Urteil des BVerwG vom 22.04.2008

Aufschiebende Wirkung, Verfügung, Hauptsache, Billigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 4.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstarzt ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 22. April 2008 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen
werden dem Bund auferlegt.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 die ge-
richtliche Entscheidung gegen die fernschriftliche Verfügung des Bundesminis-
teriums der Verteidigung ... vom 7. Dezember 2007, mit der er für die Zeit vom
12. Dezember 2007 bis zum 30. November 2008 vom Bundeswehrkrankenhaus
... auf eine Stelle des zbV-Etats im Institut für ... der Bundeswehr in A. versetzt
wurde. Diesen Antrag legte der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 -
dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2008 vor.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. Februar 2008 beantragte der
Antragsteller ergänzend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Durch Be-
schluss vom 25. März 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 4.08 - hat der Senat die
aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die
angefochtene Versetzungsverfügung angeordnet.
Das Bundesministerium der Verteidigung ... hat daraufhin am 10. April 2008 die
fernschriftliche Verfügung vom 7. Dezember 2007 und die sie bestätigende
förmliche Versetzungsverfügung vom 7. Januar 2008 aufgehoben.
Anschließend haben der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - und der
Antragsteller jeweils mit Schriftsätzen vom 14. und 21. April 2008 übereinstim-
mend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Antragsteller beantragt,
dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerle-
gen.
Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat darauf verzichtet, einen
förmlichen Antrag zu stellen.
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Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Be-
teiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Ge-
richtsakte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes BVerwG 1 WDS-VR
4.08, die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung
- PSZ I 7 - 10/08 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A
bis C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für
die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden
Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklä-
rung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bis-
herigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 VwGO; stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom
11. November 2003 - BVerwG 1 WB 22.03 - und vom 6. November 2007
- BVerwG 1 WB 27.07 - m.w.N.).
Das Bundesministerium der Verteidigung ... hat die angefochtene Versetzungs-
verfügung mit Schreiben vom 10. April 2008 aufgehoben und den Antragsteller
damit klaglos gestellt. In einem solchen Fall entspricht es nach ständiger
Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschluss vom 6. November 2007 a.a.O.
m.w.N.) in der Regel der Billigkeit, die dem Antragsteller in dem Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund
aufzuerlegen. Darüber hinaus hätte der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
bei streitiger Entscheidung des Verfahrens voraussichtlich aus den Gründen
des Senatsbeschlusses vom 25. März 2008 in der Sache Erfolg gehabt.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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