Urteil des BVerwG vom 24.03.2009

Versetzung, Luftwaffe, Rechtliches Gehör, Wiederholungsgefahr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 46.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Major Dipl.-Ing. ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant i.G. Stöckmann und
die ehrenamtliche Richterin Oberstabsarzt Dr. Jursza
am 24. März 2009 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
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Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass seine Versetzung auf den
Dienstposten Einsatzstabsoffizier und Luftfahrzeugtechnischer Stabsoffizier
(S 3) bei der Luftwaffeninstandhaltungsgruppe ... in D. rechtswidrig gewesen ist.
Der 1972 geborene Antragsteller ist Berufssoldat im Werdegang Technischer
Dienst. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. August 2031
enden. Zum Major wurde er am 15. März 2006 ernannt. Nach Verwendungen
u.a. in der Luftwaffenwerft ... in N. sowie als Lehroffizier und Inspektionschef bei
der .../Technische Schule der Luftwaffe ... war er seit dem 1. September 2005
auf dem Dienstposten Luftfahrzeugtechnischer Stabsoffizier und Luftfahr-
zeugelektronikstabsoffizier als Staffelchef in der Wartungs- und Instandset-
zungsstaffel ... der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung
eingesetzt. Nach seinem streitbefangenen Einsatz bei der Luftwaffeninstand-
haltungsgruppe ... wird der Antragsteller nunmehr seit dem 17. November 2008
auf einem Dienstposten Luftfahrzeugtechnischer Stabsoffizier und Luftfahr-
zeugelektronikstabsoffizier beim ...systemkommando der Luftwaffe in K. ver-
wendet.
In einem Personalgespräch am 9. März 2005 kündigte das Personalamt der
Bundeswehr dem Antragsteller die Absicht an, ihn im 3. Quartal 2005 zur Flug-
bereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung zu versetzen. Ergänzend
heißt es in dem Gesprächsvermerk: „Danach ist eine Verwendung in einer
Kommandobehörde im Raum K. im Zuge des weiteren Verwendungsaufbaus
vorgesehen“ (Nr. 2 des Vermerks) und „In die weitere Verwendungsplanung
wird der Offizier so früh wie möglich einbezogen werden“ (Nr. 4 des Vermerks).
In einem weiteren Personalgespräch am 9. Oktober 2007 teilte das Personal-
amt dem Antragsteller die Absicht mit, ihn mit Wirkung vom 1. April 2008 zur
Luftwaffeninstandhaltungsgruppe ... in D. auf den Dienstposten des Stellvertre-
tenden Leiters und Einsatzstabsoffiziers (S 3) zu versetzen. Danach sei eine
Verwendung in einer Kommandobehörde im Raum K. geplant. Mit dieser Pla-
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nung erklärte sich der Antragsteller ausweislich des Protokollvermerks nicht
einverstanden; er äußerte den Wunsch nach einer Anschlussverwendung am
Standort K. gemäß der im Personalgespräch vom 9. März 2005 angedeuteten
Planungsabsicht. In seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2007 zu dem Ver-
merk über das Personalgespräch legte der Antragsteller u.a. dar, seine Le-
benspartnerin sei in Folge einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit zu
80 % schwerbehindert. Insbesondere die Kommunikation mit Behörden und
Ämtern stelle für sie eine nicht zu überwindende Hürde dar. Nach zeitweiliger
Arbeitslosigkeit habe sie erst in K. wieder eine Arbeit gefunden, wobei sie er-
hebliche finanzielle Einbußen habe hinnehmen müssen. Ein zu häufiger Wech-
sel der Arbeitsstätte aufgrund von Versetzungen könne sich negativ auf ihre
berufliche Entwicklung auswirken. Seine Mutter lebe alleinstehend in E., sei zu
50 % schwerbehindert und zuletzt 2007 zweimal schwer erkrankt. Er, der An-
tragsteller, plane, seine Mutter nach K. zu holen und sie in das hier vorhandene
familiäre Umfeld zu integrieren. Seine persönliche Lebensplanung orientiere
sich an den Verpflichtungen gegenüber seiner Familie und an der zugesagten
Anschlussverwendung im Raum K. Aus sachlichen Gründen komme er für die
Verwendung als S 3-Stabsoffizier bei der Luftwaffeninstandhaltungsgruppe ...
nicht in Betracht. Denn die für diesen Dienstposten erforderliche Ausbildungs-
und Tätigkeitsbezeichnung/Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer (ATB/ATN)
Luftfahrzeugtechnischer Stabsoffizier habe er nicht erworben. Er gehöre der
Verwendungsreihe für Luftfahrzeugelektronisches Personal an.
Mit Schreiben vom 7. November 2007 teilte das Personalamt dem Antragsteller
mit, auch unter Berücksichtigung der von ihm vorgetragenen Gründe werde an
der Planungsabsicht festgehalten. Soweit er schwerwiegende persönliche Ver-
setzungshindernisse geltend machen wolle, werde um substanziierte Begrün-
dung und gegebenenfalls zum Beleg um Vorlage ärztlicher Atteste gebeten.
Diese werde das Personalamt unter Beteiligung seines Beratenden Arztes prü-
fen.
Derartige Unterlagen legte der Antragsteller in der Folgezeit nicht vor.
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Nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - teilte das
Personalamt dem Antragsteller mit E-Mail vom 20. November 2007 die geplante
Versetzung zur Luftwaffeninstandhaltungsgruppe ... mit. Dagegen legte der
Antragsteller mit Schreiben vom 27. November 2007 Beschwerde ein. Die zu-
ständige Vertrauensperson der Technischen Gruppe in der Flugbereitschaft des
Bundesministeriums der Verteidigung erklärte in ihrer Stellungnahme vom 17.
Dezember 2007, von der geplanten Versetzung des Antragstellers sei Abstand
zu nehmen, weil der in Aussicht genommene Dienstposten mit der ATN
Luftfahrzeugtechnischer Stabsoffizier versehen sei, über die der Antragsteller
nicht verfüge. Darüber hinaus sei die „Teilkonzeption Vereinbarkeit von Familie
und Dienst in den Streitkräften“ zu berücksichtigen.
Der Antragsteller erklärte mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2007, Verset-
zungshinderungsgründe nicht geltend zu machen; er bezweifle jedoch seine
Eignung für den vorgesehenen Dienstposten.
Mit der angefochtenen Versetzungsverfügung Nr. 0800041579 vom 23. Januar
2008, dem Antragsteller am 24. Januar 2008 eröffnet, ordnete das Personalamt
mit Wirkung zum 1. April 2008 und Dienstantritt am 28. April 2008 seine Ver-
setzung auf den Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers und Luftfahrzeug-
technischen Stabsoffiziers (S 3) bei der Luftwaffeninstandhaltungsgruppe ... in
D. an.
Die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers vom 5. Februar 2008
und seine vorangegangene Beschwerde vom 27. November 2007 wies der
Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Beschwerdebescheid vom
10. März 2008, dem Antragsteller am 21. April 2008 bekannt gegeben, zurück.
Dagegen richtet sich der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entschei-
dung vom 4. Mai 2008, den der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit
seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2008 dem Senat vorgelegt hat.
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Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die angeordnete Versetzung verstoße gegen die Rahmenrichtlinie für den Ver-
wendungsaufbau und die Verwendungsplanung für die Offiziere des Truppen-
dienstes der Luftwaffe. Den gültigen Tätigkeitsbildern für Luftfahrzeugelektro-
nikoffiziere und Luftfahrzeugtechnische Offiziere lasse sich entnehmen, dass
diese in unterschiedlichen Fachgebieten eingesetzt würden. Seine unmittelba-
ren persönlichen Erfahrungen in der Instandsetzung von Luftfahrzeugen be-
schränkten sich auf seine vor mehr als zehn Jahren im Rahmen der Ausbildung
am Arbeitsplatz erworbenen Kenntnisse. Danach sei er in der Luftwaffenwerft ...
als Fachbereichsleiter in der Instandsetzung von Fernmeldesicherheitsgeräten
in einer Gerätewerft und anschließend als Hörsaalleiter an der Offizierschule
der Luftwaffe eingesetzt gewesen. Auch als Inspektionschef an der
Technischen Schule der Luftwaffe ... habe er keine unmittelbaren Tätigkeiten im
luftfahrzeugtechnischen Bereich ausgeübt. Seine Verwendung als Luft-
fahrzeugelektronikstabsoffizier bei der Flugbereitschaft sei durch die Personal-
führung der Staffel sowie die Organisation des allgemeinen Dienstbetriebes
geprägt gewesen. Er sei nur als Luftfahrzeugelektronikstabsoffizier qualifiziert.
Darüber hinaus habe die Personalführung zu Unrecht seinem Wunsch auf
Verwendung in einer Kommandobehörde im Raum K. nicht entsprochen. Inso-
weit habe er am 9. März 2005 eine Zusicherung erhalten. Schließlich trage die
angeordnete Versetzung der „Teilkonzeption zur Vereinbarkeit von Familie und
Dienst in den Streitkräften“ nicht hinreichend Rechnung.
Im Hinblick auf seinen am 17. November 2008 vollzogenen Dienstantritt beim
...systemkommando der Luftwaffe in K. verfolgt der Antragsteller nunmehr die
gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Versetzungs-
verfügung und beruft sich zur Begründung seines Feststellungsinteresses auf
eine Wiederholungsgefahr. Der Bundesminister der Verteidigung habe von den
in seinem Fall „sichtbar gewordenen Praktiken der Personalführung“ keine
Wiederholung ausgeschlossen. Sein Dienstposten beim ...systemkommando
der Luftwaffe werde in den Verhandlungen zur Stärke- und Ausrüstungsnach-
weisung zum 1. Oktober 2009 strittig gestellt. Darüber hinaus behaupte er ein
Rehabilitationsinteresse, weil aufgrund der Kompromisslosigkeit des Personal-
amts in der außergerichtlichen Auseinandersetzung negative Nachwirkungen
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für seine Personalentwicklung möglich seien. Schließlich beabsichtige er,
Schadenersatzansprüche geltend zu machen, weil er während seiner Verset-
zung wöchentlich von seinem Wohnort T. nach D. gependelt sei. Ihm seien er-
höhte Aufwendungen zur Lebensführung am Dienstort in D. für Telekommuni-
kation und Verpflegung entstanden. Diese Kosten beliefen sich auf ca. 1 100 €
Fahrtkosten, ca. 174 € Telefonkosten, ca. 119 € Mietwagenkosten abzüglich
gezahlter Reisebeihilfen in Höhe von ca. 288 €. Zusätzliche Kosten für die
Restlaufzeit des aufgrund der Versetzung abgeschlossenen Mobilfunkinternet-
vertrages sowie für das in diesem Zusammenhang beschaffte Notebook zur
Aufrechterhaltung der Kommunikation über Videotelefonie mit seiner hörge-
schädigten Lebensgefährtin seien in der Kostenaufstellung noch nicht enthal-
ten. Auch die Beschaffung und Unterhaltung eines Zweitwagens für 5 000 €
habe er noch nicht berücksichtigt.
Der Antragsteller beantragt
festzustellen, dass die Versetzungsverfügung Nr.
0800041579 des Personalamts der Bundeswehr vom
23. Januar 2008 und der Beschwerdebescheid des Bun-
desministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 10. März
2008 rechtswidrig sind.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die angeordnete Versetzung sei rechtmäßig (gewesen). Der für den Antragstel-
ler vorgesehene Dienstposten sei seit dem 1. Oktober 2007 vakant gewesen
und nachzubesetzen. Das Personalamt habe mitgeteilt, dass zu dem für den
Antragsteller angeordneten Versetzungszeitpunkt kein vergleichbar geeigneter
Soldat für die Nachbesetzung zur Verfügung stehe. Der Antragsteller sei für
diesen Dienstposten auch geeignet gewesen. Zwar treffe es zu, dass der
Dienstposten nach der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung u.a. die ATB Luft-
fahrzeugtechnischer Stabsoffizier fordere, während der Antragsteller über die
ATB Luftfahrzeugelektronikstabsoffizier verfüge. Der Unterschied zwischen die-
sen beiden Funktionen liege jedoch vornehmlich in der universitären Ausbil-
dung. Luftfahrzeugtechnische Stabsoffiziere hätten ein Studium der Luft- und
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Raumfahrttechnik absolviert, während Luftfahrzeugelektronikstabsoffiziere - wie
der Antragsteller - ein Studium der Elektrotechnik durchlaufen hätten. Die wei-
tere fachliche Ausbildung beider Funktionen erfolge im Rahmen der Ausbildung
am Arbeitsplatz und sei nicht lehrgangsgebunden. Aus diesen Gründen würden
vergleichbare Dienstposten auf der Ebene der Stabsoffiziere sowohl mit Luft-
fahrzeugtechnischen Stabsoffizieren als auch mit Luftfahrzeugelektronikstabs-
offizieren besetzt. Durch seine Verwendungen in der Luftwaffenwerft ... in den
Jahren 1996 bis 2001 und anschließend als Einheitsführer in der Wartungs- und
Instandsetzungsstaffel ... erfülle der Antragsteller ferner die Voraussetzungen
für eine Verwendung als Einsatzstabsoffizier in einer Luftwaffeninstandhal-
tungsgruppe. Hierfür sei er auch fachlich qualifiziert. Er kenne die Besonderhei-
ten im Betrieb einer Luftwaffeninstandhaltungsgruppe und eigne sich für die
Vertretung des Leiters als militärischer Führer, weil er bei der Flugbereitschaft
des Ministeriums über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren eine größere
Staffel geführt und damit Führungspraxis auf der Ebene der Stabsoffiziere er-
worben habe. Ebenso seien dem Antragsteller die Grundsätze für Arbeiten an
Luftfahrzeugen und insbesondere die Forderungen der Flugsicherheit und Ar-
beitssicherheit durch seine Vorverwendungen bekannt. Versetzungshinde-
rungsgründe hätten im Falle des Antragstellers nicht vorgelegen.
Für den Feststellungsantrag fehle dem Antragsteller das erforderliche Feststel-
lungsinteresse. Es bestehe keine konkrete Wiederholungsgefahr. Eine erneute
Versetzung des Antragstellers auf den streitbefangenen Dienstposten in D. sei
nicht beabsichtigt. Die „Strittigstellung“
seines Dienstpostens beim
...systemkommando der Luftwaffe habe nicht zwingend dessen Streichung zur
Folge. Auch ein Rehabilitierungsinteresse sei nicht ersichtlich, weil die ange-
fochtene Versetzungsverfügung keine unmittelbar diskriminierende Wirkung
aufweise. Ein Schadenersatzanspruch sei von vornherein aussichtslos. Die an-
gefochtene Versetzungsverfügung begründe keinen haftungsbegründenden
Tatbestand. Dem Antragsteller sei hinsichtlich der Kosten für die Beschaffung
eines Zweitwagens, für Fahrten und Mietwagen bzw. Telefon, doppelte Haus-
haltsführung, Notebook usw. kein Schaden entstanden, weil ihm in der streitbe-
fangenen Versetzungsverfügung die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt
worden sei; er sei daher zum Trennungsgeldempfang berechtigt gewesen.
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Überdies fehle es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem ver-
meintlichen Schaden und der angeblich rechtswidrigen Versetzungsentschei-
dung. Die angeführten Kosten wären auch bei einer rechtmäßigen Verset-
zungsentscheidung angefallen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Ver-
teidigung - PSZ I 7 - Az.: 422/08 - und die Personalgrundakte des Antragstel-
lers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Die Regelungswirkung der vom Antragsteller angefochtenen Versetzungsverfü-
gung Nr. 0800041579 des Personalamts der Bundeswehr vom 23. Januar 2008
in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Verteidigung
vom 10. März 2008 hat sich durch Zeitablauf erledigt. Dadurch ist auch das An-
fechtungs- (und Verpflichtungs-)Begehren des Antragstellers hinsichtlich dieser
Versetzung erledigt. Denn er wird aufgrund der im August 2008 erlassenen
Versetzungs- und Kommandierungsverfügung Nr. 7911 des Personalamts seit
dem 17. November 2008 wunschgemäß beim ...systemkommando der Luftwaf-
fe in K. verwendet.
Hat sich eine truppendienstliche Maßnahme, die - wie hier - keinen Befehl im
Sinne von § 2 Nr. 2 WStG darstellt, vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt
(für den Fall eines ausgeführten oder anders erledigten Befehls siehe § 19
Abs. 1 Satz 2 WBO), so entscheidet das Wehrdienstgericht, ob die Maßnahme
rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an
dieser Feststellung hat. Die Statthaftigkeit eines solchen Fortsetzungsfeststel-
lungsantrags ergab sich für die Zeit bis einschließlich 31. Januar 2009 aus der
im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113
Abs. 1 Satz 4 VwGO (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. März 2008
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- BVerwG 1 WB 38.07 - m.w.N. und vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WB 11.07 -
DokBer 2008, 323 m.w.N.). Seit dem 1. Februar 2009 findet das Fortsetzungs-
feststellungsverfahren für „sonstige Maßnahmen oder Unterlassungen“ - also
solche, die keinen Befehl betreffen - seine Rechtsgrundlage in der durch Art. 5
Nr. 15 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften
vom 31. Juli 2008 (BGBl I S. 1629) eingefügten Vorschrift des § 19 Abs. 1
Satz 3 WBO n.F. (Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2009, BGBl I
S. 81). Dabei verlangt diese Vorschrift nicht (mehr) die förmliche Stellung eines
Feststellungsantragesdurch den jeweiligen Antragsteller (vgl. zum Vorstehen-
den: Beschluss vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 76.08 -). Der Antragstel-
ler hat - in Beachtung der bisherigen Rechtslage - sein ursprüngliches Anfech-
tungs- und Verpflichtungsbegehren im Schriftsatz vom 27. August 2008 in den
oben unter I genannten Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt.
In gerichtlichen Verfahren, in denen die Entscheidung - wie in der Regel im
Wehrbeschwerdeverfahren (§ 18 Abs. 2 Satz 3, ggf. i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1
WBO) - ohne mündliche Verhandlung ergeht, müssen die Zulässigkeitsvoraus-
setzungen (noch) in dem Zeitpunkt erfüllt sein, in dem letztmöglich Anträge ge-
stellt werden können. Da dies grundsätzlich bis zur Entscheidung des Gerichts
möglich ist, bemisst sich die Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags
im vorliegenden Fall bereits nach der Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO
n.F. Insbesondere für die Frage des Feststellungsinteresses ergeben sich hier-
aus jedoch keine sachlichen Unterschiede zur bisherigen Rechtslage und zu
der dazu ergangenen Rechtsprechung, weil sich § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO n.F.
nach Wortlaut und Zweck an § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO orientiert und die Vor-
bildregelung des allgemeinen Verwaltungsprozessrechts in die Wehrbeschwer-
deordnung übernimmt (vgl. auch BTDrucks 16/7955 S. 35 i.V.m.
S. 34 ; ebenso: Beschluss vom 17. Februar 2009
- BVerwG 1 WB 76.08 -).
Das hiernach weiterhin erforderliche Feststellungsinteresse kann sich nach der
Rechtsprechung des Senats aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer
Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadenersatzan-
spruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos
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erscheint. Zusätzlich kommt auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse in
Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grund-
rechtsbeeinträchtigung nach sich zieht. Dieses Interesse muss der jeweilige An-
tragsteller substanziiert geltend machen (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom
11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - BVerwGE 119, 341 = Buchholz
311 § 17 WBO Nr. 52 = NZWehrr 2004, 163 und vom 8. August 2007 - BVerwG
1 WB 18.07 - m.w.N.).
Ein Feststellungsinteresse in diesem Sinne steht dem Antragsteller nicht zu.
Sein Feststellungsantrag ist deshalb unzulässig.
Sein Feststellungsinteresse kann der Antragsteller nicht auf eine Wiederho-
lungsgefahr stützen. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr erfordert, dass
weiterhin im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhält-
nisse bestehen wie in dem für die Beurteilung der erledigten Maßnahme maß-
gebenden Zeitpunkt. Das setzt voraus, dass die konkret absehbare Möglichkeit
besteht, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung zu-
lasten des Antragstellers zu erwarten ist (stRspr, vgl. Beschluss vom 22. Juni
2005 - BVerwG 1 WB 1.05 -
§ 28 SG Nr. 6>). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Eine Wiederholungsge-
fahr im dargelegten Sinne besteht schon deshalb nicht, weil der Antragsteller
erst vor kurzem auf den jetzt von ihm innegehabten Dienstposten beim
...systemkommando der Luftwaffe mit einer voraussichtlichen Verwendungs-
dauer bis zum 30. November 2011 versetzt worden ist. Der Bundesminister der
Verteidigung - PSZ I 7 - hat mit Schriftsatz vom 4. September 2008 erklärt, es
sei nicht beabsichtigt, den Antragsteller erneut auf den streitgegenständlichen
Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers und Luftfahrzeugtechnischen Stabsof-
fiziers bei der Luftwaffeninstandhaltungsgruppe ... in D. zu versetzen. Auch die
vom Antragsteller behauptete „Strittigstellung“ seines Dienstpostens beim
...systemkommando der Luftwaffe begründet keine Wiederholungsgefahr, weil
die Verhandlungen über die Stärke- und Ausrüstungsnachweisung nach dem
übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten noch nicht hinreichend sicher
einen Wegfall des gegenwärtigen Dienstpostens des Antragstellers befürchten
lassen. Zudem ist völlig offen, ob der Antragsteller im Falle des - zurzeit hypo-
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thetischen - Wegfalls seines gegenwärtigen Dienstpostens aus dem Raum K.
wegversetzt würde.
Auch ein Rehabilitierungsinteresse liegt nicht vor. Das Rehabilitierungsinteresse
setzt voraus, dass der angefochtenen Maßnahme oder Entscheidung selbst
eine diskriminierende Wirkung zuzuschreiben ist oder dass der jeweilige An-
tragsteller Umstände vorträgt, die entweder objektiv gesehen im Zusammen-
hang mit der angefochtenen Entscheidung auf eine Diskriminierungsabsicht
oder auf eine tatsächlich durch die angegriffene Entscheidung eingetretene
Diskriminierung schließen lassen (Beschlüsse vom 22. Juni 2005 a.a.O. und
vom 30. September 2008 - BVerwG 1 WB 31.08 - m.w.N.). Diese Bedingungen
sind hier nicht erfüllt. Eine unmittelbare oder beabsichtigte Diskriminierung des
Antragstellers durch den Inhalt der Versetzungsverfügung lässt sich dieser
Maßnahme und dem zugleich angefochtenen Beschwerdebescheid bei der er-
forderlichen objektiven Betrachtung nicht entnehmen. Die Begründung des Be-
schwerdebescheids würdigt in sachlicher Form das Rechtsschutzbegehren des
Antragstellers ohne in irgendeiner Weise persönlich ehrverletzende Akzente.
Der Antragsteller hat überdies nicht substanziiert dargelegt, dass dieser Be-
scheid oder die Versetzungsverfügung eine rehabilitierungsbedürftige Diskrimi-
nierungswirkung ausgelöst hätten.
Infolge der erst nach Rechtshängigkeit des vorliegenden Wehrbeschwerdever-
fahrens eingetretenen Erledigung des ursprünglichen Anfechtungs- und Ver-
pflichtungsbegehrens des Antragstellers kann ein Feststellungsinteresse wegen
beabsichtigter Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden
(vgl. Beschluss vom 22. Juni 2005 a.a.O.). Die erforderliche Darlegung eines
Feststellungsinteresses wegen beabsichtigter Schadenersatzansprüche setzt
aber voraus, dass ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu
erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint (stRspr, vgl. Urteil vom
14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 - Buchholz 113 VwGO Nr. 95 und vom 22.
Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113;
Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 113 Rn. 136 m.w.N. aus der Recht-
sprechung). Dazu gehört es, dass ein Antragsteller Grund und Inhalt des be-
haupteten Schadens näher konkretisiert und die Kausalität zwischen diesem
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Schaden und der angefochtenen Entscheidung glaubhaft macht. Das hat der
Antragsteller unterlassen.
Sein Schriftsatz vom 27. August 2008 enthält hierzu keine Angaben. Soweit der
Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 2. Februar 2009 nur ungefähr bezifferte
finanzielle Belastungen durch Fahrtkosten, Telefonkosten und Mietwagenkosten
geltend macht, hat er nicht vollständig dargelegt, in welchem Umfang er als
Trennungsgeldberechtigter zum Ausgleich Erstattungsleistungen bekommen
hat. Er hat lediglich pauschal auf Reisebeihilfen verwiesen, ohne im Einzelnen
erhaltenen Kompensationsleistungen des Dienstherrn (wie insbeson-
dere Trennungstagegeld) aufzuführen. Auch die von ihm behauptete Ursache
der von ihm für erforderlich gehaltenen Mehraufwendungen, eine Behinderung
seiner Lebensgefährtin, hat der Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung
durch das Personalamt (Schreiben vom 7. November 2007) nicht belegt.
Mit Rücksicht auf das ausführliche Vorbringen der Beteiligten zur Sache weist
der Senat darauf hin, dass die angefochtene Versetzungsverfügung vom
23. Januar 2008 in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministers
der Verteidigung vom 10. März 2008 rechtmäßig war und den Antragsteller
nicht in seinen Rechten verletzt hat. Deshalb hätte der Feststellungsantrag
auch im Falle seiner Zulässigkeit keinen Erfolg gehabt.
Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder
örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienst-
posten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorge-
pflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Ver-
wendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach
seinem pflichtgemäßen Ermessen. Diese Ermessensentscheidung ist vom
Wehrdienstgericht nur auf Ermessensfehler im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2
WBO sowie daraufhin zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des ein-
geräumten Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der
Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist
(§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung). Die gerichtliche Überprüfung er-
streckt sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im
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Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben
und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. Beschluss vom 27. Februar
2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 = Buchholz 252 § 23 SBG
Nr. 2 ), wie sie sich hier
insbesondere aus den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel
und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der
zuletzt am 11. August 1998 (VMBl S. 242) geänderten Fassung (Versetzungs-
richtlinien) ergeben.
Die Anfechtung der Versetzungsverfügung beschränkt sich auf die vom An-
tragsteller in Zweifel gezogene Zuversetzung auf den Dienstposten eines
Einsatzstabsoffiziers und Luftfahrzeugtechnischen Stabsoffiziers (S 3) bei der
Luftwaffeninstandhaltungsgruppe ... in D. Das dienstliche Bedürfnis für eine
Zuversetzung liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt
werden muss (stRspr, Beschluss vom 9. Januar 2008 - BVerwG 1 WDS- VR
10.07 -; Nr. 5 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien). Der genannte Dienstposten
war - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - seit dem 1. Oktober 2007
frei und zu besetzen. Er ist nach der Wegversetzung des Antragstellers auch
weiterhin vakant.
Zu Unrecht stellt der Antragsteller seine Eignung für diesen Dienstposten in
Frage. Das Personalamt hat den Antragsteller für diese Verwendung - insbe-
sondere unter Berücksichtigung seiner bisherigen Vorverwendungen - für ge-
eignet gehalten. Die Eignung als Teil-Voraussetzung für eine Verwendungsent-
scheidung (vgl. Umkehrschluss zu Nr. 5 Buchst. g der Versetzungsrichtlinien)
ist gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil die Entscheidung der zuständi-
gen personalbearbeitenden Stelle, wen sie für eine bestimmte Verwendung als
geeignet ansieht, im Kern ein ihr vorbehaltenes Werturteil darstellt. Die gericht-
liche Kontrolle des Beurteilungsspielraums hat sich darauf zu beschränken fest-
zustellen, ob die für die Verwendungsentscheidung zuständige Stelle bei dieser
Entscheidung den Eignungsbegriff verkannt hat, von einem unrichtigen Sach-
verhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt, allgemeingültige
Wertmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat
(stRspr, Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 1 WB 47.07 - m.w.N.).
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Gegen diese Grundsätze hat das Personalamt bei seiner Prüfung der Eignung
des Antragstellers für den Dienstposten in der Luftwaffeninstandhaltungsgruppe
... nicht verstoßen.
Der in § 3 Abs. 1 SG verankerte Begriff der Eignung und dessen Beziehung zu
einer bestimmten militärischen Verwendung wird entgegen der Auffassung des
Antragstellers nicht nur durch Vorgaben in Gestalt der Personalbegriffe ATB
oder ATN geprägt. Insbesondere ist eine personalbearbeitende Stelle ungeach-
tet möglicher Qualifikationsbestimmungen (z.B. in der „Weisung für
die Anwendung der Personalbegriffe im Heer (ATB/ATN-Erlass)“ vom 17. Juli
1983 (BMVg - InspH FüH I 6 - 32-01-01) oder im Erlass des Bundesministeri-
ums der Verteidigung - FüL I 7 - über die Zuerkennung von Personalbegriffen
vom 30. März 1994 in der Fassung vom 30. Juni 1997 („Personalklassifizie-
rungskatalog Luftwaffe - Anwendungsverfahren und Tabellen “)
einer Verwendungsentscheidung nicht darauf beschränkt, ausschließ-
lich die Befähigung, die einem Soldaten in Form einer ATB/ATN zuerkannt
worden ist, zur Grundlage der Eignungsbeurteilung bei der Besetzung eines
konkreten Dienstpostens zu machen. Zusätzlich haben die Vorverwendungen
eines Soldaten, sein individueller Verwendungsaufbau sowie die Inhalte der ihm
erteilten Beurteilungen eine wesentliche Bedeutung für die Eignungsprüfung.
Insbesondere dann, wenn der zu versetzende Soldat nicht über die förmliche
Zuerkennung eines Personalbegriffs verfügt, der in der Erst- oder Zweit-
verwendung des Dienstpostens in der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung
niedergelegt ist, obliegt es der personalbearbeitenden Stelle, in eigener Ver-
antwortung zu prüfen, ob der bisherige Werdegang, die bisherige Ausbildung
oder der Verwendungsaufbau des betroffenen Soldaten seinen Einsatz auf dem
beabsichtigten Dienstposten unmittelbar und ohne Weiteres ermöglichen oder
ob eine spezielle Schulung oder Einarbeitung erforderlich ist. Dabei ist es nach
ständiger Rechtsprechung des Senats eine der gerichtlichen Nachprüfung
entzogene Frage der militärischen Zweckmäßigkeit, ob und inwieweit die auf
einem militärischen Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben eine besondere
Ausbildung oder Vorverwendung erfordern und ob möglicherweise erforderliche
Schulungs- oder Einarbeitungsmaßnahmen bereits vor der Versetzung abge-
schlossen sein müssen oder erst während der Verwendung auf dem Dienstpos-
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ten erfolgen sollen (vgl. Beschlüsse vom 11. November 2003 - BVerwG 1 WB
22.03 - und vom 26. Februar 2008 - BVerwG 1 WB 47.07 - jeweils m.w.N.).
Für den in Rede stehenden Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers und Luft-
fahrzeugtechnischen Stabsoffiziers (S 3) war der Antragsteller nach ausführli-
cher Darlegung des Bundesministers der Verteidigung im Beschwerdebescheid
und in der Vorlage an den Senat angesichts seiner Vorverwendungen in der
Luftwaffenwerft ... und in der Führungsverantwortung in der Flugbereitschaft
des Bundesministeriums der Verteidigung uneingeschränkt geeignet. Diese
Einschätzung hält die Grenzen des Beurteilungsspielraums ein; insbesondere
lässt sie keine Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen oder sogar für eine
willkürliche Eignungsbewertung erkennen.
Die vom Bundesminister der Verteidigung als ständige Verwaltungspraxis erläu-
terte - nicht mehr allein durch das absolvierte Fachstudium präjudizierte -
„Durchlässigkeit“ der Werdegänge eines Luftfahrzeugtechnischen Stabsoffiziers
einerseits und eines Luftfahrzeugelektronikstabsoffiziers andererseits ist
nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Sie wird auch durch die vom An-
tragsteller mit Schriftsatz vom 3. Juli 2008 vorgelegten Muster der möglichen
Verwendungsaufbau-„Pyramiden“ dieser beiden Funktionen bestätigt. Darin
sind sowohl für einen Luftfahrzeugelektronikoffizier als auch für einen Luftfahr-
zeugtechnischen Offizier beispielhaft in den Ebenen der Besoldungsgruppen
A 13, A 14 und A 15 Verwendungen als Leiter Luftwaffenwerft, Leiter Luftwaf-
fenversorgungsregiment, (Stellvertretender) Kommandeur Technische Gruppe
oder Lehrstabsoffizier Technische Schule der Luftwaffe vorgesehen. Diese
„Durchlässigkeit“ im möglichen tatsächlichen Verwendungseinsatz der genann-
ten beiden Funktionen spiegelt sich auch in den eigenen Verwendungen des
Antragstellers wider. Dieser ist vor der streitbefangenen Versetzung nach D. in
der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung als Staffelchef
auf einem Dienstposten mit der Erstverwendung Luftfahrzeugtechnischer
Stabsoffizier (ATN 5417300) und der Zweitverwendung Luftfahrzeugelektronik-
stabsoffizier (ATN 5305600) eingesetzt gewesen. Auch der gegenwärtig von
ihm innegehabte Dienstposten beim ...systemkommando der Luftwaffe ist durch
die Erstverwendung ATN 5417300 und die Zweitverwendung ATN 5305600
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gekennzeichnet. Die mit
diesen
beiden Dienstposten verknüpften
Personalbegriffe belegen, dass sowohl die Qualifikation als Luftfahrzeugtechni-
scher (Stabs-)Offizier als auch die Qualifikation als Luftfahrzeugelektro-
nik(stabs)offizier die fachliche Aufgabenwahrnehmung garantieren können. Der
Antragsteller selbst stellt nicht in Frage, dass er sich trotz fehlender Zuerken-
nung der ATN 5417300 auf den Dienstposten in der Flugbereitschaft und beim
...systemkommando fachlich als geeignet eingesetzt verstanden hat bzw. ver-
steht.
Schließlich kann bei der Eignungseinschätzung für den streitbefangenen
Dienstposten in D. nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller im
Rahmen seiner planmäßigen Beurteilung zum 31. März 2004 in seinen Ver-
wendungswünschen ausdrücklich erklärt hat, er strebe eine Verwendung als
S 3-Stabsoffizier in einer Luftwaffeninstandhaltungsgruppe ... an. In der plan-
mäßigen Beurteilung zum 30. September 2007 hat der beurteilende Vorgesetz-
te im Abschnitt 5 den Antragsteller für Führungsverwendungen in einer Luftwaf-
feninstandhaltungsgruppe für „besonders gut geeignet“ eingeschätzt und des-
sen Verwendung auf weitere Sicht als Leiter einer Luftwaffeninstandhaltungs-
gruppe empfohlen. Diesen Wertungen ist der Antragsteller im Abschnitt 7 der
Beurteilung nicht entgegengetreten. Derartige Verwendungshinweise in Beurtei-
lungen binden nach ständiger Rechtsprechung des Senats die personalbear-
beitende Stelle zwar nicht; sie können aber als sonstiger sachlicher Gesichts-
punkt im Rahmen einer Eignungseinschätzung in die Ermessensentscheidung
der personalbearbeitenden Stelle Eingang finden (Beschluss vom 16. Dezem-
ber 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 -).
Eine Zusicherung über eine direkte Anschlussverwendung bei einer Komman-
dobehörde „im Raum K.“ hat der Antragsteller im Personalgespräch am 9. März
2005 nicht erhalten. Nach dem Gesprächsvermerk handelte es sich bei dieser
Ankündigung lediglich um die Mitteilung einer Planungsabsicht. Derartige Mittei-
lungen sind keine bindenden Zusicherungen (stRspr, Beschlüsse vom
14. November 2002 - BVerwG 1 WB 33.02 - und vom 15. Mai 2003 - BVerwG
1 WB 4.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 31).
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Die Schutzfrist der Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien ist eingehalten worden. Die
angefochtene Versetzungsverfügung wurde dem Antragsteller am 24. Januar
2008 eröffnet und setzte seinen Dienstantritt am 28. April 2008 fest. Dem An-
tragsteller ist vor ihrem Erlass auch ausreichend Gelegenheit zur Wahrneh-
mung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben worden.
Die angeordnete Versetzung ist ferner im Hinblick auf die persönlichen und fa-
miliären Belange des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat
die zuständige personalbearbeitende Stelle bei Versetzungen mit einem Orts-
wechsel den Fürsorgegrundsatz nach § 10 Abs. 3 SG sowie die aus § 6 SG
folgenden Schutzpflichten für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) zu berück-
sichtigen. Andererseits darf sie von der jederzeitigen Versetzbarkeit des Solda-
ten sowie davon ausgehen, dass ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf
eine bestimmte örtliche Verwendung hat. Erfährt die Fürsorgepflicht - wie in den
Versetzungsrichtlinien geschehen - eine allgemeine Regelung in Verwaltungs-
vorschriften, so sind diese schon im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehand-
lung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich für die Bestimmung der Zumutbarkeits-
grenzen maßgeblich, die bei der Interessenabwägung zu beachten sind (Be-
schluss vom 9. Januar 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 10.07 -).
Schwerwiegende persönliche Gründe, die im Sinne der Nr. 6 oder Nr. 7 der
Versetzungsrichtlinien einen Versetzungshinderungsgrund rechtfertigen könn-
ten, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Auf eine entsprechende Anfrage des
Personalamts vom 7. November 2007 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom
21. Dezember 2007 erklärt, er mache keine Versetzungshinderungsgründe gel-
tend, sondern bezweifele lediglich seine Eignung für den in Aussicht genom-
menen Dienstposten.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die angefochtene Versetzungs-
entscheidung auch mit der „Teilkonzeption Vereinbarkeit von Familie und Dienst
in den Streitkräften“ vereinbar, die der Generalinspekteur der Bundeswehr am
21. Mai 2007 erlassen hat. Der Senat kann im vorliegenden Zusammenhang
offen lassen, ob sich der materielle Regelungsgehalt dieser Teilkonzeption auf
die persönliche Situation des (kinderlosen) Antragstellers erstreckt. Denn
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jedenfalls folgt aus dieser Teilkonzeption nach gefestigter Rechtsprechung des
Senats kein konkreter Rechtsanspruch eines einzelnen Soldaten auf bestimmte
Maßnahmen, die die Vereinbarkeit von Familienbetreuung und Dienst fördern;
ebenso wenig steht die Teilkonzeption der Anordnung einer notwendigen Ver-
setzung entgegen (Beschluss vom 9. Januar 2008 - BVerwG 1 WDS-VR
10.07 -).
Die berufliche Situation der Lebensgefährtin des Antragstellers kann im Übrigen
nicht dazu dienen, seinen Wunsch zu rechtfertigen, an einem bestimmten
Standort bleiben zu können oder eine bestimmte vorgesehene Verwendung
abzulehnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht die Berufstätig-
keit der Ehefrau eines Soldaten in keinem inneren Zusammenhang mit seinem
Wehrdienstverhältnis, sodass die personalbearbeitenden Stellen nicht verpflich-
tet sind, bei der Gestaltung der dienstlichen Verhältnisse eines Soldaten diese
Berufstätigkeit zu berücksichtigen (Beschluss vom 13. Juni 2007 - BVerwG
1 WDS-VR 2.07 -
Nr. 2>). Für die Berufstätigkeit einer Lebensgefährtin kann nichts anderes gel-
ten.
Die inzwischen erledigte Versetzung des Antragstellers zur Luftwaffeninstand-
haltungsgruppe ... in D. ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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