Urteil des BVerwG vom 15.07.2008

Versetzung, Staatssekretär, Verfügung, Amt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 42.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Fregattenkapitän ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Kapitän zur See Hügelmann und
den ehrenamtlichen Richter Fregattenkapitän Veitl
am 15. Juli 2008 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
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Der Antragsteller wendet sich gegen die ihm am 8. Mai 2008 verbindlich ange-
kündigte und am 14. Mai 2008 ausgehändigte Verfügung des Bundesministeri-
ums der Verteidigung - PSZ I 2 (3) - vom 9. Mai 2008, mit der seine Versetzung
zum ...amt auf den Dienstposten eines Infrastrukturstabsoffiziers beim ...stab ...
in D. mit Dienstantritt am 2. Juni 2008 angeordnet worden ist.
Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussicht-
lich mit Ablauf des 30. Juni 2023 enden wird. Unter Einweisung in eine Plan-
stelle der Besoldungsgruppe A 14 wurde er am 22. Februar 2002 zum Fregat-
tenkapitän ernannt. Seit dem 2. November 1995 wird der Antragsteller als Dau-
erverwender im Militärischen Abschirmdienst geführt. Seit dem 6. November
2006 ist er als Referent im Bundesministerium der Verteidigung, ... eingesetzt.
Die voraussichtliche Verwendungsdauer auf diesem Dienstposten war auf den
31. Juli 2009 festgelegt.
Auf Weisung des Bundesministers der Verteidigung vom 6. Februar 2008 nahm
die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Inspekteurs ... gegen den
Antragsteller gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 WDO Vorermittlungen auf. Diesen Er-
mittlungen lag zugrunde, dass der Antragsteller bei einer stichprobenartigen
Überprüfung der dienstlichen Internetnutzung durch Angehörige des Bundes-
ministeriums der Verteidigung (auf der Grundlage der „Rahmendienstvereinba-
rung über die Protokollierung informationstechnischer Systeme zwischen dem
BMVg und dem Hauptpersonalrat“ vom 3. Mai 2006) zum Stichtag
10. Dezember 2007 durch erhebliche private Nutzung des Internets aufgefallen
war. Für diesen Stichtag lag seine private Nutzung des dienstlichen Internetzu-
gangs bei ca. 77 %. Dabei wurden auch Dateien der Kategorie „Sex/Porno“
aufgefunden. Nach einer Vernehmung des Antragstellers am 14. Januar 2008,
in der er die private Nutzung des Internets (insbesondere am 10. Dezember
2007) einräumte, ergaben weitere Überprüfungen, dass der Antragsteller von
Juli 2007 bis Januar 2008 mit einem Anteil von 47,4 % den dienstlichen Inter-
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netzugang zum Aufruf von Seiten mit privatem Inhalt genutzt hatte (davon
15,9 % „Sex/Porno“-Dateien). Dies entsprach einem Umfang von mehr als 100
Stunden.
Dieser im Einzelnen in einer Leitungsvorlage des Bundesministeriums der Ver-
teidigung - PSZ I 7 - vom 22. Januar 2008 dokumentierte Sachverhalt und die
Absicht, ihn wegen eingetretenen Vertrauensverlusts bzw. einer Störung des
Dienstbetriebs zum ...amt auf den o.g. Dienstposten zu versetzen, wurden dem
Antragsteller im Rahmen eines Personalgesprächs am 14. März 2008 eröffnet.
Die Leitungsvorlage wurde seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 16. April
2008 übermittelt.
Zu der beabsichtigten Versetzung nahmen die Bevollmächtigten des An-
tragstellers mit Schriftsatz vom 15. April 2008 Stellung. Auf Antrag des An-
tragstellers äußerte sich der Personalrat beim Bundesministerium der Verteidi-
gung unter dem 17. April 2008 zu der beabsichtigten Maßnahme und bat u.a.,
eine Versetzung erst in Erwägung zu ziehen, wenn die Ermittlungen abge-
schlossen seien und der Antragsteller zur Äußerung Gelegenheit gehabt habe.
Am 29. April 2008 entschied Staatssekretär ... in Vertretung des Ministers auf
der Grundlage einer zweiten Leitungsvorlage vom 23. April 2008 unter weiterer
Berücksichtigung des Zwischenberichts der Wehrdisziplinaranwaltschaft vom
12. März 2008 sowie der Stellungnahmen des Antragstellers, seiner Bevoll-
mächtigten und des Personalrats, an der beabsichtigten Versetzung festzuhal-
ten.
Daraufhin wurde dem Antragsteller am 8. Mai 2008 ein abschließender Vermerk
über das Personalgespräch vom 14. März 2008, über die weiteren Anhörungen
und Ermittlungen sowie über die Entscheidung des Staatssekretärs eröffnet.
Unmittelbar anschließend erhielt der Antragsteller die verbindliche Ankündigung
der beabsichtigten Versetzung, gegen die er mit Schreiben vom 13. Mai 2008
Beschwerde einlegte.
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Mit der am 14. Mai 2008 eröffneten förmlichen Verfügung vom 9. Mai 2008 ord-
nete das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 2 (3) - die Versetzung des
Antragstellers zum ...amt auf den Dienstposten Infrastrukturstabsoffizier beim
...stab ..., ..., in D. mit Dienstantritt am 2. Juni 2008 an.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Mai 2008 Beschwerde
ein.
Die Rechtsbehelfe des Antragstellers vom 13. und 15. Mai 2008 hat der Bun-
desminister der Verteidigung - PSZ I 7 - als Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2008 dem Senat
vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die angefochtene Versetzung erfolge ohne Rechtsgrund. Der geltend gemachte
Vertrauensverlust bzw. die behaupteten Störungen des Dienstbetriebs recht-
fertigten nicht die Versetzung. Es sei richtig, dass er in der jüngeren Vergan-
genheit seinen dienstlichen Internetzugang privat genutzt habe. Dafür werde er
im Disziplinarverfahren die Verantwortung übernehmen. Ein „Geständnis“ habe
er aber - entgegen der Darstellung in der Leitungsvorlage vom 22. Januar
2008 - nicht abgelegt. Im Hinblick auf den behaupteten Vertrauensverlust habe
der Staatssekretär die Versetzung auf einer fehlerhaften und unvollständigen
Tatsachengrundlage gebilligt. Eine Spannungsversetzung komme nicht in Be-
tracht, weil eine unannehmbare Belastung des Dienstbetriebs nicht eingetreten
sei. Weder der Staatssekretär noch seine unmittelbaren Vorgesetzten hätten
das Vertrauen in seine Person, in seine Loyalität und in seine uneingeschränkte
fachliche Leistungsfähigkeit verloren. Zur Vorbereitung der Versetzungsent-
scheidung habe man keine Stellungnahmen des zuständigen Referatsleiters
bzw. des Leiters ... eingeholt. Feststellungen zu einer Auswirkung des behaup-
teten Vertrauensverlusts auf den Dienstbetrieb seien nicht getroffen worden.
Eine Störung des Dienstbetriebs sei nicht eingetreten. Einer verstärkten
Dienstaufsicht sei er, der Antragsteller, nicht unterstellt worden. Ihm werde le-
diglich die Nutzung des dienstlichen Internetzugangs zu privaten Zwecken vor-
geworfen. Eine derartige private Nutzung des Internets wirke sich jedoch nicht
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auf den Dienstbetrieb aus, sondern finde quasi „außerhalb“ des Dienstbetriebs
statt. Auch während der Dienstzeit besitze ein im Öffentlichen Dienst Beschäf-
tigter eine Privatsphäre und dürfe sich mit dieser sprechend, lesend oder nach-
denkend beschäftigen. Es seien keine Teile seiner Arbeit liegen geblieben.
Nach Ziffer 6 der „Belehrung für Internet-Nutzer“ des Bundesministeriums der
Verteidigung solle im Übrigen bereits bei einem Anfangsverdacht der nicht-
dienstlichen Nutzung des bereitgestellten Internetzugangs die dienstliche Zu-
gangsberechtigung vorläufig entzogen werden. Bis heute stehe ihm aber sein
dienstlicher Internetzugang uneingeschränkt zur Verfügung. Insbesondere sei-
en „private“ Internetseiten bis heute für ihn nicht gesperrt. Auch sein gutes Be-
urteilungsbild mit einer eindeutigen Prognose für seine Verwendung auf der „A
16 - Ebene“ rechtfertige es nicht, an der beabsichtigten Versetzung festzuhal-
ten. Der Dienstherr verliere mit ihm einen hochqualifizierten MAD-Stabsoffizier.
Er bitte um eine mündliche Verhandlung, damit sich der Senat ein eigenes Bild
von seiner Person machen könne.
Der Antragsteller beantragt,
die Versetzungsverfügung des Bundesministeriums der
Verteidigung vom 9. Mai 2008 aufzuheben.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Für die Versetzung des Antragstellers folge das dienstliche Bedürfnis aus ein-
getretenen Störungen und Vertrauensverlusten, die den Dienstbetrieb unan-
nehmbar belasteten. Gegen den Antragsteller bestehe der Verdacht einer
schuldhaften Dienstpflichtverletzung, der sich auf Beweismittel sowie auf die
Aussage des Antragstellers in seiner Vernehmung vom 14. Januar 2008 und in
seinen Anhörungsschreiben stütze. Er habe das ihm vorgehaltene Dienstver-
gehen eingeräumt. In keiner seiner Stellungnahmen habe er den Missbrauch
des Internets bestritten. Sein pflichtwidriges Verhalten, das auch durch den
Zwischenbericht der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Inspek-
teurs ... vom 12. März 2008 bestätigt werde, lasse Zweifel aufkommen, ob er
zukünftig zuverlässig und mit dem berechtigten Anspruch auf Vertrauen seine
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ihm übertragenen Aufgaben erledigen werde. Als Angehöriger des Bundesmi-
nisteriums der Verteidigung unterliege der Antragsteller besonderen Anforde-
rungen an seine Gewissenhaftigkeit, Integrität und Vertrauenswürdigkeit. Ohne
erkennbaren Grund habe er seine Dienstpflichten in erheblichem Maße ver-
nachlässigt. Dies führe zu einer nachhaltigen Zerstörung des vom Dienstherrn
in ihn gesetzten Vertrauens. Das habe der Disziplinarvorgesetzte des An-
tragstellers, der Bundesminister der Verteidigung, vertreten durch Staatssekre-
tär ..., auf der Basis einer zweiten Leitungsvorlage vom 23. April 2008 mit der
Billigung der Versetzung zum Ausdruck gebracht. Der Dienstherr müsse sich
jederzeit uneingeschränkt auf die Zuverlässigkeit und Gesetzestreue seiner
Mitarbeiter, insbesondere bei der Ausübung einer herausgehobenen Tätigkeit
wie einer ministeriellen oder nachrichtendienstlichen Verwendung, verlassen
können. Mit jeder erneuten privaten Nutzung des Internetzugangs über einen
längeren Zeitraum habe sich der Antragsteller bewusst über bestehende Re-
geln hinweggesetzt.
Ein milderes Mittel als die Versetzung des Antragstellers habe nicht zur Verfü-
gung gestanden. Die Befürchtung, dass ein Mitarbeiter einer konstanten Kon-
trolle bei den täglichen Dienstgeschäften bedürfe, sei im Dienstbetrieb ein un-
annehmbarer Umstand. Die Nutzung des Internets zu privaten Zwecken habe
der Antragsteller innerhalb der festgelegten Dienstzeiten vorgenommen. Er ver-
füge wegen der besonderen Anforderungen seines Dienstpostens über „Power-
Nutzungsrechte“ für seinen Internetzugang, die über die allgemeinen Nutzer-
rechte hinausgingen. Im Bundesministerium der Verteidigung seien derzeit
3136 Nutzer für das Internet registriert, von denen aber nur 60 (wie der An-
tragsteller) aufgrund dringender dienstlicher Notwendigkeit einen unbeschränk-
ten Zugang zum Netz erhalten hätten. Eine (teilweise) Sperrung des dienstli-
chen Internetzugangs zu einem früheren Zeitpunkt sei ausgeschlossen gewe-
sen, weil der Dienstposten des Antragstellers zwingend auf die Nutzung des
Internets angewiesen sei. Deshalb sei von der Sperrung zunächst abgesehen
und der Antragsteller unter eine verstärkte Dienstaufsicht seines Vorgesetzten
gestellt worden. Sein damaliger Referatsleiter habe wiederholt Sichtkontrollen
im Dienstzimmer des Antragstellers durchgeführt und Hinweise auf die ord-
nungsgemäße Nutzung des Internetzugangs erteilt; außerdem habe er sich
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vorbehalten, gegebenenfalls besonders sensible Vorgänge anderen Referenten
zuzuweisen bzw. in die eigene Bearbeitung zu nehmen. Dies könne jedoch kein
auf Dauer angelegter Zustand sein. Bei einem derartig belasteten Referat wie
dem Referat BMVg-..., das zudem nur über drei Referenten verfüge, könne die
beschränkte Einsatzfähigkeit eines Referenten arbeitstechnisch über einen län-
geren Zeitraum nicht ausgeglichen werden. Vielmehr müsse durch die Verset-
zung des Antragstellers erreicht werden, wieder einen ordnungsgemäßen
Dienstbetrieb zu gewährleisten. Der neue Dienstort des Antragstellers sei von
seinem Wohnort in M. nur knapp 20 Fahrminuten weiter entfernt als der bishe-
rige Dienstort. Daher sei die Möglichkeit einer Dienstaufnahme für den An-
tragsteller ohne größeren Aufwand möglich. Mit seiner Verwendung als Infra-
strukturstabsoffizier werde ihm außerdem ein Aufgabenbereich übertragen, der
seiner Eignung und seinen Erfahrungen als ausgebildeter Diplom-Ingenieur im
Bereich Vermessungswesen entspreche.
Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verset-
zungsverfügung hat der Senat mit Beschluss vom 29. Mai 2008 - BVerwG
1 WDS-VR 10.08 - abgelehnt.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Be-
teiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Be-
schwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 449/08 -,
die Gerichtsakte BVerwG 1 WDS-VR 10.08 sowie die Personalgrundakte des
Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgele-
gen.
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Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Versetzungsverfügung des Bundesministeriums der Verteidigung vom
9. Mai 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rech-
ten.
Das hat der Senat in dem Beschluss vom 29. Mai 2008 im Verfahren des vor-
läufigen Rechtsschutzes (BVerwG 1 WDS-VR 10.08), der den Verfahrensbetei-
ligten bekannt ist, im Einzelnen dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen
nimmt der Senat Bezug auf die Begründung dieses Beschlusses, an der er
festhält.
Der Inhalt des Schriftsatzes der Bevollmächtigten des Antragstellers vom
23. Juni 2008 nötigt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.
Den Beweisanregungen, die unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers
sowie Staatssekretär ... als Zeugen zu dem behaupteten Fortbestand des Ver-
trauens zu vernehmen, ist nicht nachzugehen. Die gewünschte Beweiserhe-
bung ist für die Entscheidung des Senats im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2
StPO (i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO und § 91 Abs. 1
Satz 1 WDO) ohne Bedeutung, weil bereits die eingetretene und nicht hin-
nehmbare des Dienstbetriebs das dienstliche Versetzungsbedürfnis
entscheidungsmaßgeblich trägt. Die davon zu trennende Frage eines zusätzli-
chen kann deshalb dahinstehen.
In diesem Zusammenhang ist daher auch unerheblich, ob das Verfahren der
behördlichen Willensbildung zur Feststellung dieses Vertrauensverlusts - wie
der Antragsteller behauptet - fehlerhaft gewesen ist. Im Hinblick auf das vom
Antragsteller insoweit bestrittene „Geständnis“ weist der Senat lediglich darauf
hin, dass dieser selbst (in seiner Eidesstattlichen Erklärung vom 23. Mai 2008
sowie im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. Mai 2008) erklärt hat, er
habe „zugegebenermaßen“ in der jüngeren Vergangenheit seinen dienstlichen
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Internetzugang privat genutzt; dafür werde er im Disziplinarverfahren die Ver-
antwortung übernehmen. Von einer Einräumung des beanstandeten Verhaltens
ausschließlich hinsichtlich des 10. Dezembers 2007 kann daher nicht die Rede
sein, zumal dem Antragsteller und seinen Bevollmächtigten bei Abgabe der
Erklärungen vom 23. und 20. Mai 2008 die Ergebnisse der weiteren Ermittlun-
gen durch die gewährte Akteneinsicht bekannt waren; denn auf diese „insge-
samt getroffenen Sachverhaltsfeststellungen“ nehmen die Bevollmächtigten in
ihrer Stellungnahme vom 15. April 2008 ausdrücklich Bezug. Diese Stellung-
nahme ist als Bezug 5 in die (zweite) Leitungsvorlage vom 23. April 2008 ein-
gegangen, auf deren Grundlage der Staatssekretär am 29. April 2008 die be-
absichtigte Versetzung des Antragstellers gebilligt hat. Die formalen Vorausset-
zungen für ein „Geständnis“ im Sinne der Strafprozessordnung sind hingegen
für die hier streitige änderung ersichtlich nicht relevant.
Ohne Erfolg zieht der Antragsteller eine verstärkte Dienstaufsicht über seine
Person in Zweifel. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat in sei-
nem Schriftsatz vom 1. Juli 2008 detailliert und nachvollziehbar die tatsächlich
durchgeführten und erforderlichen Dienstaufsichtsmaßnahmen des ehemaligen
Referatsleiters des Antragstellers dargelegt. Dem ist der Antragsteller nicht ent-
gegengetreten. Er verkennt, dass eine unannehmbare Belastung des Dienstbe-
triebs im Übrigen auch schon durch die sachlich begründete Befürchtung des
Dienstherrn oder eines Vorgesetzten ausgelöst wird, ein Mitarbeiter bedürfe
einer konstanten Kontrolle bei der Erledigung der täglichen Dienstgeschäfte, die
hier dienstpostenspezifisch durch unbeschränkte Internetnutzung geprägt sind.
Auf die vom Antragsteller unter Beweis gestellte Behauptung, seitens des
Referates PSZ I 7 habe es in der Frage einer verstärkten Dienstaufsicht ge-
genüber seinen unmittelbaren Vorgesetzten „keine Aufforderung zur Stellung-
nahme“ gegeben, kommt es insofern nicht entscheidungserheblich an.
Der Senat hat seine Entscheidung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 2
Satz 3 WBO ohne mündliche Verhandlung getroffen. Aus der Anregung der
Bevollmächtigten, der Senat möge sich ein eigenes Bild von der Person des
Antragstellers machen, hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür gewinnen
können, dass eine mündliche Verhandlung zur näheren Aufklärung konkreter
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streitiger Tatsachenfragen im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO erforderlich
ist.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer