Urteil des BVerwG vom 24.05.2011

Subjektives Recht, Erfüllung, International, Fürsorgepflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 39.10
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberst i.G. …,
…,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Generalarzt Privatdozent Dr. Mager und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Krickl
am 24. Mai 2011 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt vom Bundesminister der Verteidigung die Überlas-
sung von Informationen, die er seiner Auffassung nach für die Erfüllung seiner
dienstlichen Aufgaben benötigt.
Der 1959 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet vor-
aussichtlich mit Ablauf des 30. November 2019. Mit Wirkung zum 1. Oktober
2010 wurde er zum Oberst ernannt. Der Antragsteller wird als Dezernatslei-
ter … in der Abteilung .. des Zentrums … in G. verwendet.
Mit E-Mail vom 23. Juli 2010 wandte sich der Antragsteller an den Referenten
des Bundesministeriums der Verteidigung - Fü … -, Oberstleutnant i.G. N. Er
bedankte sich für die Überlassung der International Ammunition Technical Gui-
delines (IATG) in der aktuell vorliegenden Form und bat darum, ihm auch even-
tuelle Mitprüfungsbemerkungen des Bundesministeriums der Verteidigung -
Fü S IV 3 - beziehungsweise des Streitkräfteunterstützungskommandos hierzu
zu überlassen.
Mit E-Mail vom 26. Juli 2010 teilte Oberstleutnant i.G. N. dem Antragsteller mit,
dass Fü S IV 3 zu allen Kapiteln der IATG um Mitprüfung gebeten worden sei;
Fü S IV 3 habe seinerseits das Streitkräfteunterstützungskommando einbezo-
gen. Seitens Fü S IV 3 seien einige, insgesamt gesehen wenige Anmerkungen
übermittelt worden, die ausschließlich technischer Natur gewesen und allesamt
übernommen worden seien. Aus Sicht von Fü … sei es für die Arbeit des Zent-
rums … nicht erforderlich, die Mitprüfungsbemerkungen des Streitkräfteunter-
stützungskommandos zu kennen. Insofern würden diese auch nicht zur Verfü-
gung gestellt.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2010 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen
Oberstleutnant i.G. N. Anhand der ihm vorenthaltenen Mitprüfungsbemerkun-
gen könne er, der Antragsteller, ersehen, wer sich bei Fü S IV 3 und beim
Streitkräfteunterstützungskommando in welcher Tiefe mit welchen Aspekten
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beschäftigt habe. Dies sei wichtig vor dem Hintergrund der Komplexität der Ma-
terie und des Umfangs der Dokumente. Es erschließe sich ihm daher nicht, wa-
rum er die Mitprüfungsbemerkungen nicht erhalten solle; in der Zurückhaltung
dieser Informationen sehe er eine erneute bewusste Erschwernis seiner dienst-
lichen Tätigkeit. Bereits seit dem Herbst letzten Jahres habe er Oberstleutnant
i.G. N. mehrfach um nachrichtliche Beteiligung an der Erarbeitung der Technical
Guidelines gebeten, weil er hieraus wertvolle Informationen für die von ihm,
dem Antragsteller, zu erarbeitenden Konzepte erhofft habe.
Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - wertete die Beschwerde als
Antrag auf gerichtliche Entscheidung und legte diesen mit seiner Stellungnah-
me vom 10. September 2010 dem Senat vor.
Zur Begründung führt der Antragsteller ergänzend aus:
Das zielgerichtete Zurückhalten von Informationen, die dem Untergebenen die
Durchführung seiner sich aus seiner Dienststellung ergebenden Aufgaben und
ihm erteilten Aufträge erleichtern würden, stelle eine Verletzung der Fürsorge-
pflicht aus § 10 Abs. 3 SG und zugleich eine Verletzung der Kameradschafts-
pflicht dar. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Untergebene mehrfach be-
gründet um die Bereitstellung dieser Informationen gebeten habe. Nach der gül-
tigen Weisungslage gehöre es zur Aufgabe des Zentrums …, bei konzeptionel-
len Überlegungen zur Rüstungskontrolle zuzuarbeiten. Für das dem Dezernat
… zugeordnete Thema der konventionellen Munition bestehe die Aufgabe des
Zentrums … u.a. in dem Bewerten von Hilfeersuchen anderer Staaten aus waf-
fen- und munitionsfachlicher Sicht und der Mit- und Zuarbeit bei Implementie-
rungsfragen, in der praktischen Implementierungshilfe für die Vereinten Natio-
nen und die OSZE im Rahmen von Lehrgängen, Workshops, Bewertungsmissi-
onen und Seminaren sowie in der Weiterentwicklung der entsprechenden Do-
kumente in Gremien und Arbeitsgruppen der Vereinten Nationen und der OS-
ZE. Die in Entwicklung befindlichen IATG fielen eindeutig in diese Aufgabenzu-
weisung. Da er, der Antragsteller, nicht in die Arbeitsgruppe der Vereinten Nati-
onen eingebunden sei, sich aber mit inhaltlich identischen Fragestellungen be-
fasse, ziele sein Auskunftsersuchen darauf, insbesondere durch die Mitprü-
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fungsbemerkungen zu den erarbeiteten Richtlinien Informationen dazu zu erhal-
ten, welchen Standpunkt das Bundesministerium der Verteidigung und das
Streitkräfteunterstützungskommando zu den wesentlichen technischen Fragen
einnähmen. Nur wenn er diese Standpunkte kenne, könne er hierauf seine
Konzepte abstimmen und Doppelarbeit vermeiden. Es gehe ihm auch darum, in
den deutschen Aussagen keine Widersprüche entstehen zu lassen, die sich
ohne Kenntnis der Mitprüfungsbemerkungen ergeben könnten. Im Übrigen sei
er in den letzten zwei Jahren bei zahlreichen internationalen Treffen auf die
IATG angesprochen worden, aber nicht auskunftsfähig gewesen, so dass durch
das Zurückhalten von Informationen auch seine Reputation als für konventionel-
le Munition zuständiger Dezernatsleiter beschädigt worden sei. Mit Schriftsät-
zen seiner Bevollmächtigten vom 17. Januar und 18. März 2011 hat sich der
Antragsteller nochmals eingehend zu seinen dienstlichen Aufgaben und zu den
von ihm geltend gemachten Erschwernissen durch fehlende Informationen ge-
äußert.
Der Antragsteller beantragt,
den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, ihm,
dem Antragsteller, die Mitprüfungsbemerkungen von
Fü S IV 3 und des Streitkräfteunterstützungskommandos
hinsichtlich des UN-Projekts der in Entwicklung befindli-
chen International Ammunition Technical Guidelines zur
Verfügung zu stellen,
hilfsweise,
ihn, den Antragsteller, zu diesem Begehren unter Beach-
tung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beschei-
den.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei unzulässig, weil keine individuel-
len Rechte des Antragstellers verletzt seien. In seiner Funktion als Dezernats-
leiter … der Abteilung … des Zentrums … nehme er im Wege des Organhan-
delns Aufgaben seiner Dienststelle für seinen Dienststellenleiter wahr. Es fehle
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ihm daher an einer eigenen subjektiven Betroffenheit, weil allenfalls die Rechte
seines Dienststellenleiters, dem sämtliche dienstlichen Handlungen der Ange-
hörigen der Dienststelle zuzurechnen seien, verletzt sein könnten. Es gebe
auch keine Prozessstandschaft, wonach der Antragsteller im eigenen Namen
Rechte seines Dienststellenleiters wahrnehmen könne. Der Wehrbeschwerde-
ordnung sei im Übrigen eine „Organklage“ fremd.
Der Antragsteller habe auch in der Sache keinen Anspruch auf die begehrten
Unterlagen. Grundsätzlich sei die Frage, ob von einer nachgeordneten Dienst-
stelle gewünschte Unterlagen erforderlich sind, eine solche der Zweck- und
nicht der Rechtmäßigkeit. Bei den Mitzeichnungsbemerkungen handele es sich
um innerministeriellen Schriftverkehr, der gemäß der Geschäftsordnung des
Bundesministeriums der Verteidigung nur dann an Stellen außerhalb des Mini-
steriums weiterzugeben sei, wenn er dort für die Erledigung der Aufgaben er-
forderlich sei. Für die Arbeit des Zentrums … seien zwar die International Am-
munition Technical Guidelines von Bedeutung, nicht jedoch die hierzu gefertig-
ten Mitzeichnungsbemerkungen von Fü S IV 3 oder des Streitkräfteunterstüt-
zungskommandos. Für die Erarbeitung nationaler und internationaler munitions-
technischer Standards sei das Zentrum … nicht zuständig; vielmehr liege inso-
weit die Federführung beim Bundesministerium der Verteidigung - Fü S IV 3 -,
das sich hierbei der Expertise des Streitkräfteunterstützungskommandos bedie-
ne. Da Fragen der Entwicklung munitionstechnischer Standards nicht in die Zu-
ständigkeit des Antragstellers fielen, könne dessen Reputation auch nicht be-
schädigt werden, wenn er hierzu nicht Stellung nehmen könne; üblicherweise
biete man in solchen Fällen auch im internationalen Rahmen an, die Frage an
den zuständigen Bearbeiter weiterzuleiten, der sich dann mit seiner Antwort di-
rekt an den Fragesteller wende.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung
- PSZ I 7 - Az.: 895/10 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Haupt-
teile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
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II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat die Beschwerde vom
27. Juli 2010 zurecht als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet, weil
das vom Antragsteller beanstandete Verhalten des Referenten des Bundes-
ministeriums der Verteidigung - Fü … -, Oberstleutnant i.G. N., dem Bundesmi-
nister der Verteidigung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO zuzurechnen ist
und deshalb das Bundesverwaltungsgericht unmittelbar angerufen werden
kann.
Der Antrag ist im Haupt- und im Hilfsantrag unzulässig, weil dem Antragsteller
die Antragsbefugnis fehlt.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) kann ein
Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn sein Antrag bzw. seine Beschwer-
de eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vor-
gesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt
des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30
und 31 geregelt sind. Das gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerde-
ordnung dient damit dem individuellen, subjektiven Rechtsschutz des Soldaten;
es ist kein Instrument einer objektiven Rechtskontrolle oder einer allgemeinen
Aufsicht über die Bundeswehr. Der Soldat kann nur ein ihm persönlich zuste-
hendes Recht („sein Recht“) bzw. eine Verletzung ihm persönlich dienender
Pflichten („Pflichten … ihm gegenüber“) geltend machen.
Zu den danach grundsätzlich beschwerdefähigen Rechten bzw. Vorgesetzten-
pflichten zählen die vom Antragsteller als verletzt gerügte Fürsorgepflicht des
Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) und die allgemeine Kameradschaftspflicht aller
Soldaten (§ 12 SG). Allerdings stehen auch diese generalklauselartigen Pflich-
ten unter dem Vorbehalt, dass auf sie ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung
zulässigerweise nur insoweit gestützt werden kann, als es um den individuellen,
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subjektiven Rechtsschutz des Soldaten geht. Sollen aus der Fürsorgepflicht
oder der Kameradschaftspflicht konkrete Einzelpflichten hergeleitet werden, so
bedarf es stets der Prüfung und Begründung, ob dieser Einzelpflicht ein gerade
dem Soldaten zustehendes persönliches Recht, ihre Erfüllung einzufordern,
korrespondiert.
Im vorliegenden Fall kann dem Antragsteller bereits abstrakt gesehen
Recht zustehen, vom Bundesminister der Verteidigung zu verlangen, ihm zur
Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben die Mitprüfungsbemerkungen des Bun-
desministeriums der Verteidigung - Fü S IV 3 - und des Streitkräfteunterstüt-
zungskommandos zu dem UN-Projekt der in Entwicklung befindlichen Internati-
onal Ammunition Technical Guidelines zu überlassen. Denn die einem Dienst-
posteninhaber innerhalb einer hierarchischen Militär- oder Behördenorganisati-
on zugewiesene Wahrnehmungszuständigkeit begründet kein subjektives Recht
des betreffenden Soldaten, mit dem er mit dem Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung gegen (vermeintliche) Beeinträchtigungen bei der Aufgabenerfüllung
durch andere Soldaten vorgehen könnte.
Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass im Binnenbereich der
Exekutive Organe oder Teile von Organen mit eigenen Rechten ausgestattet
sind, die auch mit prozessualen Mitteln verteidigt werden können. So ist etwa
im Bereich des allgemeinen Verwaltungsprozessrechts die Statthaftigkeit sog.
kommunalverfassungsrechtlicher Streitigkeiten (z.B. zwischen Gemeinderat und
Bürgermeister oder Gemeinderatsmitglied und Gemeinderat) oder entsprechen-
der Streitigkeiten zwischen den Organen bzw. Organteilen öffentlicher Hoch-
schulen oder Rundfunkanstalten anerkannt (vgl. z.B. Beschluss vom 9. Oktober
1984 - BVerwG 7 B 187.84 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 106; vgl. fer-
ner Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Mai
2010, § 42 Abs. 2 Rn. 91 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 42
Rn. 80, jeweils m.w.N.). Voraussetzung und Kennzeichen solcher subjektiver
organschaftlicher Rechte ist allerdings in der Regel, dass die betreffenden Or-
gane bzw. Organteile nach der rechtlichen Konstruktion, die ihren Zuständigkei-
ten zugrunde liegt, als selbständige Funktionsträger mit eigenem Gewicht
(„Kontrastorgane“) an einem pluralistisch strukturierten Willensbildungsprozess
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teilnehmen sollen (vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 29. November 2004 -
8 S 146.04 - juris Rn. 6, 9; Kisker, Insichprozess und Einheit der Verwaltung,
1968, S. 38 ff.).
Anders verhält es sich in hierarchisch strukturierten Organisationsformen, wie
sie sich häufig in der unmittelbaren Staatsverwaltung und - idealtypisch - im Be-
reich der Bundeswehr finden. Konflikte, die bei der Wahrnehmung von Zustän-
digkeiten entstehen, werden hier - wie auch im vorliegenden Fall - nach Maß-
gabe der Vorgesetztenverhältnisse sowie der hierarchischen Über- und Unter-
ordnung innerhalb der jeweiligen Behörde und im Verhältnis der Behörden zu-
einander im Wege der Weisung gelöst. Wahrnehmungszuständigkeiten sind
demgemäß nicht als subjektives Recht des jeweiligen Dienstposteninhabers
ausgestaltet; auch eine dahingehende Auslegung der Zuständigkeitsvorschrif-
ten kommt nicht in Betracht. Die individuelle Position des Dienstposteninhabers
ist insoweit vielmehr durch Weisungsgebundenheit (§ 35 BeamtStG), Folge-
pflicht (§ 62 BBG) und (militärischen) Gehorsam (§ 11 SG) einerseits sowie die
Möglichkeit der Remonstration mit einer entsprechenden Verlagerung der Ver-
antwortung (§ 36 BeamtStG, § 63 BBG) bzw. die Verantwortung des Vorgesetz-
ten für seine Befehle (§ 10 Abs. 5 Satz 1 SG) andererseits gekennzeichnet. Um
letzteres geht es dem Antragsteller jedoch nicht.
Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mangels Antragsbefugnis unzuläs-
sig ist, bedarf die Frage keiner Klärung, ob die Kenntnis der begehrten Mitprü-
fungsbemerkungen für die Erfüllung der dem Antragsteller mit dem Dienstpos-
ten eines Dezernatsleiters … in der Abteilung … des Zentrums … der Bundes-
wehr übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Ebenso kann offen bleiben, ob
und ggf. in welchem Umfang sich aus der Fürsorgepflicht und/oder der Kame-
radschaftspflicht (Einzel-)Pflichten zur innerdienstlichen Informationserteilung
ergeben können.
Dem Antragsteller sind keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Vor-
aussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht vorliegen.
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Golze Dr. Frentz Dr. Langer
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Wehrbeschwerdeverfahrensrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
WBO § 17 Abs. 1 Satz 1
Stichworte:
Antragsbefugnis; subjektives Recht; Wahrnehmungszuständigkeit in hierarchi-
scher Organisation.
Leitsatz:
Die einem Dienstposteninhaber innerhalb einer hierarchischen Militär- oder Be-
hördenorganisation zugewiesene Wahrnehmungszuständigkeit begründet kein
subjektives Recht des betreffenden Soldaten, das er mit dem Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung gegen (behauptete)
Beeinträchtigungen bei der Aufgabenerfüllung durch andere Soldaten geltend
machen kann.
Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 39.10