Urteil des BVerwG vom 12.08.2014

Leiter, Stellvertreter, Überprüfung, Erstellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 38.13
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstleutnant ...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Harz und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Ehrhardt
am 12. August 2014 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
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Der Antragsteller wendet sich gegen die Stellungnahme des nächsthöheren
Vorgesetzten zu seiner planmäßigen dienstlichen Beurteilung.
Der 1958 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet vo-
raussichtlich mit Ablauf des 30. Juni 2018. Am 31. Oktober 1998 wurde er zum
Oberstleutnant befördert und zum 1. September 2006 in eine Planstelle der Be-
soldungsgruppe A 15 eingewiesen. Seit dem 1. Oktober 2007 wurde der An-
tragsteller als Dezernatsleiter 4 (Prüfung) in der Abteilung Personalgewinnung,
Gruppe ... (...), im Personalamt der Bundeswehr in K. verwendet. Daneben
nahm er vom 18. März 2011 bis 7. März 2012 vertretungsweise die Aufgaben
des Leiters der Gruppe ... (Dotierung A 16) wahr. Mit Beschluss vom
26. Februar 2013 - BVerwG 1 WB 15.12 - verpflichtete der Senat den Bundes-
minister der Verteidigung, eine Entscheidung über die Zustimmung der zustän-
digen personalbearbeitenden Stelle gemäß Nr. 2 des Erlasses „Dienstposten-
gerechte Verwendung von Soldatinnen und Soldaten“ vom 1. August 2011 zu
dieser zusätzlichen Tätigkeit des Antragstellers herbeizuführen; diese Zustim-
mung erteilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
mit Bescheid vom 21. Juni 2013. Derzeit wird der Antragsteller beim Komman-
do Streitkräftebasis in B. verwendet.
Der Antragsteller wurde zum Vorlagetermin 30. September 2011 planmäßig be-
urteilt. Die Beurteilung wurde unter dem 5. Januar 2012 durch den gemäß
Nr. 304 Buchst. a ZDv 20/6 mit der Beurteilung beauftragten Abteilungsleiter
Personalgewinnung erstellt und dem Antragsteller am selben Tag eröffnet. Der
beurteilende Vorgesetzte bewertete die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstpos-
ten mit einem Durchschnittswert von „7,22“. Unter dem 23. Januar 2012 gab der
Stellvertreter des Amtschefs und Chef des Stabes sowie Leiter der Personalfüh-
rung des Personalamts der Bundeswehr als nächsthöherer Vorgesetzter eine
Stellungnahme zu der dienstlichen Beurteilung ab, die dem Antragsteller am
25. Januar 2012 eröffnet wurde. Der nächsthöhere Vorgesetzte schloss sich der
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Beurteilung durch den Abteilungsleiter im Wesentlichen an und bestätigte den
Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung mit „7,22“. Zur Entwicklungsprognose
des Antragstellers markierte er das Feld „deutlich oberhalb der allgemeinen
Laufbahnperspektive“.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2012, eingegangen bei seinem Disziplinarvor-
gesetzten am 13. Februar 2012, erhob der Antragsteller „Beschwerde gegen
die Bestätigung des Durchschnittswerts der Aufgabenerfüllung“ durch die Stel-
lungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten. Er beanstandete vor allem, dass
sich die durch ihn wahrgenommene Vertretung des später verstorbenen Leiters
der Gruppe ... nicht hinreichend im Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung
niedergeschlagen habe. Daneben bezweifelte er, dass eine sachgerechte Ver-
gleichsgruppe gebildet worden sei.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2012 wies der Inspekteur der Streitkräftebasis die
Beschwerde zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Antragsteller Ein-
wände gegen die Vergleichsgruppenzuordnung mit einer Beschwerde gegen
die Beurteilung vom 5. Januar 2012 hätte geltend machen müssen, was jedoch
nicht erfolgt sei. Unabhängig davon sei die Vergleichsgruppe zutreffend gebildet
und genüge dem Homogenitätsgebot. Sie habe aus sechs Stabsoffizieren be-
standen, von denen vier als Dezernatsleiter (zwei Oberstleutnante A 15, ein
Oberstleutnant A 14 und ein Korvettenkapitän A 13 auf einem A 13/A 14-Dienst-
posten) und zwei als Prüfstabsoffiziere/Leiter Stabsoffiziere (Oberstleutnante
A 15) eingesetzt gewesen seien; alle Offiziere hätten sich im Beurteilungszeit-
raum in Leitungsfunktionen befunden oder hätten Führungsverantwortung wahr-
genommen. Die Bewertungen innerhalb der Vergleichsgruppe seien in geeigne-
ter Weise, dem Sinn der Richtwerte entsprechend, differenziert worden; es sei-
en Durchschnittswerte von „5,56“, „6,11“, „6,20“, „6,50“, „7,22“ und „7,30“ ver-
geben worden. Die vom Antragsteller im Beurteilungszeitraum wahrgenomme-
ne Vertretung des Leiters der Gruppe ... sei angemessen berücksichtigt wor-
den.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Juli 2012 weitere Be-
schwerde ein, mit der er ausführlich erläuterte, warum seiner Auffassung nach
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der Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von „7,22“ nicht angemessen und
deshalb anzuheben gewesen sei.
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2012, zugestellt am 17. Dezember 2012, wies
der Generalinspekteur der Bundeswehr die weitere Beschwerde zurück, wobei
er in der Begründung die angefochtene Stellungnahme im Einzelnen gegen die
Einwände des Antragstellers verteidigte. Hinsichtlich der Vergleichsgruppe stell-
te der Generalinspekteur - unter Bezugnahme auf eine Aufstellung des Perso-
nalamts vom 19. Oktober 2012 - richtig, dass alle sechs Angehörigen der Ver-
gleichsgruppe einen A 15-Dienstposten innegehabt hätten; die Aussage, dass
sich ein Oberstleutnant der Besoldungsgruppe A 14 und ein Korvettenkapitän
der Besoldungsgruppe A 13 auf einem A 13/A 14-Dienstposten befunden hät-
ten, sei nicht korrekt. Weitere Einzelheiten zur Vergleichsgruppenbildung, ins-
besondere Zahl und Dienstgradgruppe der den Dezernatsleitern bzw. Leitern
Stabsoffiziere unterstellten Soldaten, ergeben sich aus der Aufstellung vom
19. Oktober 2012.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16. Januar 2013 beantragte der
Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Generalin-
spekteur der Bundeswehr legte den Antrag zusammen mit seiner Stellungnah-
me vom 4. Juli 2013 dem Senat vor.
Zur Begründung führt der Antragsteller - ergänzend zu seinem Vorbringen im
außergerichtlichen Beschwerdeverfahren - insbesondere aus:
Die Stellungnahme des Stellvertreters des Amtschefs vom 23. Januar 2012 so-
wie die Beschwerdebescheide des Inspekteurs der Streitkräftebasis und des
Generalinspekteurs der Bundeswehr seien rechtswidrig und verletzten ihn in
seinen Rechten. Geltend gemacht werde ein Verstoß gegen Beurteilungsgrund-
sätze und gegen das Benachteiligungsverbot des § 2 WBO. Gerügt werde ins-
besondere eine Verletzung von Nr. 101 ZDv 20/6 (Verstoß gegen ein aussage-
fähiges, widerspruchsfreies und möglichst objektives Bild der Persönlichkeit,
der dienstlichen Eignung und Leistung sowie des Potenzials), Nr. 102 Buchst. a
und b ZDv 20/6 (fehlerhafte vergangenheitsbezogene Betrachtung, fehlerhafte
Vergleichsgruppe und deshalb fehlerhafte Leistungsbewertung), Nr. 103
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und 104 ZDv 20/6 (fehlerhafte Analyse und unsachgerechte Bewertung der
Eignung und Leistung), Nr. 303 Buchst. a i.V.m. Nr. 610 Buchst. c bis e ZDv
20/6 (fehlerhafte Differenzierung und fehlerhafte Anwendung des Beurteilungs-
maßstabs bei nur sechs Soldaten in der Vergleichsgruppe), Nr. 401 ZDv 20/6
(Verstoß gegen die Grundsätze für das Erstellen der Stellungnahme des
nächsthöheren Vorgesetzten), Nr. 403 ZDv 20/6 (ungerechtfertigte Benachteili-
gung und fehlerhafte personelle Entscheidung), Nr. 404 ZDv 20/6 (fehlerhafte
vergleichende Betrachtung in der Vergleichsgruppe), Nr. 607 ZDv 20/6 (fehler-
hafte Darstellung der im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen dienstlichen
Aufgaben und Tätigkeiten), Nr. 609 mit Anlage 3 ZDv 20/6 (fehlerhafte Darstel-
lung der Einzelmerkmale der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten), Nr. 610
ZDv 20/6 (fehlerhafter Richtwert) sowie Nr. 911 Buchst. a ZDv 20/6 (Nichtein-
greifen des weiteren höheren Vorgesetzten).
Die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten enthalte kein abgerunde-
tes, umfassendes und klares Bild der Persönlichkeit, Eignung, Befähigung und
Leistung sowie des Potenzials. Sie berücksichtige insbesondere nicht den
außerordentlichen Umstand der vom 18. März 2011 bis 7. März 2012 wahrge-
nommenen Tätigkeit bei der Vertretung des Leiters der Gruppe .... Die Formu-
lierung „Die beschriebenen Leistungen in der Aufgabenerfüllung als Personal-
stabsoffizier und Dezernatsleiter sind um so höher zu bewerten, als Oberstleut-
nant G. seit Mitte 2010 zunächst temporär, seit Anfang 2011 zunehmend auf-
grund des krankheitsbedingten Ausfalls des Leiters Gruppe ... diesen über im-
mer längere Zeiträume - zuletzt dauerhaft - zu vertreten hatte“ werde der Dar-
stellung der Aufgaben auf dem Dienstposten nach den Vorgaben der Nr. 904
Buchst. a ZDv 20/6 nicht gerecht. Die Einzelmerkmale „Eigenständigkeit“, „Be-
lastbarkeit“, „Fachkenntnis und praktisches Können“ sowie „Führungsverhalten“
seien fehlerhaft nur mit der Wertungsstufe „7“ angesetzt worden; bei ordnungs-
gemäßer Würdigung der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben sei eine hö-
here Wertungsstufe als „7“ gerechtfertigt.
Ebenfalls nicht korrekt erfolgt sei die Vergleichsgruppenbildung. Insoweit fehle
es an einer erforderlichen ordnungsgemäßen Dokumentation. Der Sache nach
werde er, der Antragsteller, schon mit der Reihung in der Vergleichsgruppe in
einem subjektiv geschützten Recht auf Wahrung der Chancengleichheit in zu-
künftigen Auswahlverfahren zur Besetzung von A 16/B 3-Dienstposten verletzt.
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Jedenfalls zu beanstanden sei die Bewertung mit einem Durchschnittswert der
Aufgabenerfüllung von „7,22“. Wäre es nicht zu einer fehlerhaften Stellungnah-
me des nächsthöheren Vorgesetzten gekommen, so hätte er, der Antragsteller,
sich gemäß Nr. 610 Buchst. c ZDv 20/6 nicht in dem Wertungsbereich „6,21“ bis
„7,30“, sondern im Wertungsbereich „7,31“ bis „9,00“ wiederfinden müssen. Hie-
raus ergebe sich zugleich eine Verletzung der Nr. 911 Buchst. a ZDv 20/6.
Denn bei der hier gegebenen Sach- und Rechtslage hätte der weitere höhere
Vorgesetzte sein Ermessen nur dahingehend ausüben können und müssen,
eine Stellungnahme abzugeben.
Zu berücksichtigen sei ferner, dass sein ursprünglich für die Beurteilung zu-
ständiger Vorgesetzter, der später verstorbene Leiter der Gruppe ... Oberst R.,
ihm ausdrücklich bestätigt habe, dass er, der Antragsteller, auf jeden Fall einen
Durchschnittswert in Höhe von „7,22“ erhalten werde. Diese Aussage sei noch
ohne Berücksichtigung der vertretungsweisen Tätigkeit auf dem höherwertigen
Dienstposten erfolgt. Schon deshalb sei nunmehr eine höhere Bewertung erfor-
derlich. Die Aussagen des verstorbenen Oberst R. seien von diesem auch
schriftlich niedergelegt worden und könnten von Zeugen, wie Herrn Oberstleut-
nant N., bestätigt werden.
Der Antragsteller beantragt,
die Stellungnahme des Stellvertreters des Amtschefs und
Chefs des Stabes sowie Leiters der Personalführung des
Personalamts der Bundeswehr als nächsthöherem Vorge-
setzten vom 23. Januar 2012 auf seine, des Antragstel-
lers, planmäßige Beurteilung vom 5. Januar 2012 sowie
die Beschwerdebescheide des Inspekteurs der Streitkräf-
tebasis vom 12. Juli 2012 und des Generalinspekteurs der
Bundeswehr vom 3. Dezember 2012 aufzuheben, und
den Antragsgegner zu verpflichten, eine Neufassung der
Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu veran-
lassen.
Der Generalinspekteur der Bundeswehr beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
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Der Antrag sei nur teilweise zulässig. Soweit sich der Antragsteller gegen Aus-
sagen und Wertungen in der Beurteilung vom 5. Januar 2012 wende, seien die-
se nicht mehr anfechtbar, weil die Beurteilung insoweit in Bestandskraft erwach-
sen sei. Zulässiger Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sei damit allein
die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten vom 23. Januar 2012 so-
wie der ebenfalls in der Beschwerde erhobene Vorwurf, der Amtschef des Per-
sonalamts habe entgegen der Vorgaben in Nr. 911 ZDv 20/6 als weiterer höhe-
rer Vorgesetzter nicht Stellung genommen.
Insoweit sei der Antrag jedoch unbegründet. Soweit es dem Antragsteller um
eine Überprüfung höchstpersönlicher Bewertungen gehe, seien diese einer
Überprüfung im Beschwerdewege entzogen. Die Stellungnahme des Stellver-
treters des Amtschefs weise keine rügefähigen inhaltlichen oder formellen Feh-
ler auf. Sie bewege sich innerhalb des ihm eingeräumten höchstpersönlichen
und nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums und enthalte keine Wertungs-
widersprüche zur bestandskräftigen Erstbeurteilung. Beurteilungslisten oder
Beurteilungsunterlagen des verstorbenen Oberst R. lägen nicht vor. Auch ein
formeller Beurteilungsbeitrag, der im Übrigen gemäß Nr. 503 Buchst. h
ZDv 20/6 drei Monate nach Bestandskraft der Beurteilung zu vernichten gewe-
sen wäre, sei von diesem nicht erstellt worden. Der beurteilende Vorgesetzte,
Oberst K., habe vielmehr eine eigene subjektive Einschätzung der dienstlichen
Leistungen des Antragstellers vorgenommen.
Die mit dem Beschluss des Senats vom 26. Februar 2013 - BVerwG 1 WB
15.12 - ausgesprochene Verpflichtung, eine Zustimmung zu der nicht dienst-
postengerechten Verwendung des Antragstellers zu erteilen, habe als solche
auf die Würdigung der hier strittigen dienstlichen Beurteilung keinen Einfluss.
Die Vertretungstätigkeit des Antragstellers im Zeitraum vom 18. März 2011 bis
7. März 2012 sei der Sache nach in der Erstbeurteilung und in der Stellungnah-
me des nächsthöheren Vorgesetzten berücksichtigt worden. Dies ergebe sich
eindeutig aus dem Text von Nr. 3.3 und Nr. 8.2 der dienstlichen Beurteilung.
Dauer und Umfang der Vertretungstätigkeit des Antragstellers seien deshalb in
die subjektive Bewertung der beurteilenden Vorgesetzten eingeflossen. Damit
sei auch den Vorgaben des Erlasses über die dienstpostengerechte Verwen-
dung von Soldatinnen und Soldaten Rechnung getragen, wonach Leistungen
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als Vertreter auf anderen, gegebenenfalls höher bewerteten Dienstposten in
Beurteilungen angemessen zu berücksichtigen seien.
Dieser Erlass sei auch bei der Bildung der Vergleichsgruppen, die sich nach
dem mit der Personalverfügung übertragenen Dienstposten richte, beachtet
worden. Die Vergleichsgruppenbildung sei wegen der bereits eingetretenen Be-
standskraft der Erstbeurteilung nicht mehr überprüfbar. Unabhängig davon sei
sie rechtmäßig erfolgt. Hierzu werde auf die Erläuterungen in den Beschwerde-
bescheiden vom 12. Juli 2012 und vom 3. Dezember 2012 verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen. Die Beschwerdeakte des Generalinspekteurs der Bundeswehr
- Az.: 7/12 -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, und
die Gerichtsakten der weiteren Wehrbeschwerdeverfahren des Antragstellers,
BVerwG 1 WB 51.13 und BVerwG 1 WB 12.14, haben dem Senat bei der Bera-
tung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig.
a) Dienstliche Beurteilungen im Sinne des § 2 SLV (in der hier maßgeblichen
Fassung des Art. 1 der Verordnung vom 23. September 2009, BGBl I S. 3128)
i.V.m. Nr. 201 der Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und
Soldaten der Bundeswehr vom 17. Januar 2007 (ZDv 20/6, hier in der Fassung
der 2. Änderung vom 16. Oktober 2009) stellen nach ständiger Rechtsprechung
des Senats truppendienstliche Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1
WBO dar, die vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden können. Sach-
lich zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht, weil der Generalinspekteur der
Bundeswehr über die weitere Beschwerde des Antragstellers entschieden hat
(§ 22 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO).
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b) Der Antragsteller wendet sich nach dem von ihm gestellten Sachantrag und
dessen Begründung (nur) gegen die von dem Stellvertreter des Amtschefs und
Chef des Stabes sowie Leiter der Personalführung des Personalamts der Bun-
deswehr als nächsthöherem Vorgesetzten abgegebene Stellungnahme vom
23. Januar 2012 zu der planmäßigen Beurteilung vom 5. Januar 2012. Dies ist
zulässig; die Stellungnahme eines höheren (nächsthöheren oder weiteren hö-
heren) Vorgesetzten zu einer Beurteilung bildet eine selbstständig anfechtbare
Maßnahme (stRspr, vgl. Beschluss vom 16. Juli 2013 - BVerwG 1 WB 43.12 -
Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 22 m.w.N.).
Zulässig ist auch der neben dem Anfechtungsantrag gestellte Verpflichtungsan-
trag auf Erstellung einer Neufassung. Zwar erfolgt die Neufassung einer aufge-
hobenen Beurteilung oder Stellungnahme von Amts wegen, wobei auch die
Neufassung der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten regelmäßig
unverzichtbar ist (Nr. 1204 Buchst. a Abs. 2 ZDv 20/6). Im Hinblick auf die zwi-
schen den Beteiligten strittigen Fragen ist jedoch ein Rechtsschutzinteresse des
Antragstellers anzuerkennen, dass im Falle seines Obsiegens eine Verpflich-
tung des Bundesministers der Verteidigung zur Neufassung unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts ausgesprochen wird.
c) Der Antragsteller ist schließlich antragsbefugt.
Zwar sind Aussagen und Wertungen in Beurteilungen zur Persönlichkeit, Eig-
nung, Befähigung und Leistung der Beurteilten grundsätzlich nicht anfechtbar
(siehe auch Nr. 1101 Satz 1 ZDv 20/6). Sie sind als höchstpersönliche Wert-
urteile einer inhaltlichen gerichtlichen Prüfung nicht zugänglich. Ein Soldat kann
jedoch eine Beurteilung oder eine hierzu abgegebene Stellungnahme eines hö-
heren Vorgesetzten mit der Begründung anfechten, sie verstoße gegen Rechte,
die ihm in Bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind (stRspr,
vgl. Beschluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59
Rn. 27
= NZWehrr 2010, 168>). Dementsprechend erklärt Nr. 1101 Satz 2 ZDv 20/6
Beschwerden gegen Beurteilungen als nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Klarstellend weist Nr. 1102 Abs. 1 ZDv 20/6 darauf hin, dass sich Soldaten be-
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schweren können, wenn sie glauben, dass bei der Erstellung der Beurteilung,
einschließlich der Stellungnahmen, solche Rechte verletzt worden sind, die ih-
nen als Garantie für eine sachgerechte Beurteilung nach der Rechtsordnung
eingeräumt sind (siehe dazu die Aufzählung in Nr. 1102 Abs. 2 ZDv 20/6). Das
ist hier durch den Antragsteller geschehen, der Verstöße gegen Beurteilungs-
grundsätze, wie etwa die Gebote der Sachgerechtigkeit und Widerspruchsfrei-
heit (Nr. 401 Abs. 1 Satz 2 ZDv 20/6) und der richtigen Vergleichsgruppenbil-
dung (Nr. 404 i.V.m. Nr. 203 Buchst. a ZDv 20/6), geltend macht.
2. Der Antrag ist unbegründet.
Die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten vom 23. Januar 2012 zu
der planmäßigen Beurteilung vom 5. Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt
den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller kann deshalb auch
keine Neufassung verlangen.
Dienstliche Beurteilungen und hierzu abgegebene Stellungnahmen sind gericht-
lich nur beschränkt nachprüfbar, weil den Vorgesetzten bei ihrem Werturteil
über die Eignung, Befähigung und Leistung des zu beurteilenden Soldaten ein
Beurteilungsspielraum zusteht. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu
beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff der Beurteilung
bzw. Stellungnahme oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewe-
gen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist,
allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen ange-
stellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat das Bundesministe-
rium der Verteidigung Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen
erlassen, an denen sich die Beurteilungspraxis im Hinblick auf das Gleichbe-
handlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ständig orientiert, kann das Gericht ferner
prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den norma-
tiven Regelungen für Beurteilungen in Einklang stehen (stRspr, vgl. Beschluss
vom 26. Mai 2009 a.a.O. Rn. 30). Der inhaltliche Kern der Beurteilung, also die
Ausfüllung des Persönlichkeits- und Leistungsbildes des Soldaten hinsichtlich
der Gewichtung der Einzelmerkmale und deren zusammenfassender Bewer-
tung, ist dagegen einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen, weil es sich hierbei
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um ein höchstpersönliches, subjektives und insofern unvertretbares Werturteil
des Beurteilenden handelt, das nicht durch die Einschätzung eines Außenste-
henden ersetzt werden kann (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 30. April 2013
- BVerwG 1 WB 34.12 - juris Rn. 23).
Nach diesen Maßstäben ist die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetz-
ten vom 23. Januar 2012 rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Der Stellungnahme liegt eine zutreffend gebildete Vergleichsgruppe zugrun-
de.
aa) Die Vergleichsgruppe, der der Antragsteller durch den beurteilenden Vorge-
setzten zugeordnet wurde, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Dem steht
nicht entgegen, dass der Antragsteller die Beurteilung durch den Abteilungslei-
ter Personalgewinnung vom 5. Januar 2012 nicht angefochten hat und diese
deshalb in Bestandskraft erwachsen ist.
Bei planmäßigen Beurteilungen sind die nächsthöheren Vorgesetzten nach Prü-
fung der Beurteilung verpflichtet, im Leistungs- und Eignungsvergleich zur Auf-
gabenerfüllung auf dem Dienstposten, zum Persönlichkeitsprofil sowie zum Ab-
schnitt „Verwendung“ Stellung zu nehmen (Nr. 904 Buchst. a und Nr. 906
Buchst. a ZDv 20/6 i.V.m. Nr. 8.2 des Vordrucks A). Dabei hat der nächsthöhe-
re Vorgesetzte das Recht zur Änderung von Einzelmerkmalwertungen in der
Leistungsbewertung, zur Änderung von Ausprägungen des Persönlichkeitspro-
fils, zur Änderung der Eignungsstufen für Verwendungsmöglichkeiten und zur
Abgabe von eigenen Verwendungsvorschlägen (Nr. 906 Buchst. c ZDv 20/6).
Unabhängig davon, ob er die Bewertung des Erstbeurteilers ändert oder - wie
hier - bestätigt, geschieht dies aufgrund eigener Erkenntnisse (Nr. 906 vor
Buchst. a ZDv 20/6) und in eigener Verantwortung (vgl. dazu auch Beschluss
vom 16. Juli 2013 a.a.O. Rn. 27). Der nächsthöhere Vorgesetzte hat deshalb,
wenn er die Beurteilung prüft und zu ihr im Eignungs- und Leistungsvergleich
Stellung nimmt, in eigener Verantwortung auch die Zuordnung des beurteilten
Soldaten zu einer Vergleichsgruppe auf der Ebene des Erstbeurteilers in den
Blick zu nehmen und ggf. zu korrigieren.
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Aus diesem Grund unterliegt - im Rahmen und als Teil der gerichtlichen Kon-
trolle der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten - auch die vorliegend
vom Antragsteller beanstandete Vergleichsgruppenbildung auf der Ebene des
beurteilenden Vorgesetzten der (Inzident-) Überprüfung durch den Senat.
bb) Die auf der Ebene des beurteilenden Vorgesetzten gebildete Vergleichs-
gruppe ist hinreichend homogen.
Gemäß Nr. 203 Buchst. a Abs. 3 ZDv 20/6 war in der zum Zeitpunkt der Stel-
lungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten geltenden Fassung der 2. Ände-
rung vom 16. Oktober 2009 für die Zuordnung zu den jeweiligen Vergleichs-
gruppen grundsätzlich maßgeblich die Dienstpostendotierung der zu beurtei-
lenden Soldatinnen und Soldaten unabhängig von ihrem Dienstgrad oder ihrer
Besoldungsgruppe. Diese Regelung verstößt, wie der Senat mit Beschluss vom
25. Oktober 2011 - BVerwG 1 WB 51.10 - (BVerwGE 141, 113 = Buchholz
449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 18 jeweils Rn. 38 ff.) entschieden hat, gegen § 2 Abs. 4
Satz 1 SLV, weil dort nur eine Vergleichsgruppenbildung nach dem Dienstgrad,
der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene, nicht aber nach der Dienst-
postendotierung zugelassen ist. Mit der 3. Änderung zur ZDv 20/6 vom 5. Juli
2012 wurde Nr. 203 Buchst. a Abs. 3 ZDv 20/6 dahingehend geändert, dass
maßgeblich für die Zuordnung zu den jeweiligen Vergleichsgruppen nunmehr
neben der Dienstpostendotierung die Funktionsebene der zu beurteilenden
Soldatinnen und Soldaten unabhängig von ihrem Dienstgrad oder ihrer Besol-
dungsgruppe ist; die Funktionsebene ist bei der Bildung von Vergleichsgruppen
so zu berücksichtigen, dass Soldatinnen und Soldaten mit Leitungsfunktion
grundsätzlich nicht mit Soldatinnen und Soldaten ohne Leitungsfunktion vergli-
chen werden. Die 3. Änderung zur ZDv 20/6 ist vorliegend zwar nicht unmittel-
bar anwendbar, weil sie erst nach dem Zeitpunkt der hier gegenständlichen
Stellungnahme erlassen wurde. Das Bundesministerium der Verteidigung
- PSZ I 1 - hat jedoch bereits vorab mit Fernschreiben vom 5. Januar 2012
(MBH 01387) auf den Beschluss vom 25. Oktober 2011 hingewiesen und die
zuständigen Vorgesetzten für alle noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen
Beurteilungen aufgefordert, die Vergleichsgruppenbildung unter Beachtung der
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Aussagen des Beschlusses zu überprüfen. Die Vorgaben des Beschlusses vom
25. Oktober 2011 wurden deshalb - wie sich auch aus der Äußerung des Amts-
chefs des Personalamts vom 22. März 2012, dem Beschwerdebescheid des In-
spekteurs der Streitkräftebasis vom 12. Juli 2012 und dem Beschwerdebe-
scheid des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 3. Dezember 2012 ergibt -
bereits bei der Vergleichsgruppenbildung im Falle des Antragstellers berück-
sichtigt.
Nach den - korrigierten - Angaben in dem Beschwerdebescheid des Generalin-
spekteurs in Verbindung mit der Darstellung in dem (E-Mail-) Schreiben des
Personalamts vom 19. Oktober 2012, die der Antragsteller nicht in Zweifel ge-
zogen hat, bestand die Vergleichsgruppe - einschließlich des Antragstellers -
aus fünf Oberstleutnanten und einem Fregattenkapitän der Abteilung Personal-
gewinnung, die alle einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15 innehatten.
Neben dem Antragsteller (Dezernatsleiter 4) waren drei weitere Stabsoffiziere
Dezernatsleiter; zwei Offiziere waren „Leiter Stabsoffiziere“. Alle Angehörigen
der Vergleichsgruppe nahmen Leitungsaufgaben wahr, wobei sich die Zahl der
unterstellten Personen (nach Dienstgradgruppe bzw. Status) im Einzelnen aus
dem Schreiben vom 19. Oktober 2012 ergibt.
Die so gebildete Vergleichsgruppe ist hinreichend homogen. Dies folgt zwar
nicht aus der gleichen Dotierung der Dienstposten der beurteilten Soldaten, weil
dieses Kriterium aus den genannten Gründen nicht von § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV
gedeckt ist. Tragfähig ist jedoch der insbesondere in den Beschwerdebeschei-
den betonte Gesichtspunkt der Funktionsebene, wonach sich alle beurteilten
Soldaten in Leitungsfunktionen befunden und Führungsaufgaben wahrgenom-
men haben.
Bei der Vergleichsgruppenbildung nach der Funktionsebene ist Kriterium für die
Gruppenzugehörigkeit die Innehabung eines Dienstpostens mit weitgehend
denselben Anforderungen; die Ähnlichkeit der verrichteten Aufgaben ist der tra-
gende Grund für die Vergleichbarkeit (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O.
Rn. 40 m.w.N.). Der Senat hat entschieden, dass dieses Erfordernis nicht erfüllt
ist, wenn in eine Vergleichsgruppe sowohl Sachbearbeiter als auch Sachge-
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bietsleiter und Dezernatsleiter einbezogen sind, weil zwischen den Sachbe-
arbeitern und den leitenden Funktionsträgern hinsichtlich der Leistungsanforde-
rungen erhebliche Unterschiede bestehen (Beschluss vom 25. Oktober 2011
a.a.O. Rn. 43). Noch nicht entschieden wurde, ob Soldaten mit Leitungsfunktion
auch dann in einer Vergleichsgruppe zusammengefasst werden können, wenn
die Leitungsfunktionen auf unterschiedlichen hierarchischen Ebenen ausgeübt
werden, insbesondere wenn - wie hier - innerhalb der Vergleichsgruppe einzel-
ne beurteilte Soldaten selbst Leitungsfunktionen ausüben, zugleich aber einem
anderen Mitglied der Vergleichsgruppe unterstellt sind (hier: die beiden „Leiter
Stabsoffiziere“ im Verhältnis zum Antragsteller als Dezernatsleiter).
Diese Frage lässt sich nicht allgemein, sondern nur im jeweiligen Einzelfall an-
hand der hinreichenden Ähnlichkeit in den Aufgaben und Anforderungen des
Dienstpostens beantworten. Grundsätzlich und insbesondere für die hier in Re-
de stehenden „mittleren Führungsebenen“ gilt, dass Dienstposten mit Leitungs-
funktion in der Regel in einer Hierarchie stehen, die es mit sich bringt, dass der
den leitenden Dienstposten innehabende Vorgesetzte seinerseits höheren Vor-
gesetzten unterstellt ist; Leitungsfunktion und Unterstellung gegenüber höheren
Vorgesetzten schließen sich also nicht aus, sondern treffen typischerweise in
den Aufgaben und Anforderungen des Dienstpostens zusammen. Andererseits
können und werden Leitungsfunktionen auf unterschiedlichen Ebenen nicht sel-
ten mit einem „Qualitätssprung“ verbunden sein, der einer Vergleichbarkeit ent-
gegensteht; in einem solchen Fall wird allerdings der übergeordnete Dienstpos-
ten meist auch höher dotiert und dementsprechend mit einem Soldaten mit hö-
herem Dienstgrad besetzt sein, sodass die Zuordnung zu einer einheitlichen
Vergleichsgruppe schon aus diesem Grund ausscheidet.
Im vorliegenden Fall ist es mit dem Erfordernis einer hinreichenden Homogeni-
tät vereinbar, dass die vier Dezernatsleiter und die beiden „Leiter Stabsoffiziere“
in einer Vergleichsgruppe zusammengefasst wurden. Die beiden „Leiter Stabs-
offiziere“ waren zwar zugleich dem Antragsteller als Dezernatsleiter unterstellt.
Für eine hinreichende Ähnlichkeit in den Aufgaben und Anforderungen spricht
jedoch, dass die Dienstposten des Antragstellers und der beiden „Leiter Stabs-
offiziere“ dieselbe Dotierung (Besoldungsgruppe A 15) aufweisen; alle drei Sol-
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daten haben auch denselben Dienstgrad (Oberstleutnant) inne. Zu berücksich-
tigen ist ferner, dass das Dezernat des Antragstellers weit größer ist als die drei
anderen Dezernate und dass jedem der beiden „Leiter Stabsoffiziere“ jeweils
eine größere Zahl von Stabsoffizieren und Offizieren unterstellt war als jedem
der drei anderen Dezernatsleiter. Den Leitungs- und Führungsaufgaben der
beiden „Leiter Stabsoffiziere“ kommt damit im Verhältnis sowohl zu dem Antrag-
steller als auch zu den drei anderen Dezernatsleitern ein hinreichendes Gewicht
zu, das eine gemeinsame Betrachtung der sechs Soldaten nach der Funktions-
ebene zulässt. Neben der Gemeinsamkeit in der Leitungsfunktion ist im Übrigen
durch die Einordnung aller Dienstposten in die Abteilung Personalgewinnung
des (früheren) Personalamts eine hinreichende Vergleichbarkeit auch in fachli-
cher Hinsicht gegeben (vgl. hierzu Beschluss vom 16. Juli 2013 - BVerwG 1 WB
43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 46). Zutreffend ist schließlich,
dass bei der Vergleichsgruppenbildung (nur) auf den „etatmäßigen“ Dienstpos-
ten des jeweiligen Soldaten und nicht auf Vertretungsaufgaben abgestellt wur-
de; für den Antragsteller und die ihm übertragene Vertretung des Leiters der
Gruppe ... ergibt sich dies aus Nr. 2.6 Satz 3 des Erlasses „Dienstpostenge-
rechte Verwendung von Soldatinnen und Soldaten“ vom 1. August 2011.
cc) Mit sechs Soldaten liegt die Größe der Vergleichsgruppe zwar unterhalb der
Zahl von zwanzig Soldaten, die nach der Rechtsprechung des Senats auf der
Ebene des beurteilenden, mindestens aber des stellungnehmenden nächsthö-
heren Vorgesetzten grundsätzlich erreicht sein muss, damit bei der Anwendung
der Vorschriften über die Richtwerte und Wertungsbereiche Verzerrungen in der
Bewertung, die nicht durch Leistungsunterschiede gerechtfertigt sind, vermie-
den werden (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 44 ff.). Die geringe
Größe hat jedoch nicht zur Folge, dass die Soldaten nicht miteinander vergli-
chen werden dürften; vielmehr tritt in diesem Falle anstelle der verbindlichen
Einhaltung der Richtwerte das Gebot einer geeigneten, dem Sinn der Richtwer-
te entsprechenden Differenzierung der Beurteilungen (vgl. Nr. 610 Buchst. c
ZDv 20/6). Dies wurde bei der hier angefochtenen Stellungnahme des Stellver-
treters des Amtschefs, wie sich insbesondere auch aus den Beschwerdebe-
scheiden ergibt, gesehen und beachtet.
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b) Die Stellungnahme zu der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers ist
auch in der Sache nicht zu beanstanden. Der Stellvertreter des Amtschefs hat
als nächsthöherer Vorgesetzter die Grenzen des ihm zustehenden Beurtei-
lungsspielraums (siehe oben 2. vor a) nicht überschritten.
aa) Der Stellvertreter des Amtschefs ist von einem zutreffenden Sachverhalt
ausgegangen. Insbesondere hat er die Tätigkeit des Antragstellers als Vertreter
des Leiters der Gruppe ... bei seiner Stellungnahme angemessen berücksich-
tigt.
Der Antragsteller war in seiner Funktion als Dezernatsleiter zugleich ständiger
Vertreter des Leiters der Gruppe .... Vom 18. März 2011 bis 7. März 2012 nahm
er vertretungsweise die Aufgaben des zunächst erkrankten und Ende Oktober
2011 verstorbenen Leiters der Gruppe ... wahr; zu dieser Tätigkeit erteilte das
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - aufgrund einer
entsprechenden Verpflichtung durch den Beschluss des Senats vom
26. Februar 2013 (BVerwG 1 WB 15.12) - mit Bescheid vom 21. Juni 2013
nachträglich die Zustimmung gemäß Nr. 2 des Erlasses „Dienstpostengerechte
Verwendung von Soldatinnen und Soldaten“. Die Vertretungstätigkeit des An-
tragstellers fällt überwiegend in den vom 22. Oktober 2009 bis 5. Januar 2012
dauernden Beurteilungszeitraum (Nr. 406 ZDv 20/6).
Der beurteilende Vorgesetzte hat die Funktion des Antragstellers als ständiger
Vertreter des Leiters der Gruppe ... in Nr. 2 der Beurteilung (Beschreibung der
im Beurteilungszeitraum ausgeführten Aufgaben/Tätigkeiten) genannt. Unter
Nr. 3.3 (Textteil zur Aufgabenerfüllung auf dem/den Dienstposten) hat er ausge-
führt, dass die beschriebenen Leistungen in der Aufgabenerfüllung als Perso-
nalstabsoffizier und Dezernatsleiter um so höher zu bewerten seien, als der An-
tragsteller seit Mitte 2010 zunächst temporär, seit Anfang 2011 zunehmend
aufgrund des krankheitsbedingten Ausfalls des Leiters der Gruppe ... diesen
über immer längere Zeiträume - zuletzt dauerhaft - vertreten habe; unter Nr. 4.2
(zusammenfassende Beschreibung der Persönlichkeit) wird hervorgehoben,
dass der Antragsteller neben seinen originären Aufgaben als Personalstabsoffi-
zier und Dezernatsleiter auch in der Leitung der Gruppe ... mit überzeugendem
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Einsatz und vorbildlichem Handeln ohne Abstriche überzeugt habe. Hierauf be-
zogen und mit im Wesentlichen gleicher Würdigung schließlich hat der nächst-
höhere Vorgesetzte in seiner Stellungnahme zu den Abschnitten 3 bis 5 unter
Nr. 8.2 des Vordrucks erklärt, dass die Leistung des Antragstellers vor dem Hin-
tergrund der zuletzt dauerhaft wahrgenommenen Vertretung des Leiters der
Gruppe ... um so höher zu bewerten sei.
Auf dieser Grundlage besteht kein Zweifel, dass der nächsthöhere Vorgesetzte
die Vertretungstätigkeit des Antragstellers zur Kenntnis genommen und ange-
messen berücksichtigt hat. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass die Auf-
gabenbeschreibung unter Nr. 2 des Vordrucks - entgegen der Aufforderung in
Nr. 607 Buchst. a Abs. 2 ZDv 20/6, eine reine Wiedergabe der Organisations-
grundlagen zu vermeiden - etwas schematisch ausgefallen ist, wobei es der An-
tragsteller insoweit unterlassen hat, mit der Beschwerde oder auch nur mit einer
Anregung oder Gegenvorstellung auf eine Ergänzung hinzuwirken (siehe dem-
gegenüber seine grundsätzlich zustimmende Erklärung unter Nr. 7.1). Davon
unabhängig steht jedoch außer Frage, dass sich sowohl der beurteilende als
auch - an diesen anschließend - der stellungnehmende Vorgesetzte der nicht
nur formalen Funktion des Antragstellers als ständiger Vertreter, sondern auch
dessen umfangreichen realen Einsatzes bewusst waren. Unschädlich ist ferner,
dass die dienstliche Beurteilung (einschließlich der hier gegenständlichen Stel-
lungnahme) keinen Hinweis auf die Zustimmung der personalbearbeitenden
Stelle zu einer nicht-dienstpostengerechten Verwendung enthält. Zum einen
wurde die Zustimmung erst unter dem 21. Juni 2013 erteilt und lag deshalb bei
Erstellung der dienstlichen Beurteilung noch nicht vor; zum anderen und vor al-
lem kommt es auf die Zustimmung nicht an, weil die gezeigten Leistungen eines
Soldaten als Vertreter auf einem anderen, ggf. höher bewerteten Dienstposten
in jedem Falle, also z.B. auch bei nicht zustimmungspflichtigen Vertretungszei-
ten von unter sechs Monaten, in Beurteilungen angemessen zu berücksichtigen
sind (Nr. 2.6 Satz 2 des Erlasses „Dienstpostengerechte Verwendung von Sol-
datinnen und Soldaten“).
bb) Ob der ursprünglich für die Erstellung der Beurteilung zuständige, Ende Ok-
tober 2011 verstorbene Leiter der Gruppe ... dem Antragsteller erklärt hat, dass
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er dessen Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten mit einem höheren Durch-
schnittswert als „7,22“ bewerte, ist für die Überprüfung der hier strittigen Stel-
lungnahme des Stellvertreters des Amtschefs unerheblich. Die vom Antrag-
steller angebotene Zeugenaussage des Oberstleutnant N. muss deshalb nicht
erhoben werden. Ebenso sind Nachforschungen nach eventuellen beurteilungs-
relevanten Unterlagen des verstorbenen Gruppenleiters, die keiner der Beteilig-
ten im gerichtlichen Verfahren hat vorlegen können, nicht veranlasst.
Der nächsthöhere Vorgesetzte hat - ebenso wie der Erstbeurteiler - seine Ein-
schätzung des zu beurteilenden Soldaten höchstpersönlich und in eigener Ver-
antwortung zu treffen. Maßgeblich ist deshalb allein die Einschätzung der zu-
ständigen Vorgesetzten, hier des nach dem Tod des früheren Leiters der Grup-
pe ... gemäß Nr. 304 Buchst. a ZDv 20/6 beauftragten Abteilungsleiters Perso-
nalgewinnung (für die Beurteilung) und des Stellvertreters des Amtschefs (für
die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten). Die Anfechtung einer
Beurteilung oder Stellungnahme kann keinen Erfolg haben, soweit sie sich da-
rauf stützt, dass ein anderer, aber aktuell unzuständiger Vorgesetzter eine an-
dere Bewertung vorgenommen hätte.
Der nächsthöhere Vorgesetzte kann sich, soweit ihm persönliche Kenntnisse
von dem Beurteilten fehlen, zusätzlich auf Arbeitsergebnisse, Beiträge Dritter
oder sonstige Erkenntnisse stützen (Nr. 904 Buchst. d ZDv 20/6). In keinem
Falle können Einschätzungen Dritter jedoch den nächsthöheren Vorgesetzten
binden und aus seiner eigenen Verantwortung für die Bewertung entlassen. Der
Antragsteller hat nicht behauptet, dass der Stellvertreter des Amtschefs auf der
Grundlage der gelegentlichen Kontakte und der Kenntnis der Arbeitsergebnisse
(Nr. 8.1 des Vordrucks) zu einer eigenen Einschätzung nicht in der Lage gewe-
sen wäre. Auch insoweit kommt es deshalb auf die Einschätzungen Dritter nicht
an.
Keiner weiteren Aufklärung bedarf schließlich die Frage, ob von dem früheren
Leiter der Gruppe ... ein Beurteilungsbeitrag im Sinne von Nr. 503 ZDv 20/6
existiert oder existierte, wie der Antragsteller im gerichtlichen Antragsverfahren
geltend macht. Die hier gegenständliche dienstliche Beurteilung ist insofern un-
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klar, als sie in Nr. 1.2 c), nicht aber in Nr. 8.1 c) unter „Beiträge Dritter“ die An-
gabe „Leiter Grp ...“ enthält. Hiervon abgesehen gibt es jedoch keine Anhalts-
punkte für das Vorliegen eines Beurteilungsbeitrags. Der Bundesminister der
Verteidigung erklärt, dass der frühere Leiter der Gruppe ... keinen formellen Be-
urteilungsbeitrag im Sinne von Nr. 503 ZDv 20/6 erstellt habe. Dies entspricht
im Übrigen auch der eigenen Äußerung des Antragstellers im vorgerichtlichen
Verfahren, wo er in der E-Mail vom 2. August 2012 ausführt, dass es von dem
verstorbenen Leiter der Gruppe ... keinen Beurteilungsbeitrag im Sinne der
maßgeblichen Dienstvorschrift gebe. Der Antragsteller hat auch keine Ausferti-
gung eines Beurteilungsbeitrags vorlegen können, obwohl ihm eine solche aus-
zuhändigen gewesen wäre (Nr. 503 Buchst. b Satz 3 ZDv 20/6). Unabhängig
davon wären aber auch die Feststellungen und Bewertungen in einem Beurtei-
lungsbeitrag nur insoweit beachtlich, als sie bei der abschließenden Beurteilung
zur Kenntnis genommen und bedacht werden müssen; der für die Beurteilung
zuständige Vorgesetzte ist an die in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen
Werturteile nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fort-
schreibend“ übernehmen müsste; vielmehr hat er aufgrund einer Gesamtwürdi-
gung, die die durch Beurteilungsbeiträge vermittelten Erkenntnisse einbezieht,
auch insoweit seine Bewertung in eigener Verantwortung zu treffen (stRspr, vgl.
zuletzt Beschluss vom 3. Januar 2014 - BVerwG 1 WNB 4.13 - Rn. 8 m.w.N.).
cc) Die Stellungnahme des Stellvertreters des Amtschefs ist auch im Übrigen
inhaltlich nicht zu beanstanden.
Sie verstößt insbesondere nicht gegen das allgemeingültige, auch für Stellung-
nahmen höherer Vorgesetzter geltende Gebot, dass Beurteilungen keine Wider-
sprüche enthalten dürfen (Nr. 401 Abs. 1 Satz 2 ZDv 20/6; vgl. hierzu zuletzt
Beschluss vom 30. April 2013 - BVerwG 1 WB 34.12 - Rn. 25 ff. m.w.N).
Der Stellvertreter des Amtschefs hat den von dem Abteilungsleiter Personalge-
winnung vergebenen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von „7,22“ be-
stätigt (Nr. 8.3 des Vordrucks) und auch im Übrigen keine Änderungen in den
Bewertungen der Einzelmerkmale (sieben Mal „7“, zwei Mal „8“) vorgenommen.
Mit dieser sehr guten Bewertung bleibt der Antragsteller geringfügig unterhalb
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des bei einem Durchschnittswert von „7,31“ beginnenden höchsten Wertungs-
bereichs, in dem der Anteil der beurteilten Soldaten fünfzehn Prozent nicht
überschreiten soll (Nr. 610 Buchst. b Satz 1 ZDv 20/6); der Antragsteller gehört
damit im Leistungsvergleich etwa zu den besten zwanzig, jedenfalls aber den
besten 25 Prozent. Auf der gleichen Linie liegt - zukunftsorientiert - die Aussage
zum Potenzial, mit der der Stellvertreter des Amtschefs ebenso wie bereits der
Abteilungsleiter Personalgewinnung die Eignung des Antragstellers für höher-
wertige Verwendungen auf der A 16-Ebene, auch bereits als unmittelbare Fol-
geverwendung, bestätigt (Nr. 8.4 des Vordrucks). Dem entspricht die Entwick-
lungsprognose „deutlich oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive“
(Nr. 8.5 des Vordrucks), die bei Offizieren des Truppendienstes die Ebene
A 16/B 3 bezeichnet und für bis zu ca. 26 Prozent der Soldaten anvisiert ist
(Nr. 910 ZDv 20/6 mit Anlage 7).
Diese in sich und im Verhältnis zu den Aussagen und Wertungen des Erstbe-
urteilers stimmige Stellungnahme weist auch keine Widersprüche zwischen
textlicher Beschreibung (Nr. 8.2 und 8.4 des Vordrucks) und formaler Wer-
tungsvergabe (Nr. 8.3 und 8.5 des Vordrucks) auf. Die Formulierungen des
nächsthöheren Vorgesetzten setzen die Persönlichkeit und Leistungen des An-
tragstellers in ein überaus positives Licht, das wiederum der sehr guten Leis-
tungsbewertung und Entwicklungsprognose entspricht. Aus dem Gesamtzu-
sammenhang der textlichen Würdigung lassen sich nicht einzelne Formulierun-
gen herausgreifen, um aus diesen eine Anhebung der Bewertung von Einzel-
merkmalen abzuleiten. Insoweit verbleibt es dabei, dass es sich bei dem inhalt-
lichen Kern der Beurteilung, also der Ausfüllung des Persönlichkeits- und Leis-
tungsbildes hinsichtlich der Gewichtung der Einzelmerkmale und deren zu-
sammenfassender Bewertung, um ein höchstpersönliches, subjektives und in-
sofern unvertretbares Werturteil des stellungnehmenden Vorgesetzten handelt,
das nicht durch die Einschätzung eines Außenstehenden ersetzt werden kann
und deshalb nicht der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Den Gerichten ist es
insbesondere versagt, unmittelbar in das eigenverantwortliche und höchstper-
sönliche Werturteil des beurteilenden bzw. stellungnehmenden Vorgesetzten in
der Weise einzugreifen, dass ihm für eine Neufassung detaillierte Vorgaben
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oder Mindestbewertungen bindend aufgegeben werden (vgl. Beschluss vom
30. April 2013 a.a.O. Rn. 23 m.w.N.).
Die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten weist schließlich keine
fehlerhafte Anwendung der Vorschriften über die Richtwerte (§ 2 Abs. 5 und 6
SLV, Nr. 610 ZDv 20/6) auf. Wie bereits dargelegt (oben II.2.a.cc) hat der Stell-
vertreter des Amtschefs berücksichtigt und beachtet, dass die Vergleichsgruppe
auf der Ebene des beurteilenden Vorgesetzten eine zu geringe Größe aufweist
und deshalb - anstelle der verbindlichen Einhaltung der Richtwerte - die Beurtei-
lungen in geeigneter Weise, dem Sinn der Richtwerte entsprechend, differen-
ziert werden sollen (Nr. 610 Buchst. c ZDv 20/6). Aus der Verteilung der Durch-
schnittswerte der Aufgabenerfüllung, die in den Beurteilungen der sechs Stabs-
offiziere vergeben wurden (nach den unbestrittenen Angaben in dem Beschwer-
debescheid vom 12. Juli 2012: „5,56“, „6,11“, „6,20“, „6,50“, „7,22“ und „7,30“),
ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Verständnis einer Wer-
tung im Leistungsvergleich, die den Stellvertreter des Amtschefs zu einer Ände-
rung in den Wertungen zur Aufgabenerfüllung, ggf. mit dem Hinweis auf die
Richtwerte (Nr. 906 Buchst. c Satz 2 ZDv 20/6), hätten veranlassen müssen.
Dr. von Heimburg Dr. Frentz Dr. Langer
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