Urteil des BVerwG vom 11.03.2008

Soldat, Beurteilungsspielraum, Reisekosten, Disziplinarverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 37.07
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberfeldwebel
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Hetzke und
die ehrenamtliche Richterin Oberfeldwebel Gockel
am 11. März 2008 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in
seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)
durch den Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung.
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Dienstzeit von zwölf
Jahren, die voraussichtlich am 28. Februar 2010 enden wird. Zum Oberfeldwe-
bel wurde er mit Wirkung zum 1. Juli 2003 ernannt. Der Antragsteller war als
Funksystemfeldwebel im ..., Sektor für Informationstechnik ..., in B. eingesetzt;
aufgrund der hier streitgegenständlichen Feststellung eines Sicherheitsrisikos
wurde er ab dem 16. April 2007 von dieser Tätigkeit entbunden und nahm an-
schließend allgemeine Aufgaben im Innendienst wahr.
Für den Antragsteller war zuletzt am 12. August 2003 eine erweiterte Sicher-
heitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ohne Einschränkungen abge-
schlossen worden.
Mit Nachbericht zur Sicherheitsüberprüfung vom 20. Juli 2006 teilte der Sicher-
heitsbeauftragte des Sektors für Informationstechnik 5 dem Militärischen Ab-
schirmdienst mit, dass sich zu dem Antragsteller sicherheitserhebliche Erkennt-
nisse ergeben hätten. Aus den beigefügten Unterlagen geht hervor, dass das
Amtsgericht T. am 3. Februar 2006 einen Strafbefehl erlassen hatte, mit dem
gegen den Antragsteller wegen versuchten Betrugs eine Geldstrafe von
40 Tagessätzen zu je 50 € festgesetzt wurde. Auf den Einspruch des An-
tragstellers stellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2006 das Ver-
fahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein. In dem sachgleichen gerichtlichen Dis-
ziplinarverfahren verhängte das Truppendienstgericht Nord, ... Kammer, mit Ur-
teil vom 26. Oktober 2006 (Az.: ...), rechtskräftig seit dem 28. Dezember 2006,
gegen den Antragsteller ein Beförderungsverbot für die Dauer von 30 Monaten
verbunden mit einer Kürzung der Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die
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Dauer von neun Monaten. In den Gründen stellte das Truppendienstgericht zum
Sachverhalt unter anderem fest:
„Der Soldat nahm in der Zeit vom 24. - 28. Oktober 2005
an einem EAKK-Lehrgang in G. teil. Auf das Angebot des
Oberfeldwebels Z. fuhr er am 23. Oktober 2005 mit die-
sem in dessen PKW von B. nach G. und nach dem Lehr-
gangsende am 28. Oktober 2005 wieder zurück nach B.
Abhol- und Absetzungspunkt war jeweils die Funkstelle in
der ...-...-Kaserne in B. In seiner Reisekostenabrechnung
vom 3. November 2005 gab Oberfeldwebel Z. für den
23. und 28. Oktober 2005 wahrheitsgemäß den Soldaten
als Mitfahrer in seinem Kraftfahrzeug an.
Am 4. November 2005 beantragte auch der Soldat Reise-
kosten für die Hin- und Rückfahrt. In dem Formular, das er
bei dem zuständigen Rechnungsführer, dem Zeugen P.,
einreichte, gab er wahrheitswidrig an, dass er mit seinem
eigenen Privat-Kfz zur Wahrnehmung der Kommandie-
rung sowohl am 23. Oktober 2005 von B. nach G. als auch
am 28. Oktober 2005 zurück von G. nach B. gefahren sei.
Dabei gab er die jeweilige Wegstrecke mit 680 Kilometern
und den Hubraum des benutzten eigenen Kfz mit
2979 cm³ an.
Nach Erhalt beider Rechnungen bemerkte der Zeuge P.,
dass die beiden Soldaten zu denselben Reisen unter-
schiedliche Angaben gemacht hatten, und meldete diesen
Vorfall dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten. Wären
die falschen Angaben nicht bemerkt worden, hätte der
Soldat eine Wegstreckenentschädigung von 260,00 Euro
erhalten, auf die er keinen Anspruch hatte.“
Mit Schreiben vom 28. Februar 2007 hörte der Geheimschutzbeauftragte im
Bundesministerium der Verteidigung den Antragsteller zu den Erkenntnissen,
die der Militärische Abschirmdienst ermittelt hat, an und verwies hierzu insbe-
sondere auf die Feststellungen in dem Urteil des Truppendienstgerichts.
Der Antragsteller selbst äußerte sich zu dem Anhörungsschreiben nicht. In ei-
ner vom Geheimschutzbeauftragten angeforderten Stellungnahme teilte der
Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers mit, dass der Antragsteller nach Aus-
sage seines direkten Vorgesetzten ein pflicht- und verantwortungsbewusster
Unteroffizier sei, der loyal und verlässlich seinen Dienst versehe. Ausgehend
von dem nachgewiesenen Dienstvergehen habe er, der Disziplinarvorgesetzte,
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jedoch berechtigte Zweifel an der Loyalität und der Eignung des Antragstellers
als Vorgesetzter. In Zukunft werde eine stärkere Dienstaufsicht durchzuführen
sein; eine Herauslösung des Antragstellers aus seiner Verwendung sei jedoch
derzeit nicht geplant.
Mit Schreiben vom 3. April 2007 teilte der Geheimschutzbeauftragte dem An-
tragsteller mit, dass er die Sicherheitsüberprüfung nach Aktenlage abgeschlos-
sen und ein Sicherheitsrisiko festgestellt habe. Das Ergebnis der Sicherheits-
überprüfung werde dem Antragsteller von der personalbearbeitenden Dienst-
stelle eröffnet. Da der Antragsteller den Reisekostenbetrug im November 2005
begangen habe und seitdem keine weiteren Dienstpflichtverletzungen bekannt
geworden seien, werde ausnahmsweise in Abweichung von dem sonst üblichen
Fünf-Jahres-Zeitraum eine Wiederholungsüberprüfung bereits zum November
2010 zugelassen, sofern der Antragsteller dann für eine sicherheitsempfindliche
Tätigkeit eingeplant werden solle.
Mit Bescheid vom 3. April 2007 stellte der Geheimschutzbeauftragte fest, dass
die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) Um-
stände ergeben habe, die ein Sicherheitsrisiko darstellten. Die Entscheidung
schließe auch einen Einsatz in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach
Ü 1/Ü 2 aus. Eine Wiederholungsüberprüfung werde zum November 2010 zu-
gelassen. Dieses Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung wurde dem Antragsteller
am 24. Mai 2007 durch die Stammdienststelle der Bundeswehr eröffnet.
Bereits mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11. Mai 2007, beim Ge-
heimschutzbeauftragten eingegangen am 14. Mai 2007, hatte der Antragsteller
gegen das „Schreiben vom 03.04.2007“ „Widerspruch“ eingelegt. Zur Begrün-
dung wurde ausgeführt, dass die dem Antragsteller in dem Anhörungsschreiben
vorgeworfene dienstliche Verfehlung in keinem Zusammenhang mit seiner
bisherigen Tätigkeit bei der Bundeswehr stehe. Seine dienstlichen Beurteilun-
gen seien hervorragend und ließen eine Tätigkeit an der bisherigen Stelle zu.
Zudem habe der Antragsteller seinem Dienstherrn keinen Schaden zugefügt.
Die in dem truppendienstlichen Urteil genannten weiteren Anträge auf Erstat-
tung von Reisekosten seien nie beschieden worden; der Antragsteller habe die-
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se auch nie weiterverfolgt. Die aus diesen Anträgen resultierende Forderung
liege erheblich über dem Betrag in Höhe von 260 € aus dem Antrag vom 4. No-
vember 2005.
Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - wertete dieses Schreiben als
Antrag auf gerichtliche Entscheidung und legte es dem Senat zusammen mit
seiner Stellungnahme vom 7. November 2007 vor.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. Januar 2008 stellte der Antrag-
steller klar, dass er die gerichtliche Entscheidung beantrage, und trug zur Be-
gründung ergänzend insbesondere vor:
Es bestünden keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Zweifel an seiner Zuver-
lässigkeit. Er, der Antragsteller, rechtfertige keineswegs sein Fehlverhalten,
sondern habe lediglich die Gründe dargelegt, die zu dem Verhalten geführt hät-
ten. Dass er das Urteil des Truppendienstgerichts Nord akzeptiere, folge auch
daraus, dass er keine Berufung eingelegt habe. Zu seinen Gunsten spreche,
dass das Amtsgericht T. das Strafverfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt
habe. Eine Wiederholungsgefahr liege nicht vor. Die Verkürzung des sonst üb-
lichen Fünf-Jahres-Zeitraums wirke sich nicht mehr zu seinen Gunsten aus, da
er bereits zuvor aus dem Dienst ausscheiden werde.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Das durch das Truppendienstgericht sanktionierte Verhalten des Antragstellers
und das wegen derselben Tat geführte Strafverfahren begründeten nicht zu-
rückstellbare Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Der Antragsteller habe nicht nur
gegen strafrechtliche Normen, sondern auch vorsätzlich gegen soldatische
Pflichten verstoßen. Der Dienstherr sei in hohem Maße auf die jederzeitige Ehr-
lichkeit und Rechtstreue seiner Soldaten angewiesen. Das Verhalten des An-
tragstellers lasse indes den Schluss zu, dass er nicht immer bereit und in der
Lage sei, sich rechtstreu zu verhalten; es sei zu befürchten, dass er auf abseh-
bare Zeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht
die gebotene Sorgfalt walten lassen und den Geheimhaltungspflichten nicht im-
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mer gerecht werde. Trotz der Verurteilung durch das Truppendienstgericht ver-
suche der Antragsteller nach wie vor sein Fehlverhalten zu rechtfertigen. Seine
Uneinsichtigkeit führe dazu, dass ein erneutes Fehlverhalten nicht mit der er-
forderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Die zu treffende Prog-
noseentscheidung lasse daher keine andere Bewertung als die Feststellung ei-
nes Sicherheitsrisikos zu. Der Antragsteller müsse erst über einen längeren
Zeitraum durch ein gesetzeskonformes Verhalten zeigen, dass ihm wieder un-
eingeschränkt Vertrauen in Bezug auf eine Verwendung in einer sicherheits-
empfindlichen Tätigkeit entgegengebracht werden könne. Die für ihn sprechen-
den Umstände seien durch die vorgezogene Zulassung einer Wiederholungs-
überprüfung berücksichtigt.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bun-
desministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 409/07 - und die Personalgrund-
akte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der Bundesminister der Verteidigung hat den „Widerspruch“ des Antragstel-
lers vom 11. Mai 2007 zutreffend als Antrag auf gerichtliche Entscheidung
durch das Bundesverwaltungsgericht gewertet (§ 21 Abs. 1 WBO). Dies hat
auch der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. Januar
2008 klargestellt.
Der Antragsteller hat keinen förmlichen Sachantrag gestellt. Bei sach- und inte-
ressengerechter Auslegung seines Vorbringens beantragt er sinngemäß, den
ihm am 24. Mai 2007 eröffneten Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im
Bundesministerium der Verteidigung vom 3. April 2006 über die Feststellung
eines Sicherheitsrisikos aufzuheben.
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2. Der Antrag ist zulässig (vgl. zum Folgenden ausführlich Beschluss vom
6. September 2007 - BVerwG 1 WB 62.06 - DokBer 2008, 31).
Der Antrag ist zwar verfrüht und damit nicht fristgerecht eingelegt worden. Die
Zwei-Wochen-Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO be-
ginnt bei einem Antrag gegen eine Entscheidung oder (Erst-)Maßnahme des
Bundesministers der Verteidigung (im Sinne des § 21 Abs. 1 WBO) in Anleh-
nung an § 6 Abs. 1 WBO mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Be-
schwerdeanlass. Beschwerdeanlass ist im Regelfall die Bekanntgabe dieser
Entscheidung oder Maßnahme. Das ist bei der Feststellung eines Sicherheitsri-
sikos durch den Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Vertei-
digung die förmliche Eröffnung dieser Feststellung auf dem Formblatt nach An-
lage C 10 zu Nr. 2710 ZDv 2/30 Teil C; denn erst diese begründet die Wirk-
samkeit der Entscheidung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Die Eröffnung des Be-
scheids über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos vom 3. April 2007 erfolgte
am 24. Mai 2007. Der bereits am 14. Mai 2007 eingegangene, als Antrag auf
gerichtliche Entscheidung zu wertende (siehe 1.), „Widerspruch“ vom 11. Mai
2007 ist damit verfrüht eingelegt worden.
Allerdings ist dieser Antrag durch das Schreiben des Geheimschutzbeauftrag-
ten vom 3. April 2007 ausgelöst worden, das dem Antragsteller die Eröffnung
des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung ankündigte. Diese Ankündigung
stellt zwar noch nicht die - im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO anfechtbare - Maß-
nahme selbst dar. In der Ankündigung wird die (noch zu eröffnende) Feststel-
lung eines Sicherheitsrisikos jedoch in einer Weise bekannt gegeben, die kei-
nen Zweifel daran lässt, dass die Entscheidung endgültig ist und vor ihrer förm-
lichen Bekanntgabe nicht mehr beeinflusst werden kann; die Ankündigung ent-
hält zudem die - einzige - Begründung für die Feststellung eines Sicherheitsrisi-
kos, die dann auf dem Formblatt nach Anlage C 10 zu Nr. 2710 ZDv 2/30 Teil C
nicht mehr enthalten ist. Bei dieser Sachlage kann ein Soldat mit der Kenntnis-
nahme von der Ankündigung und der Mitteilung der Gründe davon ausgehen,
dass über die Feststellung eine abschließende Entscheidung gefallen ist. Der
daraufhin - vorzeitig - gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zuläs-
sig, wenn die förmliche Bekanntgabe des Feststellungsbescheids spätestens im
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Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung
erfolgt ist, d.h. im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags beim Wehrdienstgericht.
Der Soldat ist nach der förmlichen Eröffnung des Feststellungsbescheids nicht
genötigt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch einmal zu wiederholen.
3. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Geheimschutzbeauf-
tragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 3. April 2007 ist rechtmä-
ßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist
eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit aus-
schließen soll (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB
13.99 - BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr 2000,
31, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE 111, 219 = Buchholz
402.8 § 5 SÜG Nr. 9 , vom 30. Januar 2001
- BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 18. Oktober
2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11). Die Beurteilung
des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose der künftigen Entwicklung
der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, darf sich da-
bei nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen,
sondern muss auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte getroffen werden.
Dabei gibt es keine „Beweislast”, weder für den Soldaten dahingehend, dass er
die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wah-
ren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen
nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr,
vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 a.a.O. und vom 8. März 2007 - BVerwG
1 WB 63.06 -; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -
BVerfGE 39, 334 <353>).
Dem Geheimschutzbeauftragten steht bei der ihm hiernach obliegenden Ent-
scheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt
sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachver-
halt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rah-
men, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaß-
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stäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfah-
rensvorschriften verstoßen hat (Beschluss vom 18. August 2004 - BVerwG
1 WB 37.04 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18 m.w.N.).
Die Feststellung des - hier zuständigen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m.
Nr. 2416 ZDv 2/30) - Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der
Verteidigung, dass in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko vor-
liegt, steht im Einklang mit diesen Grundsätzen.
a) Der Geheimschutzbeauftragte hat die Feststellung eines Sicherheitsrisikos
im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG darauf gestützt, dass der Antragstel-
ler einen versuchten Betrug begangen hat, indem er bei der Abrechnung einer
Dienstreise Reisekosten für die Benutzung eines eigenen PKW geltend machte,
obwohl er mit einem anderen Soldaten in dessen PKW mitgefahren war; die
Wegstreckenentschädigung, die der Antragsteller hierdurch zu Unrecht erlangt
hätte, hätte 260 € betragen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der
Geheimschutzbeauftragte diesen Vorfall zur Grundlage seiner Entscheidung
genommen hat. Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
SÜG i.V.m. Nr. 2414 Abs. 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des
Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und
damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich nach der Rechtsprechung
des Senats auch daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat begangen
hat, die ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften ein gestörtes
Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt (vgl. Beschlüsse vom 20. Mai
1981 - BVerwG 1 WB 35.80 -, vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 12.00 -, vom
28. November 2000 - BVerwG 1 WB 97.00 -, vom 30. Januar 2001 a.a.O. und
vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 15.03 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 16 =
NZWehrr 2004, 168; siehe auch Hinweis Nr. 9 zu Nr. 2414 Abs. 1 ZDv 2/30
).
b) Der Geheimschutzbeauftragte musste dabei keine eigenen Feststellungen
zum Sachverhalt treffen.
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Zwar liegt, da das strafrechtliche Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO einge-
stellt wurde, kein vor, das nach der Rechtsprechung
des Senats „grundsätzlich bindend“ ist (vgl. hierzu zuletzt Beschlüsse vom
26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 59.06 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 21 und vom
8. August 2007 - BVerwG 1 WB 52.06 - DokBer B 2008, 9
öffentlicht>). Darunter ist zu verstehen, dass der Umstand der Verurteilung oder
des Freispruchs (als solcher) im Rahmen der Rechtskraft des Urteils auch für
das Sicherheitsüberprüfungsverfahren feststeht (vgl. dazu Kühne, in: Löwe/
Rosenberg, StPO, Bd. 1, 26. Aufl. 2006, Einl. K Rn. 94 ff.); darüber hinaus kön-
nen der Beurteilung im Sicherheitsüberprüfungsverfahren die in den Gründen
des Strafurteils getroffenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde gelegt wer-
den, sofern nicht besondere Umstände zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser
Feststellungen und damit zu eigenen Ermittlungen des Geheimschutzbeauf-
tragten oder der mitwirkenden Behörde (§ 3 Abs. 2 SÜG) Anlass geben.
Dem Urteil eines Strafgerichts steht hinsichtlich dieser Wirkungen ein
gleich. Ein nach Durchführung einer Hauptverhandlung durch Urteil abge-
schlossenes gerichtliches Disziplinarverfahren bietet dem Betroffenen im Kern
dieselben Verfahrensgarantien wie ein entsprechendes Strafverfahren (siehe
auch § 91 Abs. 1 WDO). Die tatsächlichen Feststellungen eines disziplinarge-
richtlichen Urteils haben damit eine materielle Richtigkeitsgewähr, die es recht-
fertigt, sie in ihrer Bedeutung für das Sicherheitsüberprüfungsverfahren den
Feststellungen eines Strafurteils gleichzustellen. Eigene Sachverhaltsermittlun-
gen durch den Geheimschutzbeauftragten oder die mitwirkende Behörde sind
deshalb auch hier nur dann erforderlich, wenn besondere Umstände zu Zwei-
feln an der Richtigkeit der Feststellungen in dem disziplinargerichtlichen Urteil
Anlass geben.
Im vorliegenden Fall durfte der Geheimschutzbeauftragte die tatsächlichen
Feststellungen in dem Urteil des Truppendienstgerichts vom 26. Oktober 2006
(Az.: N 1 VL 13/06), mit dem gegen den Antragsteller wegen des Betrugsver-
suchs bei der Reisekostenabrechnung ein Beförderungsverbot und eine Kür-
zung der Dienstbezüge verhängt wurde, ohne weitere Ermittlungen zugrunde
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legen. Besondere Umstände, die Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der
Feststellungen gegeben hätten, sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch
sonst ersichtlich; die Einwände des Antragstellers richten sich im Wesentlichen
nicht gegen die Sachverhaltsfeststellung als solche, sondern gegen die daraus
im Sicherheitsüberprüfungsverfahren zu ziehenden Schlussfolgerungen.
c) Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch die im Rahmen der Beurteilung
des Sicherheitsrisikos zu treffende Prognose der künftigen Entwicklung der
Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Verhältnisse (vgl. hierzu zuletzt
Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - und vom 27. September
2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 -).
Eine solche prognostische Einschätzung hat grundsätzlich der Geheimschutz-
beauftragte selbst zu treffen. Denn ihm - allein - steht der genannte Beurtei-
lungsspielraum zu. Welche Anforderungen an die Prognose eines Sicherheits-
risikos zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anfor-
derungen werden, wenn eine festgestellte Straftat oder ein Dienstvergehen zum
Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko genommen wird, in der Regel geringer
sein als bei einem für sich genommen neutralen Sachverhalt wie etwa der
Aufnahme eine Kredits durch einen Soldaten, der auch bei höheren Beträgen
nicht ohne Weiteres ein aus der Verschuldung folgendes Sicherheitsrisiko be-
deutet. Allerdings ist auch bei festgestellten Straftaten oder Dienstvergehen ei-
ne Prognose und deren Darlegung nicht entbehrlich; denn der Ausschluss bzw.
die Ablösung von einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit stellt nicht lediglich
eine zusätzliche repressive Sanktion neben der Strafe oder Disziplinarmaßnah-
me, sondern - mit anderer Zielrichtung - eine Maßnahme der vorbeugenden
Gefahrenabwehr dar.
Nach diesen Maßstäben enthalten der Bescheid vom 3. April 2007 und das
Schreiben des Geheimschutzbeauftragten an den Antragsteller vom selben Ta-
ge, auch in Verbindung mit dem Anhörungsschreiben vom 28. Februar 2007,
keine hinreichende Risikoprognose. Sie stellen - retrospektiv - die dem An-
tragsteller vorgehaltene Tat und deren disziplinargerichtliche Sanktion heraus,
lassen aber Ausführungen dazu vermissen, wie das Verhalten des Antragstel-
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lers für die Zukunft eingeschätzt wird und welche Folgerungen aus dieser Ein-
schätzung für eine mögliche Verwendung in einer sicherheitsempfindlichen Tä-
tigkeit gezogen werden.
Die Risikoprognose ist allerdings durch das Vorlageschreiben des Bundesmi-
nisters der Verteidigung vom 7. November 2007 wirksam ergänzt worden. Sie
genügt danach den Darlegungsanforderungen und ist materiell nicht zu bean-
standen.
Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeit-
punkt der Vorlage durch den Bundesminister der Verteidigung (Beschluss vom
8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - BVerwGE 103, 182 <183> =
NZWehrr 1995, 27 m.w.N.). Bis zu diesem Zeitpunkt - und damit auch durch
das Vorlageschreiben selbst - können tatsächliche Anhaltspunkte für das Vor-
liegen eines Sicherheitsrisikos einschließlich der dabei zu treffenden Prognose
in Ergänzung zu der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten in das Ver-
fahren eingeführt werden. Allerdings kann eine solche Ergänzung nur mit Zu-
stimmung des Geheimschutzbeauftragten, dem der gerichtlich nur beschränkt
überprüfbare Beurteilungsspielraum zugewiesen ist, und nach dessen neuerli-
cher Beurteilung des Sachverhalts erfolgen (Beschluss vom 27. September
2007 a.a.O.). Sollen neue entscheidungserhebliche Tatsachen in das Verfahren
eingeführt werden, so ist dem Betroffenen hierzu gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3
i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 SÜG Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Beschluss
vom 27. September 2007 a.a.O.).
Der Bundesminister der Verteidigung hat in dem Vorlageschreiben vom 7. No-
vember 2007 die Erwägungen des Geheimschutzbeauftragten (auch) unter dem
Blickwinkel der zu treffenden Prognoseentscheidung ergänzt und dabei
insbesondere auf die hohe Bedeutung jederzeitiger Ehrlichkeit und Rechtstreue
von Soldaten in sicherheitsempfindlichen Verwendungen abgestellt. Das Ver-
halten des Antragstellers lasse den Schluss zu, dass er nicht immer bereit und
in der Lage sei, sich rechtstreu zu verhalten; es sei zu befürchten, dass er auf
absehbare Zeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
nicht die gebotene Sorgfalt walten lassen und den Geheimhaltungspflichten
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nicht immer gerecht werde. Trotz der Verurteilung durch das Truppendienstge-
richt versuche der Antragsteller nach wie vor, sein Fehlverhalten zu rechtferti-
gen oder zu relativieren, so etwa, indem er von ihm noch nicht abgerechnete
andere Reisekosten gegen den fiktiven Schaden des Dienstherrn aus dem ver-
suchten Reisekostenbetrug aufrechne. Die Uneinsichtigkeit des Antragstellers
führe dazu, dass ein erneutes Fehlverhalten nicht mit der erforderlichen Sicher-
heit ausgeschlossen werden könne. Der Antragsteller müsse erst über einen
längeren Zeitraum durch ein gesetzeskonformes Verhalten zeigen, dass ihm
wieder uneingeschränkt Vertrauen in Bezug auf eine Verwendung in einer si-
cherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegengebracht werden könne. Die für ihn
sprechenden Umstände seien durch die vorgezogene Zulassung einer Wieder-
holungsüberprüfung berücksichtigt.
Diese - ergänzte - Einschätzung des Sicherheitsrisikos begegnet keinen rechtli-
chen Bedenken. Sie genügt den Anforderungen an die Prognoseentscheidung
und lässt keine fehlerhaften oder sachfremden Erwägungen erkennen, die den
Beurteilungsspielraum überschreiten würden. Die ergänzenden Ausführungen
in dem Vorlageschreiben des Bundesministers der Verteidigung sind, wie sich
aus dem vorgelegten Entwurf dieses Schreibens ergibt, mit Zustimmung des
Geheimschutzbeauftragten und nach dessen neuerlicher Beurteilung des
Sachverhalts erfolgt. Der Geheimschutzbeauftragte hat den Entwurf des Vorla-
geschreibens unter dem 25. Oktober 2007 mitgezeichnet und im Übrigen an
dessen Inhalt durch mehrere Einfügungen (Fettdruck, kursiv), gerade auch in
den Passagen zur Risikoeinschätzung, mitgewirkt. Die gegenteilige Behauptung
des Bevollmächtigten des Antragstellers in dem Schriftsatz vom 5. März 2008
ist nicht nachvollziehbar. Mit dem Vorlageschreiben werden auch keine neuen
Tatsachen in das Verfahren eingeführt, die eine zusätzliche vorherige Anhörung
des Antragstellers erfordert hätten. Das Vorlageschreiben bezieht sich wie die
Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten vom 3. April 2007 (nur) auf den
vom Antragsteller begangenen versuchten Reisekostenbetrug und dessen
Bewertung am Maßstab des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG. Keine Bedenken
bestehen schließlich dagegen, dass das Vorlageschreiben auch Äußerungen
des Antragstellers bzw. dessen Bevollmächtigten in dem Antrag auf gerichtliche
Entscheidung vom 11. Mai 2007 aufgreift; die Berücksichtigung des eigenen
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Sachvortrags des Antragstellers zum Verfahrensgegenstand bedarf keiner
gesonderten Anhörung oder Erörterung.
d) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte die
Feststellung eines Sicherheitsrisikos auf die Verwendung des Antragstellers in
sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten der Überprüfungsart Ü 1 und Ü 2 erstreckt
hat. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Risiko-
einschätzung ergeben sich im vorliegenden Fall insoweit keine von der erwei-
terten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) abweichenden
Gesichtspunkte.
Weitere Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 3. April 2007,
wie etwa eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sind weder geltend ge-
macht noch sonst ersichtlich.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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