Urteil des BVerwG vom 26.03.2015

Versetzung, Ärztliches Gutachten, Stationäre Behandlung, Psychotherapeutische Behandlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 40.14
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptbootsmann ...,
- Verteidiger:
Rechtsanwalt ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Fregattenkapitän Klaus und
den ehrenamtlichen Richter Hauptbootsmann Fügert
am 26. März 2015 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen die vom Bundesamt für das Personalma-
nagement der Bundeswehr jeweils am 10. März 2014 erlassene Versetzungs-
verfügung Nr. ... und Verfügung des Dienstpostenwechsels Nr. ..., mit denen er
mit Dienstantritt am 5. Februar 2015 vom ...kommando K. zunächst auf ein
"dienstpostenähnliches Konstrukt" im ...geschwader ..., ..., in N. und sodann
dort auf den Dienstposten eines Luftfahrzeugavionik-Bootsmanns ... versetzt
worden ist.
Der 19.. geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussicht-
lich mit Ablauf des 31. Juli 20.. enden wird. Am 6. Juli 20.. erfolgte seine Ernen-
nung zum Hauptbootsmann. Er ist Luftfahrzeugelektronik-Bootsmann in der
Verwendungsreihe ... ("..."). Seit dem 1. Dezember 20.. wurde er als Luftfahr-
zeugavionik-Bootsmann ... in der ...staffel des ...geschwaders ... in K. verwen-
det. Im Zuge der Neuausrichtung der Bundeswehr wurde das ...geschwader ...
von K. nach N. verlegt. Der Umzug begann im Juni 2012 und wurde im Novem-
ber 2012 abgeschlossen. Am 28. März 2013 fand die endgültige Verabschie-
dung der ... vom Standort K. statt. Ab 1. April 2013 war der Dienstposten des
Antragstellers beim ...geschwader ... in K. gesperrt.
Zum 1. April 2013 versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) den
Antragsteller auf ein "dienstpostenähnliches Konstrukt" beim ...kommando K.,
um ihm Gelegenheit zu geben, die von ihm geltend gemachten Versetzungs-
hindernisse gegen seine Wegversetzung vom Standort K. überprüfen zu lassen.
Mit der 2. Korrektur vom 25. Oktober 2013 zu der diesbezüglichen Verset-
zungsverfügung vom 21. März 2013 wurde die voraussichtliche Verwendungs-
dauer auf dem "dienstpostenähnlichen Konstrukt" bis zum 30. April 2014 ver-
längert. Das Bundesamt für das Personalmanagement hat dem ledigen Antrag-
steller für die Zeit vom 5. Februar 2014 bis einschließlich 4. Februar 2015 El-
ternzeit zur Betreuung seines am 5. Dezember 2013 geborenen Sohnes bewil-
ligt. Der Antragsteller wohnt mit diesem Kind in einem eigenen Hausstand in K..
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Die Kindesmutter lebt mit ihrer Tochter in einem getrennten eigenen Hausstand
ebenfalls in K..
Im Rahmen der für den Antragsteller beabsichtigten Versetzung zum
...geschwader ... in N. gab der Beratende Arzt des Bundesamtes für das Perso-
nalmanagement unter dem 9. Januar 2013 auf Anfrage des Referates IV 3.3.1
folgende ärztliche Stellungnahme über den Antragsteller ab:
Nach Prüfung des Sachverhaltes und bewertungsrelevan-
ter Unterlagen wird festgestellt, dass der o.g. Soldat durch
eine chronische Gesundheitsstörung belastet und in sei-
ner Verwendungsfähigkeit dauerhaft und auf der Zeit-
schiene voraussichtlich zunehmend eingeschränkt ist.
Dennoch liegt derzeit aus rein militärärztlicher Sicht weder
eine Verwendungsunfähigkeit noch ein Versetzungshin-
dernis vor.
Unter den (dauerhaften) Auflagen
- kein Wach-, Schicht- und Wechseldienst, kein Gefechts-
dienst,
- kein Arbeiten in Zwangshaltung in überwiegend einseiti-
ger Körperhaltung,
- Arbeiten mit Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sit-
zen,
- Bewegen maximal mittelschwerer Lasten unter Einsatz
von Hilfsmitteln,
- Sport nach truppenärztlicher Einzelanweisung
ist der Soldat hiesigen Erachtens vollschichtig verwend-
bar.
Die gegen diese ärztliche Stellungnahme gerichtete Beschwerde des Antrag-
stellers vom 25. Januar 2013 wies das Bundesministerium der Verteidigung
- R II 2 - mit bestandskräftigem Beschwerdebescheid vom 20. November 2013
als unzulässig zurück.
Mit Vororientierung vom 19. Dezember 2013 kündigte das Bundesamt für das
Personalmanagement dem Antragsteller seine Versetzung auf den Dienstpos-
ten Luftfahrzeugavionik-Bootsmann ... beim ...geschwader ..., ... in N. zum
1. Mai 2014 an. In einem mit ihm am 20. Januar 2014 geführten Personalge-
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spräch lehnte der Antragsteller diese Versetzung ab. Er bezog sich zur Begrün-
dung auf die Ärztliche Mitteilung für die Personalakte ... vom 23. November
2012, die eine Versetzung außerhalb eines einstündigen Fahrzeitenradius -
gemessen zum Hauptwohnsitz - ausschließe. Ein Umzug nach N. sei für ihn
aus familiären und persönlichen sowie gesundheitlichen Gründen zurzeit nicht
möglich. Der auf Antrag des Antragstellers angehörte Örtliche Personalrat beim
...kommando K. gab unter dem 31. Januar 2014 eine Stellungnahme ab, in der
er der geplanten Versetzung nicht zustimmte.
Mit der angefochtenen Versetzungsverfügung Nr. ... vom 10. März 2014 ordne-
te das Bundesamt für das Personalmanagement zum 1. Juli 2014 die Verset-
zung des Antragstellers zunächst auf ein "dienstpostenähnliches Konstrukt" im
...geschwader ..., ..., in N. an; mit der weiteren Verfügung Nr. ... vom 10. März
2014 verfügte es den Wechsel des Antragstellers von dem "dienstpostenähnli-
chen Konstrukt" auf den Dienstposten eines Luftfahrzeugavionik-Bootsmanns
.... Als Dienstantritt in N. wurde der 5. Februar 2015 festgelegt.
Gegen diese ihm am 12. März 2014 eröffneten Entscheidungen legte der An-
tragsteller mit Schreiben vom 14. März 2014 Beschwerde ein. Er machte gel-
tend, dass er an Morbus Bechterew - ankylosierende Spondylitis - erkrankt sei.
Dabei handele es sich um eine dauerhafte, nicht heilbare Erkrankung, die den
Truppenarzt in der Ärztlichen Stellungnahme ... vom 23. November 2012 u.a. zu
den Auflagen veranlasst habe, seine tägliche Dienstzeit auf lediglich
8,75 Stunden zu begrenzen und ihm keine Fahrzeiten von mehr als einer Stun-
de zuzumuten. Zwischen den Äußerungen des Truppenarztes und der ihn privat
behandelnden Ärzte, die seine Nichtversetzbarkeit festgestellt hätten, und der
Stellungnahme des Beratenden Arztes des Bundesamtes für das Personalma-
nagement bestehe ein unauflöslicher Widerspruch. Seine Versetzung löse die
Gefahr einer weiteren Gesundheitsverschlechterung bei Nichtbeachtung der
ärztlichen Auflagen aus. Die Entfernung zwischen K. und N. betrage über drei
Stunden Fahrzeit. Das Gewicht des von ihm mitzuführenden Gepäcks liege
über der vom Arzt normierten Auflage. Die Versetzung nach N. führe zwangs-
läufig zu erhöhten Dosierungen seiner Dauermedikation. Dadurch sehe er auf-
seiten der Bundeswehr den Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung
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und möglicherweise sogar den der Körperverletzung im Amt als verwirklicht an.
Aus seiner Sicht bestehe keine Umzugspflicht. Darüber hinaus sei für ihn nicht
nachvollziehbar, wieso ihm die Versetzung mit einem Kleinkind zugemutet wer-
de.
Der Beratende Arzt des Bundesamtes für das Personalmanagement hatte unter
dem 27. Juni 2013 festgestellt, dass aus militärärztlicher Sicht schwerwiegende
persönliche Gründe im Sinne der Versetzungsrichtlinien im Hinblick auf die vom
Antragsteller vorgetragene Erkrankung seines Vaters nicht vorlägen. Die Be-
wertung der Gesundheitsstörung des Antragstellers sei mit der Stellungnahme
vom 9. Januar 2013 erfolgt und habe Bestand.
Die Beratende Ärztin des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg)
- P II 2 - hatte in ihrer Äußerung vom 15. Oktober 2013 erklärt, dass der An-
tragsteller seit seiner im Jahr 20.. diagnostizierten Erkrankung an Morbus Bech-
terew drei Reha-Maßnahmen (zuletzt 20..) absolviert habe und sich in regelmä-
ßiger physiotherapeutischer Behandlung befinde. Seine Verwendungsfähigkeit
sei als dauerhaft eingeschränkt zu beurteilen. Zusätzlich befinde sich der An-
tragsteller seit April 20.. in psychiatrischer Behandlung. Dabei sei durch den
Facharzt im Fachsanitätszentrum K. eine sechs bis zwölf Monate dauernde
Therapiemaßnahme und eine heimatnahe Verwendung aus psychosozialen
Gründen vorgeschlagen worden. Im vorliegenden Fall könnten alle notwendigen
physiotherapeutischen Therapiemaßnahmen deutschlandweit absolviert wer-
den. Die empfohlene psychotherapeutische Behandlung könne grundsätzlich
am neuen Dienstort durchgeführt werden. Falls sie schon begonnen habe, kön-
ne sie mit wochenendnahen Terminen auch vom neuen Standort aus weiterge-
führt werden. Aus dem Entlassungsbrief des Klinikums B. vom 10. Juli 2012
gehe im Übrigen hervor, dass der Verlauf der Spondylitis ankylosans beim An-
tragsteller bisher als recht stabil und ohne größere Komplikationen zu bezeich-
nen sei. Vor diesem Hintergrund liege aus militärärztlicher Sicht keine außer-
gewöhnliche und unverhältnismäßige Belastung des Antragstellers im Vergleich
zu anderen Soldaten vor. Schwerwiegende persönliche Gründe, die nach Maß-
gabe der Versetzungsrichtlinien einer Versetzung entgegenstehen könnten,
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seien nicht festzustellen. Eine zwingende Notwendigkeit, den Antragsteller in
Wohnortnähe zu verwenden, lasse sich aus militärärztlicher Sicht nicht ableiten.
Die Beschwerde des Antragstellers wies das Bundesministerium der Verteidi-
gung mit Beschwerdebescheid vom 5. Juni 2014 zurück.
Gegen diesen ihm am 11. Juni 2014 eröffneten Bescheid hat der Antragsteller
am 7. Juli 2014 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt
und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht (Ver-
fahren BVerwG 1 WDS-VR 3.14). Diese Anträge hat das Bundesministerium
der Verteidigung mit seiner Stellungnahme vom 29. August 2014 dem Senat zur
Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens hat der Antragsteller sein Be-
schwerdevorbringen vertieft und ergänzend insbesondere vorgetragen:
Alle ihn behandelnden Ärzte hätten die Wichtigkeit eines stabilen sozialen Um-
feldes für ihn betont. Eine regelmäßige Fahrzeit von über einer Stunde verstoße
gegen die ärztliche Auflage. Der Beratende Arzt des Bundesamtes für das Per-
sonalmanagement habe ihn überdies nicht persönlich untersucht und die MRT-
Aufnahmen nicht betrachtet. Ihm selbst obliege eine Gesunderhaltungspflicht
nach § 17 Abs. 4 SG. Ein Pendeln zwischen K. und N. mit einem Kleinkind und
Gepäck sei für ihn unmöglich. Davon abgesehen weise er darauf hin, dass die
Kindesmutter und er zurzeit noch in getrennten Haushalten lebten, aber eine
gemeinsame Familienwohnung beziehen wollten. Die Familie der Kindesmutter
sei jüdischer Herkunft und in der jüdischen Gemeinde in K. integriert. Eine Ent-
wurzelung dieser Familie infolge seiner Versetzung könne man nicht verlangen.
Sein Vater habe 2013 einen Herzanfall erlitten; ihn könne er bei einer Verset-
zung nach N. nicht mehr unterstützen. Nicht zuletzt verfüge er zurzeit über kei-
ne aktuelle qualifizierte Ausbildung für den verfügten Dienstposten beim
...geschwader ... in N.. Neun Kameraden aus seiner Verwendungsreihe ... sei
unter Umsetzung in andere Verwendungsreihen ein Verbleib in der Nähe von K.
ermöglicht worden. In formeller Hinsicht beanstande er, dass die Versetzungs-
verfügung nicht die Zustimmung des Örtlichen Personalrats erhalten habe. Sei-
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ne Versetzung nach N. sei nur mit der Zustimmung des zuständigen Beteili-
gungsgremiums zulässig.
Das Bundesministerium der Verteidigung ist dem entgegengetreten und hat
geltend gemacht, dass die angefochtenen Verfügungen vom 10. März 2014
durch ein dienstliches Bedürfnis legitimiert seien. In K. und Umgebung bestehe
kein Bedarf, Personal der Verwendungsreihe ... einzusetzen, weil zum
1. Oktober 2012 eine Zentralisierung der ... am Standort N. erfolgt sei. Die
Dienstpostenbesetzung im Soll-Ist-Vergleich dokumentiere in der Verwen-
dungsreihe ... "..." einen Besetzungsgrad von ca. 89 %. Beim ...geschwader ...
liege der Dienstpostenbesetzungsgrad zurzeit bei ca. 78 %. Von
23 Dienstposten in der Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes
seien fünf Dienstposten nicht ausbildungsgerecht besetzt oder vakant. Schwer-
wiegende persönliche Gründe in der Person des Antragstellers seien seitens
der Beratenden Ärzte des Bundesamtes für das Personalmanagement und des
Ministeriums geprüft worden; ihre Anerkennung sei jedoch nicht empfohlen
worden. Der Personalrat sei in die Entscheidungsfindung einbezogen worden.
Eine förmliche Zustimmung der Personalvertretung zur Versetzung des Antrag-
stellers sei nicht erforderlich. Für die Verwendung der vom Antragsteller ge-
nannten neun Soldaten außerhalb der Verwendungsreihe ... habe jeweils ein
sachlicher Grund vorgelegen. Ergänzend bezog sich das Bundesministerium
der Verteidigung auf eine weitere Äußerung der Beratenden Ärztin BMVg
- P II 2 - vom 12. Januar 2015 und auf eine Stellungnahme des Bundesamtes
für das Personalmanagement vom 14. Januar 2015, in der für die benannten
Soldaten die Gründe für deren Verwendung außerhalb ihrer Ursprungsverwen-
dungsreihe im Einzelnen erläutert werden.
Mit Beschluss vom 2. Februar 2015 (BVerwG 1 WDS-VR 3.14) hat der Senat
den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ge-
gen die streitgegenständlichen Verfügungen abgelehnt.
Anschließend macht der Antragsteller nunmehr mit Schriftsätzen seines Be-
vollmächtigten vom 23. Februar 2015 und vom 18. März 2015 ergänzend im
Wesentlichen geltend:
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Im Kern gehe es um die Anerkennung seiner Nichtversetzbarkeit aufgrund ei-
nes bei ihm vorliegenden schwerwiegenden persönlichen bzw. gesundheitli-
chen Grundes und um eine faire und gleiche Behandlung im Vergleich zu sei-
nen Kameraden. Nach seinem Dienstantritt in N. habe er festgestellt, dass die
Werkstatt, in der er seinen Dienstposten erhalten habe (...-Werkstatt), nicht un-
terbesetzt sei. Entgegen der Dienstpostenliste für die Werkstatt, die
23 Dienstposten umfasse, seien im Februar 2015 in der Werkstatt 32 Personen
eingesetzt gewesen. Dabei sei das Arbeitsvolumen wegen Fehlens von Ersatz-
teilen sehr gering. Einen dringenden und unabweisbaren dienstlichen Bedarf
könne er vor diesem Hintergrund nicht feststellen. Er habe wiederholt auf die
fehlende Gleichbehandlung mit einigen Kameraden hingewiesen, denen aus
familiären Gründen eine heimatnahe Verwendung im Nahbereich von K. ermög-
licht worden sei. Er benenne drei Fälle, in denen zwei Kameradinnen und einem
Kameraden nach Auflösung des ...geschwaders ... die weitere Verwendung am
neuen Dienstort E. bzw. am Dienstort K. ermöglicht worden sei. Überdies sei
ein Oberbootsmann derzeit in W. fachfremd eingesetzt. Weshalb ihm selbst die
Berufung auf eine derartige Einzelfallentscheidung verwehrt sein solle, er-
schließe sich ihm nicht. Bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen
Grundes sei nicht das vorgeschriebene Verfahren nach den "Grundsätzlichen
Anweisungen und Informationen für die Personalführung der Abteilung IV des
Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr" (GAIP) eingehal-
ten worden. Danach seien vom Disziplinarvorgesetzten und ggf. vom Sozial-
dienst Stellungnahmen einzuholen. Dies sei in seinem Fall unterblieben. Im
Verfahren sei insgesamt unbeachtet geblieben, dass er nach der Äußerung des
Truppenarztes in der ... vom 23. November 2012 nicht als dienstfähig zu be-
trachten sei. Er benenne nunmehr als Ärzte, die in seiner Person ein Verset-
zungshindernis festgestellt hätten, Flottillenarzt Dr. Ga. (Facharzt für Arbeits-
medizin im ... K.), Oberfeldarzt Dr. Gr. (Facharzt für Orthopädie und ... im ... K.)
und Vertragsarzt Dr. Ge. (Truppenarzt im ... K., Abteilung Behandlung und Be-
gutachtung). Aus den gutachtlichen Äußerungen dieser Ärzte folge unmissver-
ständlich, dass die mühsam bei ihm erhaltene Dienstfähigkeit bei einer Verset-
zung außerhalb des Standortbereiches K. durch die dann entstehenden Fahr-
belastungen gefährdet sei. In seiner G-Karte sei außerdem unter dem 18. März
2012 (gemeint sei: 2013) eine Äußerung enthalten, dass er nicht versetzungs-
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fähig sei. Ein Pendeln zwischen K. und N. sei in seinem Gesundheitszustand
und mit seinem Sohn, der bei ihm lebe, ausgeschlossen. Durch eine Verset-
zung werde sein Sohn dauerhaft von der Kindesmutter, seiner Schwester und
den Großeltern getrennt. Ihm, dem Antragsteller, werde überdies die Unterstüt-
zung seines hilfsbedürftigen Vaters unmöglich gemacht. Er habe einen Umzug
explizit ausgeschlossen.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Es legt im Schriftsatz vom 10. März 2015 dar:
Im ...geschwader ... stehe auf der Grundlage von Entscheidungen des Bundes-
amtes für das Personalmanagement dem Soll von 23 zu besetzenden Dienst-
posten ein Ist von 20 qualifiziert besetzten Dienstposten gegenüber. Diese Per-
sonallage in der Verwendungsreihe des Antragstellers (Verwendungsreihe ...)
im ...geschwader ... werde sich auch zukünftig unter Berücksichtigung der Per-
sonalabgänge und Personalzuläufe nicht wesentlich ändern. Eventuell abwei-
chende Personaleinteilungen auf der Grundlage des Direktionsrechtes des zu-
ständigen Vorgesetzten vor Ort seien nicht Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens. Eine Ungleichbehandlung des Antragstellers mit den drei von ihm be-
nannten Hauptbootsleuten liege nicht vor. Der Antragsteller sei für seinen
Dienstposten auch gesundheitlich geeignet. Er habe keine aktuellen Atteste
vorgelegt. Die von ihm zitierten ärztlichen Bewertungen stammten aus den Jah-
ren 2010 bis 2013 und seien nicht geeignet, die Einschätzung der Beratenden
Ärztin des Bundesministeriums der Verteidigung - zuletzt vom 12. Januar
2015 - anzuzweifeln. Bei der Prüfung der Frage, ob in der Person des Antrag-
stellers ein schwerwiegender persönlicher Grund vorliege, seien Verfahrensfeh-
ler nicht festzustellen. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der GAIP des
Bundesamtes für das Personalmanagement obliege es dem betroffenen Solda-
ten, den Antrag, eine Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten und gegebe-
nenfalls eine Äußerung des Sozialdienstes oder der Militärpfarrer vorzulegen.
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Der Antragsteller hat unter dem 12. September 2012 beantragt, nach Maßgabe
des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes unter vorangehender Be-
urlaubung vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden. Seine insoweit nach
erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat das ... Verwaltungsgericht mit
rechtskräftigem Urteil vom 25. August 2014 (Az.: ...) abgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ak-
ten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Ver-
teidigung - R II 2 - 533/13, 765/14, 766/14 und DL 367/14 -, die Personalgrund-
akte und die Gesundheitsakte des Antragstellers und die Gerichtsakte zum Ver-
fahren BVerwG 1 WDS-VR 3.14 haben dem Senat bei der Beratung vorgele-
gen.
II
Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu for-
mulieren.
Sein Rechtsschutzbegehren ist sach- und interessengerecht dahin auszulegen,
dass er beantragt, die Versetzungsverfügung Nr. ... des Bundesamtes für das
Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Per-
sonalmanagement) vom 10. März 2014 und dessen Verfügung Nr. ... vom
10. März 2014 über einen Dienstpostenwechsel sowie den Beschwerdebe-
scheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 5. Juni 2014 aufzuheben.
Dieser Antrag ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Die vom Antragsteller angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für das Per-
sonalmanagement und des Bundesministeriums der Verteidigung sind recht-
mäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Das hat der Se-
nat in dem Beschluss vom 2. Februar 2015 (BVerwG 1 WDS-VR 3.14) im Ver-
fahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Einzelnen dargelegt und dabei ins-
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besondere in den Randnummern 31 ff. ausgeführt, dass die angefochtene Ver-
setzungsentscheidung und die Anordnung des Dienstpostenwechsels keine
Ermessensfehler aufweisen. Der die Versetzungsverfügung und die Anordnung
des Dienstpostenwechsels bestätigende Beschwerdebescheid des Bundesmi-
nisteriums der Verteidigung vom 5. Juni 2014 ist ebenfalls rechtmäßig.
Eine erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Hauptsache-
verfahren führt - auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des
Antragstellers nach Ergehen des genannten Senatsbeschlusses - zu keiner an-
deren Beurteilung. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Be-
zug auf die Begründung des genannten Beschlusses, an der er festhält.
Ergänzend weist der Senat lediglich auf Folgendes hin:
a) Das Vorbringen des Antragstellers, dass er auf seinem gegenwärtigen
Dienstposten in der ...-Werkstatt - u.a. infolge einer von ihm behaupteten Über-
besetzung und mangelnder Ersatzteile - ein zu geringes Arbeitsvolumen und
mithin zu wenig zu tun habe, stellt entgegen seiner Auffassung das dienstliche
Bedürfnis für die Versetzung nicht in Frage. Dieser Gesichtspunkt berührt seine
individuelle Rechtssphäre im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO nicht. Der An-
tragsteller macht sich insoweit mit seinem Vortrag zum Sachwalter haushalts-
rechtlicher Interessen, die er indessen nicht - auch nicht im Wege der Prozess-
standschaft - gerichtlich wahrnehmen kann. Darüber, ob überhaupt und gege-
benenfalls für welche Zeiträume bestimmte Dienstposten eingerichtet und be-
setzbar werden sollen, wie ihre nähere Ausgestaltung aussehen soll und wie
zügig sie zu besetzen sind, entscheidet das Bundesministerium der Verteidi-
gung aufgrund seiner planerischen Gestaltungs- und Organisationshoheit; mit
dieser Entscheidung wird in individuelle Rechte eines Soldaten nicht eingegrif-
fen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 1 WB 30.13 -
Rn. 31 m.w.N.). Schwankungen in der Arbeitsbelastung auf einzelnen Dienst-
posten kann durch den Dienstplan begegnet werden; sie mögen bei größerem
Ausmaß ggf. zu Neudispositionen in der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung
bzw. im Organisations- und Stellenplan führen. Individuelle Rechte des Solda-
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ten, der auf dem betroffenen Dienstposten eingesetzt ist, werden dadurch aber
nicht tangiert.
Überdies hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - im Schriftsatz
vom 10. März 2015 noch einmal dezidiert die Bedarfslage im ...geschwader ...
dargestellt und ausgeführt, dass dort nach wie vor eine Unterbesetzung festzu-
stellen ist. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.
b) Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller unter Bezugnahme auf drei Beru-
fungsfälle, dass ihm - im Gegensatz zu den benannten Soldatinnen und Solda-
ten - eine Veränderung aus der Verwendungsreihe ... in andere Verwendungs-
reihen der Marine bzw. ein Verbleib in der Nähe von K. nicht ermöglicht worden
ist. Die Ermessensausübung des Bundesamtes für das Personalmanagement
in den angefochtenen Entscheidungen lässt auch unter Berücksichtigung dieser
Berufungsfälle keine Ermessensfehler erkennen. Insoweit hat der Antragsteller
keinen Anspruch auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.
Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat im Schriftsatz vom
10. März 2015 im Einzelnen dargelegt, dass die drei vom Antragsteller benann-
ten Konstellationen jeweils Einzelfallentscheidungen darstellen. Danach ist Frau
Hauptbootsmann S. - entgegen der Behauptung des Antragstellers - nicht an
den neuen Dienstort E. versetzt worden. Vielmehr befindet sie sich zurzeit in
Elternzeit, die voraussichtlich bis 26. Februar 2016 dauern wird. Während die-
ser Zeit wird sie auf einem "dienstpostenähnlichen Konstrukt" geführt. Zur
Dienstleistung beim ...bataillon am Standort E. ist sie mit Rücksicht auf ihre be-
sondere familiäre Situation lediglich für den Zeitraum vom ... August 2014 bis
zum ... März 2015 kommandiert gewesen. Die weitere Verwendungsplanung für
Frau Hauptbootsmann S. soll erst nach Beendigung der Elternzeit festgelegt
werden. Hauptbootsmann P. wird seit dem 1. Januar 2014 in der Verwendungs-
reihe ... (...) als Wehrdienstberater beim Karrierecenter H. am Standort K. ver-
wendet. Diese Verwendung setzt nach Darstellung des Bundesministeriums der
Verteidigung - R II 2 - ein Höchstmaß an Mobilität, im Wesentlichen längere
Fahrten mit einem Kraftfahrzeug, voraus. Vor diesem Hintergrund ist nicht er-
kennbar, dass die Verwendung als Wehrdienstberater eine für den Antragsteller
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in Betracht kommende Alternative gewesen wäre. Das gilt auch für die Verwen-
dung des nachträglich vom Antragsteller benannten Oberbootsmanns B., der
nicht im Nahbereich von K., sondern in W. eingesetzt ist. Frau Hauptbootsmann
K. ist bis Ende Februar 2015 beim ...geschwader ... verwendet worden und
verfügt - im Gegensatz zum Antragsteller - über schwerwiegende persönliche
Gründe, die als ihrer Versetzung entgegenstehend für die Dauer von achtzehn
Monaten anerkannt worden sind. Vor diesem Hintergrund wird sie angesichts
eines freien Dienstpostens in der Verwendungsreihe ... temporär am Standort
E. eingesetzt. Damit enthalten die drei vom Antragsteller genannten Berufungs-
fälle einzelfallbezogene Besonderheiten, die einen Vergleich mit der Situation
des Antragstellers ausschließen.
Abgesehen davon weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller selbst
konzediert hat, dass beim ...geschwader ... der Dienstpostenbesetzungsgrad
erheblich defizitär ist. Das hat er u.a. im Schriftsatz seines Bevollmächtigten
vom 28. Januar 2015 unterstrichen und im Einzelnen ausgeführt, dass in seiner
Verwendungsreihe ... von aktuell 141 Dienstposten 16 Dienstposten zu beset-
zen seien. Darüber hinaus hat er eingeräumt, dass in den von ihm alternativ ins
Auge gefassten Verwendungsreihen ... und ... ebenfalls ein erhebliches perso-
nelles Fehl vorliegt. Hierzu hat der Senat im Beschluss vom 2. Februar 2015 im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (BA Rn. 48) ausgeführt, dass schon
deshalb die Ermessensentscheidung des Bundesamtes für das Personalma-
nagement, den Antragsteller in seiner Verwendungsreihe ... zu belassen und
ihn am neuen Standort des ...geschwaders ... in N. einzusetzen, rechtlich nicht
zu beanstanden sei.
c) Im Verfahren zur Prüfung der vom Antragsteller geltend gemachten schwer-
wiegenden persönlichen Gründe sind Verfahrensfehler nicht festzustellen. Nach
Nr. 2 GAIP besteht, wie auch das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 -
vorgetragen hat, eine Bringschuld des Soldaten, der sich auf derartige schwer-
wiegende persönliche Gründe beruft, für den Antrag und die Stellungnahmen
des Disziplinarvorgesetzten und ggf. des Sozialdienstes ("sind folgende Unter-
lagen bei BAPersBw Abt. IV vorzulegen"). Die vom Antragsteller behaupteten
verfahrensmäßigen Unterlassungen liegen deshalb nicht vor.
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d) Die vom Antragsteller im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23. Fe-
bruar 2015 erstmals namentlich benannten Ärzte haben in ihren Stellungnah-
men nicht, wie von ihm behauptet, "unisono … erklärt, dass er nicht mehr ver-
setzt werden könne". Ein schwerwiegender persönlicher Grund als gesund-
heitsbezogener Versetzungshinderungsgrund liegt nach Nr. 6 Buchst. a der
"Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung
von Soldaten" vom 3. März 1988 (VMBl. S. 76) in der Fassung vom 9. Juni
2009 (VMBl. S. 86) bei der hier zu prüfenden Konstellation nur dann vor, wenn
der Verbleib des betroffenen Soldaten am bisherigen Standort aufgrund eines
(militär-)ärztlichen Gutachtens "notwendig" ist. Diese Notwendigkeit ist für den
Antragsteller in den maßgeblichen ärztlichen Attesten und Gutachten nicht fest-
gestellt worden.
Flottillenarzt Dr. Ga. (... K., Arztgruppe Betriebsmedizin) in dem Attest vom 20.
April 2010 und Dr. S. (Facharzt für Orthopädie im ... K., ...) in der Stellungnah-
me vom 11. März 2010 haben angesichts der gesundheitlichen Einschränkun-
gen des Antragstellers lediglich eine Empfehlung zur Nutzung eines Bürodreh-
stuhls ausgesprochen. Zur Frage eines Versetzungshindernisses haben sich
beide Ärzte nicht geäußert. Oberfeldarzt Dr. Gr. (Facharzt für Orthopädie, ... K.)
hat in seinem Arztbericht aufgrund einer ambulanten Untersuchung des Antrag-
stellers unter dem 13. März 2012 - ebenso wie Dr. S. in seiner Stellungnahme
vom 11. März 2010 - für den Antragsteller die Teilnahme an einer Kurmaßnah-
me mit Schwerpunkt auf Morbus Bechterew, vorzugsweise in B., vorgeschla-
gen. Auch Dr. Gr. hat sich nicht zur Frage eines Versetzungshindernisses in der
Person des Antragstellers geäußert. Den Vermerk in der G-Karte des Antrag-
stellers unter dem 18. März 2012 ("m.E. nicht versetzungsfähig") hat der An-
tragsteller keinem bestimmten Arzt zugeordnet; er ist insbesondere nicht in ein
förmliches Attest oder ein ärztliches Gutachten eingeflossen und kann deshalb
das Vorbringen des Antragstellers nicht stützen. In dem Klinikbericht des Klini-
kums B. vom 10. Juli 2012 über die stationäre Behandlung des Antragstellers in
der Zeit vom 5. Juni 2012 bis zum 3. Juli 2012 wird dem Antragsteller empfoh-
len, Bewegungsübungen regelmäßig in Eigenregie weiterzuführen. Im Leis-
tungsbild werden im Wesentlichen die Tätigkeiten und Haltungen als zumutbar
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definiert, die auch Gegenstand der Auflagen in der ärztlichen Stellungnahme
des Beratenden Arztes des Bundesamtes für das Personalmanagement vom
9. Januar 2013 sind.
Dieser Klinikbericht hat der Beratenden Ärztin BMVg - P II 2 - in ihrer ärztlichen
Stellungnahme vom 15. Oktober 2013 ebenso vorgelegen wie die truppenärztli-
che Stellungnahme des Vertragsarztes Dr. Ge. vom 3. September 2013, die mit
der Empfehlung endet, den Antragsteller heimatnah einzuplanen. Unter Be-
rücksichtigung dieser speziell zu dem Aspekt der Versetzungshinderungsgrün-
de eingeholten truppenärztlichen Stellungnahme hat die Beratende Ärztin
BMVg - P II 2 - ein zwingendes Versetzungshindernis im Sinne der zitierten
Versetzungsrichtlinien in der Person des Antragstellers nicht feststellen können.
Die Ausführungen der Beratenden Ärztin sind für den Senat plausibel und
nachvollziehbar. Denn auch in der truppenärztlichen Stellungnahme vom
3. September 2013 wird ein Versetzungshindernis vom Vertragsarzt Dr. Ge.
nicht festgestellt. Vielmehr verbindet Dr. Ge. seine Vermutung, dass sich eine
heimatferne Versetzung gesundheitsschädlich auf die Situation des Antragstel-
lers auswirken könne, ausdrücklich mit den infolge einer Versetzung entstehen-
den Fahrbelastungen. Diesen Fahrbelastungen kann sich der Antragsteller aber
dadurch entziehen, dass er von persönlichen Autofahrten zwischen N. und K.
absieht und öffentliche Verkehrsmittel nutzt. In diesem Zusammenhang ver-
weist der Senat erneut auf die Ausführungen im Beschluss vom 2. Februar
2015 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (BA Rn. 41), dass es in dem
persönlichen Entscheidungs- und Verantwortungsbereich des Antragstellers
liegt, ob er seinen Hauptwohnsitz in K. beibehält oder gemeinsam mit der Mut-
ter seines Sohnes, die bisher nicht in einem gemeinsamen Hausstand mit dem
Antragsteller lebt, einen gemeinsamen Wohnsitz in N. nimmt. Der Antragsteller
hat mit seinem Vorbringen, dass er die Gründung eines gemeinsamen Haus-
standes mit seiner Lebensgefährtin plane, selbst dokumentiert, dass er einen
Umzug ins Auge gefasst hat. Dies bestätigt auch die Äußerung des Örtlichen
Personalrats beim ...kommando K. vom 31. Januar 2014, wo es heißt, dass der
Antragsteller beabsichtige, in Kürze eine gemeinsame Wohnung mit seiner Le-
bensgefährtin zu beziehen. Die Wahl des Standortes der gemeinsamen Woh-
nung liegt - wie schon gesagt - im persönlichen Entscheidungs- und Verantwor-
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tungsbereich des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin. Dies erstreckt sich
auch auf die Frage, wo der am 5. Dezember 2013 geborene Sohn des Antrag-
stellers lebt und von wem er betreut wird.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine Pflegebedürftigkeit des Vaters
des Antragstellers nach wie vor nicht nachgewiesen ist. Dass der Antragsteller
selbst - entgegen seiner Behauptung - dienstfähig ist, hat der Vertragsarzt im ...
K. Dr. Ge. in seiner truppenärztlichen Stellungnahme vom 3. September 2013
ausdrücklich festgestellt. Diese Stellungnahme hat der Beratenden Ärztin BMVg
- P II 2 - bei ihrer Prüfung der Gesundheitsunterlagen des Antragstellers vorge-
legen; sie ist in ihrer gutachtlichen Äußerung vom 15. Oktober 2013 als Bezug 3
mit aufgeführt.
Dr. von Heimburg Dr. Frentz Dr. Langer
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