Urteil des BVerwG vom 28.03.2006

Slv, Chemie, Erlass, Leistungsfähigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 37.05
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Stabsunteroffiziers …,
…,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberfeldveterinär Dr. Linz und
Stabsunteroffizier Neteler
als ehrenamtliche Richter
am 28. März 2006 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e :
I
Die 1980 geborene Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit in der Laufbahn des Sa-
nitätsdienstes, deren auf acht Jahre festgesetzte Dienstzeit voraussichtlich mit
Ablauf des 31. August 2008 enden wird. Zum Stabsunteroffizier wurde sie mit
Wirkung vom 1. Juli 2003 ernannt. Vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr hatte
sie am 15. Juni 2000 die Abschlussprüfung zur Chemielaborantin mit dem Ge-
samtergebnis „ausreichend“ (63 Punkte) bestanden. Sie erhielt am 23. Novem-
ber 2001 die Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung (ATB) Rettungssanitäter
und am 28. Juni 2002 die ATB Sanitätsunteroffizier zuerkannt. Seit dem 4. April
2005 wird sie als Sanitätsunteroffizier Arzthelfer im Sanitätszentrum M. ver-
wendet.
Mit Schreiben vom 27. November 2003 beantragte die Antragstellerin ihre Wei-
terverpflichtung auf zwölf Dienstjahre mit „gleichzeitigem Wechsel in die Feld-
webellaufbahn“. Am 2. Februar 2004 nahm der zuständige Disziplinarvorge-
setzte befürwortend zu dem Antrag auf Laufbahnwechsel Stellung; in dem
Formular seiner Stellungnahme ist als angestrebte Laufbahn die Laufbahn der
Feldwebel des Sanitätsdienstes (FwSanDst) eingetragen. Diese Stellungnahme
wurde der Antragstellerin am 27. Januar 2004 im Entwurf ausgehändigt, am
28. Januar 2004 mit ihr erörtert und am 29. Januar 2004 endgültig eröffnet. Sie
gab keine schriftliche Äußerung ab. Mit Schreiben vom 4. Februar 2004 erklärte
die Antragstellerin, dass sie ihre zivilberufliche Aus- und Weiterbildung nutzen
wolle, um sich zum Rettungsassistenten (RAsst) ausbilden zu lassen. Im Rah-
men der Eignungsfeststellung für die Laufbahn der Feldwebel (Fw) beim Zent-
rum für Nachwuchsgewinnung Süd am 7. Juni 2004 wurde die Antragstellerin
als „geeignet für die Laufbahn FwFD“ (Feldwebel Fachdienst) eingestuft und ihr
eine Einplanung auf dem Dienstposten Sanitätsfeldwebel (SanFw) RAsst beim
Leitsanitätszentrum … in K. in Aussicht gestellt.
1
2
- 3 -
Die Stammdienststelle des Heeres (SDH) lehnte unter dem Betreff „Antrag auf
Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes“ den Antrag der
Antragstellerin mit Bescheid vom 25. Juni 2004 ab. Zur Begründung führte sie
aus, dass zur Zeit aus der Laufbahn der Fachunteroffiziere nur Bewerber zur
Laufbahn der FwSanDst zugelassen würden, die über einen für die Verwen-
dung verwertbaren Beruf gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 (gemeint: Nr. 2) SLV ver-
fügten. Der von der Antragstellerin erlernte Beruf der Chemielaborantin stelle
keinen in diesem Sinne verwertbaren Beruf dar. Gegen diesen Bescheid legte
die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Juli 2004 Beschwerde ein.
Daraufhin hob die SDH ihren Bescheid vom 25. Juni 2004 am 4. November
2004 auf und stellte der Antragstellerin eine erneute Prüfung ihres Antrages
unter Berücksichtigung der Neufassung des Erlasses „Begrenzung der Weiter-
verpflichtungen bei gleichzeitigem Laufbahnwechsel aus den Laufbahnen der
Fachunteroffiziere“ des Bundesministeriums der Verteidigung - FüH I 2 - vom
27. Oktober 2004 in Aussicht.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 2004 lehnte die SDH den Antrag mit der Be-
gründung ab, nach der neuen Erlasslage sei ein Laufbahnwechsel aus der
Laufbahn der Fachunteroffiziere im Sanitätsdienst - neben den Ausbildungs-
und Verwendungsreihen (AVR) der in § 17 Abs. 2 Nr. 2 SLV genannten Berufe -
nur noch in die AVR 85905 (Medizintechnik), 85907 (ABC-Schutz), 85914
(Zahnmedizin), 85935 (Chemie) oder 85943 (Funktionsdiagnostik) möglich. Im
Rahmen der Eignungsfeststellung sei die Antragstellerin in der AVR 85908 (As-
sistenzpersonal Rettungsdienst) eingeplant worden. Ein Laufbahnwechsel in
diese AVR sei mit dem Beruf der Antragstellerin als Chemielaborantin nicht
möglich. Sie sei gleichwohl für die vorbezeichneten AVR (85905, 85907, 85914,
85935, 85943) betrachtet worden, habe sich gegenüber den Mitbewerbern im
Eignungs- und Leistungsvergleich jedoch nicht durchsetzen können.
Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Bevoll-
mächtigten vom 10. Januar 2005 Beschwerde ein; sie bat zu berücksichtigen,
dass angesichts ihrer Vorbildung als Chemielaborantin grundsätzlich eine
3
4
5
6
- 4 -
Wechselmöglichkeit in die AVR 85935 (Chemie) bestehe. Zusätzlich bat sie um
nähere Erläuterung des in dem angefochtenen Bescheid erwähnten Leistungs-
vergleiches. Ihre Beschwerde vom 12. Juli 2004 nahm sie am 7. April 2005 zu-
rück.
Die Beschwerde vom 10. Januar 2005 wies der Bundesminister der Verteidi-
gung (BMVg) - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 19. April 2005 zurück.
Gegen diesen am 21. April 2005 zugestellten Bescheid richtet sich der Antrag
auf gerichtliche Entscheidung vom 4. Mai 2005, den der BMVg - PSZ I 7 - mit
seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2005 dem Senat vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor:
Mit ihrer Bewerbung vom 27. November 2003, konkretisiert mit Schreiben vom
4. Februar 2004, habe sie die Zulassung zur Laufbahn der FwSanDst in der
Verwendung als SanFw RAsst beantragt. Dies entspreche einer Zulassung in
der AVR 85903. Ihr gehe es nicht darum, auf einem bestimmten Dienstposten
in die Laufbahn der FwSanDst übernommen zu werden, sondern überhaupt um
die Zulassung zur Laufbahn der Fw. Sie verfüge über eine Ausbildung als
Chemielaborantin. Damit sei eine Übernahme in die AVR 85935 (Assistenzper-
sonal Chemie) grundsätzlich möglich. Soweit der BMVg vortrage, dass in dieser
AVR Feldwebeldienstposten ausschließlich mit Bewerberinnen und Bewerbern
besetzt worden seien, die bereits den Berufsabschluss der chemisch-
technischen Assistentin (CTA) vorweisen könnten, sei dies noch nicht durch
nähere Angaben erläutert. Im Eignungs- und Leistungsvergleich in der AVR
85935 sei zugunsten der ausgewählten Bewerberin, die ohne Zivilberuf als CTA
in diese AVR übernommen worden sei, allein auf die Schulnoten abgestellt
worden. Dies werde den Anforderungen des § 3 SG nicht gerecht. Die Eignung
im Sinne dieser Vorschrift umfasse daneben auch die körperliche und die cha-
rakterliche Eignung. So seien neben den schulischen Leistungen auch die für
eine bestimmte dienstliche Verwendung mindestens erforderlichen Fähigkeiten,
Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften eines Soldaten einzube-
ziehen. Eine Beurteilung der militärischen Leistung eines Soldaten sei grund-
7
8
9
- 5 -
sätzlich erst dann möglich, wenn der Soldat eine militärische Tätigkeit bei der
Bundeswehr ausgeübt habe. Beim Leistungsvergleich sei deshalb auf die mili-
tärische Leistung der Konkurrenten bis zur Antragstellung am 27. November
2003 abzustellen. Die ihr vorgezogene Bewerberin sei bis zu diesem Zeitpunkt
gerade erst fünf Monate und zum Zeitpunkt der Antragsablehnung im Juni 2004
noch nicht einmal ein Jahr Soldatin gewesen. Deshalb sei eine objektive Beur-
teilung von Eignung, Leistung und Befähigung wohl nicht möglich gewesen.
Sie beantragt,
1. Der Bescheid der SDH vom 2. Dezember 2004 in Ge-
stalt des Beschwerdebescheids des BMVg vom 19. April
2004 (richtig: 2005) wird aufgehoben.
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über den Antrag
der Antragstellerin nach der Rechtsauffassung des Ge-
richts erneut zu entscheiden.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei offensichtlich unbegründet. Der Antrag der Antragstellerin vom
27. November 2003 sei dahin auszulegen, dass sie einen Wechsel ausschließ-
lich in die Laufbahn der FwSanDst anstrebe. Dies folge aus ihren Bewerbungs-
unterlagen und aus ihrem Vorbringen im Verfahren. So habe sie unter anderem
mit ihrem Schreiben vom 4. Februar 2004 eine Ausbildung zur RAsstin ge-
wünscht und damit ihr Begehren im Hinblick auf die Laufbahn des Sanitäts-
dienstes konkretisiert. Damit korrespondiere auch die aufgrund des Ergebnis-
ses der Eignungsfeststellung abgegebene Einplanungsempfehlung als SanFw
RAsst vom 7. Juni 2004. Zwar erfülle die Antragstellerin mit dem Realschulab-
schluss und der Berufsausbildung zur Chemielaborantin die grundsätzlichen
Anforderungen, nach denen eine Zulassung zur Laufbahn der FwSanDst erfol-
gen könne; ihrem Antrag hätten indessen Bedarfsgründe entgegengestanden.
10
11
12
- 6 -
In der AVR 85935 (Assistenzpersonal Chemie) seien für die vier nachzubeset-
zenden Dienstposten vier Bewerber ausgewählt worden, von denen drei bereits
als CTA ausgebildet gewesen seien. Diese hätten damit die geforderte Ausbil-
dung zum SanFw aufweisen können. Die weitere ausgewählte Soldatin, die
- wie die Antragstellerin - diesen verwertbaren Zivilberuf nicht aufweise, habe
sich im Leistungsvergleich vor der Antragstellerin qualifizieren können. Bei der
Auswahl seien die Schulbildung, insbesondere die Noten in den Fächern
Deutsch, Englisch und Rechnungswesen sowie in den naturwissenschaftlichen
Fächern, ferner der erlernte Beruf ausschlaggebend gewesen. Die Schulnoten
könnten in die Auswahlentscheidung mit einbezogen werden, weil auf diese
Weise eine Prognose hinsichtlich des erfolgreichen Abschlusses der ZAW-
Maßnahme getroffen werden könne. Hiernach verfüge die ausgewählte Soldatin
in ihrem Schulabgangszeugnis über erheblich bessere Bewertungen in den
maßgeblichen Fächern. Darüber hinaus habe sie im Ausbildungsberuf Chemie-
laborantin ihre Abschlussprüfung mit der Gesamtnote „gut“ (82 Punkte) bestan-
den, während die Antragstellerin nur die Gesamtnote „ausreichend“ (63 Punkte)
erzielt habe. Die ausgewählte Soldatin verfüge überdies über ein aktuelles
Sprachleistungsprofil (SLP) 2221 in Englisch; die Antragstellerin sei in der
Sprachvorprüfung mit lediglich 86 Punkten unter dem Mittelwert von 94 Punkten
geblieben, der für die Zulassung zur Fremdsprachenausbildung mit dem SLP
2221 erforderlich sei. Schließlich sei der ausgewählten Bewerberin eine deutlich
längere „Nutzungszeit“ im Sinne der ZAW-Konzeption zugute gekommen. In
den AVR 85905, 85941 und 85943 hätten sich andere Bewerber gegenüber der
Antragstellerin aufgrund eines besseren Eignungs- und Leistungsbildes durch-
setzen können. Dies hat der BMVg im Einzelnen in seinem Schriftsatz vom
29. November 2005 erläutert und dargelegt. Soweit die Bewerbung der
Antragstellerin eine Zulassung in der AVR 85903 (Assistenzpersonal
Sanitätsdienst allgemein) und der AVR 85908 (Assistenzpersonal Rettungs-
dienst) anstrebe, sei zu beachten, dass es sich um AVR handele, die nach dem
Erlass des BMVg vom 27. Oktober 2004 nicht zu denjenigen gehören, in denen
noch beschränkter Bedarf bestehe. Die Neufassung des Erlasses am 27. Juli
2005 führe insoweit zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Vorsorglich sei
für die Antragstellerin auch die Möglichkeit ihrer Zulassung als Anwärterin für
- 7 -
die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes geprüft worden.
Dieser Laufbahnwechsel lasse sich aber ebenso wenig realisieren.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg
- PSZ I 7 - 369/05 - sowie die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem
Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Die Antragstellerin strebt die Neubescheidung ihres „Antrages“ an, ohne diesen
Antrag hinsichtlich des materiellrechtlichen Rechtsschutzzieles hinreichend zu
konkretisieren. In ihrem ursprünglichen Antragsschreiben vom 27. November
2003 hat sie den „Wechsel in die Feldwebellaufbahn“, im Schreiben ihres Be-
vollmächtigten vom 4. Mai 2005 „überhaupt (…) die Übernahme zur Laufbahn
der Feldwebel“ beantragt. Dieses materiellrechtliche Rechtsschutzziel als Ge-
genstand des Neubescheidungsantrages ist inhaltlich nicht hinreichend be-
stimmt.
Der Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag mit dem Ziel einer bestimmten
truppendienstlichen Verwendung muss dem angerufenen Wehrdienstgericht
ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme zu überprüfen
und sodann eine inhaltlich abgegrenzte und vor allem vollstreckbare gerichtliche
Entscheidung zu treffen. Deshalb muss der Antrag inhaltlich hinreichend
bestimmt sein und die angestrebte Verwendung genau bezeichnen. Das Erfor-
dernis einer inhaltlich abgegrenzten wehrdienstgerichtlichen Entscheidung auf
der Grundlage eines konkreten inhaltlich bestimmten Antrages für eine be-
stimmte Verwendung hat der Senat in ständiger Rechtsprechung in Fällen be-
tont, die einen zu konkretisierenden Dienstposten betrafen (vgl. Beschlüsse
13
14
15
16
- 8 -
vom 11. Mai 1993 - BVerwG 1 WB 10.93 - NZWehrr 1993, 242 und vom
22. Januar 2004 - BVerwG 1 WB 42.03 - m.w.N.).
Für die angestrebte Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel gilt nichts an-
deres.
Nach § 27 Abs. 1, Abs. 3 SG i.V.m. § 3 Abs. 3 SLV sowohl in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 2002 (BGBl I S. 1111) als auch in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. Mai 2005 (BGBl I S. 1244) sind die Laufbahnen
der Fw in die Laufbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Mili-
tärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr und des all-
gemeinen Fachdienstes im Einzelnen ausdifferenziert; §§ 15, 17 und 20 SLV
geben spezifische und unterschiedliche Voraussetzungen für die Einstellung in
bzw. die Zulassung zu diesen Laufbahnen normativ vor. Die Differenzierung
zwischen den einzelnen Laufbahnen der Fw betont § 15 SLV explizit; deshalb
kann auch § 20 Satz 1 SLV, der die Zulassung von Fachunteroffizieren aller
Laufbahnen zu einer Laufbahn der Fw regelt, nicht so ausgelegt werden, dass
er die Zulassung zu (irgend-)einer Laufbahn der Fw ermöglicht. Vielmehr ge-
stattet § 20 Satz 1 SLV nur die Zulassung zu einer (bestimmten) Laufbahn der
Fw. Vor diesem Hintergrund obliegt es dem jeweiligen Antragsteller, eine be-
stimmte Laufbahn (hier der Fw) zu benennen, für die er entweder objektiv ge-
eignet erscheint oder für die er sich selbst zumindest für geeignet hält und des-
halb glaubt, einen Anspruch auf Zulassung in diese Laufbahn geltend machen
zu können.
Dementsprechend ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, auf welche konkrete
Laufbahn der Fw der Neubescheidungsantrag der Antragstellerin zu beziehen
ist. Für den objektiven Bedeutungsgehalt ihrer Erklärungen sowie der Er-
klärungen ihrer Bevollmächtigten ist nach der auch im öffentlichen Recht an-
wendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere, sondern der in
der Äußerung zum Ausdruck kommende erklärte Wille maßgeblich, wie er aus
einem verobjektivierten Empfängerhorizont heraus unter Beachtung des sachli-
chen Kontextes der Erklärung verstanden werden muss (Beschlüsse vom
17
18
19
- 9 -
27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 51.02 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 15, vom
20. August 2003 - BVerwG 1 WB 3.03 - Buchholz 402.8 § 13 SÜG Nr. 3 =
NVwZ-RR 2004, 428 und vom 12. Mai 2004 - BVerwG 1 WB 29.03 - Buchholz
402.8 § 13 SÜG Nr. 4). Danach bezieht sich der Antrag der Antragstellerin auf
Zulassung zu einer Laufbahn der Fw auf die Laufbahn der FwSanDst.
In diesem eingeschränkten Sinne ist ihr Bewerbungsantrag vom 27. November
2003 angesichts der nachfolgenden Äußerungen der Antragstellerin und ihrer
Bevollmächtigten im weiteren Verfahren zu werten. So nahm sie die zu ihrem
Antrag erfolgte Stellungnahme ihres Disziplinarvorgesetzten vom 2. Februar
2004, in welcher in der Betreffzeile als zutreffende Laufbahn die des Sanitäts-
dienstes eingefügt worden war, ohne Korrekturwunsch zur Kenntnis, obwohl ihr
ausdrücklich eine schriftliche Äußerungsmöglichkeit eingeräumt worden war. In
der Betreffzeile ihrer eigenen Stellungnahme vom 4. Februar 2004 zur ge-
wünschten ZAW-Maßnahme sprach die Antragstellerin zwar allgemein von der
Feldwebellaufbahn, dokumentierte jedoch mit ihrem Wunsch, sich zur RAsstin
ausbilden zu lassen, dass sie ausschließlich den Sanitätsdienst und die darauf
bezogene Laufbahn anstrebte. Die Beschränkung auf diese Laufbahn der
FwSanDst wird weiterhin belegt durch die vorgesehene Einplanung der Antrag-
stellerin auf dem Dienstposten SanFw RAsst im Rahmen der Eignungsfeststel-
lung beim Zentrum für Nachwuchsgewinnung Süd am 7. Juni 2004. In ihrer Be-
schwerde vom 12. Juli 2004 gebrauchte die Antragstellerin selbst die Ausdrü-
cke „Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel im Sanitätsdienst“ sowie „Erforder-
nisse für die Feldwebellaufbahn im Sanitätsdienst“. Sie wandte sich nicht gegen
die zuvor im Bescheid der SDH vorm 25. Juni 2004 zum Ausdruck gekommene
Beschränkung auf die Laufbahn der FwSanDst. Schließlich hat die Antragstelle-
rin im Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausdrücklich betont, dass sie „mit
ihrer Bewerbung vom 27. November 2003, konkretisiert mit Schreiben vom
4. Februar 2004, die Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel Sanitätsdienst in
der Verwendung als Sanitätsfeldwebel und Rettungsassistent“ beantragt habe.
Dies entspreche einer Zulassung in der AVR 85903, die allein dem Sanitäts-
dienst zugeordnet ist. Überdies hat sie mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten
vom 16. August 2005 erneut ihr Rechtsschutzziel mit einer aus ihrer Sicht mög-
20
- 10 -
lichen Verwendung in der AVR 85935 (Assistenzpersonal Chemie) verknüpft
und damit erkennbar dokumentiert, dass sie ausschließlich die Laufbahn der
FwSanDst mit ihrem Zulassungsantrag anstrebt.
In dieser Auslegung ist der Antrag inhaltlich hinreichend bestimmt und auch im
Übrigen zulässig.
Die Entscheidung über die Zulassung eines Fachunteroffiziers zu einer Lauf-
bahn der Fw gemäß § 27 Abs. 1 und 3 SG i.V.m. § 3 Abs. 3, §§ 15, 20 SLV
betrifft keine statusrechtliche, sondern eine truppendienstliche Angelegenheit,
für die der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet ist (stRspr.: Be-
schlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 28.03 - Buchholz 236.110
§ 6 SLV 2002 Nr. 2 = NZWehrr 2005, 119 und vom 23. Juni 2004 - BVerwG
1 WB 49.03 - jeweils m.w.N.).
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Die Bescheide der SDH und des BMVg sind rechtmäßig und verletzten die An-
tragstellerin nicht in ihren Rechten. Sie sind nicht verpflichtet, den Antrag der
Antragstellerin neu zu bescheiden.
Die Soldatin bzw. der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche
oder fachliche Verwendung. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Se-
nats auch für die Entscheidung über die Zulassung zu einer bestimmten Lauf-
bahn oder über den Wechsel einer Laufbahn (Beschlüsse vom 11. Dezember
2003 - BVerwG 1 WB 28.03 - a.a.O. und vom 23. Juni 2004 - BVerwG 1 WB
49.03 - jeweils m.w.N.). Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus
der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Das mit einem entsprechenden
Antrag befasste Gericht kann daher nur prüfen, ob die zuständige Stelle die
Antragstellerin oder den Antragsteller mit der Ablehnung der Zulassung zu der
angestrebten Laufbahn durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Be-
fugnisse in ihren oder seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO),
bzw. ob die zuständige Stelle dabei die gesetzlichen Grenzen des ihr insoweit
21
22
23
24
25
- 11 -
eingeräumten Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck
der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Be-
schluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 28.03 - a.a.O. m.w.N.). Eine
Verpflichtung der SDH bzw. des BMVg, den Zulassungsantrag der Antragstelle-
rin neu zu bescheiden, bestünde nur dann, wenn die angegriffenen Bescheide
Ermessensfehler in diesem dargelegten Sinne aufwiesen und die Sache nicht
spruchreif wäre. Diese Voraussetzungen sind indessen nicht erfüllt.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Zulassung von Fachunteroffi-
zieren aller Laufbahnen zu einer Laufbahn der Fw gemäß § 27 Abs. 1 und 3 SG
i.V.m. § 3 Abs. 3, §§ 15, 20 SLV aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in
§ 44 SLV in Kapitel 4, Abschnitt II der ZDv 20/7 vom 27. März 2002 näher ge-
regelt. Die Zulassung eines Fachunteroffiziers zu einer Laufbahn der Fw setzt
gemäß § 20 Satz 1 SLV voraus, dass in seiner Person die Voraussetzungen
des § 15 Abs. 1 Nr. 2 SLV und im Militärmusikdienst außerdem des § 15 Abs. 2
SLV erfüllt sind. Die Zulassung steht nach § 20 Satz 1 SLV i.V.m. Nr. 429
ZDv 20/7 im Ermessen des Bundesministeriums der Verteidigung und setzt
unter anderem Bedarf sowie die Eignung des Bewerbers für die Laufbahn vor-
aus (vgl. § 3 Abs. 1, § 55 Abs. 4 Satz 2 und 3 SG, § 6 Abs. 4 SLV, Vorbem.
Nr. 7 und Nr. 429 ZDv 20/7). Die Auswahl der Soldatinnen und Soldaten für die
Zulassung als Feldwebelanwärter(in) richtet sich gemäß Nr. 434 ZDv 20/7
„nach den Bestimmungen der Fü TSK/San“. Die Entscheidung über die be-
darfsgerechte Übernahme oder Zulassung trifft die jeweils zuständige per-
sonalbearbeitende Stelle.
Zuständige personalbearbeitende Stelle für die Entscheidung über den Antrag
der Antragstellerin ist nach Art. 2 Abs. 3 ZDv 14/5 Teil B 125 die SDH. Dies
ergibt sich ergänzend aus dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidi-
gung „Bestimmungen für die Durchführung der Eignungsfeststellungen/Ein-
planungen von Laufbahnwechslerinnen und Laufbahnwechslern aus der Trup-
pe“ (PSZ/PM - Az.: 16-20-00/130) sowohl in der Fassung vom 15. April 2004 als
auch in der Fassung vom 29. März 2005 (dort jeweils Nr. 1 am Ende).
26
27
- 12 -
Im Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung „Weiterverpflichtungen/
hier: Begrenzung der Weiterverpflichtungen bei gleichzeitigem Laufbahnwech-
sel aus den Laufbahnen der Fachunteroffiziere“ in der hier maßgeblichen Fas-
sung vom 27. Juli 2005 (FüH I 2 - Az.: 16-38-30) ist der Bedarf für den Wechsel
in die Laufbahnen der Fw dahin konkretisiert worden, dass bis auf weiteres
Fachunteroffiziere zu einer Laufbahn der Fw bei gleichzeitiger Weiterverpflich-
tung nur noch für die in der Anlage zu dieser Weisung genannten AVR zuge-
lassen werden dürfen. In der Laufbahn der FwSanDst betrifft dies die AVR
85905 (Medizintechnik), 85935 (Chemie), 85941 (Labor) und 85943 (Funkti-
onsdiagnostik). Die vorbezeichneten normativen Regelungen sowie die Be-
stimmungen durch Erlass gehen übereinstimmend davon aus, dass eine Zulas-
sung geeigneter Bewerberinnen oder Bewerber zu einer Laufbahn der Fw nur
dann erfolgen kann, wenn Bedarf in dem jeweiligen Verwendungsbereich und in
der jeweiligen AVR besteht. Diese Anknüpfung an den Bedarf als Vorausset-
zung für die angestrebte Laufbahnzulassung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Senat hat es in ständiger Rechtsprechung als rechtsfehlerfrei gebilligt, dass
die zuständigen militärischen Stellen ihre Auswahlentscheidung - neben der
Anknüpfung an den jeweiligen Geburtsjahrgang - insbesondere im Hinblick auf
den jeweiligen fachlichen Verwendungsbereich von Bedarfsgesichtspunkten
abhängig machen dürfen. Es stellt ein berechtigtes Anliegen der Personalfüh-
rung dar, den Laufbahnen der Fw nur dann weitere Soldaten zuzuführen, wenn
hierfür ein Bedarf besteht und ihre Verwendung in der neuen Laufbahn sicher-
gestellt ist (vgl. Beschlüsse vom 9. April 1997 - BVerwG 1 WB 116.96 -
BVerwGE 113, 76 <78> = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 15 = NZWehrr 1997, 160
und vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 25.05 - m.w.N.).
Die von der zuständigen militärischen Stelle ermittelte Bedarfslage selbst ist
wehrdienstgerichtlich nicht überprüfbar. Bei der Frage, welchen Bedarf die
Bundeswehr in den einzelnen Verwendungsbereichen (und Geburtsjahrgängen)
hat, handelt es sich nicht um einen der gerichtlichen Nachprüfung unterliegen-
den unbestimmten Rechtsbegriff. Eine derartige Bedarfsermittlung dient viel-
mehr der Verwirklichung planerischer Vorstellungen und ist eine organisatori-
sche Maßnahme, mit deren Hilfe das Bundesministerium der Verteidigung die
28
29
- 13 -
erforderlichen und verfassungsrechtlich zulässigen Aufgaben der Bundeswehr
realisieren will. Bei solchen planerischen Vorstellungen und organisatorischen
Maßnahmen handelt es sich in erster Linie um Zweckmäßigkeitsfragen, die
- wenn sie ein dienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Verwendung eines be-
stimmten Soldaten begründen oder ausschließen - bei der richterlichen Kontrol-
le einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben
hingenommen werden müssen (Beschluss vom 11. November 1975 - BVerwG
1 WB 24.75 - BVerwGE 53, 95 <97>). Es gehört nicht zu den Aufgaben der
Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der Streitkräfte an
die Stelle derjenigen der dazu berufenen Organe zu setzen. Insbesondere hat
der Senat nicht zu prüfen, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung
entwickelte Konzeption sinnvoll und zweckmäßig ist (Beschlüsse vom 22. Juli
1999 - BVerwG 1 WB 12.99 - Buchholz 236.11 § 5 SLV Nr. 3 = NZWehrr 2000,
123 und vom 10. März 2005 - BVerwG 1 WB 55.04 -).
Unter Beachtung dieser Vorgaben kam eine Zulassung der Antragstellerin in die
von ihr sinngemäß vorrangig angestrebten AVR 85903 (Assistenzpersonal
Sanitätsdienst allgemein) oder 85908 (Assistenzpersonal Rettungsdienst) nicht
in Betracht. Diese beiden AVR gehören nicht zu denjenigen, in denen nach den
Erlassen des Bundesministeriums der Verteidigung vom 27. Oktober 2004 bzw.
vom 27. Juli 2005 über die Begrenzung der Weiterverpflichtungen noch ein Er-
gänzungsbedarf in der Laufbahn der FwSanDst besteht.
Ohne Rechtsfehler haben die SDH und der BMVg eine Zulassung der Antrag-
stellerin auch für die in den genannten Erlassen aufgeführten AVR unter Hin-
weis auf ihre nicht genügende Eignung abgelehnt.
Für die Beurteilung der (prognostischen) Frage, ob und inwieweit eine Soldatin
oder ein Soldat die für eine Laufbahn zu stellenden Anforderungen erfüllt bzw.
erfüllen wird, sind neben der fachlichen Qualifikation des Soldaten seine per-
sönlichen, d.h. seine charakterlichen, geistigen und körperlichen Eigenschaften
maßgebend (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB
53.04 - Buchholz 236.110 § 6 SLV 2002 Nr. 3 und vom 24. August 2005
30
31
32
- 14 -
- BVerwG 1 WDS-VR 3.05 - m.w.N.). Bei der Entscheidung über die Eignung
steht der zuständigen Stelle ein Beurteilungsspielraum zu. Die Gerichte müssen
sich deshalb auf die Prüfung beschränken, ob die zuständige Stelle den
anzuwendenden Begriff - hier der Eignung - oder den gesetzlichen Rahmen, in
dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen
Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht be-
achtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften nicht
eingehalten hat. Dagegen können die fachlichen Erwägungen, die zu einer Eig-
nungsbeurteilung geführt haben, nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung
sein (vgl. zuletzt Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 28.03 -
a.a.O. m.w.N.).
Die SDH und der BMVg haben den Begriff der Eignung und den ihnen insoweit
eröffneten gesetzlichen Rahmen nicht verkannt, wenn sie bei ihrer Bewerber-
auswahl für die Zulassung zur Laufbahn der FwSanDst vorrangig auf das Vor-
handensein einer verwertbaren zivilen Qualifikation für die in Frage kommenden
AVR und bei Bewerbern ohne diese Qualifikation auf den Notendurchschnitt
ausgewählter Schulfächer im Schulabgangszeugnis abstellten.
Die Eignung eines Bewerbers wird nicht abstrakt bestimmt, sonder konkret im
Hinblick auf einen bestimmten Aufgabenbereich (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 SG; Vogel-
gesang in GKÖD I 2005, Yk § 3 SG, Rn. 2). Daraus folgt, dass die jeweilige
AVR in der Laufbahn, für die sich die Soldatin oder der Soldat bewirbt, das An-
forderungsprofil bestimmt. In der hier betroffenen Laufbahn der FwSanDst, in
welcher der zukünftige Fw neben seiner Funktion als militärischer Führer und
Ausbilder auch ein Spezialist mit medizinfachlichem Können in seinem Aufga-
benbereich ist (vgl. Weisung des Inspekteurs des Sanitätsdienstes der Bun-
deswehr für die „Ausbildung der Sanitätsunteroffiziere des Sanitätsdienstes der
Bundeswehr“ - InSan II 4/InSan II 3 - Az 32-85-01/10-23-00 - vom 18. April
2002), spielt die fachliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers - als Teil der Ge-
samteignung - eine besondere Rolle. Diese Komponente der Leistungsfähigkeit
als das entscheidende Auswahlkriterium anzusehen, begegnet keinen rechtli-
chen Bedenken, soweit nicht das Erfordernis einer Gesamtwürdigung der fach-
33
34
- 15 -
lichen und persönlichen Qualifikationsmerkmale des Bewerbers missachtet
wird. Der Einwand der Antragstellerin, im Rahmen der Eignungsprüfung sei
auch ihre körperliche und charakterliche Eignung zu berücksichtigen, steht dazu
nicht im Widerspruch. Denn aus dem Umstand, dass bei der von der SDH
durchgeführten Eignungs- und Einplanungsmöglichkeitsprüfung die Wahr-
scheinlichkeit des jeweiligen Ausbildungserfolges eine „Entscheidungsgrundla-
ge“ war und damit maßgeblich auf die fachliche Leistungsfähigkeit der Antrag-
stellerin abgestellt wurde, kann nicht gefolgert werden, dass andere Aspekte
des Eignungsbegriffs, wie die von der Antragstellerin genannten, völlig unbe-
rücksichtigt geblieben wären oder nicht in die Entscheidungsfindung Eingang
gefunden hätten. Für eine derartige Verkennung des Eignungsbegriffs durch die
SDH bzw. durch den BMVg liegen keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr do-
kumentieren die Ausführungen des BMVg in der Vorlage vom 15. Juli 2005,
dass andere Gesichtspunkte wie beispielsweise die verbleibende „Nutzungs-
zeit“ im Sinne der (jetzt) Nr. 2.2 der „Konzeption Zivilberufliche Aus- und Wei-
terbildung der Soldatinnen auf Zeit und der Soldaten auf Zeit im Rahmen der
militärfachlichen Ausbildung (ZAW)“ vom 26. Januar 2006 (VMBl S. 49) Eingang
in die Beurteilung - hinsichtlich der AVR 85935 - gefunden haben.
Bei der Prüfung, ob die zuständige Stelle den Eignungsbegriff verkannt hat,
bleibt hingegen die Frage der Gewichtung der verschiedenen Komponenten der
Eignung außer Betracht; dieser Aspekt unterliegt als Zweckmäßigkeitsgesichts-
punkt keiner gerichtlichen Nachprüfung.
Die Feststellung der fachlichen Leistungsfähigkeit im Hinblick auf eine bestimm-
te AVR in der Laufbahn der FwSanDst kann ohne Rechtsfehler auf einen aus
Sicht der Bundeswehr verwertbaren zivilen Berufsabschluss gestützt werden.
§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 SLV gestattet - ausdrücklich für die Ein-
stellung mit dem Dienstgrad Fw - die Anknüpfung an einen für die vorgesehene
Verwendung verwertbaren Beruf, hier besonders für den Sanitätsdienst. Dem-
entsprechend knüpft auch der Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr
in seinem „Fachkonzept Ausbildung im Sanitätsdienst“ vom 31. Januar 2002
(FüSan II 4 - Az 09-50-21/32-01-01) im Rahmen der ZAW ausdrücklich an für
35
36
- 16 -
den Sanitätsdienst verwertbare Eingangsberufe bzw. entsprechende Qualifizie-
rungsmaßnahmen für Unteroffiziere mit Portepee an. Ein verwertbarer ziviler
Berufsabschluss dokumentiert auf dem im Rahmen der angestrebten AVR ein-
schlägigen Fachgebiet das Vorhandensein von Kenntnissen und Fähigkeiten
des Bewerbers, die für eine erfolgreiche Aufgabenerfüllung von Relevanz sind.
Als ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die im Rahmen der Beurteilung der fachlichen
Leistungsfähigkeit durchgeführte Anknüpfung an schulische Bewertungen in
ausgewählten Fächern anzusehen, wenn ein verwertbarer ziviler Berufsab-
schluss mit einer entsprechenden Qualifikation fehlt. Denn Schulnoten lassen
- trotz ihrer mitunter eingeschränkten Aktualität - sowohl eine Aussage über die
allgemeine als auch über die besondere Befähigung in bestimmten Fachberei-
chen wie beispielsweise in den Naturwissenschaften zu, die wiederum einen
Rückschluss auf die Wahrscheinlichkeit des zukünftigen Ausbildungserfolges
gestattet. Dementsprechend verlangt § 20 Satz 1 SLV mit der Verweisung auf
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SLV den Beleg qualifizierender schulischer Leistungen als
Grundlage einer Zulassungsentscheidung nach § 20 SLV. Die Ausführungen
des BMVg zur AVR 85935 (Assistenzpersonal Chemie), wonach Erfahrungs-
werte der personalbearbeitenden Stellen vorlägen, dass „Bewerber mit schlech-
ten Schuldurchschnittsnoten in den relevanten Kernfächern den zumeist sehr
hohen Anforderungen während der Ausbildung zum CTA nicht oder nicht un-
eingeschränkt genügen“, sind deshalb nicht zu beanstanden. Die Frage, welche
Fächer konkret in diese Eignungsbetrachtung Eingang finden, stellt eine ge-
richtlich nicht überprüfbare Zweckmäßigkeitserwägung des BMVg dar.
Dass die SDH die Ausbildung der Antragstellerin zur Chemielaborantin zwar im
Rahmen des Eignungs- und Leistungsvergleichs in der AVR 85935 berücksich-
tigt, jedoch nicht als verwertbare zivile Qualifikation angesehen hat, ist rechtlich
ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Bundesministerium der Verteidigung hat
das ihm in § 20 Satz 1 SLV eingeräumte Ermessen in der Anlage 1 zum Erlass
„Eignungsfeststellung von Bewerberinnen und Bewerbern für den freiwilligen
Dienst in den Streitkräften, hier: Einsteuerung in ZAW-Maßnahmen des Sani-
tätsdienstes“ vom 18. September 2002 (FüSan II 3 - Az 16-20-00) dahingehend
37
38
- 17 -
konkretisiert, dass für diese AVR der erfolgreiche Abschluss einer Berufsaus-
bildung zur Chemielaborantin nicht als verwertbarer ziviler Berufsabschluss an-
gesehen wird. Dementsprechend ist auch in der zitierten „Weisung für die Aus-
bildung der Sanitätsunteroffiziere des Sanitätsdienstes der Bundeswehr“ als so
genannter verwertbarer Eingangsberuf für die Laufbahn der FwSanDst derjeni-
ge eines Chemielaboranten nicht enthalten. Gegen geltendes Recht verstößt
dies nicht, zumal dieser Beruf auch nicht als verwertbarer Beruf für eine Einstel-
lung mit dem Dienstgrad Fw in § 17 Abs. 2 Nr. 2 SLV aufgeführt ist.
Die SDH und der BMVg sind auch von einem richtigen, insbesondere vollstän-
digen Sachverhalt ausgegangen. In die Eignungsprüfung wurden nur diejenigen
AVR in der von der Antragstellerin angestrebten Laufbahn der FwSanDst ein-
bezogen, für die der BMVg einen Bedarf festgestellt hat. Das sind nach dem im
Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts derzeit gültigen Erlass über die Wei-
terverpflichtungen vom 27. Juli 2005 die AVR 85905 (Medizintechnik), 85935
(Chemie), 85941 (Labor) und 85943 (Funktionsdiagnostik). Die Antragstellerin
wurde im Hinblick auf diese AVR betrachtet. Der vom BMVg mitgeteilte konkre-
te Bedarf in den genannten AVR, nämlich ein Soldat in der AVR 85905, vier
Soldaten in der AVR 85935, sieben Soldaten in der AVR 85941 sowie drei Sol-
daten in der AVR 85943 ist von der Antragstellerin als feste und - wie oben
dargelegt - gerichtlich nicht überprüfbare quantitative Vorgabe hinzunehmen.
Rechtsverstöße bei der Bedarfsbestimmung hat die Antragstellerin nicht geltend
gemacht. Sie sind für den Senat auch nicht ersichtlich.
Für den Senat ist ferner nicht erkennbar, dass bei den in den Leistungsverglei-
chen für die AVR 85905 und 85935 eingestellten Daten der verschiedenen Be-
werber Fehler aufgetreten sind.
Einen Verstoß gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beim Leistungs-
vergleich mit der vorgezogenen Bewerberin in der AVR 85935 (Assistenzper-
sonal Chemie) kann der Senat ebenfalls nicht feststellen. Es gibt keinen allge-
meingültigen Bewertungsmaßstab und auch keinen allgemeinen rechtlichen
Anspruch darauf, dass ein Antragsteller im Rahmen der Zulassung zu einer
39
40
41
- 18 -
Laufbahn in eine beliebige andere AVR, in der gegebenenfalls noch Bedarf be-
stand, eingesteuert wird. Insoweit gibt es keinen die Personalführung binden-
den Grundsatz, dass sich die Art der Verwendung eines Soldaten nach seinen
Beförderungsaussichten oder seinen persönlichen Vorstellungen auszurichten
hätte. Vielmehr ist stets auf den Nutzeffekt für die Bundeswehr und auf die Ge-
sichtspunkte des militärischen Bedarfs abzustellen, sofern die Auswahl an den
Grundsätzen von Eignung, Leistung und Befähigung ausgerichtet bleibt, der
Fürsorgepflicht Rechnung getragen und nicht gegen das Gleichbehandlungs-
gebot verstoßen wird (Beschluss vom 23. Januar 1991 - BVerwG 1 WB
118.90 - m.w.N.).
Die Antragstellerin hat nichts substantiiert dafür vorgetragen, dass sie im Rah-
men der Eignungs- und Leistungsvergleiche - insbesondere im Vergleich zu den
in der AVR 85935 ausgewählten Bewerbern - rechtswidrig übergangen worden
wäre. Dagegen spricht schon, dass drei für die AVR 85935 ausgewählte
Soldaten über einen verwertbaren Eingangsberuf (CTA) verfügten und die
vierte ausgewählte Soldatin ihre Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Che-
mielaborantin mit der Gesamtnote „gut“ (82 Punkte) bestanden hat, während
die Antragstellerin ihre Abschlussprüfung nur mit dem Gesamtergebnis „ausrei-
chend“ (63 Punkte) absolviert hat. Die erheblichen Unterschiede zwischen der
Antragstellerin und der vierten ausgewählten Soldatin in den maßgeblichen
schulischen Kernfächern hat der BMVg im Einzelnen in der Vorlage dargestellt.
Diesen Ausführungen ist die Antragstellerin im weiteren gerichtlichen Verfahren
nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Schließlich ist im Hinblick auf die
Vergleichbarkeit der Antragstellerin mit dieser ausgewählten Soldatin darauf
hinzuweisen, dass letztere zum 1. Juli 2003 bereits als Stabsunteroffizier in die
Bundeswehr eingetreten ist und deshalb mit der Antragstellerin, die zum 1. Juli
2003 ebenfalls zum Stabsunteroffizier befördert wurde, auf einer Ebene des
militärischen Dienstgrades steht. Die Antragstellerin ist auch den Ausführungen
des BMVg zu den Auswahlentscheidungen in den AVR 85905, 85941 und
85943 im Schriftsatz vom 29. November 2005 nicht entgegengetreten und hat
die dort substantiiert dargelegten maßgebenden Erwägungen, besser qualifi-
zierte Bewerber in diese AVR zu übernehmen, nicht bestritten.
42
- 19 -
Anhaltspunkte dafür, dass die SDH oder der BMVg bei ihrer Beurteilung der
Eignung der Antragstellerin sachwidrige Erwägungen angestellt oder Verfah-
rensvorschriften nicht eingehalten hätten, liegen nicht vor.
Bei dieser Sachlage haben die SDH bzw. der BMVg die Ermessensentschei-
dung nach § 20 Satz 1 SLV, die Zulassung der Antragstellerin zur Laufbahn der
FwSanDst wegen nicht hinreichender Eignung abzulehnen, rechtsfehlerfrei ge-
troffen.
Dr. Frentz Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth
Dr. Linz Neteler
43
44