Urteil des BVerwG vom 11.10.2011

Urteil vom 11.10.2011

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 47.11
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Stabsfeldwebel …,
…,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
am 11. Oktober 2011 beschlossen:
Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.
G r ü n d e :
Das Ruhen des Verfahrens ist anzuordnen, nachdem der Antragsteller das Ru-
hen beantragt hat, der Bundesminister der Verteidigung erklärt hat, dem Ru-
hensantrag nicht zu widersprechen, und die Anordnung zweckmäßig ist. Die
Anordnung ist zweckmäßig, da sich mit dem eingeleiteten Dienstunfähigkeits-
1
- 2 -
verfahren gegebenenfalls eine Sachentscheidung über das streitgegenständli-
che Versetzungsbegehren erledigen wird (§§ 23a Abs. 2 WBO, 173 VwGO,
251 ZPO in entsprechender Anwendung).
Golze
Dr. Frentz
Rothfuß