Urteil des BVerwG vom 20.09.2011
Heer, Chancengleichheit, Luftwaffe, Slv
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 38.10
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptfeldwebel …,
…,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß,
den ehrenamtlichen Richter Major Dressel und
den ehrenamtlichen Richter Hauptfeldwebel Kuntze
am 20. September 2011 beschlossen:
Der Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom
2. April 2009 und der Beschwerdebescheid des Bundes-
ministers der Verteidigung vom 8. Juni 2010 werden auf-
gehoben.
Der Bundesminister der Verteidigung wird verpflichtet, den
Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur Laufbahn der
Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das Auswahl-
jahr 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge-
richts neu zu bescheiden.
- 2 -
Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen
Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen wer-
den dem Bund auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes.
Der 19.. geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Feldwebel
des Sanitätsdienstes. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des
30. April 2034 enden. Zum Hauptfeldwebel wurde er am 30. September 2008
ernannt. Er ist Heeresuniformträger und gehört der Ausbildungs- und Verwen-
dungsreihe (AVR) 85… (Assistenzpersonal Rettungsdienst) an. Seit dem
1. Januar 2009 wird er als Sanitätsfeldwebel Rettungsassistent in der 4./… in S.
verwendet.
Den Lehrgang „Feldwebel des Sanitätsdienstes Teil 2“ und seine Laufbahnprü-
fung zum Feldwebel absolvierte der Antragsteller am 7. Mai 2004 mit dem Er-
gebnis „befriedigend und bestanden“ (Note mit Dezimalstellen: 2,900). In der
planmäßigen Beurteilung zum 30. September 2007 erhielt er in Nummer 3.2 als
Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung 7,8 und in Nr. 8.5 die Entwicklungs-
prognose „Förderung bei Bedarf bis in die höchsten Verwendungen der Lauf-
bahn“. Im fachlichen Beurteilungsbeitrag vom 8. Mai 2007 zu der planmäßigen
Beurteilung wurde der Antragsteller als außergewöhnlich gut geeignet für Fach-
verwendungen als Rettungsassistent bezeichnet. Diese Einschätzung bestätig-
te der Fachvorgesetzte des Antragstellers in seinem fachlichen Beurteilungsbei-
trag vom 14. Juni 2007. In der Laufbahnbeurteilung vom 24. Juni 2008 erreichte
der Antragsteller die Empfehlung „für den Laufbahnwechsel in außergewöhnli-
chem Maß geeignet“.
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Mit Formularschreiben vom 8. Mai 2006 hatte der Antragsteller seine Zulassung
zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das Auswahljahr
2007 beantragt. Aus diesem Anlass nahm er am 19. und 20. Dezember 2006
an der „Allgemeinen Eignungsfeststellung für Unteroffiziere der Luftwaffe“ (AEF)
teil, die er mit der Eignungsstufe "H (Berufssoldat/Laufbahngruppe Unteroffizie-
re geeignet)" abschloss. Den Zulassungsantrag lehnte das Personalamt der
Bundeswehr mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. April 2007 ab.
Mit Formularschreiben vom 16. Juni 2008 beantragte der Antragsteller für das
Auswahljahr 2009 erneut seine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des mili-
tärfachlichen Dienstes. Das Personalamt lehnte den Antrag mit dem angefoch-
tenen Bescheid vom 2. April 2009 ab und führte zur Begründung aus, der An-
tragsteller sei in seinem Geburtsjahrgang in der AVR 85… (Sanitätsdienst all-
gemein) gereiht worden. Die Auswahlkommission habe nach Auswertung der
Unterlagen aller Bewerber dieser AVR - unter Beachtung des vom Bundesmi-
nisterium der Verteidigung ermittelten Bedarfs - Bewerberinnen bzw. Bewerber
zur Zulassung vorgeschlagen, deren Eignungs- und Leistungsbild jeweils güns-
tiger als das seine gewesen seien. Bewerberinnen bzw. Bewerber des Sani-
tätsdienstes könnten für Umsetzungen in eine andere Ausbildungs- und Ver-
wendungsreihe nicht mitbetrachtet werden. Die Auswahl dieser Bewerberinnen
bzw. Bewerber erfolge in einem separaten Verfahren ausschließlich für die Zu-
lassung in der AVR 85… .
Dem Ablehnungsbescheid lagen folgende Bewertungen zugrunde:
1. Letzte planmäßige Beurteilung als Fw = 234,600 Punkte
(7,800 < x 17)
+ 102 (
2. Empfehlungsgrad aus der
Laufbahnbeurteilung
= 150,000 Punkte
3. Feldwebellehrgang
= 54,857 Punkte
(unter Berücksichtigung der
Lehrgangsnote 2,900)
4. Ergebnis „AEF" = 104,400 Punkte
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1. bis 4. addiert:
Gesamtpunktsumme
= 543,857
Platzziffer 14
Gegen diesen ihm am 18. Mai 2009 eröffneten Bescheid legte der Antragsteller
mit Schreiben vom 2. Juni 2009 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er ins-
besondere aus, gemäß Kapitel 5 ZDv 20/6 sei ein fachlicher Beurteilungsbeitrag
zur Laufbahnbeurteilung zu erstellen. Ein solcher fachlicher Beurteilungsbeitrag
habe der Auswahlkonferenz nicht vorgelegen; er sei auch ihm selbst nicht er-
öffnet worden und befinde sich nicht in seiner Personalakte. Es stelle sich die
Frage, ob die Entscheidung des Personalamts für ihn positiv ausgefallen wäre,
wenn in der Gesamtbetrachtung die fachliche Beurteilung, seine positiven diszi-
plinaren Maßnahmen (Verdienstkreuz der Bundeswehr), seine Spezialisierung
und Bewährung in Auslandseinsätzen als Laborassistent und Rettungsassistent
sowie seine Spezialisierung innerhalb der Bundeswehr im Heer und im Sani-
tätsdienst (Personalführung und Personalausbildung) bekannt gewesen wären.
Außerdem sei er als Sanitätssoldat des Heeres gegenüber den Sanitätssolda-
ten des Zentralen Sanitätsdienstes benachteiligt. Soldaten des Sanitätsdienstes
des Heeres müssten sich innerhalb der Division Spezielle Operationen gegen-
über den höchsten Leistungsträgern der Fallschirmjägerbataillone in Eignung,
Leistung und Befähigung durchsetzen und bewähren. Da aber alle Sanitätssol-
datinnen und -soldaten des Heeres und des Zentralen Sanitätsdienstes der
Bundeswehr bei der Stammdienststelle in der Auswahlkonferenz für Offiziere
des militärfachlichen Dienstes in lediglich einer einzigen Ausbildungs- und Ver-
wendungsreihe (Sanitätsdienst allgemein) betrachtet würden, bestehe insoweit
eine beurteilungsbezogene Benachteiligung. Wenn er sich mit Soldaten und
Soldatinnen des Heeres messen und beurteilen lassen müsse, habe er auch
einen Anspruch darauf, wie ein Soldat des Heeres hinsichtlich einer möglichen
Umsetzung in eine andere AVR betrachtet zu werden. Außerdem sehe er eine
Benachteiligung durch die neue Form der Eignungsfeststellung, die sich nun
nicht mehr im Rahmen der zweitägigen AEF, sondern als eintägige "Potenzial-
feststellung" vollziehe. Die neue Potenzialfeststellung stelle eine einfachere und
abgeschwächte Form der Eignungsfeststellung dar. Insoweit sei zu fragen, ob
ein Soldat nicht auch diese Form der Feststellung habe wählen dürfen. Mögli-
cherweise wäre die ihm selbst bescheinigte Entwicklungsprognose zum Offizier
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des militärfachlichen Dienstes positiver ausgefallen, wenn er das Prüfverfahren
für die neue Potenzialfeststellung durchlaufen hätte.
Im Beschwerdeverfahren wurde auf Antrag des Antragstellers die zuständige
Vertrauensperson angehört.
Die Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Be-
scheid vom 8. Juni 2010, dem Antragsteller eröffnet am 8. Juli 2010, zurück.
Zur Begründung legte er dar, der Antragsteller habe auf der Grundlage der
maßgeblichen Auswahlrichtlinie einen Summenrangplatzwert von 543,857
Punkten und in der Kandidatenliste die Platzziffer 14 erreicht. Der letzte für die
Zulassung zu der angestrebten Laufbahn vorgeschlagene und ausgewählte
Kandidat habe hingegen nach den quantifizierbaren Kriterien einen Summen-
rangplatzwert von 591,059 Punkten und in der Reihung die Platzziffer 4 erlangt.
Dieser Kandidat sei in seinem Eignungsprofil deutlich besser geeignet gewesen
als der Antragsteller. Für seine planmäßige Beurteilung zum 30. September
2007 habe der Antragsteller am 8. Mai 2007 einen fachlichen Beurteilungsbei-
trag erhalten. Für die Laufbahnbeurteilung vom 24. Juni 2008 sei kein fachlicher
Beurteilungsbeitrag erforderlich gewesen, weil erst durch die Änderung vom
12. Januar 2009 in Nr. 506 Buchst. d ZDv 20/6 festgelegt worden sei, dass
auch für Laufbahnbeurteilungen fachliche Beurteilungsbeiträge abzufassen sei-
en. Einsendeschluss für Anträge auf Zulassung zu der strittigen Laufbahn für
das Auswahljahr 2009 sei der 15. Juni 2008 (bzw. der 1. Oktober 2008 für die
Vorlage der vollständigen Unterlagen) gewesen. Deshalb seien sämtliche Be-
werber auf der Grundlage der alten Rechtslage in der Auswahlkonferenz be-
trachtet worden. Die Bewährung des Antragstellers im Auslandseinsatz und
seine Auszeichnung habe die Auswahlkonferenz in ihre ganzheitliche Betrach-
tung mit einbezogen. Eine Benachteiligung des Antragstellers als Sanitätssoldat
des Heeres gegenüber dem Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr und an-
deren Organisationsbereichen sei nicht festzustellen. Angehörige dieser ver-
schiedenen Organisationsbereiche müssten sich - trotz unterschiedlicher Be-
urteilungszuständigkeiten - einheitlich an den Vorgaben der ZDv 20/6 messen
lassen. Die „Aktuelle Anweisung und Information zur Personalführung SDBw“
(AAIP SDBw) lasse es im Übrigen nicht zu, Angehörige des Sanitätsdienstes in
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eine andere AVR umzusetzen. Diesen Umstand habe der Antragsteller bereits
im Zeitpunkt seiner Bewerbung gekannt.
In der Sache sei es sachgerecht, Sanitätssoldaten mit ihrem spezifischen Wer-
degangsmodell, das einer eigenen Fachlaufbahn entspreche (vgl. § 17 Abs. 2
Nr. 2 SLV), grundsätzlich nicht in eine andere AVR außerhalb des Sanitäts-
dienstes umzusetzen. Diese Einschränkung treffe alle Sanitätssoldaten, gleich-
gültig in welchem Uniformträgerbereich, sodass insgesamt keine Benachteili-
gung festzustellen sei. Auch durch die Umstellung des Potenzialfeststellungs-
verfahrens sei der Antragsteller nicht benachteiligt. Er habe am 21. Dezember
2006 an der AEF mit dem Ergebnis "H“ (3,52) teilgenommen. Mit der Weisung
des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. Juli 2007 „Verfahren zur Po-
tenzialfeststellung für Unteroffiziere an den Zentren für Nachwuchsgewinnung“
sei ein neues Potenzialfeststellungsverfahren für Unteroffiziere eingeführt wor-
den. Zur Herstellung der Vergleichbarkeit des alten und des neuen Potenzial-
feststellungssystems sei eine verbindliche Überleittabelle geschaffen worden,
der zufolge das vom Antragsteller erreichte Ergebnis „H“ (3,52) einem Wert von
104,4 Summenrangplatzpunkten entspreche. Dieser Wert sei bei ihm auch im
Rahmen der quantifizierbaren Auswahlkriterien berücksichtigt worden. Eine er-
neute Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren sei ausgeschlossen.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 3. August
2010 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag
hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme
vom 10. September 2010 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens wiederholt und vertieft der An-
tragsteller sein Beschwerdevorbringen und macht ergänzend geltend, sein der-
zeitiger Dienstposten sei definitiv dem Heer zuzuordnen. Die Soldatinnen und
Soldaten des Heeres in der Fachrichtung Sanität seien nach den Maßgaben
des Führungsstabes der Sanität betrachtet worden, nicht aber nach den Maß-
gaben des Führungsstabes des Heeres. Zuerst hätte geprüft werden müssen,
ob das Heer seine AVR aufrufe. Dies sei nicht der Fall gewesen, weil das Heer
offensichtlich zurzeit keinen Bedarf für Offiziere des militärfachlichen Dienstes
im Bereich Sanitätsdienst Heer habe. Dann hätte die Möglichkeit einer Umset-
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zung gemäß Heeresdienstvorschrift 900/400 (Nrn. 315 und 316 sowie Kapitel 5)
geprüft werden müssen. Eine Umsetzung aus seiner AVR 27… (Sanitätsdienst
allgemein Heer) in die Bereiche Fernmeldeverbindungsdienst, Stabsdienst S 1,
S 2 und S 3 und Militärischer Abschirmdienst sei möglich gewesen. Danach
hätte die Umsetzung vom Sanitätsdienst Heer in den Bereich des Zentralen
Sanitätsdienstes geprüft werden müssen. Die Prüfung eines Wechsels der AVR
habe nicht stattgefunden, sodass schon im Rahmen des Auswahlermessens
ein nicht heilbarer Mangel vorliege. Zu beanstanden sei auch die Eignungsfest-
stellung im Zulassungsverfahren. Die Eignungsfeststellung sei als „Beurteilung
von Soldaten“ zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschie-
den, dass nur Beurteilungen eines gleichen Zeitraumes verglichen werden dürf-
ten. Unterschiedliche Potenzialfeststellungssysteme könne man nicht miteinan-
der vergleichen. Feststellungen und das Beurteilungsbild aus älteren Potenzial-
feststellungsverfahren könnten nicht „mal so eben“ in neue Punktwerte umge-
rechnet werden. Es sei nicht sachgerecht, die Teilnahme an der Potenzialfests-
tellung nur einmal zuzulassen.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag auf gerichtliche Entscheidung für unbegründet. Korrigierend
weist er darauf hin, dass die fehlerhafte Angabe des Summenrangplatzwertes
des Antragstellers (richtig: 543,857) auf Seite 7 des Beschwerdebescheides auf
einem Büroversehen beruhe.
Der Senat hat den Bundesminister der Verteidigung um Auskunft gebeten, wel-
cher Nummer der AAIP SDBw im Auswahlverfahren 2009 die Soldaten zuge-
ordnet worden sind, die - wie der Antragsteller - Heeresuniformträger in der
Laufbahn des Sanitätsdienstes sind, und auf welcher Basis im Auswahlverfah-
ren 2009 Bewerber aus dem Sanitätsdienst des Heeres von der Umsetzung in
eine andere AVR/Verwendungsgruppe ausgeschlossen wurden. Insoweit wird
auf den Inhalt der Amtlichen Auskunft des Bundesministers der Verteidigung
- PSZ I 1 - vom 29. August 2011 verwiesen, in der außerdem mitgeteilt worden
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ist, dass die dem Senat vorgelegte „Umrechnungstabelle“ hinsichtlich der Ver-
gleichbarkeit der Potenzialfeststellung, der AEF und der Psychologischen Eig-
nungsprüfung ein internes Arbeitspapier der Stammdienststelle der Bundes-
wehr sei, welches die in der AAIP SDBw dargestellten jeweiligen Umrechnungs-
formeln berücksichtige.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ak-
ten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidi-
gung - PSZ I 7 - … und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem
Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren.
Sein Rechtsschutzbegehren ist sach- und interessengerecht dahin auszulegen,
dass er beantragt, den Ablehnungsbescheid des Personalamts der Bundeswehr
vom 2. April 2009 in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesminis-
ters der Verteidigung vom 8. Juni 2010 aufzuheben und den Bundesminister
der Verteidigung zu verpflichten, den Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der
Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das Auswahljahr 2009 unter Beach-
tung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Nach Nr. 2.1 der
„Richtlinie für die Auswahl von Feldwebeln für die Zulassung zur Laufbahn der
Offiziere des militärfachlichen Dienstes“ vom 19. Dezember 2008 (BMVg
PSZ I 1 <30> - 16-05-12/16) - im Folgenden: Auswahlrichtlinie - entscheidet
nicht die Stammdienststelle der Bundeswehr, sondern die Amtsführung des
Personalamts der Bundeswehr über die Zulassung zu der angestrebten Lauf-
bahn. Es ist deshalb nicht erforderlich, das Ergebnis der Auswahlkonferenz, die
nach Nr. 2.1 und Nr. 5.1, Nr. 5.3 der Auswahlrichtlinie von der Stammdienststel-
le der Bundeswehr durchgeführt wird, gesondert in den Sachantrag des Antrag-
stellers einzubeziehen.
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1. Dieser Sachantrag ist zulässig.
a) Die Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes gemäß § 40 Abs. 1 SLV i.V.m. den konkretisierenden Re-
gelungen in Kapitel 8 der ZDv 20/7 betrifft keine statusrechtliche Angelegenheit,
für deren gerichtliche Überprüfung gemäß § 82 Abs. 1 SG der Rechtsweg zu
den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben ist. Sie stellt vielmehr eine
truppendienstliche Verwendungsentscheidung dar, für die gemäß § 21 Abs. 1,
Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1, Abs. 3 WBO der Rechtsweg zu den Wehr-
dienstgerichten - hier zum Bundesverwaltungsgericht - eröffnet ist (stRspr, vgl.
z.B. Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - BVerwG 1 WB 32.08 - m.w.N. und
vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 72.08 -).
b) Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass der für den
Antragsteller nach Nr. 932 ZDv 20/7 und nach Nr. 6.1 der Auswahlrichtlinie
maßgebliche Zulassungstermin 1. Oktober 2009 bereits vor Erlass des Be-
schwerdebescheids verstrichen war. Dadurch hat sich der Rechtsstreit nicht
infolge Zeitablaufs in der Hauptsache erledigt. Eine rückwirkende Zulassung zur
Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ist rechtlich zulässig und
könnte aufgrund einer Ausnahmegenehmigung noch erfolgen, wenn der Zulas-
sungsantrag in der Sache erfolgreich wäre (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom
11. März 2008 - BVerwG 1 WB 8.08 - Buchholz 450.1 § 5 WBO Nr. 1, vom
28. Oktober 2008 - BVerwG 1 WB 32.08 - m.w.N. und vom 15. Dezember 2009
- BVerwG 1 WB 72.08 -).
2. Der Antrag ist auch begründet.
Die Entscheidung des Personalamts vom 2. April 2009, die Zulassung des An-
tragstellers zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes abzuleh-
nen, und der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom
8. Juni 2010 sind rechtswidrig. Sie verletzen den Antragsteller in seinem Recht
auf Wahrung der Chancengleichheit im Auswahlverfahren für die Zulassung zu
der angestrebten Laufbahn. Die Bescheide sind deshalb gemäß § 21 Abs. 2
Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO aufzuheben. Da die Sache nicht spruch-
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reif ist, ist der Bundesminister der Verteidigung zur Neubescheidung des Zulas-
sungsantrags des Antragstellers zu verpflichten (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19
Abs. 1 Satz 4 WBO).
a) Rechtsgrundlagen für die Zulassung zu der angestrebten Laufbahn sind § 40
Abs. 1 SLV und die aufgrund der Ermächtigung in § 44 SLV in Kapitel 8 der
ZDv 20/7 vom Bundesministerium der Verteidigung getroffenen näheren Be-
stimmungen. Nach § 40 Abs. 1 SLV i.V.m. Nr. 801 ZDv 20/7 steht die Zulas-
sung zu dieser Laufbahn im Ermessen des Bundesministeriums der Verteidi-
gung und setzt Bedarf und Eignung der Bewerber voraus. Die Auswahl für die
Zulassung erfolgt gemäß Nr. 805 ZDv 20/7 "nach den Richtlinien BMVg
- PSZ I 1 - und den ergänzenden Regelungen zur Durchführung der
Fü TSK/San", hier nach der bereits zitierten Auswahlrichtlinie vom
19. Dezember 2008, die erstmals für das Auswahlverfahren 2009 anzuwenden
war.
Zur Konkretisierung des nach § 3 Abs. 1 SG und nach Nr. 1 der Auswahlrichtli-
nie maßgeblichen Ziels, die nach Eignung, Befähigung und Leistung am besten
geeigneten Bewerberinnen und Bewerber auszuwählen und zur Zulassung vor-
zuschlagen, werden, soweit die Anzahl der geeigneten Bewerber den Bedarf
übersteigt, Reihenfolgen gebildet. Nach Nr. 4.1 der Auswahlrichtlinie i.V.m. An-
lage 1 werden die Soldatinnen und Soldaten in den einzelnen AVR/Werdegän-
gen getrennt nach Geburtsjahrgängen in einer Vorsortierliste gereiht. Kriterien
für die Erstellung der Vorsortierliste sind die letzte planmäßige Beurteilung als
Feldwebel, die Laufbahnbeurteilung, das Ergebnis der Laufbahnprüfung zum
Feldwebel und das Ergebnis der Potenzialfeststellung. Anhand von Eignungs-
und Leistungskriterien werden dabei Punkte vergeben, nach denen die Sum-
menrangplätze der Bewerber ermittelt werden. Entscheidend sind dabei der
Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung und die Entwicklungsprognose in der
letzten planmäßigen Beurteilung, der Empfehlungsgrad aus der Laufbahnbe-
urteilung, die Ergebnisse der Laufbahnprüfung zum Feldwebel und der Potenzi-
alfeststellung. Nach Nr. 4.2 der Auswahlrichtlinie bilden - neben den Kriterien
der Vorsortierliste und dem Bedarf - die vorgegebenen allgemeinen und spezifi-
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schen streitkräftegemeinsamen Bedarfsträgerforderungen die Grundlage der
eignungs-, leistungs- und befähigungsorientierten Bestenauslese.
Dieses Verfahren ist als solches rechtlich nicht zu beanstanden. Denn ein Sol-
dat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwen-
dung. Das gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahn der
Offiziere des militärfachlichen Dienstes (stRspr, z.B. Beschlüsse vom 28. Okto-
ber 2008 - BVerwG 1 WB 32.08 -, vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 54.08 -
DokBer 2009, 278 und vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 72.08 -). Im
Hinblick darauf ist das Bundesministerium der Verteidigung befugt, die nach
pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung über die Zulassung eines
Bewerbers zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes von dem
Ergebnis eines besonderen Auswahlverfahrens mit bestimmten Auswahlkrite-
rien abhängig zu machen. Dadurch kann am ehesten gewährleistet werden,
dass bei der großen Zahl der Bewerber die Auswahl nach dem Prinzip der Bes-
tenauslese und unter Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit vorge-
nommen wird (Beschluss vom 26. Januar 1981 - BVerwG 1 WB 47.79 -
BVerwGE 73, 126 <130>; vgl. auch Dolpp/Weniger, SLV 7. Aufl. 2009, § 40,
Rn. 4025).
Die Entscheidung über die Ablehnung der Zulassung kann vom Wehrdienstge-
richt nur auf Ermessensfehler überprüft werden (vgl. Beschlüsse vom 28. Okto-
ber 2008 - BVerwG 1 WB 32.08 - und vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB
72.08 -). Die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich auf Ermessensfehler im Sinne
eines Missbrauchs dienstlicher Befugnisse, einer Ermessensüberschreitung,
eines Ermessensfehlgebrauchs oder einer nicht dem Gesetz entsprechenden
Ausübung des Ermessens (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 und § 23a Abs. 2 WBO
i.V.m. § 114 VwGO). Die Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom
Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Verwal-
tungsvorschriften (z.B. Richtlinien oder Erlassen) festgelegten Maßgaben und
Verfahrensvorschriften eingehalten sind, ob eine für das Verfahren relevante
ständige Verwaltungspraxis unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG gleichmä-
ßig angewendet worden ist (vgl. Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - BVerwG
1 WB 18.10 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 59 Rn. 26 und vom 21. Juli 2011
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- BVerwG 1 WB 46.10 - Rn. 31) und gegebenenfalls, ob Verfahrensvorschriften
oder eine ständige Verwaltungspraxis der für das Auswahlverfahren zuständi-
gen Stelle das durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützte Recht der Bewerber auf Wah-
rung ihrer Chancengleichheit im Auswahlverfahren nicht beeinträchtigen.
b) Die angefochtenen Bescheide beruhen auf einer Verwaltungspraxis der
Stammdienststelle der Bundeswehr im Auswahljahr 2009, die bei der Ermittlung
und Verwertung der Ergebnisse der Potenzialfeststellung im Auswahlverfahren
das Recht des Antragstellers auf Wahrung der Chancengleichheit verletzt.
c) Das Bundesministerium der Verteidigung hat in Nr. 5 der Auswahlrichtlinie
das Auswahlverfahren geregelt und festgelegt, dass der abschließenden Ent-
scheidung der Amtsführung des Personalamts über die Zulassung grundsätz-
lich eine Vorauswahl der Bewerber vorausgeht. Nach Nr. 5.1 der Auswahlricht-
linie findet diese Vorauswahl in Konferenzform bei der Stammdienststelle der
Bundeswehr statt. Nach Nr. 5.2 wird die Auswahl der Bewerber in den personal-
führenden Dezernaten bzw. Zentraldezernaten durch das Aufbereiten quantifi-
zierbarer Daten in Vorsortierlisten, durch das Herausstellen wesentlicher Aus-
sagen aus dem Beurteilungsbild sowie sonstiger für die Auswahl bedeutsamer
Vorgänge aus der Personalakte vorbereitet. Nach Nr. 5.3 der Auswahlrichtlinie
erkennt die Auswahlkonferenz bei der Stammdienststelle die Eignung der Be-
werber zur Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes
zu. Dabei hat die Auswahlkonferenz nach Nr. 1.4 i.V.m. Fußnote 5 der Aus-
wahlrichtlinie die AVR-/werdegangsbezogenen Zulassungsquoten unter Be-
rücksichtigung der Anzahl der Antragstellenden je Werdegang und Geburts-
jahrgang als Vorgaben der einzelnen Bedarfsträger zu beachten. Die Auswahl-
konferenz gibt auf dieser Basis Empfehlungen für die Zulassung, die nach Billi-
gung durch die Leitung der Stammdienststelle dem Personalamt als Vorschläge
für die Zulassungsentscheidung unterbreitet werden (Nummern 5.3, 5.4 und 5.6
der Auswahlrichtlinie).
Zur Umsetzung dieser Bestimmungen hat die Stammdienststelle „Personalpla-
nungsblätter“ für die Auswahlkonferenz 2009 erstellt, in dem für jeden Bewerber
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die auswahlrelevanten Daten zusammengefasst und, soweit quantifizierbar,
nach Maßgabe der Anlage 1 zur Auswahlrichtlinie berechnet worden sind.
aa) Ohne Rechtsfehler sind entsprechend Nr. 4.1 der Auswahlrichtlinie i.V.m.
Anlage 1 im Personalplanungsblatt für den Antragsteller zur Ermittlung seines
Summenrangplatzes aus seiner letzten planmäßigen Beurteilung vom 15. Juni
2007 der Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten
(7,800) und die Entwicklungsprognose aus der Stellungnahme des nächsthöhe-
ren Vorgesetzten („Förderung bei Bedarf bis in die höchsten Verwendungen der
Laufbahn“) herangezogen worden. Daraus ergab sich ein Teilergebnis von
234,600 Punkten.
Zu Unrecht macht der Antragsteller insoweit geltend, dass er bei einer Beurtei-
lung durch Offiziere des Sanitätsdienstes eine bessere planmäßige Beurteilung
und eine noch höhere Stufe der Entwicklungsprognose erhalten hätte. Sämtli-
che Beurteilungen, die in das Auswahlverfahren 2009 eingegangen sind, hat
der Antragsteller bestandskräftig werden lassen. Die Stammdienststelle und
das Personalamt konnten deshalb diese Beurteilungen mit dem Inhalt, mit dem
sie in Bestandskraft erwachsen sind, ihren Entscheidungen zugrunde legen
(stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 -
Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 17 und vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB
33.10 -). Die Beurteilungen für Soldaten in der Laufbahn des Sanitätsdienstes
werden nach denselben Beurteilungsrichtlinien erstellt wie die Beurteilungen
der Angehörigen der Teilstreitkraft des Heeres außerhalb des Sanitätsdienstes.
Die Grundsätze der Chancengleichheit und der Beurteilungsgerechtigkeit gebie-
ten die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungssystems in den verschiede-
nen Laufbahnen; vom Antragsteller befürchtete Unterschiede in der Beurtei-
lungspraxis können im Einzelfall durch die personalbearbeitenden Dienststellen
nach Maßgabe der Nummern 901, 903 ZDv 20/6 kontrolliert und gegebenen-
falls korrigiert werden.
bb) Zutreffend hat die Stammdienststelle den Empfehlungsgrad aus der Lauf-
bahnbeurteilung vom 24. Juni 2008 („in außergewöhnlichem Maß geeignet“)
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entsprechend Anlage 1 mit dem Spitzenwert von 150,000 Punkten berücksich-
tigt.
Der Umstand, dass zu dieser Laufbahnbeurteilung kein fachlicher Beurteilungs-
beitrag nach Nr. 506 ZDv 20/6 eingeholt worden ist, verletzt keine geschützten
Rechte des Antragstellers. Nach der seinerzeit maßgeblichen Fassung der ZDv
20/6 war kein fachlicher Beurteilungsbeitrag zu erstellen. Denn die Regelung in
Nr. 506 Buchst. b ZDv 20/6, die auch für Laufbahnbeurteilungen fachliche Be-
urteilungsbeiträge verlangt, ist erst durch die Änderungsbestimmung vom 12.
Januar 2009 in die ZDv 20/6 aufgenommen worden. Sie konnte daher für das
bereits im Jahr 2008 durchzuführende Bewerbungsverfahren und für die am
24. Juni 2008 abgefasste Laufbahnbeurteilung noch keine Geltung beanspru-
chen. Dazu hat der Bundesminister der Verteidigung ergänzend vorgetragen,
dass sämtliche Bewerber im Auswahljahr 2009 einheitlich nach der alten
Rechtslage behandelt worden seien.
Davon abgesehen wird ein fachlicher Beurteilungsbeitrag, der nach Nr. 506
Buchst. a ZDv 20/6 vom jeweils zuständigen Fachvorgesetzten für Soldatinnen
und Soldaten in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes
bzw. des Geo-Informationsdienstes der Bundeswehr zu erstellen ist, nach
Nr. 506 Buchst. e ZDv 20/6 Bestandteil der Beurteilung, ist mit ihr zu eröffnen,
der personalbearbeitenden Stelle vorzulegen und anschließend in die Perso-
nalakte aufzunehmen. Deshalb hätte das Fehlen eines fachlichen Beurteilungs-
beitrages vom Antragsteller nur mit einer Anfechtung der Laufbahnbeurteilung
vom 24. Juni 2008 gerügt werden können; Laufbahnbeurteilungen gehören zu
den isoliert anfechtbaren Beurteilungsarten nach Nr. 201 Buchst. a Nr. 3
ZDv 20/6 (vgl. Beschuss vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 41.07 - Buchholz
449.2 § 2 SLV Nr. 10 Rn. 29). Die Laufbahnbeurteilung vom 24. Juni 2008 ist
indessen bestandskräftig geworden.
Eine Verletzung geschützter Rechte des Antragstellers durch das Unterlassen
des fachlichen Beurteilungsbeitrags ist im Übrigen nicht ersichtlich, weil der An-
tragsteller infolge des von ihm erreichten Spitzenwertes in der Laufbahnbeurtei-
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lung die höchstmögliche anteilige Punktzahl von 150 Punkten im Auswahlver-
fahren erhalten hat.
Die besonderen fachlichen Leistungen des Antragstellers sind entgegen seiner
Befürchtung ausführlich in der planmäßigen Beurteilung zum 30. September
2007, in dem dazu vorgelegten fachlichen Beurteilungsbeitrag vom 8. Mai 2007
und in der Laufbahnbeurteilung vom 24. Juni 2008 dokumentiert. Seine Bewäh-
rung in Auslandseinsätzen ist im Abschnitt 4.2 der planmäßigen Beurteilung
2007 ausdrücklich gewürdigt worden und im Personalplanungsblatt für die
Auswahlkonferenz 2009 quantitativ erfasst (128 Einsatztage). Es bestehen
deshalb keine begründeten Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese Aspek-
te in der Auswahlkonferenz 2009 nicht bekannt gewesen wären.
cc) Ferner ist nach Nr. 4.1 der Auswahlrichtlinie i.V.m. Anlage 1 das Ergebnis
der Laufbahnprüfung zum Feldwebel für den Summenrangplatz maßgeblich.
Dafür ist aus dem Lehrgangszeugnis über die Laufbahnprüfung des jeweiligen
Bewerbers der Wert im Formularfeld 530 als Note mit drei Dezimalstellen zu
berücksichtigen (vgl. dazu Beschluss vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB
72.08 -). Das war im Fall des Antragstellers ausweislich des Lehrgangszeugnis-
ses vom 7. Mai 2004 die Note 2,900. Daraus folgte unter Beachtung der vom
Bundesminister der Verteidigung vorgelegten Berechnungsformel zu den quan-
tifizierbaren Bewertungskriterien für das Auswahljahr 2009 als Ergebnis 54,857
Punkte.
dd) Nr. 4.1 der Auswahlrichtlinie bestimmt als weiteres Auswahlkriterium das
Ergebnis der Potenzialfeststellung. Die Stammdienststelle hat dieses Ergebnis
im Auswahlverfahren 2009 im Fall des Antragstellers unter Verstoß gegen den
Grundsatz der Chancengleichheit ermittelt und ihrem Konferenzergebnis zu-
grunde gelegt.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Potenzialfeststellung in Anla-
ge 1 der Auswahlrichtlinie als ein eintägiges psychologisches Verfahren zur Ab-
schätzung des Potenzials der Bewerberinnen und Bewerber u.a. hinsichtlich
des Berufsbildes „Offizier des militärfachlichen Dienstes“ definiert und bestimmt,
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dass sie schrittweise die bisherigen Verfahren ablöse. Die bisherigen Verfahren
waren die AEF für Unteroffiziere der Luftwaffe, der sich in der Verwaltungspra-
xis auch Angehörige anderer Teilstreitkräfte bzw. Organisationsbereiche unter-
ziehen mussten, und die Psychologische Eignungsprüfung.
Die in der Auswahlrichtlinie getroffenen Regelungen über die Potenzialfeststel-
lung als weiteres Auswahlkriterium im Auswahlverfahren für Offiziere des mili-
tärfachlichen Dienstes und als „Nachfolgerin “ der bisherigen Eignungsfeststel-
lungsverfahren sind als solche rechtlich nicht zu beanstanden. Es liegt in der
Personalorganisationshoheit des Bundesministers der Verteidigung, ob er in
das Zulassungsverfahren für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen
Dienstes zusätzliche Erkenntnisquellen einführt, die neben den verschiedenen
Beurteilungsarten und bestimmten fachlichen Prüfungsergebnissen ergänzende
prognostische Aussagen über die Eignung der Bewerber für die angestrebte
Laufbahn oder für den laufbahnrelevanten Status (Berufssoldat) leisten können.
Ebenso liegt es in seiner Personalorganisationshoheit, die inhaltlichen Voraus-
setzungen und Anforderungen eines solchen zusätzlichen Eignungsfeststel-
lungsverfahrens zu ändern.
Innerhalb eines Auswahlverfahrens muss das Bundesministerium der Verteidi-
gung allerdings sicherstellen, dass alle Bewerber hinsichtlich der Auswahlkrite-
rien gleich behandelt und dass für die Feststellung ihrer Eignung die gleichen
Unterlagen herangezogen werden (vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 -
BVerwG 1 WB 52.99 - und vom 19. Dezember 2001 - BVerwG 1 WB 59.01 -
Buchholz 236.11 § 30 SLV Nr. 4). Insoweit schützt Art. 3 Abs. 1 GG das Recht
jedes Bewerbers auf eine Verfahrensgestaltung, die der Sicherung des chan-
cengleichen Zugangs zu einer beruflichen Tätigkeit, zu einem öffentlichen Amt
oder zu einer Laufbahn angemessen ist; dieses Recht auf Wahrung der Chan-
cengleichheit soll gewährleisten, dass jeder Bewerber eine faire Chance erhält,
entsprechend seiner Eignung im Auswahlverfahren betrachtet und berücksich-
tigt zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 -
BVerfGE 116, 1, 12, 17; BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Oktober 2010 –
1 BvR 1425/10 - NVwZ 2011, 113 = juris Rn. 10).
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In dem Vorbereitungserlass vom 24. Juli 2007 „Verfahren zur Potenzialfeststel-
lung für Unteroffiziere an den Zentren für Nachwuchsgewinnung“ (BMVg -
PSZ/PM 16-20-00) und im Erlass vom 7. Juli 2008 „Bestimmungen zur Metho-
dik der Potenzialfeststellung für Unteroffiziere“ (BMVg PSZ III 6 - 66-12-15/66-
12-35) hat das Bundesministerium der Verteidigung die „neue“ Potenzialfests-
tellung im Einzelnen geregelt, ohne Übergangsbestimmungen für die bisher
angewandten Eignungsfeststellungsverfahren zu treffen. Derartige Übergangs-
regelungen fehlen auch in der Auswahlrichtlinie vom 19. Dezember 2008. Viel-
mehr bezeichnet Nr. 4.1 der Auswahlrichtlinie das Ergebnis der Potenzialfests-
tellung als das reguläre vierte Auswahlkriterium. Mit dem abgekürzten Zusatz
„vglb.“ in Nr. 4.1 (offensichtlich gemeint: vergleichbar) wird lediglich lapidar die
Möglichkeit angedeutet, dass vergleichbare Eignungsfeststellungen in das
Auswahlverfahren einbezogen werden können; die Parameter der Vergleich-
barkeit und der Gewichtung der verschiedenen Verfahren hat das Bundesminis-
terium der Verteidigung in der Auswahlrichtlinie aber nicht ansatzweise be-
nannt.
Stattdessen hat die Stammdienststelle in Nr. 3.3.2 der AAIP SDBw (Stand
19. Mai 2008) für das Auswahljahr 2009 festgelegt, dass an der Potenzialfests-
tellung alle Bewerber teilnehmen müssen, die noch nicht an der Psychologi-
schen Eignungsprüfung oder an der Allgemeinen Eignungsprüfung der Luftwaf-
fe teilgenommen haben; eine Wiederholung der Potenzialfeststellung wurde
grundsätzlich ausgeschlossen. Außerdem hat die Stammdienststelle eine Um-
rechnungstabelle erstellt, mit der im Auswahljahr 2009 die Ergebnisse der AEF
bzw. der Psychologischen Eignungsprüfung in die Werte der Indizes der Poten-
zialfeststellung umgerechnet wurden. Die Umrechnungstabelle stellt nach der
Amtlichen Auskunft des Bundesministers der Verteidigung vom 29. August
2011 ein „internes Arbeitspapier“ der Stammdienststelle dar, welches „die in der
AAIP SDBw dargestellten jeweiligen Umrechnungsformeln berücksichtigt“. Die-
se Umrechnungsformeln sind für Bewerber in der sanitätsdienstlichen Laufbahn
in einer Übersicht der Stammdienststelle über die quantifizierbaren Bewer-
tungskriterien enthalten, die der Bundesminister der Verteidigung als Bestand-
teil des AAIP SDBw 2009 (Bl. 100 der Beschwerdeakte) dem Senat vorgelegt
hat. Auf dieser Grundlage hat die Stammdienststelle das Ergebnis der vom An-
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tragsteller am 21. Dezember 2006 absolvierten AEF „H (Berufssol-
dat/Laufbahngruppe Unteroffiziere geeignet)“ bei der Ermittlung seines Sum-
menrangplatzwertes berücksichtigt und in einen Punktwert von 104,400 umge-
rechnet.
Abgesehen von der Frage, ob die Stammdienststelle zu dem von ihr geregelten
und praktizierten Verfahren in Nr. 2.2 der Auswahlrichtlinie ermächtigt worden
ist, steht die Umrechnung der Ergebnisse der AEF in die der neuen Potenzial-
feststellung nicht mit dem Grundsatz der Chancengleichheit der Bewerber im
Einklang. Der Bundesminister der Verteidigung hat trotz entsprechender Rüge
des Antragstellers nicht den Nachweis geführt, dass die vom Antragsteller ab-
solvierte AEF und die neue Potenzialfeststellung unter dem Aspekt der Chan-
cengleichheit gleichwertig sind oder im Rahmen einer Umrechnung ihrer Er-
gebnisse gleich gewichtet werden können.
Zwischen der AEF und der neuen Potenzialfeststellung bestehen erhebliche
formelle und materielle Unterschiede.
In Nr. 9 der „Vorläufigen Richtlinie für die Allgemeine Eignungsfeststellung für
Unteroffiziere der Luftwaffe“ (BMVg FüL I 1 - Az 16-05-00) vom 1. Juli 1999 war
für die Durchführung der AEF eine Gesamtdauer von 21 Stunden vorgesehen.
Sie dauerte damit - wie auch vom Antragsteller unwidersprochen vorgetragen -
mindestens zwei Tage. Dagegen dauert die Potenzialfeststellung nur einen Tag
(Nr. 101 Abs. 1 des Erlasses „Bestimmungen zur Methodik der Potenzialfest-
stellung für Unteroffiziere“ vom 7. Juli
2008 - im Folgenden: Potenzialfeststellungs-Erlass -).
Die AEF war in ihren materiellen Anforderungen auf die spezifischen Belange
der Luftwaffe zugeschnitten. In dem zuletzt maßgeblichen Erlass „Vorläufige
Bestimmungen zur Methodik der Allgemeinen Eignungsfeststellung für die Un-
teroffiziere der Luftwaffe“ (BMVg PSZ III 4 - Az 66-12-10) vom 30. September
1999 - im Folgenden: AEF-Erlass - wurde die AEF als Methode definiert, eine
Eignungsaussage zur Bewährungswahrscheinlichkeit von länger dienenden
Unteroffizieren der Luftwaffe in deren weiterer militärischer Laufbahn zu erhal-
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ten; nur der Führungsstab der Luftwaffe war neben der Abteilung PSZ des Mi-
nisteriums zuständig für die Definition der Eignungsanforderungen und für die
Festlegung der zu bewertenden Eignungsmerkmale (Nr. 101 Abs. 2 und Nr. 105
Abs. 1 des AEF-Erlasses). Demgegenüber differenziert der Potenzialfeststel-
lungs-Erlass nicht mehr nach Teilstreitkräften oder Organisationsbereichen
(Nr. 101); dementsprechend ist die Zuständigkeit für die Verfahrensgrundlagen
den fachlich zuständigen Referaten aller Führungsstäbe und der Abteilung PSZ,
hinsichtlich der Methodik dem Referat BMVg - PSZ III 6 -, übertragen (Nr. 106).
Die Umgestaltung der Eignungsfeststellung in ein neues harmonisiertes Poten-
zialfeststellungsverfahren für Unteroffiziere militärischen Organisationsbe-
reiche war eine wesentliche Zielsetzung der Neuregelung (vgl. Abs. 1 des zitier-
ten Vorbereitungserlasses vom 24. Juli 2007).
Nach Nr. 101 Abs. 1 des Potenzialfeststellungs-Erlasses steht die Eignungs-
aussage für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Vor-
dergrund der Betrachtung der Unteroffiziere, während Nr. 203 Abs. 2 des AEF-
Erlasses die Prüfung der Unteroffiziere primär auf ihr Potenzial zum Berufssol-
daten konzentrierte und erst nach positivem Abschluss dieses ersten Prüf-
schritts die Beurteilung des Potenzials für die Verwendung als Offizier des mili-
tärfachlichen Dienstes ermöglichte.
Wesentliche methodische Abweichungen ergeben sich daraus, dass der AEF-
Erlass im Verfahren den Physical-Fitness-Test verlangte (Nr. 203 und Nr.206),
auf den der Potenzialfeststellungs-Erlass verzichtet. Nach Nr. 203 und Nr. 205
des AEF-Erlasses hatten die Bewerber ein „Rundgespräch“ mit mehreren Sol-
daten zu absolvieren, das nunmehr entfällt; stattdessen hat der Bewerber allein
einen Kurzvortrag zu halten (Nr. 102 Abs. 2 und Nr. 208 des Potenzialfeststel-
lungs-Erlasses). Das „Planspiel“ nach Nr. 203 und Nr. 207 des AEF-Erlasses ist
in ein „Gruppensituationsverfahren“ umgestaltet worden (Nr. 207 des Potenzial-
feststellungserlasses).
Diese erheblichen Unterschiede zwischen den Verfahren der AEF und der Po-
tenzialfeststellung haben in der von der Stammdienststelle gewählten Umrech-
nungsmethode unter dem Aspekt der Chancengleichheit der Bewerber keinen
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nachvollziehbaren Niederschlag gefunden. Es ist bereits nicht plausibel, wie
das Ergebnis der AEF des Antragstellers, das entsprechend Nr. 304 des AEF-
Erlasses mit einem Buchstaben (hier: H) zu benennen war, arithmetisch in eine
Zahl (hier: 3,52) umgerechnet worden ist. Die Übersicht der Stammdienststelle
über die quantifizierbaren Kriterien in der AAIP SDBw (Bl.100 der Beschwerde-
akte) stellt insoweit keine berechnungstechnische Beziehung zwischen den
Buchstaben und den zu ermittelnden zahlenmäßigen Indexpunkten her. Außer-
dem hat der Bundesminister der Verteidigung nicht erläutert und belegt, auf
welcher Grundlage es zu der Gewichtung der AEF und der Potenzialfeststellung
mit den Faktoren 6 und 96 in der Umrechnungsformel der Stammdienststelle
gekommen ist.
Angesichts der daraus resultierenden Verletzung des Rechts des Antragstellers
auf Wahrung der Chancengleichheit ist das Auswahlverfahren 2009 zu seinen
Lasten fehlerhaft durchgeführt worden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der
Antragsteller bei der Teilnahme an der neuen Potenzialfeststellung eine so ho-
he Platzziffer in der Vorsortierliste erreicht hätte, dass er dem Personalamt
ebenfalls zur Zulassung empfohlen worden wäre. Die Entscheidung des Perso-
nalamts, wegen fehlender Empfehlung der Auswahlkonferenz keine Zulassung
des Antragstellers auszusprechen, ist danach ermessensfehlerhaft.
d) Mit Rücksicht auf das ausführliche Vorbringen der Beteiligten zur Frage der
möglichen Umsetzung des Antragstellers in eine AVR des Heeres weist der
Senat auf Folgendes hin:
Der Antragsteller hatte keinen Anspruch darauf, als Feldwebel in der Laufbahn
des Sanitätsdienstes im Rahmen des Auswahlverfahrens 2009 für die Umset-
zung in eine AVR des Heeres betrachtet zu werden. Insoweit beruft sich der
Antragsteller zu Unrecht auf „seine“ AVR 27… (Sanitätsdienst allgemein Heer),
aus der nach seiner Auffassung ohne Weiteres eine Umsetzung in eine AVR
des Heeres möglich gewesen sei.
Der Antragsteller ist nach Maßgabe des § 3 SLV Feldwebel in der Laufbahn des
Sanitätsdienstes und gehört der AVR 85… (Assistenzpersonal Rettungsdienst)
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an. Die AVR 85… lag schon im Jahr 2006 seinen Anträgen auf Zulassung zu
der strittigen Laufbahn und auf Umwandlung des Dienstverhältnisses eines
Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zugrunde. Die
ehemalige AVR des Antragstellers 27… (Sanitätsdienst allgemein Heer), die
zuletzt in seiner planmäßigen Beurteilung zum 28. April 2002 aufgeführt ist,
existierte im Auswahljahr 2009 nicht mehr; sie ist deshalb auch nicht in der Liste
der Teilstreitkraft Heer für das Auswahljahr 2009 enthalten, in der alle grund-
sätzlich zulassungsrelevanten Ausbildungs- und Verwendungsreihen aufgeführt
und dem damaligen Bedarf in den einzelnen Geburtsjahrgängen zugeordnet
sind.
Die AVR 27… stellte eine von den drei sanitätsdienstbezogenen „Heeres-
Ausbildungs- und Verwendungsreihen“ aus der Zeit dar, als der Sanitätsdienst
der Bundeswehr noch keine verselbstständigte Organisationsstruktur aufwies
und bei der Teilstreitkraft Heer angesiedelt war. Nach Verselbstständigung des
Sanitätsdienstes der Bundeswehr in einem eigenständigen Organisationsbe-
reich stattete man diesen Organisationsbereich mit eigenen AVR unter der Or-
ganisationsnummer 85 aus; die drei „Heeres-Ausbildungs- und Verwendungs-
reihen“ wurden in 22 sanitätsdienstliche AVR unter dem Schlüssel 85 aufge-
gliedert. Die frühere AVR 27… ist danach in der AVR 85… aufgegangen. Dem
Senat ist aus einem vergleichbaren Verfahren bekannt, dass jedenfalls schon
seit dem Auswahljahr 2004 für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des
militärfachlichen Dienstes nur noch die sanitätsdienstlichen AVR unter dem
Schlüssel 85 für die Bedarfsermittlung und den Eignungs- und Leistungsver-
gleich maßgeblich waren (vgl. den Vortrag der Beteiligten und den Beschluss
des Senats vom 10. März 2005 im Verfahren BVerwG 1 WB 55.04, in dem der
Bundesminister der Verteidigung auch eine Liste der 22 neuen sanitätsdienstli-
chen AVR unter dem Schlüssel 85 vorgelegt hat).
Die Stammdienststelle war im Rahmen ihrer Bindung an die Bedarfsträgervor-
gaben nach der Regelung in Nr. 1.4 i.V.m. Fußnote 5 der Auswahlrichtlinie ver-
pflichtet, die ihr übermittelten AVR-/werdegangsbezogenen Zulassungsquoten
unter Berücksichtigung der Zahl der Antragstellenden je Werdegang und Ge-
burtsjahrgang als Vorgabe für die Auswahlkonferenz zu beachten. Insofern hat
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sie in der AAIP SDBw für das Auswahljahr 2009 festgelegt, dass der gesamte
Bedarf im Sanitätsdienst der Bundeswehr allein durch die AVR 85… repräsen-
tiert wird. Das folgt im Umkehrschluss aus Nr. 9.1, Nr. 9.3 und Nr. 9.4 der AAIP
SDBw, die den Bedarf der Teilstreitkräfte Heer, Luftwaffe und Marine „außer
dem Sanitätsdienst“ definierten. Demgegenüber war der gesamte Bedarf für
sämtliche AVR des Sanitätsdienstes nach Nr. 9.2 der AAIP SDBw (i.V.m. der
Anlage) in der Sammel-AVR 85… (Sanitätsdienst allgemein) zusammengefasst;
in der Laufbahn des Sanitätsdienstes wurden deshalb auch alle Bewerber in der
AVR 85… zusammengefasst und betrachtet. Nr. 9.2 der AAIP SDBw ließ für die
Bewerber aus dem Sanitätsdienst - im Gegensatz zu den ausdrücklichen und
differenzierenden Umsetzungsbestimmungen in Nr. 9.1 Buchst. a für das Heer
und in Nr. 9.3.2.1 für die Luftwaffe - eine Umsetzung in AVR anderer Organisa-
tionsbereiche, insbesondere in AVR des Heeres, nicht zu. Maßgebliches Zu-
ordnungskriterium war insoweit nicht der jeweilige Uniformträgerbereich, son-
dern die fachliche Zugehörigkeit des Bewerbers zur Laufbahn und zu einer AVR
des Sanitätsdienstes. Es entsprach danach der tatsächlichen Verwaltungspra-
xis der Stammdienststelle der Bundeswehr und des Personalamts der Bundes-
wehr im Auswahljahr 2009, alle Angehörigen der Laufbahn des Sanitätsdiens-
tes (sowohl in den Teilstreitkräften als auch im Zentralen Sanitätsdienst der
Bundeswehr) einheitlich nur für die sanitätsdienstliche AVR 85… zu betrachten
und für diesen Bewerberkreis keine Umsetzungen in andere fachliche AVR z.B.
des Heeres zu prüfen und vorzunehmen. Das hat der Bundesminister der Ver-
teidigung in seiner Amtlichen Auskunft vom 29. August 2011 bestätigt. Auf den
Ausschluss von Umsetzungsmöglichkeiten wurden die Bewerber in der Lauf-
bahn des Sanitätsdienstes zusätzlich schon in den jeweiligen Antragsformula-
ren hingewiesen. In seinen Formularanträgen für die Auswahljahre 2007 und
2009 hat auch der Antragsteller den entsprechenden Hinweis erhalten und im
Rahmen der Unterzeichnung des Antrags zur Kenntnis genommen.
Diese tatsächliche Verwaltungspraxis schließt die vom Antragsteller gewünsch-
ten Umsetzungen aus. Für die Ermessensausübung ist die tatsächliche Verwal-
tungspraxis in den Auswahlverfahren für die Zulassung zu der angestrebten
Laufbahn maßgeblich. Die (ständige) tatsächliche Verwaltungspraxis, die sich
entweder an Verwaltungsvorschriften orientiert oder eine Verwaltungsvorschrift
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auf bestimmte Sachverhalte auch nicht anwendet, ist vor dem Hintergrund,
dass Verwaltungsvorschriften keine Rechtsnormen darstellen, für den Bundes-
minister der Verteidigung allein aus Art. 3 Abs. 1 GG verbindlich. Eine ständige
Verwaltungspraxis verpflichtet zur Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle;
andererseits kann ein Soldat nur (und nicht mehr als) eine Behandlung entspre-
chend der gleichmäßig angewandten Verwaltungsvorschriften bzw. entspre-
chend der gleichmäßig vollzogenen Verwaltungspraxis beanspruchen (stRspr,
vgl. z.B. Beschluss vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 18.10 - Buch-
holz 449 § 3 SG Nr. 59). Dass die Stammdienststelle bzw. das Personalamt von
der dargestellten tatsächlichen Verwaltungspraxis im Auswahljahr 2009 im Be-
reich des Sanitätsdienstes abgewichen wären und Umsetzungen aus sanitäts-
dienstlichen AVR in eine AVR des Heeres geprüft und zugelassen hätten, ist für
den Senat nicht ersichtlich. Derartiges hat auch der Antragsteller nicht geltend
gemacht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1
WBO.
Golze Dr. Frentz Rothfuß
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