Urteil des BVerwG vom 27.11.2014

Soldat, Realisierung, Erlass, Anschluss

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 36.14
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstleutnant ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Hambach und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Kratschmar
am 27. November 2014 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Bundesministeriums der Vertei-
digung, in dem bedarfsbezogenen Kriterium, das für die Perspektivkonferenz I
für Offiziere des Truppendienstes im „Katalog streitkräftegemeinsamer Bedarfs-
trägerforderungen für Auswahl- und Verwendungsplanungsverfahren im Rah-
men des Personalmanagements“ (vom 30. Oktober 2008, in der Fassung vom
1. Oktober 2009) - im Folgenden: „Katalog streitkräftegemeinsamer Bedarfsträ-
gerforderungen“ - festgelegt ist, die Anknüpfung an den Geburtsjahrgang zu
streichen.
Der 1963 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraus-
sichtlich mit Ablauf des 31. Oktober 2024 enden. Nach seiner Zulassung zur
Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes wechselte er nach Beste-
hen des Stabsoffizierlehrgangs im Jahr 20.. in die Laufbahn der Offiziere des
Truppendienstes. Er wurde am 22. April 20.. zum Oberstleutnant ernannt und
mit Wirkung zum 1. Februar 2010 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14
eingewiesen. Seit dem 2. Mai 20.. wird er auf dem nach Besoldungsgruppe
A 13/A 14 bewerteten Dienstposten des Stellvertretenden Kommandeurs im ...
in H. verwendet.
In der Perspektivkonferenz I im Jahr 2008 wurde dem Antragsteller die indivi-
duelle Förderperspektive A 14 zuerkannt. Das Ergebnis wurde ihm am
13. Januar 2009 eröffnet. Änderungen seiner Förderperspektive haben sich
seitdem nicht ergeben.
Mit einem als Beschwerde bezeichneten Schreiben vom 9. Juli 2014 wandte
sich der Antragsteller gegen die nach Maßgabe des „Katalogs streitkräftege-
meinsamer Bedarfsträgerforderungen“ anzuwendenden Kriterien für Auswahl-
konferenzen. Er machte geltend, dass sich das Kriterium des Bedarfs aus-
schließlich nach dem strukturellen Bedarf im Geburtsjahrgang richte. Das Ein-
zelkriterium des Geburtsjahrgangs stelle für ihn eine eindeutige Benachteiligung
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dar und sei mit den Grundsätzen der Eignung, Befähigung und Leistung im Sin-
ne der ZDv 20/6 nicht in Einklang zu bringen.
Auf Rückfrage des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - erklärte der
Antragsteller mit E-Mail-Schreiben vom 29. Juli 2014, dass er seine Beschwer-
de als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verstanden
wissen wolle. Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 -
mit seiner Stellungnahme vom 13. August 2014 dem Senat zur Entscheidung
vorgelegt.
Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens wiederholt der Antragsteller
sein Beschwerdevorbringen und trägt ergänzend vor:
Die Perspektivkonferenz I, die über die Perspektive A 15 entscheide, werde alle
zwei Jahre in geraden Jahren durchgeführt. Grundlage für die Konferenz seien
der genannte „Katalog streitkräftegemeinsamer Bedarfsträgerforderungen“ und
die ZDv 20/6. Da sich der Bedarf ausschließlich an dem strukturellen Bedarf im
Geburtsjahrgang orientiere, fühle er sich als Angehöriger des Geburtsjahrgangs
1963 benachteiligt. Aus den strukturellen Vorgaben ergebe sich, dass der Jahr-
gang mit sechs Soldaten bereits ausgeschöpft sei. Das angewandte Auswahl-
verfahren entspreche nach seinem Verständnis nicht dem einer „Bestenausle-
se“. Wenn ein Geburtsjahrgang strukturell besetzt sei, könne ein Soldat des
Jahrgangs alle weiteren Kriterien des „Katalogs streitkräftegemeinsamer Be-
darfsträgerforderungen“ und der ZDv 20/6 im Hinblick auf Eignung, Befähigung
und Leistung überdurchschnittlich erfüllen; er sei jedoch chancenlos.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Es hält den Antrag für unzulässig, weil der vom Antragsteller angefochtene „Ka-
talog streitkräftegemeinsamer Bedarfsträgerforderungen“ nur eine zentrale
Grundlage für die Personalentwicklung und Personalplanung bilde. Insoweit
gebe er lediglich Mindestanforderungen für die Auswahl- und Verwendungspla-
nungsverfahren vor. Der angegriffene Erlass bedürfe in jedem Fall einer Um-
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setzung in konkrete Einzelpersonalentscheidungen. Eine derartige Entschei-
dung sei aktuell für den Antragsteller nicht ersichtlich. Damit weise der Erlass
nicht den Charakter einer anfechtbaren Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3
WBO auf.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ak-
ten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Ver-
teidigung - R II 2 - Az. 882/14 - und die Personalgrundakte des Antragstellers,
Hauptteile A - D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antragsteller hat in seinem E-Mail-Schreiben vom 29. Juli 2014 lediglich
den - prozessualen - Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Das ist auch im ge-
richtlichen Verfahren nicht geschehen.
1. Sein Rechtsschutzbegehren kann nur so ausgelegt werden, dass er die Ver-
pflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung beantragt, in dem bedarfs-
bezogenen Kriterium, das für die Perspektivkonferenz I für Offiziere des Trup-
pendienstes im „Katalog streitkräftegemeinsamer Bedarfsträgerforderungen für
Auswahl- und Verwendungsplanungsverfahren im Rahmen des Personalmana-
gements“ (vom 30. Oktober 2008, in der Fassung vom 1. Oktober 2009; dort in
Anlage A 10) geregelt ist, die Anknüpfung an den Geburtsjahrgang zu strei-
chen.
Dieser Antrag ist unzulässig.
Nach § 17 Abs. 1 WBO kann ein Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn
sein Antrag bzw. seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine
Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die
im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit
Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Daraus folgt, dass der Soldat
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nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militäri-
schen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die un-
mittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die, obwohl an andere Soldaten gerich-
tet, in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine
Rechtssphäre hineinwirken (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 6. September
1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - BVerwGE 86, 316, vom 4. März 2004 - BVerwG
1 WB 51.03 - m.w.N., vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 18.09 - und vom
14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 30.10 -). Wendet sich ein Antragsteller
gegen eine Regelung des Bundesministers bzw. des Bundesministeriums der
Verteidigung, die ausschließlich an seine Vorgesetzten oder an andere Dienst-
stellen der Bundeswehr gerichtet ist, ohne ihn konkret und unmittelbar in eige-
ner Person zu treffen, ist dieser Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzuläs-
sig. Denn eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anord-
nungen, Erlassen oder Verwaltungsvorschriften des Bundesministers bzw. des
Bundesministeriums der Verteidigung auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines
Normenkontrollverfahrens ist der Wehrbeschwerdeordnung fremd (stRspr, vgl.
z.B. Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - BVerwGE 112,
133 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 41, vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 25.01 -
Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 42 = NZWehrr 2001, 164 und vom 24. Mai 2011
- BVerwG 1 WB 14.11 - Rn. 14). Das Wehrbeschwerdeverfahren dient nicht
dazu, das Handeln oder die Anordnungen bzw. Erlasse der zuständigen Vorge-
setzten im Allgemeinen zu überprüfen; es ist kein Instrument der objektiven
Rechtskontrolle oder einer allgemeinen Aufsicht über die Bundeswehr. Das Ver-
fahren dient vielmehr dem individuellen, subjektiven Rechtsschutz des Soldaten
(Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 a.a.O., vom 8. Mai 2001 a.a.O. und vom
24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 14.11 - Rn. 14).
Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den vom Antragsteller angegriffe-
nen Regelungen des „Katalogs streitkräftegemeinsamer Bedarfsträgerforderun-
gen“ nicht um anfechtbare truppendienstliche Maßnahmen im Sinne des § 17
Abs. 1, Abs. 3 WBO. Diesen Bestimmungen fehlt die Qualität eines unmittelba-
ren Eingriffs in die subjektiven Rechte des Antragstellers.
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Der „Katalog streitkräftegemeinsamer Bedarfsträgerforderungen“ mit den in den
Anlagen festgelegten Auswahlkriterien richtet sich als Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums der Verteidigung an die zentralen personalbearbeitenden
Stellen und an die Auswahlkonferenzen, die in deren Auftrag Auswahl- und
Verwendungsplanungsverfahren durchzuführen haben. Dies ergibt sich im Ein-
zelnen aus dem letzten Absatz des Abschnitts 1. „Allgemeines“ und aus dem
zweiten Absatz des Abschnitts 2. „Zielsetzung“ des „Katalogs streitkräftege-
meinsamer Bedarfsträgerforderungen“. Auch die vom Antragsteller angegriffe-
nen Vorschriften (in Abschnitt 1, letzter Absatz und Abschnitt 2, 2. Absatz des
Katalogs in Verbindung mit der Anlage A 10: Kriterium des strukturellen Bedarfs
gemäß uniformträgerbezogener Vorgabe der Fü TSK) sind
dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht einen einzelnen, in den Verwendungs-
planungsverfahren oder in den Perspektivkonferenzen zu betrachtenden Solda-
ten in die Pflicht nehmen, sondern nur die zur Durchführung der Auswahl- und
Verwendungsplanungsverfahren verpflichteten zuständigen Disziplinarvorge-
setzten, Dienststellen und Auswahlkonferenzen. Erst wenn in Umsetzung der
strittigen Bestimmungen von diesen zuständigen Vorgesetzten bzw. Dienststel-
len eine konkrete Auswahlentscheidung getroffen wird oder eine Verwendungs-
entscheidung ergeht, kann der betroffene Soldat gegen diese Maßnahme (bzw.
Unterlassung) mit den Rechtsbehelfen nach der Wehrbeschwerdeordnung vor-
gehen und dann die inzidente Kontrolle der von ihm beanstandeten Regelungen
betreiben. Damit ist seinem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschut-
zes nach Art. 19 Abs. 4 GG genügt (stRspr, vgl. Beschluss vom 24. Mai 2011
- BVerwG 1 WB 14.11 - Rn. 15 m.w.N.).
Nichts anderes folgt aus der Regelung im dritten Absatz des zweiten Abschnitts
des „Katalogs streitkräftegemeinsamer Bedarfsträgerforderungen“. Dort ist un-
ter der Überschrift „Zielsetzung“ festgelegt, dass der Katalog den Soldatinnen
und Soldaten Information und Hilfsmittel sein solle, wichtige Forderungen und
Weichenstellungen für die Realisierung eigener beruflicher Zielvorstellungen
und Wünsche zu erkennen und die eigene Orientierung und Leistung daran
auszurichten. Dieser Hinweis auf die Rechtsnatur des Katalogs als Information
und Hilfsmittel lässt - im Zusammenhang mit dem davorstehenden Text über
die Bindung der zentralen personalbearbeitenden Stellen an den Inhalt des Ka-
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talogs - unmissverständlich erkennen, dass die Bestimmungen des Katalogs die
Soldatinnen und Soldaten nicht unmittelbar betreffen, sondern lediglich vermit-
telt durch die Auswahl- und Verwendungsplanungsentscheidungen, die von den
zentralen personalbearbeitenden Stellen bzw. von den zuständigen Auswahl-
konferenzen zu treffen sind.
2. Wenn das Schreiben des Antragstellers vom 9. Oktober 2014 so interpretiert
werden soll, dass er sich (auch) gegen die Entscheidung der Perspektivkonfe-
renz I wendet, ihm - im Anschluss an die Perspektivkonferenz I 2008 - keine
höhere individuelle Förderperspektive als A 14 zuzuerkennen, ist ein derartiger
Antrag, sinngemäß verbunden mit einem Neubescheidungsbegehren, ebenfalls
unzulässig.
a) Die Ergebnisse der Beratungen von Perspektivkonferenzen und die Zuer-
kennung einer individuellen Förderperspektive sind nach ständiger Rechtspre-
chung des Senats keine gerichtlich isoliert angreifbaren Maßnahmen im Sinne
des § 17 Abs. 3 WBO, weil sie als Elemente innerdienstlicher Willens- und Mei-
nungsbildung im Rahmen der Vorbereitung von Personalentscheidungen noch
nicht unmittelbar die Rechte eines Soldaten berühren (vgl. z.B. Beschlüsse vom
9. November 2005 - BVerwG 1 WB 34.05 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 59 =
NZWehrr 2006, 209 und vom 28. April 2009 - BVerwG 1 WB 20.09 - Rn. 14
m.w.N.).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Nach dem Zentralerlass „Perspektivbestimmung und langfristige Verwendungs-
planung“ (BMVg P II 1 - B-1340/47) vom 3. Dezember 2012 (im Folgenden:
Zentralerlass), der ohne wesentliche Änderungen die früheren „Richtlinien für
die Perspektivbestimmung und langfristige Verwendungsplanung der Berufsof-
fiziere in den Laufbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Mili-
tärmusikdienstes und des Geo-Informationsdienstes der Bundeswehr“ abgelöst
hat, vollziehen sich die langfristige individuelle Verwendungsplanung und ihre
Realisierung in drei aufeinander aufbauenden Auswahlschritten: Zunächst wird
auf der Basis eines Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleichs die indi-
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viduelle Förderperspektive bestimmt. Auf dieser Grundlage wird in einem zwei-
ten Schritt eine individuelle Verwendungsplanung erstellt. Diese wird in einem
dritten Schritt über eine Verwendungsentscheidung für einen bestimmten
Dienstposten im Konkurrentenvergleich konkretisiert und umgesetzt (Nr. 106
des Zentralerlasses). Die Entscheidung über die individuelle Förderperspektive
eines Offiziers ist das Ergebnis eines Eignungs-, Befähigungs- und Leistungs-
vergleichs im Rahmen regelmäßig stattfindender Perspektivkonferenzen
(Nr. 502 des Zentralerlasses). Die von der Konferenz festgestellte individuelle
Förderperspektive begründet einerseits keinen Anspruch, bei Auswahlentschei-
dungen für konkrete Dienstposten oder Verwendungen zu einem bestimmten
Zeitpunkt mitbetrachtet oder ausgewählt zu werden. Sie ist andererseits auch
keine Voraussetzung dafür, bei Auswahlentscheidungen für konkrete Dienst-
posten oder Verwendungen mitbetrachtet oder ausgewählt zu werden (Nr. 504
des Zentralerlasses). Bei den Ergebnissen einer Perspektivkonferenz handelt
es sich somit lediglich um Vorbereitungshandlungen, die noch keine Entschei-
dungen über eine konkrete Verwendung oder über die Besetzung eines konkre-
ten Dienstpostens beinhalten und auch sonst keine unmittelbaren Wirkungen
für die Rechtssphäre eines Soldaten haben (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom
27. April 2010 - 1 WB 72.09 - Rn. 18).
Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch § 3 Abs. 1 SG oder das Rechtsstaatsprinzip ge-
bieten die selbstständige Anfechtbarkeit der Zuerkennung einer individuellen
Förderperspektive. Das Prinzip der Bestenauslese und die Grundsätze eines
rechtsstaatlichen Verfahrens wirken zwar auch auf die Vorbereitung militäri-
scher Verwendungsentscheidungen ein; diesem Zweck dient ersichtlich auch
der zitierte Zentralerlass. Hieraus folgt jedoch nicht, dass auch der Rechts-
schutz des Soldaten entsprechend vorzuverlagern wäre. Es genügt - auch unter
dem Blickwinkel der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG) -, dass der Soldat gegen eine ihn belastende Verwendungsent-
scheidung zugunsten eines Konkurrenten oder gegen die Ablehnung eines ei-
genen Antrags auf eine bestimmte - förderliche - Verwendung im Wehrbe-
schwerdeverfahren vorgehen kann und in diesem Rahmen gegebenenfalls
auch überprüft wird, ob die Zuerkennung der individuellen Förderperspektive,
soweit sie bei der Verwendungsentscheidung eine entscheidungserhebliche
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Rolle gespielt hat, rechtmäßig war und ohne Verfahrensfehler erfolgte (vgl. Be-
schlüsse vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 69.08 und 1 WB 74.08 -, vom
28. April 2009 - BVerwG 1 WB 3.09 -, vom 7. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 22.09 -
und vom 27. April 2010 - BVerwG 1 WB 72.09 - Rn. 21).
b) Einschränkend hat der Senat allerdings ausgesprochen, dass das Ergebnis
der Perspektivkonferenzen eine - isoliert - nach § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO an-
fechtbare Maßnahme darstellt, wenn es als Entscheidung zu qualifizieren ist,
durch die ein Soldat endgültig von jeder späteren höherwertigen Verwendung
ausgeschlossen wird (Beschluss vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 19.07 -
Rn. 19 ) oder wenn
in sonstiger Weise schon aus dem mitgeteilten Ergebnis unmittelbar eine
Rechtsverletzung des betroffenen Soldaten folgt, die sich nicht erst in einer
nachfolgenden Verwendungsentscheidung manifestiert (Beschlüsse vom
27. April 2010 - BVerwG 1 WB 72.09 - Rn. 24 und vom 6. Februar 2014
- BVerwG 1 WB 35.13 - Rn. 25).
Die Entscheidungen der Perspektivkonferenz I, dem Antragsteller - im An-
schluss an die Perspektivkonferenz I 2008 - keine höhere individuelle Förder-
perspektive als A 14 zuzuerkennen, stellen jedoch keine Maßnahmen dar,
durch die der Antragsteller endgültig von jeder späteren höherwertigen Ver-
wendung ausgeschlossen wird. Das Bundesministerium der Verteidigung
- R II 2 - hat dem Senat in zahlreichen vergleichbaren Verfahren jeweils mitge-
teilt, dass gleichbleibende Ergebnisse einer Perspektivkonferenz auf der Stufe
einer bestimmten Besoldungsebene in keiner Weise eine im Verhältnis dazu
förderliche Verwendungsplanung und die Betrachtung der betroffenen Soldaten
für höherwertige Verwendungen - im Fall des Antragstellers für Dienstposten
der Dotierungshöhe A 15 - ausschließen. Damit korrespondierend ergibt sich
aus Nr. 406 des Zentralerlasses, dass jeder einzelne Offizier auch eigenver-
antwortlich mit seinen Wünschen und Interessen an die zentralen personalbe-
arbeitenden Stellen herantreten kann, um auf diese Weise seine weitere Ver-
wendungsplanung mitzugestalten.
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Der Antragsteller kann mit Bewerbungen auf spezifische Dienstposten, die nach
Besoldungsgruppe A 15 bewertet sind, in dieser Weise auf seine weitere Ver-
wendung Einfluss nehmen. Dafür besteht in seinem Fall auch begründeter An-
lass, weil die beurteilenden Vorgesetzten in seinen planmäßigen Beurteilungen
zum 30. September 2009, zum 30. September 2011 und zum 30. September
2013 zahlreiche Empfehlungen für Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15
erteilt haben, die von den nächsthöheren Vorgesetzten in ihren Stellungnahmen
bestätigt worden sind.
Vor diesem Hintergrund folgt aus den Ergebnissen der Perspektivkonferenz I,
dem Antragsteller bisher nicht die individuelle Förderperspektive A 15 zuzuer-
kennen, auch nicht in sonstiger Weise eine Verletzung seiner individuellen
Rechte.
3. Dem Antragsteller sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil die Vo-
raussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht vorliegen.
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