergehende Ungewissheit, ob
Meldeverpflichtungen oder Verhaltensverpflichtungen einzuhalten seien. Diese
Ungewissheit habe der Gesetzgeber mit Blick auf das überragende Rechtsgut
der Sicherheit in § 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG zugunsten des Sicherheitsinteresses
der Bundeswehr entschieden. Die positive Stellungnahme des Disziplinarvorge-
setzten des Antragstellers vom 9. November 2012 führe nicht dazu, dass von
der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abgesehen werden könne. Ohne Er-
folg beziehe sich der Antragsteller auf die Äußerung des Leiters der Deutschen
Stabsgruppe, dass keine Anhaltspunkte auf ein Sicherheitsrisiko hindeuteten.
15
16
- 10 -
An diesen Hinweis sei der Geheimschutzbeauftragte nicht gebunden; vielmehr
habe er als gesetzlich zuständige Stelle allein und originär - auf der Basis der
Ermittlungen des MAD als der mitwirkenden Behörde - über die Feststellung
eines Sicherheitsrisikos zu entscheiden. Die in der MAD-Info II/2011 Nr. 4 eröff-
nete Möglichkeit, bei laufendem Privatinsolvenzverfahren ausnahmsweise von
der im Regelfall gebotenen Feststellung eines Sicherheitsrisikos abzusehen
und den Betroffenen einer engmaschigen Sicherheitsbetreuung zu unterstellen,
lasse sich im Fall des Antragstellers nicht realisieren. Dies komme nur bei Fall-
konstellationen in Betracht, in denen das Ende der Wohlverhaltensphase ab-
sehbar - in möglicherweise weniger als einem Jahr - erreicht sein werde, und
nur dann, wenn in deren bisherigem Verlauf nachweislich keine Leistungsstö-
rungen eingetreten seien. Im Fall des Antragstellers sei der Fortgang der - noch
fünf Jahre dauernden - Wohlverhaltensphase während der kommenden Jahre
derzeit völlig ungewiss. Der Anregung des Antragstellers, die Befragungsproto-
kolle des MAD beizuziehen, sei entgegenzuhalten, dass diese Unterlagen
selbstverständlich - wie auch hier - Gegenstand der Entscheidungsfindung des
Geheimschutzbeauftragten seien. Die Bewertung des MAD stelle aber kein Prä-
judiz für die sicherheitsrechtliche Einschätzung des insoweit allein zuständigen
Geheimschutzbeauftragten dar. Deshalb sei die Beiziehung dieser Befragungs-
protokolle entbehrlich. Bis zu seiner Versetzung zum ... Luftwaffengeschwa-
der ... in C. sei der Antragsteller zwar auf seinem bisherigen Dienstposten ver-
blieben, habe aber seit dem 8. Januar 2013 keine sicherheitsempfindlichen Tä-
tigkeiten mehr ausüben dürfen. Von seinen Aufgaben als Sicherheitsbeauftrag-
ter habe man ihn entbunden. Zugleich sei die Versetzung des Antragstellers in
einen nicht sicherheitsempfindlichen Bereich veranlasst worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ak-
ten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Bundesministers der Verteidi-
gung - R II 2 - Az.: …/13 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben
dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
17
- 11 -
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1. Der anwaltlich gestellte Sachantrag des Antragstellers bedarf der Konkreti-
sierung. Denn interessen- und sachgerecht ist es, vorrangig die Aufhebung der
Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Bescheid des Geheimschutzbeauftrag-
ten im Bundesministerium der Verteidigung vom 2. Januar 2013 zu beantragen.
a) Ein derartiger Aufhebungsantrag ist zulässig.
Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach
ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des ent-
sprechenden Bescheids angefochten werden. Die aus § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO
(hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) folgende Zuständigkeit der Wehrdienstge-
richte für Streitigkeiten, die die dienstliche Verwendung eines Soldaten betref-
fen, erstreckt sich auch auf die Überprüfung sicherheitsrechtlicher Bescheide im
Sinne des § 14 Abs. 3 SÜG, weil mit der Feststellung des Geheimschutzbeauf-
tragten über die Frage des Bestehens eines Sicherheitsrisikos im Kern über die
sicherheitsrechtliche Eignung eines Soldaten für eine bestimmte dienstliche
Verwendung entschieden wird (vgl. zum Ganzen Beschluss vom 20. November
2012 - BVerwG 1 WB 21.12, 1 WB 22.12 - juris Rn. 24
licht in Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 26> m.w.N.).
b) Soweit der Antragsteller zusätzlich die Verpflichtung des Bundesministers
der Verteidigung beantragt, eine neue Entscheidung über das Bestehen eines
Sicherheitsrisikos zu treffen und dabei festzustellen, dass Zweifel an seiner Zu-
verlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit bei der Wahrnehmung sicherheitsemp-
findlicher Tätigkeiten und besondere Gefährdungen durch Anbahnungs- und
Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste nicht bestünden, ist dieser An-
trag unzulässig.
18
19
20
21
22
- 12 -
Sicherheitsüberprüfungen finden von Amts wegen und nur für den Fall statt,
dass ein Soldat mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll
oder betraut worden ist (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 17 Abs. 2 SÜG). Ein mit
einem Verpflichtungsantrag durchsetzbarer Anspruch im Sinne eines subjekti-
ven Rechts auf Durchführung oder Wiederholung einer Sicherheitsüberprüfung
besteht infolge dessen nicht (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 16. Mai 2002
- BVerwG 1 WB 7.02 - Buchholz 402.8 § 2 SÜG Nr. 2 S. 1 f. und vom 23. Juni
2004 - BVerwG 1 WB 12.04 - Buchholz 402.8 § 17 SÜG Nr. 2 S. 3). Erst recht
besteht kein subjektives Recht des betroffenen Soldaten darauf, dass der zu-
ständige Geheimschutzbeauftragte eine Sicherheitsüberprüfung mit einem be-
stimmten, vom Betroffenen vorgegebenen Resultat abschließt. Der Rechts-
schutz des Betroffenen einer Sicherheitsüberprüfung konzentriert und be-
schränkt sich auf die gerichtliche Kontrolle der vom Geheimschutzbeauftragten
ausgesprochenen Feststellung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos bzw.
gegebenenfalls der von ihm verfügten Auflagen oder personenbezogenen Hin-
weise oder Einschränkungen. Dem (Wehrdienst-)Gericht ist es dabei aber ver-
wehrt, dem Geheimschutzbeauftragten, der seine Entscheidung in Wahrneh-
mung eines Beurteilungsspielraums zu treffen hat, inhaltlich die sicherheits-
rechtliche Abschlussentscheidung vorzuschreiben. Der Senat könnte allenfalls
die Verpflichtung zu einer Neubescheidung aussprechen (vgl. z.B. Beschluss
vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - Rn. 18). Eine neue Entscheidung
wäre im Fall des Obsiegens des Antragstellers jedoch ohnehin durch den zu-
ständigen Geheimschutzbeauftragten von Amts wegen zu treffen (stRspr, vgl.
z.B. Beschluss vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE 111, 219
S. 223 ).
2. Der Aufhebungsantrag ist unbegründet.
Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Ver-
teidigung vom 2. Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht
in seinen Rechten.
a) Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken
ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit aus-
23
24
25
26
- 13 -
schließen soll (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB
37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14
m.w.N.). Dabei obliegt es der zuständigen Stelle - hier dem Geheimschutzbe-
auftragten im Bundesministerium der Verteidigung (Nr. 2416 ZDv 2/30) -, auf-
grund einer an diesem Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamt-
würdigung des Einzelfalls die ihm übermittelten Erkenntnisse im Hinblick auf die
vorgesehene Tätigkeit zu bewerten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 3
Satz 1 und 2 SÜG).
Dem Geheimschutzbeauftragten steht bei der Entscheidung, ob in der Person
eines Soldaten ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, ein gerichtlich nur einge-
schränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle be-
schränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen
Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzli-
chen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige
Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen
Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 21. Juli 2011
- BVerwG 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 25
jeweils Rn. 24 ff. m.w.N.; ferner Urteile vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A
2.87 - BVerwGE 81, 258 <264> = Buchholz 236.1 § 59 SG Nr. 2 S. 6 f. und vom
15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257 <262> = Buchholz
442.40 § 29d LuftVG Nr. 1 S. 4 f.; Beschluss vom 1. Oktober 2009 - BVerwG
2 VR 6.09 - juris Rn. 15).
Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des
hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko be-
reits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit
des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche
fremder Nachrichtendienste begründen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SÜG,
Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZDv 2/30). Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsin-
teresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). Die Feststel-
lung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zu-
verlässigkeit und Integrität des Soldaten darstellt, darf sich nicht auf eine vage
27
28
- 14 -
Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen. Dabei gibt es keine
„Beweislast”, weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinte-
ressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für
die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht ge-
worden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüs-
se vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG
Nr. 11 S. 17, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - Rn. 22 und vom 22. Juli
2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - Rn. 24; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai
1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <353>).
Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeit-
punkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den Bun-
desminister der Verteidigung beim Senat (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom
21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 23 Rn. 21
= NZWehrr 2010, 254 und vom 28. August 2012 - BVerwG 1 WB 10.12 - juris
Rn. 26). Bis zu diesem Zeitpunkt - und damit auch durch einen Beschwerdebe-
scheid oder durch das Vorlageschreiben - können tatsächliche Anhaltspunkte
für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos einschließlich der dabei zu treffenden
Prognose in Ergänzung zu der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten in
das Verfahren eingeführt werden (vgl. Beschlüsse vom 27. September 2007
- BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13 Rn. 23 und vom
11. März 2008 - a.a.O. jeweils Rn. 35).
b) Die Feststellung im Bescheid vom 2. Januar 2013, dass in der Person des
Antragstellers ein Sicherheitsrisiko vorliegt, hält die Grenzen des vorbezeichne-
ten Beurteilungsspielraums ein.
Der Geheimschutzbeauftragte hat die angefochtene Feststellung - jeweils mit
selbstständig tragender Begründung - darauf gestützt, dass tatsächliche An-
haltspunkte in der Person des Antragstellers Zweifel an seiner Zuverlässigkeit
bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30) und eine besondere
Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichten-
29
30
31
- 15 -
dienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
SÜG i.V.m. Nr. 2414 Satz 1 Nr. 2 ZDv 2/30), begründen.
Der Senat lässt offen, ob die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung standhält.
Insoweit bestehen Zweifel daran, ob der Geheimschutzbeauftragte den ent-
scheidungserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig ermittelt und auf die-
ser Basis eine rechtsfehlerfreie prognostische Einschätzung der Persönlichkeit
des Antragstellers vorgenommen hat. Denn der Antragsteller hat im Einzelnen
dargelegt, dass die zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führende gravieren-
de Verschlechterung seiner finanziellen und wirtschaftlichen Situation aus sei-
ner Sicht maßgeblich auf Gesichtspunkte zurückzuführen sei, die außerhalb
seiner persönlichen Einflusssphäre gelegen hätten, nämlich auf den Gesund-
heitszustand seiner Ehefrau und auf den außergewöhnlichen Verfall der Immo-
bilienpreise im Jahr 2008. Mit diesem substantiierten Vorbringen hat sich der
Geheimschutzbeauftragte ebenso wenig inhaltlich auseinandergesetzt wie mit
dem Umstand, dass die „klassische“ Regel einer Eigenkapitalquote von mindes-
tens einem Drittel der Bau-, Erwerbs- und Finanzierungskosten in den vergan-
genen Jahren von zahlreichen Bankinstituten nicht als zwingend erforderlich
angesehen und den Immobilienkauf- bzw. Bauinteressenten die Finanzierung
mit einer deutlich geringeren Eigenkapitalquote oder sogar ohne Eigenkapital
als durchaus durchführbar dargestellt worden ist.
Unabhängig davon ist jedenfalls die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in der
Person des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG rechtlich nicht zu
beanstanden.
aa) Der Geheimschutzbeauftragte ist insoweit nicht von einem unrichtigen oder
unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Er hat die Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens über das Vermögen des Antragstellers durch den Beschluss des
Amtsgerichts D. vom 6. Juni 2012 festgestellt und die Mitteilungen im Schluss-
gutachten des Gutachters vom 10. Mai 2012 mit noch verbleibenden finanziel-
len Verbindlichkeiten in Höhe von über 92 000 € zugrunde gelegt.
32
33
34
- 16 -
bb) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte in
der finanziellen Situation des Antragstellers hinreichende tatsächliche Anhalts-
punkte für eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsver-
suche fremder Nachrichtendienste erkannt hat. Mit dieser Einschätzung hat der
Geheimschutzbeauftragte weder den anzuwendenden Begriff oder den gesetz-
lichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, noch allgemein
gültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhalts-
punkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrneh-
mung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG)
und/oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversu-
che fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) und damit ein
Sicherheitsrisiko begründen, aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen
ergeben (vgl. - auch zum Folgenden - Beschlüsse vom 30. Januar 2001
- BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 S. 13, vom
6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06
- Rn. 28,
vom 15. Dezember 2009
- BVerwG 1 WB 58.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 22 Rn. 26 und vom
28. August 2012 - BVerwG 1 WB 10.12 - juris Rn. 35). Aus der Tatsache einer
erheblichen Schuldenlast allein kann allerdings noch nicht zwingend auf das
Bestehen eines Sicherheitsrisikos geschlossen werden, jedenfalls solange
nicht, wie der Soldat seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt und eine
seiner Dienststellung entsprechende Lebensführung sicherstellen kann. Des-
halb ist stets - auch in Fällen eines Insolvenzverfahrens des Betroffenen - eine
wertende Beurteilung des Einzelfalls erforderlich, in die zum Beispiel der Aspekt
einbezogen werden kann, ob und mit welchem Erfolg die sogenannte Wohlver-
haltensperiode schon vorangeschritten ist.
Vor diesem Hintergrund weist die Einschätzung des Geheimschutzbeauftrag-
ten, dass durch die Verschuldung des Antragstellers eine besondere Gefähr-
dung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste
gegeben ist, keine Rechtsfehler auf. Der Schuldenstand des Antragstellers be-
trug über 92 000 €. Mit der am 6. Juni 2012 erfolgten Eröffnung des Verbrau-
cherinsolvenzverfahrens, die unter anderem das Scheitern einer außergerichtli-
35
36
37
- 17 -
chen Einigung mit den Gläubigern voraussetzt (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO), steht
darüber hinaus objektiv die Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers fest (§ 17
i.V.m. § 304 Abs. 1 Satz 1 InsO). Zutreffend weist der Geheimschutzbeauftragte
in dem angefochtenen Bescheid darauf hin, dass fremde Nachrichtendienste
vorzugsweise an Personen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden,
herantreten, um diese mit dem Versprechen finanzieller Zuwendungen zur Zu-
sammenarbeit zu bewegen. Von Bedeutung ist auch die mit der Pflicht zur so-
fortigen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses (§ 30 InsO) bewirkte Pu-
blizität des Insolvenzverfahrens. Es leuchtet ein, dass es auf diese Weise frem-
den Nachrichtendiensten erleichtert wird, geeignete Personen für Anbahnungs-
und Werbungsversuche zu identifizieren. Insoweit weist der Geheimschutzbe-
auftragte in seinem Bescheid auch mit Recht darauf hin, dass Anknüpfungs-
punkte für derartige Werbungs- und Anbahnungsversuche insbesondere bei
Auslandseinsätzen bestünden.
cc) Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet außerdem die Beurteilung des
Geheimschutzbeauftragten, dem Antragsteller im Hinblick auf seine durch Zah-
lungsunfähigkeit gekennzeichnete finanzielle Situation keine positive Prognose
auszustellen.
Eine positive Prognose wird insbesondere nicht durch die im Juni 2012 erfolgte
Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gefordert (vgl. zum Folgenden
Beschlüsse vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 - Rn. 32 und vom
28. August 2012 - BVerwG 1 WB 10.12 - juris Rn. 39). Zwar ermöglicht die
Durchführung des Insolvenzverfahrens die Erteilung einer Restschuldbefreiung
durch das Insolvenzgericht (§§ 300, 301 InsO). Dies setzt voraus, dass der
Schuldner sein pfändbares Einkommen für die Dauer einer sogenannten Wohl-
verhaltensperiode von sechs Jahren an einen Treuhänder abtritt (§ 287 Abs. 2
Satz 1 InsO) und während dieser Zeit weitere Obliegenheiten erfüllt (§ 295
InsO). Die - hier im Übrigen noch nicht erfolgte - Ankündigung der Restschuld-
befreiung durch das Insolvenzgericht (§ 291 InsO) löst jedoch keinen Automa-
tismus aus, sondern eröffnet dem Schuldner lediglich die Chance, durch sein
eigenes (Wohl-)Verhalten Befreiung von den im Insolvenzverfahren nicht erfüll-
ten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern zu erlangen. Die An-
38
39
- 18 -
kündigung der Restschuldbefreiung und erst recht die bloße Eröffnung des Ver-
braucherinsolvenzverfahrens bedingen oder bewirken deshalb auch nicht
zwangsläufig eine positive Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlich-
keit des Antragstellers und seiner finanziellen Verhältnisse im Sinne des Si-
cherheitsüberprüfungsrechts.
Der Geheimschutzbeauftragte hat seinen Beurteilungsspielraum auch nicht da-
durch überschritten, dass er die positiven Äußerungen des Leiters der Deut-
schen Stabsgruppe und die Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen des
Antragstellers nicht mit ausschlaggebender Bedeutung in seine Bewertung ein-
bezogen hat. Die Verantwortung für die sicherheitsmäßige Einschätzung liegt
nicht bei den (Disziplinar-)Vorgesetzten des Betroffenen, sondern allein bei den
nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz zuständigen Stellen. Es ist danach
nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte bei der vorliegenden
Sachlage - in Übereinstimmung mit der gesetzgeberischen Vorrangentschei-
dung in § 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG - dem Sicherheitsinteresse den Vorrang einge-
räumt hat.
Nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falls steht der negativen
Prognose durch den Geheimschutzbeauftragten ferner nicht entgegen, dass der
Antragsteller nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens am 6. Juni
2012 noch bis zum 8. Januar 2013 in seiner sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
verblieben ist. Zwar hat es nach der Rechtsprechung des Senats der Geheim-
schutzbeauftragte als prognoserelevanten Umstand zu berücksichtigen, wenn
ein Soldat trotz Bekanntwerdens sicherheitserheblicher Erkenntnisse noch über
einen längeren Zeitraum ohne Einschränkungen weiter in sicherheitserheblicher
Tätigkeit verwendet wird (grundlegend: Beschluss vom 15. Dezember 2009
a.a.O. Rn. 29 ff. für einen Weiterverwendungszeitraum von zwei Jahren und
drei Monaten). Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der sicherheitser-
hebliche Vorgang im dienstlichen Umfeld des Betroffenen überhaupt in vollem
Umfang bekannt geworden ist. Der Antragsteller hat nichts dazu vorgetragen
und für den Senat ist aus den vorgelegten Akten auch nichts dafür ersichtlich,
dass die Tatsache der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem 8. Januar
2013 in der Dienststelle des Antragstellers voll umfänglich bekannt war. Da-
40
41
- 19 -
rüber hinaus umfasst der Weiterverwendungszeitraum nur etwa sieben Monate
und damit eine sehr überschaubare Zeitspanne. Die kurzzeitige Bestellung des
Antragstellers zum Sicherheitsbeauftragten ändert daran
nichts.
Davon abgesehen ist dem Senat aus vergleichbaren Verfahren - auch mit insol-
venzrechtlicher Relevanz - bekannt, dass es bei sicherheitserheblichen Vorfäl-
len oder Vorgängen nicht immer zu einer sofortigen Ablösung des Betroffenen
aus seiner sicherheitsempfindlichen Tätigkeit kommt, weil die Entscheidung
über das abschließende sicherheitsrechtliche Urteil umfangreiche und zeitauf-
wändige Ermittlungsverfahren voraussetzt, die auch dem Schutz des Betroffe-
nen dienen und Ausdruck des Fürsorgegedankens sind. Dies hat der Bundes-
minister der Verteidigung dem Senat wiederholt vorgetragen und dabei unter-
strichen, dass häufig ohne ausreichende Entscheidungsgrundlage nachteilige
Fakten geschaffen werden könnten, wenn betroffene Soldaten bereits unmittel-
bar nach Bekanntwerden eines sicherheitserheblichen Umstandes sofort von
jeglicher sicherheitsempfindlicher Tätigkeit entbunden würden. Der Senat geht
davon aus, dass diese Erwägungen auch im vorliegenden Verfahren dazu ge-
führt haben, dass der Antragsteller nicht sofort von seiner sicherheitsempfindli-
chen Tätigkeit entbunden worden ist.
Die Ausführungen des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - im Schriftsatz
vom 8. Januar 2014, dass der Antragsteller ab dem 8. Januar 2013 auf seinem
bisherigen Dienstposten keine sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten mehr habe
ausüben dürfen, hat dieser im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13. Ja-
nuar 2014 in der Sache bestätigt; er hat lediglich auf seine zeitweilige Bestel-
lung zum stellvertretenden Sicherheitsbeauftragten hingewiesen, ohne insoweit
auszuführen, ob er diese Funktion tatsächlich überhaupt wahrgenommen hat.
Im Übrigen hat der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - unwidersprochen
(auch schon in der Vorlage an den Senat) dargelegt, dass nach Bekanntgabe
des Bescheids des Geheimschutzbeauftragten alsbald die Versetzung des An-
tragstellers in einen nicht sicherheitsempfindlichen Bereich veranlasst worden
sei. Die Dienststelle des Antragstellers hat damit ab dem 8. Januar 2013 Maß-
nahmen der Tätigkeitsbeschränkung für den Antragsteller eingeleitet, die einer
42
43
- 20 -
negativen Prognose des Geheimschutzbeauftragten nicht entgegenstehen,
sondern entsprechen.
Es kommt hinzu, dass bei der - hier in Rede stehenden - Feststellung eines Si-
cherheitsrisikos nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG für die Prognose des Ge-
heimschutzbeauftragten nicht maßgeblich ist, ob der Betroffene bei der Weiter-
verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit eine eventuell einsetzende
Bewährung und damit einen Indikator für seine sicherheitsrechtliche Zuverläs-
sigkeit erkennen lässt. Von Bedeutung kann bei einem bereits vorangeschritte-
nen Insolvenzverfahren vielmehr sein, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich
der Betroffene in der Wohlverhaltensperiode gegenüber seinen Gläubigern und
gegenüber dem Treuhänder durchgehend beanstandungsfrei verhalten hat.
Dieses Verfahrensstadium hatte der Antragsteller in dem für die gerichtliche
Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht erreicht.
dd) Die Grenzen seines Beurteilungsspielraumes hat der Geheimschutzbeauf-
tragte auch nicht dadurch überschritten, dass er im Fall des Antragstellers von
der Möglichkeit einer positiven Entscheidung unter Auflagen, Einschränkungen
oder personenbezogenen Sicherheitshinweisen (Nr. 2705 Abs. 1 ZDv 2/30) kei-
nen Gebrauch gemacht hat. Insoweit hat der Geheimschutzbeauftragte in dem
angefochtenen Bescheid nicht nur als Erschwernis gewürdigt, dass der Antrag-
steller selbst als Sicherheitsbeauftragter eingesetzt war, sondern vor allem,
dass die eingetretene Verschuldung schon dazu geführt haben kann, dass der
Antragsteller in den Blickwinkel eines fremden Nachrichtendienstes gelangt ist.
Dabei hat der Geheimschutzbeauftragte ohne Rechtsfehler eine besondere Ge-
fahr für Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste im
Bereich von Auslandseinsätzen gesehen. Hierbei würde sich der Antragsteller
in einer derartig exponierten Situation befinden, dass nicht gewährleistet ist,
dass dem Sicherheitsinteresse mit den milderen Mitteln einer Auflage oder
eines personenbezogenen Sicherheitshinweises hinreichend gedient wäre.
Die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten, den Zeitraum bis zur Zulas-
sung einer Wiederholungsüberprüfung bis zum 2. Januar 2018 festzusetzen,
weist ebenfalls keine Rechtsfehler auf. Sie entspricht der regulären Fünf-
44
45
46
- 21 -
Jahres-Frist in Nr. 2710 Abs. 2 Satz 1 ZDv 2/30 und trägt außerdem der Dauer
der für den Antragsteller geltenden Wohlverhaltensperiode Rechnung, an deren
Ende auf gesicherter Basis eine prognostische Einschätzung seiner persönli-
chen und finanziellen Situation erfolgen kann.
ee) Im Ergebnis liegt auch eine Verletzung des Anhörungsrechts des Antrag-
stellers nach § 14 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 SÜG nicht
vor.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SÜG ist vor der Ablehnung der Zulassung zu einer
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich
persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der
Betroffene kann zur Anhörung mit einem Rechtsanwalt erscheinen (§ 6 Abs. 1
Satz 2 SÜG; siehe auch Nr. 2708 ZDv 2/30). Aus dem eindeutigen Gesetzes-
wortlaut folgt damit nicht nur, dass die Anhörung als solche zwingend vorge-
schrieben ist, sofern sie nicht aus den Gründen des § 6 Abs. 1 Satz 4 SÜG (er-
heblicher Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes) aus-
nahmsweise unterbleibt. Zwingend angeordnet ist vielmehr auch, dass dem
Betroffenen Gelegenheit zu geben ist, sich persönlich, das heißt: unter Anwe-
senden, sowie ggf. im Beisein eines Rechtsanwalts, zu äußern. Dasselbe ergibt
sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Si-
cherheitsüberprüfungsgesetz, wonach der Betroffene sich persönlich äußern
und keinen Vertreter schicken solle; bei der Anhörung komme es wesentlich
auch auf den persönlichen Eindruck an, den die zu überprüfende Person hinter-
lasse (vgl. BTDrucks 12/4891, S. 21).
Hiernach ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass eine Anhörung auch im schrift-
lichen Verfahren ergehen kann (vgl. Beschluss vom 21. Oktober 2010
- BVerwG 1 WB 16.10 - Buchholz 402.8 § 6 SÜG Nr. 1 Rn. 44). In seinem Be-
schluss vom 26. November 2013 - BVerwG 1 WB 57.12 - (Rn. 57 ff.
fentlichung in BVerwGE und in Buchholz vorgesehen>) hat der Senat aber klar-
gestellt, dass die Anhörungspraxis der Geheimschutzbeauftragten, wie sie vor-
liegend auch dem Anhörungsschreiben des Geheimschutzbeauftragten im Bun-
desministerium der Verteidigung vom 30. Oktober 2012 zugrunde liegt, den ge-
47
48
49
- 22 -
setzlichen Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 SÜG nicht in vollem Umfang
entspricht. Für diese Rechtsprechung ist maßgeblich, dass mit dem formular-
mäßigen Text des Anhörungsschreibens der Betroffene nicht auf die Möglich-
keit hingewiesen wird, sich persönlich zur Sache zu äußern. Vielmehr wird ihm
durch die beigefügte Anlage 2 allein eine schriftliche Äußerung - gegebenenfalls
auf einem Beiblatt - nahegelegt. Nach der vorbezeichneten Entscheidung des
Senats ist es aber die Aufgabe des oder der Geheimschutzbeauftragten, dem
Betroffenen in erster Linie eine persönliche Anhörung im Sinne der „Gelegen-
heit …, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu
äußern“ (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SÜG), anzubieten. Dieses Angebot kann dann - in
zweiter Linie - mit dem Hinweis verbunden werden, dass es dem Betroffenen
frei stehe, sich auch in schriftlicher Form zu den ihm vorgehaltenen Umständen
zu äußern. Eine derartig differenzierende Belehrung enthält das Anhörungs-
schreiben des Geheimschutzbeauftragten vom 30. Oktober 2012 nicht.
Eine hiernach gegebene Verletzung des Rechts auf persönliche Anhörung führt
jedoch nur dann zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des oder der Geheim-
schutzbeauftragten, wenn sich die Vorenthaltung der Möglichkeit, sich gerade
persönlich und nicht nur schriftlich zu äußern, entscheidungserheblich auf die
Feststellung eines Sicherheitsrisikos ausgewirkt hat.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seinerseits einen Anhö-
rungsfehler nicht gerügt hat. Er hat in seiner ausführlichen eigenen schriftlichen
Stellungnahme und in seinem anwaltlichen Vorbringen auch nichts dazu vorge-
tragen, dass im vorliegenden Fall der persönliche Eindruck von Bedeutung für
die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten gewesen wäre, oder dass es
bestimmte sicherheitserhebliche Umstände gebe, die er nur im persönlichen
Gespräch, nicht aber schriftlich hätte erklären wollen. Die entscheidungserheb-
liche Bedeutung einer persönlichen Anhörung des Antragstellers drängt sich auf
der Basis der Entscheidungsgründe des Geheimschutzbeauftragten, soweit sie
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG betreffen, auch im Übrigen nicht auf. Soweit der
Geheimschutzbeauftragte die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auf eine be-
sondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder
Nachrichtendienste gestützt hat, hat er im Kern auf objektive, vom Antragsteller
50
51
- 23 -
nicht (mehr) beeinflussbare Umstände, nämlich auf die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens und dessen Publizität abgestellt. Da es sich insoweit - im Ver-
hältnis zu den außerdem angeführten Zweifeln an der Zuverlässigkeit bei der
Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
SÜG) - um eine selbstständig tragende Begründung für die Feststellung eines
Sicherheitsrisikos handelt, fehlt es bereits aus diesem Grund an der Entschei-
dungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes.
ff) Keine rechtlichen Bedenken bestehen schließlich dagegen, dass der Ge-
heimschutzbeauftragte die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auch auf die
Verwendung des Antragstellers in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit der Über-
prüfungsarten Ü 1 und Ü 2 erstreckt hat. Für die Beurteilung der Gefahrenlage
nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG ergeben sich insoweit keine abweichenden
Gesichtspunkte.
Dr. von Heimburg Dr. Frentz Dr. Langer
52