Urteil des BVerwG vom 28.10.2010

Verfügung, Amt, Bekanntgabe, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 44.10
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Fregattenkapitän …,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 28. Oktober 2010 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Ver-
fahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden
dem Bund auferlegt.
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G r ü n d e :
I
Der 1957 geborene Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Fregat-
tenkapitäns; seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 30. April 2017
enden. Er wird zurzeit auf einem z.b.V.-Dienstposten („dienstpostenähnliches
Konstrukt") eines Dezernenten beim …amt in B. geführt.
Das Personalamt der Bundeswehr ordnete mit der angefochtenen Verfügung
vom 1. April 2010 die Versetzung des Antragstellers vom Dienstposten eines
Ausbildungsstabsoffiziers beim …amt in B. auf den genannten Dienstposten
eines Dezernenten beim …amt in R. an. Diese Maßnahme beruhte nach Mittei-
lung des Bundesministers der Verteidigung darauf, dass gegen den Antragstel-
ler ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden war; wegen der
Vorwürfe, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, hatte der Amtschef des
…amtes den Antragsteller am 3. März 2009 gemäß § 126 WDO vorläufig des
Dienstes enthoben.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 29. Juni 2010 legte der Antragstel-
ler Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung ein, die das Personalamt an-
schließend mit Verfügung vom 9. August 2010 aufhob.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 23. August 2010 erhob der Antrag-
steller weitere Beschwerde.
Am 31. August 2010 erließ das Personalamt die Anordnung eines Dienstpos-
tenwechsels, mit der der Antragsteller innerhalb des …amtes B. auf den z.b.V.-
Dienstposten eines Dezernenten umgesetzt wurde. Am selben Tag teilte das
Personalamt dem Büro der Bevollmächtigten fernmündlich mit, dass die ange-
fochtene Versetzungsanordnung aufgehoben worden sei. Die Aufhebungsver-
fügung und die Anordnung des Dienstpostenwechsels wurden den Bevollmäch-
tigten am 8. September 2010 per Telefax übermittelt.
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Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat die weitere Beschwerde
des Antragstellers als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 21. September 2010 dem Senat
zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller hat im Hinblick auf die Aufhebung der angefochtenen Verset-
zungsverfügung mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. Oktober 2010
den Rechtsstreit „unter Protest gegen die Kosten“ in der Hauptsache für erledigt
erklärt.
Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat mit Schreiben vom 8. Ok-
tober 2010 der Erledigungserklärung des Antragstellers (vorab) zugestimmt und
gebeten, gemäß § 20 Abs. 3 WBO über die notwendigen Aufwendungen zu
entscheiden.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung
- PSZ I 7 - Az.: …/10 - hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 23a Abs. 2 WBO i.V.m.
einer entsprechenden Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen
und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kos-
ten des Verfahrens zu entscheiden. Für diese Entscheidung sind die im Pro-
zessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgeblich. Danach ist bei über-
einstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden
(§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa Beschlüsse
vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 - m.w.N., vom 2. November 2009 -
BVerwG 1 WB 19.09 - und vom 14. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 66.09 -).
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Das Personalamt hat mit Verfügung vom 9. August 2010 die angefochtene
Versetzungsverfügung vom 1. April 2010 aufgehoben und der Beschwerde des
Antragstellers damit in vollem Umfang abgeholfen. Diese Entscheidung hat das
Personalamt von sich aus getroffen, ohne dass sich die Sachlage geändert hat-
te. Ihm war der Aspekt, dass der Antragsteller durch Anordnung vom 3. März
2009 vorläufig des Dienstes enthoben war, ersichtlich im Zeitpunkt der Verset-
zungsverfügung vom 1. April 2010 bewusst, weil in der Verfügung ausdrücklich
„DA (Dienstantritt) entfällt“ vermerkt ist. Deshalb bestand bereits damals Anlass
zu der vom Bundesminister der Verteidigung in seiner Vorlage an den Senat
mitgeteilten Erwägung, ob bis auf Weiteres für die Versetzung des Antragstel-
lers an einen anderen Dienstort als B. eine dienstliche Notwendigkeit bestand
oder nicht.
Bei vollständiger Klaglosstellung oder vollständiger Abhilfe entspricht es nach
ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 6. November
2007 - BVerwG 1 WB 27.07 -, vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 - und
vom 2. November 2009 - BVerwG 1 WB 19.09 -) in der Regel der Billigkeit, die
dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließ-
lich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendun-
gen dem Bund aufzuerlegen.
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Aufhebung der Versetzungs-
verfügung zu einem Zeitpunkt erfolgt und durch Bekanntgabe an den Antrag-
steller wirksam geworden wäre (zur Bekanntgabe vgl. Beschluss vom 25. März
2008 - BVerwG 1 WDS-VR 4.08 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 6), in dem die
nachfolgende Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes entbehrlich ge-
wesen wäre. Dann hätte für einen Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entschei-
dung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Diese Voraussetzung ist
hier indessen nicht erfüllt.
Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 23. August 2010 war als (Untä-
tigkeits-)Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine
unterbliebene Beschwerdeentscheidung des insoweit gemäß § 9 Abs. 1 WBO
zuständigen Bundesministers der Verteidigung zu qualifizieren und zulässig
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(vgl. zu den Voraussetzungen: Beschlüsse vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB
32.03 - insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 120, 188 = Buchholz 403.11
§ 20 BDSG Nr. 1 = NZWehrr 2007, 165 und vom 20. Februar 2009 - BVerwG
1 WB 65.08 -). Dass die Aufhebungsverfügung vom 9. August 2010 dem An-
tragsteller vor Eingang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung beim Bun-
desminister der Verteidigung (am 24. August 2010) schon bekannt gegeben
war, hat der Bundesminister der Verteidigung - auf die entsprechende gerichtli-
che Rückfrage vom 6. Oktober 2010 - nicht nachweisen können. Unstreitig ist
auch den Bevollmächtigten des Antragstellers die Aufhebungsverfügung nicht
vor dem 24. August 2010 bekannt geben worden. Deshalb kann offen bleiben,
ob die fernmündliche Übermittlung der Aufhebungsentscheidung am 31. August
2010 und deren Übersendung am 8. September 2010 per Telefax an die Be-
vollmächtigten geeignet war, in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 1
Satz 2 VwVfG die Bekanntgabe an den Antragsteller zu ersetzen.
Demnach besteht kein Anlass dafür, von der Kostenbelastung des Bundes ab-
zusehen.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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