Urteil des BVerwG vom 14.08.2012

Schule, Verfügung, Versetzung, Inhaber

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 39.12
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Fregattenkapitän …,
…,
…,
- Bevollmächtigte:
…,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 14. August 2012 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antrag, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorge-
richtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwen-
dungen dem Bund aufzuerlegen, wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
I
Mit dem Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der
Antragsteller gegen die Untätigkeit des Bundesministeriums der Verteidigung
auf seine Beschwerde vom 1. Juni 2012 gewandt. Mit diesem Rechtsbehelf hat
er die Entscheidung des Personalamts der Bundeswehr beanstandet, den von
ihm inne gehabten Dienstposten des Kommandeurs der … bei der …schule in
P. zum 1. Juni 2012 mit … N. zu besetzen.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2012 hatte das Personalamt der Bundeswehr
zum 1. März 2012 die Versetzung des Antragstellers von der …schule in P., bei
der er auf dem Dienstposten des Kommandeurs der … verwendet wurde, zum
…amt in R. auf ein „dienstpostenähnliches Konstrukt“ (z.b.V. - Dienstposten)
angeordnet. Dagegen hatte der Antragsteller Beschwerde eingelegt und an-
schließend im Wege eines Untätigkeitsantrags die Entscheidung des Bundes-
verwaltungsgerichts beantragt (Verfahren BVerwG 1 WB 32.12); parallel hatte
er die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes erbeten (Verfahren
BVerwG 1 WDS-VR 4.12).
Während des Beschwerdeverfahrens hatte das Personalamt … N. für die
Nachbesetzung des Dienstpostens des Kommandeurs der … bei der …schule
in P. ausgewählt und seine Versetzung auf diesen Dienstposten mit Verfügung
vom 18. April 2012 zum 1. Juni 2012 angeordnet.
Die den Antragsteller betreffende Versetzungsverfügung vom 21. Februar 2012
hob das Personalamt mit Verfügung vom 15. Mai 2012 auf. Mit Verfügung vom
21. Mai 2012 wurde der Antragsteller anschließend von der …schule in P. zum
…amt (Abteilung …) in B. kommandiert. Gegen diese Kommandierungsverfü-
gung hat der Antragsteller unter dem 1. Juni 2012 Beschwerde eingelegt und
am 9. Juli 2012 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt
(Verfahren BVerwG 1 WB 38.12).
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 1. Juni 2012 legte der Antragsteller
außerdem gegen die Besetzung des von ihm innegehabten Dienstpostens bei
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der …schule in P. mit einem anderen Offizier Beschwerde ein. Zur Begründung
führte er aus, dass er nach Rücknahme der ihn betreffenden Versetzungsverfü-
gung vom 21. Februar 2012 nach wie vor Inhaber dieses Dienstpostens sei.
Trotzdem solle der Dienstposten offensichtlich neu besetzt werden.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 hat der Antragsteller im Wege des Untätigkeits-
antrags die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt, ohne je-
doch einen konkreten Sachantrag zu stellen.
Dazu hat der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - mit Schriftsatz vom
25. Juli 2012 Stellung genommen. Er hat vorgetragen, dass der Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung unzulässig sei. Die angeordnete Versetzung des … N.
auf den Dienstposten des Kommandeurs der … bei der …schule sei durch Ver-
fügung des Personalamts vom 21. Juni 2012 aufgehoben worden. Daher sei
noch vor der Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung die Beschwer
des Antragstellers entfallen. Es sei auch zweifelhaft, ob der Antragsteller durch
die Versetzung eines Nachfolgers auf einen (jedenfalls im Zeitpunkt der Verfü-
gung am 18. April 2012) freien Dienstposten überhaupt in eigenen Rechten ver-
letzt sein könne. Die Zuversetzung des … N. auf den Dienstposten des Kom-
mandeurs der … habe den Antragsteller nicht beschwert. Nachdem die Weg-
versetzung des Antragstellers am 15. Mai 2012 aufgehoben worden sei, habe
man im engen zeitlichen Zusammenhang dazu auch die Zuversetzung eines
Nachfolgers aufgehoben, weil die Doppelbesetzung von Dienstposten rechtlich
unmöglich sei.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 6. August 2012 hat der Antragstel-
ler daraufhin das Verfahren in der Hauptsache unter Protest gegen die Kosten
für erledigt erklärt.
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Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - hat sich mit Schriftsatz vom
9. August 2012 der Erledigungserklärung des Antragstellers angeschlossen und
vorgetragen, eine Kostentragungspflicht des Bundes sei nicht gegeben. Der
Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei als unzulässig zurückzuweisen gewe-
sen, weil es an einer Beeinträchtigung eigener Rechte des Antragstellers ge-
fehlt habe. Soweit seine Bevollmächtigten ausgeführt hätten, das Bundesminis-
terium der Verteidigung habe Veranlassung zur Anrufung des Senats gegeben,
weil dem Antragsteller die Aufhebung der Versetzungsverfügung nicht mitgeteilt
worden sei, werde verkannt, dass eine derartige Verpflichtung zur Unterrichtung
nicht bestehe. Darüber hinaus habe der Antragsteller bei verständiger Würdi-
gung erkennen können, dass - nach der Aufhebung seiner Wegversetzung -
weiterhin ausschließlich er der Inhaber des Dienstpostens bei der …schule sei,
weil die Doppelbesetzung von Dienstposten rechtlich nicht möglich sei.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen. Die Personalgrundakte des Antragstellers, die Gerichtsakten
BVerwG 1 WB 32.12 und BVerwG 1 WDS-VR 4.12 sowie die Gerichtsakte des
Truppendienstgerichts Nord (Aktenzeichen: N 1 BLa 5/12) haben dem Senat
bei der Beratung vorgelegen.
II
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20
Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die
Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze
maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die
Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes zu entscheiden ( § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3, § 23 a
Abs. 2 WBO und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom
3. Juni 2009 - BVerwG 1 WB 2.09 - m.w.N.).
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Billigem Ermessen entspricht es, die dem Antragsteller erwachsenen notwendi-
gen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen, weil der Antrag auf gerichtli-
che Entscheidung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erfolglos geblie-
ben wäre.
Der Antrag war unzulässig.
Mit dem (Untätigkeits)-Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
hat sich der Antragsteller gegen die Verfügung des Personalamts vom 18. April
2012 gewandt, mit der … N. auf den Dienstposten des Kommandeurs der …
bei der …schule in P. versetzt worden war. Soweit das Vorbringen des Antrag-
stellers als Anfechtungsantrag mit dem Ziel der Aufhebung dieser Versetzungs-
verfügung zu verstehen sein sollte, war dieser Antrag unzulässig. Denn eine
gerichtliche Aufhebungsentscheidung kam nach der bereits vorgerichtlich am
21. Juni 2012 verfügten Aufhebung nicht mehr in Betracht; im Zeitpunkt der
Stellung des Untätigkeitsantrags vom 9. Juli 2012 lag keine Beschwer des An-
tragstellers durch eine dienstliche Maßnahme mehr vor. Die Beschwer muss
beim Einlegen des Antrags gegeben sein und bis zur Entscheidung fortdauern
(vgl. auch Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, § 17, Rn. 40). Nichts Anderes gilt für den
vom Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - erwähnten weiteren Antrag auf
gerichtliche Entscheidung vom 2. Juli 2012. Auch schon im Zeitpunkt der Stel-
lung dieses Antrags war der Antragsteller infolge der Aufhebung der Verset-
zungsverfügung vom 18. April 2012 nicht mehr beschwert.
Bei einer derartigen Sachlage hätte der Antragsteller sein Rechtsschutzbegeh-
ren nur in Gestalt eines Fortsetzungsfeststellungsantrages weiterführen kön-
nen. Einen solchen Feststellungsantrag hat der anwaltlich vertretene Antrag-
steller indessen nicht gestellt.
Selbst wenn er einen derartigen Feststellungsantrag formuliert hätte, wäre die-
ser Antrag unzulässig gewesen.
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Die Zulässigkeit des Feststellungsantrags hätte gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 19 Abs. 1 Satz 3 WBO vorausgesetzt, dass der Antragsteller ein spezifisches
Feststellungsinteresse geltend macht. Bei Erledigung einer dienstlichen Maß-
nahme vor Einlegung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung kann das Fort-
setzungsfeststellungsinteresse auf ein Rehabilitierungsinteresse, auf eine Wie-
derholungsgefahr oder auf ein Feststellungsinteresse wegen einer fortdauern-
den faktischen Grundrechtsbeeinträchtigung gestützt werden. Ein Feststel-
lungsinteresse wegen beabsichtigter Geltendmachung eines Schadenersatzan-
spruchs ist bei Erledigung vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche
Entscheidung hingegen nicht möglich (stRspr, vgl. z. B. Beschlüsse vom 22. Ja-
nuar 2004 - BVerwG 1 WB 43.03 -, vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 8.07 -
und vom 27. November 2007 - BVerwG 1 WB 31.07 -). Ein Fortsetzungsfest-
stellungsinteresse in diesem Sinne lässt sich dem Vorbringen des Antragstel-
lers nicht entnehmen.
Eine Kostenbelastung des Bundes kommt außerdem deshalb nicht in Betracht,
weil die Inanspruchnahme Rechtsschutzes gegen die Verset-
zungsverfügung vom 18. April 2012 bei objektiver Betrachtung nicht erforderlich
war.
Der Antragsteller hat bereits im Beschwerdeschriftsatz seines Bevollmächtigten
vom 1. Juni 2012 selbst ausgeführt, dass er nach Aufhebung der ihn betreffen-
den Versetzungsverfügung weiterhin Inhaber des Dienstpostens des Komman-
deurs der … bei der …schule in P. sei. Aus dieser eigenen Erkenntnis heraus
hätte der Antragsteller ohne Weiteres den Schluss ziehen können, dass das
Personalamt die zu Gunsten des … N. ausgesprochene Versetzungsverfügung
vom 18. April 2012 nunmehr von Amts wegen aufheben würde, weil die Dop-
pelbesetzung von Dienstposten rechtlich nicht möglich ist. Das ist dann zeitnah
erfolgt. Auf diesen Gesichtspunkt hat der Bundesminister der Verteidigung - R II
2 - mit Recht in seinen Schreiben vom 25. Juli 2012 und vom 9. August 2012
hingewiesen.
Dr. Frentz Dr. Langer Dr. Eppelt
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