Urteil des BVerwG vom 30.04.2008

Ablauf der Frist, Chef, Kandidat, Auflage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 44.07
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptmann …,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Major Eichhorn und
die ehrenamtliche Richterin Stabsarzt Dr. Koske
am 30. April 2008 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen seine Zuordnung zu der individuellen För-
derperspektive A 13 „Kandidat“ durch die Perspektivkonferenz 2006 für Offizie-
re des militärfachlichen Dienstes sowie gegen den dazu ergangenen Be-
schwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung.
Der 1955 geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere
des militärfachlichen Dienstes. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf
des 30. November 2009 enden. Er wurde mit Wirkung vom 1. April 1991 zum
Hauptmann ernannt und zum 1. Juli 2003 in eine Planstelle der Besoldungs-
gruppe A 12 eingewiesen. Er ist dem Werdegang „Personalwesen“ zugeordnet
und wird seit dem 3. Juli 2006 auf einem nach Besoldungsgruppe A 12 bewer-
teten Dienstposten als „Personalorganisationsoffizier Streitkräfte militärfachli-
cher Dienst“ im Stab Kommando … in U. verwendet.
Der Stellvertreter des Befehlshabers und Chef des Stabes dieses Kommandos
eröffnete dem Antragsteller am 22. Januar 2007 als Ergebnis der Perspektiv-
konferenz für Offiziere des militärfachlichen Dienstes (Luftwaffenuniformträger)
die Zuordnung zu der individuellen Förderperspektive A 13 „Kandidat“.
Gegen dieses Ergebnis legte der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Februar
2007 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er in den Schreiben seines Be-
vollmächtigten vom 8. Juni und vom 23. Oktober 2007 im Wesentlichen aus, mit
der zuerkannten Förderperspektive habe er keine Chance mehr, die Besol-
dungsgruppe A 13 g zu erreichen. Bei der Entscheidung der Perspektivkonfe-
renz habe seine Beurteilung aus dem Jahr 2000 eine Rolle gespielt, die mit ih-
rer schlechten Wertung unter dem Aspekt seiner Einarbeitungsphase gesondert
hätte gewürdigt werden müssen. In der personenbezogenen Einzelbetrachtung
hätten nicht nur die reinen Notendurchschnitte berücksichtigt werden dürfen,
sondern auch die Rahmenbedingungen im Beurteilungszeitraum. Deshalb habe
die Beurteilung von 2000 entweder überhaupt nicht herangezogen werden
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dürfen oder nur unter Beachtung der damaligen besonderen Umstände.
Gegebenenfalls sei die Anforderung einer Sonderbeurteilung erforderlich
gewesen. Die Beurteilungen von 1996, 1998, 2002 und 2004 dokumentierten
eine Fortentwicklung, die in der Perspektivkonferenz 2006 zu seiner Bewertung
als A 13 „Anwärter“ hätte führen müssen. Obwohl Verwendungsaufbau, Ver-
wendungsbreite und Verwendungsebenen bei ihm durch einen vielfachen
Wechsel von Führungsebenen geprägt seien, habe man bisher andere Offiziere
des militärfachlichen Dienstes in die Besoldungsgruppe A 13 g befördert, die
nicht über ein so positives Eignungs-, Leistungs- und Befähigungspotenzial ver-
fügten wie er, der Antragsteller. Auch von den 13 in der Konferenzliste aufge-
führten Offizieren des militärfachlichen Dienstes lägen alle 12 anderen Offiziere
unterhalb seines Leistungsbildes, sofern die Beurteilung vom Jahr 2000 keine
Berücksichtigung finde. Es sei ihm unerklärlich, warum diese negative Beurtei-
lung noch sechs Jahre später diese nachteiligen Wirkungen auslöse, obwohl sie
lediglich ein zeitlich befristetes „Negativ-Votum“ darstelle. Spätestens die
Beurteilung von 2002 entspreche wieder seinem Leistungsbild und seinem Po-
tenzial.
Die Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung mit Beschwerdebe-
scheid vom 9. November 2007 als unzulässig zurück. Zur Begründung legte er
dar, die Ergebnisse der Beratungen von Perspektivkonferenzen stellten für den
einzelnen Soldaten keine anfechtbaren Maßnahmen dar. Die individuelle För-
derperspektive bilde regelmäßig lediglich die Basis für die individuelle Verwen-
dungsplanung, jedoch kein Präjudiz für Verwendungsentscheidungen. Insbe-
sondere bedeute die Festlegung aus dem Jahr 2006 nicht, dass der Antragstel-
ler seitdem grundsätzlich von der Mitbetrachtung bei der Nachbesetzung von
Dienstposten ausgeschlossen gewesen sei, deren Dotierung über A 12 hinaus-
gehe und für die der Antragsteller prinzipiell geeignet sei. Bei der Nachbeset-
zung von zukünftig frei werdenden nach Besoldungsgruppe A 13 bewerteten
Dienstposten, für die der Antragsteller grundsätzlich geeignet sei, müsse er
immer mitbetrachtet werden. Diese Auflage habe das Personalamt der Bun-
deswehr in der Vergangenheit auch erfüllt. Nach der einschlägigen Erlasslage
werde der Antragsteller - nach seiner erstmaligen Betrachtung im Jahr 2006 -
im Jahr 2008 erneut in der Perspektivkonferenz betrachtet.
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Gegen diesen am 14. November 2007 zugestellten Bescheid hat der Antrag-
steller am 28. November 2007 die Entscheidung des Bundesverwaltungsge-
richts beantragt. Diesen Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung
- PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2007 dem Senat vorge-
legt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei fristgerecht bei seinem Diszipli-
narvorgesetzten eingegangen. Das folge aus dem Eingangsstempel „Stab
Kommando …- J 1 -“ mit dem Datum „28. November 2007“. Gemäß der Stabs-
dienstordnung des Kommandos sei der „J 1“ u.a. für das „Bearbeiten von Dis-
ziplinarangelegenheiten, Beschwerden und Eingaben im Zuständigkeitsbereich
des Kommandos“ zuständig. Da der „J 1“ aufgrund seines umfangreichen Auf-
gabenkataloges für alle Personalangelegenheiten zuständig sei, genüge der
Eingang bei ihm für die Fristwahrung. Es wäre völlig lebensfremd, dass er, der
Antragsteller, seinen Antrag vom 28. November 2007 dem Chef des Stabes
persönlich hätte überreichen dürfen. In der Sache resultiere aus dem Ergebnis
der Perspektivkonferenz eine unmittelbare Beeinträchtigung seiner Rechte und
Interessen. Dieses Ergebnis stelle schon deshalb eine gerichtlich anfechtbare
Maßnahme dar, weil es ihm förmlich eröffnet worden sei. Es mache keinen
Sinn, einem Soldaten das Ergebnis förmlich zu eröffnen, ihm aber ein Rechts-
mittel gegen das Ergebnis vorzuenthalten. Aus dem Beschwerdebescheid gehe
hervor, dass seine Beurteilung aus dem Jahr 2004 bei der vergleichenden Be-
trachtung keine Rolle gespielt habe. Vielmehr habe die Perspektivkonferenz
offensichtlich mit den Beurteilungen von 1998, 2000 und 2002 gearbeitet. Die
Beurteilung aus dem Jahr 2000 sei ersichtlich ohne die darin enthaltenen Ein-
schränkungen voll gewertet worden. Seine direkte Benachteiligung folge dar-
aus, dass er unter Zugrundelegung falscher Beurteilungsparameter verglei-
chend mit zwei Stabshauptleuten betrachtet worden sei. Seine Beurteilung von
2000 habe nur deshalb einen vergleichsweise schlechten Wert (5,47) doku-
mentiert, weil sie in seiner Einarbeitungsphase erstellt worden sei. Seine Leis-
tungssteigerung, die sich in den Beurteilungen von 2002 und 2004 widerspiege-
le, habe fiktiv auch für 2000 berücksichtigt werden müssen, jedenfalls ab dem
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Zeitpunkt, in dem die Einarbeitungszeit beendet gewesen sei. Die Fürsorge-
pflicht des Dienstherrn gebiete angesichts der besonderen Sachlage, eine
Sonderbeurteilung anzufordern.
Der Antragsteller beantragt,
den Bundesminister der Verteidigung unter Aufhebung
seines Beschwerdebescheids vom 9. November 2007 zu
verpflichten, ihm, dem Antragsteller, unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts die individuelle Förderper-
spektive „A 13-Anwärter“ zuzuerkennen,
hilfsweise
den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, ihn,
den Antragsteller, bei der nächsten Perspektivkonferenz
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu
betrachten.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag auf gerichtliche Entscheidung für unzulässig, weil der An-
tragsteller die am 28. November 2007 abgelaufene Antragsfrist nicht eingehal-
ten habe. Bis zum Ablauf der Frist sei der Antrag weder bei ihm, dem Bundes-
minister der Verteidigung, noch bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des
Antragstellers eingegangen. Der Antrag sei am 28. November 2007 lediglich im
Bereich „…“ der Abteilung J 1, sodann am 29. November 2007 beim Vertreter
des Abteilungsleiters J 1 und per Fax beim Bundesministerium der Verteidi-
gung, am 3. Dezember 2007 beim Chef des Stabes und am 4. Dezember 2007
beim Befehlshaber des Kommandos … eingegangen. Disziplinarvorgesetzter
des Antragstellers sei allein der Chef des Stabes und stellvertretende Befehls-
haber des Kommandos. Im Übrigen sei die Beschwerde zu Recht als unzuläs-
sig zurückgewiesen worden. Die Art und Weise der Bekanntgabe der individuel-
len Förderperspektive A 13 „Kandidat“ bewirke keine unmittelbare Rechtsbe-
troffenheit des Antragstellers. Die Eröffnung der individuellen Förderperspektive
diene dem Zweck, einem Soldaten im Rahmen der beabsichtigten Transparenz
der Personalführung Informationen zukommen zu lassen. Die hier getroffene
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Festlegung der individuellen Förderperspektive sei auch in der Sache nicht zu
beanstanden, worauf der Antragsteller in den dienstaufsichtlichen Feststellun-
gen des Beschwerdebescheids hingewiesen worden sei.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Be-
teiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Be-
schwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 1077/07 - und
die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat
bei der Beratung vorgelegen.
II
Die Anträge sind unzulässig.
Allerdings ist der - prozessuale - Antrag auf Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts fristgerecht eingelegt worden.
Die für diesen Rechtsbehelf gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21
Abs. 2 Satz 1 WBO) einzuhaltende Zwei-Wochen-Frist begann mit der Zustel-
lung des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Verteidigung an den
Bevollmächtigten des Antragstellers am 14. November 2007; sie endete mit
Ablauf des 28. November 2007. Vor Fristablauf ist der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung ausweislich des Eingangsstempels am 28. November 2007 beim
„Stab Kommando …- J 1 -“ eingegangen. Der nächste Disziplinarvorgesetzte
des Antragstellers, bei dem der Antrag nach § 17 Abs. 4 Satz 2 WBO (auch)
eingelegt werden konnte, war der Chef des Stabes und stellvertretende Be-
fehlshaber des Kommandos. Diesem Vorgesetzten ist der fristwahrende Ein-
gang des Antrags beim „Stab - J 1 -“ zuzurechnen.
Aufgabe der Abteilung „J 1“ ist nach der Stabsdienstordnung des Kommandos
(Stand: 18. Juli 2006) die Wahrnehmung der „Personalbearbeitung/Personal-
angelegenheiten“, darin u.a. das „Bearbeiten von Disziplinarangelegenheiten,
Beschwerden und Eingaben im Zuständigkeitsbereich des Kommandos Opera-
tive Führung Eingreifkräfte“. Zu den Rechtsbehelfen „im Zuständigkeitsbereich“
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des Kommandos gehören auch die Beschwerden oder Rechtsbehelfsanträge,
für die der Chef des Stabes zwar nicht die sachlich zuständige Entscheidungs-
stelle, aber - nach § 5 Abs. 1 und 3 oder § 17 Abs. 4 Satz 2 WBO - als nächster
Disziplinarvorgesetzter eine zuständige Einlegungsstelle ist. Mit dieser Zustän-
digkeit erfüllt er nach dem Willen des Gesetzgebers die eher technische Funk-
tion, einem Beschwerdeführer oder Antragsteller die fristgerechte Antragstel-
lung bei einem ihm bekannten und leicht erreichbaren Vorgesetzten zu ermög-
lichen (vgl. Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 41.07 -). In diesem
Fall erstreckt sich das „Bearbeiten“ derartiger Beschwerden und Anträge auf
deren Entgegennahme und Weiterleitung an die zur Entscheidung berufenen
Vorgesetzten. Insoweit stellt die Abteilung „J 1“ den „verlängerten Arm“ des
empfangszuständigen Chefs des Stabes des Kommandos dar. Der Eingang
eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2
WBO unmittelbar beim „Stab Kommando …- J 1 -“ genügte danach, um die
Einlegungsfrist gegenüber dem Chef des Stabes dieses Kommandos einzuhal-
ten.
Unabhängig von der rechtzeitigen Einlegung des prozessualen Antrags sind
jedoch die vom Antragsteller gestellten Sachanträge unzulässig.
Der Hauptantrag auf Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung ist un-
zulässig, weil er nicht eine gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1
WBO anfechtbare Maßnahme betrifft.
Die Ergebnisse der Beratungen von Perspektivkonferenzen und die Zuerken-
nung einer individuellen Förderperspektive sind nach gefestigter Rechtspre-
chung des Senats keine - gerichtlich isoliert angreifbaren - Maßnahmen im Sin-
ne des § 17 Abs. 3 WBO, weil sie als Elemente innerdienstlicher Willens- und
Meinungsbildung im Rahmen der Vorbereitung von Personalentscheidungen
noch nicht unmittelbar die Rechte eines Soldaten berühren (Beschlüsse vom
9. November 2005 - BVerwG 1 WB 34.05 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 59 =
NZWehrr 2006, 209 und vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE
128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41, insoweit jeweils nicht veröffentlicht).
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An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Nach der „Richtlinie für die Perspektivbestimmung und die langfristige Verwen-
dungsplanung der Offiziere des militärfachlichen Dienstes“ des Bundesministe-
riums der Verteidigung (PSZ I 1 <40> - Az.: 16-30-01/5) vom 21. Juli 2005 - im
Folgenden: Richtlinie - ist die Entscheidung über die individuelle Förderper-
spektive eines Offiziers des militärfachlichen Dienstes das Ergebnis einer
Bestenauslese auf der Grundlage eines Eignungs-, Befähigungs- und Leis-
tungsvergleiches im Rahmen regelmäßig stattfindender Perspektivkonferenzen;
aus den Konferenzentscheidungen ergibt sich jedoch kein Rechtsanspruch, die
jeweils festgelegte Förderperspektive zu erreichen (Nr. 4.1.1 der Richtlinie). Die
in der Perspektivkonferenz festgestellte individuelle Förderperspektive bildet
nach Nr. 4.2 der Richtlinie die Basis für die Verwendungsentscheidungen, be-
gründet jedoch weder einen Anspruch auf noch die Einbeziehung in Entschei-
dungen über bestimmte Verwendungen. Nach dieser Bestimmung handelt es
sich bei den Ergebnissen einer Perspektivkonferenz lediglich um Vorberei-
tungshandlungen, die noch keine Entscheidungen über die konkrete Verwen-
dung oder über die Besetzung eines konkreten Dienstpostens beinhalten und
auch sonst keine unmittelbaren Wirkungen für die Rechtssphäre eines Soldaten
haben.
Gleiches ergibt sich aus der „Teilkonzeption Personalmanagement der Bun-
deswehr“ des Bundesministeriums der Verteidigung (PSZ I 1 - Az.: 09-10-10/8)
vom 2. April 2004 (Nr. 2.4.4.3, Seite 25 f.). Danach ist die individuelle Förder-
perspektive, die bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in regelmäßig statt-
findenden Perspektivkonferenzen erfolgt und das Ergebnis eines umfassenden
ganzheitlichen Eignungs- und Leistungsvergleichs darstellt, so frühzeitig und
differenziert zu bestimmen, dass „zeitgerecht die Planung und Einsteuerung in
die verschiedenen Dotierungshöhen und entsprechende Verwendungen erfol-
gen kann“. Die „so festgestellte individuelle Förderperspektive ist die Grundlage
für die individuelle Verwendungsplanung“. Sie bildet damit „regelmäßig die Ba-
sis, ist jedoch kein Präjudiz für Verwendungsentscheidungen“. Sie begründet
überdies „weder einen Anspruch auf entsprechende Verwendungen noch ergibt
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sich daraus ein genereller Ausschluss von zukünftigen entsprechenden Ver-
wendungen“.
Für den Senat ist nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht substantiiert
geltend gemacht, dass das von ihm angegriffene Ergebnis der Perspektivkonfe-
renz 2006 diesen in der Richtlinie sowie in der zitierten „Teilkonzeption“ festge-
legten Vorgaben nicht entspricht oder dass - abweichend von diesen Vorga-
ben - seine Rechtssphäre durch das ihm bekannt gegebene Ergebnis der Per-
spektivkonferenz beeinträchtigt würde. Vielmehr hat der Bundesmi-
nister der Verteidigung im Beschwerdebescheid vom 9. November 2007 aus-
drücklich betont, dass sich die Zuerkennung der vom Antragsteller angefochte-
nen individuellen Förderperspektive so auswirke, dass der Antragsteller
seit 2006 grundsätzlich von der Mitbetrachtung bei der Nachbesetzung von
Dienstposten ausgeschlossen (gewesen) wäre, deren Dotierung über die Be-
soldungsgruppe A 12 hinausgehe und für die er prinzipiell geeignet sei. Der
Bundesminister der Verteidigung bekräftigt an dieser Stelle, dass der An-
tragsteller bei der Nachbesetzung von zukünftig frei werdenden Dienstposten
nach Besoldungsgruppe A 13, für die er grundsätzlich geeignet sei, immer mit-
betrachtet werden müsse. Diese Auflage habe das Personalamt der Bundes-
wehr in der Vergangenheit auch erfüllt.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers indiziert die förmliche Eröffnung
des Ergebnisses der Perspektivkonferenz nicht deren Rechtsnatur als isoliert
angreifbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO.
Vielfach werden Vorüberlegungen, Planungsabsichten oder Zwischenentschei-
dung einem Soldaten entweder in ständiger Verwaltungspraxis oder aufgrund
einer gesetzlichen Bestimmung bzw. einer Anordnung durch Verwaltungsvor-
schriften förmlich bekannt gegeben, ohne dass ihnen der Charakter einer
selbstständig anfechtbaren Maßnahme zukäme. Dies gilt nach der Rechtspre-
chung des Senats z.B. für die vorläufige Mitteilung eines in Aussicht genomme-
nen Dienstantrittstermins (Beschluss vom 29. Januar 2008 - BVerwG 1 WB
10.07 -), für Entwürfe von Beurteilungen oder von Stellungnahmen nächsthöhe-
rer Vorgesetzter im Beurteilungsverfahren (Beschluss vom 6. Juni 2007
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- BVerwG 1 WB 45.06 -), für Vorschläge eines höheren Vorgesetzten für Spe-
zialausbildungen (Beschluss vom 8. März 2006 - BVerwG 1 WB 61.05 -) und für
das Anhörungsschreiben der Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium
der Verteidigung oder im Streitkräfteamt (Beschluss vom 12. Mai 2005
- BVerwG 1 WB 13.05 -). Sinn und Zweck der Eröffnung ist es in diesen Fällen,
dem betroffenen Soldaten eine - verfahrensinterne - frühzeitige Information zu
geben und ihm ggf. eine Äußerungsmöglichkeit zu eröffnen. Dieser Gedanke
der Transparenz der Personalführung ist nach Nr. 2.4.4.3 der zitierten „Teilkon-
zeption“ auch das Motiv des Erlassgebers für die förmliche Bekanntgabe des
Ergebnisses der Perspektivkonferenz.
Der Hilfsantrag ist ebenfalls unzulässig.
Für ihn fehlt dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Im Beschwerdebescheid hat der Bundesminister der Verteidigung ausdrücklich
erklärt, dass der Antragsteller in der Perspektivkonferenz 2008 erneut betrach-
tet werde. Die für den Antragsteller „nächste“ erreichbare Perspektivkonferenz
ist die im Jahr 2008. Angesichts dieser Erklärung des Bundesministers der Ver-
teidigung, die er im Rahmen der Vorlage an den Senat nicht relativiert oder zu-
rückgenommen hat, hätte der Antragsteller im Einzelnen darlegen müssen, wa-
rum er für seine Betrachtung in der Perspektivkonferenz 2008 zusätzlich eine
Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung für erforderlich
hält. Das ist - auch im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28. Januar
2008 - unterblieben.
Dem Antragsteller sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil die Voraus-
setzungen des § 20 Abs. 2 (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1) WBO nicht erfüllt
sind.
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