Urteil des BVerwG vom 26.06.2007

Einstellung des Verfahrens, Serbien Und Montenegro, Ersuchende Behörde, Staat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 37.06
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstleutnant ...,
... Zentrum für Kampfmittelbeseitigung ..., S.,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
sowie
Oberst i.G. Reinelt und
Major Kampf
als ehrenamtliche Richter
am 26. Juni 2007 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen die Einstellung seiner erweiterten Sicher-
heitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) durch den Geheimschutz-
beauftragten im Bundesministerium der Verteidigung.
Der 1962 geborene Antragsteller ist Berufssoldat und Angehöriger der Lauf-
bahn der Offiziere des Truppendienstes. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich
mit Ablauf des 31. März 2021 enden. Zum Oberstleutnant wurde er am
4. Oktober 2004 ernannt. Bis zum 31. März 2006 war er als Technischer Stabs-
offizier und Kasernenkommandant im Panzerartilleriebataillon ... in I. eingesetzt.
Im Anschluss an die hier streitgegenständliche Einstellung seiner Sicher-
heitsüberprüfung wurde er aus diesem Aufgabenbereich herausgelöst und zum
1. April 2006 an das Zentrum für Kampfmittelbeseitigung nach S. versetzt.
Für den Antragsteller waren zuletzt am 22. Dezember 1995 eine erweiterte Si-
cherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) sowie am 9. Juli 2001
die Aktualisierung einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2), jeweils ohne
Einschränkungen, abgeschlossen worden.
Im Frühjahr 2004 wurde eine erneute, für den damaligen Dienstposten des An-
tragstellers erforderliche erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitser-
mittlungen eingeleitet. Aufgrund der dabei vorgenommenen Ermittlungen sowie
der Angaben des Antragstellers in seiner Sicherheitserklärung vom 25. Mai
2004 wurde bekannt, dass der Antragsteller seit dem 29. März 2004 (erneut)
verheiratet ist. Seine Ehefrau besitzt die Staatsangehörigkeit von Bosnien-Her-
zegowina. Sie lebt seit April 2004 gemeinsam mit ihren zwei Söhnen (aus einer
früheren Ehe) und dem Antragsteller in Deutschland.
Mit Schreiben vom 27. April 2005 teilte der Geheimschutzbeauftragte des Bun-
desministeriums der Verteidigung dem Antragsteller und dessen Ehefrau mit,
dass die Überprüfung der Ehefrau des Antragstellers wegen ihres erst kurzen
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Aufenthaltes in Deutschland noch nicht sachgerecht durchgeführt werden kön-
ne. Dem Antragsteller und seiner Ehefrau wurde Gelegenheit gegeben, sich zu
der beabsichtigten Einstellung der Sicherheitsüberprüfung zu äußern.
In ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2005 sowie in einer persönlichen Anhörung
beim Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung am
16. Juni 2005 gaben der Antragsteller und seine Ehefrau an, dass der Antrag-
steller im Jahre 2003 dreieinhalb Monate lang Dienst im Feldlager Rajlovac in
Bosnien-Herzegowina geleistet habe. Seine jetzige Ehefrau habe dort in der
Zeit vom Februar 1997 bis September 2003 zunächst für etwa vier Jahre im
Feldlazarett als Reinigungskraft und danach als Verkäuferin in einem Marke-
tenderladen gearbeitet. Dort sei sie Sicherheitsbefragungen unterzogen wor-
den, welche Voraussetzung für die Verlängerung ihres Arbeitsvertrages gewe-
sen seien. Die dabei angefallenen Unterlagen könnten für die aktuelle Sicher-
heitsüberprüfung herangezogen werden. Im Übrigen könnten Informationen
über die deutsche Botschaft eingeholt werden, wie dies etwa bei ungarischen
oder polnischen Staatsangehörigen geschehe. In der Sicherheitserklärung vom
25. Mai 2004 hätten er, der Antragsteller, und seine Ehefrau alle - auch für sie
ungünstige - Angaben (wie etwa, dass der Schwager der Ehefrau Polizist in
Sarajevo sei) vollständig und wahrheitsgemäß gemacht. Teile der Verwandt-
schaft der Ehefrau des Antragstellers wohnten in Serbien und Montenegro, an-
dere in Bosnien-Herzegowina. Sie wolle die Verbindung zur Verwandtschaft
aufrechterhalten und auch auf gemeinsame Reisen mit dem Antragsteller nach
Bosnien-Herzegowina, Serbien und Montenegro nicht verzichten. Mit Schreiben
vom 3. November 2005 benannte der Antragsteller außerdem eine in Deutsch-
land lebende Bekannte seiner Ehefrau als Auskunftsperson.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2006, ausgehändigt am 31. Januar 2006, teilte
der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung dem An-
tragsteller mit, dass er die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitser-
mittlungen ohne Ergebnis eingestellt habe. Wegen der fehlenden Überprüfbar-
keit der Ehefrau des Antragstellers liege ein Verfahrenshindernis vor, so dass
die Sicherheitsüberprüfung aus rechtlichen Gründen nicht fortgeführt werden
könne. Die Einstellung des Verfahrens habe zur Folge, dass der Antragsteller
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eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht mehr ausüben dürfe. Ergänzend
wurde darauf hingewiesen, dass eine Wiederholungsüberprüfung in der Regel
nach einem fünfjährigen Aufenthalt der Ehefrau in Deutschland zulässig sei. Mit
Schreiben vom 30. Januar 2006 wurde dem Sicherheitsbeauftragten des Pan-
zerartilleriebataillons 295 die Einstellung der Sicherheitsüberprüfung mitgeteilt
und dieser darauf hingewiesen, dass der Antragsteller ab sofort keine sicher-
heitsempfindliche Tätigkeit mehr ausüben dürfe.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2006 legte der Antragsteller gegen die Mittei-
lung, dass die Sicherheitsüberprüfung aufgrund eines Verfahrenshindernisses
ohne Ergebnis eingestellt worden sei, „Beschwerde“ ein. Die Beschwerde wur-
de vom Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - nach Rücksprache mit dem
Antragsteller als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und dem Senat
mit Stellungnahme vom 20. Juli 2006 vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die Einstellung der Sicherheitsüberprüfung schränke ihn erheblich in seinen
dienstlichen Verwendungsmöglichkeiten ein; insbesondere sei wegen der bi-
nationalen Besonderheiten in der deutsch-französischen Brigade, in der er ein-
gesetzt sei, für einen Offizier im Bataillonsstab ein Sicherheitsbescheid erfor-
derlich.
Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass seine jetzige Frau sieben Jahre lang
im Feldlager Rajlovac kein Sicherheitsrisiko gewesen sein solle, aber er, der
Antragsteller, nun durch seine Heirat mit ihr plötzlich zum Sicherheitsrisiko wer-
de. Gleichfalls könne er nicht nachvollziehen, dass auf der Überprüfungstiefe
von fünf Jahren bestanden werde. Er fühle sich zusammen mit seiner Frau in
den Gleichstellungsrechten verletzt, da er aufgrund der bosnischen Staatsbür-
gerschaft seiner Frau benachteiligt werde. Außerdem sei er in seinem Grund-
recht auf Schutz von Ehe und Familie unverhältnismäßig eingeschränkt. Es
erfolge eine Ungleichbehandlung zwischen Soldaten, die in der Sicherheitser-
klärung die Herkunft ihrer Ehefrau aufdeckten und dadurch aus sicherheitsemp-
findlichen Tätigkeiten herausgenommen würden, und solchen Soldaten, die
ohne Konsequenzen während ihres Auslandseinsatzes lediglich sexuelle Be-
ziehungen zu Frauen aus sicherheitsgefährdeten Staaten unterhielten; gerade
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letztere aber seien, insbesondere wenn sie zu Hause gebunden seien, „klas-
sisch erpressbar“ und stellten damit ein erheblich größeres Sicherheitsrisiko
dar, ohne dass sie dafür mit dienstlichen Nachteilen zu rechnen hätten.
Er, der Antragsteller, zweifle ferner an, dass Bosnien-Herzegowina und der
Teilstaat Montenegro zu Recht auf der Liste der Staaten mit besonderen Si-
cherheitsrisiken stünden. Bei der Überprüfung der Verfassungsschutzberichte
1999 bis 2004 habe er festgestellt, dass dort - anders als bei der Masse der
übrigen Länder in der Liste der Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken -
keine Spionageaktivitäten seitens Bosnien-Herzegowinas oder Serbien-
Montenegros erwähnt seien. Daraus schließe er, dass entweder keine Spiona-
geaktivitäten erkannt wurden oder diese nicht nennenswert seien.
Er frage sich darüber hinaus, welchen Nutzen die Sicherheitsbefragung von
Ortskräften, wie seiner jetzigen Ehefrau, habe, wenn das Resultat der Sicher-
heitsbefragung im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung letztlich ohne Bedeu-
tung sei. Er, der Antragsteller, habe durch seine Heirat wesentliche Erpressbar-
keitsfaktoren ausgeschlossen. Am Ausschluss weiterer Faktoren, insbesondere
durch die Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft für seine Ehefrau, sei er
aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gehindert; dies sei folglich nicht von
ihm zu vertreten.
Für ihn sei ferner nicht nachvollziehbar, warum nach der schriftlichen Mitteilung
des Geheimschutzbeauftragten vom 26. April 2005, dass beabsichtigt sei, die
Sicherheitsüberprüfung einzustellen, noch neun Monate zugewartet wurde, bis
das Verfahren tatsächlich eingestellt wurde. Da offensichtlich niemand überprüft
habe, ob und in welchem Umfang er in diesen neun Monaten Verschluss-
sachenkenntnisse erlangt habe, unterstelle man ihm augenscheinlich nur ein
geringes Gefahrenpotential für eine nachrichtendienstliche Verstrickung, was
wiederum die Einstellung der Überprüfung lediglich aus Verfahrensgründen ad
absurdum führe.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
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Die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten, das Verfahren wegen man-
gelnder Überprüfbarkeit der Ehefrau des Antragstellers ohne Ergebnis einzu-
stellen, sei rechtmäßig. Nach § 2 Abs. 2 SÜG sei der Ehegatte des Betroffenen
grundsätzlich in dessen erweiterte Sicherheitsüberprüfung einzubeziehen. Die
Ehefrau des Antragstellers besitze ausschließlich die bosnische Staatsangehö-
rigkeit. Bosnien-Herzegowina sei nach der für das Bundesministerium der Ver-
teidigung bindenden Staatenliste ein Staat, in dem besondere Sicherheitsrisiken
für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen
seien.
Auf die Einbeziehung der Ehefrau in die Sicherheitsüberprüfung könne auch
nicht deshalb verzichtet werden, weil diese zwischen 1997 und 2003 in Rajlovac
als Reinigungskraft und Verkäuferin gearbeitet habe und in diesem Zu-
sammenhang mehrfach einer Sicherheitsbefragung vor Ort unterzogen worden
sei. Die Sicherheitsbefragung von Ortskräften habe nicht die Qualität einer Si-
cherheitsüberprüfung; ihr Ergebnis könne daher keinen Eingang in eine Ent-
scheidung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz finden. Hinzu komme,
dass vor Ort gemachte Angaben in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken
nicht objektiv nachgeprüft werden könnten; es bliebe stets das Risiko manipu-
lierter „Bestätigungen“.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungsmaßnahmen zur Person der
Ehefrau des Antragstellers hätten durch den Militärischen Abschirmdienst nicht
sachgerecht durchgeführt werden können, da die Ehefrau zum Zeitpunkt der
Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten erst seit etwa zwei Jahren in
Deutschland lebte und damit nicht den Überprüfungszeitraum von wenigstens
fünf Jahren erfüllte. Die vorgeschriebene Überprüfungstiefe von fünf Jahren sei
nicht zu beanstanden.
Vergleichbare Erkenntnisquellen über die Person der Ehefrau seien dem Militä-
rischen Abschirmdienst in Bosnien-Herzegowina nicht zugänglich. Weder das
Sicherheitsüberprüfungsgesetz noch das Gesetz über den Militärischen Ab-
schirmdienst enthielten eine gesetzliche Grundlage für eigenständige Ermitt-
lungen bei dem hier in Rede stehenden Sachverhalt. Nach den Erkenntnissen
des Militärischen Abschirmdienstes unterlägen Personen, die nach Bosnien-
Herzegowina, Serbien oder Montenegro reisten und dorthin Kontakte und Be-
ziehungen pflegten, einer latenten, stets gegenwärtigen Gefahr, nachrichten-
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dienstlich kontaktiert zu werden. Der vom Antragsteller angeregten Möglichkeit,
im Wege der Amtshilfe über das Auswärtige Amt Erkundigungen bei den bosni-
schen Behörden einzuholen, stünden erhebliche Sicherheitsbedenken entge-
gen. Hinzu komme, dass bei Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken davon
ausgegangen werden müsse, dass von diesen erteilte Auskünfte nachrichten-
dienstlich gesteuert seien.
Die Einstellung der Sicherheitsüberprüfung stelle auch keinen unzulässigen
Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 6 Abs. 1 GG dar. Da we-
gen Unüberprüfbarkeit der Ehefrau eine Sicherheitsüberprüfung nicht durchge-
führt werden könne, sei dem Sicherheitsinteresse der Bundesrepublik Deutsch-
land der Vorrang vor den persönlichen Belangen des Antragstellers einzuräu-
men. Aus demselben Grund erübrige sich auch eine Befragung der vom An-
tragsteller benannten Auskunftsperson.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers liege schließlich auch keine un-
angemessene zeitliche Verzögerung vor. Die zusätzliche neunmonatige Bear-
beitungsdauer habe der Antragsteller im Wesentlichen selbst zu vertreten; die
eingehende Prüfung des Sachverhalts habe letztlich den Interessen des An-
tragstellers gedient.
Der Antragsteller hat seinen Standpunkt mit Schreiben vom 31. August 2006,
12. Oktober 2006, 15. Dezember 2006, 16. Januar 2007, 26. März 2007 und
4. Mai 2007 weiter vertieft und erläutert. Der Bundesminister der Verteidigung
- PSZ I 7 - hat mit Schreiben vom 29. September 2006, 10. November 2006,
23. Februar 2007 und 18. April 2007 erwidert.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bun-
desministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 210/06 - und die Personalgrundakte
des Antragstellers, Hauptteile A bis C, haben dem Senat bei der Beratung vor-
gelegen.
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II
Das als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsschutzbegehren ist sinngemäß dahin
auszulegen, dass der Antragsteller die Aufhebung des ihm am 31. Januar 2006
eröffneten Bescheids des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der
Verteidigung vom 26. Januar 2006 über die Einstellung seines Sicherheitsüber-
prüfungsverfahrens sowie die Fortsetzung dieses Verfahrens verlangt; gleich-
zeitig wendet er sich sinngemäß gegen das durch den Bescheid erfolgte Verbot
seiner weiteren Betrauung mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten. Der Bun-
desminister der Verteidigung ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich
dabei um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den angerufenen
Senat handelt.
Dieser Antrag ist zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann die Feststellung, dass ein
Sicherheitsrisiko gemäß § 14 Abs. 3 SÜG vorliegt, durch einen Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhe-
bung des entsprechenden feststellenden Schreibens oder Bescheides ange-
fochten werden. Dies gilt auch für ein Aktualisierungs- bzw. Wiederholungs-
überprüfungsverfahren, wenn es dazu führt, dass einem früher erteilten Sicher-
heitsbescheid bzw. einer Feststellung, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, die
Gültigkeit entzogen wird (vgl. Beschlüsse vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB
71.95 - BVerwGE 103, 311 <313> = Buchholz 402.8 § 2 SÜG Nr. 1 = NZWehrr
1996, 209 und vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - BVerwGE
122, 23 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 10 m.w.N.). Wird ein Aktualisierungs-
oder Wiederholungsüberprüfungsverfahren nicht durch eine Feststellung nach
§ 14 Abs. 3 SÜG abgeschlossen, sondern abgebrochen oder - wie hier - einge-
stellt, kann eine entsprechende Abbruch- bzw. Einstellungsentscheidung des
Geheimschutzbeauftragten ebenfalls in zulässiger Weise mit einem Antrag auf
gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn
der Geheimschutzbeauftragte in einem förmlichen Bescheid feststellt, dass dem
Betroffenen auf der Grundlage des früheren Sicherheitsbescheids keine si-
cherheitsempfindliche Tätigkeit mehr übertragen werden darf. Dann hat die
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Aussage die gleichen Folgen wie die förmliche Feststellung eines Sicherheitsri-
sikos (Beschlüsse vom 2. April 1996 a.a.O. und vom 16. September 2004
a.a.O.). Eine Feststellung dieser Art kann durch einen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden (stRspr, vgl.
u.a. Beschlüsse vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - Buchholz 402.8
§ 5 SÜG Nr. 12 m.w.N., vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 3.03 - Buchholz
402.8 § 13 SÜG Nr. 3 und vom 16. September 2004 a.a.O.; zuletzt Beschlüsse
vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 - BVerwGE 125, 56 = Buchholz
402.8 § 14 SÜG Nr. 11 und - BVerwG 1 WB 51.05 -).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn der Geheimschutzbeauftragte im Bundes-
ministerium der Verteidigung hat im Bescheid vom 26. Januar 2006 explizit
ausgesprochen, dass das Sicherheitsüberprüfungsverfahren ohne Ergebnis
eingestellt worden ist und dass der Antragsteller in der Folge davon eine si-
cherheitsempfindliche Tätigkeit nicht mehr ausüben darf.
Der danach zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid vom 26. Januar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Antragstel-
ler nicht in seinen Rechten.
Ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ei-
nes Soldaten entgegensteht, entscheidet die zuständige Stelle; im Zweifel hat
das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 1
und 2 SÜG). Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundes-
wehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicher-
heitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, u.a. Beschlüsse vom
26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8
§ 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 -
BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9, vom 30. Januar 2001
- BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 18. Oktober
2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11). Die Beurteilung
des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose der künftigen Entwicklung
der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, obliegt der
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zuständigen Stelle, die ihre Entscheidung aber nicht auf eine vage Vermutung
oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen darf, sondern auf der Grundlage tat-
sächlicher Anhaltspunkte zu treffen hat. Dabei gibt es keine „Beweislast”, weder
für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundes-
wehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stel-
le, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen
künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober
2001 a.a.O. und vom 21. Februar 2002 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschluss
vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <353>).
Zuständige Stelle für die Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt (§ 14
Abs. 3 Satz 1 SÜG) und ob die Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit erfolgen kann oder abgelehnt werden muss (§ 14 Abs. 4 i.V.m. § 2
Abs. 1 Satz 1 SÜG), ist im Verfahren der erweiterten Sicherheitsüberprüfung
mit Sicherheitsermittlungen der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministeri-
um der Verteidigung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 35 Abs. 3 SÜG und
Nr. 2416 ZDv 2/30 Teil C). Grundlage für die Entscheidung der zuständigen
Stelle sind die Ermittlungen und Maßnahmen der mitwirkenden Behörde nach
Maßgabe des § 14 Abs. 1 und 2 SÜG. Mitwirkende Behörde im Sicherheits-
überprüfungsverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Ver-
teidigung ist nach § 3 Abs. 2 SÜG und § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b
MAD-Gesetz (MADG) der Militärische Abschirmdienst.
Die auf § 14 Abs. 4 SÜG beruhende Entscheidung des Geheimschutzbeauf-
tragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 26. Januar 2006, die Be-
trauung bzw. die Weiterbeschäftigung (§ 6 Abs. 3 SÜG) des Antragstellers mit
einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu untersagen, steht im Einklang mit
den gesetzlichen Vorschriften.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SÜG sowie nach § 35 Abs. 3 SÜG i.V.m. Nr. 2713
ZDv 2/30 Teil C darf einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit grund-
sätzlich nur zugewiesen bzw. übertragen werden, wenn - woran es hier fehlt -
die Mitteilung über das abschließende Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung
vorliegt und dieses Ergebnis die sicherheitsempfindliche Tätigkeit zulässt. § 15
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SÜG erlaubt zwar unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise eine
vorzeitige vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des
Betroffenen, entbindet jedoch grundsätzlich nicht von dem Erfordernis einer
abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfung vor der dauerhaften Übertragung ei-
ner sicherheitsempfindlichen Tätigkeit.
Die Wahrnehmung der Aufgaben eines „Technischen Stabsoffiziers/Sicher-
heitsingenieurs“ und sowie daneben eines „S 4 Stabsoffiziers“ beim Panzerartil-
leriebataillon 295, die dem Antragsteller bis zum Erlass des angefochtenen
Bescheids übertragen waren, ist - was vom Antragsteller nicht in Frage gestellt
wird und sich auch aus den in der Beschwerdeakte (Bl. 55 - 59) befindlichen
Dienstpostenbeschreibungen ergibt - mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten
der Stufe Ü 3 verbunden.
In die erweiterte Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers mit Sicherheitser-
mittlungen (§ 10 SÜG i.V.m. Nr. 2504 ZDv 2/30 Teil C) ist nach § 2 Abs. 2
Satz 1 SÜG auch die Ehegattin des Antragstellers einzubeziehen. Zwar ist § 2
Abs. 2 Satz 1 SÜG als „Soll“-Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinne aus-
gestaltet. Derartige Normen sind aber für die mit ihrer Durchführung betrauten
Behörden rechtlich zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfah-
ren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das „Soll“ ein „Muss“.
Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen,
darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen (Beschluss vom
27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 = Buchholz 252
§ 23 SBG Nr. 2 = NZWehrr 2003, 212). Das bedeutet, dass nur in eng begrenz-
ten Ausnahmefällen die Einbeziehung des Ehegatten, Lebenspartners oder
Lebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung des Betroffenen nach §§ 9
oder 10 SÜG unterbleiben kann. Ein derartiger atypischer Fall kommt zum Bei-
spiel in Betracht bei getrennt lebenden (Ehe-)Partnern, bei denen keine enge
persönliche Beziehung mehr besteht, oder bei einem (Ehe-)Partner, der zum
Kreis der in § 2 Abs. 3 SÜG aufgeführten Personen zählt (Beschluss vom
16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - BVerwGE 122, 23 = Buchholz
402.8 § 14 SÜG Nr. 10; vgl. auch Denneborg, Sicherheitsüberprüfungsrecht,
§ 2 SÜG Rn. 14).
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Im Verfahren des Antragstellers liegt ein solcher atypischer Fall hingegen nicht
vor. Seine in der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
geborene, heute über die Staatsangehörigkeit von Bosnien-Herzegowina verfü-
gende Ehefrau, mit der er seit dem 29. März 2004 verheiratet ist, lebt nicht von
ihm getrennt und gehört auch nicht zu dem in § 2 Abs. 3 SÜG aufgeführten
Personenkreis. In ihrer Person bestehen Anhaltspunkte für sicherheitserhebli-
che Erkenntnisse im Sinne des § 5 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 SÜG.
Sicherheitserhebliche Erkenntnisse (§ 5 Abs. 2 SÜG) können sich aus der
Staatsangehörigkeit des Betroffenen oder einer einzubeziehenden Person zu
einem Staat ergeben, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des
Innern als Nationaler Sicherheitsbehörde besondere Sicherheitsrisiken für die
mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG). Bosnien-Herzegowina gehört nach Anlage 1
zum Runderlass des BMI vom 20. Dezember 2000 - IS 4-606 411-1/22 - (eben-
so Anlage C 3 ZDv 2/30 Teil C) zu den Staaten mit besonderen
Sicherheitsrisiken im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG. Die Ehefrau
des Antragstellers ist Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und verfügt
über nahe Verwandte und Freunde in diesem Staat (sowie außerdem in Ser-
bien und Montenegro, die ebenfalls in der Staatenliste aufgeführt sind), zu de-
nen sie nach Darstellung des Antragstellers Verbindungen und Kontakte pflegt
und weiterhin pflegen will.
Bei dieser Sachlage bestand kein Raum für eine Entscheidung des Geheim-
schutzbeauftragten, nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SÜG ausnahmsweise von der Ein-
beziehung der Ehefrau des Antragstellers in dessen Sicherheitsüberprüfung
abzusehen. Der Geheimschutzbeauftragte ist an die gesetzgeberische Ent-
scheidung gebunden, die in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG ausschließlich dem
Bundesministerium des Innern als der Nationalen Sicherheitsbehörde die Fest-
stellung der Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken zuweist. Zu einer eigen-
ständigen - abweichenden - Feststellung ist das Bundesministerium der Vertei-
digung auch durch § 35 Abs. 3 SÜG nicht ermächtigt. Soweit der Antragsteller
darauf verweist, dass in den Verfassungsschutzberichten 1999 bis 2004 keine
Spionagetätigkeiten seitens Bosnien-Herzegowinas oder Serbien-Montenegros
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erwähnt seien, lässt er außer Acht, dass in die Einschätzung des Bundesminis-
teriums des Innern, ob ein Staat als Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken im
Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG zu qualifizieren ist, nicht nur verteidi-
gungspolitische Gesichtspunkte einfließen; vielmehr beruht die Einstufung als
Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken auf einer umfassenden sicherheitsmä-
ßigen Analyse, die über den Bereich der militärischen Sicherheit hinausgeht
(Beschluss vom 16. September 2004 a.a.O.).
Schließlich vermögen auch die Hinweise des Antragstellers auf die Entwicklung
der bilateralen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Bosnien-Herzegowina und auf die Annäherung Bosnien-Herzegowinas an die
Europäische Union nichts an der Einstufung von Bosnien-Herzegowina als
Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken zu ändern. Für diese Einstufung - und
deren sicherheitspolitische Überprüfung und ggf. Änderung - ist nach dem Ge-
sagten allein das Bundesministerium des Innern verantwortlich. Der Senat kann
und darf diese sicherheitspolitische Einschätzung und Entscheidung nicht durch
eine eigene ersetzen. Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesministerium des
Innern dabei die ihm von der Verfassung und dem sonstigen geltenden Recht
gezogenen Grenzen überschritten hat, sind für den Senat nicht ersichtlich.
Ist danach die Einbeziehung der Ehefrau des Antragstellers in die Sicherheits-
überprüfung des Antragstellers nicht zu beanstanden, so erweist sich die Ent-
scheidung des Geheimschutzbeauftragten, das Sicherheitsüberprüfungsverfah-
ren einzustellen und dem Antragsteller eine Weiterbeschäftigung in sicher-
heitsempfindlicher Tätigkeit nicht zu gestatten, ebenfalls als rechtmäßig. Denn
die notwendigen Ermittlungen des Militärischen Abschirmdienstes als der mit-
wirkenden Behörde können nach dessen rechtlich nicht zu beanstandender
Einschätzung für die Ehefrau des Antragstellers zurzeit nicht im erforderlichen
Maße durchgeführt werden. Ist eine notwendige Überprüfung des Betroffenen
oder einer einzubeziehenden Person nicht möglich, liegt ein Verfahrenshinder-
nis vor, welches den Geheimschutzbeauftragten zur Einstellung des Verfahrens
berechtigt (§ 35 Abs. 3 SÜG i.V.m. Nr. 2710 Abs. 1 Satz 2 ZDv 2/30 Teil C; vgl.
Beschluss vom 16. September 2004 a.a.O.).
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Wird der Militärische Abschirmdienst als mitwirkende Behörde vom Geheim-
schutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung gemäß § 13 Abs. 6
Satz 4 SÜG mit der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung beauftragt, hat er
die Maßnahmen nach § 12 SÜG durchzuführen. Die erweiterte Sicherheits-
überprüfung mit Sicherheitsermittlungen umfasst nicht nur die Maßnahmen
nach § 12 Abs. 1 und 2 SÜG, sondern auch zusätzliche Maßnahmen nach § 12
Abs. 3 SÜG und gegebenenfalls nach § 12 Abs. 5 SÜG, bei denen nach Maß-
gabe der gesetzlichen Voraussetzungen Referenzpersonen, weitere geeignete
Auskunftspersonen und gegebenenfalls andere geeignete Stellen konsultiert
werden, um zu prüfen, ob die Angaben des Betroffenen und der einzubezie-
henden Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf
ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. Die Sicherheitsüberprüfung nach § 10
SÜG erfordert also eingehende eigene Ermittlungen des Militärischen Ab-
schirmdienstes, um die Aufklärungsziele speziell des § 12 Abs. 2 und 3 SÜG zu
erreichen.
Dabei ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass für die Durchführung der Sicher-
heitsüberprüfung eine zeitliche Ermittlungstiefe von in der Regel fünf Jahren
zugrunde gelegt wird (vgl. Beschluss vom 16. September 2004 a.a.O.). Die
Fünf-Jahres-Frist, die im typischen Fall eine den Zwecken der Sicherheitsüber-
prüfung angemessene zeitliche Perspektive darstellt, knüpft zulässigerweise an
die entsprechenden gesetzlichen Zeitvorgaben in § 12 Abs. 2 Nr. 1 SÜG und
§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 und 13 SÜG an. Sie korrespondiert im Übrigen mit
der ebenfalls in der Regel fünfjährigen „Geltungsdauer“ der Sicherheitsüberprü-
fung (vgl. Nr. 2710 Abs. 2 Satz 1 ZDv 2/30 Teil C), sodass eine zeitliche Konti-
nuität von Sicherheits- und eventuellen Wiederholungsüberprüfungen gewähr-
leistet ist.
Die Ermittlungen des Geheimschutzbeauftragten und des Militärischen Ab-
schirmdienstes als mitwirkender Behörde konnten danach nicht in der
erforderlichen zeitlichen Tiefe durchgeführt werden, weil die Ehefrau des An-
tragstellers erst unmittelbar vor Einleitung der Sicherheitsüberprüfung nach
Deutschland zugezogen war und auch im Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung
erst weniger als zwei Jahre in Deutschland gelebt hatte.
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Keinen rechtlichen Bedenken begegnet ferner, dass der Geheimschutzbeauf-
tragte für - zeitlich weiter zurückreichende - Ermittlungen
das Vorliegen hinreichend zuverlässiger Erkenntnisquellen verneint hat. Er
hat die mangelnde Überprüfbarkeit der Ehefrau des Antragstellers in dem Be-
scheid vom 26. Januar 2006 vor allem darauf gestützt, dass sich Anfragen bei
bosnischen Behörden verbieten würden, weil die dort eingeholten Auskünfte
nachrichtendienstlich gesteuert sein könnten. Hinzu kommt, worauf der Bun-
desminister der Verteidigung - PSZ I 7 - in seiner Stellungnahme vom 20. Juli
2006 ergänzend abhebt, dass gesetzliche Grundlagen für die hier fraglichen
Ermittlungs- und Überprüfungsmaßnahmen im Ausland nach geltendem Recht
nicht gegeben sind. Insbesondere stehen eigenständigen Ermittlungen des Mili-
tärischen Abschirmdienstes in Bosnien-Herzegowina zur Prüfung der Identität
der Ehefrau des Antragstellers und zu sonstigen sicherheitserheblichen Er-
kenntnissen die Vorschriften des MAD-Gesetzes entgegen. Danach ist der Mili-
tärische Abschirmdienst im Ausland nur im Rahmen von Auslandseinsätzen der
Bundeswehr, nicht aber sonst als mitwirkende Behörde im Rahmen von Si-
cherheitsüberprüfungen zu Ermittlungen befugt (§ 14 MADG; vgl. dazu Be-
schluss vom 16. September 2004 a.a.O.).
Die fehlende Kompetenz und Zuständigkeit für Ermittlungen der genannten Art
in Bosnien-Herzegowina darf sich der Militärische Abschirmdienst auch nicht
- wie vom Antragsteller angeregt - im Wege der Amtshilfe verschaffen. Denn die
rechtliche Zulässigkeit einer Maßnahme, welche durch Amtshilfe verwirklicht
werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde geltenden
Recht. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 VwVfG und ist unmittelbare Konsequenz
der verfassungsrechtlichen Bindung des Militärischen Abschirmdienstes als Teil
der „vollziehenden Gewalt“ an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG, § 1 Abs. 5
MADG). Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die
Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme (§ 7 Abs. 2
Satz 1 VwVfG). Jedenfalls die amtshilfemäßige Informationserhebung bedarf,
wenn sie über die normativ festgelegten Grenzen verschiedener sachlicher Zu-
ständigkeiten der ersuchenden und der ersuchten Behörde hinweg stattfindet,
einer speziellen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Anderenfalls würde die
aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene und in der Folge des so ge-
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nannten Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom
15. Dezember 1983 - 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 - BVerfGE 65, 1
<43 ff.>) inzwischen durch den Gesetzgeber vorgenommene differenzierte spe-
zialgesetzliche Einräumung von Befugnissen der für die Erhebung von perso-
nenbezogenen Daten zuständigen Stellen „aus den Angeln gehoben“. Denn
jede Einräumung bestimmter Befugnisse enthält zugleich deren Begrenzung.
Da der Militärische Abschirmdienst außer den ihm in § 14 Abs. 1 bis 4 MADG
eröffneten Befugnissen, die - wie § 14 Abs. 5 MADG ausdrücklich klarstellt -
zeitlich und räumlich durch die jeweilige besondere Auslandsverwendung der
Bundeswehr begrenzt sind, über keine eigenen Befugnisse im Ausland verfügt,
darf er ohne spezialgesetzliche Ermächtigung diese Kompetenzbegrenzung
nicht dadurch überspielen und damit leer laufen lassen, dass er seinerseits eine
andere Behörde ersucht, auf seine Veranlassung im Ausland tätig zu werden,
um die von ihm für erforderlich gehaltenen Daten zu erheben (vgl. zum Ganzen
näher Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.06 - BVerwGE 125,
56 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11 und - BVerwG 1 WB 51.06 -).
Soweit der Antragsteller vermutet, dass Auskünfte über polnische und ungari-
sche Staatsangehörige unter erleichterten Bedingungen eingeholt werden
könnten, muss dem hier nicht nachgegangen werden. Es fehlt insoweit bereits
an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte, weil es sich bei Polen und Ungarn
- anders als im Falle Bosnien-Herzegowinas - um Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union und der NATO sowie um Staaten ohne besondere Sicherheitsrisi-
ken handelt. Soweit Auskünfte aufgrund eventueller bilateraler Abkommen oder
im Rahmen der europäischen polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit
erteilt würden, wären diese Rechtsgrundlagen nicht auf die Rechtsbeziehungen
zu Bosnien-Herzegowina anwendbar.
Für die erforderlichen Erkenntnisse kann der Geheimschutzbeauftragte schließ-
lich nicht - jedenfalls nicht mit einem die Entscheidung nach § 14 SÜG tragen-
den Gewicht - auf die Sicherheitsbefragungen zurückgreifen, denen sich die
Ehefrau des Antragstellers bei ihrer Tätigkeit als Ortskraft im Feldlager Rajlovac
zwischen 1997 und 2003 zu unterziehen hatte. Der „Befehl Nr. 27 c für die Si-
cherheitsbefragung von Ortskräften, ortsansässigen Firmen, ortsansässigen
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Gewerbetreibenden und deren Hilfskräften im Deutschen Hauptkontingent“ vom
31.10.2000 (Az. 03-01-24-08/VS-NfD; Beschwerdeakte Bl. 33 - 37) stellt aus-
drücklich klar (unter Nr. 1 d), dass eine Sicherheitsüberprüfung gemäß
ZDv 2/30 hinsichtlich der genannten Personen nicht möglich ist und dass die
ersatzweise Sicherheitsbefragung nicht die Qualität einer Sicherheitsüberprü-
fung und deshalb ein hohes Restrisiko aufweist; dementsprechend erlaubt die
Sicherheitsbefragung auch nicht den Zugang zu Verschlusssachen, die als „VS-
Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD)“ eingestuft sind, geschweige denn zu
höher eingestuften Verschlusssachen, die bei einer erweiterten Sicherheits-
überprüfung mit Sicherheitsermittlungen in Rede stehen (vgl. § 10 Nrn. 1 und 2,
§ 4 Abs. 2 SÜG).
Die Einstellung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens verstößt auch nicht ge-
gen Grundrechte des Antragstellers.
Soweit der Antragsteller eine unverhältnismäßige Einschränkung seines Grund-
rechts auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) geltend macht, ist
bereits fraglich, ob der Schutzbereich dieses Grundrechts berührt ist (für die
Pflicht zur Abgabe einer Sicherheitserklärung verneint von OVG Münster, Urteil
vom 9. Oktober 1986 - 1 A 2877/84 - ZBR 1987, 151). Aus dem Sicherheits-
überprüfungsgesetz ergeben sich keine unmittelbaren Einschränkungen für die
Freiheit der Eheschließung und Eheführung. Die Vorschriften dieses Gesetzes
hinderten insbesondere weder die Eheschließung des Antragstellers mit seiner
aus einem Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken stammenden Ehefrau noch
stehen sie der gemeinsamen Eheführung in Deutschland entgegen. Auch wenn
die Einstellung des Verfahrens auf der mangelnden Überprüfbarkeit der Ehefrau
des Antragstellers beruht, findet die von dem Antragsteller beklagte Ein-
schränkung seiner dienstlichen Verwendungsmöglichkeiten, weil er ohne positi-
ven Sicherheitsbescheid keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit mehr ausüben
darf, ihre Grundlage nicht in der Eheschließung (als solcher), sondern in dem
Soldatenverhältnis des Antragstellers. Der Ausschluss von sicherheitsempfind-
lichen Tätigkeiten und die damit einhergehende Einschränkung der dienstlichen
Verwendungsmöglichkeiten des Antragstellers stellen deshalb in erster Linie
eine Regelung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) dar; diese ist
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durch den Zweck des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (§ 1 SÜG) legitimiert
und bildet ein verhältnismäßiges Mittel zur Wahrung der Geheimschutz- und
Sicherheitsinteressen der Bundeswehr. Dass berufsbezogene Regelungen
Rückwirkungen auf das Ehe- und Familienleben haben (können), steht außer
Frage. Die Abwehr solcher mittelbarer, faktischer Nebenfolgen liegt jedoch in
der Regel - wie hier - bereits außerhalb der Schutzfunktion des Art. 6 Abs. 1
GG. Aber auch wenn man im Einzelfall den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG
für eröffnet hielte, wären die entsprechenden Beeinträchtigungen von Ehe und
Familie aus denselben Gründen wie die (primäre) Berufsregelung verfassungs-
rechtlich gerechtfertigt und stellten keinen unverhältnismäßigen Grund-
rechtseingriff dar.
Auch die von dem Antragsteller geltend gemachten Verstöße gegen den allge-
meinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegen nicht vor.
Soweit sich der Antragsteller aufgrund der bosnischen Staatsangehörigkeit sei-
ner Ehefrau benachteiligt bzw. diskriminiert sieht, verkennt er, dass die Rege-
lung über Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17
SÜG) nicht auf konkret bestimmte Staaten, sondern vielmehr zunächst abstrakt
auf das Vorliegen von „besonderen Sicherheitsrisiken für die mit sicherheits-
empfindlicher Tätigkeit befassten Personen“ abstellt. Maßgeblicher Anknüp-
fungspunkt der gesetzlichen Regelung ist daher nicht das Kriterium der Staats-
angehörigkeit (als solcher), sondern das Kriterium der genannten „besonderen
Sicherheitsrisiken“, das ohne Zweifel einen für die Zwecke des Sicherheits-
überprüfungsgesetzes geeigneten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstan-
denden sachlichen Grund für Differenzierungen bildet. Wenn daher der Ge-
heimschutzbeauftragte Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko in der Person der
Ehefrau des Antragstellers (§ 5 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 SÜG) erkannt hat,
so beruht dies nicht per se auf deren Staatsangehörigkeit und auch nicht - wie
der Antragsteller ebenfalls meint - auf deren ethnischer Herkunft.
Der Antragsteller kann für sein Sicherheitsüberprüfungsverfahren schließlich
auch nichts aus dem von ihm angestellten Vergleich zwischen Soldaten, die
- wie er selbst - in der Sicherheitserklärung die Herkunft ihrer Ehefrau aus ei-
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nem Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken offenlegten, und solchen Solda-
ten, die während ihres Auslandseinsatzes heimlich außereheliche sexuelle Be-
ziehungen zu Frauen aus sicherheitsgefährdeten Staaten unterhielten, herlei-
ten. Eine im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrige Ungleichbehand-
lung liegt insoweit nicht vor. Nicht nur im Falle eines Soldaten, der mit einer
Ehefrau aus einem Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken verheiratet ist,
sondern auch im Falle eines Soldaten, der durch außereheliche sexuelle Be-
ziehungen zum Beispiel die Besorgnis der Erpressbarkeit begründet (siehe § 5
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG), sind nach geltendem Recht Sicherheitsrisiken gege-
ben, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sind. Auch
wenn - wie der Antragsteller meint - bei Auslandseinsätzen sexuelle Kontakte
von Soldaten und die damit verbundenen Sicherheitsrisiken häufig nicht aufge-
deckt würden, ergibt sich daraus keine Ungleichbehandlung im Rechtssinne.
Vom Gesetzgeber nicht gewollte, bloß faktische Defizite im Vollzug führen nicht
dazu, dass ein ansonsten nicht zu beanstandendes Gesetz gegen den allge-
meinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt (vgl. BVerfG, Urteil vom
27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <272>). Jedenfalls aber kann
der Antragsteller aus eventuellen Vollzugsdefiziten in anderen Bereichen keine
„Milderung“ oder „Abschwächung“ der gesetzlichen Maßstäbe oder ihrer An-
wendung in seinem Fall herleiten.
Die vom Antragsteller gerügte Dauer des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens
vermag seinem Rechtsschutzbegehren ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Zum einen hat der Bundesminister der Verteidigung plausibel dargelegt, dass
die relativ lange Verfahrensdauer jedenfalls zu einem guten Teil auch auf die
vom Antragsteller selbst gewünschte persönliche Anhörung und die Prüfung der
dabei gewonnenen Erkenntnisse zurückzuführen ist. Zum anderen und vor
allem ist dem Antragsteller durch die Verzögerung kein rechtserheblicher Nach-
teil entstanden. Er konnte bis zum Wirksamwerden der Entscheidung vom
26. Januar 2006 seine bisherige Tätigkeit fortführen. Auch die Frist bis zu einer
möglichen erneuten Sicherheitsüberprüfung hat sich nicht verlängert, weil diese
nicht an den Abschluss der hier strittigen Sicherheitsüberprüfung, sondern an
den feststehenden Beginn des Aufenthalts der Ehefrau des Antragstellers in
Deutschland (April 2004) anknüpft.
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Keinen Bedenken begegnet schließlich der Hinweis des Geheimschutzbeauf-
tragten in dem Bescheid vom 26. Januar 2006, dass die Durchführung der er-
neuten Sicherheitsüberprüfung in der Regel erst nach einem fünfjährigen Auf-
enthalt der Ehefrau des Antragstellers in Deutschland zulässig ist. Die Fünf-
Jahres-Frist entspricht der zeitlichen Ermittlungstiefe von fünf Jahren, die aus
den bereits dargelegten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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