Urteil des BVerwG vom 13.08.2008

Vertrauensperson, Intranet, Vorschlag, Versammlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 39.08, 1 WB 40.08, 1 WB 41.08, 1 WB 44.08, 1 WB 45.08
In den Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptmann ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Poschwatta und
den ehrenamtlichen Richter Hauptmann Gotzhein
am 13. August 2008 beschlossen:
Die Anträge werden als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
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Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung betreffen die Ausübung von Beteili-
gungsrechten der Vertrauensperson (BVerwG 1 WB 39.08, 1 WB 41.08, 1 WB
44.08 und 1 WB 45.08) sowie die Bildung einer Versammlung der Vertrauens-
personen (BVerwG 1 WB 40.08) im Feldlager Camp ... in M. in A.
Der Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Hauptmanns. Derzeit
wird er bei der Instandsetzungsstaffel des ...geschwaders ... „...“ in K. verwen-
det. Der Antragsteller war vom 31. März bis 19. Juli 2007 in einer besonderen
Auslandsverwendung beim Stab des ...geschwaders M. in A. eingesetzt. Er
wurde dort am 6. Mai 2007 zur Vertrauensperson der Offiziere des Sta-
bes/Stabszuges gewählt. In dieser Eigenschaft machte der Antragsteller die
hier strittigen vier Vorschläge für den Dienstbetrieb bzw. die Betreuung und
Fürsorge im Camp ...; ferner beantragte er die Bildung einer Vertrauensperso-
nenversammlung auf Feldlagerebene.
Unter dem Briefkopf „Stab ...geschwader M. Vertrauensperson der Offiziere und
Sprecher der Vertrauenspersonen ... M...“ schlug der Antragsteller mit
Schreiben vom 14. Juni 2007 an den Kommandeur des ... Deutschen Einsatz-
kontingents ... die Aufstellung von Intranet aktuell-Rechnern für die allgemeine
Nutzung durch die Soldaten des Camp ... vor. Die Aufstellung der zusätzlichen
Rechner solle in jeder Einheit im Camp ... und jeweils in den Betreuungseinrich-
tungen erfolgen. Bisher stehe dieses Medium nicht zur Verfügung. Die Informa-
tionen aus der Bundeswehr erreichten die Soldaten deshalb nicht oder nur sehr
spärlich über bw-tv. In der Vergangenheit habe das zu Fragen und Unverständ-
nis der Soldaten geführt.
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Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 teilte der Kommandeur des Einsatzkontin-
gents dem Antragsteller mit, dass die Verlängerung von Intranet Bw in die Ein-
satzländer geplant sei. Es seien bereits Rechner festgelegt, die in Zukunft Intra-
net Bw empfangen könnten. Nach Einführung von Intranet Bw stünden somit
ausreichend Arbeitsplatzrechner mit dem entsprechenden Zugang zur Verfü-
gung. Es sei ferner geplant, ausgewählte Dienste/Web-Seiten des Intranet Bw
für alle Rechner im LAN Camp ... über Spiegelung in das Info-Portal bereitzu-
stellen.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Juni 2007 Beschwerde
ein. Er fühle sich in der Ausübung seiner Tätigkeit als Vertrauensperson behin-
dert. Es habe weder eine Erörterung seines Vorschlags stattgefunden noch sei
dem ablehnenden Bescheid zu entnehmen, dass der Vorschlag umgesetzt
werden solle. Bei den im Bescheid erwähnten Rechnern handele es sich nach
seiner Kenntnis um Arbeitsplatzrechner von Chefs, Kompaniefeldwebeln und
Sachgebietsleitern, die nicht allen Soldaten jederzeit frei zugänglich seien. Sein
Vorschlag habe ausdrücklich auf die Aufstellung von Rechnern für das Intranet
aktuell - nicht Intranet Bw - in den Betreuungseinrichtungen hingewiesen.
Mit Bescheid vom 1. November 2007 wies der Befehlshaber des Einsatzfüh-
rungskommandos der Bundeswehr die Beschwerde zurück. Soweit der Antrag-
steller seinen Vorschlag als Vertrauensperson der Offiziere und Sprecher der
Vertrauenspersonen ...geschwader M. eingebracht habe, sei die Beschwerde
unzulässig, weil kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Der Vorschlag gehe über
den Bereich hinaus, für den der Antragsteller gewählt gewesen sei, weil er alle
im Camp ... stationierten Kontingentangehörigen und damit nicht nur das
...geschwader M. erfasse. Sein Antrag habe deshalb nicht an den Kommandeur
des Einsatzkontingents gerichtet werden dürfen. Der Antragsteller hätte sich
vielmehr an den Disziplinarvorgesetzten seines Wahlbereichs, den Kommodore
...geschwader M., wenden müssen, der dann den Vorschlag mit einer Stellung-
nahme dem Kommandeur des Einsatzkontingents vorzulegen hätte. Die Ent-
scheidung des Kontingentführers sei außerdem nicht beteiligungspflichtig ge-
wesen. Eine Beteiligung nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz setze voraus,
dass dem zur Entscheidung befugten Vorgesetzten auf seiner Ebene ein ent-
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sprechendes Beteiligungsorgan gegenüberstehe. Sei ein solches nicht existent,
finde eine Beteiligung nicht statt. Das ebenengerechte Beteiligungsorgan für
den Kommandeur des Einsatzkontingents wäre eine Versammlung der Ver-
trauenspersonen auf Kontingentebene gewesen. Eine solche Versammlung sei
jedoch nicht vorgesehen, weil § 32 SBG lediglich Verbände auf Bataillonsebene
sowie gegebenenfalls auf Brigade- und Divisionsebene an ihren Heimatstand-
orten erfasse. Für eine analoge Anwendung des § 32 SBG fehle es sowohl an
einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz als auch an einer Vergleichbar-
keit des zu regelnden Sachverhalts. Soweit der Antragsteller den Vorschlag,
Intranet aktuell-Rechner aufzustellen, als Soldat verfasst haben sollte, sei seine
Beschwerde unbegründet. Der Kommandeur habe seine abschlägige Entschei-
dung mit dem Schreiben vom 21. Juni 2007 hinreichend begründet.
Im dienstaufsichtlichen Teil des Beschwerdebescheids führte der Befehlshaber
des Einsatzführungskommandos außerdem aus, dass Intranet aktuell in allen
Einsatzländern, auch im Camp ..., allerdings nur an einzelnen Arbeitsplatzrech-
nern zur Verfügung stehe. Im Gegensatz dazu werde die Anbindung der Kon-
tingente an Intranet Bw erst ab Ende 2007 erfolgen. Er habe das Kontingent
angewiesen, Möglichkeiten zu prüfen, wie allen interessierten Soldaten der Zu-
gang zu Informationen aus Intranet aktuell ermöglicht werden könne.
Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 22. No-
vember 2007 (unter dem Briefkopf „Hauptmann ...“) weitere Beschwerde ein.
Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten, da im Camp
... Gremien nach § 32 Abs. 1 und 2 SBG zu bilden und zu beteiligen seien. Die
Rechtsfrage, ob in Feldlagern Vertrauenspersonenversammlungen zu bilden
seien, sei bereits 1997 geprüft und bei Inkrafttreten des Soldatenbeteiligungs-
gesetzes vom Bundesministerium der Verteidigung gegenüber dem Gesamtver-
trauenspersonenausschuss ausdrücklich eingeräumt worden. Das Soldatenbe-
teiligungsgesetz enthalte keine Beschränkung seiner Geltung auf das Inland; es
enthalte im Gegenteil ausdrücklich Regelungen für Auslandsdienststellen. Ent-
sprechend sei eine Vertrauenspersonenversammlung Kaserne zu bilden, wenn
und soweit ein Offizier die Aufgaben nach der ZDv 40/1 wahrnehme. Das sei im
Feldlager der Feldlagerkommandant. Selbst ausgehend von der Rechtsauffas-
sung des angefochtenen Bescheids hätte, wenn es keine Vertrauenspersonen-
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versammlung Kaserne gebe, zumindest eine Beteiligung aller mitbetroffenen
Vertrauenspersonen erfolgen müssen. Eine Beteiligung komplett „unter den
Tisch fallen“ zu lassen, stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts. Die geschilderten Vorgänge seien während seiner
Amtszeit als Vertrauensperson geschehen und von grundsätzlicher Bedeutung
für jede ihm nachfolgende Vertrauensperson und deren Zusammenarbeit mit
den jeweiligen Vorgesetzten. Sie bedürften daher einer eindeutigen Untersu-
chung und Klärung.
Mit Bescheid vom 23. Januar 2008 wies der Stellvertreter des Generalinspek-
teurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis die weitere Be-
schwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurück. Neben der
Verletzung persönlicher Rechte des Soldaten stehe einer Vertrauensperson ein
Beschwerderecht nach § 16 SBG zu, wenn sie glaube, in der Ausübung ihrer
Befugnisse behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt worden zu sein.
Da der Antragsteller am 19. Juli 2007 seinen Auslandseinsatz beim
...geschwader M. beendet habe und infolgedessen nicht mehr die Befugnisse
einer Vertrauensperson wahrnehme, könne er auch keine Rechte aus dieser
Funktion geltend machen. Diese Rechte und Befugnisse seien untrennbar an
die Rechtsstellung der Vertrauensperson gebunden und würden mit deren Be-
endigung erlöschen. Dem Antragsteller stehe nach der Wehrbeschwerdeord-
nung nicht die Befugnis zu, eine von konkreten Rechten und Interessen unab-
hängige Prüfung verlangen zu können.
Im dienstaufsichtlichen Teil des Bescheids stellte der Inspekteur der Streitkräf-
tebasis fest, dass eine Vertrauenspersonenversammlung nicht einzurichten ge-
wesen sei. Gemäß § 32 SBG bildeten die Sprecher der Vertrauenspersonen-
versammlung eines Verbandes und deren Vertreter eine weitere Vertrauens-
personenversammlung für einen Kasernenbereich. Die Einrichtung von Ver-
trauenspersonenversammlungen auf Feldlagerebene in besonderen Auslands-
verwendungen sei nicht vorgesehen. Soweit sich der Antragsteller auf ein
Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung an den Gesamtvertrau-
enspersonenausschuss aus dem Jahre 1997 beziehe, stelle dieses keine dem
Gesetzgeber zurechenbare Äußerung zur Rechtslage dar.
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Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. Februar 2008 beantragte der
Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Antrag
wurde vom Inspekteur der Streitkräftebasis zusammen mit seiner Stellungnah-
me vom 19. Mai 2008 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Auch nach Beendigung seiner aktiven Funktion als Vertrauensperson sei eine
Entscheidung in der Sache möglich und geboten. Da dem Rechtsbehelf der
Vertrauensperson keine aufschiebende Wirkung zukomme, ergehe eine ab-
schließende Entscheidung in aller Regel erst nach Durchführung der streitigen
Maßnahme. Da auch vorbeugender Rechtsschutz regelmäßig nicht gewährt
werde, müssten die Gerichte diesem Umstand dadurch Rechnung tragen, dass
sie über den Rechtsbehelf der Vertrauensperson im Wege des Fortsetzungs-
feststellungsverfahrens auch nach Erledigung der Hauptsache entschieden und
damit Rechtsklarheit für die Zukunft schafften. Das Feststellungsinteresse er-
gebe sich aus der allgemeinen Wiederholungsgefahr, dass die Vertrauensper-
son bei ähnlich gelagerten Fällen in der Zukunft nochmals übergangen werden
könne. Die erleichterte Zulassung des Fortsetzungsfeststellungsantrags sei
auch von Verfassungs wegen geboten. Aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebe sich un-
mittelbar die Notwendigkeit, in Verfahren nach § 16 SBG die Anforderungen an
die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung so abzugrenzen,
dass regelmäßig eine Sachentscheidung, wenn auch nachträglich und lediglich
mit Wirkung für künftige Verfahren, ergehen könne. Andernfalls könnten die Be-
teiligungsrechte der Vertrauensperson dadurch ausgehebelt werden, dass
schlicht keine Entscheidung getroffen und lediglich das Ende der Verwendung
im Auslandseinsatz abgewartet werde.
Auch in der Sache gehe die Argumentation des Ministeriums fehl, weil § 32
SBG die Grundlage für die Bildung einer Vertrauenspersonenversammlung im
Feldlager bilde. Die Funktion der Vertrauenspersonen und insbesondere der
Vertrauenspersonenversammlungen in Kasernen und Standorten sei die Ver-
tretung der gemeinsamen Interessen der Soldaten gegenüber dem Kasernen-
kommandanten und dem Standortältesten. Da diese Funktionen auch in einem
Feldlager wahrgenommen würden, wäre es mit den Prinzipien der Inneren Füh-
rung nicht vereinbar, wenn eine Vertretung durch Vertrauenspersonen gegen-
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über der Feldlagerführung gänzlich ausgeschlossen wäre. Tatsächlich unter-
scheide sich ein Feldlager organisatorisch nicht von einer Kaserne oder einem
Standort. Insofern sei es wohl nur eine redaktionelle Nachlässigkeit des Ge-
setzgebers, bei der letzten Revision des § 32 SBG nicht auch den Begriff des
Feldlagers zur Klarstellung mit eingefügt zu haben. Es gehe auch nicht darum,
dass Operationspläne unter den Soldaten zur Abstimmung gestellt würden,
sondern darum, in einer vertrauensvollen Zusammenarbeit das Lagerleben für
alle Beteiligten so sinnvoll und damit angenehm wie möglich zu gestalten.
Der Inspekteur der Streitkräftebasis beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller seinen
Auslandseinsatz bereits beendet habe und sich auf die Rechte als Vertrauens-
person nach Ende seiner Amtszeit nicht mehr berufen könne. Auch die Rechts-
schutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG setze für den Zugang zum Gericht vor-
aus, dass jemand vortrage, in seinen Rechten verletzt zu sein. Wer wie der An-
tragsteller das Amt einer Vertrauensperson nicht mehr bekleide, könne auch
nicht die dieser Vertrauensperson zustehenden Rechte geltend machen.
Eine Verletzung von Rechten des Antragstellers sei auch deswegen nicht ge-
geben, weil der Kommandeur des Einsatzkontingents den Vorschlag des An-
tragstellers pflichtgemäß geprüft und aus nachvollziehbaren und dem An-
tragsteller dargelegten Erwägungen abgelehnt habe. Der Beteiligung einer Ver-
trauenspersonenversammlung habe es nicht bedurft, weil es für ein solches
Gremium keine Rechtsgrundlage gebe. § 32 SBG regle nur die Vertrauensper-
sonenversammlung für den Kasernenbereich. Die Einrichtung von Vertrauens-
personenversammlungen auf Feldlagerebene in besonderen Auslandsverwen-
dungen sei nicht vorgesehen. Darüber hinaus sei auch eine begriffliche Ver-
gleichbarkeit einer Kaserne mit einem Feldlager nicht gegeben. Kasernenberei-
che seien in der ZDv 40/1 definiert. Diese Vorschrift und ihre Definitionen beträ-
fen gemäß der Vorbemerkung ausdrücklich nur die Aufgabenwahrnehmung der
Streitkräfte in Standorten im Inland und seien auf Stationierungsorte im Ausland
nur sinngemäß anzuwenden, soweit andere Regelungen nicht entgegen-
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stünden. Der Gesetzgeber habe sich mit § 2 Abs. 6 SBG auf eine Regelung für
einzelne Vertrauenspersonen in den Einsatzkontingenten beschränkt. § 32 SBG
in der jetzigen Fassung stelle daher keine den Anforderungen an die Be-
stimmtheit genügende Rechtsgrundlage für die Einrichtung von Vertrauensper-
sonenversammlungen in Feldlagern im Auslandseinsatz dar.
Unter dem Briefkopf „Stab ...geschwader M. Vertrauensperson der Offiziere und
Sprecher der Vertrauenspersonen ... M...“ schlug der Antragsteller mit
Schreiben vom 14. Juni 2007 an den Kommandeur des ... Deutschen Einsatz-
kontingents ... die Einrichtung eines zweiten Sportzeltes zur Entlastung der an-
gespannten Betreuungslage in diesem Bereich vor. Das Sportzelt solle klimati-
siert sein und entweder neu beschafft oder aus dem Bestand zur Verfügung
gestellt werden. Die erforderlichen Sportgeräte könnten aus den Betreuungs-
geldern des Marketenderkontos oder über den Betreuungsfonds des Bundes-
ministeriums der Verteidigung beschafft werden.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 teilte der Kommandeur des Einsatzkontin-
gents dem Antragsteller mit, dass die Bereitstellung finanzieller Mittel für die
bereits mehrfach beantragte Errichtung eines zusätzlichen Sportzeltes bzw. die
Bereitstellung zusätzlicher Sportgerätschaften abgelehnt worden sei, weil in der
52. Kalenderwoche 2007 ein neues Betreuungsmodul mit Kraftsport- und Aus-
dauergeräten fertig gestellt sein solle. Ferner würde der Umbau eines Lagers zu
einer Multifunktionssporthalle zu einer erheblichen Verbesserung der Sport-
möglichkeiten führen.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 legte der Antragsteller hiergegen Beschwerde
ein. Er fühle sich in der Ausübung seiner Tätigkeit als Vertrauensperson behin-
dert. Es habe weder eine Erörterung seines Vorschlags stattgefunden noch sei
dem ablehnenden Bescheid zu entnehmen, dass der Vorschlag umgesetzt
werden solle. Es sei möglich, die erwirtschafteten Überschüsse aus dem Mar-
ketenderwarenverkauf für die Betreuung im Bereich Sport einzusetzen.
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Mit Bescheid vom 1. November 2007 wies der Befehlshaber des Einsatzfüh-
rungskommandos der Bundeswehr die Beschwerde zurück. Die Begründung ist
gleichlautend mit der des Beschwerdebescheids im Verfahren BVerwG 1 WB
39.08. Im dienstaufsichtlichen Teil des Bescheids stellte der Befehlshaber fest,
dass für das Camp ... der Aufbau eines neuen Betreuungsmoduls mit zwei Fit-
ness-/Konditionsräumen sowie einem überdachten Spielfeld geplant sei; zu
diesem Zweck könnten zusätzliche Sportgeräte im Wert von ca. 345 000 € be-
schafft werden. Für Sportanlagen/-geräte könne auf das Konto „Rückstellung
Marketenderwaren“ grundsätzlich nicht zurückgegriffen werden, weil diese Mit-
tel zweckgebunden zu verwenden seien.
Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller (unter dem Briefkopf „Haupt-
mann ...“) mit Schreiben vom 22. November 2007 weitere Beschwerde ein. Die
Begründung entspricht derjenigen im Verfahren BVerwG 1 WB 39.08.
Mit Bescheid vom 23. Januar 2008 wies der Stellvertreter des Generalinspek-
teurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis die weitere Be-
schwerde als unzulässig zurück. Die Begründung des Bescheids und die
dienstaufsichtlichen Feststellungen stimmen mit denen im Verfahren BVerwG
1 WB 39.08 überein.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. Februar 2008 beantragte der
Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Antrag
wurde vom Inspekteur der Streitkräftebasis zusammen mit seiner Stellungnah-
me vom 20. Mai 2008 dem Senat vorgelegt.
Die Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist gleichlautend mit
der im Verfahren BVerwG 1 WB 39.08.
Der Inspekteur der Streitkräftebasis beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
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Auch seine Ausführungen entsprechen denen im Verfahren BVerwG 1 WB
39.08.
Unter dem Briefkopf „Stab ...geschwader M. Vertrauensperson der Offiziere und
Sprecher der Vertrauenspersonen ... M...“ schlug der Antragsteller mit
Schreiben vom 14. Juni 2007 an den Kommandeur des ... Deutschen Einsatz-
kontingents ... die Verlegung des Kontingent-IN-Briefings in ein klimatisiertes
Zelt vor. Hierfür könnten die beiden Betreuungseinrichtungen P. und B. genutzt
werden. Die bisherige Praxis, das Briefing im nichtklimatisierten Teil des B.
durchzuführen, werde von den betroffenen Soldaten bereits seit April 2006 be-
mängelt, weil Hitze, Schwüle und schlechte Luft dort sehr belastend seien. We-
gen des bevorstehenden Kontingentwechsels, der zu erwartenden Hitze und
der Vielzahl zu briefender Soldaten werde ferner vorgeschlagen, das IN-Briefing
an mehreren Tagen hintereinander mit einer geringeren Anzahl von Soldaten
durchzuführen.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 teilte der Kommandeur des Einsatzkontin-
gents dem Antragsteller mit, dass eine Verlegung des IN-Briefings in den klima-
tisierten Bereich des B. oder einer anderen Betreuungseinrichtung eine Schlie-
ßung bis zu dreimal pro Woche bedeuten würde und der damit verbundene
Umsatzverlust in keinem Verhältnis zu der unangenehmen, aber kurzen IN-
Briefingzeit der neuen Kontingentsoldaten stehe. Bis zur Fertigstellung des
neuen Betreuungsmoduls in der 52. Kalenderwoche 2007 müssten die vorhan-
denen Betreuungseinrichtungen weiterhin als Besprechungs- und Konferenz-
räume genutzt werden. Als Lösungsansatz werde das Bereitstellen von ein bis
zwei Klimageräten im hinteren Bereich der Betreuungseinrichtung geprüft.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 legte der Antragsteller hiergegen Beschwerde
ein. Er fühle sich in der Ausübung seiner Tätigkeit als Vertrauensperson behin-
dert. Es habe weder eine Erörterung seines Vorschlags stattgefunden noch sei
dem ablehnenden Bescheid zu entnehmen, dass sein Vorschlag umgesetzt
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werden solle. Vielmehr habe am 22. Juni 2007 das IN-Briefung (zwei Briefings
von jeweils ca. 2,5 Stunden) in unveränderter Weise bei 46° Celsius im Schat-
ten im nichtklimatisierten Teil des B. stattgefunden.
Mit Bescheid vom 1. November 2007 wies der Befehlshaber des Einsatzfüh-
rungskommandos der Bundeswehr die Beschwerde zurück. Die Begründung
entspricht derjenigen der Beschwerdeentscheidung im Verfahren BVerwG
1 WB 39.08. Im dienstaufsichtlichen Teil des Bescheids teilte der Befehlshaber
mit, dass er das Kontingent angewiesen habe, zukünftig nach Möglichkeit län-
ger andauernde Briefings unter klimatisierten Bedingungen durchzuführen.
Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller (unter dem Briefkopf „Haupt-
mann ...“) mit Schreiben vom 22. November 2007 weitere Beschwerde ein. Die
Begründung der weiteren Beschwerde entspricht derjenigen im Verfahren
BVerwG 1 WB 39.08.
Mit Bescheid vom 23. Januar 2008 wies der Stellvertreter des Generalinspek-
teurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis die weitere Be-
schwerde als unzulässig zurück. Die Begründung und die dienstaufsichtlichen
Feststellungen stimmen mit denen des entsprechenden Bescheids im Verfah-
ren BVerwG 1 WB 39.08 überein.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. Februar 2008 beantragte der
Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Antrag
wurde vom Inspekteur der Streitkräftebasis zusammen mit seiner Stellungnah-
me vom 27. Mai 2008 dem Senat vorgelegt.
Die Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist gleichlautend mit
der im Verfahren BVerwG 1 WB 39.08.
Der Inspekteur der Streitkräftebasis beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
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Auch seine Ausführungen entsprechen denen im Verfahren BVerwG 1 WB
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Unter dem Briefkopf „Stab ...geschwader M. Vertrauensperson der Offiziere und
Sprecher der Vertrauenspersonen ... M...“ schlug der Antragsteller mit
Schreiben vom 14. Juni 2007 an den Kommandeur des ... Deutschen Einsatz-
kontingents ... die Erstellung einer Nutzungsordnung für die Betreuungseinrich-
tungen des Camp ... vor. In dieser Nutzungsordnung sollten die Öffnungszeiten,
Regeln der Nutzung und Besonderheiten wie „geschlossene Veranstaltungen
der Truppe“ und „Schließung von Betreuungseinrichtungen für Besucherpro-
gramme“ grundsätzlich geregelt werden.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 teilte der Kommandeur des Einsatzkontin-
gents dem Antragsteller mit, dass die Feldlagerordnung für das Camp ... vom
13. Mai 2007 auch die Nutzungsbedingungen der Betreuungseinrichtungen reg-
le.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 legte der Antragsteller hiergegen Beschwerde
ein. Er fühle sich in der Ausübung seiner Tätigkeit als Vertrauensperson behin-
dert. Es habe weder eine Erörterung seines Vorschlags stattgefunden noch sei
dem ablehnenden Bescheid zu entnehmen, dass sein Vorschlag umgesetzt
werden solle. Die Feldlagerordnung vom 13. Mai 2007 regle nicht die Nutzung
der Betreuungseinrichtungen, sondern lediglich deren Öffnungszeiten. Im Übri-
gen habe bei der dritten Änderung der Feldlagerordnung keine Beteiligung
stattgefunden. Er sei sich bewusst, dass sich das Feldlager Camp ... noch im
Aufbau befinde und die vorhandenen Betreuungseinrichtungen eine Über-
gangslösung darstellten. Aber auch diese sei mitbestimmungspflichtig.
Mit Bescheid vom 1. November 2007 wies der Befehlshaber des Einsatzfüh-
rungskommandos der Bundeswehr die Beschwerde zurück. Die Begründung
des Bescheids entspricht derjenigen im Verfahren BVerwG 1 WB 39.08. In den
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dienstaufsichtlichen Feststellungen wies der Befehlshaber darauf hin, dass für
die Betreuungseinrichtungen der Kontingentführer die Verantwortung trage.
Dieser lege auch fest, ob die Regelungen für die Betreuungseinrichtungen in
der Feldlagerordnung getroffen würden oder ob ein gesonderter Befehl oder
eine gesonderte Weisung ergingen. Über die Beschwerde gegen die fehlende
Beteiligung bei der dritten Änderung der Feldlagerordnung entscheide der
Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der
Streitkräftebasis; der Antragsteller werde von dort gesondert Bescheid erhalten.
Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller (unter dem Briefkopf „Haupt-
mann ...“) mit Schreiben vom 22. November 2007 weitere Beschwerde ein. Die
Begründung der weiteren Beschwerde entspricht derjenigen im Verfahren
BVerwG 1 WB 39.08.
Mit Bescheid vom 23. Januar 2008 wies der Stellvertreter des Generalinspek-
teurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis die weitere Be-
schwerde als unzulässig zurück. Die Begründung des Bescheids und die
dienstaufsichtlichen Feststellungen stimmen mit denen im Verfahren BVerwG
1 WB 39.08 überein.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. Februar 2008 beantragte der
Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Antrag
wurde vom Inspekteur der Streitkräftebasis zusammen mit seiner Stellungnah-
me vom 27. Mai 2008 dem Senat vorgelegt.
Die Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist gleichlautend mit
der im Verfahren BVerwG 1 WB 39.08.
Der Inspekteur der Streitkräftebasis beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
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Auch seine Ausführungen entsprechen denen im Verfahren BVerwG 1 WB
39.08.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 an den Kommandeur des ... Deutschen
Einsatzkontingents ... beantragte der Antragsteller als Vertrauensperson der
Offiziere des Stabs ...geschwader M. und als Sprecher der Vertrauenspersonen
des ...geschwaders M. die Einrichtung einer Vertrauenspersonenversammlung
auf Kasernen-/Feldlagerebene für das Camp ... Es liege eine eindeutige ge-
setzliche und ministerielle Regelung für die einzurichtende Versammlung vor.
Da die Führung im Camp ... bisher nicht bereit gewesen sei, eine den gesetzli-
chen Regelungen entsprechende Versammlung der Vertrauenspersonen ein-
zuberufen, wähle er jetzt den schriftlichen Weg, um die Interessen der Vertrau-
enspersonen und ihrer Wählergruppen zu wahren. Die bisherige Praxis stehe
im krassen Gegensatz zum Grundsatz der Soldatenbeteiligung nach § 1 SBG,
den geltenden Bestimmungen des Soldatenbeteiligungsgesetzes und den Aus-
führungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 27. Februar 1997.
Mit Schreiben vom 22. November 2007 (unter dem Briefkopf „Hauptmann ...“)
erhob der Antragsteller Untätigkeitsbeschwerde, weil er auf seinen Antrag nach
über fünf Monaten ohne triftigen Grund keine Entscheidung in der Sache erhal-
ten habe.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2007 wies der Befehlshaber des Einsatzfüh-
rungskommandos der Bundeswehr die Beschwerde zurück. Die Beschwerde
sei zulässig, jedoch nicht begründet. Nach der derzeitigen Regelung gebe es
keine gesetzliche Grundlage für die Einrichtung einer Vertrauenspersonenver-
sammlung auf Feldlagerebene für das Camp ... Eine Versammlung der Ver-
trauenspersonen innerhalb der Einsatzkontingente, gleich auf welcher Ebene,
sei im Soldatenbeteiligungsgesetz nicht vorgesehen. Dieses regle lediglich Ver-
trauenspersonenversammlungen im Inland. Außerhalb des förmlichen Be-
schwerdeverfahrens teilte der Befehlshaber mit, dass sich das Bundesministe-
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rium der Verteidigung derzeit mit dem Thema „Versammlungen der Vertrau-
enspersonen in besonderen Auslandsverwendungen“ befasse.
Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller (unter dem Briefkopf „Haupt-
mann ...“) mit Schreiben vom 11. Januar 2008 weitere Beschwerde ein. Das
Soldatenbeteiligungsgesetz enthalte - weder allgemein noch für § 32 SBG -
eine Beschränkung seiner Geltung auf das Inland. Dass das Soldatenbeteili-
gungsgesetz auch im Ausland gelte, ergebe sich auch aus den Regelungen des
§ 15 Abs. 2 und § 51 Abs. 4 SBG. Die Bundeswehr nehme wie jede andere
Truppe ihr Heimatrecht mit in den Einsatz, es sei denn, die gültigen Stationie-
rungsabkommen sähen ausdrücklich etwas anderes vor. Hinzu komme, dass
das Bundesministerium der Verteidigung diese Rechtsfrage im direkten An-
schluss an das Gesetzgebungsverfahren 1997 geprüft und gegenüber dem
Gesamtvertrauenspersonenausschuss ausdrücklich eingeräumt habe, dass es
im Feldlager eine Versammlung nach § 32 Abs. 2 SBG zu geben habe. Im Üb-
rigen weise er, der Antragsteller, darauf hin, dass das ...geschwader M. regel-
mäßig durch das ...geschwader ... beschickt werde, so dass er mittelfristig wie-
der in M. Dienst leisten werde und damit wieder von den illegalen Zuständen
betroffen sein werde. Demgemäß berufe er sich auf Wiederholungsgefahr.
Mit Bescheid vom 15. Februar 2008 wies der Stellvertreter des Generalinspek-
teurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis die weitere Be-
schwerde als unzulässig zurück. Die Gründe des Bescheids und die dienstauf-
sichtlichen Feststellungen entsprechen im Wesentlichen denen im Verfahren
BVerwG 1 WB 39.08.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26. Februar 2008 beantragte der
Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Antrag
wurde vom Inspekteur der Streitkräftebasis zusammen mit seiner Stellungnah-
me vom 19. Mai 2008 dem Senat vorgelegt.
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Die Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist gleichlautend mit
der im Verfahren BVerwG 1 WB 39.08.
Der Inspekteur der Streitkräftebasis beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Auch seine Ausführungen entsprechen denen im Verfahren BVerwG 1 WB
39.08.
Auf Ersuchen des Gerichts hat der Inspekteur der Streitkräftebasis die Organi-
sationsstruktur des ...geschwaders M. erläutert und Auskünfte zu den Vertrau-
enspersonen der Offiziere im Stab/Stabszug des ...geschwaders M. und deren
Amtszeiten gegeben. Der Antragsteller hat sich hierzu geäußert und nochmals
auf die Rechtsschutzprobleme hingewiesen, die sich aus der kurzen Verwen-
dungsdauer bei Auslandseinsätzen und dem entsprechend häufigen Wechsel
im Amt der Vertrauensperson ergäben.
Mit Beschluss vom 6. August 2008 hat der Senat die Verfahren BVerwG 1 WB
39.08, 1 WB 40.08, 1 WB 41.08, 1 WB 44.08, 1 WB 45.08 zur gemeinsamen
Beratung und Entscheidung verbunden.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des
Einsatzführungskommandos der Bundeswehr - Az.: 25-05-00/192/07, 216/07,
217/07, 218/07 und 219/07 -, die Beschwerdeakten des Bundesministeriums
der Verteidigung - FüS/RB - Az.: 25-05-11/33.07, 35.07, 36.07, 37.07 und 4.08 -
sowie die Verfahrensakten des Bundesministeriums der Verteidigung
- FüS/RB - Az.: 25-05-11/13.08, 14.08, 15.08, 16.08 und 18.08 - haben dem
Senat bei der Beratung vorgelegen.
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- 17 -
II
Die - zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Anträge auf
gerichtliche Entscheidung haben keinen Erfolg.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist für den gerichtlichen Rechtsschutz
der Vertrauensperson nach erfolglos durchgeführtem Beschwerdeverfahren
gemäß § 16 SBG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO der Rechtsweg zu den Wehrdienst-
gerichten eröffnet, wenn die Vertrauensperson geltend macht, sie sei in der
Ausübung der ihr nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz eingeräumten Befug-
nisse behindert worden (Beschlüsse vom 10. November 1993 - BVerwG 1 WB
85.92 - BVerwGE 103, 43 <45> = NZWehrr 1994, 70, vom 18. Januar 1994
- BVerwG 1 WB 14.93 - BVerwGE 103, 65 <66> = NZWehrr 1994, 117, vom
24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 3 =
NZWehrr 2005, 29 sowie zuletzt vom 9. März 2006 - BVerwG 1 WB 14.05 -;
ebenso Beschluss vom 1. November 2001 - BVerwG 6 P 10.01 - BVerwGE
115, 223 <225 ff.> = Buchholz 252 § 52 SBG Nr. 2). Danach hat der Antragstel-
ler zutreffend den Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten beschritten. Gegen-
stand der Wehrbeschwerdeverfahren sind Vorschläge bzw. Anträge, die der
Antragsteller in seiner Eigenschaft als Vertrauensperson angebracht hat und
die sämtlich die Ausübung von Beteiligungs- (§§ 21, 22, 24, 25 SBG) oder Mit-
gliedschaftsrechten (§ 32 Abs. 1 und 2 SBG) nach dem Soldatenbeteiligungs-
gesetz betreffen. Insoweit ist es auch unschädlich, dass der Antragsteller wäh-
rend der Beschwerdeverfahren aus dem Amt als Vertrauensperson ausge-
schieden ist. Denn mit den von ihm fortgeführten Verfahren und den vorliegen-
den Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nimmt der Antragsteller gerade für
sich in Anspruch, weiterhin zur Durchsetzung der von ihm als verletzt gerügten
Befugnisse der Vertrauensperson berufen zu sein. Ob er diese Position zu
Recht beansprucht - und gegebenenfalls, ob eine Verletzung von Befugnissen
der Vertrauensperson vorliegt -, ist im Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten
zu klären.
Da über die weiteren Beschwerden der Stellvertreter des Generalinspekteurs
der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis entschieden hat, ist für
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- 18 -
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung das Bundesverwaltungsgericht zu-
ständig (§ 22 i.V.m. § 21 Abs. 1 WBO).
2. Die Anträge sind unzulässig.
a) Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt, weil ihm die geltend gemachten Be-
teiligungs- und Mitgliedschaftsrechte nach Beendigung seines Amts als Ver-
trauensperson nicht (mehr) zustehen.
Der Antragsteller ist am 18. Juli 2007 aus dem ...geschwader M. ausgeschie-
den. Damit endete zugleich sein Amt als Vertrauensperson der Offiziere des
Stabes/Stabszuges des ...geschwaders M. (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 SBG). Über das
Ende des Amts hinaus gelten zugunsten der (ehemaligen) Vertrauensperson
zwar diejenigen Vorschriften, die ihrem persönlichen Schutz dienen, wie bei-
spielsweise das allgemeine Benachteiligungsverbot (§ 14 Abs. 1 SBG). Mit dem
Ausscheiden aus dem Amt entfallen jedoch die an das Amt gebundenen, der
Wahrnehmung der amtsgemäßen Aufgaben dienenden Befugnisse wie insbe-
sondere die Beteiligungsrechte der Vertrauensperson und ihre Mitgliedschaft in
Gremien der Vertrauenspersonen (vgl. zur begrifflichen Unterscheidung von
persönlichen und organschaftlichen Rechten aus dem Amt Roth, Verwaltungs-
rechtliche Organstreitigkeiten, 2001, S. 82 ff.). Sämtliche hier strittigen Anträge
betreffen nicht den persönlichen Schutz des Antragstellers, sondern die Aus-
übung von Beteiligungsrechten und die Bildung einer „Versammlung der Ver-
trauenspersonen auf Feldlagerebene“, der auch der Antragsteller als „Sprecher
der Vertrauenspersonen ...geschwader M.“ angehören würde. Da diese (organ-
schaftlichen) Befugnisse dem Antragsteller bei Einlegung seiner Anträge auf
gerichtliche Entscheidung vom 14. Februar bzw. 26. Februar 2008 - wie im Üb-
rigen auch bereits bei den weiteren Beschwerden vom 22. November 2007
bzw. 11. Januar 2008 (sowie im Verfahren BVerwG 1 WB 40.08 der Untätig-
keitsbeschwerde vom 22. November 2007) - nicht mehr zustanden, ist auch
eine die Antragsbefugnis begründende Möglichkeit der Rechtsverletzung nicht
gegeben (ebenso für den Fall eines nach Ende der Mitgliedschaft im Gesamt-
vertrauenspersonenausschuss gestellten Antrags Beschluss vom 27. August
1996 - BVerwG 1 WB 27.96 -; ähnlich, allerdings unter dem Gesichtspunkt des
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mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses, für die Geltendmachung von Befugnis-
sen der Vertrauensperson durch einen früheren Soldatenvertreter im Personal-
rat nach dessen Ausscheiden aus dem Amt auch Beschluss vom 12. April 1994
- BVerwG 1 WB 58.93 - NZWehrr 1994, 161; für Unzulässigkeit der Beschwer-
de bzw. des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach Ende der Amtszeit der
Vertrauensperson ferner Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauensper-
sonen in der Bundeswehr, 5. Aufl. 2005, § 16 SBG Rn. 12a; Sche-
rer/Alff/Poretschkin, SG, 8. Aufl. 2008, § 35 Rn. 4).
Da dem Antragsteller die geltend gemachten Befugnisse der Vertrauensperson
nicht mehr zustanden, liegt keine Verkürzung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten
vor. Der durch die Wehrbeschwerdeordnung gewährleistete Rechtsschutz reicht
nicht weiter als die materiellen Rechtspositionen, deren Durchsetzung er dient.
Soweit sich der Antragsteller auf die Garantie des effektiven Rechtsschutzes
aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beruft, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass
die Vertretungen der Soldaten nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz Teil der
staatlichen Exekutive (vgl. - unter dem Blickwinkel des Erfordernisses einer
hinreichenden demokratischen Legitimation - BVerfG, Beschluss vom 24. Mai
1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 <66 ff.>; vgl. für die Personalvertretungen
ferner Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl. 2004, Einleitung Rn. 47a) und daher
grundsätzlich nicht Träger von Grundrechten sind. Deshalb trifft auch die vom
Antragsteller angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(Beschluss vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 u.a. BVerfGE 96, 27
39 f.>) zu dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG hergeleiteten Erfordernis effektiven
Rechtsschutzes in Fällen „tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr
fortwirkender Grundrechtseingriffe“ auf die vorliegende Fallkonstellation nicht
zu.
b) Die grundsätzliche Möglichkeit, ein Wehrbeschwerdeverfahren über das En-
de der Amtszeit der jeweiligen Vertrauensperson hinaus fortzuführen, wäre al-
lerdings dann eröffnet, wenn davon auszugehen wäre, dass (materiellrechtli-
cher) Träger der Befugnisse nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz nicht der
jeweils gewählte Soldat in seiner Eigenschaft als Vertrauensperson, sondern
„die Vertrauensperson“ als solche, das heißt als Vertretungsorgan, ist. Dies
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würde bedeuten, dass auch Anträge und Rechtsbehelfe nicht als von dem je-
weiligen Amtsinhaber, sondern als von „der Vertrauensperson“, für die der je-
weilige Amtsinhaber handelt, gestellt bzw. erhoben anzusehen wären. Die An-
träge und Rechtsbehelfe blieben damit von einem Wechsel der Amtsinhaber
unberührt; der jeweilige Amtsinhaber könnte das Verfahren in der Lage, in der
es sich befindet, aufnehmen und weiterbetreiben. Zu einem Wegfall der Be-
schwerde- oder Antragsbefugnis käme es in diesem Fall erst mit der Auflösung
der militärischen Einheit oder der sonstigen Organisationsstruktur, die gemäß
§ 2 Abs. 1 oder Abs. 6 SBG den Wahlbereich bildet.
Ein Vorzug dieses organschaftlichen Modells wäre, dass die von dem Antrag-
steller beklagten Rechtsschutzprobleme, die aus der kurzen Verwendungsdau-
er bei Auslandseinsätzen und dem entsprechend häufigen Wechsel im Amt der
Vertrauensperson resultieren, nicht aufträten. Vermieden wären im Übrigen
auch die Unstimmigkeiten, die sich ergäben, wenn man der Rechtsauffassung
des Antragstellers folgen wollte. Denn hielte man einen ausgeschiedenen
Amtsinhaber für berechtigt, die Befugnisse der Vertrauensperson über das En-
de der Amtszeit hinaus geltend zu machen, so könnte dies - gerade bei einem
häufigen Wechsel der Amtsinhaber - dazu führen, dass eine Vielzahl ausge-
schiedener Amtsinhaber (parallel oder auch gegenläufig zueinander) Wehrbe-
schwerdeverfahren in Beteiligungsangelegenheiten fortbetreiben könnten, und
zwar ohne dass der aktuelle Amtsinhaber hiervon Kenntnis haben müsste und
ohne dass die weiterverfolgten Rechtsschutzbegehren mit dem Willen und dem
Interesse des aktuellen Amtsinhabers übereinstimmen müssten. Insofern könn-
te das beschriebene organschaftliche Modell bewirken, dass einerseits der von
dem bisherigen Amtsinhaber erreichte Verfahrensstand nicht „verlorengeht“, es
andererseits jedoch der jeweils aktuell legitimierte Amtsinhaber in der Hand hat,
das Verfahren der jeweils aktuellen Interessenlage gemäß weiterzubetreiben
oder gegebenenfalls zu beenden.
Ungeachtet möglicher verfahrens- oder prozessrechtlicher Vorzüge ist aller-
dings fraglich, ob ein solches organschaftliches Modell der
Konzeption der Beteiligung der Soldaten durch Vertrauenspersonen im Sinne
des Kapitels 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes entspricht. Insbesondere ist
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nicht zu verkennen, dass die Beteiligung der Soldaten durch Vertrauensperso-
nen deutlich stärker auf die Person des jeweiligen Amtsinhabers bezogen ist als
etwa die Beteiligung durch die organschaftlich strukturierten Personalvertre-
tungen (Personalräte, Stufenvertretungen) nach dem Bundespersonalvertre-
tungsgesetz.
Im vorliegenden Verfahren bedarf diese Frage indes keiner abschließenden
Entscheidung, weil die strittigen Anträge auch bei Zugrundelegung des organ-
schaftlichen Modells unzulässig wären. Zwar bestehen nach der Auskunft des
Inspekteurs der Streitkräftebasis vom 18. Juli 2008 das ...geschwader M. und
der dortige Stab/Stabszug bis heute ohne Unterbrechung fort und wurde das
Amt der Vertrauensperson der Offiziere des Stabes/Stabszuges des
...geschwaders M. seit dem Ausscheiden des Antragstellers immer wieder
durch neu gewählte oder als Stellvertreter eingetretene Offiziere besetzt. Inso-
fern könnten die von dem Antragsteller gestellten fünf Anträge vom 14. Juni
2007 und die darauf folgenden fünf Beschwerdeverfahren nach § 16 SBG,
wenn man sie als Anträge bzw. Rechtsbehelfe „der Vertrauensperson der Offi-
ziere des Stabes/Stabszuges des ...geschwaders M.“ auffasst, grundsätzlich in
zulässiger Weise mit den hier gegenständlichen Anträgen auf gerichtliche Ent-
scheidung fortgeführt werden. Jedoch wäre auch in diesem Falle nur der jewei-
lige Amtsinhaber berechtigt gewesen, für die bzw. als „Vertrauensperson der
Offiziere des Stabes/Stabszuges des ...geschwaders M.“ zu handeln. Die weite-
ren Beschwerden vom 22. November 2007 bzw. 11. Januar 2008 (sowie im
Verfahren BVerwG 1 WB 40.08 die Untätigkeitsbeschwerde vom 22. November
2007) und die Anträge auf gerichtliche Entscheidung vom 14. Februar bzw.
26. Februar 2008 wären deshalb nicht von dem Antragsteller, sondern von den
im jeweiligen Zeitpunkt als Vertrauensperson fungierenden Offizieren (nach der
Auskunft des Inspekteurs der Streitkräftebasis vom 18. Juli 2008: Hauptmann
K. bzw. Oberleutnant U.) einzulegen gewesen, wenn diese eine Fortführung der
vorliegenden Verfahren gewünscht hätten. Der Antragsteller war hierzu nach
seinem Ausscheiden aus dem Amt nicht befugt.
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c) Klarstellend ist zu ergänzen, dass die Frage der - hier verneinten - Antrags-
befugnis zu unterscheiden ist von der - von dem Antragsteller in den Vorder-
grund gestellten - weiteren Frage des Feststellungsinteresses in einem sog.
Fortsetzungsfeststellungsverfahren (insoweit ohne Differenzierung auch Be-
schluss vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 53.95 - BVerwGE 103, 278 =
Buchholz 252 § 9 SBG Nr. 1 = NZWehrr 1996, 125, allerdings in dem Sonderfall
der endgültigen Auflösung einer Einheit).
In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass eine Vertrauensperson
im Falle der Erledigung ihres Rechtsschutzbegehrens nach der im Wehrbe-
schwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1
Satz 4 VwGO auf einen sog. Fortsetzungsfeststellungsantrag übergehen kann.
Das hierzu erforderliche besondere Feststellungsinteresse kann sich im Falle
des § 16 SGB aus einer Wiederholungsgefahr ergeben, wenn zwischen den
Verfahrensbeteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig Streit über das
geltend gemachte Beteiligungsrecht auftreten wird und der Feststellungsantrag
deshalb unter Berücksichtigung der Wiederholungsgefahr als richtungsweisend
für die Zukunft verstanden werden kann; erforderlich ist insoweit, dass der
Antragsteller über einen bestimmten Beteiligungseinzelfall hinaus die Klärung
der dahinter stehenden personalvertretungs- oder soldatenbeteiligungs-
rechtlichen Frage anstrebt (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1994 - BVerwG 1 WB
4.93 - NZWehrr 1994, 118, vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 58.00 -
Buchholz 252 § 16 SBG Nr. 1 = NZWehrr 2001, 29, vom 24. März 2004
- BVerwG 1 WB 46.03 - Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 3 = NZWehrr 2005, 29 so-
wie zuletzt vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 50.07 -).
Die Umstellung auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag und das Erfordernis
eines entsprechenden Feststellungsinteresses betreffen damit die Fälle der Er-
ledigung eines Rechtsschutzbegehrens (in der Sache), weil dem Antragsteller
- etwa wegen einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage - mit der Erfüllung
des ursprünglich geltend gemachten Anliegens nicht mehr gedient ist (vgl. zu
Begriff und Beispielen der Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens im allge-
meinen Verwaltungsprozessrecht Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl.
2006, § 113 Rn. 306 f.). Eine solche Erledigung des Antragsbegehrens kann
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während der laufenden Amtszeit ebenso eintreten wie nach deren Ende; sie
hängt weder zwangsläufig noch typischerweise mit dem Ausscheiden des je-
weiligen Amtsinhabers aus dem Amt der Vertrauensperson zusammen. Im vor-
liegenden Fall ist der Antragsteller ersichtlich nach wie vor an der Umsetzung
seiner Vorschläge und an der von ihm beantragten Bildung einer Vertrauens-
personenversammlung auf Feldlagerebene interessiert. Ob der Antragsteller
diese Rechtsschutzbegehren - von denen jedenfalls dasjenige auf Bildung einer
Vertrauenspersonenversammlung bis heute nicht erledigt ist - auch noch nach
seinem Ausscheiden aus dem Amt der Vertrauensperson weiterverfolgen konn-
te und kann, ist mithin keine Frage des Feststellungsinteresses nach Erledigung
in der Hauptsache, sondern - wie dargelegt - eine Frage der Antragsbefugnis.
3. Dem Antragsteller waren keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die
Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht vorlie-
gen.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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