Urteil des BVerwG vom 10.03.2005

Teilzeitbeschäftigung, Anspruch auf Bewilligung, Ausbildung, Approbation

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
BVerwG 1 WB 42.04
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
,
…, …,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
…, … -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
sowie
Oberst i.G. Klink und
Oberstleutnant i.G. Golks
als ehrenamtliche Richter
am 10. März 2005
b e s c h l o s s e n :
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der 1970 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit
von 17 Jahren. Er trat am 1. Juli 1990 in die Bundeswehr ein und wurde am 1. Juli
1991 als Anwärter in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes übernom-
men. Ab 1. Oktober 1992 absolvierte er auf Kosten des Bundes das Studium der
Humanmedizin und legte am 29. Oktober 1998 erfolgreich die ärztliche Prüfung
ab. Vom 12. November 1998 bis zum 11. Mai 2000 war er als Arzt im Praktikum
(AiP) im Bundeswehrzentralkrankenhaus K. eingesetzt. Am 12. Mai 2000 erhielt er
die ärztliche Approbation. Er ist mit Oberstabsarzt … D. verheiratet und hat zwei
Kinder: Maximilian, geboren am 25. Oktober 2000, und Annabel, geboren am
24. September 2003. Für Maximilian nahmen die Ehefrau des Antragstellers vom
1. Februar bis 31. Mai 2001 und der Antragsteller selbst vom 1. Juni bis
31. Dezember 2001 sowie vom 1. September bis 1. November 2002 jeweils El-
ternzeit in Anspruch. Demzufolge wurde seine Dienstzeit zweimal verlängert und
ihr Ende zuletzt auf den 1. April 2008 festgesetzt. Zum Oberstabsarzt wurde der
Antragsteller am 17. November 2003 ernannt. Seit dem 1. April 2003 wird er als
Sanitätsstabsoffizier (SanStOffz) Arzt und Truppenarzt beim Standortsanitätszent-
rum (StOSanZ) M., Außenstelle M., verwendet.
Der Ehefrau des Antragstellers wurde für beide Kinder vom 1. Januar bis 31. Mai
2004 Betreuungsurlaub bewilligt. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 beantragte
der Antragsteller Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Betreuung
seines Sohnes Maximilian für den Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis 1. September
2005. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass für seinen Sohn ab dem
1. Juni 2004 keine zeitlich ausreichende Ganztagsbetreuung zur Verfügung stehe,
die es ihm und seiner Ehefrau ermögliche, ihren Berufen als Sanitätsoffiziere
nachzugehen.
Den Antrag lehnte das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) mit Bescheid
vom 9. Januar 2004 mit der Begründung ab, nach Abschluss seiner Ausbildung
(ca. siebeneinhalb Jahre sowie zusätzlich 18 Monate Fachausbildung zur Erlan-
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gung der Gebietsarztbezeichnung Dermatologe) stehe der tatsächliche Verwen-
dungszeitraum als Sanitätsoffizier (SanOffz) Arzt (ca. fünf Jahre und zehn Monate)
in keinem angemessenen Verhältnis zu den vom Dienstherrn in seine Ausbildung
investierten Kosten (114.481,92 €). Darüber hinaus stehe der Bewilligung des
Betreuungsurlaubes vor dem Hintergrund der derzeitigen und mittelfristig zu er-
wartenden militärischen Personalbedarfslage im Sanitätsdienst entgegen, dass im
Zuständigkeitsbereich des PersABw 120 Dienstposten SanOffz Arzt nicht besetzt
seien. Selbst wenn bei Gewährung des Betreuungsurlaubes der im StOSanZ
Mendig entstehende personelle Engpass personell gedeckt werden könnte, fehle
die Arbeitskraft dieses Ersatzes an anderer Stelle. Zugleich wies das PersABw auf
die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Elternzeit für die Tochter Annabel mit
der Folge der Verlängerung der Dienstzeit hin.
Die Beschwerde des Antragstellers vom 3. Februar 2004 wies der Bundesminister
der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - mit Beschwerdebescheid vom 29. April 2004
zurück.
Auf den - hilfsweise gestellten - Antrag vom 28. April 2004 gewährte das PersABw
dem Antragsteller mit Bescheid vom 28. Mai 2004 vom 1. Juli bis 29. Oktober
2004 Elternzeit für seine Tochter Annabel.
Mit Schriftsatz vom 19. April 2004 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungs-
gericht K. die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nach § 123 VwGO,
ihm Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 SG für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis
1. September 2005 zu gewähren. Diesen Rechtsstreit hat das Verwaltungsgericht
K. mit Beschluss vom 10. Mai 2004 - … - an das Bundesverwaltungsgericht
(Wehrdienstsenate) verwiesen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-
schutzes wurde durch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2004 - BVerwG 1 WDS-VR
2.04 - zurückgewiesen.
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18. Mai 2004 gegen den Be-
schwerdebescheid hat der BMVg - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom
13. Juli 2004 dem Senat vorgelegt.
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Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die Entscheidung über die Ablehnung des angestrebten Betreuungsurlaubes sei
ermessensfehlerhaft zustande gekommen. Betreuungsurlaub könne nur versagt
werden, wenn zwingende dienstliche Gründe seiner Gewährung entgegenstün-
den. Deren Vorliegen mache der angefochtene Bescheid nicht geltend. Der Hin-
weis auf die mögliche Inanspruchnahme eines Erziehungsurlaubs sei unzulässig,
weil Erziehungsurlaub und Betreuungsurlaub qualitativ eine unterschiedliche
Rechtsnatur aufwiesen. Die Zeit des Erziehungsurlaubes müsse nachgedient wer-
den; darüber hinaus sei auch die Ausübung einer Nebentätigkeit während des Ur-
laubs unterschiedlich geregelt. § 72 a Abs. 4 BBG regele einen Anspruch der Be-
amten auf Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes, wenn zwingende
dienstliche Gründe nicht entgegenstünden. Nur weil es der Gesetzgeber bis heute
versäumt habe, eine Dienstzeitregelung für Soldaten zu treffen, seien Soldaten an
der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung zur Kinderbetreuung gehindert.
Die insoweit ohnehin bestehende Benachteiligung der Soldaten dürfe nicht noch
dadurch verschärft werden, dass nun Kosten-Nutzen-Rechnungen aufgemacht
würden, nach denen einem SanOffz Betreuungsurlaub versagt werde, wenn die
Restdienstzeit in keinem Verhältnis zu den Kosten des Studiums stehe. Im Sinne
einer systematischen Auslegung des § 28 Abs. 5 SG sei das Ermessen des
Dienstherrn auf Fälle beschränkt, in denen zwingende dienstliche Gründe der Ur-
laubsbewilligung entgegenstünden. Diese seien weder vorgetragen noch ersicht-
lich.
Er beantragt,
den Bescheid des PersABw vom 9. Januar 2004 und den Beschwerde-
bescheid des BMVg vom 29. April 2004 aufzuheben und den BMVg zu
verpflichten, ihm, dem Antragsteller, für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis
1. September 2005 Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 SG für den
Sohn Maximilian zu gewähren.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
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Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 SG könne versagt werden, wenn besonders
gewichtige Interessen des Dienstherrn seiner Bewilligung entgegenstünden. Be-
sonders gewichtige Interessen seien betroffen, wenn durch die Gewährung des
Betreuungsurlaubs schwerwiegende Nachteile für die Erfüllung der militärischen
Aufgaben zu erwarten seien. Dies sei bei einer äußerst angespannten Personalla-
ge der Fall und außerdem, wenn der tatsächliche Verwendungszeitraum des Sol-
daten nach Abschluss der Ausbildung in keinem angemessenen Verhältnis zu den
vom Dienstherrn in seine Ausbildung investierten Kosten stehe (sog. Kosten-
Nutzen-Relation). Die Personallage im Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr
(ZSanDstBw) sei zurzeit äußerst angespannt. Im Bereich der SanOffz der Appro-
bation Humanmedizin könnten derzeit ca. 140 Dienstposten nicht besetzt werden.
Darüber hinaus seien bei der Dienststelle des Antragstellers nur zwei Dienstpos-
ten SanOffz/SanStOffz Arzt und Truppenarzt in der Stärke- und Ausrüstungs-
nachweisung (STAN) ausgebracht, von denen einer vom 1. April bis 1. November
2004 nicht besetzt sei; während dieser Zeit werde der Antragsteller als einziger
Truppenarzt am Standort M. benötigt. Angesichts des erweiterten Aufgabenspekt-
rums der Bundeswehr sei zusätzlich die erhöhte Einsatzbelastung der Truppen-
ärzte zu berücksichtigen. Zu jedem Einsatzlazarett der Bundeswehr (IFOR, KFOR,
ISAF) gehörten mehrere SanOffz Truppenarzt, die hierdurch über einen längeren
Zeitraum für eine militärische Dienstleistung an den jeweiligen inländischen Bun-
deswehrstandorten nicht zur Verfügung stünden.
Der beantragte Betreuungsurlaub sei auch deshalb abzulehnen, weil der tatsächli-
che Verwendungszeitraum des Antragstellers als SanOffz Arzt in krassem Miss-
verhältnis zu den Zeiten seiner Ausbildung und zu den vom Dienstherrn in die
Ausbildung investierten Kosten stehe. Bei Bewilligung des Urlaubs stünde der An-
tragsteller bei voraussichtlichem Dienstzeitende 1. April 2008 der Bundeswehr nur
noch ca. zwei Jahre und sieben Monate zur Verfügung. Insgesamt hätte er dann
nur fünf Jahre und zehn Monate als SanOffz Arzt Dienst geleistet, davon 18 Mona-
te im Rahmen einer Fachausbildung. Dem stehe seine Ausbildungsdauer von ca.
siebeneinhalb Jahren (einschließlich der Zeit als AiP) gegenüber, woraus sich kein
vertretbares Kosten-Nutzen-Verhältnis für den Dienstherrn ergebe. Der Hinweis
des Antragstellers auf die Regelungen des § 44 b Abs. 3 BRRG i.V.m. § 72 a
Abs. 4 BBG gehe fehl. Der Gesetzgeber habe die Betreuungsurlaubsregelung in
§ 28 Abs. 5 SG - anders als im Beamtenrecht - als „Kann“-Bestimmung ausgestal-
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tet und damit dem Dienstherrn die Befugnis eingeräumt, in Ausübung pflichtge-
mäßen Ermessens entsprechende Anträge in Einzelfällen abzulehnen. Das Vor-
bringen des Antragstellers zu einer Benachteiligung im Hinblick auf die Ausübung
einer Nebentätigkeit sei unzutreffend. Während nach § 4 der Elternzeitverordnung
für Soldatinnen und Soldaten während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung
aufgenommen werden könne, wenn diese einen zeitlichen Umfang von 30 Stun-
den in der Woche nicht überschreite, fehle eine entsprechende gesetzliche Rege-
lung beim Betreuungsurlaub. Der BMVg als oberster Dienstherr habe jedoch die
Notwendigkeit einer dieser Bestimmung entsprechenden Regelung auch beim
Betreuungsurlaub erkannt und durch Erlass vom 28. Juli 2003 Abhilfe geschaffen.
Danach könne auch Soldatinnen und Soldaten während des Betreuungsurlaubs
die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung in einem zeitlichen Umfang von
30 Stunden in der Woche eingeräumt werden. Mit dem In-Kraft-Treten der neuen
STAN des ZSanDstBw im Bereich der Regionalen Sanitätsversorgung am 1. Juli
2004 sei keine grundlegende Änderung der Personalbedarfslage bei den SanOffz
der Approbationsrichtung Humanmedizin eingetreten. Die Anzahl der zu beset-
zenden Dienstposten sei nur in wenigen Bereichen verringert und damit - bezogen
auf den Gesamtumfang der zu besetzenden Dienstposten - nicht in nennenswerter
Weise reduziert worden. In anderen Bereichen des ZSanDstBw (Bereich Führung-
und Organisation) seien infolge der neuen STAN hingegen zusätzliche Dienstpos-
ten aufgewachsen. Deshalb bestehe nach wie vor ein Fehl in der Größenordnung
von derzeit ca. 140 SanOffz der Approbation Humanmedizin, bezogen auf die An-
zahl der aktuell zu besetzenden Dienstposten.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Betei-
ligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwer-
deakten des BMVg - PSZ I 7 - … - sowie die Personalgrundakte des Antragstel-
lers, Hauptteile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
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Die Gewährung oder der Widerruf eines Betreuungsurlaubes stellt eine truppen-
dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO dar, für deren gerichtliche
Überprüfung der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet ist (Beschlüsse
vom 10. Juli 1984 - BVerwG 1 WB 121.83 -
445 = RiA 1985, 20> und vom 12. Juni 1996 -BVerwG 1 WB 94.95 -
236.1 § 28 SG Nr. 2 = NZWehrr 1996, 211>).
Das Verpflichtungsbegehren des Antragstellers ist auch weiterhin zulässig und
nicht durch Zeitablauf oder durch die dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Juli bis
29. Oktober 2004 gewährte Elternzeit in der Hauptsache erledigt. Die dem An-
tragsteller bewilligte Elternzeit könnte nach Maßgabe des Senatsbeschlusses vom
27. Mai 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 2.04 - rechtlich in einen anteiligen Betreu-
ungsurlaub für diesen Zeitraum umgewandelt werden.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die Bescheide des PersABw vom 9. Januar 2004 und des BMVg vom 29. April
2004 sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Dieser hat keinen Anspruch auf Bewilligung eines Betreuungsurlaubes nach § 28
Abs. 5 SG für den angestrebten Zeitraum.
Nach § 28 Abs. 5 Satz 1 SG kann einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit
auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgelt-
lichen truppenärztlichen Versorgung Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der
Möglichkeit der Verlängerung auf längstens zwölf Jahre gewährt werden, wenn er
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pfle-
gebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Die Gewäh-
rung des Betreuungsurlaubes steht nach dem Wortlaut der Norm im Ermessen der
zuständigen Stelle. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Betreuungsurlaub
lässt sich unmittelbar weder aus der gesetzlichen Regelung noch aus der Fürsor-
gepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige militäri-
sche Vorgesetzte über den Antrag auf Bewilligung von Betreuungsurlaub nach
Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses in Ausübung seines pflichtgemäßen Er-
messens (so auch Vogelgesang in GKÖD I 2005, Yk § 28 SG, RNr. 11).
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Diese Ermessensentscheidung kann der Senat nur daraufhin überprüfen, ob der
zuständige Vorgesetzte den Antragsteller mit der Ablehnung des Betreuungsur-
laubes durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen
Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), bzw. ob er dabei die gesetzlichen
Grenzen des ihm insoweit eingeräumten Ermessens überschritten oder von die-
sem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch
gemacht hat (§ 114 VwGO analog; Beschlüsse vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB
79.79 - und vom 24. Juni 2003 - BVerwG 1 WB 5.03 - ).
Ermessensfehler im dargelegten Sinne sind nicht festzustellen.
Die Kriterien für die Versagung eines beantragten Betreuungsurlaubes innerhalb
seiner Ermessensausübung hat der BMVg dahin festgelegt, dass besonders ge-
wichtige Interessen des Dienstherrn der Bewilligung des Betreuungsurlaubes ent-
gegenstehen können. Besonders gewichtige Interessen sind nach Darlegung des
BMVg betroffen, wenn durch die Gewährung von Betreuungsurlaub schwerwie-
gende Nachteile für die Erfüllung der militärischen Aufgaben zu erwarten sind, ei-
nerseits in Gestalt einer äußerst angespannten Personallage und andererseits
dann, wenn der tatsächliche Verwendungszeitraum des Soldaten nach Abschluss
seiner Ausbildung in keinem angemessenen Verhältnis zur Ausbildungszeit und zu
den vom Dienstherrn in seine Ausbildung investierten Kosten steht.
Diese Kriterien der Ermessensausübung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie
stehen im Einklang mit der gesetzgeberischen Intention, die der Neufassung des
§ 28 Abs. 5 SG durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
vom 6. Dezember 1990 (BGBl I S. 2588) zugrunde lag. Insoweit betont die amtli-
che Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des Sol-
datengesetzes, die Formulierung in § 28 Abs. 5 SG als Kann-Vorschrift stelle si-
cher, „dass bei der Bewilligung oder dem Versagen von Betreuungsurlaub Grün-
den des militärischen Bedarfs ebenso Rechnung getragen werden kann, wie auch
Gesichtspunkten einer Nutzen-Kosten-Relation bei demjenigen Soldaten, der wäh-
rend der Dienstzeit nach Durchlaufen eines Studiums oder einer Fachausbildung
Betreuungsurlaub in Anspruch nimmt“ (BTDrucks 11/6906, S. 14). Diese Intention
ist im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht in Frage gestellt wor-
den. Die gesetzgeberische Zielsetzung, „jederzeit die Einsatzbereitschaft der
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Streitkräfte sicherzustellen“ (BTDrucks 11/6906, S. 14), rechtfertigt danach die
Berücksichtigung des jeweiligen militärischen Bedarfs bzw. der militärischen Er-
fordernisse, die mit den Belangen des Soldaten abzuwägen sind (so auch Vogel-
gesang in: GKÖD, a.a.O.).
Angesichts des Wortlauts des § 28 Abs. 5 Satz 1 SG als „reguläre“ Ermessens-
vorschrift und seiner historisch-teleologischen Auslegung ist entgegen der Auffas-
sung des Antragstellers kein Raum für eine Reduzierung des pflichtgemäßen Er-
messens auf „zwingende dienstliche Gründe“, die der Bewilligung eines Betreu-
ungsurlaubes entgegenstehen könnten. Das Kriterium der zwingenden dienstli-
chen Gründe bzw. der „zwingenden Gründe der Verteidigung“ prägt nach der aus-
drücklichen gesetzgeberischen Entscheidung allein die Frage der Gewährung der
Elternzeit. Auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme
der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung besteht nach Maßgabe des § 28
Abs. 7 Satz 1 SG ein rechtlicher Anspruch. Insoweit bestimmt aber § 28 Abs. 7
Satz 2 SG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Elternzeit für Sol-
daten (EltZSoldV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. August 2001 (BGBl I
S. 2287 = VMBl S. 183) sowie gemäß Nrn. 1 und 13 der dazu erlassenen Ausfüh-
rungsbestimmungen vom 27. Juli 2001 (VMBl S. 168), dass die Erteilung der be-
antragten Elternzeit trotz Erfüllung aller Voraussetzungen abgelehnt werden kann,
wenn zwingende Gründe der Verteidigung vorliegen. Hieran hält § 3 Abs. 2
EltZSoldV i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl I S. 2855)
fest.
Die Gründe, mit denen das PersABw und der BMVg unter Heranziehung der
genannten Kriterien die Gewährung des Betreuungsurlaubes abgelehnt haben,
weisen Ermessensfehler nicht auf. In den angefochtenen Bescheiden sowie in der
Senatsvorlage des BMVg - PSZ I 7 - ist im Einzelnen dargelegt, dass im Bereich
der SanOffz der Approbation Humanmedizin im ZSanDstBw zurzeit ca. 140
Dienstposten nicht besetzt werden können. Darüber hinaus sind bei der Dienst-
stelle des Antragstellers nur zwei STAN-Dienstposten SanOffz/SanStOffz Arzt und
Truppenarzt ausgebracht, deren Besetzung - erst recht bei zeitweiliger Nichtbe-
setzung eines Dienstpostens (von April bis November 2004) - durchgehend gesi-
chert sein muss. Vor diesem Hintergrund war das PersABw berechtigt, den bean-
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tragten Betreuungsurlaub unter Hinweis auf den personellen Engpass abzulehnen,
der durch eine Ersatzgestellung auf dem Dienstposten des Antragstellers entste-
hen würde. Darüber hinaus hat der BMVg im Einzelnen nachvollziehbar vorgetra-
gen, dass auch mit In-Kraft-Treten der neuen STAN am 1. Juli 2004 die Anzahl
der zu besetzenden Dienstposten im ZSanDstBw im Bereich der Regionalen Sani-
tätsversorgung keine gravierende Änderung erfahren hat, sodass weiterhin mit
einem Fehl von 140 SanOffz der Approbation Humanmedizin zu rechnen sei. Die-
sen Ausführungen ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Ins-
besondere ändert sein Hinweis auf das „erklärte Ziel der neuen STAN, den Perso-
nalbedarf zu reduzieren“; nichts an dem Umstand, dass tatsächlich ca.
140 Dienstposten der vom Antragsteller wahrgenommenen Art nicht besetzt sind.
Den familiären Belangen des Antragstellers hat das PersABw durch die angekün-
digte und sodann umgesetzte Bewilligung der Elternzeit Rechnung getragen.
Die vom PersABw und vom BMVg ermittelte und herangezogene Kosten-Nutzen-
Relation zwischen dem tatsächlichen Verwendungszeitraum des Antragstellers als
SanOffz Arzt und den Zeiten seiner Ausbildung sowie den vom Dienstherrn in sei-
ne Ausbildung investierten Kosten ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die
dem Antragsteller während seines Studiums der Humanmedizin nach § 30 Abs. 2
SG bewilligten Leistungen beliefen sich nach der Feststellung der Wehrbereichs-
verwaltung Süd vom 5. Oktober 2003 auf 114.481,92 €. Die medizinische Ausbil-
dung des Antragstellers umfasste insgesamt siebeneinhalb Jahre (Studium und
Zeit als AiP). Bei Genehmigung des beantragten Betreuungsurlaubs bei einem
Dienstzeitende am 1. April 2008 hätte der Antragsteller nach der Zeit als AiP vom
1. Juni 2000 bis zum 1. Juni 2004 - abzüglich neun Monate wahrgenommener El-
ternzeit - insgesamt drei Jahre und drei Monate als SanOffz Arzt Dienst geleistet;
nach dem 1. September 2005 stünden dann noch ca. zwei Jahre und sieben Mo-
nate zur Dienstleistung in dieser Funktion zur Verfügung. Damit hätte der An-
tragsteller insgesamt nur fünf Jahre und zehn Monate als SanOffz Arzt Dienst ge-
leistet, davon 18 Monate im Rahmen einer Fachausbildung Dermatologie. Damit
erreicht der tatsächliche Verwendungszeitraum des Antragstellers als SanOffz
Arzt nicht einmal die Dauer seiner medizinischen Ausbildung und steht somit zu
dieser und zu der Höhe der in sie investierten Kosten des Dienstherrn in keinem
angemessen Verhältnis.
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Ohne Erfolg rügt der Antragsteller seine Ungleichbehandlung im Hinblick auf eine
mögliche Genehmigung von Nebentätigkeiten bei Wahrnehmung der Elternzeit im
Verhältnis zum Betreuungsurlaub. Insoweit hat der BMVg - vom Antragsteller nicht
widersprochen - auf seinen Erlass - Fü S I 3 - vom 28. Juli 2003 hingewiesen,
demzufolge auch für Soldatinnen und Soldaten während des Betreuungsurlaubs
die Möglichkeit einer als Nebentätigkeit (§ 28 Abs. 5 Satz 4 SG) zulässigen Teil-
zeitbeschäftigung im Umfang von 30 Stunden in der Woche eingeräumt wird. Die-
se ermessensbindende Regelung des BMVg korrespondiert insoweit mit der für
die Elternzeit geltenden Regelung in § 4 EltZSoldV, sodass eine Ungleichbehand-
lung schon deshalb nicht ersichtlich ist. Ob - wie der Antragsteller vorträgt - wäh-
rend des Betreuungsurlaubs - abweichend von § 4 EltZSoldV - nicht nur eine Teil-
zeitbeschäftigung als „Arbeitnehmer“, sondern auch eine freiberufliche Tätigkeit
zulässig ist, bedarf vorliegend keiner näheren Prüfung und Entscheidung, da dem
Antragsteller - wie dargelegt - die Gewährung von Betreuungsurlaub rechtsfehler-
frei versagt worden ist.
Mit Rücksicht auf die Ausführungen des Antragstellers zu einer Teilzeitbeschäfti-
gung für Soldaten weist der Senat auf Folgendes hin:
Durch das Gesetz zur Durchsetzung der Gleichstellung von Soldatinnen und Sol-
daten der Bundeswehr (SDGleiG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl I S. 3822) ist in
Art. 1 § 13 dieses Gesetzes sowie in dem durch Art. 2 eingefügten § 30 a SG die
Teilzeitbeschäftigung für Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit eingeführt worden.
Die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung steht im Ermessen der zuständigen Stel-
le und kann im Übrigen abgelehnt werden, wenn wichtige dienstliche Gründe ent-
gegenstehen (§ 30 a Abs. 1 SG). Ebenso wie nach Bewilligung der Elternzeit nach
Maßgabe des § 40 Abs. 4 Satz 1 SG n.F. eine Verlängerung der Dienstzeit eintritt,
verlängert sich auch bei der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung die Zeitdauer
der Berufung um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung
(§ 40 Abs. 4 Satz 2 SG n.F.)
Mit diesen Regelungen betont der Gesetzgeber ausdrücklich die „Besonderheiten
der militärischen Organisationsstruktur, der militärischen Personalführung und des
militärischen Dienstes, die Abweichungen von den für den zivilen Bereich gelten-
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den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes und von anderen Regelun-
gen für staatliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst erfordern“ (vgl. Amtliche Be-
gründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum SDGleiG, BTDrucks
15/3918, S. 15, 28). Die gesetzgeberische Zielsetzung bei der Einführung von
Teilzeitbeschäftigung für Soldatinnen und Soldaten ist - neben der familienpoliti-
schen Komponente - ausdrücklich darauf gerichtet, im Rahmen der staatlichen
Daseinsvorsorge die Verfügbarkeit der Soldatinnen und Soldaten zu sichern und
dem Dienstherrn mit der entsprechenden Dienstzeitverlängerung einen Verlust an
vorfinanzierter Fachkompetenz zu ersparen, um insoweit nicht die Einsatzbereit-
schaft der Truppe negativ zu beeinflussen (so ausdrücklich die amtliche Begrün-
dung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung der §§ 30 a, 30 b
SG und § 40 SG, BTDrucks 15/3918 S. 27, 28). Die damit vom Gesetzgeber im
Hinblick auf die Eigenart des militärischen Dienstes vorgenommene Differenzie-
rung, die auch schon § 28 Abs. 7 Satz 2 SG prägt, steht der vom Antragsteller ver-
langten voraussetzungslosen Gleichstellung von Soldaten und Beamten bei der
Gewährung des Betreuungsurlaubs, der Elternzeit oder der Teilzeitbeschäftigung
entgegen.
Dr. Frentz Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth
Klink Golks