Urteil des BVerwG vom 24.04.2012

Versetzung, Dokumentation, Vergleich, Kontrolle

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 40.11
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Fregattenkapitän …,
…,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
… -
Beigeladener:
Herr Fregattenkapitän …,
…,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß,
den ehrenamtlichen Richter Kapitän zur See Holm und
den ehrenamtlichen Richter Flottillenarzt Helm
am 24. April 2012 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um
die Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstpostens
„Kommandeur Marinestützpunktkommando …“. Außerdem wendet sich der An-
tragsteller gegen die Ablehnung seines Antrags auf Versetzung auf den eben-
falls nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten „Lehr-
admiralstabsoffizier …“ an der Führungsakademie der Bundeswehr.
Der 1956 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit wird voraus-
sichtlich mit Ablauf des 31. Dezember 2014 enden. Er wurde am 8. Februar
2002 zum Fregattenkapitän ernannt und mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in
eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Der Antragsteller, der
dem Verwendungsbereich „Logistik“ angehört, war vom 1. Juli 20.. bis zum
31. März 20... auf dem Dienstposten des Kommandeurs Marinestützpunktkom-
mando … eingesetzt. Vom 1. April 20.. bis zum 31. März 20... war er als Dozent
„Führungslehre Marine/Logistik Marine“ an der Führungsakademie der Bun-
deswehr … tätig. Seit dem 1. April 20... wird er auf dem nach Besoldungsgrup-
pe A 14/A 13 bewerteten Dienstposten … im Flottenkommando in G. verwen-
det.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 beantragte der Antragsteller beim Personalamt
der Bundeswehr seine Versetzung auf den nach Besoldungsgruppe A 15 be-
werteten Dienstposten „Kommandeur Marinestützpunktkommando …“ (Teilein-
heit/Zeile …) oder alternativ auf den nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten
Dienstposten „Lehradmiralstabsoffizier … (Teileinheit/Zeile …) an der Füh-
rungsakademie der Bundeswehr … . Er führte aus, für den erstgenannten
Dienstposten halte er sich für besonders geeignet, weil er bereits als Komman-
deur eines Marinestützpunktes entsprechende Erfahrungen aus einer Füh-
rungsverwendung vorweisen könne. Im Rahmen dieser Verwendung sei er für
die Unterstützung bei der Durchführung des G-8-Gipfels in Heiligendamm als
Großveranstaltung verantwortlich gewesen, die er durch zahlreiche Aktivitäten
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erfolgreich begleitet habe. Darüber hinaus habe er durch persönlichen Einsatz
wesentlich zur Intensivierung der Patenschaftspflege zwischen dem Marine-
stützpunktkommando … und der Stadt … beigetragen. Als Logistikstabsoffizier
habe er wiederholt an mehrmonatigen nationalen sowie multinationalen Übun-
gen - auch an Übungen im Ausland - teilgenommen. Außerdem sei er im Rah-
men von UNIFIL für drei Monate als verantwortlicher Stabsoffizier für Marinelo-
gistik im Logistikverbindungskommando auf Zypern eingesetzt gewesen. Auch
für die Wahrnehmung des höherwertigen Dienstpostens an der Führungsaka-
demie der Bundeswehr sei er besonders geeignet. In seiner langjährigen Ver-
wendung als Logistikstabsoffizier im Streitkräfteunterstützungskommando sei er
in der Abteilung Logistik für die Themenbereiche der NATO-Logistik verantwort-
lich gewesen. Außerdem habe er den angestrebten Dienstposten bereits inne-
gehabt, bevor dieser höher dotiert worden sei. Die Aufgaben und Verpflichtun-
gen auf dem Dienstposten habe er zur vollsten Zufriedenheit erfüllt.
Das Versetzungsgesuch des Antragstellers wurde vom Abteilungsleiter … Flot-
tenkommando, vom Chef des Stabes des Flottenkommandos und vom Befehls-
haber der Flotte nicht befürwortet. Sie betonten in ihren Stellungnahmen vom
2., 7. und 17. Juni 20... übereinstimmend, dass ein erneuter Wechsel auf dem
Dienstposten des Dezernatsleiters … aus dienstlichen Gründen zum jetzigen
Zeitpunkt nicht akzeptiert werden könne. Gerade im Bereich der multinationalen
Logistik gelte es, personell wieder Kontinuität in der …-Abteilung zu erreichen.
Mit Bescheid vom 26. Juli 2010 lehnte das Personalamt den Versetzungsantrag
mit der Begründung ab, dass die beiden vom Antragsteller angestrebten
Dienstposten gegenwärtig besetzt seien; deshalb sei seine Versetzung auf die-
se Dienstposten nicht möglich. Überdies ergebe sich aus den Äußerungen sei-
ner Vorgesetzten, dass die gewünschte Versetzung mit dienstlichen Belangen
nicht in Einklang zu bringen sei. Die potenziellen Kandidaten für die Besetzung
von Dienstposten hätten sich einem Eignungs- und Leistungsvergleich zu stel-
len. Dieses Verfahren werde zu gegebener Zeit auch bei der Nachbesetzung
der in Rede stehenden Dienstposten durchgeführt. Dem Ergebnis könne aus
heutiger Sicht jedoch nicht vorgegriffen werden.
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Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevoll-
mächtigten vom 13. August 20.. Beschwerde ein. Er machte geltend, das Per-
sonalamt schließe ihn offensichtlich schon jetzt aus den Nachbesetzungsver-
fahren aus, obwohl die Auswahlentscheidungen für die strittigen Dienstposten
noch gar nicht begonnen hätten. Die Erwägung, ihm aus Kontinuitätsgründen
eine Wegversetzung von dem Dienstposten des Dezernatsleiters … zu versa-
gen, sei im Rahmen einer an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlent-
scheidung nicht relevant. Es widerspräche fundamental dem grundgesetzlich
abgesicherten Prinzip der Bestenauslese, wenn lediglich organisatorische Ge-
sichtspunkte dazu führen würden, dass ein im Leistungsbereich sich durchset-
zender Kandidat dann doch nicht zum Zuge käme. Er beantrage ausdrücklich
seine Einbeziehung in das Auswahlverfahren für die Besetzung des Dienstpos-
tens „Kommandeur Marinestützpunktkommando …“.
Am 6. Dezember 20… entschied der Abteilungsleiter III im Personalamt der
Bundeswehr, den Dienstposten „Kommandeur Marinestützpunktkommando …“
zum 1. April 20... mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Entscheidung liegt
eine „Entscheidungsmatrix“ des Personalamts vom 8. November 20… zugrun-
de, die in einer tabellarischen Übersicht den Beigeladenen, den Antragsteller
und zwei weitere Kandidaten mit ihren Vorverwendungen, ihrer Verfügbarkeit,
den für sie abgegebenen Eignungsprognosen, mit den Befähigungshinweisen
und mit ihrem Beurteilungsbild aus den letzten drei Beurteilungen darstellt. Au-
ßerdem ist angegeben, ob und in welchem Umfang die betrachteten Kandida-
ten die Vorgaben des Bedarfsträgers (Sprachleistungsprofil) erfüllen. In dem
anschließenden Kandidatenvergleich ist hinsichtlich des Beigeladenen und des
Antragstellers ausgeführt:
1. FKpt … verfügt aus seinen Verwendungen im DMV
Stab (…) und als Referent … über umfangreiche Erfah-
rungen im Bereich der multinationalen Logistik. FKpt …
konnte sich sowohl auf dem LGAN als auch in der Folge-
verwendung in der absoluten Spitzengruppe positionieren.
Eine Verwendung als Kommandeur Marinestützpunkt-
kommando würde eine idealtypische Führungsverwen-
dung im Werdegangsmodell Logistik darstellen. FKpt …
empfiehlt sich mit einem expliziten Hinweis aus der Be-
urteilung 20… für die Verwendung in besonderem Maße.
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2. FKpt … verfügt insbesondere aus seinen Verwendun-
gen im Streitkräfteunterstützungskommando, als Kom-
mandeur Marinestützpunktkommando … und als Dezer-
natsleiter … Flottenkommando über eine ausgewiesene
Expertise in den Bereichen Einsatzlogistik und
MN Logistik. Mit seinem Leistungsbild jedoch konnte sich
FKpt … bisher nicht über das untere Mittelfeld hinaus
durchsetzen. Seine Vorgesetzten sehen ihn vorrangig in
logistischen Stabsverwendungen. Die Eignung für eine
höherwertige Führungsverwendung wird, auch in der
Langfristperspektive, nicht erkannt. Darüber hinaus ist
FKpt … zum in Rede stehenden Zeitpunkt nicht verfügbar.
Selbst im Falle einer Verfügbarkeit würde sich FKpt … für
den in Rede stehenden Dienstposten nicht durchsetzen
können, da er ausweislich des Eignungs- und Leistungs-
bildes deutlich hinter den anderen Soldaten des engeren
Bewerberkreises zurückbleibt.
In der abschließenden Bewertung heißt es:
Unbeschadet der Frage nach der Verfügbarkeit der Kan-
didaten empfiehlt sich FKpt … aus Sicht des Personalfüh-
rers als der am besten geeignete Kandidat für den Dienst-
posten Kommandeur Marinestützpunktkommando … .
FKpt … ist im direkten Vergleich nicht nur der leistungs-
stärkste Stabsoffizier, sondern verfügt durch seine Vor-
verwendungen in besonderer Weise über die geforderten
Qualifikationen (siehe Dienstpostenbeschreibung Kom-
mandeur Marinestützpunktkommando …). Ich schlage da-
her vor, FKpt … für die Verwendung Kommandeur Mari-
nestützpunktkommando … auszuwählen.
Dieser Empfehlung schloss sich der Abteilungsleiter III am 6. Dezember 20…
unter Anbringung seiner Paraphe an und ergänzte handschriftlich: „Klarer Fall:
… hat das höchste Potenzial, das eindeutig beste Beurteilungsbild und benötigt
diesen Verwendungsbaustein für seine Weiterführung“.
Mit Bescheid vom 12. Januar 20… wies der Bundesminister der Verteidigung
- PSZ I 7 - die Beschwerde des Antragstellers zurück und führte zur Begrün-
dung aus, der Antragsteller habe sich im für den Dienstposten „Kommandeur
Marinestützpunktkommando …“ vorgenommenen Leistungs- und Eignungsver-
gleich gegenüber dem Beigeladenen nicht durchsetzen können. Der Beigelade-
ne verfüge aufgrund seiner Vorverwendungen als Dezernent im Stab der Deut-
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schen Militärischen Verbindungsgruppe in Brüssel sowie als Referent … über
umfangreiche Erfahrungen im Bereich der multinationalen Logistik und sei für
den strittigen Dienstposten besonders qualifiziert. Im Vergleich zum Antragstel-
ler weise der Beigeladene ein deutlich besseres Eignungs- und Leistungsbild
auf. Dies werde in der letzten planmäßigen Beurteilung (20…) durch den No-
tendurchschnittswert von 8,28 dokumentiert. Bei der Entwicklungsprognose sei
dem Beigeladenen die höchste Wertungsstufe „Förderung bis in die höchsten
Verwendungen der Laufbahn“ zuerkannt worden. Der Antragsteller verfüge
demgegenüber in der Beurteilung 20… nur über einen Notendurchschnittswert
von 5,56 und über eine Entwicklungsprognose „Individuelle Laufbahnperspekti-
ve erreicht“. Der Direktor Lehre der Führungsakademie der Bundeswehr habe
als nächsthöherer Vorgesetzter in der Beurteilung ausdrücklich betont, dass der
Antragsteller in Stabsverwendungen auf Kommando-/Ämterebene entspre-
chend seiner Dotierungshöhe der Besoldungsgruppe A 14 eingesetzt werden
solle. Auch in den beiden früheren planmäßigen Beurteilungen weise der Beige-
ladene ein wesentlich besseres Eignungs- und Leistungsbild als der Antragstel-
ler auf. Der Antrag auf Versetzung auf den Dienstposten „Lehradmiralstabsoffi-
zier …“ an der Führungsakademie der Bundeswehr müsse wegen fehlender
Besetzbarkeit abgelehnt werden; der derzeitige Dienstposteninhaber werde
noch bis zum 30. September 20… auf dem Dienstposten verwendet. Das Aus-
wahlverfahren zur Nachbesetzung werde erst im Jahr 20… stattfinden.
Gegen diesen ihm am 18. Januar 20… eröffneten Bescheid hat der Antragstel-
ler am 14. Februar 20… die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts be-
antragt. Den Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit sei-
ner Stellungnahme vom 12. Juli 20… dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens führt der Antragsteller insbe-
sondere aus: Die Qualifikation des Beigeladenen für den Dienstposten „Kom-
mandeur Marinestützpunktkommando …“ erschließe sich ihm nicht. Er selbst
habe dagegen den Dienstposten eines Kommandeurs Marinestützpunktkom-
mando schon wahrgenommen. Die Berücksichtigung der Beurteilungswerte sei
aus seiner Sicht für die Auswahlentscheidung nicht aussagekräftig, denn Be-
urteilungen seien retrospektiv und enthielten keine inhaltlichen Aussagen über
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die Eignung des Beurteilten für den strittigen Dienstposten. In der Beurteilung
2009 sei bei der Entwicklungsprognose nichts über Führungsverwendungen
ausgesagt worden. Bei dem Beigeladenen sei in der Beurteilung 2009 das Füh-
rungsverhalten nicht bewertet worden. Er, der Antragsteller, verfüge hingegen
nicht nur über eine einschlägige Vorerfahrung, sondern auch über das Kom-
mandantenzeugnis für den Einsatzgruppenversorger und über umfangreiche
internationale Erfahrung. Die in den Beurteilungen zugunsten des Beigeladenen
ausgesprochenen Verwendungshinweise der beurteilenden Vorgesetzten seien
für die Auswahlentscheidung nicht relevant. Der alternativ von ihm angestrebte
Dienstposten „Lehradmiralstabsoffizier …“ könne für ihn freigemacht werden.
Auf Wünsche und Befindlichkeiten des aktuellen Dienstposteninhabers komme
es nicht an.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er verteidigt den Inhalt seines Beschwerdebescheids und unterstreicht, dass
der Beigeladene im Vergleich der planmäßigen Beurteilungen 20… ein deutlich
besseres Eignungs- und Leistungsbild als der Antragsteller zeige. Die Füh-
rungsfähigkeit des Antragstellers sei diesem zu keinem Zeitpunkt abgesprochen
worden. Im Rahmen der ausreichend dokumentierten Auswahlentscheidung sei
jedoch der Beigeladene als der am besten geeignete Offizier identifiziert wor-
den. Entgegen der Auffassung des Antragstellers verfüge der Beigeladene über
Führungserfahrungen. Er sei von Juli 19… bis April 20… als Schiffstechnischer
Offizier und Hauptabschnittsleiter auf einem Minenjagdboot und von Oktober
20… bis Oktober 20… als Elektronikoffizier und Leiter in der Systemunterstüt-
zungsgruppe … eingesetzt gewesen. Insofern erfüllten sowohl der Antragsteller
als auch der Beigeladene grundsätzlich das Anforderungsprofil für den strittigen
Dienstposten. Das Innehaben eines Kommandantenzeugnisses für den Ein-
satzgruppenversorger stelle kein für die Auswahlentscheidung maßgebliches
Kriterium dar. Die Neubesetzung des alternativ vom Antragsteller angestrebten
Dienstpostens an der Führungsakademie der Bundeswehr sei zurzeit nicht ak-
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tuell. Dass der Antragsteller bei der Nachbesetzung dieses Dienstpostens nicht
mitbetrachtet werde, sei eine unzutreffende Behauptung.
Der Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert und keinen eigenen Antrag
gestellt. Er ist zum 1. April 20… auf den Dienstposten „Kommandeur Marine-
stützpunktkommando …“ versetzt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ak-
ten und der Schriftsätze Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundes-
ministers der Verteidigung - PSZ I 7 - … -, die Unterlagen für die Auswahlent-
scheidung des Personalamts der Bundeswehr für den Dienstposten „Komman-
deur Marinestützpunktkommando …“ (im Original) mit der für diesen Dienstpos-
ten maßgeblichen Aufgabenbeschreibung, die planmäßigen Beurteilungen des
Beigeladenen und des Antragstellers aus den Jahren 2009, 2007 und
2003/2004 (im Original) sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Haupt-
teile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antragsteller hat durch seinen Bevollmächtigten lediglich den prozessualen
Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen
konkreten Sachantrag zu formulieren.
Sein Rechtsschutzbegehren ist sach- und interessengerecht dahin auszulegen,
dass er beantragt, den Ablehnungsbescheid des Personalamts der Bundeswehr
vom 26. Juli 20…, ferner die Auswahlentscheidung des Personalamts vom
6. Dezember 20..., den nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten
„Kommandeur Marinestützpunktkommando …“ (Teileinheit/Zeile …) mit dem
Beigeladenen zu besetzen, und den Beschwerdebescheid des Bundesministers
der Verteidigung vom 12. Januar 20… aufzuheben und den Bundesminister der
Verteidigung zu verpflichten, über die Besetzung dieses Dienstpostens sowie
über den Antrag des Antragstellers auf Versetzung auf den nach Besoldungs-
gruppe A 15 bewerteten Dienstposten „Lehradmiralstabsoffizier …“ (Teilein-
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heit/Zeile …) an der Führungsakademie der Bundeswehr unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
1. Dieser Sachantrag ist hinsichtlich der Auswahlentscheidung für den Dienst-
posten „Kommandeur Marinestützpunktkommando …“ zulässig.
Der Rechtsstreit hat sich insoweit durch die Besetzung des Dienstpostens mit
dem Beigeladenen nicht in der Hauptsache erledigt. Nach ständiger Rechtspre-
chung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwen-
dungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine
rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten
verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienst-
posten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung
ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden ist (vgl. z.B. Beschlüsse vom
21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 18.10 - Rn. 20
in BVerwGE 138, 70 und in Buchholz 449 § 3 SG Nr. 59> und vom 19. Dezem-
ber 2011 - BVerwG 1 WDS-VR 5.11 - Rn. 27).
Das gilt ebenso, wenn ein Antragsteller - wie hier - nicht ausdrücklich die förmli-
che, den ausgewählten Konkurrenten betreffende Versetzungsverfügung an-
greift, sondern - zum Beispiel mangels näherer Kenntnis von dieser Verfügung -
sein Rechtsschutzbegehren auf seinen eigenen Versetzungsantrag und/oder
auf die Anfechtung der zugunsten des anderen Kandidaten getroffenen Aus-
wahlentscheidung konzentriert und eine neue Entscheidung über die Besetzung
des angestrebten Dienstpostens verlangt (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2010
- BVerwG 1 WB 52.08 - Rn. 17
36 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 54>, vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 -
und vom 19. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 28.10 - Rn. 23).
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die Entscheidung des Abteilungsleiters III des Personalamts vom 6. Dezember
20…, den Dienstposten „Kommandeur Marinestützpunktkommando …“ mit dem
Beigeladenen zu besetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den
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Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf
eine erneute Auswahlentscheidung.
a) Die Auswahlentscheidung für den Dienstposten ist hinreichend dokumentiert.
Die „Entscheidungsmatrix“ des Personalamts vom 8. November 20… stellt in
Verbindung mit der handschriftlichen Anmerkung des Abteilungsleiters III eine
ausführliche Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen dar.
aa) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähi-
gung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Der
sich hieraus ergebende Leistungsgrundsatz oder Grundsatz der Bestenauslese
gilt nicht nur bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, sondern auch bei
Beförderungsentscheidungen; mit ihm korrespondiert ein Anspruch des Einstel-
lungs- oder Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie
Entscheidung über seine Bewerbung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 = ZBR 2008, 169). Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Kon-
kurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m.
Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung
zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzule-
gen. § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das
Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus aus-
drücklich auf Verwendungsentscheidungen. Der Senat hat deshalb eine der
beamtenrechtlichen Rechtsprechung entsprechende Verpflichtung zur Doku-
mentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen an-
genommen, die - wie im vorliegenden Fall - ein Konkurrenzverhältnis um eine
höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. Beschlüsse vom 25. April
2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 <335 f.> = Buchholz 449 § 3
SG Nr. 41, vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - Rn. 36 = BVerwGE
133, 13 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 50, vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB
36.09 - Rn. 26
449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 17> und vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 -
Rn. 27 f.).
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Zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen ist dabei primär die
Stelle verpflichtet, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist
(vgl. dazu im Einzelnen: Beschlüsse vom 27. Januar 2010 a.a.O. Rn. 29 f. und
vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - Rn. 27). Die Dokumentation er-
folgt in der Regel in einem Auswahlvermerk. Allerdings richten sich Art und Um-
fang der Dokumentation nach den Umständen des Einzelfalls (Beschlüsse vom
27. Januar 2010 a.a.O. Rn. 34 f. und vom 14. Februar 2012 - BVerwG 1 WDS-
VR 6.11 - Rn. 37). Deshalb kann auch eine tabellarische Übersicht der Kandi-
daten den Zweck der Dokumentation erfüllen, wenn sich aus ihr - gegebenen-
falls in Verbindung mit anderen Auswahlunterlagen - die ausschlaggebenden
Auswahlerwägungen entnehmen lassen (Beschlüsse vom 23. Februar 2010
- BVerwG 1 WB 36.09 - Rn. 30 und vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 -
Rn. 29).
Die Auswahlerwägungen, die die zuständige Stelle in Ausübung ihres Verwen-
dungsermessens und des ihr vorbehaltenen Beurteilungsspielraumes hinsicht-
lich der Eignung der Kandidaten anstellt, können gemäß § 23a Abs. 2 WBO
i.V.m. § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Unzuläs-
sig ist aber die erstmalige Formulierung und vollständige Nachholung oder die
Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe im gerichtli-
chen Verfahren. Entsprechendes gilt für Einschätzungen, bei denen ein Beurtei-
lungsspielraum besteht; auch insoweit ist im gerichtlichen Verfahren nur eine
Ergänzung oder Präzisierung der Erwägungen, nicht jedoch eine vollständige
Nachholung oder Auswechslung zulässig (Beschluss vom 16. Dezember 2008
a.a.O. Rn. 46).
bb) Nach den vorbezeichneten Maßstäben ist die angefochtene Auswahlent-
scheidung hinreichend dokumentiert.
Dokumentationspflichtig war im Verfahren des Antragstellers das Personalamt
der Bundeswehr als zuständige personalbearbeitende Stelle für die Versetzung
von Offizieren bis zum Dienstgrad Oberstleutnant (vgl. Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 ZDv
14/5 Teil B 125 und Abschnitt C Nr. 16 Buchst. a ZDv 14/5 Teil B 171).
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Die „Entscheidungsmatrix“ des Personalamts vom 8. November 20… zeigt eine
Übersicht über den Antragsteller, den Beigeladenen und zwei weitere Offiziere
als die betrachteten Kandidaten für den strittigen Dienstposten. Sie enthält in
tabellarischer Form Angaben zur Person, zum Werdegang und zu Eignungs-
und Befähigungskriterien bzw. -nachweisen der vier Offiziere. Im freien Text
des Kandidatenvergleichs und der Bewertung wird im Einzelnen ausgeführt,
dass der Beigeladene aufgrund seiner Vorverwendungen mit umfangreichen
Erfahrungen im Bereich der multinationalen Logistik, insbesondere aber auf-
grund seines hervorragenden Beurteilungsbildes und aufgrund des aktuellen
Verwendungshinweises für den Dienstposten „Kommandeur Marinestützpunkt-
kommando …“ empfohlen werde. Die mit dem Tag der Entscheidung datierte
Paraphe des Abteilungsleiters III belegt, dass dieser als Träger der Auswahl-
entscheidung den Entscheidungsvorschlag zugunsten des Beigeladenen auf
der Grundlage der Entscheidungsmatrix gebilligt und sich zu eigen gemacht
hat. Dazu hat der Abteilungsleiter III handschriftlich ergänzend ausgeführt, dass
der Beigeladene das höchste Potenzial und das eindeutig beste Beurteilungs-
bild habe und diesen Verwendungsbaustein für seine Weiterführung benötige.
Mit diesem Inhalt ermöglicht die Entscheidungsmatrix des Personalamts eine
sachgerechte Kontrolle der Auswahlentscheidung durch das Gericht. Aus deren
Text ist unmissverständlich zu entnehmen, dass für die Entscheidung zuguns-
ten des Beigeladenen insbesondere das aktuelle Eignungs- und Leistungsbild
der Kandidaten aus den planmäßigen Beurteilungen zum 30. September 20…
sowie die Entwicklungsprognosen der nächsthöheren Vorgesetzten und die
Verwendungshinweise aus diesen Beurteilungen ausschlaggebend gewesen
sind. Der Bundesminister der Verteidigung hat das in seiner Vorlage an den
Senat (dort Seite 10) bekräftigt.
b) Die Auswahlentscheidung für den strittigen Dienstposten verletzt den Bewer-
bungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht. Es ist rechtlich nicht zu be-
anstanden, dass der Beigeladene aufgrund seines besseren Beurteilungsbildes
im Vergleich der maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen ausgewählt und dem
Antragsteller vorgezogen worden ist.
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aa) Für die nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG gebotene Auswahl nach
Eignung, Befähigung und Leistung und die gerichtliche Kontrolle der Auswahl-
entscheidung gelten nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere die
nachfolgenden Grundsätze (vgl. z.B. Beschlüsse vom 16. Dezember 2008
- BVerwG 1 WB 19.08 - a.a.O. und vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 -
Rn. 36 f.):
Eignung, Befähigung und Leistung sind unbestimmte Rechtsbegriffe wertenden
Inhalts. Dem zuständigen Vorgesetzten steht daher bei der Entscheidung über
die Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung im Sinne des § 3
Abs. 1 SG ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung des von
dem Soldaten wahrzunehmenden Dienstpostens auszufüllen hat (stRspr, vgl.
Beschluss vom 26. November 1986 - BVerwG 1 WB 117.86 - BVerwGE 83, 251
<253>). Demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung insoweit auf
die Kontrolle, ob der Vorgesetzte bei der Entscheidung den anzuwendenden
Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt
hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gülti-
ge Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder ge-
gen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. Beschluss vom 14. September
1999 - BVerwG 1 WB 40, 41 und 42.99 - BVerwGE 111, 22 <23> = Buchholz
236.1 § 3 SG Nr. 21).
Festlegungen über die Anforderungen an die Wahrnehmung eines Dienstpos-
tens (etwa in Form einer Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung oder eines An-
forderungsprofils) unterliegen als organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe
militärischer Zweckmäßigkeit zwar nicht der gerichtlichen Kontrolle, binden aber
die zuständige Stelle im Auswahlverfahren; sie ihre Auswahlentscheidung an
der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung bzw. an dem Anforderungsprofil
ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar. Für die eigentli-
che inhaltliche Bewertung der Eignung der Kandidaten am Maßstab der Aufga-
ben- und Tätigkeitsbeschreibung bzw. des Anforderungsprofils verbleibt es da-
gegen bei der dargelegten eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (vgl. da-
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zu im Einzelnen Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 -
BVerwGE 133, 1 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 49, Rn. 42).
Wenn mehrere Bewerber nach ihrer Eignung und Befähigung allen Anforde-
rungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche Beurtei-
lungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung (Beschlüsse
vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 <338> = Buch-
holz 449 § 3 SG Nr. 41 und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 -
a.a.O.; für das Beamtenrecht Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 -
BVerwGE 115, 58 <61> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54). Zur Ermittlung des
Leistungsstandes konkurrierender Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum
Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen,
weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggeben-
de Bedeutung zukommt; zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eig-
nungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es nach der Recht-
sprechung des Senats darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung
auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilun-
gen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen (vgl. Beschlüsse vom
18. Oktober 2007 - BVerwG 1 WB 6.07 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 9
m.w.N., und vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - a.a.O.).
bb) Die Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens „Kommandeur
Marinestützpunktkommando …“ steht im Einklang mit diesen Grundsätzen.
Das Personalamt hat die Auswahlentscheidung an der für den strittigen Dienst-
posten maßgeblichen Aufgabenbeschreibung (Bearbeitungsstand: 19. März
20…) ausgerichtet. Diese Aufgabenbeschreibung war der Entscheidungsmatrix
vom 8. November 20… beigefügt, die die Grundlage für die Entscheidung des
Abteilungsleiters III bildete. Im freien Text der Entscheidungsmatrix wird in der
abschließenden Bewertung und Empfehlung zugunsten des Beigeladenen aus-
drücklich die Einschätzung der Vorverwendungen und Qualifikationen der Kan-
didaten in Beziehung zu der Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten ge-
setzt.
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Die inhaltliche Bewertung der Eignung des Beigeladenen und des Antragstel-
lers - auch die Beurteilung und fachliche Gewichtung der Vorverwendungen -
am Maßstab der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung unterliegt allerdings mit
Rücksicht auf den Beurteilungsspielraum des Abteilungsleiters III nicht der vol-
len gerichtlichen Nachprüfung. Insoweit ist nicht festzustellen, dass der Abtei-
lungsleiter III die Grenzen seines Beurteilungsspielraumes überschritten hätte.
Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, er erfülle die Anforderungskriterien
für den Dienstposten schon deshalb besser, weil er nach seiner Vorverwendung
als Kommandeur Marinestützpunktkommando … über einen entsprechenden
Eignungsvorsprung verfüge und unter anderem durch das Kommandanten-
zeugnis auch seine Führungsqualifikationen nachgewiesen habe.
Soweit er damit sinngemäß die unzureichende Berücksichtigung dieser Um-
stände in der Auswahlentscheidung rügt, ist eine fehlerhafte oder unvollständi-
ge Erfassung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts durch das Perso-
nalamt nicht festzustellen. Die Vorverwendungen des Antragstellers, darunter
sein Einsatz auf dem Dienstposten des Kommandeurs Marinestützpunktkom-
mando …, sind in der Entscheidungsmatrix des Personalamts sowohl im tabel-
larischen Teil als auch im Kandidatenvergleich dargestellt worden. Das Inneha-
ben eines Kommandantenzeugnisses ist nach Abschnitt III der Aufgabenbe-
schreibung sowie nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des
Bundesministers der Verteidigung hingegen keine notwendige Voraussetzung
für die Wahrnehmung des strittigen Dienstpostens und war deshalb nicht erheb-
lich für die Auswahlentscheidung.
Hiervon abgesehen konzentrieren sich die Einwände des Antragstellers auf die
von ihm anders gewertete Gewichtung seiner Qualifikation und der des Beige-
ladenen bei der Bewertung ihrer Eignung für den strittigen Dienstposten. Mit
diesem Vorbringen kann der Antragsteller die getroffene Auswahlentscheidung
nicht in Frage stellen, weil seine Rügen den gerichtlich nicht nachprüfbaren ei-
gentlichen Inhalt der Eignungsbewertung betreffen und nicht festzustellen ist,
dass das Personalamt bzw. der Abteilungsleiter III hierbei die Grenzen des Be-
urteilungsspielraums überschritten hätten. Es ist dem zuständigen Vorgesetzten
überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu
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rechnenden Umständen er mit Blick auf die Aufgaben des künftigen Dienstpos-
teninhabers das größere und gegebenenfalls ausschlaggebende Gewicht bei-
misst (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB
39.07 - BVerwGE 133, 1 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 49 und vom 19. Mai 2011
- BVerwG 1 WB 28.10 - Rn. 41). Die inhaltliche Abwägung zwischen den Vor-
verwendungen der Bewerber - namentlich die Bewertung von möglicherweise
mehr theoretisch fundierten oder mehr praktisch geprägten Verwendungserfah-
rungen der Bewerber (hier im Bereich der Logistik) - gehört dabei ebenso wie
ihre Gewichtung im Hinblick auf die Anforderungen des Dienstpostens zum
Kernbereich der nicht überprüfbaren Eignungsbewertung. In diesem Zusam-
menhang ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine der gerichtli-
chen Nachprüfung entzogene Frage der militärischen Zweckmäßigkeit, ob und
inwieweit die auf einem militärischen Dienstposten wahrzunehmenden Aufga-
ben eine besondere Ausbildung oder eine spezifische Vorverwendung der Be-
werber erfordern (vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. Februar 2008 - BVerwG 1 WB
47.07 - und vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - m.w.N.). Die Einschät-
zung des Abteilungsleiters III, den Beigeladenen als geeignet für den strittigen
Dienstposten anzusehen, ist demnach rechtlich nicht zu beanstanden.
Für die Auswahl unter den hiernach grundsätzlich geeigneten Bewerbern waren
nach den dokumentierten Auswahlerwägungen das hervorragende Beurtei-
lungsbild des Beigeladenen aus der aktuellen planmäßigen Beurteilung 2009
und die ihm bescheinigte höchste Entwicklungsperspektive maßgeblich. Der
Abteilungsleiter III hat damit auf das Auswahlkriterium zurückgegriffen, das
nach der Rechtsprechung, aber auch nach den Bestimmungen über die Be-
urteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (ZDv 20/6) vorrangig
heranzuziehen ist (Beschlüsse vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 -
Rn. 49 und vom 14. Februar 2012 - BVerwG 1 WDS-VR 6.11 - Rn. 51). Die
planmäßigen Beurteilungen zum 30. September 20… sind auch miteinander
vergleichbar, weil der Beigeladene und der Antragsteller im selben Dienstgrad
beurteilt worden sind, Identität des Beurteilungsstichtages besteht und eine
gleichmäßige Beurteilung nach denselben Beurteilungsrichtlinien erfolgt ist. Die
Beurteilungen beruhten auf der ZDv 20/6 in der Fassung der 2. Änderung vom
16. Oktober 2009. Den planmäßigen Vorlagetermin 30. September 2009 hatte
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das Bundesministerium der Verteidigung im Hinblick auf die Änderung der Sol-
datenlaufbahnverordnung und die 2. Änderung der ZDv 20/6 durch Erlass vom
16. Oktober 2009 (PSZ I 1 [50] Az. 16-26-05) auf den 31. Dezember 2009 ver-
schoben (vgl. dazu Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 WB 51.10 -
Rn. 18). Die Beurteilungen 20… wurden für den Beigeladenen am 9. November
20… und für den Antragsteller am 3. Dezember 20… erstellt.
Der Beigeladene erreichte in der planmäßigen Beurteilung 20… auf der neun-
stufigen Skala einen besseren Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung (8,28)
als der Antragsteller (5,56). Ohne Erfolg misst der Antragsteller dieser planmä-
ßigen Beurteilung lediglich eine „retrospektive“ Bedeutung zu. Der Durch-
schnittswert der Aufgabenerfüllung in Abschnitt 3 stellt allerdings eine Bewer-
tung der - erbrachten - Leistungen des beurteilten Soldaten auf dem von ihm
innegehabten Dienstposten dar. Jene Aussagen bilden aber gleichzeitig die
wesentliche Grundlage für die Einschätzung der künftigen Leistungsfähigkeit
und der Eignung des Beurteilten für andere Verwendungen. Diese Zielsetzung
bekräftigt das Bundesministerium der Verteidigung in der Regelung in Nr. 910
Buchst. a Satz 1 und 2 ZDv 20/6. Deshalb wird das in Abschnitt 3 der planmä-
ßigen Beurteilung dokumentierte Leistungsbild des Beurteilten in Abschnitt 8
der Beurteilung einer Kontrolle durch den Stellung nehmenden nächsthöheren
Vorgesetzten unterzogen. Dieser hat auf der Basis der Aussagen und Wertun-
gen des Erstbeurteilers in Abschnitt 8.2 und 8.3 unter anderem die Aufgabener-
füllung auf dem Dienstposten in seiner Einschätzung zu bewerten und
kann insoweit auch abweichende Wertungen vornehmen; anschließend hat er
auf dieser Grundlage in den Abschnitten 8.4 und 8.5 eine prognostische Ein-
schätzung zum Potenzial des Beurteilten und die Begründung der Entwick-
lungsprognose zu formulieren. Durch diese strukturelle und inhaltliche Verknüp-
fung weisen die Aussagen zur Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten eine
erhebliche Bedeutung für die Einschätzung der zukünftigen Eignungs- und Leis-
tungsentwicklung des Beurteilten auf.
Ohne Rechtsfehler hat der Abteilungsleiter III seine Auswahlentscheidung auch
auf den Umstand gestützt, dass der Antragsteller in der planmäßigen Beurtei-
lung 20… nur die Entwicklungsprognose „Individuelle Laufbahnperspektive er-
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reicht“ erlangt hat und der nächsthöhere Vorgesetzte sein Potenzial nur in einer
Verwendung entsprechend der bestehenden Dotierungshöhe (A 14) in Stabs-
verwendungen auf Kommando-/Ämterebene gesehen hat. Der Beigeladene hat
hingegen in der Beurteilung 20… die Entwicklungsprognose „Förderungen bis
in die höchsten Verwendungen der Laufbahn“ erreicht und eine sehr weitrei-
chende Perspektive (auf weitere Sicht bis in die Ebene Besoldungsgruppe B 6)
bescheinigt bekommen. Die Aussagen des nächsthöheren Vorgesetzten im Ab-
schnitt 8 einer Beurteilung sind Teil des Beurteilungsbildes und können zulässi-
gerweise in den Vergleich der Bewerber einbezogen werden.
Als unmittelbare Folgeverwendung für den Beigeladenen hat der beurteilende
Vorgesetzte im Übrigen den Dienstposten „Kommandeur Marinestützpunkt-
kommando …“ ausdrücklich empfohlen. Einen entsprechenden Verwendungs-
vorschlag für die Folgeverwendung hat der Antragsteller in der Beurteilung 20…
hingegen nicht erhalten. Insoweit beanstandet der Antragsteller ohne Erfolg,
dass im Kandidatenvergleich auch auf diese Verwendungsvorschläge Rücksicht
genommen worden sei. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats kann
bei einer Auswahlentscheidung auch auf Verwendungsvorschläge der beurtei-
lenden Vorgesetzten für Folgeverwendungen der Beurteilten und für deren
Verwendungen auf weitere Sicht rekurriert werden, wenn dadurch das Gebot
der Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung - wie hier - nicht in Frage
gestellt wird (Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 -
a.a.O. Rn. 67 und vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 33.10 - Rn. 52). Neben
dem Vorschlag für den strittigen Dienstposten als unmittelbare Folgeverwen-
dung erhielt der Beigeladene in Abschnitt 5 der Beurteilung 20… außerdem ei-
ne besondere Empfehlung für Führungsverwendungen unter anderem als
Kommandeur („besonders gut geeignet“). Demgegenüber wird der Antragsteller
in der Beurteilung 20… für Führungsverwendungen nur als „gut geeignet“ be-
zeichnet. Die Gegenüberstellung der Verwendungsempfehlungen belegt, dass
dem Beigeladenen seitens der beurteilenden Vorgesetzten nachdrücklich die
bessere Eignung nicht nur für den strittigen Dienstposten, sondern auch allge-
mein für Dienstposten im Bereich einer Führungsverwendung zugeschrieben
worden ist.
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Im Rahmen des Eignungs- und Leistungsvergleichs für einen höherwertigen
Dienstposten sind allerdings nur solche Auswahlkriterien heranzuziehen, die
den von Art. 33 Abs. 2 GG (und § 3 Abs. 1 SG) geforderten Leistungsbezug
aufweisen. Das sind die Merkmale, die darüber Aufschluss geben können, in
welchem Maß die Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpos-
tens voraussichtlich gewachsen sein werden (ebenso für das Beamtenrecht:
Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG
Nr. 35; Beschlüsse vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - DÖD 2012,
16 und vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2
GG Nr. 50). Ein solcher Bezug lässt sich dem vom Abteilungsleiter III am Ende
seiner handschriftlichen Anmerkung genannten Aspekt des benötigten „Ver-
wendungsbausteins für die Weiterführung“ zwar nicht entnehmen; dieser As-
pekt hat neben den Erwägungen des
höchsten Potenzials und des besten Beurteilungsbildes des Beigeladenen je-
doch ersichtlich keine eigenständige, insbesondere keine die Auswahlentschei-
dung tragende Bedeutung. Deshalb wird die Rechtmäßigkeit der getroffenen
Auswahlentscheidung durch die Erwähnung dieses Aspekts nicht in Frage ge-
stellt.
Die Ablehnungsentscheidung des Personalamts in der Gestalt des Beschwer-
debescheids weist mithin keine Rechts- oder Ermessensfehler auf.
3. Der gegen die Entscheidung des Personalamts im Bescheid vom 26. Juli
20…, den Antrag des Antragstellers auf Versetzung auf den Dienstposten
„Lehradmiralstabsoffizier …“ an der Führungsakademie der Bundeswehr abzu-
lehnen, gerichtete Antrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
a) Zweifelhaft ist bereits, ob der gegen diese Entscheidung gerichtete Antrag
zulässig ist.
Es bestehen erhebliche rechtliche Bedenken, ein Rechtsschutzbedürfnis für
diesen Antrag anzuerkennen, solange der Bundesminister der Verteidigung als
Dienstherr im Rahmen seiner Organisationshoheit noch keine Organisations-
grundentscheidung getroffen hat, ob er in das Auswahlverfahren für die Nach-
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besetzung des - zur Zeit besetzten - strittigen Dienstpostens nur Versetzungs-
bewerber aus der Ebene der Besoldungsgruppe A 15 oder Versetzungsbewer-
ber Beförderungsbewerber oder ausschließlich Beförderungsbewerber ein-
beziehen will (zur Organisationsgrundentscheidung im Einzelnen: Beschlüsse
vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 23.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 32
und vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37. 09 - BVerwGE 136, 204 = Buch-
holz 449 § 3 SG Nr. 56, Rn. 26; vgl. auch Urteil vom 25. November 2004
- BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG
Nr. 31). Von dem Ergebnis dieser Organisationsgrundentscheidung hängt ab,
ob der Antragsteller insoweit einen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend
machen kann oder nicht. Es ist von den Beteiligten nichts dafür vorgetragen
worden, dass eine derartige Organisationsgrundentscheidung für den Dienst-
posten bereits getroffen sei.
b) Davon abgesehen bleibt der Antrag auch in der Sache ohne Erfolg.
Nach Nr. 4 2. Spiegelstrich der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstposten-
wechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76)
in der zuletzt am 9. Juni 2009 (VMBl S. 86) geänderten Fassung kann eine Ver-
setzung verfügt werden, wenn der Soldat diese Maßnahme beantragt und sie
mit dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen ist. Mit dienstlichen Belangen
ist eine Versetzung nicht in Einklang zu bringen, wenn der angestrebte Dienst-
posten anderweitig besetzt ist und deshalb nicht im Sinne der Nr. 5 Buchst. a
der Versetzungsrichtlinien als freier Dienstposten zur Besetzung zur Verfügung
steht. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, im Falle einer Auswahlent-
scheidung für diesen Dienstposten deren Ergebnis rechtlich überprüfen zu las-
sen, wenn er meint, in diese Auswahlentscheidung entweder überhaupt nicht
einbezogen oder zu Unrecht bei der Nachbesetzung des Dienstpostens über-
gangen worden zu sein.
4. Der Bund ist nicht mit den notwendigen Aufwendungen des Beigeladenen im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu belasten. Dies kommt in ent-
sprechender Anwendung des § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
WBO nur dann in Betracht, wenn der Beigeladene im gerichtlichen Verfahren
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Anträge stellt und deshalb hinsichtlich der Erstattung seiner notwendigen Auf-
wendungen in derselben kostenrechtlichen Position wie ein Antragsteller zu
sehen ist (vgl. Beschlüsse vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - und vom
19. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 28.10 -). Diese Voraussetzung erfüllt der Beige-
ladene im vorliegenden Verfahren nicht. Er hat sich im Verfahren nicht geäußert
und keine Anträge gestellt.
Dr. Frentz Dr. Burmeister Rothfuß