Urteil des BVerwG vom 26.06.2007

Wiederaufnahme des Verfahrens, Überprüfung, Prozessbeteiligter, Verwaltungsprozess

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 40.06
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Major ...,
... Fliegende Staffel Jagdgeschwader ..., N.,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
sowie
Oberst i.G. Orth und
Major Engelmann
als ehrenamtliche Richter
am 26. Juni 2007 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt die gerichtliche Überprüfung von Angaben, die der
Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - in einem früheren Wehrbeschwer-
deverfahren des Antragstellers vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht
hat.
Der 1967 geborene Antragsteller ist Berufssoldat mit der verwendungsbezoge-
nen besonderen Altersgrenze der Vollendung des 41. Lebensjahres. Seine
Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. Juli 2008 enden. Zum Major
wurde er am 26. Mai 2004 ernannt. Seit dem 1. Oktober 2003 wird er auf dem
Dienstposten eines Waffensystemstabsoffiziers in der ... Fliegenden Staffel des
Jagdgeschwaders ... in N. verwendet.
Im Jahre 2004 hatte der Antragsteller die Freistellung vom militärischen Dienst
beantragt, um im Rahmen der vorgezogenen Berufsausbildung ein Studium der
Psychologie aufnehmen zu können. Mit Bescheid vom 18. Februar 2005 lehnte
das Personalamt der Bundeswehr den Antrag aus Bedarfsgründen ab. Die
hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers vom 4. März 2005 blieb
ebenso erfolglos wie sein anschließender Antrag auf gerichtliche Entscheidung
vom 17. Juni 2005 (Beschluss vom 28. März 2006 - BVerwG 1 WB 33.05 -).
Mit Schreiben vom 3. Mai 2006 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen die
„falschen Angaben“ des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 -, die die-
ser in dem genannten Wehrbeschwerdeverfahren gemacht habe und die die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu seinen, des Antragstellers,
Ungunsten beeinflusst hätten. Im Einzelnen führt der Antragsteller neun Punkte
an.
Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - wies mit Schreiben vom
12. Juni 2006 den Antragsteller darauf hin, dass sein Schreiben auslegungsfä-
hig sei; insbesondere käme eine Bearbeitung als Dienstaufsichtsbeschwerde in
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Betracht. Mit Schreiben vom 21. Juni 2006 erklärte der Antragsteller, dass er
seine Beschwerde auf § 1 Abs. 1 WBO sowie den im Schreiben vom 3. Mai
2006 aufgeführten Sachverhalt gründe.
Der Bundesminister der Verteidigung bewertete daraufhin die Beschwerde vom
3. Mai 2006 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesverwal-
tungsgericht - Wehrdienstsenate - und legte sie mit seiner Stellungnahme vom
1. August 2006 dem Senat vor.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2006 erhob der Antragsteller eine „weitere Untätig-
keitsbeschwerde“ gemäß § 16 Abs. 2 WBO, weil über seine Beschwerde vom
3. Mai 2006 noch nicht entschieden worden sei. Auch diese Beschwerde, die er
als ergänzenden Vortrag des Antragstellers zu seinem bisherigen Vorbringen
wertete, legte der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Schreiben
vom 2. August 2006 dem Senat vor.
Zur Begründung seines Antrags verweist der Antragsteller im Wesentlichen auf
sein Beschwerdeschreiben vom 3. Mai 2006. Mit Schreiben vom 13. September
2006 reichte der Antragsteller außerdem ein Dokument (STAN-Nr.: 5215274
vom 1. Februar 2005) nach, aus dem sich ebenfalls die Unrichtigkeit einzelner
Aussagen des Bundesministers der Verteidigung in dem Wehrbeschwerdever-
fahren BVerwG 1 WB 33.05 ergebe. Der Antragsteller bittet das Gericht, die von
ihm angeführten Aussagen des Bundesministers der Verteidigung in dem
Wehrbeschwerdeverfahren BVerwG 1 WB 33.05 zu überprüfen.
Der Bundesminister der Verteidigung regt an,
den Antrag zurückzuweisen.
Die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu bewertende Beschwerde vom
3. Mai 2006 sei unzulässig, weil der Antrag keine truppendienstliche Maßnahme
im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO zum Gegenstand habe. Im gerichtlichen
Verfahren stünden sich die Beteiligten nicht in einem Vorgesetzten-Untergebe-
nen-Verhältnis, sondern einander gleichberechtigt gegenüber. Die vom Bun-
desminister der Verteidigung in dem Wehrbeschwerdeverfahren BVerwG 1 WB
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33.05 gemachten Angaben könnten daher nicht verselbständigt und zum Ge-
genstand eines neuen Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Im Übrigen
seien die gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht abgegebenen Stellung-
nahmen inhaltlich zutreffend gewesen. Eine Behandlung des Begehrens des
Antragstellers als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens BVerwG 1 WB
33.05 komme nicht in Betracht, da der Antragsteller ausdrücklich um eine Be-
arbeitung als Beschwerde gebeten habe; auch liege ein Wiederaufnahmegrund
im Sinne der §§ 578 ff. ZPO nicht vor.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Schrift-
sätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesminis-
ters der Verteidigung - PSZ I 7 - 506/06 -, die Personalgrundakte des An-
tragstellers, Hauptteile A und C, sowie die Gerichtsakte BVerwG 1 WB 33.05
haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller hat keinen förmlichen
(Sach-)Antrag gestellt. Bei sach- und interessengerechter Auslegung seines
Vorbringens beantragt er sinngemäß, festzustellen, dass die - von ihm im Ein-
zelnen angeführten - Erklärungen des Bundesministers der Verteidigung in dem
Wehrbeschwerdeverfahren BVerwG 1 WB 33.05 unrichtig sind. Der mit Schrei-
ben vom 18. Juli 2006 erhobenen „weiteren Untätigkeitsbeschwerde“, weil über
die Beschwerde vom 3. Mai 2006 noch nicht entschieden worden sei, kommt
keine darüber hinausgehende eigenständige Bedeutung zu; sie ist mit der Vor-
lage der Beschwerde vom 3. Mai 2006 an den Senat (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 17 Abs. 4 Satz 3 WBO) erledigt. Die Beschwerde vom 3. Mai 2006 ist schließ-
lich auch zutreffend als Antrag auf gerichtliche Entscheidung behandelt worden,
weil für die Überprüfung von Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesmi-
nisters der Verteidigung unmittelbar das Bundesverwaltungsgericht zuständig
ist (§ 21 Abs. 1 WBO).
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig,
weil die von dem Antragsteller beanstandeten Erklärungen des Bundesministers
der Verteidigung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht in dem Wehr-
beschwerdeverfahren BVerwG 1 WB 33.05 keine Maßnahmen sind, die zum
Gegenstand eines selbständigen Antragsverfahrens gemacht werden können.
Der Begriff der Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 (i.V.m. § 21 Abs. 2
Satz 1) WBO bzw. hier des § 21 Abs. 1 WBO setzt eine dem öffentlichen Recht
zugehörige Handlung eines Vorgesetzten (oder einer Dienststelle der Bundes-
wehr) voraus, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder er-
beten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung
von Rechtswirkungen abzielt (stRspr, grundlegend: Beschlüsse vom 25. März
1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - BVerwGE 53, 160 <161> und vom 12. Novem-
ber 1986 - BVerwG 1 WB 127.83, 97.84 - BVerwGE 83, 242 <246>). Erklärun-
gen, die der Dienstherr als Prozessbeteiligter im Rahmen eines anhängigen ge-
richtlichen Verfahrens abgibt, sind keine derartigen Maßnahmen aufgrund eines
Über- und Unterordnungsverhältnisses.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits früh entschieden, dass Handlungen
oder Unterlassungen des Dienstherrn in einem Ver-
fahren keine Maßnahmen im Sinne der Beschwerdeordnung darstellen und
nicht zum Gegenstand eines Verfahrens vor den Wehrdienstgerichten gemacht
werden können (Beschluss vom 28. Juli 1965 - BVerwG 1 WB 19.65 - BDHE 7,
163). Der Dienstherr handelt insoweit nicht aufgrund eines Vorgesetztenver-
hältnisses. Im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren stehen sich die Beteilig-
ten vielmehr gleichberechtigt gegenüber.
Diese Grundsätze gelten auch für Handlungen oder Unterlassungen von Betei-
ligten im vor den Wehrdienstgerichten nach den §§ 17, 21
WBO (vgl. - auch zum Folgenden - Beschlüsse vom 17. November 1969
- BVerwG 1 WB 70.69 - BVerwGE 43, 28 und vom 25. März 1976 - BVerwG
1 WB 105.75 - BVerwGE 53, 160; Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl., § 1 Rn. 103
m.w.N.). Auch wenn es sich dabei nicht um einen Parteienprozess im eigentli-
chen Sinne handelt, so begegnen sich doch auch im Antragsverfahren, jeden-
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falls vom Zeitpunkt der Gerichtshängigkeit an, die bisher im Vorgesetzten-
Untergebenen-Verhältnis zueinander stehenden Personen nunmehr in einer der
Beteiligung im Verwaltungsstreitverfahren ähnlichen Stellung. Ihre Erklärungen
sind nicht mehr vom Vorgesetzten-Untergebenen-Verhältnis bestimmt. Sie un-
terliegen wie im Verwaltungsprozess dem Untersuchungsgrundsatz. Der Ho-
heitsträger hat damit auch hier nicht mehr Rechte als der der Hoheitsgewalt
Unterworfene, dieser aber alle Möglichkeiten, das Gericht auf den etwa unzu-
treffenden Sachvortrag des Gegners hinzuweisen. Dessen im Laufe des Ver-
fahrens abgegebene Erklärungen zur Sache haben mithin, soweit sie der Erfül-
lung der durch die Prozessordnung auferlegten Verpflichtungen dienen, grund-
sätzlich nicht den Charakter einer Maßnahme im Sinne der Wehrbeschwerde-
ordnung. Erklärungen eines Beteiligten im gerichtlichen Verfahren können des-
halb auch hier nicht verselbständigt und isoliert zum Gegenstand eines neben
der Hauptsache herlaufenden neuen Antragsverfahrens gemacht werden.
Nach diesen Maßstäben liegt dem Klagebegehren des Antragstellers keine
(truppendienstliche) Maßnahme des Bundesministers der Verteidigung und
damit kein tauglicher Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Überprüfung
zugrunde. Bei den vom Antragsteller zur Überprüfung gestellten Aussagen des
Bundesministers der Verteidigung handelt es sich durchgängig um Erklärungen,
die dieser im Rahmen eines anhängigen (und mit Beschluss vom 28. März
2006 abgeschlossenen) Antragsverfahrens vor dem Senat (BVerwG 1 WB
33.05) abgegeben hat. Dementsprechend stellt auch die vom Antragsteller ge-
gebene Begründung seines Antrags im Wesentlichen eine Auseinandersetzung
mit der - in den Gründen des Beschlusses vom 28. März 2006 zusammenge-
fasst wiedergegebenen - Stellungnahme des Bundesministers der Verteidigung
in diesem Verfahren dar. Der Antragsteller greift einzelne Erklärungen des Bun-
desministers und deren Beurteilung durch das Gericht auf und stellt diesen die
von ihm, dem Antragsteller, für richtig gehaltene Sachverhaltsdarstellung und
-beurteilung gegenüber. Eine derartige Verselbständigung von Erklärungen, die
ein Prozessbeteiligter in einem Antragsverfahren gegeben hat, und deren „Ver-
lagerung“ als Beschwerdegegenstand in ein neues Antragsverfahren ist nach
dem Gesagten nicht zulässig.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wäre im Übrigen auch dann nicht zu-
lässig, wenn man das Vorbringen des Antragstellers - was es der Sache nach
darstellt - als Fortführung des Wehrbeschwerdeverfahrens BVerwG 1 WB 33.05
auffassen würde. In diesem Falle steht einer nochmaligen Sachprüfung die
Rechtskraft des Beschlusses vom 28. März 2006 entgegen (zur formellen und
materiellen Rechtskraftfähigkeit wehrdienstgerichtlicher Entscheidungen vgl.
Beschlüsse vom 5. Dezember 1968 - BVerwG 1 WB 81.68 - BVerwGE 33, 228
und vom 18. Februar 1982 - BVerwG 1 WB 41.81 BVerwGE 73, 348).
Eine Fortführung des Wehrbeschwerdeverfahrens BVerwG 1 WB 33.05 kommt
schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt einer - auch in Wehrbeschwerde-
sachen grundsätzlich statthaften (vgl. Beschluss vom 9. September 1976
- BVerwG 2 WBW 1.75 - BVerwGE 53, 188) - Wiederaufnahme des Verfahrens
(entsprechend § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO) in Betracht. Dabei kann da-
hingestellt bleiben, ob das vom Antragsteller ausdrücklich als Beschwerde nach
§ 1 WBO bezeichnete Schreiben vom 3. Mai 2006 als (prozessualer) Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens ausgelegt werden könnte. Jedenfalls aber
sind Wiederaufnahmegründe im Sinne der §§ 579 ff. ZPO weder vom An-
tragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Dem Antragsteller waren keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die
Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht vorlie-
gen.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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