Urteil des BVerwG vom 24.02.2005

Aufschiebende Wirkung, Rückführung, Reserve, Beendigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
BVerwG 1 WB 40.04
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
,
...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
..., ... -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberstleutnant Ernst und
Oberstabsfeldwebel Weimeir
als ehrenamtliche Richter
am 24. Februar 2005
b e s c h l o s s e n :
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
I
Der 1973 geborene Antragsteller leistete vom 1. Juli 1996 bis 30. April 1997
Grundwehrdienst. In der Folgezeit wurde er mehrfach zu Wehrübungen eingezo-
gen. Zum Feldwebel der Reserve wurde er am 28. März 2003 ernannt.
In der Zeit vom 4. November bis zum 18. Dezember 2003 leistete er im Rahmen
einer Wehrübung im 8. Deutschen Einsatzkontingent (DtEinsKtgt) KFOR Dienst
als Betreuungsfeldwebel bei der 3./F... der Multinationalen Brigade (SW) KFOR
(F... MNB [SW] KFOR) im Kosovo.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2003 verhängte der Kommandeur F... MNB (SW)
KFOR gegen den Antragsteller eine Disziplinarbuße in Höhe von 1.000 €. In der
Begründung wird ausgeführt:
„Sie haben Ihrem Kompaniechef und einem weiteren UmP Ihrer Kom-
panie in alkoholisiertem Zustand Hilfe dabei geleistet, in der Nacht vom
11.12.2003 auf 12.12.2003 gegen 22.50 Uhr im Feldlager P. aus dem
Unterkunftsgebäude U 20 der spanischen Streitkräfte eine dort aufge-
stellte Krippe bestehend aus zwei Holzbänken, einer Lichterkette und
mehreren Krippenfiguren zu entwenden. Sie haben aufgepasst, dass
diese Personen bei der Entwendung nicht gestört wurden und halfen
anschließend mit, diese Gegenstände in das Unterkunftsgebäude der
3./F... MNB (SW) KFOR (U 23) zu bringen und Teile davon im dortigen
Betreuungsraum im Kühlschrank zu verstecken, um den im Feldlager
PRIZREN untergebrachten spanischen Soldaten einen Streich zu spie-
len.“
Seine dagegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid des
Kommandeurs 8. DtEinsKtgt KFOR vom 20. Januar 2004 zurückgewiesen. Auf
seine weitere Beschwerde hin setzte die 5. Kammer des Truppendienstgerichts
Nord mit Beschluss vom 28. Juli 2004 - Az.: N 5 BLc 1/04 - unter Zurückweisung
der weiteren Beschwerde im Übrigen die Disziplinarbuße auf 200 € herab.
Nach zuvor erfolgter Anhörung der Vertrauensperson löste der Kommandeur des
8. DtEinsKtgt KFOR aufgrund des Vorfalls, der Gegenstand der Disziplinarmaß-
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nahme vom 15. Dezember 2003 war, den Antragsteller mit Bescheid vom 16. De-
zember 2003 von seinem Dienstposten als Betreuungsfeldwebel der 3./F... MNB
(SW) KFOR im Einsatzland ab und verfügte die sofortige Rückführung nach
Deutschland, die dann am 18. Dezember 2003 erfolgte. Er begründete diese Ent-
scheidung damit, dass aufgrund der Schwere des Vergehens und des Schadens,
der dem Ansehen der Bundeswehr damit zugefügt worden sei, ein weiteres
Verbleiben im Einsatzland nicht mehr tragbar sei. Wegen des Vorfalls sei das Ver-
trauensverhältnis nicht mehr gegeben.
Mit Schreiben vom 24. Dezember 2003 legte der Antragsteller gegen die Ablösung
vom Dienstposten im Einsatzland und die Rückführung nach Deutschland Be-
schwerde ein. Zur Begründung führte er aus, zum Zeitpunkt der Verhängung die-
ser Maßnahmen seien ihm keine laufenden Ermittlungen bekannt gewesen. Der
Vorfall vom 15. Dezember 2003 sei mit der Verhängung einer Disziplinarmaß-
nahme beendet gewesen. Ihm sei kein Vergehen in Form der Missachtung von
Befehlen, Anordnungen und/oder Gesetzen nachgewiesen worden. Auch der Vor-
wurf einer Schädigung des Ansehens der Bundeswehr sei unbegründet. Bis zur
erfolgten Ablösung habe für ihn der Satz seines Bataillonskommandeur gegolten:
„Sie können den spanischen Soldaten aufrecht in die Augen schauen, die spani-
schen Kameraden haben die Entschuldigung akzeptiert und der Vorgang ist für
diese erledigt.“ Schließlich habe dem Bescheid über die erfolgte Ablösung vom
Dienstposten im Einsatzland eine Rechtsbehelfsbelehrung gefehlt.
Der Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr in Potsdam
wies die Beschwerde des Antragstellers mit Bescheid vom 17. März 2004, zuge-
stellt am 20. März 2004, zurück.
Mit Schreiben vom 1. April 2004, eingegangen am 5. April 2004, legte der An-
tragsteller weitere Beschwerde ein.
Mit Bescheid vom 12. Mai 2004, zugestellt am 14. Mai 2004, wies der Stellvertre-
ter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis
(StvGenInsp/InspSKB) die weitere Beschwerde zurück.
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Hiergegen richtet sicht der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28. Mai
2004, eingegangen per Fax am selben Tag, den der StvGenInsp/InspSKB mit sei-
ner Stellungnahme vom 22. Juni 2004 dem Senat vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor:
Bei der Entscheidung über die vorzeitige Beendigung des Auslandseinsatzes sei
kein Ermessen ausgeübt worden. Aus dem Akteninhalt ergebe sich nicht, dass
seine, des Antragstellers, im Verhältnis zu den anderen am Vorfall vom 11./12.
Dezember 2003 beteiligen Soldaten besondere Situation hinreichend gewürdigt
worden sei. Während für den Berufssoldaten Hauptmann S. und den Zeitsoldaten
Oberfeldwebel D. die Möglichkeit bestanden habe, sich im weiteren Dienst bei der
Bundeswehr zu bewähren, sei ihm, dem Antragsteller, diese Möglichkeit versagt
worden. Schon bewilligte Teilnahmen an Lehrgängen und damit bereits verfügte
Beförderungen seien nicht bzw. nicht in der gehörigen Form durchgeführt worden.
Soweit die Ausübung von Ermessen dennoch erkennbar sein sollte, sei dieses
jedenfalls fehlerhaft ausgeübt worden. Wegen seines, des Antragstellers, nur un-
tergeordneten Tatbeitrages, seiner besonderen Dienststellung als Wehrübender
und mit Blick auf die Stellungnahme der Vertrauensperson sei eine Umsetzung auf
einen anderen Dienstposten innerhalb der deutschen Streitkräfte in Prizren aus-
reichend gewesen, um einem etwa vorhandenen Bedürfnis zu nach außen
sichtbaren Konsequenzen Rechnung zu tragen. Dabei sei unberücksichtigt ge-
blieben, dass dem „kommandoführenden Offizier“ Hauptmann S. und dem eben-
falls höherrangigen Oberfeldwebel D. nicht nur höhere Tatbeiträge, sondern auch
eine tatsächlich schwerere Schuld an dem gesamten Tatgeschehen zuzurechnen
sei. Dem gesamten vorliegenden Aktenmaterial sei zudem kein einziger Nachweis
für eine tatsächliche Schädigung des Vertrauens zwischen den multinationalen
Streitkräften zu entnehmen. Es seien insoweit stets nur Vermutungen aufgestellt
worden. Bereits in seiner Vernehmung vom 12. Dezember 2003 habe er sein Ver-
halten bedauert und Einsicht gezeigt. Die angegriffene Maßnahme sei insgesamt
unverhältnismäßig und beeinträchtige ihn unzumutbar. Nicht nur seine Verwen-
dung im Rahmen der Wehrübung sei beendet worden; dadurch habe er auch
Vermögenseinbußen erlitten. Neben der Disziplinarbuße habe er schließlich noch
erhebliche Nachteile hinsichtlich einer von ihm angestrebten Verwendung als an-
gehender Offizier der Reserve hinnehmen müssen. Dagegen sei der Kompanie-
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chef Hauptmann S. mittlerweile im Generalstab einer erfolgversprechenden und
karrierefördernden Verwendung zugeführt worden. Oberfeldwebel D. sei in seiner
Laufbahn ebenfalls nicht beeinträchtigt worden. Er, der Antragsteller, sehe keinen
sachlichen Grund, zwischen den Laufbahnverwendungen und damit der Karriere
von Berufs-, Zeit- und Reservesoldaten zu unterscheiden.
Unverhältnismäßig sei die angegriffene Entscheidung auch deshalb, weil ihm aus
anderen - ungleich schwerwiegenderen - Fällen bekannt sei, dass Soldaten, die
einen Untergebenen geschlagen hätten, bei gleichzeitiger Verhängung einer Dis-
ziplinarbuße von ca. 1.000 € ebenfalls in die Heimat zurückgeführt worden seien.
Dabei dränge sich ihm die Frage auf, ob der vorliegend ihm zur Last gelegte Vor-
fall wirklich mit einem solchen, die innere Truppenmoral und das Ansehen der
Bundeswehr tatsächlich stark gefährdenden Verhalten gleichzusetzen sei. Es ha-
be sich vorliegend lediglich um einen üblichen Streich zwischen verbündeten
Streitkräften gehandelt, der ausweislich des Akteninhalts auch nicht so übel auf-
genommen worden sei, wie das seitens der Kommandoebene immer wieder be-
hauptet worden sei. Derartige Streiche zwischen Soldaten kämen immer wieder
vor und seien von der Vertrauensperson zutreffend als „Wimpelstehlen“ klassifi-
ziert worden. Sie gehörten nun einmal zu der in einem solchen Krisengebiet not-
wendig angespannten Situation und dienten der Auflockerung und der Verständi-
gung zwischen den Truppenteilen. Ein solches Verhalten sei zwar nicht offiziell zu
billigen, dennoch aber nicht auf einer derart hohen Ebene „zu klären“.
Zudem seien seine, des Antragstellers, persönlichen Verdienste nicht gewürdigt
worden: jederzeitige Bereitschaft zu Wehrübungen „von einem Tag auf den ande-
ren“; bislang über 300 Wehrübungstage; bis zu diesem Ereignis makellose Füh-
rungsakte und über das übliche Maß hinausgehende überdurchschnittliche Beur-
teilungen; Organisation von drei so genannten „Kamingesprächen“ für das
F... 801, N.; Organisation der Patenschaft zwischen der Stadt D. und der
5. Kompanie des F... 801 im Jahre 2002 innerhalb von vier Monaten.
Sein Antrag sei auch nicht unzulässig geworden. Er, der Antragsteller, habe je-
denfalls einen „Anspruch auf Ausgleich, der dadurch eingetretenen Vermögens-
minderung bzw. auf sonstigen Ausgleich“. Daraus ergebe sich ein Feststellungs-
interesse.
Einen bestimmten Antrag hat der Antragsteller nicht gestellt.
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Der StvGenInsp/InspSKB beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei unzulässig, da sich das Begehren des Antragstellers zwischenzeit-
lich erledigt habe. Ein Rückgängigmachen der Ablösung und ein Verbleiben im
8. DtEinsKtgt seien nicht mehr möglich.
Der Antragsteller habe zudem in der Sache keine Gesichtspunkte vorgetragen, die
eine Änderung der getroffenen Entscheidung rechtfertigten. Der Beschluss des
Truppendienstgerichts Nord vom 28. Juli 2004 habe das Tatgeschehen gegenüber
den spanischen Kameraden sowie dessen Bewertung als Dienstvergehen in der
Sache bestätigt. Eine fehlerhafte Ermessensausübung ergebe sich auch nicht
daraus, dass durch die Ablösung vom Dienstposten die Wehrübung des
Antragstellers geendet habe. Denn durch diese Beendigung sei keine rechtliche
Belastung des Antragstellers begründet worden. Die Einberufung zu einer Wehr-
übung ergehe ausschließlich im öffentlichen Interesse an einer optimalen Perso-
nalbedarfsdeckung der Bundeswehr und diene nicht zugleich dem privaten
Interesse des Wehrpflichtigen. Daher habe dieser auch kein Recht auf Heranzie-
hung zum Wehrdienst. Die Beendigung der Wehrübung stelle keinen Umstand
dar, der geeignet gewesen sei, von der Ablösung vom Dienstposten abzusehen.
Der erfolgte Widerruf des Einberufungsbescheides zur Teilnahme an dem Lehr-
gang „Menschenführung im Einsatz“ stelle ebenfalls keine rechtliche Belastung
des Antragstellers dar.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Betei-
ligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwer-
deakten des StvGenInsp/InspSKB - FüS/RB - 25-05-11/6.04 - und die Personal-
grundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
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Der Antrag des Antragstellers, der der Sache nach darauf gerichtet ist festzustel-
len, dass die mit dem angegriffenen Bescheid erfolgte Ablösung vom Dienstposten
als Betreuungsfeldwebel der 3./F... MNB (SW) im 8. DtEinsKtgt KFOR im Kosovo
sowie seine Rückführung nach Deutschland rechtswidrig waren, ist unzulässig.
Zwar steht das Ausscheiden des Antragstellers aus dem Wehrdienstverhältnis der
Fortführung des Verfahrens nicht entgegen (§ 15 WBO). Sein ursprünglich im Be-
schwerdeverfahren verfolgtes Anliegen hat sich jedoch in der Hauptsache erledigt.
Denn seit seiner Entlassung aus dem Wehrdienstverhältnis, spätestens aber seit
der Rückführung des 8. DtEinsKtg KFOR nach Deutschland ist seine Rückführung
in diesen seinerzeit im Kosovo eingesetzten Verband nicht mehr möglich. Die ein-
gelegte Beschwerde entfaltete keine aufschiebende Wirkung (§ 3 Abs. 1 Satz 1
WBO). Einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die ange-
griffene Verfügung hatte der Antragsteller ausweislich des Inhalts der Akten nicht
gestellt.
Bei einer solchen Sachlage kann ein Verfahren zwar mit einem Fortsetzungsfest-
stellungsantrag nach der auch im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend an-
wendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO fortgesetzt werden (vgl.
hierzu Beschlüsse vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 53.95 -
103, 278 [ff.] = Buchholz 252 § 9 SBG Nr. 1 = NZWehrr 1996, 125>, vom 24. Juni
2003 - BVerwG 1 WB 18.03 -, vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 -
163> und vom 12. Mai 2004 - BVerwG 1 WB 14.04 -).
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann das dafür zwingend erforderli-
che Fortsetzungsfeststellungsinteresse auf ein Rehabilitierungsinteresse (Be-
schlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 -
m.w.N., vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - und vom
12. Mai 2004 - BVerwG 1 WB 14.04 - m.w.N.), auf eine Wiederholungsgefahr
(Beschlüsse vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 56.98 -
WBO Nr. 31 = NZWehrr 1999, 120 = ZBR 1999, 283> und vom 11. Dezember
2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - m.w.N.) oder auf die Absicht gestützt wer-
den, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von
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vornherein als aussichtslos erscheint (vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Dezember
2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - und vom 12. Mai 2004 - BVerwG 1 WB
14.04 - jeweils m.w.N.). Zusätzlich kann sich - unter dem Gesichtspunkt effektiven
Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) - ein berechtigtes Feststellungsinteresse je-
denfalls daraus ergeben, dass die erledigte Maßnahme eine fortdauernde fakti-
sche Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (Beschlüsse vom 11. De-
zember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - und vom 12. Mai 2004 - BVerwG
1 WB 14.04 - jeweils m.w.N.; Urteile vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C
18.79 - und vom 23. März 1999 - BVerwG 1 C 12.97 -
sowie Beschluss vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 6 B
61.01 - ; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 30. April
1997 - 2 BvR 817/90, 728/92, 802/95, 1065/95 - ). Ein
Feststellungsinteresse in diesem Sinne muss der Antragsteller spezifiziert darle-
gen und geltend machen. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Ein Rehabilitierungsinteresse hat der Antragsteller weder dargelegt noch ist ein
solches ersichtlich. Gleiches gilt hinsichtlich der Darlegung und des Bestehens
einer Wiederholungsgefahr, einer fortdauernden faktischen Grundrechtsbeein-
trächtigung sowie eines - nicht von vornherein aussichtslosen - Schadensersatz-
anspruchs.
Der Antragsteller hat zwar angeführt, es gehe ihm um einen „Ausgleich“ für die
durch die vorzeitige Ablösung und Rückführung nach seiner Auffassung ihm ent-
standene „Vermögensminderung“ bzw. um einen „sonstigen Ausgleich“. Es fehlt
jedoch an jeder spezifizierten Darlegung, inwiefern er als Wehrübender durch die
angegriffene Maßnahme in eigenen Rechten verletzt und ihm dadurch ein Scha-
den entstanden sein könnte. Er hatte weder einen rechtlichen Anspruch auf weite-
re Verwendung im 8. DtEinsKtgt KFOR noch auf Realisierung seiner Erwartungen
und Hoffnungen, an einzelnen Lehrgängen teilzunehmen oder Offizier der Reserve
zu werden.
Von der Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten hat der Senat abge-
sehen, weil er die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben er-
achtet.
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Prof. Dr. Pietzner Dr. Frentz Dr. Deiseroth
Ernst Weimeir