Urteil des BVerwG vom 24.03.2009

Luftwaffe, Erlass, Dienstzeit, Gleichbehandlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 35.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptfeldwebel
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant i.G. Stöckmann und
den ehrenamtlichen Richter Oberfeldwebel Mengs
am 24. März 2009 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
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Der Antragsteller begehrt die Verlängerung seiner Verwendungsdauer im Aus-
land.
Der Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Feldwebel des Allgemei-
nen Fachdienstes; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. Mai
2030. Zum Hauptfeldwebel wurde er am 26. Februar 2008 befördert.
Mit Verfügung der (damaligen) Stammdienststelle der Luftwaffe vom 6. April
2006 wurde der Antragsteller - unter vorangehender Kommandierung vom
31. Juli bis 30. September 2006 - zum 1. Oktober 2006 auf den Dienstposten
eines Materialbewirtschaftungsfeldwebels beim Stab des Taktischen Ausbil-
dungskommandos ITALIEN versetzt. Infolge einer Änderung der Dienststellen-
bezeichnung wird er auf der Grundlage einer Versetzungsverfügung der
Stammdienststelle der Bundeswehr vom 21. März 2007 seit dem 1. Juni 2007
auf dem Dienstposten Teileinheit/Zeile 400/002 als Materialbewirtschaftungs-
feldwebel beim Stab des Taktischen Ausbildungskommandos der Luftwaffe
ITALIEN verwendet. Die voraussichtliche Verwendungsdauer ist in beiden ge-
nannten Verfügungen jeweils bis zum 30. September 2009 festgelegt. Für die
Zeit ab dem 1. Oktober 2009 ist eine Verwendung des Antragstellers als Mate-
rialbewirtschaftungsfeldwebel bei der Sanitätsstaffel in E. verfügt (Versetzungs-
verfügung der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 11. Dezember 2008,
dem Antragsteller eröffnet am 9. Februar 2009).
Mit Schreiben vom 27. August 2007 bat der Antragsteller um eine Verlängerung
seiner Dienstzeit beim Taktischen Ausbildungskommando der Luftwaffe ITA-
LIEN um 24 Monate, hilfsweise um 18 oder 12 Monate. Falls diese Optionen
nicht positiv beschieden werden könnten, bat er weiter, zu prüfen, ob eine Ver-
längerung seiner Verwendung beim Taktischen Ausbildungskommando der
Luftwaffe ITALIEN auf dem Dienstposten eines Materialbewirtschaftungsfeld-
webels Teileinheit/Zeile 030/001 in Betracht komme. Der Stabszugführer und
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der Kommandeur des Taktischen Ausbildungskommandos befürworteten mit
Stellungnahmen jeweils vom 30. August 2007 das Anliegen des Antragstellers.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2007 lehnte die Stammdienststelle der Bundes-
wehr den Antrag auf Verlängerung der Auslandsverwendung ab. Da die Rege-
neration sowohl des aktuellen Dienstpostens des Antragstellers als auch des
vom Antragsteller genannten weiteren Dienstpostens sichergestellt sei, bestehe
an einer Verlängerung der Stehzeit kein dienstliches Interesse.
Mit Schreiben vom 28. November 2007 legte der Antragsteller hiergegen „Wi-
derspruch“ ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Stammdienststelle die
voraussichtliche Dauer der Auslandsverwendung im Einzelfall auch von vorn-
herein auf vier Jahre festsetze; diese Tatsache sei ihm von mindestens einem
Soldaten aus dem Taktischen Ausbildungskommando bekannt. Die unter-
schiedliche Behandlung, speziell von Personal des Versorgungsdienstes der
Luftwaffe, sei für ihn nicht nachvollziehbar, zumal bei keinem der beiden
Dienstposten eine aufwendige oder kostenintensive Vorausbildung notwendig
sei. Der Kommandeur des Taktischen Ausbildungskommandos habe im Okto-
ber 2005 ein Personalabstimmungsgespräch bei der Stammdienststelle geführt,
dessen Ergebnis gewesen sei, dass zukünftig Feldwebeldienstgrade generell
auf eine Tour of Duty von vier Jahren festgesetzt werden sollten; leider habe
sich diese Abstimmung bisher nur teilweise auf die Dienstzeitfestsetzungen des
Personals im Taktischen Ausbildungskommando ausgewirkt. Eine weitere
Ungleichbehandlung sehe er in der uneinheitlichen Handhabung des Aus-
schreibungszeitpunkts für die Nachbesetzung der Dienstposten.
Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - wertete den Widerspruch als
Beschwerde und wies diese mit Bescheid vom 7. März 2008 zurück. Nach dem
„Erlass über die Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stä-
ben im Inland“ betrage die normale Verwendungszeit drei Jahre und könne
nach dienstlichen Erfordernissen und unter Berücksichtigung zwingender per-
sönlicher Gründe im Ausnahmefall bis zu sechs Jahren verlängert werden. Die-
se Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Soweit die Verwendungsdauer bei
anderen Soldaten auf vier Jahre festgesetzt worden sei, bestünden hierfür re-
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gelmäßig auch dienstliche Gründe wie etwa besondere dienstpostenbezogene
Qualifikationserfordernisse; die Tatsache, dass für die beiden vom Antragsteller
genannten Dienstposten keine aufwendige Vorausbildung notwendig sei, spre-
che insofern gerade dafür, die Verwendungsdauer nicht über drei Jahre festzu-
setzen. Für eine abweichende Vereinbarung zwischen dem Kommandeur des
Taktischen Ausbildungskommandos und der Stammdienststelle bestehe ange-
sichts des ermessenskonkretisierenden Erlasses des Bundesministeriums der
Verteidigung kein Raum, da für eine längere Tour of Duty in jedem Einzelfall ein
dienstlicher Grund bestehen müsse. Die Stammdienststelle sei auch nicht ge-
hindert, im Rahmen ihrer Personalführungszuständigkeit unter Berücksichtigung
der unterschiedlichen personen- oder dienststellenbezogenen Faktoren über
den Bekanntgabezeitpunkt für eine Nachbesetzung zu entscheiden. Soweit der
Antragsteller eine Anschlussverwendung auf dem Dienstposten Teileinheit/Zeile
030/001 begehre, sei festzustellen, dass eine Wiederverwendung im Ausland
erst nach einer Verwendung im Inland erfolgen solle und nur unter bestimmten,
hier nicht vorliegenden Voraussetzungen zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Be-
vollmächtigten vom 27. März 2008 die Entscheidung des Bundesverwaltungs-
gerichts. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - legte den Antrag mit
seiner Stellungnahme vom 30. April 2008 dem Senat vor.
Zur Begründung wiederholt der Antragsteller im Wesentlichen sein Vorbringen
im Beschwerdeverfahren und führt weitere Beispiele an, in denen bei der Fest-
setzung der voraussichtlichen Dauer der Auslandsverwendung bzw. bei der
Nachbesetzung des Dienstpostens im Ausland anders verfahren worden sei als
in seinem Fall.
Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom
25. Oktober 2007 in Gestalt der Entscheidung des
Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 7. März
2008 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten,
den Antrag vom 27. August 2007 auf Verlängerung der
Verwendungsdauer im Ausland neu zu bescheiden.
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Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Soweit sich der Antragsteller auf eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu
dem entsprechenden Dienstposteninhaber bei der Versorgungsstaffel des Tak-
tischen Ausbildungskommandos berufe, sei festzustellen, dass der dortige
Dienstposten und der Dienstposten des Antragstellers zum gleichen Zeitpunkt
zur Nachbesetzung bekannt gegeben und für beide Dienstposten Bewerber
ausgewählt worden seien. Die für den Dienstposten bei der Versorgungsstaffel
ausgewählte Bewerberin habe jedoch aus gesundheitlichen Gründen wieder
ausgeplant werden müssen, so dass die Verwendung des derzeitigen Dienst-
posteninhabers um drei Monate verlängert worden sei.
Soweit der Antragsteller rüge, dass beim S 1-Feldwebel und beim Dienstpos-
tenvorgänger des Antragstellers eine Verlängerung ohne Ausschreibung erfolgt
sei, werde darauf hingewiesen, dass die Verwendungszeit des S 1-Feldwebels
beim Stab des Taktischen Ausbildungskommandos um ein Jahr verlängert
worden sei, weil dieser als Soldat auf Zeit nach seiner Rückkehr aus dem Aus-
land nur noch 13 Monate Dienstzeit bis zum Beginn seiner berufsfördernden
Maßnahmen gehabt hätte; die Verlängerung der Verwendungsdauer sei daher
im dienstlichen Interesse gewesen. Die Verwendungszeit des Vorgängers des
Antragstellers sei auf dessen Antrag hin verlängert worden; zu diesem Zeit-
punkt sei jedoch noch keine Verwendungsentscheidung zur Nachbesetzung des
Dienstpostens getroffen gewesen.
Im Falle des Dienstpostens Teileinheit/Zeile 130/001, der dieselbe Ausbildung
wie der derzeitige Dienstposten des Antragstellers erfordere, sei die Verwen-
dungsdauer des Dienstposteninhabers von Beginn an auf vier Jahre festgesetzt
worden. Die Gründe, die hierzu geführt hätten, seien nicht mehr nachvollzieh-
bar, da die damaligen Entscheidungsträger inzwischen versetzt worden seien
und die Festlegung der Verwendungsdauer nicht dokumentiert sei. Es sei je-
doch davon auszugehen, dass auch bei dieser Entscheidung dienstliche Erfor-
dernisse vorgelegen hätten.
Soweit der Antragsteller behaupte, dass einzelne Dezernate der Stammdienst-
stelle die einschlägigen Vorschriften unterschiedlich handhaben würden, habe
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er hierfür keine Beispiele genannt. Anhaltspunkte für eine erlasswidrige Verwal-
tungspraxis seien auch sonst nicht zu erkennen.
Soweit der Antragsteller beanstande, dass die positive Stellungnahme des
Kommandeurs des Taktischen Ausbildungskommandos nicht ordnungsgemäß
gewürdigt worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass die Abgabe einer Stellung-
nahme durch truppendienstliche Vorgesetzte nicht ausdrücklich vorgesehen sei.
Soweit Vorgesetzte Kenntnis von einem Antrag erlangten, sei es ihnen un-
benommen, sich hierzu zu äußern. Die entsprechenden Stellungnahmen vom
30. August 2007 hätten sowohl bei der Entscheidung der Stammdienststelle als
auch im Rahmen der Beschwerdeentscheidung vorgelegen und seien auch be-
rücksichtigt worden.
Wegen aller Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Schriftsätze
der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des
Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 280/08 - und die Personal-
grundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Der Bescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 25. Oktober 2007
und der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 -
vom 7. März 2008 sind rechtmäßig. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf
eine neue Bescheidung seines Antrags auf Verlängerung seiner Auslandsver-
wendung vom 27. August 2007.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen
Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf
Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch
lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der
zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein
dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl.
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Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - BVerwGE 43, 215 <217>,
vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - BVerwGE 86, 25 <26> = NZWehrr
1989, 257 und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - Buchholz 236.1 § 3 SG
Nr. 26). Hinsichtlich der Verwendung von Soldaten im Ausland hat der
Bundesminister der Verteidigung sein Ermessen in dem Erlass über die
„Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland“
(im Folgenden: Erlass) vom 25. November 1999 (VMBl 2000 S. 7) gebunden.
Eine an Verwaltungsvorschriften - wie diesem Erlass - orientierte ständige
Verwaltungspraxis verpflichtet zur Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle
(Art. 3 Abs. 1 GG); andererseits kann der Soldat auch nur (und nicht mehr als)
eine Behandlung entsprechend der gleichmäßig vollzogenen Verwaltungsvor-
schriften beanspruchen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB
19.07 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44).
Nach diesen Maßstäben ist die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der
Auslandsverwendung des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach Nr. 1.1 des Erlasses sind Verwendungszeiten im Ausland und bei integ-
rierten Stäben im Inland grundsätzlich zu befristen, wobei nach Nr. 1.2 die nor-
male Verwendungszeit (Tour of Duty) drei Jahre beträgt. Gegen diese zeitliche
Begrenzung der Tour of Duty bestehen nach ständiger Rechtsprechung des
Senats keine rechtlichen Bedenken (vgl. Beschlüsse vom 18. Januar 1999
- BVerwG 1 WB 2.99 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 34, vom 25. Juni 2002
- BVerwG 1 WB 19.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 28 und vom 17. Dezember
2003 - BVerwG 1 WB 36.03 -). Die Festlegung der voraussichtlichen Dauer der
Auslandsverwendung des Antragstellers beim Taktischen Ausbildungskom-
mando der Luftwaffe ITALIEN auf den Drei-Jahres-Zeitraum vom 1. Oktober
2006 bis 30. September 2009 (Versetzungsverfügungen vom 6. April 2006 und
21. März 2007) und die Festsetzung der Anschlussverwendung im Inland zum
1. Oktober 2009 bei der Sanitätsstaffel in E. (Versetzungsverfügung vom
11. Dezember 2008) entsprechen damit genau den für den Regelfall vorgese-
henen Vorgaben des Erlasses.
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Die Voraussetzungen, unter denen die personalbearbeitende Stelle eine länge-
re Verwendungszeit im Ausland festlegen kann, sind hingegen im Falle des An-
tragstellers nicht erfüllt. Nach Nr. 1.5 Satz 1 des Erlasses kann, sofern keine
Einschränkungen durch Verträge, Abmachungen oder festliegende Organisati-
onsmaßnahmen bestehen, die Verwendungsdauer nach dienstlichen Erforder-
nissen und unter Berücksichtigung zwingender persönlicher Gründe im Aus-
nahmefall bis zu sechs Jahren verlängert werden. Die Stammdienststelle der
Bundeswehr und der Bundesminister der Verteidigung haben ein dienstliches
Erfordernis einer Verlängerung der Auslandsverwendung verneint; ein solches
Erfordernis ist auch weder vom Antragsteller dargelegt noch für den Senat er-
sichtlich. Gleiches gilt für mögliche zwingende persönliche Gründe, die bei der
Entscheidung über einen Verlängerungsantrag zu berücksichtigen wären; auch
diese sind weder vom Antragsteller dargelegt noch für den Senat ersichtlich.
Der Antragsteller hat keine von dem Erlass abweichende Verwaltungspraxis
aufgezeigt, die den Bundesminister der Verteidigung zu einer dieser Praxis fol-
genden Gleichbehandlung des Antragstellers verpflichten könnte. Soweit der
Antragsteller auf Beispiele verweist, in denen eine mehr als dreijährige Ver-
wendungsdauer festgelegt wurde (Materialbewirtschaftungsfeldwebel bei der
Versorgungsstaffel des Taktischen Ausbildungskommandos; S 1-Feldwebel
beim Stab des Taktischen Ausbildungskommandos; Dienstpostenvorgänger des
Antragstellers), hat der Bundesminister der Verteidigung in dem Vorlage-
schreiben vom 30. April 2008 (Seite 6 und 7) nachvollziehbar dargelegt, dass
es sich hierbei um Ausnahmefälle im Sinne von Nr. 1.5 des Erlasses handelt, in
denen dienstliche Erfordernisse für eine Verlängerung vorlagen; der Antragstel-
ler ist dieser Darstellung nicht substanziiert entgegengetreten. Soweit der Bun-
desminister der Verteidigung für einen Fall (Materialnachweisfeldwebel bei der
Versorgungsstaffel, Dienstposten Teileinheit/Zeile 130/001) einräumt, dass sich
die Gründe für die Festlegung der Verwendungsdauer auf vier Jahre mangels
Dokumentation nicht mehr aktenkundig nachvollziehen ließen, sind andererseits
aber auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass in diesem Fall nach
den Kriterien des Erlasses entschieden worden wäre; unabhängig davon würde
eine einzelne von der Erlasslage abweichende Entscheidung keine neue
ständige Verwaltungspraxis begründen, aus der sich ein Anspruch des Antrag-
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stellers auf Gleichbehandlung ergeben könnte. Soweit sich der Antragsteller
schließlich auf eine Absprache zwischen dem Kommandeur des Taktischen
Ausbildungskommandos und der Stammdienststelle der Bundeswehr beruft,
nimmt er offenbar die Darstellung in der Stellungnahme des Kommandeurs vom
30. August 2007 in Bezug. Die dort angesprochene Planung, die Verwendung
im Ausland grundsätzlich auf vier Jahre festzusetzen, betrifft jedoch allenfalls
Überlegungen für die Zukunft, nicht eine bereits bestehende Verwaltungspraxis;
im Übrigen ist offen, ob diese Planung innerhalb des Rahmens und der
Möglichkeiten des geltenden Erlasses oder - was angesichts der bundeswehrin-
ternen Bindung der Stammdienststelle an den Erlass kaum zu vermuten ist - in
Durchbrechung des Erlasses verwirklicht werden soll.
Der Bundesminister der Verteidigung hat in dem Beschwerdebescheid (Seite 4)
zutreffend dargelegt, dass auch eine Verlängerung der Auslandsverwendung im
Wege der Wiederverwendung - insbesondere in Form einer Anschlussver-
wendung auf dem Dienstposten eines Materialbewirtschaftungsfeldwebels bei
der Versorgungsstaffel des Taktischen Ausbildungskommandos (Teileinheit/
Zeile 030/001) - nicht in Betracht kommt, weil nach Nr. 3 des Erlasses die Wie-
derverwendung eines Soldaten im Ausland grundsätzlich erst nach einer erneu-
ten nationalen Verwendung im Inland und (ohne Zustimmung des Bundesmi-
nisteriums der Verteidigung - PSZ III 1 -) zudem nur unter den in Nr. 3.2 des Er-
lasses aufgezählten, hier nicht gegebenen Voraussetzungen erfolgen soll.
Verfahrensfehler liegen nicht vor. Hinsichtlich der „ordnungsgemäßen Würdi-
gung“ der Stellungnahme des Kommandeurs des Taktischen Ausbildungskom-
mandos vom 30. August 2007 wird auf die Ausführungen des Bundesministers
der Verteidigung in dem Vorlageschreiben vom 30. April 2008 (Seite 7 unten
und 8) sowie in dem Schreiben vom 1. Juli 2008, hinsichtlich des Zeitpunkts der
Bekanntgabe bzw. Ausschreibung eines Dienstpostens für die Nachbesetzung
auf die Ausführungen in dem Beschwerdebescheid (Seite 4) verwiesen.
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