Urteil des BVerwG vom 26.11.2013

Verfügung, Erlass, Übermittlung, Beschwerdefrist

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 40.13
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Fregattenkapitän ...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Kapitän zur See Scheuer und
den ehrenamtlichen Richter Fregattenkapitän Gansow
am 26. November 2013 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Verfügung des Personalamts der
Bundeswehr, mit der seine Versetzung von der Einsatzflottille ... in ... zum Mari-
nekommando in … angeordnet worden ist.
Der 1957 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraus-
sichtlich mit Ablauf des 30. November 2016 enden wird. Er wurde mit Wirkung
vom 1. Oktober 1998 zum Fregattenkapitän ernannt und in eine Planstelle der
Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Nach einer mehrjährigen Verwendung im
Stab des Marineamtes in ... leistete er vom 26. März 2001 bis zum 1. März
2009 seinen Dienst zunächst auf dem Dienstposten des G 3, sodann auf dem
Dienstposten des S 3-Stabsoffiziers jeweils bei der Führungsakademie der
Bundeswehr in .... Dort war er auch Mitglied des Personalrats. Anschließend
war er vom 2. März 2009 bis zum 31. Januar 2013 als Controller bei der Ein-
satzflottille ... in ... eingesetzt. Aufgrund der im vorliegenden Verfahren ange-
fochtenen Versetzungsverfügung wird der Antragsteller seit dem 1. Februar
2013 (Dienstantritt: 4. Februar 2013) auf dem Dienstposten eines Dezernatslei-
ters beim Marinekommando in … verwendet. Der Antragsteller ist verheiratet
und wohnt in P.; seine Ehefrau ist im Bundeswehrkrankenhaus H. berufstätig.
In einem am 19. Juni 2007 geführten Personalgespräch, in dem der Antragstel-
ler die Erörterung von Verwendungsmöglichkeiten in K., P., N. oder H. erbat,
erklärte ihm sein Personalführer, dass diese Wünsche aufgenommen würden;
eine regionalisierte Verwendungsfolge im Bereich H., K., P., N. werde sich je-
doch kaum realisieren lassen.
In einem am 4. November 2008 geführten Personalgespräch, in dem der An-
tragsteller seine weitere Verwendungsplanung bis zu seinem Dienstzeitende
ansprach, erklärte der Personalführer im Zusammenhang mit der bevorstehen-
den Versetzung des Antragstellers zur Einsatzflottille ... in ..., dass dessen
Wunsch, bis zu seinem Dienstzeitende im Raum Schleswig-Holstein oder H.
verwendet zu werden, aufgefasst sei und vorrangig geprüft werde. Neben
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einem Verbleib auf dem Dienstposten eines Controllers bei der Einsatzflottille ...
seien aus Sicht des Personalamts Verwendungen im Wehrbereichskommando I
„Küste“ (Controlling oder G1/3 InFü) vorstellbar.
Unter dem 26. Juni 2012 berichtete der Chef des Stabes der Einsatzflottille ...
dem Personalamt, dass anlässlich der A1-Abstimmungsgespräche im Frühjahr
2011 mit dem Personalamt der Bundeswehr - ... - vereinbart worden sei, die
Verwendungsdauer des Antragstellers auf dem Dienstposten in ... zunächst bis
zum 30. September 2012 - also auf eine Gesamtverwendungsdauer von etwa
dreieinhalb Jahren - zu verlängern. Das sei dem Antragsteller offiziell eröffnet
worden; dieser habe am 11. April 2011 eine entsprechende Verfügung unter-
zeichnet. Eine Verlängerung auf dem Dienstposten bis zum Dienstzeitende des
Antragstellers habe hingegen nicht im Fokus der Planungen gestanden und sei
seitens der Einsatzflottille ... gegenüber dem Antragsteller nicht angedeutet
worden; vielmehr habe man bereits auf eine mögliche Veränderung zum
30. September 2012 hingewiesen. Dieser Bericht wurde dem Antragsteller am
6. Juli 2012 aktenkundig eröffnet.
Im Personalgespräch vom 22. Mai 2012 kündigte der Personalführer dem An-
tragsteller dessen Versetzung auf den Dienstposten eines Controllers Operation
im Marinekommando in ... an. Bei dieser Gelegenheit rügte der Antragsteller die
aus seiner Sicht fehlende vorrangige Prüfung seiner Weiterverwendung in
Schleswig-Holstein.
Im Anschluss an die Vororientierung vom 24. Juli 2012 ordnete das Personal-
amt mit der angefochtenen Verfügung Nr. 1200459243 vom 12. Oktober 2012
die Versetzung des Antragstellers von seinem Dienstposten bei der Einsatzflot-
tille ... in ... auf den Dienstposten des Dezernatsleiters Bw und Controllers A
beim Marinekommando in ... zum 1. Februar 2013 (Dienstantritt: 4. Februar
2013) an.
Gegen diese ihm am 2. November 2012 eröffnete Verfügung legte der Antrag-
steller mit einem an das Personalamt der Bundeswehr gerichteten Schreiben
vom 29. November 2012 Beschwerde ein und kündigte weiteren Vortrag in der
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Sache durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt B. an. Das Beschwerde-
schreiben enthält zwei Vermerke: „nachrichtlich: Herrn RA B., ...und: „Vorab per
FAX: 02203/105 16 ... / V-159/12-B“. Das in den Verwaltungsvorgängen befind-
liche Exemplar des Beschwerdeschreibens weist einen Eingangsstempel der
Abteilung ZAPF Dezernat 3 Recht im Personalamt der Bundeswehr mit dem
Datum 12. Dezember 2012 und einen Eingangsstempel des Bundesministers
der Verteidigung - R II 2 - mit dem Datum 17. Dezember 2012 auf. Eine Be-
schwerdebegründung legten weder der Antragsteller noch sein Bevollmächtig-
ter vor.
Mit Beschwerdebescheid vom 25. März 2013 wies der Bundesminister der Ver-
teidigung - R II 2 - die Beschwerde als unzulässig zurück. Er führte aus, dass
nach Eröffnung der Versetzungsverfügung am 2. November 2012 die Be-
schwerdefrist mit Ablauf des 3. Dezember 2012 (Montag) geendet habe. Die
Beschwerde sei jedoch erst am 17. Dezember 2012 beim Bundesminister der
Verteidigung - R II 2 - als der für die Beschwerde zuständigen Stelle und damit
nicht fristgerecht eingegangen. Dieser formelle Mangel sei nicht dadurch geheilt
worden, dass der Antragsteller die Beschwerde am 3. Dezember 2012 beim
Personalamt der Bundeswehr - III 2 - per Telefax eingelegt habe. Die Einlegung
bei dieser Stelle entfalte keine Rechtswirksamkeit. Die Beschwerde müsse zwar
umgehend an die für die Entscheidung zuständige Stelle weitergeleitet werden.
Der Beschwerdeführer trage jedoch das Risiko, dass die Beschwerde die zu-
ständige Stelle nicht rechtzeitig erreiche. In den dienstaufsichtlichen Feststel-
lungen seines Bescheides führte der Bundesminister der Verteidigung aus,
dass mit der Aufstellung des Marinekommandos im Rahmen der Umstrukturie-
rung der Bundeswehr und der Schaffung zusätzlicher Dienstposten in ... ein
dienstlicher Bedarf für die Besetzung von Dienstposten entstanden sei, für die
der Antragsteller geeignet sei. Schwerwiegende persönliche Versetzungshinde-
rungsgründe habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Die von ihm beantragte
Beteiligung der Vertrauensperson der Offiziere sei ordnungsgemäß durchge-
führt worden. Die Vertrauensperson habe nach erfolgter Anhörung am
24. August 2012 der geplanten Versetzung zugestimmt.
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Gegen diese ihm am 17. April 2013 eröffnete Entscheidung hat der Antragstel-
ler mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 17. Mai 2013 die Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat der Bundesminister
der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 8. August 2013 dem
Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbe-
sondere vor:
Er habe seine Beschwerde vom 29. November 2012 nicht erst am 3. Dezember
2012 per Telefax beim Personalamt eingelegt, sondern bereits am 29. Novem-
ber 2012 unter Nutzung der Telefax-Nummer 02203/105 16 .... Parallel dazu
habe sein damaliger Bevollmächtigter, Rechtsanwalt B., die Beschwerde am
29. November 2012 nachrichtlich erhalten. Dieser Tag sei ein Donnerstag ge-
wesen. Die Eilbedürftigkeit der Beschwerde habe man aus seinem Hinweis im
Text des Rechtsbehelfs entnehmen können, dass ihm die Versetzungsverfü-
gung vom 12. Oktober 2012 am 2. November 2012 ausgehändigt worden sei.
Angesichts der am 3. Dezember 2012 ablaufenden Beschwerdefrist habe für
den Personalführer - den Inhaber der Telefax-Nummer 02203/105 16 ... - die
Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung des Rechtsbehelfs an die zuständige
Stelle bestanden. Dem Empfänger des Telefax-Schreibens als einem erfahre-
nen Personalführer sei die Brisanz und die Problematik der bei einer erkennbar
unzuständigen Stelle eingegangenen Beschwerde bewusst gewesen: mindes-
tens aber habe er diese erkennen können und müssen. Angesichts der offen-
kundigen und im Prinzip für jedermann erkennbaren Eilbedürftigkeit habe er,
der Antragsteller, von dem Personalführer eine schnellere Art der Übermittlung
(Telefax oder E-Mail) erwarten dürfen, und zwar unmittelbar an das Bundesmi-
nisterium der Verteidigung. Da die Beschwerde nach dem Vortrag des Bun-
desministers der Verteidigung auf dem Computer des Personalführers einge-
gangen sei, habe dieser den Rechtsbehelf spätestens am 3. Dezember 2012
mit wenigen Mausklicks an das Ministerium weiterleiten können. Auch eine un-
verzügliche Information an ihn selbst habe er, der Antragsteller, erwarten kön-
nen. Dann hätte er selbst die Beschwerde im Verlauf des 3. Dezember 2012 bei
der richtigen Stelle eingelegt.
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In der Sache widerspreche die angeordnete Versetzung den einvernehmlich
besprochenen Vorgaben, wonach er im Bereich Schleswig-Holstein habe ver-
bleiben sollen. Das Personalamt habe dies nicht berücksichtigt. Seiner Verset-
zung nach K. habe er seinerzeit unter Verzicht auf seinen Versetzungsschutz
als Personalrat zugestimmt, weil ihm das Personalamt - wenn auch nicht förm-
lich im Sinne von § 38 Abs. 1 VwVfG - zugesichert habe, dass man ihn auf dem
Dienstposten für längere Zeit verwenden werde und dann seine Anschluss-
bzw. Abschlussverwendung im Bereich H./Schleswig-Holstein vorrangig prüfen
werde. Er berufe sich auf ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis, in dem er als
Soldat gemäß § 31 SG auf die Fürsorglichkeit seines Dienstherrn müsse ver-
trauen dürfen. Er habe erwarten dürfen, nach Ablauf seiner Stehzeit in ... hei-
matnah verwendet zu werden. Im Hinblick auf sein Dienstzeitende habe das
Personalamt die zwingende Vorgabe des Erlasses „Letzte Verwendung vor Zur-
ruhesetzung - hier: Eröffnung des Endstandortes“ vom 16. Juni 1998 in der
Fassung vom 2. August 2011 völlig missachtet. Nach dieser Regelung sei das
Personalamt verpflichtet gewesen, spätestens fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der
beabsichtigten Zurruhesetzung (30. November 2016) eine Entscheidung über
den beabsichtigten Endstandort zu treffen und diese ihm, dem Antragsteller, in
einer gesonderten Mitteilung bzw. in einem diesbezüglichen Personalgespräch
zu übermitteln. Der Verstoß des Personalamts gegen diesen Erlass mache die
Versetzungsverfügung rechtswidrig. Darüber hinaus beruhe die Versetzung er-
kennbar nicht auf einer dienstlichen Notwendigkeit, sondern sei dem sogenann-
ten „Nasenfaktor“ geschuldet.
Der Antragsteller beantragt,
die Versetzungsverfügung des Personalamts der Bun-
deswehr, Abteilung III Dezernat 24, vom 12. Oktober 2012
und die Entscheidung des Bundesministers der Verteidi-
gung - R II 2 - vom 25. März 2013 aufzuheben.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
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Er verteidigt den Inhalt seines Beschwerdebescheids und legt ergänzend dar,
dass die Beschwerde des Antragstellers erst nach Ablauf der Beschwerdefrist
beim Bundesministerium eingegangen sei. Ursächlich dafür sei allein der Um-
stand, dass der Antragsteller - trotz seiner Erfahrungen als Disziplinarvorge-
setzter - diesen Rechtsbehelf bei der unzuständigen Stelle eingelegt habe. Der
Personalführer, an den das Telefax gerichtet gewesen sei, habe sich nach einer
Dienstreise erst am 3. Dezember 2012, dem Tag des Fristablaufs, wieder im
Dienst befunden. Erst an diesem Tag habe er an seinem Arbeitsplatzcomputer
Kenntnis von der eingelegten Beschwerde erhalten. Danach habe er die Be-
schwerde - zusammen mit der Kurzmitteilung gemäß Nr. 476 der Geschäfts-
ordnung für das Personalamt der Bundeswehr vom 6. August 2010 - noch am
selben Tag über seinen Dezernatsleiter (Paraphe am 4.12.2012) und den Abtei-
lungsleiter (Paraphe am 6. Dezember 2012) der Abteilung ZAPF 3 Recht (dort
Eingang 12. Dezember 2012) vorgelegt, von wo der Rechtsbehelf noch am sel-
ben Tag an das Ministerium weitergeleitet worden sei. Vor diesem Hintergrund
sei eine fristwahrende Weiterleitung an das Bundesministerium unter Zugrunde-
legung einer angemessenen Bearbeitungszeit nicht möglich gewesen.
In der Sache sei dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt eine Zusage erteilt
worden, ihn dauerhaft im räumlichen Bereich Schleswig-Holstein zu verwenden.
Ein Vertrauensschutz des Antragstellers ergebe sich auch nicht aus dem Erlass
über die „Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung“ in der Fassung vom 2. Au-
gust 2011. In Nummer 3.3.8 des Erlasses werde nur auf eine grundsätzlich spä-
testens fünf Jahre vor Zurruhesetzung zu treffende Entscheidung über den be-
absichtigten Endstandort abgestellt. Eine Mitteilung an den Antragsteller über
seinen Endstandort sei bisher unterblieben, weil die Personalführung seine
wunschgemäße Rückversetzung in den Raum Schleswig-Holstein im Falle
eines dortigen, zum jetzigen Zeitpunkt allerdings noch nicht absehbaren Be-
darfs gegebenenfalls doch noch vor seiner Zurruhesetzung realisieren könne.
Zum jetzigen Zeitpunkt müsse dem Antragsteller ansonsten der derzeitige
Standort in … als beabsichtigter Endstandort mitgeteilt werden.
Der Antragsteller hatte zwischenzeitlich beim Personalamt mit Schreiben vom
15. Juni 2012 die Verlängerung seiner Verwendung bei der Einsatzflottille ... in
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... bis zum 30. September 2013 beantragt, diesen Antrag im gerichtlichen Wehr-
beschwerdeverfahren BVerwG 1 WB 54.12 jedoch wieder zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ge-
richtsakten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der
Verteidigung - ... -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A - D,
und die Gerichtsakte des Verfahrens BVerwG 1 WB 54.12 haben dem Senat
bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Der vom Antragsteller gestellte Sachantrag ist unbegründet.
Die angefochtene Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr
vom 12. Oktober 2012 ist bestandskräftig geworden, weil der Antragsteller ge-
gen sie nicht rechtzeitig Beschwerde eingelegt hat. Das hat der Bundesminister
der Verteidigung ohne Rechtsfehler im Beschwerdebescheid vom 25. März
2013 festgestellt (dazu nachfolgend 1). Die Versetzungsverfügung ist auch in
der Sache rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Antragsteller nicht in
seinen Rechten (dazu nachfolgend 2).
1. Die strittige Verfügung wurde dem Antragsteller am 2. November 2012 eröff-
net, sodass die einmonatige Beschwerdefrist (§ 6 Abs. 1 WBO) mit Ablauf des
3. Dezember 2012 (Montag) endete. Das Fristende wurde nicht dadurch hin-
ausgeschoben, dass eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblie-
ben oder unrichtig erteilt worden wäre (§ 7 Abs. 2 WBO); denn als truppen-
dienstliche Erstmaßnahme bedurfte die Verfügung des Personalamts keiner
Rechtsbehelfsbelehrung (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14. Dezember 2010
- BVerwG 1 WB 26.10 - Rn. 30 m.w.N. und vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB
45.10 - Rn. 20).
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Bis zum 3. Dezember 2012 ist eine Beschwerde des Antragstellers weder bei
dessen nächstem Disziplinarvorgesetzten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WBO) noch beim
Bundesministerium der Verteidigung als der für die Entscheidung über die Be-
schwerde zuständigen Stelle (§ 5 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 WBO) eingegangen.
Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 WBO, wonach die Beschwerde auch bei
der Stelle eingelegt werden kann, deren Entscheidung angefochten wird, ist
nicht anwendbar, weil sie nicht für truppendienstliche Beschwerden gilt, son-
dern für Rechtsbehelfe in Verwaltungsangelegenheiten.
Der Antragsteller hat seine Beschwerde vom 29. November 2012 an das Per-
sonalamt der Bundeswehr und damit an eine für die Einlegung der Beschwerde
unzuständige Stelle gerichtet. Eine Übermittlung dieser Beschwerde auf dem
Postweg hat der Antragsteller nicht behauptet. Nach eigenem Vorbringen hat er
- entsprechend dem Vermerk auf der Beschwerde - die Übermittlung per Tele-
fax an die Empfangsnummer 02203/105 16 ... durchgeführt. Dies ist die Tele-
fax-Empfangsnummer, die der Personalführer des Antragstellers in seiner Vor-
orientierung vom 24. Juli 2012 mitgeteilt hatte. Nach der zuletzt vom Antragstel-
ler nicht mehr infrage gestellten Darstellung des Bundesministers der Verteidi-
gung handelt es sich dabei um eine personengebundene Telefax-Nummer, die
mit dem Arbeitsplatzcomputer des Personalführers verbunden ist. Dieser hat
sich nach dem vom Antragsteller nicht bestrittenen Vortrag des Bundesminis-
ters der Verteidigung nach einer Dienstreise erst am 3. Dezember 2012 wieder
im Dienst befunden und erst an diesem Tag an seinem Arbeitsplatzcomputer
Kenntnis von der Beschwerde erlangen können.
Grundsätzlich liegt es in dem Verantwortungs- und Risikobereich eines Rechts-
behelfsführers, dafür zu sorgen, dass der von ihm gewählte Rechtsbehelf in-
nerhalb der Rechtsbehelfsfrist bei der zuständigen Stelle eingeht. Nach der
Rechtsprechung des Senats kommt eine entsprechende Anwendung des § 7
Abs. 1 WBO nur dann in Betracht, wenn der Rechtsbehelf gerade infolge eines
pflichtwidrigen Verhaltens der zunächst angegangenen unzuständigen Behörde
erst nach Fristablauf bei der zuständigen Stelle eingegangen ist. Eine Behörde
ist allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, jedes Schriftstück nach seinem
Eingang sofort darauf zu prüfen, ob die eigene Zuständigkeit gegeben ist oder
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ob das Schriftstück an eine zuständige andere Stelle weiterzuleiten ist. Sie hat
den eingegangenen Vorgang vielmehr (nur) im regulären Geschäftsablauf
- unter Umständen mit Hinweis auf die Eilbedürftigkeit - an die zuständige Be-
hörde abzugeben (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG
1 WB 8.08 - Buchholz 450.1 § 5 WBO Nr. 1 Rn. 26 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben hat das Personalamt in Gestalt des Personalführers ei-
ne Pflicht zur Weiterleitung nicht verletzt.
Der Antragsteller konnte unter den gegebenen Umständen nicht berechtigter-
weise erwarten, dass seine bei der unzuständigen Stelle eingelegte Beschwer-
de noch innerhalb eines einzigen Werktages (3. Dezember 2012) das für die
Entscheidung über die Beschwerde zuständige Bundesministerium der Vertei-
digung erreichte. Insbesondere musste sich dem Personalführer als dem Emp-
fänger der Beschwerde deren Eilbedürftigkeit wegen drohenden Fristablaufs
nicht aufdrängen. Die Übermittlung per Telefax ist für sich genommen ange-
sichts der Gebräuchlichkeit dieser Übermittlungsform kein Anzeichen für eine
besondere Eilbedürftigkeit. Der Beschwerdeschriftsatz vom 29. November 2012
trägt auch keine deutlich sichtbaren Zusätze wie „Fristsache - Eilt - Sofort vorle-
gen“ oder Ähnliches. Auch war das bevorstehende Fristende nicht durch einen
eindeutigen Hinweis wie etwa „Frist: 3. Dezember 2012“ gekennzeichnet. Ob
eine unzuständige Behörde ansonsten überhaupt Fristberechnungen zugunsten
eines Beschwerdeführers anstellen muss, kann dahinstehen; der Personalfüh-
rer war jedenfalls nicht gehalten, in solche Überlegungen auf der Grundlage des
vom Antragsteller formulierten Beschwerdetextes einzutreten. Abgesehen da-
von war er an Nr. 476 der Geschäftsordnung des Personalamts der Bundes-
wehr (Stand: 6. August 2010) gebunden, wonach truppendienstliche Beschwer-
den im Bereich der Nachwuchsgewinnung dem zuständigen Rechtsberater und
im Übrigen der Abteilung ZAPF 3 Recht zuzuleiten sind. Eine unmittelbare
Übermittlung der Beschwerde an den Bundesminister der Verteidigung wäre
hiernach nicht zulässig gewesen. Eine vorsorgliche Information des (damaligen)
Bevollmächtigten des Antragstellers wäre ebenfalls nicht möglich gewesen, weil
dieser nach Mitteilung des Antragstellers ortsabwesend war. Im Übrigen trifft die
unzuständige Stelle allenfalls eine Pflicht zur Weiterleitung des Rechtsbehelfs
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an die zuständige Stelle, nicht aber eine Pflicht zur Rechtsberatung über
Rechtsbehelfsfristen gegenüber einem Rechtsbehelfsführer.
2. Unabhängig von der eingetretenen Bestandskraft der Versetzungsverfügung
des Personalamts vom 12. Oktober 2012 ist der gegen sie gerichtete Antrag
auch in der Sache unbegründet.
Diese Verfügung und der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Ver-
teidigung vom 25. März 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller
nicht in seinen Rechten.
Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder
örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstpos-
ten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht
ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte (bzw. die personal-
bearbeitende Stelle) über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein
dienstliches Bedürfnis besteht, nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl.
Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 -
veröffentlicht in Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30> und vom 10. Oktober 2002
- BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann
vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den
Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in sei-
nen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen
des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in
einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch
gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO; Beschluss vom 24. März
2009 - BVerwG 1 WB 46.08 - Rn. 29). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich
auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der
Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfah-
rensvorschriften eingehalten sind (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2003
- BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> = Buchholz 252 § 23 SBG
Nr. 2 ), wie sie sich hier
insbesondere aus den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel
und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der
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zuletzt am 9. Juni 2009 (VMBl S. 86) geänderten Fassung (Versetzungsrichtli-
nien) ergeben.
Die Versetzungsverfügung weist keine Ermessensfehler auf.
Das dienstliche Bedürfnis für die Weg- und Zuversetzung des Antragstellers
liegt vor. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn ein Dienstposten frei
ist und besetzt werden muss (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 22. September
2005 - BVerwG 1 WB 21.05 - Rn. 27 m.w.N.; ebenso Nr. 5 Buchst. a der Ver-
setzungsrichtlinien). Der strittige Dienstposten beim Marinekommando in ... war
nach dem vom Antragsteller nicht in Frage gestellten Vorbringen des Bundes-
ministers der Verteidigung frei und zu besetzen. Dass der Antragsteller für die-
sen Dienstposten geeignet ist, hat er nicht in Abrede gestellt.
Die dreimonatige Schutzfrist nach Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien ist eingehal-
ten worden. Die Versetzungsverfügung wurde dem Antragsteller am 2. Novem-
ber 2012 eröffnet und setzte seinen Dienstantritt auf den 4. Februar 2013 fest.
Die vom Antragsteller beantragte Anhörung der zuständigen Vertrauensperson
ist am 24. August 2012 durchgeführt worden (§ 23 Abs. 1 SBG).
Die angeordnete Versetzung ist ferner im Hinblick auf die persönlichen und fa-
miliären Belange des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden. Schwer-
wiegende persönliche Gründe, die im Sinne der Nr. 6 oder Nr. 7 der Verset-
zungsrichtlinien einen Versetzungshinderungsgrund bilden könnten, hat der
Antragsteller nicht dargelegt. Ein Versetzungshinderungsgrund nach Nr. 13 der
Versetzungsrichtlinien liegt nicht vor. Denn das Mandat des Antragstellers als
Personalratsmitglied war im Zeitpunkt des Erlasses der Versetzungsverfügung
längst abgelaufen.
Die berufliche Situation der Ehefrau des Antragstellers kann nicht dazu dienen,
zwingend seinem Wunsch zu folgen, an einem bestimmten Standort bleiben zu
können oder eine bestimmte vorgesehene Verwendung abzulehnen. Nach
ständiger Rechtsprechung des Senats steht die Berufstätigkeit der Ehefrau
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eines Soldaten in keinem inneren Zusammenhang mit seinem Wehrdienstver-
hältnis, sodass die personalbearbeitenden Stellen nicht verpflichtet sind, bei der
Gestaltung der dienstlichen Verhältnisse eines Soldaten diese Berufstätigkeit zu
berücksichtigen (Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 2.07 -
und vom
24. März 2009 - BVerwG 1 WB 46.08 Rn. 41 -
Buchholz 449 § 3 SG Nr. 52>).
Das Ermessen des Personalamts war nicht durch eine ortsbezogene Zusiche-
rung gebunden. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass ihm eine förmliche Zu-
sicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG, ihn weiterhin im Bereich Schleswig-
Holstein zu verwenden, seitens der personalbearbeitenden Dienststelle nicht
erteilt worden ist.
Entgegen seiner Auffassung hat das Personalamt auch nicht gegen die ermes-
sensbindenden Richtlinien über die letzte Verwendung vor der Zurruhesetzung
eines Soldaten verstoßen.
Nach dem Erlass „Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung - hier: Eröffnung des
Endstandortes“ vom 16. Juni 1998 (BMVg PSZ III 3 - Az 16-26-00/15) ist mit
jedem Berufssoldaten frühzeitig, spätestens jedoch fünf Jahre vor dem Über-
schreiten der jeweiligen Altersgrenze, ein Personalgespräch zu führen, in dem
ihm sein Endstandort mitgeteilt werden soll (Nr. 1 des Erlasses). Unterbleibt bei
noch nicht festgelegtem Endstandort im Personalgespräch oder - bei Berufs-
unteroffizieren - in der alternativen schriftlichen Mitteilung der Hinweis auf eine
eventuell noch anstehende Versetzung, oder unterbleiben Personalgespräch
oder schriftliche Mitteilung, bestimmt Nr. 3 des Erlasses, dass der Soldat zu
Recht auf seinen Verbleib am bisherigen Standort bis zu seiner Zurruhesetzung
vertraut. Eine Änderung des bisherigen Standortes kann dann nur noch auf der
Grundlage der Ausnahmen erfolgen, die im Erlass über die „Maßnahmen zur
Verbesserung der militärischen Personalführung“ vom 11. Juli 1989 (BMVg
P II 1 - Az 16-26-00/15) festgelegt sind. In der „Richtlinie für die Personalfüh-
rung von Soldatinnen und Soldaten während der Umsetzung der Reform der
Bundeswehr“ vom 2. August 2011 (BMVg PSZ I 1 - Az 16-26-00/25) hat das
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Bundesministerium der Verteidigung aber in Nr. 3.3.8 geregelt, dass während
der Umsetzung der Reform - abweichend von dem Erlass vom 16. Juni 1998 -
Folgendes gilt:
Die jeweils zuständige zentrale personalbearbeitende
Stelle trifft grundsätzlich spätestens fünf Jahre vor dem
Zeitpunkt der beabsichtigten Zurruhesetzung die Ent-
scheidung über den beabsichtigten Endstandort der Be-
rufssoldaten.
Eine gesonderte Mitteilung bzw. ein diesbezügliches Per-
sonalgespräch erfolgt, wenn zum Zeitpunkt der Entschei-
dung eine Versetzung mit Wechsel des Standortbereiches
erforderlich sein sollte.
Zwar ist eine Mitteilung des Endstandortes an den Antragsteller bisher nicht er-
folgt. Aus diesem Umstand kann der Antragsteller jedoch nicht im Sinne der
Nr. 3 des Erlasses vom 16. Juni 1998 einen Vertrauensschutz dergestalt herlei-
ten, dass er auf den Verbleib an seinem bisherigen Standort in … bis zu seiner
Zurruhesetzung vertrauen durfte. Der Regelungsinhalt des Erlasses vom
16. Juni 1998 ist durch Nr. 3.3.8 der Richtlinie vom 2. August 2011 für die Dau-
er der Umsetzung der Reform außer Kraft gesetzt worden. Stattdessen gilt für
diesen Zeitraum die Regelung, dass die jeweils zuständige zentrale personal-
bearbeitende Stelle grundsätzlich, das heißt in der Regel, spätestens fünf Jahre
vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Zurruhesetzung eine Entscheidung über
den beabsichtigten Endstandort eines Berufssoldaten treffen soll. Damit lässt
die Regelung Ausnahmen von der Fünf-Jahres-Frist zu, wenn besondere Um-
stände oder Rahmenbedingungen dies erforderlich machen.
Eine solche Situation ist im Hinblick auf die Verwendung des Antragstellers hier
gegeben. Das Jahr 2011 (fünf Jahre vor dem voraussichtlichen Dienstzeitende
des Antragstellers) war dadurch gekennzeichnet, dass die im Jahr 2010 einge-
leitete Neuausrichtung der Bundeswehr insbesondere im Bereich der Marine zu
grundlegenden Strukturänderungen führte. Die Führungsorganisation wurde
völlig neu strukturiert mit dem Wegfall des Führungsstabs der Marine im Bun-
desministerium der Verteidigung und mit der im Jahr 2012 außerdem erfolgten
Auflösung des Flottenkommandos und des Marineamtes. Im gleichen Zeitraum
wurde die Neuaufstellung des Marinekommandos zum 1. Oktober 2012 vorbe-
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reitet; der offizielle Aufstellungsappell fand am 9. Oktober 2012 in … statt. Pa-
rallel lief die Vorbereitung der Auflösung der Wehrbereichskommandos, zu
denen auch das Wehrbereichskommando I „Küste“ gehörte, das unter anderem
für Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein zuständig war. Dem Se-
nat ist aus anderen Verfahren bekannt, dass mit diesen Strukturänderungen
erhebliche Veränderungen und Verlagerungen von zahlreichen Dienstposten
verbunden waren.
Angesichts dieser Umstände war das Personalamt der Bundeswehr berechtigt,
abweichend von der grundsätzlichen Regelung der Nr. 3.3.8 der Richtlinie vom
2. August 2011 im Fall des Antragstellers noch keine endgültige Entscheidung
über den beabsichtigten Endstandort zu treffen, weil eine diesbezügliche defini-
tive Festlegung in den Jahren 2011 und 2012 noch nicht möglich war.
Diese Feststellung wird durch das eigene Verhalten des Antragstellers bestä-
tigt. Dieser ging in den Jahren 2011 und 2012 ersichtlich davon aus, dass da-
mals über die Frage seines Endstandortes noch nicht endgültig entschieden
werden konnte.
Nach dem oben zitierten Bericht des Chefs des Stabes der Einsatzflottille ... ist
dem Antragsteller im Frühjahr 2011 eröffnet worden, dass die Verwendungs-
dauer auf seinem Dienstposten in ... bis zum 30. September 2012 verlängert
werde, anschließend aber mit einer möglichen Veränderung zu rechnen sei.
Sodann hat er mit Gesuch vom 15. Juni 2012 beantragt, seine Verwendung auf
dem Dienstposten bei der Einsatzflottille ... in ... bis zum 30. September 2013,
also nicht bis zu seinem Dienstzeitende zu verlängern. Als Begründung hat er
angegeben, dass dieser Dienstposten vermutlich im Jahr 2014 oder spätestens
im Jahr 2015 entfallen werde. Bei einer Verlängerung seiner Verwendung um
lediglich ein Jahr verbleibe dem Personalamt die vollumfängliche Flexibilität für
die weiteren Verwendungen, weil seine Restdienstzeit zum Ende des beantrag-
ten Verfügungszeitraums noch drei Jahre und zwei Monate betrage. Durch die
beantragte Verlängerung werde die Möglichkeit geschaffen, die in seiner
Dienstzeit dann vermutlich letzte Verwendung sachgerecht zu planen. Diese
Äußerungen des Antragstellers dokumentieren unmissverständlich, dass bei
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ihm auch keine Vertrauensschutzgrundlage hinsichtlich seines Endstandortes
vorlag.
Dr. von Heimburg Dr. Frentz Dr. Langer