Urteil des BVerwG vom 26.02.2008

Versetzung, Schwiegermutter, Bad, Aufschiebende Wirkung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 47.07
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptmann ... M.,
...zentrum des Heeres, B.,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Henkelmann und
den ehrenamtlichen Richter Hauptmann Schneider
am 26. Februar 2008 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
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Der Antragsteller wendet sich gegen seine vom Personalamt der Bundeswehr
angeordnete Versetzung vom ...zentrum der Bundeswehr, ... Steuerstelle ..., in
Bo. (Schleswig-Holstein) zum ...zentrum des Heeres in B. zum 1. Oktober 2007
mit Dienstantritt am 14. Januar 2008.
Er ist 1969 geboren. Seine Dienstzeit als Berufssoldat wird voraussichtlich mit
Ablauf des 31. Januar 2024 enden. Er wurde am 28. Januar 1997 zum Haupt-
mann ernannt und mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in eine Planstelle der Be-
soldungsgruppe A 12 eingewiesen. Vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember
2004 wurde er als Instandsetzungsoffizier beim Streitkräfte...kommando in K.
verwendet. Vom 3. Januar 2005 bis zum 13. Januar 2008 war er als Instand-
setzungsoffizier beim ...zentrum der Bundeswehr, ... Steuerstelle ..., in Bo. ein-
gesetzt. Seine für diesen Dienstposten ursprünglich auf den 31. Dezember
2006 festgesetzte Verwendungsdauer wurde am 21. Dezember 2006 durch die
1. Korrektur zur Versetzungsverfügung vom 25. Januar 2006 bis zum
31. Dezember 2007 verlängert. Der verheiratete Antragsteller verfügt seit dem
1. April 2002 über einen - dienstlich gemeldeten - ersten Wohnsitz in einem
gemieteten Haus in ... Bad H., ..., den er bisher nicht aufgegeben hat. Seine
Kinder wurden im April 2001 in Be. und im Februar 2005 in Bon. geboren.
Das Personalamt der Bundeswehr plante zum 1. Juli 2007 die Versetzung des
Antragstellers zum ABC-Abwehrbataillon ... in H., nahm von dieser Planung
jedoch mit Rücksicht auf die vom Antragsteller geltend gemachte und vom Be-
ratenden Arzt des Personalamts der Bundeswehr am 22. August 2007 be-
scheinigte Pflegebedürftigkeit der in H. lebenden Schwiegermutter des An-
tragstellers wieder Abstand.
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Mit Fernschreiben vom 3. September 2007 kündigte das Personalamt der Bun-
deswehr dem Antragsteller die Absicht an, ihn zum 1. Oktober 2007 zum Logis-
tikzentrum des Heeres nach B. zu versetzen. Diese Absicht wurde dem An-
tragsteller außerdem persönlich in Personalgesprächen am 13. September
2007 in Köln und am 14. September 2007 in seiner Dienststelle in Bo. eröffnet.
In diesen Personalgesprächen trug der Antragsteller vor, er wohne inzwischen
mit seiner Familie in A. (Schleswig-Holstein), um die Pflege seiner Schwieger-
mutter zu gewährleisten. Seine Tochter sei in A. eingeschult worden. Er habe
den moralischen und gesetzlichen Auftrag, seine Kinder zu erziehen sowie sei-
ner Ehefrau zu helfen und seine Schwiegermutter zu unterstützen. Dies sei bei
einer Versetzung auf den vorgesehenen Dienstposten nicht möglich. Seine
Einwendungen gegen die geplante Versetzung bekräftigte der Antragsteller er-
gänzend in einer schriftlichen Stellungnahme vom 14. September 2007.
Mit der angefochtenen fernschriftlichen Verfügung vom 18. September 2007
ordnete das Personalamt der Bundeswehr die Versetzung des Antragstellers
auf den nach Besoldungsgruppe A 13/A 14 bewerteten Dienstposten eines In-
standsetzungsstabsoffiziers und Datenverarbeitungsorganisationsstabsoffiziers
beim ...zentrum des Heeres in B. zum 1. Oktober 2007 mit Dienstantritt am
18. Dezember 2007 an. Gegen diese Verfügung legte der Antragsteller mit
Schreiben vom 24. September 2006 (gemeint: 2007) Beschwerde und mit
Schreiben vom 9. November 2007 weitere Beschwerde ein. Mit der weiteren
Beschwerde beantragte er zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschut-
zes.
Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat die weitere Beschwerde als
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und diesen Antrag sowie den
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG 1 WDS-VR 10.07)
mit seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2007 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Seine Versetzung nach B. sei schon deshalb rechtswidrig, weil es für diese An-
ordnung keine gesetzliche Grundlage gebe. Durch den Beratenden Arzt des
Personalamts der Bundeswehr sei im Übrigen am 1. Dezember 2003, am
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22. August 2007 und am 15. November 2007 eindeutig festgestellt worden,
dass seine Schwiegermutter auf die Hilfe und Unterstützung durch ihn selbst
und durch seine Ehefrau angewiesen sei. Seine Schwiegermutter sei schwer-
behindert und stark pflegebedürftig. Die Pflege übernehme ein Pflegedienst und
werde außerdem durch ihn selbst und seine Ehefrau geleistet. Der Zeitbedarf
für die Pflege und die organisatorischen Maßnahmen sei sehr hoch.
Schriftstücke, Überweisungen u.ä. könnten von seiner Schwiegermutter nicht
mehr gefertigt werden. Die Pflegebedürftigkeit und Hilflosigkeit seiner Schwie-
germutter und die daraus für ihn selbst und für seine Ehefrau resultierende An-
wesenheitspflicht werde in den Attesten des Hausarztes seiner Schwiegermut-
ter Dr. M. vom 6. August 2007 sowie eines Facharztes Dr. H. vom Januar 2008
bestätigt. Diese Atteste lägen dem Beratenden Arzt des Personalamts vor. Die
Hilfe und Unterstützung seiner Schwiegermutter durch seine Ehefrau und ihn
selbst stelle für ihn eine sittliche, moralische und rechtliche Aufgabe dar. Sie
könne ohne ihn nicht realisiert werden. Insoweit befände er sich in einem Ge-
wissenskonflikt. Die angefochtene Versetzungsverfügung verstoße daher gegen
Art. 4 Abs. 1 GG. Außerdem sei sie nicht mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar. Denn
bei einer Versetzung zum Logistikzentrum des Heeres könne er seinen
elterlichen Pflichten nicht mehr nachkommen. Die Funktionsfähigkeit seiner
Familie sei nicht mehr gegeben. Die Erziehung seiner Kinder stelle eine verfas-
sungsmäßige und grundsätzliche Pflicht dar, von der er nicht entbunden werden
wolle und die er wahrnehmen müsse. Auf seine Bitten um eine gewissens-
schonende Handlungsalternative habe das Bundesministerium der Verteidigung
nicht reagiert. Überdies habe das Personalamt der Bundeswehr gegen die
„Teilkonzeption Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften“
verstoßen. Nach dieser Teilkonzeption seien Vorkehrungen des Dienstherrn zu
treffen und die betroffenen Soldaten in die Lage zu versetzen, Pflegeleistungen
zu erbringen. Die angeordnete Versetzung bewirke genau das Gegenteil.
Ferner habe das Personalamt der Bundeswehr die Versetzung verfügt, ohne
zuvor - wie zugesagt - alle Stellungnahmen auszuwerten. Für den Dienstposten
in B., auf dem er als Datenverarbeitungsorganisationsstabsoffizier eingesetzt
werden solle, bringe er nicht die erforderliche Vorbildung mit. Insoweit müsse
erst eine komplexe Ausbildung erfolgen, die nach seiner Kenntnis ein halbes bis
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dreiviertel Jahr dauern werde. Er halte über einhundert andere Offiziere für
diesen Dienstposten für geeignet. Er sei in keiner Weise der einzige geeignete
Offizier. Ein Umzug seiner Schwiegermutter von H. nach Bad H. sei ausge-
schlossen, weil das gemietete Haus in Bad H. weder nach seiner Größe noch
nach seiner Ausstattung in der Lage sei, einen weiteren Menschen „mit einem
derartigen Krankheitsbild“ aufzunehmen. Die Versetzung zurück in den Raum
K./Bo. bedeute nicht zuletzt eine wirtschaftliche Belastung für die Familie. Er
werde keine Umzugskostenvergütung erhalten; ebenso wenig würden ihm
Trennungsgeld gewährt oder die so genannten Familienheimfahrten. Die Zusa-
ge der Umzugskostenvergütung sei ihm im November „entzogen“ worden.
Mit Schreiben an den Senat vom 23. Februar 2008 hat der Antragsteller Atteste
der Ärzte Dr. M. vom 6. August 2007 und Dr. H. vom 17. Januar 2008 vorgelegt.
Der Antragsteller beantragt,
1. die Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung vom
18. September 2007 festzustellen,
2. festzustellen, dass das Personalamt der Bundeswehr
gegen seine Vorankündigung der Versetzung vom
3. September 2007 verstoßen habe, in der darauf hin-
gewiesen sei, dass die Versetzungsentscheidung erst
nach Auswertung aller Stellungnahmen getroffen wird,
3. einen Gewissenskonflikt nach Art. 4 GG festzustellen,
4. die Versetzungsverfügung vom 18. September 2007
aufzuheben.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Versetzungsverfügung sei rechtmäßig. Für die Versetzung bestehe ein
dienstliches Bedürfnis. Der in Aussicht genommene Dienstposten in B. sei frei
und zu besetzen. Der Antragsteller sei derzeit der einzige geeignete Offizier,
der auf diesen Dienstposten versetzt werden könne. Andere Offiziere seiner
Ausbildungs- und Verwendungsreihe stünden nicht für die - für den Antragstel-
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ler sogar förderliche - Verwendung zur Verfügung. Die Pflegebedürftigkeit der
Schwiegermutter des Antragstellers stelle - gegenüber dem mit Verfassungs-
rang ausgestatteten Ziel, die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte auch durch
Maßnahmen der Personalführung zu sichern - lediglich einen sonstigen persön-
lichen Grund im Sinne der Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien dar, der bei der Per-
sonalentscheidung zu berücksichtigten sei, deren Ergebnis jedoch nicht vorge-
be. Der Antragsteller habe keine weiteren Unterlagen zur Pflegebedürftigkeit
seiner Schwiegermutter wie ärztliche Atteste oder Untersuchungsergebnisse
vorgelegt, die eine weitergehende Beurteilung des Falles auch unter militärärzt-
lichen Gesichtspunkten hätten sicherstellen können. Eine Entbindung von der
ärztlichen Schweigepflicht bezüglich der Weitergabe von ärztlichen Unterlagen
an Bearbeiter im Bundesministerium der Verteidigung habe der Antragsteller
abgelehnt. Die vom Antragsteller angegebenen Atteste eines Dr. M. vom
6. August 2007 und eines Dr. H. vom Januar 2008 lägen beim Bundesministe-
rium der Verteidigung - PSZ I 7 - nicht vor und seien dort nicht bekannt. Soweit
der Antragsteller geltend mache, dass die pflegerische Unterstützung organisa-
torisch aufwendig sei, weil seine Schwiegermutter nicht mehr selbst Schriftstü-
cke oder Überweisungen fertigen könne, sei der Antragsteller nicht darauf an-
gewiesen, diese zwingend vor Ort zu fertigen. Angesichts moderner Kommuni-
kationsmöglichkeiten sei insoweit eine Unterstützung auch von seiner neuen
dienstlichen Verwendung aus möglich. Außerdem verfüge der Antragsteller
nach wie vor über einen Familienwohnsitz in Bad H., sodass die Möglichkeit der
Dienstaufnahme am neuen Dienstort für ihn ohne größeren Aufwand möglich
sei. Der erste Wohnsitz des Antragstellers in Bad H. sei von dem neuen
Dienstort in B. 26 km entfernt. Dem vom Antragsteller geltend gemachten Ge-
wissenskonflikt stehe entgegen, dass dieser sich nicht aus der Wahrnehmung
des soldatischen Dienstes an sich ergebe. Selbst wenn aber dem Antragsteller
eine Gewissensentscheidung dergestalt möglich sei, einen Dienstort abzuleh-
nen, von dem aus eine Unterstützung in der Pflege der Schwiegermutter
schwieriger zu realisieren sei, folge hieraus nicht die Notwendigkeit einer ge-
wissensschonenden Handlungsalternative. Der Antragsteller müsse sich selbst
um eine Lösung des Konflikts bemühen, also gegebenenfalls einen Umzug der
Familie mit der Schwiegermutter erwägen, zumal die Familienwohnung in Bad
H. weiterhin zur Verfügung stehe. Vor diesem Hintergrund greife die Verset-
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zungsverfügung auch nicht in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ein. Ein
Verstoß gegen die „Teilkonzeption Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den
Streitkräften“ durch die Versetzungsverfügung liege nicht vor. Die Versetzung
des Antragstellers nach Bo. habe bereits ein Entgegenkommen der Personal-
führung gegenüber seinen persönlichen Interessen dargestellt. Durch die Ver-
längerung seiner Verwendungszeit auf dem Dienstposten in Bo. sei nochmals
den persönlichen Belangen des Antragstellers entsprochen worden. Hierdurch
habe sich die Personalführung jedoch nicht in der Weise gebunden, dass die
persönliche Situation des Antragstellers allen dienstlichen Belangen auch in
Zukunft vorgehen müsse.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 hat das Personalamt der Bundeswehr
den Termin des Dienstantritts des Antragstellers beim Logistikzentrum des
Heeres in B. auf den 14. Januar 2008 neu festgesetzt.
Die mit Versetzungsverfügung vom 18. November 2004 aus Anlass der Verset-
zung des Antragstellers nach Bo. erteilte Zusage der Umzugskostenvergütung
hat das Personalamt der Bundeswehr im Hinblick auf die Versetzung nach B.
mit Bescheid vom 26. November 2007 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Der Senat hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines
Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 9. November 2007 gegen die
Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 18. September
2007 in der Fassung vom 12. Dezember 2007 anzuordnen, mit Beschluss vom
9. Januar 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 10.07 - abgelehnt.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Be-
teiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Be-
schwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 1064/07 und
1021/07 -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, und
die Gerichtsakten BVerwG 1 WDS-VR 10.07, BVerwG 1 WB 35.04, BVerwG
1 WB 39.04 und BVerwG 1 WDS-VR 4.04 haben dem Senat bei der Beratung
vorgelegen.
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II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zurückzuweisen.
Der Senat trifft diese Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Das ent-
spricht der (spezial-)gesetzlichen Regelanordnung in § 18 Abs. 2 Satz 3 i.V.m.
§ 21 Abs. 2 Satz 1 WBO. Der Anregung des Antragstellers, eine mündliche
Verhandlung durchzuführen, waren keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass eine solche Verhandlung zur näheren Aufklärung konkreter entschei-
dungserheblicher Tatsachenfragen im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO „er-
forderlich“ ist.
1. Der Antrag, die Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung des Personal-
amts der Bundeswehr vom 18. September 2007 festzustellen, ist unzulässig.
Dies folgt aus der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO, die nach stän-
diger Rechtsprechung des Senats im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend
anwendbar ist (Beschlüsse vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 4.03 - Buchholz
236.1 § 3 SG Nr. 31, vom 22. September 2005 - BVerwG 1 WB 22.05 - m.w.N.
und vom 9. August 2007 - BVerwG 1 WB 15.07 - DokBer 2008, 26
nicht veröffentlicht>). Sie nötigt den jeweiligen Antragsteller, seine in Rede ste-
henden Rechte vorrangig mit einem Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag zu
verfolgen (stRspr, vgl. zuletzt Beschluss vom 9. August 2007 a.a.O. m.w.N.).
Den hiernach gebotenen Anfechtungsantrag hat der Antragsteller mit seinem
Antrag zu 4. gestellt.
2. Der Antrag festzustellen, dass das Personalamt der Bundeswehr gegen den
Hinweis in seiner Vorankündigung der Versetzung vom 3. September 2007 ver-
stoßen habe, die Versetzungsentscheidung erst nach Auswertung aller Stel-
lungnahmen zu treffen, ist ebenfalls unzulässig.
Sofern der Antragsteller damit die Art und Weise der Verfahrensbehandlung vor
der Entscheidung über die Versetzung angreifen will, verkennt er, dass diese
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nicht zum Gegenstand eines selbstständigen Verfahrens bzw. eines selbst-
ständigen Antrags vor den Wehrdienstgerichten gemacht werden kann.
Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1
WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) nur geltend gemacht werden, dass
eine dienstliche Maßnahme oder die Unterlassung einer solchen Maßnahme
rechtswidrig sei. Der Begriff der Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift setzt
dabei eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten
(oder einer Dienststelle der Bundeswehr) voraus, die im Verhältnis der Über-
und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an,
ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt (stRspr, grund-
legend: Beschlüsse vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - BVerwGE 53,
160 <161> und vom 12. November 1986 - BVerwG 1 WB 127.83, 97.84 -
BVerwGE 83, 242 <246>). Die Art und Weise der Verfahrensbehandlung stellt
für sich genommen keinen statthaften Beschwerdegegenstand dar; sie ist nicht
isoliert bzw. selbständig anfechtbar (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 25. März
1976 a.a.O. S. 162, vom 27. November 1990 - BVerwG 1 WB 62.90 -, vom
31. Januar 2007 - BVerwG 1 WB 34.06 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 61 =
NZWehrr 2007, 164 , vom 8. März 2007 - BVerwG
1 WB 43.06 - und vom 27. November 2007 - BVerwG 1 WB 58.06, 64.06 -).
Rechtsschutz wird allein gegen die Maßnahme selbst (oder deren Un-
terlassung) gewährt; (nur) im Rahmen der Anfechtung einer Maßnahme kann
auch eine Überprüfung auf eventuelle Verfahrensfehler erfolgen.
Sollte der Antragsteller mit seinem Feststellungsantrag sinngemäß eine Beein-
trächtigung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Ver-
setzungsentscheidung rügen wollen, kann er auch diese Beeinträchtigung nicht
isoliert geltend machen, sondern - wie dargelegt - nur gemeinsam mit der An-
fechtung der getroffenen Maßnahme selbst. Einen derartigen Anfechtungsan-
trag enthält der Antrag zu 4., bei dessen gerichtlicher Würdigung die vom An-
tragsteller offensichtlich gewünschte Prüfung der Gewährleistung rechtlichen
Gehörs stattfinden kann.
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3. Der Antrag, einen „Gewissenskonflikt nach Art. 4 GG“ festzustellen, ist
gleichfalls unzulässig.
Wie bereits ausgeführt, kann nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2
Satz 1 WBO Antragsgegenstand nur eine Maßnahme oder eine Unterlassung
eines Vorgesetzten oder einer vorgesetzten Dienststelle der Bundeswehr sein.
Diese Voraussetzung erfüllt der vom Antragsteller bezeichnete „Gewissenskon-
flikt“ erkennbar nicht.
4. Der Antrag, die Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr
vom 18. September 2007 in der Fassung vom 12. Dezember 2007 aufzuheben,
ist hingegen zulässig.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Vorlage des
Verfahrens durch den Bundesminister der Verteidigung beim Senat (10. De-
zember 2007) maßgeblich.
Die Versetzungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in
seinen Rechten. Das hat der Senat in dem o.a. Beschluss im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes vom 9. Januar 2008 (BVerwG 1 WDS-VR 10.07),
der den Verfahrensbeteiligten bekannt ist, im Einzelnen dargelegt.
Eine neuerliche, umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berück-
sichtigung des Vorbringens des Antragstellers, insbesondere in dessen Schrift-
sätzen vom 10. und 19. Februar 2008, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der
Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausfüh-
rungen im o.a. Beschluss Bezug. Ergänzend gilt Folgendes:
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Die Versetzung, eine spezielle Form der dienstlichen Anweisung zu einer be-
stimmten militärischen Verwendung, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1
SG i.V.m. der grundgesetzlichen Wehrverfassung nach Art. 87a Abs. 1 GG;
einer zusätzlichen besonderen gesetzlichen Grundlage für Versetzungen bedarf
es nicht (Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 120.94 - Buchholz 236.1
§ 3 SG Nr. 4 = NZWehrr 1996, 65; Walz/Eichen/Sohm, SG, § 3 Rn. 59). Die
einzelfallbezogenen Voraussetzungen für eine Versetzung sind in den
- ermessensbindenden - Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel
und zur Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten vom 3. März 1988
in der zuletzt am 11. August 1998 geänderten
Fassung (Versetzungsrichtlinien) geregelt.
Zu Unrecht stellt der Antragsteller seine Eignung für den Dienstposten eines
Instandsetzungsstabsoffiziers und Datenverarbeitungsorganisationsstabsoffi-
ziers beim ...zentrum des Heeres in Frage. Das Personalamt hat den An-
tragsteller für diese Verwendung, insbesondere unter Berücksichtigung seiner
bisherigen Vorverwendungen, für geeignet gehalten. Die Eignung als Teil-
Voraussetzung für eine Verwendungsentscheidung (vgl. Umkehrschluss zu
Nr. 5 Buchst. g der Versetzungsrichtlinien) ist gerichtlich nur beschränkt nach-
prüfbar, weil die Entscheidung der zuständigen personalbearbeitenden Stelle,
wen sie für eine bestimmte Verwendung als geeignet ansieht, im Kern ein ihr
vorbehaltenes Werturteil darstellt. Die gerichtliche Kontrolle dieses Beurtei-
lungsspielraums hat sich darauf zu beschränken, festzustellen, ob die für die
Verwendungsentscheidung zuständige Stelle bei ihrer Entscheidung den Eig-
nungsbegriff verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist,
sachfremde Erwägungen angestellt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht be-
achtet oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. Beschluss
vom 11. November 2003 - BVerwG 1 WB 22.03 - m.w.N.). Gegen die vorbe-
zeichneten Grundsätze hat das Personalamt der Bundeswehr bei seiner Eig-
nungseinschätzung nicht verstoßen. Denn die auf dem Dienstposten Teilein-
heit/Zeile ... beim ...zentrum des Heeres in B. vorgesehene Erstverwendung als
Instandsetzungsstabsoffizier entspricht exakt der langjährigen bisherigen Ver-
wendung des Antragstellers und seiner Ausbildung. Dies bezweifelt der An-
tragsteller nicht. Soweit als Zweitverwendung auf diesem Dienstposten sein
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Einsatz als Datenverarbeitungsorganisationsstabsoffizier vorgesehen ist, kann
offenbleiben, ob die bisherige Ausbildung des Antragstellers seinen Einsatz in
diesem Verwendungsteil unmittelbar und ohne weiteres ermöglicht oder erst
nach einer speziellen Schulung rechtfertigt. Denn auch das Erfordernis einer
zusätzlichen Schulung würde die Rechtmäßigkeit der Versetzungsentscheidung
in diesem Punkt nicht in Frage stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des
Senats ist es eine der gerichtlichen Nachprüfung entzogene Frage der militäri-
schen Zweckmäßigkeit, ob und inwieweit die auf einem militärischen Dienstpos-
ten wahrzunehmenden Aufgaben eine besondere Ausbildung oder Vorverwen-
dung erfordern oder ob eventuelle Arbeitsschwerpunkte eine zusätzliche Schu-
lung des betroffenen Soldaten erfordern (Beschlüsse vom 11. November 2003
a.a.O. und vom 13. November 2003 - BVerwG 1 WB 40.03 - jeweils m.w.N.).
Für den Dienstposten in B. ist der Antragsteller nach Darlegung des Bundesmi-
nisters der Verteidigung im maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Über-
prüfung („derzeit“) der einzige in Betracht kommende Offizier, der auf diesen
Dienstposten versetzt werden kann; andere Offiziere der einschlägigen Ausbil-
dungs- und Verwendungsreihe stehen nach Darstellung des Bundesministers
der Verteidigung für diese Verwendung nicht zur Verfügung. Die pauschale Be-
hauptung des Antragstellers, über einhundert andere Offiziere seien ebenfalls
für diesen Dienstposten geeignet, stellt weder das dienstliche Bedürfnis für sei-
ne Zuversetzung nach B. noch die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung
des Personalamtes der Bundeswehr in Frage. Es entspricht ständiger
Rechtsprechung des Senats, dass eine vom Bundesminister der Verteidigung
oder von der zuständigen personalbearbeitenden Stelle für eine bestimmte
Verwendung getroffene Entscheidung nicht dadurch ermessensfehlerhaft wird,
dass für diese Verwendung möglicherweise auch andere geeignete Soldaten
zur Verfügung stehen. Die Frage, ob der zuständige Vorgesetzte oder die per-
sonalbearbeitende Stelle einen Soldaten dienstlich bestmöglich einsetzt, berührt
diesen nicht in seinen Rechten (Beschlüsse vom 30. August 2001 - BVerwG
1 WB 37.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 45 und vom 27. März 2003
- BVerwG 1 WB 52.02 - m.w.N.).
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Entgegen der Behauptung des Antragstellers hat das Personalamt der Bun-
deswehr seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt.
Dem Antragsteller ist hinreichend Gelegenheit gegeben worden, sich zu der
beabsichtigten Verwendung in B. in den Personalgesprächen am 13. und
14. September 2007 zu äußern. Zusätzlich hat der Antragsteller ausführlich in
seiner schriftlichen Äußerung vom 14. September 2007 zu der Versetzung Stel-
lung genommen. Weitere Äußerungen zu der beabsichtigten Personalmaß-
nahme konnte der Antragsteller im Rahmen seines Beschwerdevorbringens
abgeben (vgl. im Übrigen zur Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG im
Wehrbeschwerdeverfahren: Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB
66.06 - und vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 -).
Die Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr leidet auch im
Hinblick auf die persönlichen und familiären Belange des Antragstellers nicht an
Rechts- oder Ermessensfehlern. Insoweit verweist der Senat noch einmal auf
die detaillierten Ausführungen im Beschluss vom 9. Januar 2008 - BVerwG
1 WDS-VR 10.07 -. Nach wie vor hat der Antragsteller ein „Angewiesensein“
seiner Schwiegermutter Frau J. speziell auf seine persönlichen Betreuungs-
dienste als einzige Bezugsperson nicht nachgewiesen. Nach seinem eigenen
Vorbringen wird die laufende Pflege seiner Schwiegermutter durch einen Pfle-
gedienst geleistet. Die einzige Unterstützungsleistung, die der Antragsteller
konkret als seinen persönlichen Beitrag benennt, betrifft den Bereich des
Schriftverkehrs und der Überweisungen, den er seiner Schwiegermutter abzu-
nehmen habe. Die Erledigung von Schriftverkehr und Überweisungen ist hinge-
gen nicht ortsgebunden. Sonstige Unterstützungs- oder Pflegeleistungen, die
ihm bei einem Wechsel des Dienstortes nicht mehr möglich wären und die nicht
von anderen Personen an seiner Stelle erbracht werden könnten, hat der An-
tragsteller mit keinem Satz dargelegt und spezifiziert. Auf dieses Erfordernis ist
er im Senatsbeschluss vom 9. Januar 2008 ausdrücklich hingewiesen worden.
Zu einer entsprechend präzisen Darlegung hätte der Antragsteller auch deshalb
besondere Veranlassung gehabt, weil er seinen militärischen Dienst in Bo. ver-
sehen musste, das 61 Kilometer von der Wohnung seiner Schwiegermutter ...in
H. entfernt liegt; damit war dem Antragsteller eine jederzeitige Hilfe im Sinne
eines kurzfristigen „Einspringens“ objektiv nicht möglich.
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Unabhängig davon ist ein „Angewiesensein“ von Frau J. speziell auf den An-
tragsteller für den Senat auch deshalb nicht erkennbar, weil seit der Versetzung
des Antragstellers nach Bo. zum 1. Januar 2005 weder er selbst mit seiner Fa-
milie nach H. zu Frau J. gezogen ist noch Frau J. ihrerseits nach A. zur Familie
des Antragstellers. Vielmehr haben einerseits der Antragsteller und seine Fami-
lie und andererseits Frau J. bis heute unverändert an verschiedenen Orten in
getrennten Haushalten gelebt. Damit bestand und besteht nach der eigenen
Einschätzung der Beteiligten ersichtlich nicht das dringende Erfordernis einer
unmittelbaren räumlichen Nähe zwischen Frau J. und der Familie des An-
tragstellers.
Die vom Antragsteller erstmals mit Schriftsatz vom 23. Februar 2008 vorgeleg-
ten privatärztlichen Atteste des Dr. M. vom 6. August 2007 und des Dr. H. vom
17. Januar 2008 nötigen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Der Senat
war nicht daran gehindert, diese Atteste für seine Entscheidung zu verwerten.
Der Antragsteller hat die Atteste unmittelbar dem Senat zugeleitet und ihren
Inhalt damit zum Gegenstand seines Vorbringens und des Verfahrens gemacht.
Dr. M. bestätigt - nach dem Vortrag des Antragstellers als Hausarzt von Frau
J. - ausdrücklich, dass ein Pflegedienst und die Ehefrau des Antragstellers in
die Betreuung von Frau J. „eingebunden“ seien. Schon diese Aussage belegt,
dass Frau J. über mehrere „verbindliche“ Bezugspersonen in der Pflege und
Betreuung verfügt. Deshalb kann der Antragsteller aus der weiteren Angabe im
Attest, Frau J. sei auf Grund der Schwere der Erkrankungen (deren Bezeich-
nungen auf dem vorgelegten Attest geschwärzt sind) auch auf eine Hilfe durch
ihn selbst dringend angewiesen, nichts für sich herleiten. Hinsichtlich des At-
tests des Dr. H. vom 17. Januar 2008 kann dahinstehen, dass es erst nach dem
für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt erstattet
wurde. Denn darin wird „zur Unterstützung in Leistungen der Alltags- und
Lebensbewältigung“ eine räumliche Nähe zwischen Frau J. und ihren Angehö-
rigen, insbesondere dem Antragsteller, lediglich befürwortet und unterstützt. Die
einer spezifischen Betreuung gerade durch den Antragsteller
wird in diesem Attest hingegen nicht festgestellt.
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Unabhängig davon ist - wie im Senatsbeschluss vom 9. Januar 2008 ausge-
führt - nach der insoweit maßgeblichen Beurteilung des Personalamts und des
Bundesministers der Verteidigung ein Absehen von der Versetzung des An-
tragstellers nach B. nicht im Sinne der Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien mit
dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen.
Der Senat hält im Übrigen daran fest, dass die Versetzungsentscheidung nicht
das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzt, seine Gewis-
sensfreiheit unbeeinträchtigt verwirklichen zu können. Die vom Antragsteller
behauptete Gewissensnot wird nicht durch die Versetzungsanordnung vom
18. September 2007 ausgelöst, sondern beruht auf seiner persönlichen Ent-
scheidung, nicht mit seiner Familie und seiner Schwiegermutter an den absicht-
lich von ihm aufrechterhaltenen ersten Familienwohnsitz in Bad H. zu ziehen.
Für den Senat sind keine objektiven Gründe dafür erkennbar, dass eine Rück-
verlagerung des Aufenthaltsorts der Familie des Antragstellers in das gemietete
Haus in Bad H. nicht möglich wäre. Die vom Antragsteller angeführten Ge-
sichtspunkte dokumentieren lediglich, dass er diese Rückverlagerung nicht
wünscht; ihre objektive Unmöglichkeit hat er hingegen nicht belegt. Überdies
hat er nach eigener Darstellung den vollständigen Umzug mit dem gesamten
Umzugsgut von Bad H. nach A. bis heute nicht verwirklicht. Unerheblich ist in
diesem Zusammenhang, ob das gemietete Haus in Bad H. nach seiner Größe
oder Ausstattung dafür geeignet ist, auch seine Schwiegermutter mit aufzu-
nehmen. Insoweit besteht die Möglichkeit, für die Schwiegermutter in Bad H.
oder dessen unmittelbarer Umgebung eine eigene Wohnung zu mieten, wie
dies auch jetzt in H. der Fall ist. Dass für Frau J. ein Umzug nach Bad H. un-
möglich oder mit gravierenden gesundheitlichen Folgen verbunden sei, belegt
keine der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen.
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Die vom Antragsteller gegen die Versetzungsverfügung geltend gemachten
wirtschaftlichen Aspekte rechtfertigen nicht die Annahme eines Ermessensfeh-
lers. Dem Antragsteller ist aus Anlass seiner Versetzung vom Streitkräf-
te...kommando in K. nach B. die Umzugskostenvergütung (schon) mit Wirkung
zum 1. Oktober 2004 zugesagt worden. Diese Zusage hat der Antragsteller
mehr als drei Jahre lang nicht ausgenutzt, weil er entgegen mehrfacher Ankün-
digungen den Umzug von Bad H. nach A. nicht durchgeführt hat. Im Zusam-
menhang mit der hier angegriffenen Versetzungsverfügung hat deshalb das
Personalamt der Bundeswehr mit Bescheid vom 26. November 2007 die Zusa-
ge der Umzugskostenvergütung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die
daraus resultierenden finanziellen Folgen beruhen auf Entscheidungen, die der
Antragsteller in seiner persönlichen Risikosphäre getroffen hat. Sie sind dem
Personalamt der Bundeswehr nicht in der Weise zuzurechnen, dass dieses bei
seiner Ermessensentscheidung die vom Antragsteller selbst in Kauf genomme-
nen wirtschaftlichen Folgen zu berücksichtigen hätte.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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