Urteil des BVerwG vom 11.05.2006

Versetzung, Unbestimmter Rechtsbegriff, Bataillon, Soldat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 36.05
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Oberstabsfeldwebels …,
...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt …,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberstleutnant Schröder und
Hauptfeldwebel Jersch
als ehrenamtliche Richter
am 11. Mai 2006 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der 1953 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraus-
sichtlich mit Ablauf des 31. Juli 2006 enden wird. Zum Oberstabsfeldwebel
(OStFw) wurde er am 3. Juli 1997 ernannt. Seit dem 2. Februar 2004 wird er
auf dem Dienstposten eines Auswertefeldwebels Elektronische Kampfführung
bei der 3./…Btl … in N. verwendet. Er wohnt mit seiner Familie in R.
Die Versetzung des Antragstellers zur 3./…Btl … in N. hatte die Stammdienst-
stelle des Heeres (SDH) mit Versetzungsverfügung vom 27. November 2003
ohne Zusage der Umzugskostenvergütung mit einer voraussichtlichen Verwen-
dungsdauer bis zum Ende der Dienstzeit des Antragtellers am 31. Juli 2006
verfügt.
Mit Schreiben vom 19.Oktober 2004 beantragte der Antragsteller seine Verset-
zung auf eine Stelle des zbv-Etats im F…bataillon …, im L…bataillon … oder im
neu aufzustellenden S… in R. Zur Begründung führte er aus, er leide seit
Jahren unter chronischen rezidivierenden Lumbalgien. Diese Beschwerden
verstärkten sich bei längeren Autofahrten, die er täglich auf dem Weg zum und
vom Dienst in Kauf nehmen müsse. Am 6. Oktober 2004 habe er einen Band-
scheibenprolaps erlitten, der im Bundeswehrkrankenhaus H. therapiert worden
sei. Da sich der Prolaps im L 5/S 1-Bereich befinde, stelle „die tägliche Fahrerei
ein schmerzliche Tortour“ für ihn dar.
Die SDH lehnte den Versetzungsantrag mit Bescheid vom 4. März 2005 ab. Zur
Begründung führte sie aus, dass der Beratende Arzt (BerArzt) SDH am
24. Februar 2005 unter Berücksichtigung des Begutachtungsergebnisses des
für den Antragsteller zuständigen Truppenarztes zwar eine eingeschränkte Ver-
wendungsfähigkeit bestätigt habe; insbesondere sollten danach das Heben
schwerer Lasten und Arbeit in Zwangshaltung vermieden werden. Jedoch stelle
der BerArzt SDH ausdrücklich fest, dass der Antragsteller weiter im EloKa-
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Fachdienst einsetzbar sei. Das Erfordernis einer noch heimatnäheren Verwen-
dung werde durch den BerArzt SDH nicht erkannt. Aus militärärztlicher Sicht
stehe deshalb einer Weiterverwendung am Standort N. nichts entgegen. Eine
Versetzung auf einen Dienstposten des zbv-Etats am gewünschten Standort sei
demnach nicht notwendig. Darüber hinaus ließen die dienstlichen Erfordernisse
keine für den Antragsteller positive Entscheidung zu. Da die Truppengattung
der EloKa noch immer eine große Vakanz an qualifiziertem Fachpersonal im
Bereich der Unteroffiziere mit Portepee (UmP) zu verzeichnen habe, verbiete
sich eine Versetzung außerhalb der EloKa von selbst.
Die Beschwerde des Antragstellers vom 31. März 2005 wies der Bundesminis-
ter der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - nach einer Beteiligung des BerArzt PSZ
mit Bescheid vom 27. April 2005 zurück.
Gegen diese am 2. Mai 2005 zugestellte Entscheidung richtet sich der Antrag
auf gerichtliche Entscheidung vom 11. Mai 2005, den der BMVg - PSZ I 7 - mit
seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2005 dem Senat vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die Entscheidung über die Ablehnung der beantragten Versetzung sei ermes-
sensfehlerhaft. Zum Wesen der Fürsorgepflicht gehöre auch, dass der Dienst-
herr die ihm anvertrauten Soldaten vor Nachteilen und Schäden zu bewahren
habe. Die erforderlichen täglichen Fahrten vom Heimatort zum Standort N. zö-
gen seine Gesundheit erheblich in Mitleidenschaft. Die Fahrzeit betrage schon
jetzt das Maximum dessen, was arbeitstäglich einem Dienstverpflichteten zu-
mutbar sei; ca. 90 Minuten erfordere die einfache Wegstrecke im Pkw. Im Be-
schwerdeverfahren habe der BerArzt PSZ am 21. April 2005 attestiert, dass er,
der Antragsteller, tatsächlich nur eingeschränkt verwendungsfähig sei und des-
halb wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten, insbesondere Zwangshaltungen, ver-
meiden solle. Damit attestierten im Grundsatz beide militärärztlichen Berater
übereinstimmend, dass die Zwangshaltung im Autositz über 90 Minuten nicht
gesundheitsförderlich sei. Der Dienstherr könne ihm, dem Antragsteller, nicht
mehr zumuten, einen Umzug nach N. für einen Zeitraum von noch knapp einem
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Jahr vorzunehmen. Denn es stünden vielfältige persönliche und familiäre
Beziehungen und Einbindungen an seinem Wohnort auf dem Spiel. Auch eine
so genannte Wochenendehe sei ihm so kurz vor dem Ruhestand nicht mehr
zuzumuten. Er werde ohnehin alsbald in den Ruhestand versetzt, weshalb die
Nachbesetzung seines Dienstpostens nur noch eine Frage der Zeit sei. Darüber
hinaus werde ihm in seiner Verwendung am Standort N. sein langjähriges
fachliches Wissen nicht abverlangt. Umgekehrt verfüge er über ein vielseitiges
fachliches Spektrum auch außerhalb der EloKa-Qualifikation, welches der
Dienstherr am Standort R. für die Restdienstzeit noch nutzbringend einsetzen
könne. Mindestens sei für ihn ein „Fernarbeitsplatz“ in R. einzurichten. Er habe
außerdem erfahren, dass ein OStFw vom Jahrgang 1956 mit der gleichen fach-
lichen Qualifikation zum 1. Oktober 2005 aus persönlichen Gründen nach D.
heimatnah versetzt werde.
Er beantragt,
den Bescheid der SDH vom 4. März 2005 und den Be-
schwerdebescheid des BMVg vom 27. April 2005 aufzu-
heben und den BMVg zu verpflichten, seinen Verset-
zungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts neu zu bescheiden.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der angestrebten Versetzung an den Standort R. stünden vorrangige dienstli-
che Belange entgegen. Aufgrund der Personallage im Bereich der EloKa be-
stehe eine große Vakanz an qualifiziertem Fachpersonal bei den UmP, sodass
eine Versetzung außerhalb der EloKa nicht in Betracht komme. Die Personalsi-
tuation lasse eine Verwendung des Antragstellers außerhalb seiner Truppen-
gattung nicht zu. Soweit dieser vortrage, einem Soldaten aus seinem Bataillon
werde die vorzeitige Zurruhesetzung ermöglicht, sei anzumerken, dass OStFw
P. im Rahmen der Umgliederung seiner Truppengattung zum 1. Januar 2004
zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2005 vom Standort D. nach N. zum E-
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loKaBtl 912 versetzt und ihm danach eine Anschlussverwendung erneut in D.
zugesichert worden sei. Das Dienstzeitende des OStFw P. sei auf den 1. April
2006 neu festgesetzt worden. Im Bereich der Truppengattung des Antragstel-
lers bestehe gegenwärtig eine unausgewogene Altersstruktur. Die SDH habe
daher das Interesse des Dienstherrn, diese mit der vorzeitigen Zurruhesetzung
des OStFw P. zu verbessern, höher bewertet als die kurzfristigen Auswirkungen
im Bataillon des Antragstellers. Dessen Versetzung nach R. sei auch nicht aus
den geltend gemachten persönlichen Gründen rechtlich geboten. Der An-
tragsteller könne keine schwerwiegenden persönlichen Gründe für sich ins Feld
führen. Solche würden auch nicht durch die Stellungnahme des BerArzt PSZ
vom 21. April 2005 belegt. Soweit der Antragsteller außerdem rüge, sein Wis-
sen werde auf seinem gegenwärtigen Dienstposten nicht (vollständig) abver-
langt, sei festzustellen, dass er seit längerer Zeit vom Sport und Außendienst
befreit sei. Vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen
werde er - nicht zuletzt im Rahmen der Fürsorge - in der Einsatz-/Ver-
bindungszelle im Lagezimmer des Bataillons eingesetzt. Seine langjährige Ex-
pertise werde dort benötigt, weil er für die Bearbeitung aller administrativen Be-
lange, die im Zusammenhang mit der Aufstellung, Durchführung und Nachbe-
reitung von Einsatzkontingenten stünden, verantwortlich sei. Eine Verwendung
des Antragstellers auf einer Stelle des zbv-Etats scheide bereits infolge der
Personalsituation seiner Truppengattung aus. Eine Verpflichtung des Dienst-
herrn, für ihn einen „Fernarbeitsplatz“ einzurichten, bestehe nicht. Der An-
tragsteller sei nicht genötigt, die tägliche Fahrt nach N. durchzuführen. Er könne
in N. oder Umgebung ein Zimmer nehmen, um dadurch die Anzahl der Fahrten
und damit seine gesundheitliche Belastung erheblich zu reduzieren. Dies sei
ihm auch zumutbar, weil er Trennungsgeldempfänger sei und eine Mietbeihilfe
beanspruchen könne. Der Dienstherr sei seiner Fürsorgeverpflichtung insoweit
nachgekommen, weil er die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt habe.
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Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg
- PSZ I 7 - 393/05 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile
A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide der SDH vom 4. März 2005 und des BMVg vom
27. April 2005 sind rechtmäßig und verletzten den Antragsteller nicht in seinen
Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Verset-
zungsantrages.
Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder
örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienst-
posten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorge-
pflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern hierfür
ein dienstlichen Bedürfnis besteht, über die Verwendung eines Soldaten nach
seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 6. Mai
1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - BVerwGE 43, 215 <217>, vom 17. Mai 1988
- BVerwG 1 WB 53.87 - BVerwGE 86, 25 <26>, vom 3. Juli 2001 - BVerwG
1 WB 24.01 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 26 = NVwZ-RR 2001, 675 und vom
15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 4.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 31). Das Vor-
liegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff ge-
richtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentschei-
dung kann von den Wehrdienstgerichten hingegen nur darauf überprüft werden,
ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch
dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO)
bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens über-
schritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entspre-
chenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr, u.a. Be-
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schlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - a.a.O., vom 11. November
1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - BVerwGE 53, 95 <97>, vom 27. März 1979
- BVerwG 1 WB 193.78 - BVerwGE 63, 210 <212> und vom 14. Juli 2004
- BVerwG 1 WB 16.04 -).
Die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung des BMVg, seinen Antrag auf
Versetzung an den Standort R. neu zu bescheiden, könnte vom Senat nur aus-
gesprochen werden, wenn die Ermessensentscheidung der SDH in der Gestalt
des Beschwerdebescheides des BMVg Ermessensfehler im dargelegten Sinne
aufwiese und die Sache nicht spruchreif wäre. Diese Voraussetzungen sind
jedoch nicht gegeben.
Die ablehnende Entscheidung über den Versetzungsantrag des Antragstellers
begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Nach Nr. 4 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur
Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der Fassung
vom 11. August 1998 (VMBl S. 242) - Versetzungsrichtlinien - kann ein Soldat
versetzt werden, wenn er seine Versetzung beantragt und diese mit dienstli-
chen Belangen in Einklang zu bringen ist. Er kann insbesondere dann versetzt
werden, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige
dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 6 der Versetzungsrichtlinien).
Der vom Antragsteller beantragten Versetzung auf eine Stelle des zbv-Etats in
den drei in seinem Versetzungsgesuch genannten Einheiten außerhalb des
EloKa-Dienstes stehen vorrangige dienstliche Belange entgegen. Der BMvg hat
- ebenso wie die SDH - dargelegt, dass aufgrund der Personallage im Bereich
der EloKa eine große Vakanz an qualifiziertem Fachpersonal bei den UmP be-
stehe, sodass eine Versetzung außerhalb dieser Truppengattung nicht in Be-
tracht komme. Diesem Vorbringen zur Bedarfssituation ist der Antragsteller we-
der im Beschwerdeverfahren noch im gerichtlichen Antragsverfahren entge-
gengetreten. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die SDH und der BMVg
angesichts der dargelegten angespannten Personallage im EloKa-Bereich
Wegversetzungen aus dieser Truppengattung für nicht hinnehmbar halten. Die-
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se weitgehend auf militärischen Zweckmäßigkeitsüberlegungen und Bedarfs-
planungen beruhende Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden (Beschluss
vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 35.99 - Buchholz 236.1 § 10 SG
Nr. 38 = NZWehrr 2000, 36).
Gegenüber den vorbezeichneten dienstlichen Belangen sind die vom An-
tragsteller angeführten persönlichen - gesundheitlichen - Gründe nicht von sol-
chem Gewicht, dass ihnen die SDH und der BMVg den Vorrang hätten einräu-
men und dem Versetzungsbegehren entsprechen müssen. Insoweit liegen im
Fall des Antragstellers keine „schwerwiegenden“ persönlichen Gründe im Sinne
der Nr. 6 der Versetzungsrichtlinien vor. Die pauschale Aussage des Truppen-
arztes vom 2. November 2004, für den Antragsteller sei nach dem 31. De-
zember 2004 „eine heimatnahe Versetzung gesundheitlich erforderlich“, wird
durch die differenzierten und aktuelleren Aussagen des BerArzt SDH vom
24. Februar 2005 und des BerArzt PSZ vom 21. April 2005 inhaltlich modifiziert.
Der BerArzt SDH hat in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2005 den An-
tragsteller als „militärärztlicherseits eingeschränkt verwendungsfähig“ qualifiziert
und ihn für eine Innendiensttätigkeit als geeignet angesehen, wenn Sitzen, Ste-
hen und Gehen im Wechsel möglich ist. Heben schwerer Lasten und Arbeit in
Zwangshaltungen soll der Antragsteller nicht vornehmen. Der BerArzt SDH hält
die weitere Verwendung des Antragstellers am Standort N. ausdrücklich für
möglich.
Nach der Stellungnahme des BerArzt PSZ vom 21. April 2005 leidet der An-
tragsteller an einer chronischen Veränderung der Wirbelsäule, die einer intensi-
ven krankengymnastischen und balneophysikalischen Therapie bedarf. Dies
führt nach Darstellung des BerArzt PSZ zu einer eingeschränkten Verwen-
dungsfähigkeit mit der Folge, dass wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten sowie
Zwangshaltungen zu vermeiden seien. Der BerArzt PSZ hält vor dem Hinter-
grund dieser Grunderkrankung kürzere Wegstrecken für den Antragsteller für
„sicherlich förderlich“; es liege jedoch in dessen Ermessen, wie er die Anzahl
und die Dauer der Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug verringere. Die Nut-
zung einer Planstelle des zbv-Etats am Heimatstandort hält der BerArzt PSZ
nicht für erforderlich. Da sich der Antragsteller in seinem Antrag auf gerichtliche
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Entscheidung ausdrücklich auf diese ärztliche Stellungnahme bezieht, hat der
Senat keine Veranlassung, eine weitere, noch aktuellere ärztliche Äußerung zur
gesundheitlichen Situation des Antragstellers einzuholen. Aus der vorbezeich-
neten gutachtlichen Äußerung des BerArzt PSZ entnimmt der Senat nicht die
„Notwendigkeit“ der Versetzung des Antragstellers an den Standort R.. Darüber
hinaus ist unter Fürsorgegesichtspunkten (§ 10 Abs. 3 SG) dem Antragsteller
durch die Nichtzusage der Umzugskostenvergütung die Möglichkeit gegeben,
am Dienstort N. oder in dessen Umgebung ein Domizil anzumieten, dessen
Kosten durch Trennungsgeldbezug aufgefangen werden können. Die Notwen-
digkeit für den Antragsteller, bei Anmietung eines derartigen Domizils eine
„Wochenendehe“ zu führen, ist kein Versetzungsgrund nach den Versetzungs-
richtlinien.
Soweit der Antragsteller auf die Wegversetzung des OStFw P. nach D. und eine
dadurch in seinem Bataillon entstehende Vakanz hinweist, ergibt sich daraus
kein Anhaltspunkt für eine ermessensfehlerhafte Entscheidung der SDH.
Im Rahmen der Ermessensbetätigung bei der Abwägung der dienstlichen Be-
lange und der persönlichen Gründe im Sinne der Nr. 6 der Versetzungsrichtli-
nien ist der zuständige militärische Vorgesetzte an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden.
Diese Verfassungsnorm gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu be-
handeln. Demgemäß ist dieses Grundrecht verletzt, wenn sich kein vernünfti-
ger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder kein sonst sachlich ein-
leuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung im Rahmen
einer Ermessensentscheidung findet. Ein sachlicher Grund, die Wegversetzung
des OStFw P. an einen heimatnahen Standort anzuordnen, von einer entspre-
chenden Versetzungsentscheidung zu Gunsten des Antragstellers jedoch ab-
zusehen, liegt bereits in dem Umstand, dass dem OStFw P. (vor Rechtshängig-
keit des vorliegenden Verfahrens) eine Anschlussverwendung - nach seinem
Einsatz beim …Btl … - in D. förmlich zugesichert worden ist. Dies hat der BMVg
im Einzelnen in der Vorlage an den Senat dargelegt. Dem ist der Antragsteller
nicht substantiiert entgegengetreten. Über eine entsprechende Zusicherung
oder förmliche Zusage verfügt der Antragsteller hingegen nicht. Anhaltspunkte
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dafür, dass die erteilte Zusicherung an OStFw P. nicht rechtswirksam ist, sind
weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
Ein weiterer sachlicher Grund dafür, OStFw P. zum 1. April 2006 vorzeitig zur
Ruhe zu setzen und die dadurch im Bataillon entstehende Vakanz nachzube-
setzen, ergibt sich aus dem Umstand, dass im Bereich der Truppengattung des
Antragstellers eine unausgewogene Altersstruktur besteht.
Insoweit hat der BMVg - ebenfalls vom Antragsteller nicht bestritten - die Not-
wendigkeit betont, diese unausgewogene Altersstruktur durch die vorzeitige
Zurruhesetzung und die Wegversetzung des OStFw P., der dem Geburtsjahr-
gang 1956 angehört, zu reduzieren. Hierbei geht es ebenfalls um eine
- gerichtlich nicht überprüfbare - militärische Zweckmäßigkeitserwägung. Die
Sicherstellung einer ausgewogenen Altersstruktur in den einzelnen Truppengat-
tungen ist ein entscheidendes Kriterium sinnvoller Personalführung. Es ist da-
her Sache der personalbearbeitenden Stellen abzuwägen, welcher Überlegung
sie im Einzelnen Vorrang gibt, nämlich der Belassung eines Soldaten auf einem
Dienstposten bis zu seiner nach dem Gesetz zwingend erforderlichen Zurruhe-
setzung, oder ob sie im Interesse einer sinnvollen Altersstruktur eine vorzeitige
Zurruhesetzung bestimmter Soldaten plant (vgl. hierzu: Beschluss vom
30. September 1993 - BVerwG 1 WB 29.93 - BVerwGE 103, 4 = NZWehrr
1994, 24).
Ebenso wenig hat der Antragsteller Anspruch auf Versetzung auf eine Planstel-
le des zbv-Etats. Nach Nr. 2.1.2 der „Richtlinien zur Inanspruchnahme von
Planstellen ‚z.b.V.’ und Planstellen ‚z.b.V. (Schüleretat)’“ vom 26. November
1996 (VMBl 1997 S. 1) darf eine Planstelle als Planstelle z.b.V. erst (und nur) in
Anspruch genommen werden, wenn es unter Anlegung eines strengen Maß-
stabes bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Erfüllung von Auf-
gaben außerhalb eingerichteter STAN (Stärke- und Ausrüstungsnachwei-
sung)-Dienstposten unbedingt erforderlich ist. Sein Ermessen für die Inan-
spruchnahme von Planstellen des zbv-Etats hat das Bundesministerium der
Verteidigung in diesen Richtlinien in den Fallgruppen in Nr. 2.2.1 bis 2.2.16 ge-
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bunden. Keine dieser Fallgruppen trifft auf die Situation des Antragstellers zu.
Auch im Übrigen kann der Senat aus dem Vorbringen des Antragstellers keine
Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Erfüllung seiner Aufgaben außerhalb
eingerichteter STAN-Dienstposten „unbedingt erforderlich“ sei. Vielmehr hat der
BMVg im Einzelnen vorgetragen, dass der Antragsteller aufgrund seiner lang-
jährigen Expertise an seinem gegenwärtigen Standort benötigt werde, weil er
für die Bearbeitung aller administrativen Belange im Zusammenhang mit der
Aufstellung, Durchführung und Nachbereitung von Einsatzkontingenten verant-
wortlich sei. Diesen fachlichen Schwerpunkt bei den Fachkenntnissen des An-
tragstellers auf dem gegenwärtigen Dienstposten nutzbar zu machen, ist unter
Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden.
Insgesamt weisen die angefochtenen Entscheidungen deshalb keine Ermes-
sensfehler auf. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null sind für
den Senat nicht ersichtlich.
Dr. Frentz Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth
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