Urteil des BVerwG vom 08.03.2007

Versetzung, Wiederholungsgefahr, Verfügung, Fernschreiben

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 44.06
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptmann ...,
...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...,
... -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberstleutnant Lübeck und
Hauptmann Brandau
als ehrenamtliche Richter
am 8. März 2007 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
I
Der 1956 geborene Antragsteller wendet sich gegen seine Kommandierung zur
Dienstleistung vom ...
Bundesministeriums
der Verteidigung zur
1./Lazarettregiment ... in B. vom 5. April bis zum 31. Mai 2006. Er ist Berufssol-
dat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Seine Dienst-
zeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. Juli 2010 enden. Zum Hauptmann
wurde er mit Wirkung vom 1. April 1993 ernannt. Zum 1. Juli 2002 wurde er in
eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen.
Vom 14. Januar 1998 bis zum 29. Februar 2004 war der Antragsteller vom
Dienst freigestellter Sprecher des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
(GVPA) beim Bundesministerium der Verteidigung. Während dieses Zeitraumes
wurde er jeweils unter Nutzung von Planstellen des zbV-Etats zunächst im Stab
... des Bundesministeriums der Verteidigung in Bonn und seit dem 1. April 2003
im ... Bundesministerium der Verteidigung in Bonn verwendet.
Nachdem der Antragsteller im Januar 2004 erneut in den GVPA, jedoch nicht in
die Funktion des Sprechers dieses Gremiums gewählt worden war und damit
die Notwendigkeit einer weiteren Freistellung vom Dienst entfiel, kommandierte
ihn das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) für die Zeit vom 1. März 2004
bis zum 31. März 2006 zum ...stab ... des Bundesministeriums der Verteidigung
in Berlin zur Dienstleistung.
Das PersABw eröffnete dem Antragsteller in einem Personalgespräch am
3. April 2006, es beabsichtige dessen Versetzung zum Stab 1./LazRgt ... in B.
mit einer Verwendungsdauer bis zum 30. Juni 2008, sodann dessen Verset-
zung ab 1. Juli 2008 zur 2./LazRgt ... in B. auf den Dienstposten Sanitäts-
dienstoffizier und Kompaniechef mit einer Verwendungsdauer bis zum 31. Juli
2010. Bis zur endgültigen Entscheidung sei vorgesehen, den Antragsteller vom
5. April bis zum 31. Mai 2006 zur 1./LazRgt ... in B. zu kommandieren.
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Die vorbezeichnete Kommandierung ordnete das PersABw sodann mit Fern-
schreiben vom 3. April 2006 sowie mit Kommandierungsverfügung Nr. 0239
vom selben Tage an.
Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 10. April 2006 Beschwerde
ein und rügte, die Kommandierung sei ihm „ohne gehörigen Vorlauf“ am 3. April
2006 eröffnet worden. Sie leide an Verfahrensfehlern; darüber hinaus liege ein
Verstoß gegen § 14 SBG vor.
Mit Bescheid vom 2. Mai 2006 wies der Bundesminister der Verteidigung
(BMVg) - PSZ I 7 - die Beschwerde des Antragstellers zurück und lehnte
zugleich eine vorläufige Aussetzung der Kommandierung ab.
Mit Fernschreiben vom 29. Mai 2006 teilte das PersABw dem Kommandeur
LazRgt ... mit der Bitte um Bekanntgabe an den Antragsteller mit, es sei nun-
mehr dessen Versetzung zur 1./LazRgt ... mit Wirkung zum 1. September 2006
sowie die Verlängerung der mit Verfügung Nr. 0239 vom 3. April 2006 ausge-
sprochenen Kommandierung bis zum 31. August 2006 beabsichtigt, um das
Anhörungsverfahren zu der angekündigten Versetzung sachgerecht abschlie-
ßen zu können. Nachdem sich der Personalrat beim Bundesministerium der
Verteidigung am 6. und 20. Juli 2006 zu der in Aussicht genommenen Verset-
zung des Antragstellers geäußert hatte, ordnete das PersABw mit Fernschrei-
ben vom 28. Juli 2006 sowie mit Verfügung vom 9. August 2006 die Versetzung
des Antragstellers zur 2./LazRgt ... in B. (Dienstposten Sanitätsdienstoffi-
zier/Kompaniechef) zum 1. September 2006 mit einer voraussichtlichen Ver-
wendungsdauer bis zum 31. August 2008 an.
Zuvor hatte der Antragsteller gegen den Beschwerdebescheid des BMVg mit
Schreiben vom 16. Mai 2006 die gerichtliche Entscheidung beantragt. Diesen
Antrag hat der BMVg - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 11. August
2006 dem Senat vorgelegt.
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Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die angefochtene Kommandierungsverfügung vom 3. April 2006 habe sich
(auch in ihrer Korrekturfassung vom 21. Juni 2006, mit der die Kommandierung
zur 1./LazRgt ... bis zum 31. August 2006 verlängert worden sei,) durch Zeitab-
lauf erledigt. Gleichwohl habe er ein vehementes Interesse an der Feststellung
ihrer Rechtswidrigkeit, welches sich aus einer jederzeit drohenden Wiederho-
lungsgefahr ergebe. Die Versetzung zur 2./LazRgt ... aufgrund der fernschriftli-
chen Verfügung des PersABw vom 28. Juli 2006 sei bis zum 31. August 2008
befristet. Dienstzeitende sei für ihn voraussichtlich der 31. Juli 2011. Mithin
werde in seine Rechte mindestens ein weiteres Mal nach den Versetzungsricht-
linien eingegriffen. Die Wiederholungsgefahr werde sich in dem Moment kon-
kretisieren, zu dem er, der Antragsteller, ein weiteres Mal versetzt werden müs-
se. Vor seiner Pensionierung stünden noch Personalmaßnahmen an, die ge-
gebenenfalls Kommandierungen voraussetzten, oder Kommandierungen ins
Einsatzland. Er habe im Übrigen die Versetzung bzw. den Dienstpostenwechsel
auf einen nach Besoldungsgruppe A 13 g bewerteten Dienstposten beantragt.
Es sei ihm außerdem nach wie vor unverständlich, warum die von ihm am
15. März 2006 beantragte Anhörung der zuständigen Vertrauensperson nicht
durchgeführt worden sei. Ferner sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum nicht
die Möglichkeit bestanden habe, ihn auf eine Stelle der Besoldungsgruppe
A 13 g zu versetzen. Offensichtlich sei seine hervorragende letzte planmäßige
Beurteilung vom 15. Dezember 2004 insoweit unberücksichtigt geblieben. Er
habe sich ab dem vierten Quartal 2004 auf verschiedene Dienstposten der Be-
soldungsgruppe A 13 beworben; alle Stellen seien jedoch entweder im so ge-
nannten Ringtauschverfahren oder von außen besetzt worden.
Er beantragt
festzustellen, dass die Kommandierungsverfügung Nr. 0239 des
PersABw vom 3. April 2006 rechtswidrig ist,
hilfsweise
festzustellen, dass die Antragsgegnerin rechtswidrig gehandelt
hat, indem sie
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1. die rechtzeitige Bekanntgabe der Kommandierungsverfü-
gung vom 3. April 2006 dem Antragsteller gegenüber unter-
lassen hat,
2. den Antragsteller vor Erlass der Kommandierungsverfü-
gung nicht beteiligt hat,
3. die Personalvertretung entgegen der Erlass- und Gesetzes-
lage vor Erlass der Kommandierungsverfügung nicht betei-
ligt hat,
4. den Antrag des Antragstellers auf Beteiligung der Vertrau-
ensperson gemäß § 23 Abs. 1 SBG vom 15. März 2006 vor
Erlass der Kommandierungsverfügung nicht berücksichtigt
hat,
5. den Antrag des Klägers auf ein Personalgespräch vom
15. März 2006 vor Erlass der Kommandierungsverfügung
nicht berücksichtigt hat,
6. den Kläger gegen seinen Willen und entgegen der Erlass-
lage mit Verfügung vom 3. April 2006 kommandiert hat,
obwohl der Antragsteller seit dem 26. Januar 1996 bis auf
Weiteres Mitglied des GVPA beim BMVg ist,
7. nach Beendigung der Freistellung des Antragstellers für
den GVPA beim BMVg seit dem 1. April 2004 mit dem Er-
lass der Kommandierungsverfügung vom 3. April 2006 ge-
gen das Benachteiligungsverbot des § 14 Abs. 1 SBG ver-
stoßen hat.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag für unzulässig. Durch den Ablauf der Kommandierung habe
sich die vom Antragsteller gerügte Maßnahme erledigt. Ein Feststellungsinter-
esse seitens des Antragstellers sei nicht erkennbar. Seit der Versetzungsverfü-
gung des PersABw vom 28. Juli 2006 scheide die Möglichkeit weiterer Kom-
mandierungen vom Stabsquartier des Bundesministeriums der Verteidigung in
Bonn zum Lazarettregiment ... in B. im Sinne einer Wiederholungsgefahr aus.
Der Antragsteller werde nunmehr endgültig seit dem 1. September 2006 auf
einem Dienstposten der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung bei der
2./LazRgt ... geführt. Diese Versetzungsmaßnahme gebe dem Antragsteller
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Planungssicherheit bis zum 31. August 2008 an einem vom ihm persönlich be-
vorzugten Stationierungsstandort und sei im Übrigen nach Anhörung des zu-
ständigen Beteiligungsorgans erfolgt. Die vom Antragsteller behauptete erneut
mögliche Benachteiligung als Mitglied des GVPA sei höchst ungewiss. Das der-
zeitige Mandat im GVPA ende im Frühjahr 2008. Es bestehe keinerlei gesicher-
te Erwartung, dass der Antragsteller in einem im Jahr 2008 neu zu wählenden
GVPA noch vertreten sein werde. In der Sache sei die angefochtene, dem An-
tragsteller fernmündlich bereits am 13. März 2006 angekündigte Kommandie-
rungsverfügung rechtmäßig und leide nicht an Verfahrensfehlern.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg
- PSZ I 7 - 331/06 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile
A - C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag ist unzulässig.
Das ursprüngliche Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, die Kommandie-
rungsverfügung Nr. 0239 des PersABw vom 3. April 2006 (betreffend den Kom-
mandierungszeitraum vom 5. April bis 31. Mai 2006) aufzuheben, hat sich durch
Zeitablauf erledigt. Dies gilt auch für die erste Korrekturfassung dieser
Verfügung vom 21. Juni 2006, mit der die Kommandierung bis zum 31. August
2006 verlängert worden ist. Das bestätigt der Antragsteller in den Schreiben
seines Bevollmächtigten vom 18. September 2006 und 27. Februar 2007 aus-
drücklich. Diesem Umstand hat der Antragsteller in verfahrensrechtlicher Hin-
sicht dadurch Rechnung getragen, dass er nach der auch im Wehrbeschwer-
deverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4
VwGO (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 15.01 -
Buchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 6 = NZWehrr 2001, 165 und vom 22. Juni
2005 - BVerwG 1 WB 1.05 - Buchholz 236.1 § 28 SG Nr. 6
öffentlicht> m.w.N.) einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt hat.
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Ein derartiger Antrag setzt ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse
voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich dieses Fortset-
zungsfeststellungsinteresse aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer
Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadenersatzan-
spruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos
erscheint. Zusätzlich kommt auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechts-
schutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Be-
tracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechts-
beeinträchtigung nach sich zieht (Beschlüsse vom 11. Dezember 2003
- BVerwG 1 WB 14.03 - BVerwGE 119, 341 = NZWehrr 2004, 163 und
- BVerwG 1 WB 24.03 - Buchholz 236.110 § 6 SLV 2002 Nr. 1, vom 22. Januar
2004 - BVerwG 1 WB 34.03 - jeweils m.w.N., vom 4. November 2004 - BVerwG
1 WB 29.04 - und vom 24. Februar 2005 - BVerwG 1 WB 19.04 -). Ein Feststel-
lungsinteresse in diesem Sinne muss der Antragsteller spezifiziert darlegen und
geltend machen.
Ein Feststellungsinteresse in diesem Sinne steht dem Antragsteller nicht zur
Seite. Er stützt sein Feststellungsinteresse ausschließlich auf eine „Wiederho-
lungsgefahr“. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass wei-
terhin im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse
bestehen wie in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erledigten
Maßnahme maßgebenden Zeitpunkt. Außerdem ist erforderlich, dass die kon-
kret absehbare Möglichkeit besteht, dass in naher Zukunft eine gleiche oder
gleichartige Entscheidung zu Lasten des Antragstellers wie die angefochtene
Maßnahme zu erwarten ist (Beschluss vom 22. Juni 2005 a.a.O.
veröffentlicht> m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Eine Wieder-
holungsgefahr im dargelegten Sinne besteht schon deshalb nicht, weil in naher
Zukunft eine erneute Entscheidung des PersABw über eine - kurzfristige -
Kommandierung des Antragstellers zur 1./LazRgt ... in B. nicht zu erwarten ist.
Der Antragsteller ist inzwischen durch die Versetzungsverfügung des Pers-
ABw vom 9. August 2006 zum 1. September 2006 zur 2./LazRgt ... in B. mit
einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum 31. August 2008 versetzt
worden. Gegen diese Entscheidung des PersABw hat er ausweislich der Akten
keinen Rechtsbehelf eingelegt. Welche Verwendungsentscheidungen das
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PersABw nach Ablauf dieser Verwendungsdauer und nach Ablauf des derzeiti-
gen Mandats des Antragstellers im GVPA treffen wird, ist zur Zeit völlig offen.
Der Antragsteller selbst trägt keine konkreten Anhaltspunkte für eine zu erwar-
tende gleiche oder gleichartige Entscheidung wie die streitbefangene Kom-
mandierung vor. Vor diesem Hintergrund sind die Vorbedingungen der Annah-
me einer Wiederholungsgefahr unter jedem denkbaren Gesichtswinkel nicht
erfüllt. Dies gilt entsprechend für die Hilfsanträge des Antragstellers, die inhalt-
lich lediglich eine Konkretisierung seines Hauptantrags darstellen.
Soweit der Antragsteller außerdem im gerichtlichen Verfahren sinngemäß die
Art und Weise der Personalführung im Zusammenhang mit der Kommandie-
rungsentscheidung des PersABw beanstandet, hat er diesen Sachverhalt nicht
in seinen Feststellungsantrag einbezogen. Der Senat weist in diesem Zusam-
menhang darauf hin, dass die Personalführung des Bundesministeriums der
Verteidigung oder einer personalbearbeitenden Stelle im Allgemeinen nicht
Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sein kann; auch hat
ein Soldat im Rahmen des § 17 Abs. 1 WBO insoweit keinen Anspruch auf
dienstaufsichtliches Einschreiten militärischer Vorgesetzter (stRspr, vgl. z.B.
Beschlüsse vom 14. Juli 2004 - BVerwG 1 WB 18.04 - und vom 6. April 2005
- BVerwG 1 WB 2.05 -).
Die vom Antragsteller erstmals im gerichtlichen Antragsverfahren gerügte Un-
terlassung seiner Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 13 bewerte-
ten Dienstposten kann der Senat im Übrigen nicht in seine Beurteilung einbe-
ziehen, weil dieser Streitgegenstand nicht Gegenstand des Beschwerdeverfah-
rens gewesen ist; dieser Streitgegenstand stellt sich deshalb unter Berücksich-
tigung der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 20. Juli
1995 - BVerwG 1 WB 118.94 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 11 = NZWehrr
1996, 65 und vom 31. Januar 2007 - BVerwG 1 WB 53.06 - m.w.N.) als unzu-
lässige Klageerweiterung dar.
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Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten hat der Senat
abgesehen, weil er die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gege-
ben erachtet.
Dr. Frentz
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth
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