Urteil des BVerwG vom 06.02.2014

Subjektives Recht, Soldat, General, Erhaltung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 39.13
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptmann …,
…,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die ehrenamtliche Richterin Oberstabsveterinär Dr. Emmler und
die ehrenamtliche Richterin Stabsarzt Große
am 6. Februar 2014 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
- 2 -
G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt den Fortbestand seiner Verpflichtung zur fliegerischen
Inübunghaltung bis zum 1. Oktober 2014.
Der 19.. geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere
des Truppendienstes des Heeres in der Heeresfliegertruppe. Seine auf
15 Jahre festgesetzte Dienstzeit wird mit Ablauf des 30. Juni 2016 enden. Er
wurde am … zum Hauptmann ernannt. Nach der Ausbildung unter anderem
zum Luftfahrzeugführer auf den Luftfahrzeugmustern … und … wird er seit dem
… als Hubschrauberführeroffizier … bei der … in N. verwendet.
Mit Info-Brief vom 13. Juli 2012 „zur Entpflichtung von Luftfahrzeugführern und
Besatzungsangehörigen im Heer“ unterrichtete der Inspekteur des Heeres die
Angehörigen der Heeresfliegertruppe darüber, dass die Verkleinerung und Um-
strukturierung der Heeresfliegertruppe und die Ausrichtung der künftigen Ein-
satzbedarfe am neuen Fähigkeitsprofil des Heeres mit einer Reduzierung der
Zahl der Waffensysteme einhergehen werde. Es würden daher zukünftig weni-
ger Besatzungen benötigt. Ebenso werde es Reduzierungen in den betroffenen
Ausbildungs- und Verwendungsreihen und in deren Regeneration geben. Bei
der Nutzung der kostbaren Flugstunden müsse die Inübunghaltung auf den un-
abweisbaren und geringeren Kernbedarf der neuen Struktur ausgerichtet wer-
den. Eine Konsequenz der Umstrukturierung werde sein, dass etliche Besat-
zungen der Verbände in andere nicht-fliegende Verwendungen überführt wer-
den müssten und ein Teil der Inübunghalter ihre Erlaubnisse und Berechtigun-
gen verlieren würden.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 teilte das Personalamt der Bundeswehr
dem Antragsteller mit, dass er in der Personalauswahlkonferenz „Zukunftsper-
sonal der Heeresfliegertruppe - Fliegerisches Personal“ im Jahr 2012 im Eig-
nungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich und unter Berücksichtigung der
strukturellen Rahmenbedingungen betrachtet worden sei; auf der Basis des
1
2
3
4
- 3 -
gebilligten Kriterienkataloges des Inspekteurs des Heeres habe er nicht zum
Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe - Fliegerischer Dienst - beraten wer-
den können. Er werde als Zeitsoldat weiterhin als Regenerationspersonal ge-
führt. Sofern er einen Antrag auf Umwandlung des Dienstverhältnisses in das
eines Berufssoldaten stellen werde oder gestellt habe, werde er bei Übernahme
zum Berufssoldaten automatisch dem Zukunftspersonal zugeordnet. Dieser
Bescheid wurde dem Antragsteller am 14. Dezember 2012 gegen Empfangsbe-
kenntnis eröffnet.
Unter dem 13. Februar 2013 beantragte der nächsthöhere Disziplinarvorgesetz-
te des Antragstellers beim General der Heeresfliegertruppe, den Antragsteller
weiter fliegerisch zu verwenden. Diesen Antrag hat der General der Heeresflie-
gertruppe nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - im
Rahmen einer Einzelfallbetrachtung am 4. März 2013 nicht befürwortet.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. März 2013, eröffnet am 19. März
2013, teilte das Personalamt dem Antragsteller mit, der General der Heeresflie-
gertruppe habe im Rahmen der aktuellen Maßnahmen zur Neuausrichtung der
Streitkräfte, der damit verbundenen Reduzierung des Personalkörpers der Hee-
resfliegertruppe sowie der Entwicklung der verfügbaren Flugstunden für die zu-
kunftsfähigen Hubschraubermuster … entschieden, dass der Antragsteller ab
dem 1. Juni 2013 zu entpflichten sei. Der Antragsteller gehöre gemäß der „Be-
sonderen Anweisung für die Entpflichtung von Luftfahrzeugführern der Heeres-
fliegertruppe“ (1. Änderung vom 26. Februar 2013) zur Fallgruppe 1.3.1 (Soldat
auf Zeit; nicht Zukunftspersonal) und werde deshalb von der Verpflichtung zur
Erhaltung der Erlaubnis und der Berechtigungen im fliegerischen Dienst der
Bundeswehr nach ZDv 19/11 zum 1. Juni 2013 entbunden. Der Militärflugzeug-
führerschein - Hubschrauber nebst Beiblatt sei einzuziehen und die fliegerische
Akte abzuschließen. Mit dem Tag der Entpflichtung erlösche der Anspruch auf
Zulagen, die in Verbindung mit der fliegerischen Verwendung stünden.
5
6
- 4 -
Mit Schriftsatz vom 25. März 2013 legte der Antragsteller gegen diesen Be-
scheid Beschwerde ein. Er machte geltend, dass die Entscheidung einen
schwerwiegenden Einschnitt in seine berufliche und familiäre Lebensplanung
bedeute. Die Situation werde durch die unter drei Monaten liegende und somit
sehr kurzfristige Maßnahme und durch die pauschale Terminsetzung noch un-
nötig verschärft. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sei nicht mehr gege-
ben. Nach dem Soldatenversorgungsgesetz müsse ihm ausreichend Gelegen-
heit und Zeit für eine angemessene Eingliederung in das zivile Erwerbsleben
ermöglicht werden. Die Festlegung des Entpflichtungstermins zum 1. Juni 2013
nehme ihm diese Möglichkeit, weil er jederzeit mit einer Versetzung ab dem
1. Juni 2013 rechnen müsse. Es erschließe sich ihm nicht, warum Zeitsoldaten
pauschal und ohne individuelle Betrachtung als für den Flugbetrieb operativ
nicht notwendig erachtet worden seien, obwohl das … in seinem Antrag vom
13. Februar 2013 auf fliegerische Weiterverwendung von Luftfahrzeugführern
einen dringenden Bedarf an fliegerisch einsetzbaren Luftfahrzeugführern an-
gemeldet habe. Es bestehe im Übrigen keine dienstliche Notwendigkeit, ihn
zum 1. Juni 2013 zu entpflichten. Nach Aussagen von Brigadegeneral W. und
Oberst S. im März 2013 sei eine Feinstruktur noch nicht erarbeitet; trotzdem
sollten die betroffenen Luftfahrzeugführer schon entpflichtet werden. Eine Fein-
struktur für die Heeresfliegertruppe sei frühestens Mitte Juni 2013 zu erwarten.
Im Verfahren sei die Fürsorgepflicht nach § 31 SG nicht beachtet worden, weil
man mit ihm im Vorfeld der Entpflichtungsentscheidung kein Personalgespräch
geführt habe. Im Jahr 2012 habe er keinen erneuten Antrag auf Übernahme in
das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten gestellt, weil ihm sein damaliger Per-
sonalbearbeiter mit Blick auf fehlenden Bedarf im Geburtsjahrgang 19.. keine
Hoffnung auf Erfolg gemacht habe. Deshalb sei ihm die Chance auf eine Zu-
ordnung zum „Zukunftspersonal“ verwehrt. Er beantrage die Verschiebung des
Entpflichtungstermins zum 1. Oktober 2014. Er bitte im Übrigen um Erklärung,
worin die dienstliche Notwendigkeit bestehe, drei namentlich benannte Soldaten
im Dienstgrad Hauptmann und Oberst in der fliegerischen Inübunghaltung zu
belassen. Seine Chancen, nach dem Dienstzeitende als Hubschrauberführer zu
arbeiten, würden auf Null gesetzt. Aus Fürsorgegründen sei ihm die Erschwer-
niszulage um ein weiteres Jahr weiter zu zahlen. Da er die Mindestflugstunden
zum Scheinerhalt bereits geflogen sei, fordere er zwei Checkflüge ein, um sei-
7
- 5 -
nen Militärflugzeugführerschein - Hubschrauber … bis zum 30. März 2015 ver-
längern zu können.
Mit Beschwerdebescheid vom 10. Juni 2013 wies der Bundesminister der Ver-
teidigung - R II 2 - die Beschwerde als unzulässig zurück. Zur Begründung führ-
te er aus, dass dem Antragsteller hinsichtlich der Entpflichtungsentscheidung
kein subjektives Recht zustehe, aufgrund dessen er verlangen könne, weiterhin
zur fliegerischen Inübunghaltung verpflichtet zu werden. Im dienstaufsichtlichen
Teil des Beschwerdebescheids bekräftigte der Bundesminister der Verteidigung
die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids; zugleich wies er den An-
tragsteller auf die Möglichkeit hin, hinsichtlich der Weiterzahlung der Erschwer-
niszulage und der gewünschten Bewilligung von zwei Checkflügen entspre-
chende Anträge bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten zu stellen.
Gegen diesen ihm am 24. Juni 2013 eröffneten Bescheid hat der Antragsteller
mit Schreiben vom 5. Juli 2013 die Entscheidung des Bundesverwaltungsge-
richts beantragt. Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag
zusammen mit seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2013 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens nimmt der Antragsteller auf
seine Beschwerde Bezug und macht ergänzend geltend, dass dem General der
Heeresfliegertruppe bei der Entscheidung, ihn zu entpflichten, der Ausnahme-
antrag des … nicht vorgelegen habe. Die Division Luftbewegliche Operationen
habe den Ausnahmeantrag nicht weitergeleitet.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt
den Antrag zurückzuweisen.
Er verweist im Wesentlichen auf die Gründe seiner Beschwerdeentscheidung
und legt ergänzend dar, dass der Antrag des Verbandes des Antragstellers auf
dessen fliegerische Weiterverwendung dem General der Heeresfliegertruppe
nebst einer ablehnenden Stellungnahme durch die Division Luftbewegliche
Operationen mit dortigem Schreiben vom 25. Februar 2013 vorgelegt worden
8
9
10
11
12
- 6 -
sei. Der General der Heeresfliegertruppe habe den Antrag am 4. März 2013
abschlägig beschieden und dies - neben seinen Entscheidungen zu weiteren
Entpflichtungen bzw. zu Ausnahmegenehmigungen - dem Personalamt der
Bundeswehr unter dem 7. März 2013 mitgeteilt. Dieser Sachverhalt sei ihm,
dem Bundesminister der Verteidigung, erst aufgrund der angeforderten Stel-
lungnahme des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr
bekanntgeworden. Unabhängig davon sei die Entscheidung des Generals der
Heeresfliegertruppe bezüglich des Antrags auf fliegerische Weiterverwendung
des Antragstellers vor dem Hintergrund seines fehlenden Rechtsschutzbedürf-
nisses nicht entscheidungserheblich.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung … und
die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A - D, haben dem Senat
bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antragsteller hat lediglich den - prozessualen - Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten
Sachantrag zu formulieren.
Sein Rechtsschutzvorbringen ist - auch unter Berücksichtigung seiner Be-
schwerde vom 25. März 2013 - dahin auszulegen, dass er beantragt, den Be-
scheid des Personalamts der Bundeswehr vom 7. März 2013 und den Be-
schwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 10. Juni 2013
insoweit aufzuheben, als er darin bereits ab 1. Juni 2013 von der Verpflichtung
zur Erhaltung der Erlaubnis und der Berechtigungen im fliegerischen Dienst der
Bundeswehr gemäß der ZDv 19/11 entbunden wird, und den Bundesminister
der Verteidigung zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, über den 1. Juni 2013
hinaus bis zum 1. Oktober 2014 zur Erhaltung der Erlaubnis und der Berechti-
gungen im fliegerischen Dienst der Bundeswehr gemäß der ZDv 19/11 zu ver-
pflichten.
13
14
15
- 7 -
Entgegen der vom Bundesminister der Verteidigung in der Vorlage an den Se-
nat (auf Seite 8) geäußerten Auffassung wendet sich der Antragsteller mit sei-
ner Beschwerde nicht gegen das Schreiben des Personalamts der Bundeswehr
vom 31. Oktober 2012, mit dem ihm das Ergebnis der Auswahlkonferenz „Zu-
kunftspersonal der Heeresfliegertruppe - Fliegerischer Dienst -“ eröffnet worden
ist. Das ergibt sich unmissverständlich aus der Angabe im Betreff der Be-
schwerde („Entpflichtung zur Erhaltung der Erlaubnis und der Berechtigung im
fliegerischen Dienst“) sowie aus dem Einleitungssatz der Beschwerde und aus
dem abschließend gestellten Antrag, den Entpflichtungstermin zum 1. Oktober
2014 zu verschieben.
Für den - formal sachgerechten und statthaften - Aufhebungs- und Verpflich-
tungsantrag mit dem Ziel, zur fliegerischen Inübunghaltung im fliegerischen
Dienst der Bundeswehr bis zum 1. Oktober 2014 weiter verpflichtet zu werden,
fehlt dem Antragsteller allerdings die erforderliche Antragsbefugnis.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb als unzulässig zu verwer-
fen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erfolgt die einen Soldaten ver-
pflichtende Anordnung zur fliegerischen Inübunghaltung ausschließlich im
dienstlichen Interesse; der Soldat hat kein geschütztes subjektives Recht auf
Fortdauer seiner Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung (vgl. - auch
zum gesamten Folgenden - Beschluss vom 24. Januar 2012 - BVerwG 1 WB
6.11 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 81 Leitsatz und Rn. 16 ff.; vgl. ferner Be-
schlüsse vom 26. Juni 2012 - BVerwG 1 WB 42.11 - Rn. 19 ff., vom 17. Juli
2012 - BVerwG 1 WB 56.11 - Rn. 29 ff., vom 12. Juli 2013 - BVerwG 1 WDS-
VR 16.13 - Rn. 21 ff. und vom 12. Juli 2013 - BVerwG 1 WDS-VR 17.13 -
Rn. 24 ff.).
16
17
18
19
- 8 -
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) kann ein
Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn sein Antrag eine Verletzung sei-
ner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegen-
über zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts
des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind.
Das gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung dient damit dem
individuellen, subjektiven Rechtsschutz des Soldaten; es ist kein Instrument
einer objektiven Rechtskontrolle oder einer allgemeinen Aufsicht über die Bun-
deswehr. Der Soldat kann nur ein ihm persönlich zustehendes Recht („sein
Recht“) bzw. eine Verletzung ihm persönlich dienender Pflichten („Pflichten …
ihm gegenüber“) geltend machen (vgl. Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG
1 WB 39.10 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 79 Rn. 17 = NZWehrr 2012, 33).
Dem Antragsteller steht ein derartiges subjektives Recht, vom Bundesminister
der Verteidigung oder vom Personalamt zu verlangen, ihn zur Inübunghaltung
im Sinne des Erlasses „Verpflichtung zur Erhaltung der Erlaubnisse und Be-
rechtigungen im fliegerischen Dienst der Bundeswehr“ vom 26. Juni 2008
(BMVg Fü S I 1-Az 19-02-08 -; VMBl 2008, 142) zu verpflichten, nicht zu. Eben-
so besteht kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung oder der von ihm be-
auftragten zuständigen personalbearbeitenden Stelle, ob und in welchem zeitli-
chen oder inhaltlichen Umfang ein Soldat zur Erhaltung der Erlaubnisse und
Berechtigungen im fliegerischen Dienst der Bundeswehr (Inübunghaltung) ver-
pflichtet werden soll, beruht auf der Organisations- und Planungshoheit des
Bundesministers der Verteidigung. Diese Organisations- und Planungshoheit
erstreckt sich auch auf die Feststellung des militärischen Bedarfs, der seiner-
seits an dem sich aus Art. 87a GG ergebenden Gebot zu orientieren ist, das
Gefüge der Streitkräfte so zu gestalten, dass sie ihren militärischen Aufgaben
gewachsen sind (BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 531/68 -
BVerfGE 28, 36; BVerwG, Beschlüsse vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 WB
123.79 - BVerwGE 73, 182 <184> und vom 18. November 1997 - BVerwG
1 WB 33.97 -).
20
21
22
- 9 -
Die Frage, ob für die (weitere) fliegerische Inübunghaltung eines Soldaten eine
dienstliche Notwendigkeit unter Berücksichtigung des militärischen Bedarfs be-
steht, beruht auf planerisch-organisatorischen Gesichtspunkten und damit weit-
gehend auf militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen, bei denen auch haus-
haltsrechtliche Aspekte der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten
sind. Derartige Zweckmäßigkeitserwägungen sind nach ständiger Rechtspre-
chung des Senats einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen (vgl. z.B. Be-
schlüsse vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 39.96 - und vom 4. November
2004 - BVerwG 1 WB 28.04 - m.w.N.).
In Konkretisierung seiner diesbezüglichen Organisations- und Planungshoheit
hat das Bundesministerium der Verteidigung in Nr. 1 und Nr. 2 des Erlasses
vom 26. Juni 2008 festgelegt, dass die Verpflichtung zur fliegerischen Inübung-
haltung für Luftfahrzeugführer, Waffensystemoffiziere und Luftfahrzeugopera-
tionsoffiziere in Betracht kommt und im Übrigen von der dienstlichen Notwen-
digkeit abhängt, die entsprechenden fliegerischen Fähigkeiten und Fertigkeiten
zu erhalten, bzw. an dem Erfordernis einer sachgerechten Erfüllung der Aufga-
ben auf dem jeweiligen Dienstposten zu orientieren ist. In Übereinstimmung mit
diesen Anforderungen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats,
dass die Anordnung der fliegerischen Inübunghaltung ausschließlich im dienst-
lichen Interesse und nicht im Interesse des betroffenen Soldaten erfolgt. Es be-
steht daher kein geschütztes subjektives Recht eines Soldaten, die Aufhebung
der Anordnung einer fliegerischen Inübunghaltung in Frage zu stellen oder eine
erneute Anordnung dieses Inhalts vom Bundesminister der Verteidigung zu ver-
langen. Ein derartiges Recht folgt weder aus persönlichen noch aus wirtschaftli-
chen Aspekten, etwa aus dem Interesse, eine einmal erworbene Befähigung
wie den Militärflugzeugführerschein behalten zu können. Die dem Antragsteller
fehlende Antragsbefugnis lässt sich auch nicht durch den Wegfall von mit dem
Flugdienst verbundenen Zulagenberechtigungen begründen. Bei diesen handelt
es sich lediglich um Reflexwirkungen zugunsten des Soldaten, die kein subjek-
tives Recht im Hinblick auf die strittige fliegerische Inübunghaltung begründen.
23
24
- 10 -
Dem Antragsteller sind keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Vo-
raussetzungen des § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht
vorliegen.
Dr. von Heimburg Dr. Frentz Dr. Langer
25