Urteil des BVerwG vom 12.08.2008

Beendigung, Hinreichender Tatverdacht, Einstellung der Ermittlungen, Einstellung des Verfahrens

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 35.07
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstabsgefreiten ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Berken und
den ehrenamtlichen Richter Hauptgefreiter Cahn
am 12. August 2008 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen die vorzeitige Beendigung seines Aus-
landseinsatzes beim Deutschen Einsatzkontingent E.
Der 1971 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer auf 12 Jahre fest-
gesetzten Dienstzeit, die mit Ablauf des 31. Oktober 2008 enden wird. Zum
Oberstabsgefreiten wurde er am 10. Oktober 2002 ernannt. Derzeit wird er
beim ... ...kommando ... in W. verwendet.
Der Antragsteller war mit Verfügung vom 10. Januar 2007 für die Zeit vom
14. Januar bis 31. Mai 2007 zum Einsatz in einer besonderen Auslandsverwen-
dung als Stabsdienstsoldat im Stabsversorgungszug des Sanitätseinsatzver-
bands beim ... Deutschen Einsatzkontingent E. in R./Bosnien kommandiert.
Dort hatte er zugleich das Amt einer Vertrauensperson der Mannschaften inne.
Unter dem 30. Januar 2007 bestellte der Kommandeur des Sa-
nitätseinsatzverbands den Antragsteller zum Verkaufs- und Schankpersonal in
der Feldlager-Kantine „...“.
Mit Bescheid vom 14. März 2007 löste der Kommandeur des Deutschen
Einsatzkontingents E. den Antragsteller vom Einsatz als Stabsdienstsoldat beim
Stabsversorgungszug des Sanitätseinsatzverbands Deutsches Ein-
satzkontingent E. ab und beendete mit sofortiger Wirkung vorzeitig seinen Aus-
landseinsatz. In der Begründung der Entscheidung stellte er einleitend fest:
„1. Sie haben am Sonntag, den 25.02.2007, in der Feldla-
ger-Kantine ‚...’, Feldlager R., ..., in der Sie als Schank-
und Verkaufspersonal eingesetzt waren, gegen 21.30 Uhr
beim Wechseln von 20-Euro-Scheinen aus Ihrem Privat-
vermögen in einen 100-Euro-Schein aus der Kasse der
Feldlager-Kantine hinter dem Schanktresen statt fünf 20-
Euro-Scheine nur drei 20-Euro-Scheine in die Kasse ge-
legt und sich dadurch um die Summe von 40 Euro berei-
chert, um diese für sich zu behalten.
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2. Sie haben in Ihrer Funktion als Schank- und Verkaufs-
personal am Freitag, den 2.03.2007 in der Feldlager-
Kantine ‚...’, Feldlager R., ..., während der Heeresflieger-
party gegen 22.00 Uhr, nachdem Sie kurzfristig hinter die
Theke gegangen waren, um Getränke auszuschenken, Ih-
re rechte Hand auf das Ablagefach in der Kasse für 20-
Euro-Scheine gelegt, mit dieser Hand in das Fach gegrif-
fen, eine nicht näher feststellbare Anzahl von 20-Euro-
Scheinen in Ihrer Faust verborgen und diese sodann in Ih-
re rechte Hosentasche gesteckt, um diese für sich zu be-
halten, und danach den Thekenbereich verlassen.“
Hieran anschließend führte der Kommandeur aus, dass er nach Überprüfung
aller vorliegenden Ermittlungsunterlagen entschieden habe, dass die schnellst-
mögliche Ablösung des Antragstellers aus dem Einsatzkontingent unumgäng-
lich sei. Der Antragsteller habe die Grundpflicht zum treuen Dienen verletzt, der
im Auslandseinsatz der Bundeswehr besondere Bedeutung zukomme. Die
Gründe für die Ablösung lägen nicht in seiner Funktion als Vertrauensperson.
Der Antragsteller habe die ihm obliegenden Dienstpflichten so erheblich ver-
letzt, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich und sein Verbleiben im
Einsatzkontingent nicht tragbar sei. Durch sein Verhalten habe der Antragsteller
sein, des Kommandeurs, persönliches Vertrauen verwirkt.
Der Antragsteller wurde am 15. März 2007 nach Deutschland zurückgeführt, wo
die disziplinaren Ermittlungen durch die zuständige Wehrdisziplinaranwaltschaft
für den Bereich des Sanitätskommandos ... fortgeführt wurden.
Mit Schreiben vom 20. März 2007 legte der Antragsteller Beschwerde gegen
die vorzeitige Beendigung seines Auslandseinsatzes ein.
Mit Bescheid vom 7. Juni 2007 wies der Befehlshaber des Einsatzführungs-
kommandos der Bundeswehr die Beschwerde zurück. Nach den Versetzungs-
richtlinien könne ein Soldat versetzt werden, wenn Störungen, Spannungen
und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasteten,
nur durch seine Versetzung behoben werden könnten. Die Ermittlungen hätten
tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Antragsteller sich mindes-
tens zweimal Geld aus der Kasse der Betreuungseinrichtung rechtswidrig an-
geeignet habe. Auch wenn der Antragsteller dies in seiner Vernehmung bestrit-
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ten habe, stellten die im Kern übereinstimmenden Aussagen unterschiedlicher
Zeugen eine ausreichende Grundlage für den Verdacht und damit den Vertrau-
ensverlust dar. Durch sein Verhalten habe der Antragsteller das von seinen
Vorgesetzten in ihn gesetzte Vertrauen so nachhaltig getrübt, dass eine weitere
Zusammenarbeit in dem Einsatzkontingent nicht mehr möglich gewesen sei.
Dies rechtfertige die Entscheidung, den Auslandseinsatz vorzeitig zu beenden.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 12. Juni 2007 legte der Antragstel-
ler hiergegen weitere Beschwerde ein.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2007 sah der Kommandeur des Sanitätskomman-
dos III von der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen den
Antragsteller ab. Nach Prüfung der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwür-
fe bestehe hierfür kein hinreichender Tatverdacht. Der Antragsteller selbst strei-
te die Vorwürfe unter Anführung von Gründen ab. Einzige Augenzeugin sei eine
örtliche Zivilangestellte, wobei nicht völlig auszuschließen sei, dass diese aus
Angst um den Arbeitsplatz ein Motiv für eine falsche Aussage habe. Da die
Kasse nicht überprüft worden sei, sei nicht festgestellt worden, ob an den bei-
den Tagen tatsächlich Fehlbeträge aufgetreten seien. Zudem habe beim An-
tragsteller kein entwendetes Geld sichergestellt werden können. Da weitere Be-
weise oder Indizien, außer reinen Mutmaßungen, nicht vorlägen, blieben so er-
hebliche Zweifel an der Täterschaft des Antragstellers, dass nach dem Grund-
satz „in dubio pro reo - im Zweifel für den Angeklagten“ eine Verurteilung zu
einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme nicht wahrscheinlich sei. Trotz starker
Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Antragstellers sei die Einleitung eines
gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht vertretbar.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26. Juni 2007 bezog der Antrag-
steller die Absehensverfügung in die Begründung der weiteren Beschwerde ein.
Mit Bescheid vom 8. August 2007 wies der Stellvertreter des Generalinspek-
teurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis die weitere Be-
schwerde zurück. Es habe ein dienstliches Bedürfnis für die vorzeitige Beendi-
gung des Auslandseinsatzes des Antragstellers bestanden, weil das Vertrauen
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seiner Vorgesetzten in seine Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben gewesen sei.
Dass die in Deutschland fortgeführten disziplinaren Vorermittlungen eingestellt
worden seien, ändere nichts an dem im Einsatzland objektiv bestehenden Ver-
trauensverlust. Grundlage der Einstellung der Ermittlungen sei nicht die erwie-
sene Unschuld des Antragstellers, sondern die Nichtaufklärbarkeit des Sach-
verhalts und daraus resultierende Zweifel an der Verurteilung des Antragstellers
in einem etwaigen gerichtlichen Disziplinarverfahren gewesen. Zu Recht habe
der Befehlshaber des Einsatzführungskommandos in der Beschwerde-
entscheidung nicht auf ein feststehendes schuldhaftes Handeln des Antragstel-
lers, sondern auf den Vertrauensverlust abgestellt, der sich aus dem konkreten
und nicht widerlegten Verdacht eines Dienstvergehens ergeben habe.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24. August 2007 beantragte der
Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Antrag wur-
de vom Inspekteur der Streitkräftebasis mit seiner Stellungnahme vom 17. Sep-
tember 2007 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die disziplinaren Vorermittlungen gegen ihn hätten zu einer Einstellung des
Verfahrens geführt, da weitere Beweise oder Indizien außer reinen Mutmaßun-
gen nicht vorlägen. Die vorzeitige Beendigung einer Auslandsverwendung kön-
ne nicht mit einem feststehenden Dienstvergehen gerechtfertigt werden, wenn
sich der Verdacht im Zeitpunkt des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht
bestätigt habe. Die Entscheidung vom 14. März 2007 werde jedoch ausdrück-
lich mit dem angeblichen Dienstvergehen begründet und nicht etwa mit dem
(durch Anschuldigungen zweier einheimischer Angestellter) ausgelösten Ver-
trauensverlust. Auch im Beschwerdebescheid werde auf die im Kern überein-
stimmenden Aussagen unterschiedlicher Zeugen und der daraus folgenden
ausreichenden Verdachtsgrundlage abgestellt. Tatsächlich gebe es jedoch
- abgesehen von dem unbewiesenen und unbeweisbaren Vorwurf - kein Ver-
halten, das zu einem Vertrauensverlust geführt habe. Würde man seinen Antrag
als unbegründet verwerfen, hätte es das Personal des jeweiligen Einsatzlandes
in der Hand, durch unbewiesene Beschuldigungen die im Ausland eingesetzten
Soldaten zu denunzieren, um deren Abzug zu erzwingen.
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Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass die Entscheidung über die vorzeitige
Beendigung seines Auslandseinsatzes beim ... Deutschen
Einsatzkontingent E. vom 14. März 2007 rechtswidrig war.
Der Inspekteur der Streitkräftebasis beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Für die vorzeitige Beendigung des Auslandseinsatzes des Antragstellers habe
ein dienstliches Bedürfnis bestanden, weil das Vertrauen der Vorgesetzten in
seine Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben gewesen sei. Die Einstellung der dis-
ziplinaren Vorermittlungen ändere nichts an dem objektiv bestehenden Ver-
trauensverlust. Grundlage der Einstellung der disziplinaren Ermittlungen sei
nicht die erwiesene Unschuld des Antragstellers, sondern die Nichtaufklärbar-
keit des Sachverhalts und Zweifel an einer Verurteilung in einem etwaigen ge-
richtlichen Disziplinarverfahren gewesen. In den Beschwerdebescheiden sei
nicht von einem feststehenden Dienstvergehen des Antragstellers ausgegan-
gen, sondern allein auf den Vertrauensverlust abgestellt worden, der durch
konkrete (und auch durch die Einstellung der disziplinaren Vorermittlungen nicht
ausgeräumte) Verdachtsmomente ausgelöst worden sei.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Be-
teiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Be-
schwerdeakte des Inspekteurs der Streitkräftebasis - FüS/RB - Az.: ... -, die Ak-
te der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich Sanitätskommando ... - Az.:
... - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der
Beratung vorgelegen.
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II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig.
Die Entscheidung des Kommandeurs des Deutschen Einsatzkontingents E., den
Auslandseinsatz des Antragstellers beim ... Deutschen Einsatzkontingent mit so-
fortiger Wirkung vorzeitig zu beenden, stellt eine dienstliche Maßnahme im Sin-
ne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar, die der Überprüfung durch die Wehr-
dienstgerichte - hier: das Bundesverwaltungsgericht (§ 22 WBO i.V.m. § 21
Abs. 1 WBO) - unterliegt.
Die Maßnahme ist mit der tatsächlichen Rückführung des Antragstellers nach
Deutschland am 15. März 2007 vollzogen und hat sich (spätestens) mit dem Ab-
lauf des vorgesehenen Kommandierungszeitraums am 31. Mai 2007 erledigt.
Der Antragsteller hat dieser Sachlage Rechnung getragen, indem er beantragt
festzustellen, dass die Entscheidung über die vorzeitige Beendigung des Aus-
landseinsatzes rechtswidrig war (sog. Fortsetzungsfeststellungsantrag).
Der Senat hat bisher die rechtliche Qualifikation der vorzeitigen Beendigung eines
Auslandseinsatzes („Repatriierung“) und damit zugleich die Frage offen gelas-
sen, ob sich die Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags nach § 19
Abs. 1 Satz 2 WBO, der einen Befehl voraussetzt, oder aber, wenn es sich um
eine sonstige Maßnahme (ohne Befehlscharakter) handelt, nach der auch im
wehrdienstgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des
§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bemisst (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2005 - BVerwG
1 WB 66.04 - ). Während im
Falle eines ausgeführten oder anders erledigten Befehls ein Fortsetzungs-
feststellungsantrag gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO ohne Weiteres zulässig ist,
fordert § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein berechtigtes Interesse an der begehrten
Feststellung.
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Auch im Hinblick darauf, dass der Antragsteller sich zu einem solchen Feststel-
lungsinteresse nicht ausdrücklich geäußert hat, ist klarzustellen, dass die Ent-
scheidung über die vorzeitige Beendigung eines Auslandseinsatzes einen Befehl
darstellt (so insb. auch Lucks, NZWehrr 2008, 25 <28 f.>; vgl. ferner Scherer/
Alff/Poretschkin, SG, 8. Aufl. 2008, § 3 Rn. 80b). Nach der - auch für das Wehr-
beschwerdeverfahren maßgeblichen (vgl. Beschluss vom 30. November 2006
- BVerwG 1 WB 59.05 - BVerwGE 127, 203 <205 f.> = Buchholz 450.1 § 19 WBO
Nr. 1 = NZWehrr 2007, 160) - Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 2 WStG ist ein Be-
fehl eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vor-
gesetzter einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, all-
gemein oder für den Einzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt. Die-
se Voraussetzungen liegen hier vor. Im Unterschied zu der gegebenenfalls
nachfolgenden Verkürzung des Kommandierungszeitraums durch die personal-
bearbeitende Stelle wird die Entscheidung über die vorzeitige Beendigung des
Auslandseinsatzes durch den militärischen Führer des Einsatzkontingents auf
der Grundlage seiner allgemeinen Befehlsbefugnis gegenüber den ihm unter-
stellten Kontingentangehörigen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 SG i.V.m. § 1 Abs. 1 VorgV)
und damit im Rahmen einer unmittelbaren (personalen) Vorgesetzten-
Untergebenen-Beziehung getroffen (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom
26. September 2006 - BVerwG 2 WD 2.06 - BVerwGE 127, 1 <23 f.> = Buchholz
449 § 10 SG Nr. 55 = NZWehrr 2007, 79 und Beschluss vom 30. November
2006 a.a.O.). Eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten kann - wie hier
durch die Ablösung von dem Dienstposten eines Stabsdienstsoldaten beim
Stabsversorgungszug und den damit verbundenen Aufgaben - auch in einem
negativen Sinne (Anweisung zu einem Unterlassen, Verbot eines Verhaltens,
Entbindung von Aufgaben) erfolgen (allgemeine Meinung; vgl. Scherer/Alff/
Poretschkin, a.a.O., § 10 Rn. 42; Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, SG, 2006, § 10
Rn. 52).
Der Fortsetzungsfeststellungsantrag des Antragstellers ist damit nach § 19
Abs. 1 Satz 2 WBO unabhängig davon zulässig, ob sich der Antragsbegründung
im Auslegungswege die Darlegung eines Feststellungsinteresses, etwa im Sinne
eines Rehabilitierungsinteresses, entnehmen lässt.
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2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Die vorzeitige Beendigung des Auslandseinsatzes war rechtmäßig und verletzt
den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
a) Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche
oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienst-
posten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorge-
pflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zu-
ständige personalbearbeitende Stelle über die Verwendung nach pflichtgemä-
ßem Ermessen. Das ihm nach § 3 Abs. 1 SG zustehende Verwendungsermes-
sen hat das Bundesministerium der Verteidigung im Sinne der Gewährleistung
einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis (Art. 3 Abs. 1 GG) - unter anderem - in
den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandie-
rung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76, zuletzt geändert am 11. Au-
gust 1998 ) - Versetzungsrichtlinien - gebunden. An diesen Ver-
setzungsrichtlinien orientiert sich die Praxis auch in den Fällen der vorzeitigen
Beendigung eines Auslandseinsatzes. Diese Praxis ist, wie der Senat wieder-
holt entschieden hat, rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse vom
25. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 51.94 -, vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB
4.97 - BVerwGE 113, 112 <113> = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 17 = NZWehrr
1997, 252 und vom 14. Juli 2005 a.a.O.).
Gemäß Nr. 4 1. Spiegelstrich der Versetzungsrichtlinien kann ein Soldat ver-
setzt - bzw. hier: vorzeitig vom Auslandseinsatz abgelöst - werden, wenn ein
dienstliches Bedürfnis besteht. Nr. 5 Buchst. a bis h der Versetzungsrichtlinien
benennt Fallgruppen, in denen ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung
regelmäßig vorliegt. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als un-
bestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschlie-
ßende Ermessensentscheidung kann von den Wehrdienstgerichten hingegen
nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Über-
schreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt
(§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zu-
stehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der
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Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114
VwGO in entsprechender Anwendung; stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. Mai
2006 - BVerwG 1 WB 36.05 - sowie zuletzt vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WB
42.07 - jeweils m.w.N.).
b) Für die vorzeitige Beendigung des Auslandseinsatzes des Antragstellers be-
stand ein dienstliches Bedürfnis.
Gemäß Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien liegt ein dienstliches Bedürfnis
regelmäßig vor, wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die
den Dienst unannehmbar belasten, nur durch die Versetzung bzw. hier ent-
sprechend nur durch die vorzeitige Beendigung des Auslandseinsatzes des Sol-
daten behoben werden können. Die zuständigen Vorgesetzten haben im Ergeb-
nis zutreffend angenommen, dass Vertrauensverluste in diesem Sinne eingetre-
ten waren.
aa) MaßgeblicherZeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist bei dem hier ge-
stellten Fortsetzungsfeststellungsantrag der Zeitpunkt, in dem sich die ange-
fochtene Maßnahme erledigt hat (ebenso für das allgemeine Verwaltungspro-
zessrecht Urteil vom 25. Juli 1985 - BVerwG 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38 <43>
= Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 7; Beschluss vom 7. Mai 1996 - BVerwG 4 B
55.96 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 286; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand September 2007, § 113 Rn. 96 und 103; Wolff,
in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 113 Rn. 299; Kopp/Schenke, VwGO,
15. Aufl. 2007, § 113 Rn. 124). Das war hier, wie bereits dargelegt, der 31. Mai
2007, also der Zeitpunkt, an dem die Kommandierung des Antragstellers zum
... Deutschen Einsatzkontingent E. planmäßig endete und damit die
Beendigung des Auslandseinsatzes gegenstandslos wurde. Da ab diesem Zeit-
punkt eine Aufhebung der Repatriierungsentscheidung ins Leere gegangen wä-
re, sind spätere Änderungen der Sach- und Rechtslage bedeutungslos und kon-
zentriert sich die rechtliche Beurteilung auf die Frage, ob die angefochtene
Maßnahme zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig oder rechtswidrig war. Soweit der
Senat in früheren Entscheidungen über vergleichbare Fortsetzungsfeststellungs-
anträge auf den Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entschei-
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dung (§ 17 Abs. 4 Satz 3 WBO) abgestellt hat, wird an dieser Rechtsauffassung
nicht festgehalten.
bb) Im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, am 31. Mai 2007, lagen Ver-
trauensverluste im Sinne von Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien vor. Sie
finden ihre Grundlage in dem bis dahin noch nicht ausgeräumten , dass
der Antragsteller erhebliche schuldhafte Dienstpflichtverletzungen begangen hat.
Allerdings hat der Kommandeur des Deutschen Einsatzkontingents in seiner
Entscheidung vom 14. März 2007 die Ablösung des Antragstellers darauf ge-
stützt, dass dieser definitiv zwei Eigentumsdelikte begangen habe. Der Antrag-
steller wendet insoweit zu Recht ein, dass von einem Dienstver-
gehen zu keiner Zeit ausgegangen werden konnte, zumal die disziplinaren Vor-
ermittlungen mit Verfügung vom 15. Juni 2007 eingestellt worden sind, weil sich
kein für die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens hinreichender
Tatverdacht ergeben hat. Die Entscheidung vom 14. März 2007 wäre deshalb
- für sich betrachtet - rechtswidrig, weil sie auf einer unzutreffenden Tatsachen-
grundlage ergangen wäre.
In dem - hier vorliegenden - Fall, dass dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung
ein Beschwerdeverfahren vorangegangen ist, ist Gegenstand der Überprüfung
jedoch nicht (isoliert) die ursprüngliche Maßnahme, sondern die Maßnahme in
der Gestalt, die sie durch die Entscheidungen über die Beschwerde und gege-
benenfalls weitere Beschwerde erhalten hat (vgl. für das allgemeine Verwal-
tungsprozessrecht § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Befehlshaber des Einsatzfüh-
rungskommandos der Bundeswehr in dem Beschwerdebescheid vom 7. Juni
2007 und der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und In-
spekteur der Streitkräftebasis in dem Bescheid über die weitere Beschwerde
vom 8. August 2007 haben den Eintritt des Vertrauensverlusts nicht auf ein fest-
stehendes Dienstvergehen, sondern ausdrücklich (nur) auf den Verdacht, dass
der Antragsteller ein Dienstvergehen begangen habe, gestützt.
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Der Befehlshaber des Einsatzführungskommandos und der Inspekteur waren zu
dieser Korrektur der Gründe befugt. Die Beurteilung, ob ein dienstliches Bedürf-
nis im Sinne von Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien vorliegt, ist nicht dem
für die (Ausgangs-)Entscheidung über die vorzeitige Beendigung des Auslands-
einsatzes zuständigen Kontingentführer persönlich vorbehalten. Im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens geht die Zuständigkeit für diese Beurteilung vielmehr,
wie auch sonst, auf den zur Entscheidung über die Beschwerde bzw. weitere
Beschwerde berufenen nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten (§ 9 Abs. 1
Satz 1, § 16 Abs. 3 WBO) über. Dieser muss der Beschwerde nur dann stattge-
ben und die angegriffene Maßnahme aufheben (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 16
Abs. 4 WBO), wenn diese im Ergebnis (im Entscheidungstenor) rechtswidrig ist.
Beruht die Rechtswidrigkeit der Maßnahme darauf, dass sich die Gründe, auf
die sie gestützt ist, als fehlerhaft oder unzureichend erweisen, so muss die Maß-
nahme nicht aufgehoben werden, wenn die Rechtmäßigkeit auch durch eine
Korrektur oder Ergänzung der Gründe hergestellt werden kann. Von dieser Mög-
lichkeit haben die nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten hier Gebrauch ge-
macht.
cc) Die Annahme, dass bereits aufgrund des gegen den Antragsteller bestehen-
den Verdachts eines Dienstvergehens ein dienstliches Bedürfnis für seine vor-
zeitige Ablösung bestanden habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, können sich
nicht nur aus einem feststehenden Dienstvergehen, sondern grundsätzlich auch
aus dem einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung durch den Solda-
ten ergeben (vgl. zuletzt Beschluss vom 29. Mai 2008 - BVerwG 1 WDS-VR
10.08 - m.w.N.). Hierfür genügen nicht, wie der Antragsteller befürchtet, beliebi-
ge aus der Luft gegriffene Beschuldigungen oder Denunziationen. Erforderlich
ist, je nach den Umständen des Einzelfalls, ein hinreichendes Maß an Konkret-
heit des Verdachts sowie ein hinreichendes Gewicht des Dienstvergehens, auf
das sich der Verdacht bezieht. Beides ist hier gegeben. Bereits am Einsatzort in
Rajlovac wurden Ermittlungen durch den Disziplinarvorgesetzten bzw. einen von
ihm beauftragten Offizier (Rechtsberater ... Deutsches Einsatzkontingent E.) mit
einer Vernehmung des Antragstellers und drei Zeugenvernehmungen durchge-
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führt (§ 32 WDO), deren Ergebnisse die gegen den Antragsteller erhobenen
Vorwürfe jedenfalls nicht als haltlos erscheinen ließen. Das Dienstvergehen, auf
das sich der Verdacht bezieht, weist ein erhebliches Gewicht auf; es handelt
sich - seine Begehung unterstellt - um eine nicht unerhebliche Schädigung des
Vermögens einer dienstlich betriebenen Betreuungseinrichtung, ausgeführt im
Dienst und aus einer förmlich übertragenen Vertrauensstellung als Verkaufs-
und Schankpersonal heraus.
Der gegen den Antragsteller bestehende Verdacht einer schuldhaften Dienst-
pflichtverletzung war am 31. Mai 2007 noch nicht ausgeräumt oder so weit ge-
mildert, dass er die Ablösung des Antragstellers nicht mehr hätte rechtfertigen
können. Die in Deutschland durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft fortgeführten
Ermittlungen wurden erst mit Verfügung vom 15. Juni 2007, also dem hier
maßgeblichen Zeitpunkt, eingestellt. Dass im Ergebnis von der Einleitung eines
gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller abgesehen wurde,
ändert nichts daran, dass die zuständigen Vorgesetzten während der laufenden
disziplinaren Vorermittlungen von einem für die Ablösung des Antragstellers hin-
reichenden Verdacht ausgehen durften.
c) Der vorzeitigen Beendigung des Auslandseinsatzes stand auch nicht entge-
gen, dass der Antragsteller das Amt einer Vertrauensperson der Mannschaften
inne hatte.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der besondere Schutz, den die Vertrauens-
person gegen Versetzungen oder Kommandierungen von mehr als drei Mona-
ten Dauer genießt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SBG), überhaupt den Fall einer (vorzeiti-
gen) Beendigung des Auslandseinsatzes durch den Kontingentführer umfasst.
Ein solcher Schutz wäre jedenfalls gemäß § 15 Abs. 2 SBG ausgeschlossen.
Zwar bezieht sich diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur auf
aus dem Ausland und gibt bei diesen dem militärischen Interesse, die Aus-
landsverwendung des Soldaten erforderlichenfalls beenden zu können, den
Vorrang vor dem Schutz des Soldaten dagegen, das Amt der Vertrauensperson
als Folge einer Personalmaßnahme vorzeitig zu verlieren. Dass § 15 Abs. 2
SBG nur Versetzungen benennt, dürfte indes ein redaktionelles Versehen dar-
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stellen. Es würde jedenfalls einen eklatanten Wertungswiderspruch bedeuten,
wenn einerseits die dauerhafte (Rück-)Versetzung einer Vertrauensperson aus
dem Ausland unter den allgemeinen Voraussetzungen der Versetzungsrichtlinien
zulässig wäre, jedoch eine weniger einschneidende Verwendungsentscheidung,
wie die vorübergehende (Rück-)Kommandierung einer Vertrauensperson aus
dem Ausland (von mehr als drei Monaten Dauer), zusätzlich an den strengen
Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 SBG zu messen wäre. § 15 Abs. 2 SBG
ist deshalb nach Sinn und Zweck und mit einem Erst-Recht-Schluss so
auszulegen, dass die Vorschrift alle Entscheidungen erfasst, die eine Aus-
landsverwendung beenden. Die Vertrauensperson genießt mit anderen Worten
auch gegen eine (Rück-)Kommandierung aus dem Ausland von mehr als drei
Monaten oder gegen die vorzeitige Beendigung einer besonderen Auslands-
verwendung - ungeachtet des damit verbundenen vorzeitigen Endes ihres Amts
(vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 2 Abs. 6 SBG) -
keinen besonderen Schutz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SBG.
Für einen Verstoß gegen das - hiervon unberührte - allgemeine Behinderungs-
und Benachteiligungsverbot des § 14 Abs. 1 SBG gibt es keine Anhaltspunkte.
Es ist vom Antragsteller weder dargelegt noch für den Senat sonst ersichtlich,
dass die vorzeitige Beendigung des Auslandseinsatzes in irgendeinem Zusam-
menhang mit der Tätigkeit des Antragstellers als Vertrauensperson steht.
d) Die an die Feststellung des dienstlichen Bedürfnisses (oben b) anschließende
Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es sind keine Um-
stände ersichtlich, die es als ermessensfehlerhaft oder missbräuchlich erschei-
nen ließen, dass von der Möglichkeit, den Antragsteller von seiner besonderen
Auslandsverwendung abzulösen, Gebrauch gemacht wurde.
e) Die angefochtene Entscheidung ist schließlich auch ohne Verfahrensfehler
zustande gekommen. Die Vorschriften der Nr. 14.2 des Befehls des Einsatzfüh-
rungskommandos der Bundeswehr - J 1 - für Personalführung und Personalbe-
arbeitung bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr vom 13. März 2002 (Stand:
28. Oktober 2003; Az.: 16-01-00) in Verbindung mit Nr. 9 der Versetzungsrichtli-
nien wurden beachtet. Im Einzelnen wird hierzu auf die vom Antragsteller nicht
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bestrittene Darstellung in dem Beschwerdebescheid vom 7. Juni 2007 sowie auf
die Verfahrensunterlagen in der Akte der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den
Bereich Sanitätskommando ... (Az.: ...) verwiesen.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer