Urteil des BVerwG vom 29.04.2008

Versetzung, Ausbildung, Assistent, Ermessensfehler

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 42.07
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
der Frau Oberfeldwebel ... H.,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Gaebel und
den ehrenamtlichen Richter Stabsfeldwebel Müller
am 29. April 2008 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages, sie in den
Großraum Sachsen, insbesondere an die Standorte F., M. oder D. zu verset-
zen.
Die 1980 geborene Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit in der Laufbahn der
Feldwebel des Sanitätsdienstes. Ihre auf 14 Jahre festgesetzte Dienstzeit wird
- unter Berücksichtigung einer Elternzeit vom 1. August bis zum 31. Dezember
2006 - voraussichtlich mit Ablauf des 31. Januar 2013 enden. Mit Wirkung vom
30. März 2004 wurde sie zum Oberfeldwebel ernannt. Nach erfolgreichem Ab-
schluss der zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung zur Pharmazeutisch-
Technischen Assistentin wurde ihr am 29. März 2006 die Ausbildungs- und Tä-
tigkeitsbezeichnung „Sanitätsfeldwebel Pharmazeutisch-Technischer Assis-
tent/Assistentin“ zuerkannt.
Die Antragstellerin ist Mutter eines am 1. Juni 2006 geborenen Sohnes. Mit
diesem Kind und dessen Vater wohnt sie in F./Sachsen.
Die (damalige) Stammdienststelle des Heeres plante im Anschluss an die Aus-
bildung der Antragstellerin ihre Versetzung vom Bundeswehrkrankenhaus
Leipzig zur .../Sanitätsregiment ... in H./W. Mit dieser Maßnahme erklärte sich
die Antragstellerin in einem mit ihr am 30. Januar 2006 geführten Personalge-
spräch nicht einverstanden. Am gleichen Tag beantragte sie ihre Versetzung in
den Großraum Sachsen, insbesondere an die Standorte M., F. oder D. Zur Be-
gründung verwies sie auf die von ihr gewünschte Familienzusammenführung in
F., wo ihr Lebensgefährte aus beruflichen Gründen ortsgebunden sei. Ihr selbst
obliege die Betreuung und Versorgung des von ihr erwarteten Kindes. Der Le-
bensmittelpunkt ihrer Familie befinde sich in F.
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Diesen Antrag lehnte die Stammdienststelle des Heeres mit E-Mail-Verfügung
vom 17. Mai 2006 ab und legte zur Begründung dar, eine Überprüfung aller im
Großraum Sachsen vorhandenen Dienstposten innerhalb der Ausbildungs- und
Verwendungsreihe 85934 (Assistenzpersonal Pharmazie) habe ergeben, dass
hier auf absehbare Zeit keine Einplanungs- und Verwendungsmöglichkeit für die
Antragstellerin zur Verfügung stehe. Zugleich wies die Stammdienststelle auf
ihre Versetzungsverfügung hin, mit der sie die Versetzung der Antragstellerin
zum 1. April 2006 mit Dienstantritt am 17. Juli 2006 (unter Berücksichtigung der
Mutterschutzfrist vom 10. April bis zum 16. Juli 2006) zur .../Sanitätsregiment ...
in W. angeordnet hatte.
Diese Versetzungsverfügung Nr. 7000 vom 11. Mai 2006 ist bestandskräftig
geworden. Sie enthielt nicht die Zusage der Umzugskostenvergütung, weil die
Antragstellerin darauf am 30. Januar 2006 verzichtet hatte.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2006 wiederholte die Antragstellerin ihren An-
trag, sie in den Großraum Sachsen, insbesondere an die Standorte F., M. oder
D. zu versetzen, und bat um Einschaltung des Sozialdienstes. Nach Einholung
eines Gutachtens der Standortverwaltung D. lehnte die Stammdienststelle der
Bundeswehr den Versetzungsantrag mit dem angefochtenen Bescheid vom
21. Februar 2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, eine Einplanungs- und
Verwendungsmöglichkeit im gewünschten Bereich bestehe auf absehbare Zeit
nicht. Die persönliche Situation der Antragstellerin werde zwar von der Perso-
nalführung erkannt, jedoch nicht als so schwerwiegend eingestuft, dass sie die
Inanspruchnahme einer Planstelle des zbV-Etats begründen könnte. Die der
Empfehlung des Sozialdienstes bei der Standortverwaltung D. zugrunde lie-
gende Sachlage könne vornehmlich durch Maßnahmen geregelt werden, die in
truppendienstlicher Zuständigkeit lägen.
Dagegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 7. März 2007 „Einspruch“
ein, den der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - als Beschwerde werte-
te und mit Beschwerdebescheid vom 20. Juli 2007 zurückwies.
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Gegen diese der Antragstellerin am 6. August 2007 eröffnete Entscheidung
richtet sich ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13. August 2007, den
der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom
16. November 2007 dem Senat vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt die Antragstellerin insbesondere vor:
Nach der Geburt ihres Kindes sei sie bis zum 31. Dezember 2006 im Erzie-
hungsurlaub gewesen. Vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2007 habe der Vater des
Kindes Erziehungsurlaub in Anspruch genommen, sei aber nach Ablauf dieser
Zeit wieder als Berufskraftfahrer tätig. Die Betreuung ihres Kindes werde
aufgrund der Entfernung zwischen dem Wohnort F. und dem Standort W. sehr
stark beeinträchtigt. Sie könne nicht nachvollziehen, dass die Empfehlung des
Sozialdienstes bei der Entscheidung über den Versetzungsantrag nicht hinrei-
chend berücksichtigt worden sei. Sie bitte nochmals um Überprüfung der Sach-
lage und um eine Perspektive für die Verwendung im Raum F./Sachsen.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die von der Antragstellerin angestrebte Versetzung sei mit dienstlichen Belan-
gen nicht in Einklang zu bringen. In dem von ihr gewünschten Bereich gebe es
auf absehbare Zeit keine freien Dienstposten, für die sie sich eigne. Die An-
tragstellerin sei bedarfsgerecht für eine Verwendung als Sanitätsfeldwebel
Pharmazeutisch-Technischer Assistent zivilberuflich qualifiziert worden. Nach
abgeschlossener Ausbildung habe ihr Einsatz fachlich qualifiziert auf Dienst-
posten zu erfolgen, die der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 85934 (Assis-
tenzpersonal Pharmazie) zugeordnet seien. In dem von der Antragstellerin be-
vorzugten Raum verfüge der Sanitätsdienst der Bundeswehr nicht über Dienst-
posten in der genannten Ausbildungs- und Verwendungsreihe. Der dem Wohn-
ort der Antragstellerin nächstgelegene Standort mit derartigen Dienstposten sei
W., wo die Antragstellerin zurzeit - voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2010 -
auch verwendet werde. Persönliche Gründe im Sinne der Nr. 6 Buchst. a der
Versetzungsrichtlinien habe die Antragstellerin nicht vorgetragen. Der Wunsch
nach einem Zusammenleben mit dem Vater ihres Kindes stelle einen
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nachvollziehbaren, jedoch keinen schwerwiegenden persönlichen Grund im
Sinne der Versetzungsrichtlinien dar, welcher ihre Versetzung zwingend er-
fordere. Mit einem Umzug an den Dienstort W. könne die Antragstellerin ihr
Problem lösen. Maßnahmen in truppendienstlicher Zuständigkeit, die der
schwierigen Situation der Antragstellerin Rechnung tragen sollten, seien bereits
umgesetzt worden. Die Antragstellerin nehme derzeit an Sonderdiensten und
an Übungsplatzaufenthalten nur teil, sofern der zeitliche Vorlauf vorhanden sei,
um die Betreuung ihres Kindes sicherzustellen. Der dann anfallende und ihr
zustehende Dienstzeitausgleich werde von ihr genutzt, um bei Bedarf den tägli-
chen Dienst zwischen 7.30 Uhr und 8.00 Uhr antreten zu können. Vom
14. Januar bis zum 14. April 2008 und vom 15. April bis zum 23. Mai 2008 sei
die Antragstellerin im Rahmen von Fürsorgemaßnahmen anlässlich ihrer erneu-
ten Schwangerschaft zum Sanitätszentrum F. kommandiert worden. Weder an
diesem Standort noch an den Standorten M. oder D. seien aber Dienstposten
für Sanitätsfeldwebel Pharmazeutisch-Technischer Assistent vorhanden.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Be-
teiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Be-
schwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 691/07 - und
die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem Senat bei der Beratung
vorgelegen.
II
Die Antragstellerin hat keinen förmlichen Sachantrag gestellt.
Ihr Vorbringen im Versetzungsantrag vom 14. Oktober 2006 und im Antrag auf
gerichtliche Entscheidung ist sinngemäß dahin auszulegen, dass sie die Aufhe-
bung des Bescheids der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 21. Februar
2007 sowie des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Verteidigung
vom 20. Juli 2007 und die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung
beantragt, sie alsbald auf einen Dienstposten an den Standorten F., M. oder D.
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in Sachsen zu versetzen, hilfsweise, diesen Versetzungsantrag neu zu be-
scheiden.
Dieser Antrag hat keinen Erfolg.
Die Antragstellerin hat ihr Rechtsschutzbegehren nicht ausreichend konkreti-
siert. Ihrem Antrag fehlt die erforderliche Bestimmtheit; er ist deshalb unzuläs-
sig.
Die gerichtliche Kontrolle, ob der Bundesminister der Verteidigung oder die
Stammdienststelle der Bundeswehr bei der Ablehnung einer beantragten Ver-
setzung rechtmäßig gehandelt hat, ist nur möglich, wenn der Soldat oder die
Soldatin, der/die die Ablehnungsentscheidung beanstandet, einen bestimmten
Dienstposten konkret bezeichnet. Versetzungen erfolgen dienstpostenbezogen
und nicht nur standortbezogen. Nur bei einer Konkretisierung des angestrebten
Dienstpostens kann das Wehrdienstgericht die Rechtmäßigkeit der Verwen-
dungsentscheidung, insbesondere das jeweils in Betracht kommende dienstli-
che Bedürfnis oder die in Frage stehenden dienstlichen Belange überprüfen.
Der Senat verlangt deshalb bei streitigen Versetzungsanträgen in ständiger
Rechtsprechung, dass ein Antragsteller oder eine Antragstellerin - spätestens
im Beschwerdeverfahren - konkrete Dienstposten bezeichnen muss, für die
er/sie entweder objektiv geeignet erscheint oder für die er/sie sich selbst zu-
mindest für geeignet hält und deshalb glaubt, einen Anspruch auf eine entspre-
chende Verwendung geltend machen zu können (Beschluss vom 24. Februar
2005 - BVerwG 1 WB 65.04 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Auf die
Konkretisierung bestimmter angestrebter Dienstposten an den von ihr ge-
wünschten Standorten hat die Antragstellerin jedoch sowohl im Beschwerdever-
fahren als auch im gerichtlichen Antragsverfahren verzichtet. In ihrer Be-
schwerde vom 7. März 2007 hat sie insoweit lediglich generalisierend um „Prü-
fung eines heimatnahen Einsatzortes“, ggf. auch „in völlig neuen Tätigkeitsfel-
dern“ gebeten.
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Auch wenn man aus dem Schreiben des Sanitätskommandos III vom 22. Janu-
ar 2007 an die Stammdienststelle des Heeres den - möglicherweise intern ge-
äußerten - Wunsch der Antragstellerin entnimmt, auf die Dienstposten Teilein-
heit/Zeile 544/200 (gemeint: 543/200) oder 599/200 im Sanitätszentrum F., al-
ternativ auf die Dienstposten Teileinheit/Zeile 101/201 oder 121/200 im Sani-
tätszentrum D. versetzt zu werden, bleibt der Antrag ohne Erfolg.
Unter Berücksichtigung einer derartigen - unterstellten - Antragskonkretisierung
ist der Antrag zulässig; er ist jedoch unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide der Stammdienststelle der Bundeswehr und des
Bundesministers der Verteidigung sind rechtmäßig; sie verletzen die Antragstel-
lerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Versetzung auf die
genannten Dienstposten oder auf Neubescheidung ihres Versetzungsantrages.
Eine Soldatin oder ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine be-
stimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem
bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht
aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorge-
setzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle über die Verwendung
nach pflichtgemäßem Ermessen. Das ihm nach § 3 Abs. 1 SG zustehende
Verwendungsermessen hat das Bundesministerium der Verteidigung in den
Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung
von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der zuletzt geänderten Fas-
sung vom 11. August 1998 (VMBl S. 242) - im Folgenden: Versetzungsrichtli-
nien - gebunden. Nach Nr. 4 der Versetzungsrichtlinien kann ein Soldat bzw.
eine Soldatin - unabhängig vom Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses - ver-
setzt werden, wenn er/sie die Versetzung beantragt und diese Versetzung mit
dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen ist. Die Ermessensentscheidung
über einen Versetzungsantrag kann von den Wehrdienstgerichten nur darauf
überprüft werden, ob der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige
personalbearbeitende Stelle den Soldaten bzw. die Soldatin durch Überschrei-
ten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen/ihren Rechten verletzt
hat bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm/ihr insoweit zustehenden Ermes-
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sens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht
entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr,
vgl. Beschluss vom 11. Mai 2006 - BVerwG 1 WB 36.05 - m.w.N.).
Die von der Antragstellerin angestrebte Verpflichtung des Bundesministers der
Verteidigung, ihren Antrag auf Versetzung an die Standorte F. oder D. auf einen
der oben genannten Dienstposten unmittelbar positiv oder nach erneuter
Ermessensausübung neu zu bescheiden, könnte vom Senat nur ausgespro-
chen werden, wenn die Ablehnungsentscheidung der Stammdienststelle der
Bundeswehr in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministers der
Verteidigung Ermessensfehler im dargelegten Sinne aufwiese. Das ist jedoch
nicht der Fall.
Die Feststellung, dass die von der Antragstellerin gewünschte Versetzung nicht
im Sinne der Nr. 4 der Versetzungsrichtlinien mit dienstlichen Belangen in Ein-
klang zu bringen ist, weist keine Rechts- oder Ermessensfehler auf. Im Be-
schwerdebescheid hat der Bundesminister der Verteidigung im Einzelnen aus-
geführt, dass die Antragstellerin nach ihrer entsprechenden fachlichen Qualifi-
kation als Sanitätsfeldwebel Pharmazeutisch-Technischer Assistent einzuset-
zen sei und deshalb nur für Dienstposten in Betracht komme, die der Ausbil-
dungs- und Verwendungsreihe 85934 (Assistenzpersonal Pharmazie) zugeord-
net sind. An den von ihr gewünschten Standorten verfüge der Sanitätsdienst
der Bundeswehr über derartige Dienstposten nicht. Hiermit übereinstimmend
hat das Sanitätskommando ... schon im Schreiben vom 22. Januar 2007 an die
Stammdienststelle des Heeres dargelegt, dass der Antragstellerin als ausgebil-
deter Pharmazeutisch-Technischer Assistentin für die vier Dienstposten im Sa-
nitätszentrum F. bzw. im Sanitätszentrum D. die erforderliche Ausbildung fehle.
Das stellt die Antragstellerin nicht in Frage. Die Ausbildungs- und Tätigkeitsbe-
zeichnungen dieser Dienstposten lauten nach den vorgelegten STAN-Auszügen
(zweimal) „RettAss“, ferner „MTA FD“ und „Heilfürsorge SB“.
Es stellt keinen Ermessensfehler, insbesondere keinen Fehlgebrauch des dem
Bundesminister der Verteidigung in § 3 Abs. 1 SG hinsichtlich der Verwendung
eingeräumten Ermessens dar, wenn dieser bzw. die Stammdienststelle der
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Bundeswehr die Einplanung eines fachlich speziell qualifizierten Soldaten nur
auf einem Dienstposten vorsieht, dessen Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeich-
nung in der dazugehörenden Ausbildungs- und Verwendungsreihe mit der ab-
solvierten Ausbildung korrespondiert. Auch mit personalwirtschaftlichen und
haushaltsrechtlichen Vorgaben ist es nicht zu vereinbaren, einen vornehmlich
auf Kosten der Bundeswehr speziell für ein besonderes Fachgebiet ausgebilde-
ten Unteroffizier in der Laufbahn der Feldwebel (hier des Sanitätsdienstes) auf
Dienstposten zu versetzen, für die er nicht die erforderliche Ausbildung besitzt.
Es stellt einen rechtlich nicht zu beanstandenden „dienstlichen Belang“ dar, Sol-
datinnen und Soldaten insbesondere nach abgeschlossener zivilberuflicher
Aus- und Weiterbildung (nur) auf Dienstposten einzuplanen, deren Ausbildungs-
und Tätigkeitsbezeichnungen (und deren Anforderungsprofil) dieser Ausbildung
entsprechen. Denn nach Nr. 2.1 und Nr. 3.1 des Erlasses zur „Konzeption der
‚Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung der Soldatinnen auf Zeit und der
Soldaten auf Zeit im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung’ (ZAW)“ vom 3.
Juni 2002 (VMBl S. 278) soll diese Fachausbildung neben einer zivilberuflich
nutzbaren Qualifikation in erster Linie - orientiert am militärischen Bedarf - die
Verbesserung der Auftragserfüllung und der Effektivität der Streitkräfte
bewirken; die Ausbildung ist zeitlich so in den Werdegang der Soldatin/des
Soldaten einzuordnen, dass eine größtmögliche Nutzung der erworbenen Fä-
higkeiten und Fertigkeiten während der Dienstzeit (Nutzungszeit) sichergestellt
ist.
Die Ermessensentscheidung der Stammdienststelle der Bundeswehr, den Ver-
setzungsantrag der Antragstellerin abzulehnen, ist auch im Hinblick auf Nr. 6
der Versetzungsrichtlinien nicht zu beanstanden. Denn schwerwiegende per-
sönliche Gründe im Sinne dieser Vorschrift hat die Antragstellerin nicht geltend
gemacht.
Ebenso wenig folgt aus Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien eine Bindung der
Stammdienststelle der Bundeswehr oder des Bundesministers der Verteidi-
gung, die Antragstellerin wunschgemäß zu versetzen. Der geltend gemachte
- in ihrer Person liegende - Grund, die Betreuung ihres Kindes und ein Zusam-
menleben mit ihrem Lebensgefährten in F. zu realisieren, lässt sich aus den
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bereits dargelegten Gründen mit dienstlichen Belangen nicht in Einklang brin-
gen.
Die berufliche Situation des Lebensgefährten der Antragstellerin gebietet es
nicht, die Antragstellerin an einen bestimmten Standort zu versetzen. Nach
ständiger Rechtsprechung des Senats steht die Berufstätigkeit des Ehegatten
bzw. der Ehegattin eines Soldaten oder einer Soldatin in keinem inneren Zu-
sammenhang mit dem Wehrdienstverhältnis. Die personalbearbeitenden Stellen
sind deshalb nicht verpflichtet, bei der Gestaltung der dienstlichen Verhältnisse
einer Soldatin oder eines Soldaten die Berufstätigkeit des Ehepartners zu
berücksichtigen (Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 -
Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 und vom 13. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR
2.07 - Buchholz 449.7 § 48 SBG Nr. 2 ). Für die
- ggf. ortsgebunden ausgeübte - Berufstätigkeit eines Lebensgefährten gilt
nichts anderes.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Stellungnahme der Stand-
ortverwaltung D. vom 14. Dezember 2006 im Bescheid der Stammdienststelle
der Bundeswehr Berücksichtigung gefunden. In dieser Stellungnahme wird die
Möglichkeit einer Betreuung des Kindes der Antragstellerin durch eine Tages-
mutter in F. in der Zeit von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr festgestellt; ferner besteht
nach dieser Stellungnahme die Möglichkeit, die Eltern der Antragstellerin und
den Vater ihres Lebensgefährten bei Bedarf in die Fürsorge für das Kind der
Antragstellerin einzubinden. In Verbindung mit den in der Vorlage an den Senat
dargestellten truppendienstlichen Maßnahmen zugunsten der Antragstellerin ist
damit ein ausgewogenes und ermessensgerechtes Verhältnis zwischen der
Fürsorgepflicht des Vorgesetzten nach § 10 Abs. 3 SG und den der Antragstel-
lerin persönlich zur Verfügung stehenden (familiären) Hilfsmöglichkeiten gefun-
den worden.
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass der Antragstellerin kein An-
spruch auf Versetzung auf eine Planstelle des z.b.V.-Etats zusteht. Nach
Nr. 2.1.2 der „Richtlinien zur Inanspruchnahme von Planstellen ‚z.b.V.’ und
Planstellen ‚z.b.V.-Schüleretat’“ vom 20. Mai 2005 (BMVg - PSZ I 1 -) darf eine
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Planstelle als Planstelle z.b.V. erst (und nur) dann in Anspruch genommen wer-
den, wenn es unter Anlegung eines strengen Maßstabes bei Vorliegen eines
dienstlichen Bedürfnisses für die Erfüllung von Aufgaben außerhalb eingerich-
teter Dienstposten unbedingt erforderlich ist. Sein Ermessen für die Inan-
spruchnahme von Planstellen des z.b.V.-Etats hat das Bundesministerium der
Verteidigung in diesen Richtlinien in den Fallgruppen in Nr. 2.2.1 bis 2.2.17 ge-
bunden. Keine dieser Fallgruppen trifft auf die Situation der Antragstellerin zu.
Betreuungs- oder Erziehungsurlaub, der die Inanspruchnahme einer derartigen
Planstelle rechtfertigen könnte (Nr. 2.2.7), nimmt die Antragstellerin zurzeit nicht
wahr.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer