Urteil des BVerwG vom 31.01.2007

Beendigung, Unbestimmter Rechtsbegriff, Verdacht, Meldung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 36.06
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstleutnant der Reserve ...,
...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...,
... -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberst i.G. Uchtmann und
Major Wichmann
als ehrenamtliche Richter
am 31. Januar 2007 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen die vorzeitige Beendigung seiner Verwen-
dung im Rahmen eines Auslandseinsatzes.
Der 1951 geborene Antragsteller ist Beamter des höheren Dienstes in der
Wehrbereichsverwaltung ... - Außenstelle ... -. Mit Einberufungsbescheid des
Kreiswehrersatzamtes (KWEA) W. vom 6. Januar 2006 wurde er zu einer be-
sonderen Auslandsverwendung in R./Bosnien-Herzegowina für den Zeitraum
vom 16. Januar bis zum 20. Juni 2006 einberufen. Dort war er - entsprechend
der Kommandierungsverfügung des Panzerbataillons ... in T. vom 23. Dezem-
ber 2005 - im Dienstgrad eines Oberstleutnants als Verwaltungsstabsoffizier
(VerwStOffz) - in der Funktion des Leiters der so genannten Einsatzwehrver-
waltungsstelle - und als Leiter Abteilung Verwaltung im Stab des 4. Deutschen
Einsatzkontingents (DtEinsKtgt) EUFOR eingesetzt. Aufgrund der den Gegens-
tand des vorliegenden Verfahrens bildenden Vorfälle wurde das Ende der
Einsatzverwendung in der Kommandierungsverfügung des Panzerbataillons ...
auf den 15. März 2006 verlegt; durch Änderungsbescheid des KWEA W. vom
17. März 2006 zum oben genannten Einberufungsbescheid vom 6. Januar 2006
wurde der Zeitpunkt der Beendigung der besonderen Auslandsverwendung auf
den 27. März 2006 vorverlegt. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller
durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 21. März 2006 Widerspruch,
über den noch nicht entschieden ist.
Mit Schreiben vom 12. März 2006 beantragte der Kommandeur (Kdr) 4. DtEins-
Ktgt EUFOR die vorzeitige Beendigung des Auslandseinsatzes des Antragstel-
lers. Den Antrag begründete er unter Verweis auf sein Anhörungsschreiben an
den Antragsteller vom 7. März 2006, das wie folgt lautete:
„Sehr geehrter Herr Oberstleutnant ...!
Ich beabsichtige, die vorzeitige Beendigung Ihrer Kom-
mandierung zu verfügen. Ich habe das Vertrauen in Sie
als einen mir unmittelbar unterstellten Offizier verloren.
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Der Vertrauensverlust gründet sich auf die nachstehend
ausführlich dargelegten Vorfälle und Verhaltensweisen:
Sie haben am Abend des 25.02.2006 den OFw A. und am
darauffolgenden Tag erneut den OFw und zusätzlich den
H S. mit der Begründung gemaßregelt, man habe mit der
Rückfahrt des Shuttle-Busses aus Sarajevo ins Feldlager
nicht auf Sie und Ihre Sie begleitende Ehefrau gewartet.
Die Maßregelung war unzulässig. Der Bus fuhr am
25.02.2006 weisungsgemäß eine Stunde früher in das
Feldlager zurück, um allen Insassen die rechtzeitige Teil-
nahme an dem abendlichen Kontingentfest zu ermögli-
chen. Die vorverlegte Rückfahrt ergab sich eindeutig aus
der Bus-Passagierliste, in die Sie sich, unmittelbar neben
den Zeitangaben, selbst eingetragen haben. Bei Ihrem
Einsteigen wurden Sie durch OFw A. noch gesondert über
die geänderte Rückfahrtzeit informiert. Zusätzlich wies der
Busfahrer alle Insassen vor dem Aussteigen noch einmal
auf (die) Abfahrtzeit hin. Dem gemäß haben sich alle Bus-
insassen, bis auf Sie, pünktlich an der Haltestelle einge-
funden.
Der Bus hat 10 Minuten auf Sie gewartet. Eine weitere
Verschiebung der angeordneten Rückkehrzeit durch OFw
A. oder H S. ausschließlich wegen Ihrer eigenen Verspä-
tung hätte einen Befehlsverstoß bedeutet, abgesehen da-
von, dass keiner der beiden Busverantwortlicher war und
sie dies deshalb auch nicht hätten anordnen können.
Mit der Maßregelung haben Sie Ihnen unterstellte Solda-
ten für Ihr eigenes Fehlverhalten verantwortlich gemacht.
Die Maßregelung selbst erfolgte darüber hinaus, insbe-
sondere gegenüber dem OFw A., in beleidigender und
entwürdigender Weise. So haben Sie nach Aussage des
Zeugen OLt W. auf dem Kontingentfest gegenüber dem
OFw geäußert: ‚Sie sind zu blöd, Sie können nicht mal mit
Scheiße umgehen, so blöd sind Sie!’ Dies ist von dem
Zeugen OLt B. sinngemäß bestätigt worden. Sodann ha-
ben Sie ihn mit den Worten ‚Gehen Sie mir aus den Au-
gen, ich kann Sie nicht mehr ertragen!’ zum Verlassen des
Raumes aufgefordert. Bei der Maßregelung am nächsten
Tag haben Sie ihn als ‚Schwätzer’ tituliert.
Besonders erschwerend kommt hinzu, dass diese unge-
rechtfertigten Maßregelungen im Beisein weiterer Solda-
ten und vor allem in Gegenwart Ihrer Ehefrau vorgenom-
men wurden. H S. haben Sie zu der Maßregelung am
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26.02.05 zu sich befohlen, obgleich sich Ihre Ehefrau in
Ihrem Dienstzimmer befand und dort auch während der
Maßregelung blieb. Dies legt den Verdacht nahe, dass Ihr
Verhalten bewusst darauf angelegt war, durch diese os-
tentativen Maßregelungen Ihre vermeintlich beschädigte
Reputation gegenüber Ihrer Ehefrau zulasten Ihnen unter-
stellter Soldaten wiederherzustellen.
Schließlich haben Sie, entgegen der geltenden Ausgangs-
regelung und ohne nachvollziehbaren Grund, beiden Sol-
daten verboten, innerhalb der nächsten 2 Wochen nach
Sarajevo zu fahren.
Am 04.03.2006 habe ich Sie unter Hinweis auf Zeugnis-
verweigerungsrecht und Wahrheitspflicht als Soldaten zu
den Vorfällen vernommen. Ihre dabei gemachten Anga-
ben, die teilweise in Widerspruch zu den Aussagen der
Zeugen stehen und im Übrigen Beschönigungstendenz
aufweisen, werte ich im Hinblick auf die eindeutigen Zeu-
genaussagen als Schutzbehauptungen.
Am 27.02.06 haben Sie über den CdS dem Abteilungslei-
ter S 2 eine dienstliche Meldung zugeleitet, die die Ihnen
unterstellten Soldaten H S. und OFw A. betrifft. Darin äu-
ßern Sie den Verdacht mehrerer Dienstvergehen, so u.a.
Missbrauch dienstlicher Transportmittel, korruptives Ver-
halten, Verletzung von Sicherheitsbestimmungen.
Werden Ihnen Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines
Dienstvergehens Ihnen unterstellter Soldaten recht-
fertigen, sind Sie als Disziplinarvorgesetzter (der Sie zu
diesem Zeitpunkt waren!) verpflichtet, den Sachverhalt
durch die erforderlichen Ermittlungen aufzuklären und ge-
gebenenfalls disziplinar zu würdigen. Die Abgabe einer
dienstlichen Meldung über Sachverhalte, deren Aufklärung
Ihnen obliegt, ist dagegen unzulässig.
Die dann von mir angeordnete und von Ihnen auf Ihren
Dezernatsleiter 1 übertragene Überprüfung ergab keinerlei
Anhaltspunkte für etwaige Dienstvergehen der beschuldig-
ten Soldaten. Die Ermittlungen wurden daher eingestellt.
Da bereits die Meldung erkennen lässt, dass offensichtlich
keine konkreten Anhaltspunkte für Dienstvergehen vorla-
gen, musste Ihnen klar sein, dass die von Ihnen dort vor-
gebrachten, unsubstantiierten Beschuldigungen bzw. Ver-
dachtsmomente unbegründet und Ihre daraus gezogenen
Schlüsse rein spekulativer Natur waren. In Verbindung mit
der Tatsache, dass Ihnen die gemaßregelten Soldaten
zuvor angekündigt hatten, Beschwerde gegen Sie einle-
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gen zu wollen, rechtfertigt das die Annahme, dass die
dienstliche Meldung in der Absicht erstattet wurde, die be-
troffenen Soldaten zu diffamieren und ihrer Beschwerde
damit von vornherein die Glaubwürdigkeit zu entziehen,
zumal das ausweislich Ihrer Meldung von Ihnen angeblich
schon länger beobachtete Verhalten der Soldaten bisher
weder zu einer Belehrung, geschweige denn zu einer Dis-
ziplinarmaßnahme geführt hatte. Zur Dienstaufsicht gehört
auch die Pflicht, Untergebene - wenn insoweit Anhalts-
punkte bestehen sollten - vor dem Begehen von Pflicht-
verletzungen und vor der Gefahr disziplinarer Ahndung zu
bewahren.
Bei Ihrer Vernehmung vom 04.03.06 haben Sie mir ge-
genüber und im Beisein des Rechtsberaters, Oberst B.,
sowie des Protokollführers, OLt Sch., über die Ihnen un-
terstellten Soldaten H S. und OFw A. geäußert, sie reprä-
sentierten für Sie ‚das Bild des hässlichen Deutschen’.
Darüber hinaus haben sie den OFw A. als ‚Geschwür’ be-
zeichnet.
Bereits aufgrund Ihrer eigenen Angaben bei der Verneh-
mung vom 04.03.06 muß ich von weiteren zu beanstan-
denden Verhaltensweisen ausgehen. So haben Sie ent-
gegen der jeweils bis 22:00 Uhr begrenzten Besuchser-
laubnis für den 25. und 26.02.06 Ihre Ehefrau in der Nacht
vom 25. auf den 26.02. im Feldlager übernachten lassen,
Sie haben sich verbotswidrigerweise am 25.02.06 eines
öffentlichen Verkehrsmittels bedient und sich außerhalb
des Feldlagers ohne den vorgeschriebenen zweiten Sol-
daten bewegt.
Aufgrund Ihres Verhaltens ist mein Vertrauen in Ihre Zu-
verlässigkeit, insbesondere als Vorgesetzter und Abtei-
lungsleiter, so stark beeinträchtigt, dass Ihr weiteres
Verbleiben im Einsatzland nicht mehr zumutbar ist.
Als Kontingentführer muss ich mich darauf verlassen kön-
nen, dass insbesondere bei den mir unmittelbar unterstell-
ten Offizieren keinerlei Zweifel an ihrer uneingeschränkten
Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit vorliegen.
Gerade im Auslandseinsatz, bei monatelangem Zusam-
menleben auf engstem Raum und unter erschwerten Be-
dingungen, ist es Aufgabe eines Vorgesetzten und Abtei-
lungsleiters, in Auftreten und Verhalten beispielhaft zu
wirken.
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Diesen Anforderungen an einen Offizier und Vorgesetzten
werden Sie nicht gerecht. Ihr Verhalten ist alles andere als
beispielhaft. Erkennbar bestehende Autoritätsprobleme
mit einigen der Ihnen unterstellten Soldaten vermögen Sie
nicht angemessen und beherrscht zu bewältigen, sondern
suchen diese durch teilweise diskriminierende und ent-
würdigende Behandlung, noch dazu im Beisein Dritter und
Dienstfremder, einseitig zulasten der Soldaten zu kom-
pensieren. Ein solches Verhalten kann nicht hingenom-
men werden. Auch wenn ich zu Ihren Gunsten die er-
schwerenden Einsatzbedingungen berücksichtige, muß
ich von einem Offizier mit Ihrem Dienstgrad und in Ihrer
Dienststellung hohe Disziplin, die Aufrechterhaltung der
militärischen Ordnung und insbesondere die Beachtung
der Menschenwürde erwarten können.
Ich beabsichtige daher, dem Befehlshaber EinsFüKdoBw
Ihre Ablösung vorzuschlagen. Hierzu räume ich Ihnen,
frühestens zum 08.03.06 und spätestens bis zum
11.03.06, die Gelegenheit zu einer mündlichen oder
schriftlichen Stellungnahme ein.
Eine gesonderte disziplinare Würdigung Ihres Verhaltens
behalte ich mir vor.“
Das Anhörungsschreiben hatte der Kdr ... DtEinsKtgt EUFOR dem Antragsteller
am 7. März 2006 ausgehändigt. Die Erörterung erfolgte in einem persönlichen
Gespräch am 9. März 2006. Auf Antrag des Antragstellers wurde die zuständige
Vertrauensperson am 12. März 2006 angehört. Sie erklärte, der Sachverhalt
des Vorwurfs sei eindeutig, sodass deshalb die vorzeitige Beendigung der
Kommandierung des Antragstellers gerechtfertigt sei.
Mit Bescheid vom 14. März 2006 löste daraufhin der Befehlshaber (Befh) des
Einsatzführungskommandos der Bundeswehr (EinsFüKdo) den Antragsteller
mit sofortiger Wirkung von dessen Dienstposten beim ... DtEinsKtgt EUFOR ab
und verfügte zugleich dessen Rückführung nach Deutschland. Zur Begründung
führte er an, der Antragsteller habe am 25., 26. Februar und 4. März 2006 die
ihm unterstellten Soldaten Hauptmann (Hptm) S. und Oberfeldwebel (OFw) A.
mehrfach ungerechtfertigt gemaßregelt. Dabei sei insbesondere die Maßrege-
lung gegenüber OFw A. in beleidigender und entwürdigender Weise erfolgt.
Erschwerend komme hinzu, dass diese ungerechtfertigten Maßregelungen im
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Beisein weiterer Soldaten und vor allem in Gegenwart der Ehefrau des An-
tragstellers vorgenommen worden seien. Weiterhin habe der Antragsteller ge-
gen die begrenzte Besuchererlaubnis verstoßen, indem er seine Ehefrau vom
25. auf den 26. Februar 2006 im Feldlager habe übernachten lassen, obwohl
ihm bekannt gewesen sei, dass die Besuchererlaubnis jeweils bis 22 Uhr be-
grenzt gewesen sei. Zudem habe er sich am 25. Februar 2006 verbotswidrig
eines öffentlichen Verkehrsmittels bedient und sich außerhalb des Feldlagers
ohne die vorgeschriebene Begleitung durch einen zweiten Soldaten bewegt.
Dadurch habe der Antragsteller das Vertrauen seiner Vorgesetzten in seine
Zuverlässigkeit und Vorbildfunktion so nachhaltig gestört, dass eine weitere
vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr gegeben sei. Seine Dienstpflicht-
verletzungen seien von einer solchen Art und Schwere, dass sein weiteres
Verbleiben im Einsatzland die Disziplin, die militärische Ordnung und das Zu-
sammenleben in der militärischen Gemeinschaft gefährden würde.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 16. März
2006 Beschwerde ein und beantragte mit Schreiben vom 28. März 2006 die
Aussetzung der Vollziehung. Den letztgenannten Antrag lehnte der Stellvertre-
ter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräfteba-
sis (StvGenInsp/InspSKB) mit Bescheid vom 10. April 2006 ab.
Den mit Schreiben vom 28. April 2006 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden
gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat - nach Ver-
weisung des Rechtsstreits an das Bundesverwaltungsgericht - der beschlie-
ßende Senat durch Beschluss vom 1. Juni 2006 - BVerwG 1 WDS-VR 1.06 -
zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 27. April 2006 wies der StvGenInsp/InspSKB die „weitere
Beschwerde vom 31. Januar 2006“ (gemeint: Beschwerde vom 16. März 2006)
des Antragstellers zurück. Darin führte er u.a. aus, ein Stabsoffizier, der ihm
unterstellte Soldaten zu Unrecht diszipliniere und dabei im Beisein von Kame-
raden und bundeswehrfremden Besuchern in beleidigendem Ton kritisiere, der
ferner ihm unterstellte Soldaten gegenüber Vorgesetzten - wie in der Verneh-
mung durch den Disziplinarvorgesetzten am 4. März 2006 geschehen - als
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„hässliche Deutsche“ und als „Geschwür“ bezeichne, der außerdem im Einsatz
geltende Sicherheitsbestimmungen (hier: Kontingentbefehl Nr. 25 für die militä-
rische Sicherheit des DtEinsKtgt EUFOR vom 24. Februar 2006) nicht beachte
und Weisungen des Kdr DtEinsKtgt EUFOR (hier: Feldlagerordnung Feldlager
Rajlovac Camp CNE CARREAU vom 11. November 2005 - Besucherregelung)
nicht einhalte, gebe ein schlechtes Beispiel ab und verliere zwangsläufig das
notwendige Vertrauen seiner Vorgesetzten im Einsatzland. Schon jede einzelne
dieser gravierenden Verfehlungen begründe einen erheblichen Vertrauensver-
lust bei den Vorgesetzten des Antragstellers und rechtfertige es, dessen Aus-
landsverwendung vorzeitig zu beenden.
Gegen diese ihm am 2. Mai 2006 zugestellte Entscheidung richtet sich der An-
trag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 15. Mai 2006, den
der StvGenInsp/InspSKB mit seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2006 dem Se-
nat vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die angefochtene Behördenentscheidung beruhe auf einer unzutreffenden Tat-
sachengrundlage und verletze ihn in seinen Rechten. Das Verhältnis zu OFw A.
sei etwas gespannt gewesen. Er, der Antragsteller, habe festgestellt, dass es
OFw A. nicht gelinge, sich jeweils in das Kontingent einzuordnen; er versuche
sich gewisse Sonderrechte zu verschaffen. Unter anderem habe OFw A. auch
unberechtigt Dienstkraftfahrzeuge benutzt. In seiner Bürotätigkeit sei OFw A.
ziemlich unzuverlässig gewesen. Auf die vorzeitige Rückfahrt des Busses am
25. Februar 2006 habe ihn OFw A. nicht aufmerksam gemacht. Auf der abend-
lichen Veranstaltung habe er, der Antragsteller, sich von OFw A. und Hptm S.
„bewusst verladen“ gefühlt. Deshalb habe er ziemlich heftig reagiert und sei laut
geworden. Allerdings habe er nicht den Satz geäußert „Sie sind zu blöd, Sie
können nicht mal mit Scheiße umgehen, so blöd sind Sie!“. Am 26. Februar
2006 sei es um die Aufarbeitung bzw. Klarstellung der Geschehnisse des Vor-
tages gegangen, wobei die Herren A. und S. auf die Anwesenheit seiner Ehe-
frau hingewiesen worden seien; sie hätten keine Einwände gehabt. Auch den
Vorwurf beleidigender Äußerungen über Dritte müsse er zurückweisen. Im Üb-
rigen sei der entscheidende Grund für die Übernachtung seiner Ehefrau gewe-
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sen, dass die Feier bis spät in die Nacht gegangen sei und er selbst mit seiner
Ehefrau am nächsten Morgen die Kirche habe besuchen wollen. Er räume ein,
dass man sich außerhalb des Feldlagers tatsächlich nicht ohne einen zweiten
Soldaten bewegen solle. Damit solle verhindert werden, dass ein Soldat einfach
verschwinden und in eine bedrohliche Situation geraten könne. Das sei jedoch
durch die Ehefrau genauso gut gewährleistet, zumal sie über Kenntnisse des
Landes und der Sprache verfüge. Das erforderliche Feststellungsinteresse für
seinen Antrag leite er aus der Absicht her, den entgangenen Auslandsverwen-
dungszuschlag „im Wege der Amtspflichtverletzung“ nachzufordern, ferner aus
einem Rehabilitierungsinteresse und aus einer Wiederholungsgefahr.
Der Antragsteller beantragt
festzustellen, dass die Verfügung des Befh EinsFüKdo
vom 14. März 2006 rechtswidrig war.
Der StvGenInsp/InspSKB beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die vorzeitige Beendigung der Kommandierung des Antragstellers zum
... DtEinsKtgt EUFOR sei nach Abwägung aller Umstände frei von Ermessens-
fehlern und sachgerecht. Der Kdr ... DtEinsKtgt EUFOR habe nachvollziehbar
dargelegt, dass aufgrund des Verhaltens des Antragstellers und des daraus
resultierenden Verdachts schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen sein Ver-
trauen in dessen Zuverlässigkeit stark beeinträchtigt sei und er den Verbleib
des Antragstellers im Einsatz als nicht mehr tragbar empfunden habe. Der ein-
getretene Vertrauensverlust bei seinen Vorgesetzten habe es gerechtfertigt, die
Auslandsverwendung des Antragstellers vorzeitig zu beenden.
Der Präsident der WBV ... hat mit Verfügung vom 5. Januar 2006 die Einleitung
eines Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller angeordnet, weil dieser
schuldhaft gegen die ihm gemäß § 54 Satz 3, § 55 Satz 2 i.V.m. § 77 Abs. 1
BBG obliegenden Dienstpflichten verstoßen habe. Mit Verfügung vom 16. Mai
2006 dehnte der Präsident der WBV ... das eingeleitete Disziplinarverfahren auf
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die Vorwürfe aus, die Gegenstand des vorliegenden Wehrbeschwerdeverfah-
rens sind.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Be-
teiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Be-
schwerdeakten des StvGenInsp/InspSKB - FüS/RB 25-05-11/8.06 und FüS/RB
25-05-11/13.06 -, die Personalgrund- und -nebenakte des Antragstellers, ein
Hefter Unterlagen des Antragstellers sowie die Gerichtsakte BVerwG 1 WDS-
VR 1.06 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Die Beendigung der besonderen Auslandsverwendung des Antragstellers steht
der Fortführung des Verfahrens nicht entgegen (§ 15 WBO).
Der Antrag ist zulässig.
Der Senat kann offenlassen, ob die Verfügung des Befh EinsFüKdo vom
14. März 2006 als Entscheidung über die vorzeitige Beendigung der Komman-
dierung des Antragstellers oder als Befehl über dessen Rückführung nach
Deutschland zu verstehen ist. Diese Entscheidung hat sich mit der tatsächli-
chen vorzeitigen Beendigung des Auslandseinsatzes des Antragstellers am
27. März 2006, spätestens mit dem Ablauf des regulären Einberufungszeit-
raums am 20. Juni 2006 erledigt. Bei dieser Sachlage war der Antragsteller be-
rechtigt, entweder nach der auch im wehrdienstgerichtlichen Verfahren ent-
sprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. hierzu
Beschlüsse vom 24. Juni 2003 - BVerwG 1 WB 8.03 - und vom 22. Januar 2004
- BVerwG 1 WB 43.03 - jeweils m.w.N.) oder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO
(Beschlüsse vom 20. Mai 1999 - BVerwG 1 WB 1.99 und BVerwG 1 WB 3.99 -
und vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 - NZWehrr 2006, 157
nicht veröffentlicht>) zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag überzugehen,
mit dem er die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung bzw.
dieses Befehls begehrt. Einen derartigen Feststellungsantrag hat der An-
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tragsteller im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16. August 2006 formu-
liert.
Die Darlegung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses verlangt § 19 Abs. 1
Satz 2 WBO nicht. Das für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113
Abs. 1 Satz 4 VwGO zu fordernde berechtigte Interesse hat der Antragsteller im
Übrigen dargetan.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann das Fortsetzungsfeststel-
lungsinteresse auf ein Rehabilitierungsinteresse, auf eine Wiederholungsgefahr
oder auf die Absicht gestützt werden, einen Schadenersatzanspruch geltend zu
machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint; zusätz-
lich kann sich - unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art. 19
Abs. 4 GG) - ein berechtigtes Feststellungsinteresse daraus ergeben, dass die
erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung
nach sich zieht (Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 -
BVerwGE 119, 341 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52 und vom 14. Juli 2005
a.a.O. m.w.N.). Der Antragsteller hat jedenfalls im
Hinblick auf eine beabsichtigte Rehabilitierung ein berechtigtes Interesse im
Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in seinem Schriftsatz vom 30. November
2006 dargetan und ausgeführt.
Der danach zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.
Die vorzeitige Beendigung der Kommandierung des Antragstellers zu einer be-
sonderen Auslandsverwendung und seine Rückführung nach Deutschland wa-
ren rechtmäßig und verletzten den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Eine solche Entscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach
den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandie-
rung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der Fassung vom
11. August 1998 (VMBl S. 242) - Versetzungsrichtlinien - zu beurteilen (vgl. u.a.
Beschluss vom 14. Juli 2005 a.a.O.).
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Hiernach hat der Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte
fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimm-
ten Dienstposten.
Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ab-
leiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung
eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem
pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 -
BVerwGE 43, 215 <217>, vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - BVerwGE
86, 25 <26> und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - Buchholz 236.1 § 3
SG Nr. 26 = NVwZ-RR 2001, 675). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnis-
ses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich
daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hinge-
gen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Über-
schreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt
(§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zu-
stehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der
Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114
VwGO analog; stRspr, zuletzt Beschluss vom 26. Oktober 2006 - BVerwG
1 WB 24.06 -).
Für die vorzeitige Beendigung der Kommandierung des Antragsstellers in den
Auslandseinsatz bestand ein dienstliches Bedürfnis.
Nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien ist das dienstliche Bedürfnis für
eine (vorzeitige) Versetzung (Zu- und/oder Wegversetzung) gegeben, wenn
Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienst unan-
nehmbar belasten, nur durch die Versetzung eines (der beteiligten) Soldaten
behoben werden können. Diesen Rechtfertigungsgrund des dienstlichen Be-
dürfnisses hat der Senat in ständiger Rechtsprechung auch für Kommandie-
rungen und deren Beendigung gebilligt (ebenso Nr. 23 der Versetzungsrichtli-
nien), und zwar auch dann, wenn es um die (vorzeitige) Beendigung einer
Kommandierung ins Ausland geht (vgl. u.a. Beschluss vom 14. Juli 2005 a.a.O.
m.w.N.).
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückfüh-
rungsentscheidung ist bei dem hier gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag
der Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (Be-
schlüsse vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 57.78 - BVerwGE 73, 48 <49> und
vom 14. Juli 2005 a.a.O.), hier der 19. Juli 2006.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann eine Wegversetzung oder
(vorzeitige) Beendigung der Kommandierung nach § 5 Buchst. h der Verset-
zungsrichtlinien damit gerechtfertigt werden, dass gegen den betroffenen Sol-
daten der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung besteht (vgl. Be-
schlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 -, vom 14. Juli 2005 a.a.O.
und vom 1. Juni 2006 - BVerwG 1 WDS-VR 1.06 -).
Ein derartiger Fall liegt hier vor. Im Februar und März 2006 waren im Stab
... DtEinsKtgt EUFOR den Dienst unannehmbar belastende Störungen und Ver-
trauensverluste eingetreten, an denen der Antragsteller maßgeblich beteiligt
war. Dies haben der Befh EinsFüKdo in seiner Entscheidung vom 14. März
2006 sowie der StvGenInsp/InspSKB im Beschwerdebescheid vom 27. April
2006 auf der Grundlage des Versetzungsantrages vom 12. März 2006 zutref-
fend festgestellt. Diese Störungen und Vertrauensverluste resultierten aus dem
Verdacht eines vom Antragsteller schuldhaft begangenen Dienstvergehens.
Nach den seit Anfang März 2006 vom Rechtsberater im Auftrag des Kdr
... DtEinsKtgt EUFOR durchgeführten Ermittlungen besteht der begründete
Verdacht, dass der Antragsteller zumindest einige der im Schreiben des Kdr
vom 7. März 2006 (in Verbindung mit dem Antrag vom 12. März 2006) im Ein-
zelnen dargelegten Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat.
Die Richtigkeit des Vorwurfs in Punkt 1, ihm unterstellte Soldaten im Beisein
von Kameraden und bundeswehrfremden Besuchern in beleidigendem Ton
ungerechtfertigt kritisiert zu haben, hat der Antragsteller nicht in Frage gestellt.
Der Darlegung im Versetzungsantrag, er habe sich selbst in die Bus-Passagier-
liste mit der darin enthaltenen Angabe des vorverlegten Rückfahrttermins ein-
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getragen, ist er nicht entgegengetreten. Er bezweifelt lediglich, den Satz mit
„Sch…“ geäußert zu haben. Hingegen hat er nicht substantiiert bestritten, den
OFw A. mit den Worten „Gehen Sie mir aus den Augen, ich kann Sie nicht mehr
ertragen!“ zum Verlassen des Raumes aufgefordert und bei der Maßregelung
am nächsten Tag als „Schwätzer“ tituliert zu haben. Der Antragsteller hat ferner
nicht bestritten, die Maßregelungen in Gegenwart seiner Ehefrau vorgenommen
zu haben. Ferner hat er nicht substantiiert bestritten, bei seiner Vernehmung
am 4. März 2006 gegenüber dem Kdr ... DtEinsKtgt EUFOR im Beisein des
Rechtsberaters und des Protokollführers über die ihm unterstellten Soldaten
Hptm S. und OFw A. geäußert zu haben, sie repräsentierten für ihn „das Bild
des hässlichen Deutschen“, und den OFw A. als „Geschwür“ bezeichnet zu
haben (Punkt 3). Der Antragsteller hat außerdem nicht bestritten, entgegen der
jeweils für den 25. und 26. Februar 2006 - auf eigenen Antrag - (auf 19.00 Uhr)
bis 22.00 Uhr begrenzten Besuchserlaubnis zugelassen zu haben, dass seine
Ehefrau in der Nacht vom 25. auf den 26. Februar 2006 im Feldlager
übernachtete. Ferner hat er eingeräumt, sich außerhalb des Feldlagers ohne
den vorgeschriebenen zweiten Soldaten bewegt zu haben (Punkt 4).
Die Motive, die den Antragsteller zu seinem Verhalten bewogen haben, müssen
der Prüfung im Disziplinarverfahren überlassen bleiben. Die dargelegten Um-
stände reichen jedenfalls objektiv aus, um ein dienstlichen Bedürfnis für die vor-
zeitige Beendigung der besonderen Auslandsverwendung des Antragstellers zu
begründen.
Die Einschätzung des Befh EinsFüKdo, dass die durch das Verhalten des An-
tragstellers aufgetretenen Störungen und Vertrauensverluste den Dienstbetrieb
unannehmbar belastet haben und nur durch eine umgehende Beendigung der
Kommandierung des Antragstellers behoben werden konnten, ist rechtlich nicht
zu beanstanden. Dies gilt auch für die Bewertung des StvGenInsp/InspSKB im
Beschwerdebescheid vom 27. April 2006, jede einzelne der gravierenden Ver-
fehlungen begründe einen erheblichen Vertrauensverlust bei den Vorgesetzten
des Antragstellers. Angesichts der herausgehobenen Stellung des Antragstel-
lers als Leiter der so genannten Einsatzwehrverwaltungsstelle - dem Kdr
... DtEinsKtgt EUFOR insoweit direkt unterstellt - und als Leiter Abteilung Ver-
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waltung ist es nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei begründet, dass der zustän-
dige Vorgesetzte aus dem nicht bestrittenen Verhalten des Antragstellers im
Rahmen der Punkte 1, 3 und 4 die Schlussfolgerung gezogen hat, es sei unver-
tretbar, wenn dieser als Inhaber des herausgehobenen Dienstpostens weiter
Dienst in seiner Einheit verrichte, obwohl der Verdacht einer Dienstpflichtverlet-
zung gegen ihn bestand, gegen ihn in der Einheit ermittelt wurde und das erfor-
derliche Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört war. Im maßgeblichen Zeit-
punkt für die Überprüfung durch den Senat war der Verdacht einer schuldhaften
Dienstpflichtverletzung des Antragstellers im Übrigen noch nicht ausgeräumt.
Dies ergibt sich aus dem Inhalt der Ergänzung der Einleitungsverfügung des
Präsidenten der WBV ... vom 16. Mai 2006.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es im Fall einer Wegver-
setzung oder (vorzeitigen) Beendigung der Kommandierung nach Nr. 5
Buchst. h der Versetzungsrichtlinien nicht darauf an, wer an der Entstehung der
Störungen, Spannungen oder des Vertrauensverlustes „schuld“ ist; maßgeblich
ist allein, ob der betroffene Soldat objektiv an ihnen beteiligt ist (stRspr, Be-
schlüsse vom 10. März 2004 - BVerwG 1 WB 54.03 -, vom 14. Juli 2005 a.a.O.
und vom 1. Juni 2006 - BVerwG 1 WDS-VR
1.06 -). Seine Beteiligung an den eingetretenen Störungen und Vertrauensver-
lusten stellt der Antragsteller nicht in Frage.
Konkrete Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch oder eine Über-
schreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens in der angefochtenen
Rückführungsentscheidung sind weder vom Antragsteller substantiiert dargetan
noch für den Senat sonst ersichtlich.
Die vorzeitige Beendigung der Kommandierung ist auch formellrechtlich nicht zu
beanstanden. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen im Be-
schluss vom 1. Juni 2006 - BVerwG 1 WDS-VR 1.06 -, an denen er auch für
das vorliegende Hauptsacheverfahren festhält.
Den Beweisanregungen des Antragstellers in den Schriftsätzen seiner Bevoll-
mächtigten vom 15. Mai 2006 und vom 11. September 2006 ist nicht zu ent-
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sprechen. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 2 WBO i.V.m. § 91 Abs. 1
Satz 1 WDO i.w.V.m. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO darf ein Beweisantrag - und
damit erst recht eine Beweisanregung - abgelehnt werden, wenn die Tatsache,
die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon
erwiesen ist. Die in diesen Schriftsätzen unter Beweis gestellten Tatsachen sind
angesichts der oben ausgeführten Erwägungen zum dienstlichen Bedürfnis für
die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich.
Golze Dr. Frentz RiBVerwG Dr. Deiseroth
ist wegen Urlaubs an der
Unterschriftsleistung
gehindert.
Golze