Urteil des BVerwG vom 06.06.2007

Slv, Rückführung, Soldat, Anwärter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 35.06
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptfeldwebel ...,
.../Führungsunterstützungsbataillon ..., K.,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
... -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
sowie
Oberstleutnant Reipert und
Oberstabsfeldwebel Mentner
als ehrenamtliche Richter
am 6. Juni 2007 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e :
I
Der 1969 geborene Antragsteller wendet sich gegen die Entscheidung des Per-
sonalamtes der Bundeswehr in der Gestalt des dazu ergangenen Beschwerde-
bescheides des Bundesministers der Verteidigung, ihn wegen fehlender Eig-
nung zum Offizier in die Laufbahn der Feldwebel des Allgemeinen Fachdienstes
zu überführen. Er ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf
des 31. Dezember 2023 enden wird. Er wurde - in der Laufbahn der Un-
teroffiziere des Truppendienstes - zum 1. Oktober 1999 zum Oberfeldwebel
ernannt. Zurzeit wird er unter Nutzung einer Planstelle des zbV-Schüleretats bei
der .../Führungsunterstützungsbataillon ... verwendet.
Auf seinen Antrag hin war er mit Personalverfügung des Personalamtes der
Bundeswehr vom 10. August 2000 in der Ausbildungsreihe 25013 „Allgemeiner
Fernmeldeverbindungsdienst“ zum 1. Oktober 2000 als Anwärter für die Lauf-
bahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen worden. Am
1. Oktober 2000 wurde er zum Oberfähnrich ernannt. Im Rahmen seiner Aus-
bildung zum Offizier absolvierte er vom 1. April bis zum 30. September 2003
den Offizierlehrgang Militärfachlicher Dienst, den er mit dem Ergebnis „befriedi-
gend“ bestand (Laufbahnprüfung). Seine ursprünglich zum 1. Oktober 2003
vorgesehene Beförderung zum Leutnant wurde wegen zu diesem Zeitpunkt
laufender disziplinarer Ermittlungen nicht ausgesprochen.
Der Vorsitzende der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd verhängte ge-
gen den Antragsteller mit Disziplinargerichtsbescheid vom 2. März 2004 - ... -
wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot auf die Dauer von
36 Monaten. Er stellte folgendes Verhalten des Antragstellers als Dienstverge-
hen fest:
„Am 17. Juni 2003 meldete er (der Antragsteller) seinem
Truppenfachlehrer Militärgeschichte, Major J., an der Offi-
zierschule des Heeres in D. gegen 07:15 Uhr, dass seine
Eltern auf der Autobahn A 1/A 6 schwer verunglückt seien.
Das Auto habe Totalschaden, der Vater einen offenen
1
2
3
- 3 -
Oberschenkelbruch erlitten und viel Blut verloren. Der
Rest der Familie sei leicht verletzt und im Schockzustand.
Tatsächlich hatte der Unfall nicht stattgefunden. In Folge
seiner unwahren Angaben wurde er am 17. Juni 2003 vom
Geschichtsunterricht befreit. Ein von ihm an diesem Tag
zu haltendes Referat wurde schließlich am 10. Juli 2003
nachgeholt.
Am 3. Juli 2003 meldete der Soldat wiederum wahrheits-
widrig seinem Hörsaalleiter an der Offizierschule des Hee-
res, Oberstleutnant O., dass sein bester Freund in der
Nacht vom 2./3. Juli 2003 einen schweren Autounfall mit
schwersten Verletzungen erlitten habe. Der (gemeint: den)
Wunsch des Verunglückten, den Soldaten noch einmal zu
sehen, habe die Ehefrau des Verunglückten übermittelt.
Tatsächlich hatte auch dieser Unfall nicht stattgefunden.
Der Soldat erhielt - wie beabsichtigt - für den 4. Juli 2003
Dienstbefreiung.
Nach tatsächlicher Erkrankung, Vorstellung und Wieder-
vorstellung im Standortsanitätszentrum M. am 1. und
2. September 2003 meldete der Soldat am 1. September
2003 dem Inspektionsfeldwebel in D., Hauptfeldwebel W.,
wahrheitswidrig, dass er aufgrund Läusebefalls ca. 3 bis 6
Tage krankgeschrieben sei; dies wiederum um vom Dienst
befreit zu werden. Nachdem dieses Krankheitsbild vom
Vertragsarzt Dr. B. dementiert worden war, meldete sich
der Soldat am 2. September 2003 gegen 20:00 Uhr bei
seiner Dienststelle in D. Aufgrund seiner falschen An-
gaben wurde von ihm die am 2. September 2003 zu
schreibende Klausur im Wehrrecht nicht mitgeschrieben.
Er holte sie am 9. September 2003 nach.“
Am 21. Juli 2005 verhängte der Kompaniechef der 3./Fernmeldebataillon 282
(gegenwärtig: 3./Führungsunterstützungsbataillon 282) gegen den Antragsteller
eine Disziplinarbuße in Höhe von 600 €, deren Vollstreckung für die Dauer von
fünf Monaten zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Disziplinarmaßnahme ist
seit dem 5. August 2005 bestandskräftig; in ihr wird festgestellt:
„1. Er hat am 20.04.2005 während der Wachgestellung an
einem nicht mehr genau bestimmbaren Ort im US-Army-
Airfield in W. und am 25.04.2005 in seinem Dienstzimmer,
Gebäude 6 der ...-Kaserne in K., jeweils einen Antrag auf
Übernahme in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf
Zeit für die Laufbahn der Mannschaften und der Unteroffi-
ziere ohne Portepee von einem Soldaten seiner Teileinheit
erhalten und diese nicht weitergeleitet. Die beiden Anträge
wurden erst am 01.06.2005 durch seinen Stellvertreter bei
den Unterlagen auf dem Schreibtisch von OFR M. in dem
Dienstzimmer in der ...-Kaserne, Gebäude 6, gefunden.
4
- 4 -
2. Er hat am 10.05.2005 während des Biwaks auf dem
Standortübungsplatz K. gegen 23:30 Uhr einen Soldaten
seines Zuges, der kurz zuvor (gegen 23:00 Uhr) nach ei-
nem Unfall mit einem Simulator, Bodenspreng (DM 22),
ein Knalltrauma erlitt, entsprechend dem Wunsch des
Soldaten ärztlich nicht versorgen lassen. Erst am Morgen
des 12.05.2005, zu einem nicht mehr genau bestimmba-
ren Zeitpunkt, hatte er den Soldaten zum Truppenarzt der
...-Kaserne in K. bringen lassen.“
Am 12. September 2005 erhielt das Personalamt der Bundeswehr die Meldung
eines besonderen Vorkommnisses, aus der sich zu Lasten des Antragstellers
der Verdacht entwürdigender Behandlung Untergebener und des Missbrauchs
der Befehlsbefugnis ergab.
Nach vorheriger Anhörung des Antragstellers sowie der Einholung von Stel-
lungnahmen seines nächsten Disziplinarvorgesetzten sowie des Kommandeurs
des Führungsunterstützungsbataillons ... teilte das Personalamt der Bundes-
wehr dem Antragsteller mit Bescheid vom 27. Oktober 2005 seine Zurückfüh-
rung „in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere“ wegen mangelnder Eignung
zum Offizier mit; zur Begründung nahm es auf die geahndeten Dienstvergehen
und auf den mit der Meldung eines besonderen Vorkommnisses mitgeteilten
Verdacht entwürdigender Behandlung Untergebener und des Missbrauchs der
Befehlsbefugnis Bezug.
Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 21. No-
vember 2005 Beschwerde ein, die der Bundesminister der Verteidigung
- PSZ I 7 - mit Bescheid vom 16. Februar 2006 zurückwies. Darin wird betont,
dass mit der Rückführung des Antragstellers zugleich seine weitere Ausbildung
zum Offizier des militärfachlichen Dienstes eingestellt und die Zulassung als
Anwärter zu dieser Laufbahn aufgehoben werde. Da der Antragsteller im Hin-
blick auf die zum 1. April 2002 in Kraft getretene Neufassung der Soldatenlauf-
bahnverordnung nicht mehr in die Laufbahn der Unteroffiziere des Truppen-
dienstes zurückgeführt werden könne, bedürfe die Entscheidung des Personal-
amtes noch der Konkretisierung, in welche der neuen Laufbahnen er zu
überführen sei. Insoweit werde er, wie vom Personalamt der Bundeswehr be-
reits angekündigt, im Wege eines „mehrstufigen Verwaltungsaktes“ von seiner
5
6
7
- 5 -
neuen personalbearbeitenden Stelle (Stammdienststelle des Heeres - Dezer-
nat II 2) einen endgültigen Bescheid erhalten; bis dahin werde der Antragsteller
als Angehöriger der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 25013 „Allgemeiner
Fernmeldeverbindungsdienst“ vorläufig der Laufbahn der Feldwebel des allge-
meinen Fachdienstes zugeordnet.
Gegen diese ihm am 1. März 2006 zugestellte Entscheidung richtet sich der
Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 15. März 2006, den der Bundesmi-
nister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2006
dem Senat vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Seine Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere sei nicht gerechtfertigt,
weil diese Laufbahn der Unteroffiziere des Truppendienstes nicht mehr existie-
re. Darüber hinaus habe er ein Beförderungsverbot über 36 Monate erhalten,
sei aber gleichwohl in seinem Bataillon als Offizier und Zugführer eingesetzt
worden; seine Vorgesetzten hätten ihn als angehenden Offizier behandelt. Ent-
gegen der Auffassung des Bundesministers der Verteidigung befinde er sich
bereits in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Aufgrund
seiner Zugehörigkeit zu dieser Laufbahn führe er den Dienstgrad Oberfähnrich
und sei entsprechend seiner Ausbildung und der Zugehörigkeit zur Offizier-
Laufbahn eingesetzt gewesen. Die angeführten Gründe für seine fehlende Eig-
nung als Offizier seien sämtlich Gegenstand eines noch laufenden Disziplinar-
verfahrens, in welchem die Vorwürfe erst zu klären seien. Die jetzt vorgenom-
mene Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere stelle eine Entscheidung
lediglich auf der Grundlage von Verdachtsmomenten dar.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller sei nur als Anwärter zur Laufbahn der Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes zugelassen worden. Diese Anwartschaft auf den späteren
Laufbahnwechsel stelle noch kein Vollrecht, sondern ein „Minus“ im Vergleich
zu dem tatsächlichen Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des militärfachli-
8
9
10
11
- 6 -
chen Dienstes dar. Dieser Wechsel vollziehe sich erst mit der Beförderung zum
Leutnant. Da der Antragsteller als Anwärter für die Offizierlaufbahn seine ur-
sprüngliche Laufbahn der Unteroffiziere des Truppendienstes noch nicht ver-
lassen habe, handele es sich bei der angefochtenen Maßnahme nicht um eine
„Rückführung“ in die „alte“ Laufbahn, sondern um die Aufhebung seiner Zulas-
sung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes
und um die Einstellung seiner weiteren Offizierausbildung sowie um die vorläu-
fige Zuordnung zur Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes.
Diese Präzisierung sei im Beschwerdebescheid vorgenommen worden. Der
Antragsteller sei in der Vergangenheit mehrfach bestandskräftig disziplinar ge-
maßregelt worden. Nicht zuletzt durch das mit der Disziplinarbuße geahndete
Verhalten habe der Antragsteller gezeigt, dass er nicht den an einen zukünfti-
gen Offizier zu stellenden Anforderungen genüge. Dies wirke im Hinblick auf die
Eignungsprognose umso negativer, als er damit auch die nach der Verhängung
eines Beförderungsverbotes durch das Truppendienstgericht Süd erfasste
Pflichtenmahnung nicht zum Anlass genommen habe, sein Verhalten zu än-
dern. Durch die neuen Vorwürfe, die zur Einleitung eines gerichtlichen Diszipli-
narverfahrens geführt hätten, würden Zweifel an seiner Eignung zum Offizier
erneut manifestiert.
Mit - noch nicht rechtskräftigem - Urteil vom 10. Mai 2007 - ... - hat die
4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd gegen den Antragsteller wegen ei-
nes Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren in
Verbindung mit einer Kürzung seiner jeweiligen Dienstbezüge in Höhe von 1/15
für die Dauer von 12 Monaten verhängt. Dieser Verurteilung liegt die Feststel-
lung entwürdigender Behandlung von Untergebenen sowie des Missbrauchs
der Befehlsbefugnis durch den Antragsteller zugrunde.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bun-
desministeriums der Verteidigung - PSZ I 7 - 196/06 - sowie die Personal-
grundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, haben dem Senat bei der Be-
ratung vorgelegen.
II
12
13
- 7 -
Der - anwaltlich vertretene - Antragsteller hat keinen konkreten Sachantrag ge-
stellt. Sein Rechtsschutzvorbringen im gerichtlichen Verfahren ist dahin auszu-
legen, dass er die Aufhebung des Bescheides des Personalamtes der Bun-
deswehr vom 27. Oktober 2005 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des
Bundesministers der Verteidigung vom 16. Februar 2006 beantragt.
Dieser Antrag ist zulässig.
Bei der Entscheidung über die Rückführung eines Soldaten in seine frühere
Laufbahn handelt es sich nicht um eine Statusentscheidung, sondern um eine
Verwendungsentscheidung im militärischen Über- und Unterordnungsverhältnis
und damit um eine truppendienstliche Maßnahme. Für einen dagegen gerichte-
ten Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist die Zuständigkeit der Wehrdienst-
gerichte und hier des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - gege-
ben (§ 21 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 WBO; Be-
schlüsse vom 24. Juni 1997 - BVerwG 1 WB 117.96 - m.w.N. und vom 6. April
2005 - BVerwG 1 WB 53.04 - Buchholz 236.110 § 6 SLV 2002 Nr. 3 = ZBR
2006, 53).
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Gegenstand der gerichtlichen Anfechtung im Sinne des (§ 21 Abs. 2 Satz 1
i.V.m.) § 17 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 WBO ist die truppendienstliche Erstmaßnah-
me in der Gestalt, die sie durch den Beschwerdebescheid gefunden hat (Be-
schlüsse vom 8. März 2006 - BVerwG 1 WB 61.05 - und vom 30. November
2006 - BVerwG 1 WB 18.06 - DokBer 2007, 107). Der Bescheid des Personal-
amtes der Bundeswehr vom 27. Oktober 2005 ist in der Fassung des Be-
schwerdebescheides des Bundesministers der Verteidigung vom 16. Februar
2006 rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG soll ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier
eignen wird, entlassen werden; ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwen-
det worden, soll er nach § 55 Abs. 4 Satz 3 SG nicht entlassen, sondern in die-
14
15
16
17
18
19
- 8 -
se (frühere Laufbahn) zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Lauf-
bahn entsprechenden Dienstgrad führt. Korrespondierend hierzu sieht § 6
Abs. 3 Satz 3 SLV die Rückführung von Offizieranwärterinnen und Offizieran-
wärtern, die als Unteroffiziere zu einer Laufbahn der Offiziere zugelassen wor-
den sind, in ihre bisherige Laufbahn vor, wenn sich herausstellt, dass sie sich
nicht zum Offizier eignen. Die Voraussetzungen für eine Rückführungsent-
scheidung nach diesen Normen, auf die die angefochtenen Bescheide gestützt
sind, liegen im Fall des Antragstellers vor.
Er war aufgrund der Zulassungsentscheidung des Personalamtes der Bundes-
wehr vom 10. August 2000 Offizieranwärter im Sinne der vorbezeichneten Vor-
schriften. Solange ein Soldat diese Eigenschaft des Offizieranwärters innehat,
kann eine Rückführungsentscheidung getroffen werden. Die Eigenschaft als
Offizieranwärter hat der Antragsteller trotz Bestehens der Offizierprüfung noch
nicht verloren. Denn die Ausbildung eines Offizieranwärters endet nicht mit dem
Ablegen der Offizierprüfung, sondern erst mit der Beförderung zum Leutnant
(§ 41 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SLV).
Die Einschätzung des Personalamtes der Bundeswehr und des Bundesminis-
ters der Verteidigung, dass sich der Antragsteller nicht zum Offizier eignet, ist
rechtlich nicht zu beanstanden.
Bei der Prüfung der Frage, ob die Eignung eines Soldaten zum Offizier im Sin-
ne des § 55 Abs. 4 Satz 2 und 3 SG sowie des § 6 Abs. 3 Satz 3 SLV zu ver-
neinen ist, steht der zuständigen Stelle ein Beurteilungsspielraum zu. Da die
Feststellung der Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Laufbahn in erster
Linie von den besonderen Anforderungen des militärischen Dienstes abhängt,
können im Hinblick auf die dafür erforderliche spezifische Sachkunde nur die
zuständigen Vorgesetzten sachverständig und zuverlässig beurteilen, ob der
jeweilige Antragsteller diesen Anforderungen entspricht. Diese Beurteilung stellt
- auf der Grundlage besonderer Sachkunde - einen Akt wertender Erkenntnis
der zuständigen Vorgesetzten bzw. der zuständigen Stelle dar; die gerichtliche
Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob
die zuständige Stelle den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rah-
20
21
22
- 9 -
men, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrich-
tigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe
nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvor-
schriften verstoßen hat. Dagegen können fachliche Erwägungen, die zur Fest-
stellung der Eignung oder auch der Nichteignung geführt haben, nicht Gegen-
stand gerichtlicher Überprüfung sein (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom
31. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 73.95 - DokBer 1996, 239, vom 6. April 2005
a.a.O. und vom 24. August 2005 - BVerwG 1 WDS-VR 3.05 -).
Für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein Soldat die für eine Laufbahn
zu stellenden Anforderungen erfüllt bzw. erfüllen wird, sind neben der
fachlichen Qualifikation des Soldaten auch seine persönlichen, d.h. charakterli-
chen, geistigen und körperlichen Eigenschaften maßgebend (Beschlüsse vom
6. April 2005 a.a.O. m.w.N. und vom 24. August 2005 a.a.O.).
Bei der angefochtenen Rückführungsentscheidung haben das Personalamt der
Bundeswehr und der Bundesminister der Verteidigung den anzuwendenden
Begriff der Eignung nicht verkannt. Sie haben entscheidend darauf abgestellt,
dass das mit dem bestandskräftigen Disziplinargerichtsbescheid vom 2. März
2004 sowie mit der bestandskräftigen Disziplinarbuße vom 21. Juli 2005 ge-
ahndete Verhalten des Antragstellers auf erhebliche charakterliche Mängel
schließen lässt, welche die Feststellung der Nichteignung zum Offizier zu recht-
fertigen vermögen. Insoweit hat der Bundesminister der Verteidigung im Be-
schwerdebescheid betont, dass der Antragsteller die erforderliche uneinge-
schränkte charakterliche Integrität deutlich vermissen lasse; das von ihm zum
Teil mehrfach gezeigte Fehlverhalten offenbare ein nicht tolerierbares Maß an
Unzuverlässigkeit bzw. die Bereitschaft, um des eigenen Vorteils willen unwah-
re Meldungen abzugeben oder vorgeschriebene Dienst- und Bearbeitungsgän-
ge nicht einzuhalten. Hinzu komme ein nicht akzeptables Maß an Eigenmäch-
tigkeit des Antragstellers. Er habe die für jeden Vorgesetzten elementare Pflicht
zur Fürsorge gegenüber seinen Untergebenen verletzt; dieses Verhalten sei of-
fensichtlich nicht mit dem Berufsbild eines angehenden Offiziers und dessen
Rolle als Vorbild, Führer, Ausbilder und Erzieher in Einklang zu bringen. Er-
schwerend wird gewertet, dass der Antragsteller trotz der disziplinargerichtli-
23
24
- 10 -
chen Entscheidung vom 2. März 2004 noch während der Zeitdauer des Beför-
derungsverbotes erneut habe disziplinar gemaßregelt werden müssen und in-
sofern die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Bewährung nicht genutzt habe.
Auch aus der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens wegen neuerli-
cher Vorwürfe folgten weitere erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung
des Antragstellers zum Offizier. Diese Einschätzung, das disziplinar geahndete
Verhalten des Antragstellers und sein Auftreten während der „Bewäh-
rungsphase“ seien mit dem Charakterbild eines (künftigen) Offiziers nicht in
Einklang zu bringen, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Denn § 10 Abs. 1 SG
sieht ausdrücklich vor, dass von einem Vorgesetzten und damit gerade auch
von einem künftigen Offizier erwartet werden muss, dass er in seiner Haltung
und Pflichterfüllung ein Beispiel gibt (Beschluss vom 24. August 2005 a.a.O.).
Angesichts des mehrfach vom Antragsteller gezeigten erheblichen Fehlverhal-
tens konnte für ihn keine günstige Prognose seiner Eignung gestellt werden.
Das Personalamt der Bundeswehr und der Bundesminister der Verteidigung
sind in den angefochtenen Entscheidungen auch nicht von einem unrichtigen
oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Zu Unrecht beanstandet der
Antragsteller, mit der Rückführungsentscheidung würden „allein aufgrund von
unbestätigten Verdachtsmomenten ... Fakten geschaffen“. Vielmehr sind die
angefochtenen Bescheide ausdrücklich auf die Verhaltensweisen des An-
tragstellers gestützt, die Gegenstand der rechtskräftigen Entscheidung des
Truppendienstgerichts Süd vom 2. März 2004 und der bestandskräftigen Dis-
ziplinarbuße vom 21. Juli 2005 gewesen sind. Der Hinweis auf die Einleitung
des disziplinargerichtlichen Verfahrens durch die Verfügung des Befehlshabers
des Wehrbereichskommandos II vom 20. Januar 2006 stellt im Beschwerdebe-
scheid lediglich eine hilfsweise herangezogene Komponente dar.
Überdies fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass bei der Entscheidung über die
Rückführung des Antragstellers allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht
beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften ver-
letzt worden sein könnten. Der Antragsteller ist zu der Rückführungsentschei-
dung durch die Verfügung des Personalamtes der Bundeswehr vom 26. Sep-
tember 2005 angehört worden.
25
26
- 11 -
Die Rückführungsentscheidung im Bescheid vom 27. Oktober 2005 ist in der
Fassung des Beschwerdebescheides auch unter Ermessensgesichtspunkten
nicht zu beanstanden. Aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 4 Satz 2 und 3 SG
(i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 3 SLV) ergibt sich, dass im Falle einer negativen Eig-
nungsprognose die Rückführung eines Offizieranwärters in seine frühere Lauf-
bahn als Regelfall („soll“) vorgegeben ist. Nur bei Vorliegen besonderer Um-
stände kann davon abgesehen werden (Beschluss vom 24. August 2005
a.a.O.). Das „Soll“ ist damit in der Regel als „Muss“ zu interpretieren; lediglich
bei einer atypischen Sachlage verbleibt es bei der sonst vorgesehenen Entlas-
sung des Offizieranwärters.
Der Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr trägt diesen gesetzlichen
Vorgaben allerdings nicht Rechnung, weil er pauschal die Rückführung in die
Laufbahngruppe der Unteroffiziere anordnet. § 55 Abs. 4 Satz 2 und 3 SG so-
wie § 6 Abs. 3 Satz 3 SLV regeln hingegen - anders als in den Fällen der Ent-
lassung eines Offizieranwärters - die Rückführung eines Offizieranwärters in die
konkrete bisherige Laufbahn, weil der (nur) zum Offizier ungeeignete Soldat,
der zuvor schon in einer anderen Laufbahn verwendet wurde, in diese Laufbahn
soll zurückkehren dürfen. Denn für diese frühere Laufbahn hat er seine Eignung
unter Beweis gestellt.
Aufgrund der Zulassungsentscheidung des Personalamtes der Bundeswehr
vom 10. August 2000 befand sich der Antragsteller - verwendungsbezogen -
bereits in der Laufbahn der Offiziere. Das folgt aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 3
Satz 3 SLV („zu einer Laufbahn der Offiziere zugelassen w o r d e n s i n d “).
Dementsprechend gehen die Bestimmungen in Nr. 810 und 812 der aufgrund
der Ermächtigung in § 44 SLV erlassenen ZDv 20/7 davon aus, dass die
Offizieranwärter (für den militärfachlichen Dienst) bereits mit der Zulas-
sungsentscheidung Angehörige der Offizier-Laufbahn sind (im Ergebnis eben-
so: Dolpp/Klewitz/Weniger, Soldatenlaufbahnverordnung, § 3 Rn. 304 und § 40
Rn. 4021). Lediglich statusrechtlich ist der Antragsteller als Offizieranwärter in
der Laufbahngruppe der Unteroffiziere verblieben; mit dem Dienstgrad Ober-
fähnrich ist er Angehöriger dieser Laufbahngruppe. Er ist also - verwendungs-
27
28
29
- 12 -
bezogen - aus der Laufbahn der Offiziere in eine Laufbahn innerhalb der Lauf-
bahngruppe der Unteroffiziere zurückzuführen.
In seine frühere Laufbahn als Unteroffizier (des Truppendienstes) nach Maß-
gabe des § 2 Abs. 1 i.V.m. §§ 11 ff. SLV in der Fassung vom 28. Januar 1998
(BGBl I S. 326) kann der Antragsteller nicht zurückgeführt werden. Mit dem In-
krafttreten der Soldatenlaufbahnverordnung vom 19. März 2002 (BGBl I
S. 1111) am 1. April 2002 ist die Laufbahngruppe der Unteroffiziere in die Lauf-
bahnen der Feldwebel und die Laufbahnen der Fachunteroffiziere ausdifferen-
ziert worden (§ 3 Abs. 3 SLV). Eine Zuordnung des Antragstellers zu einer die-
ser neuen Laufbahnen nach Maßgabe des § 48 SLV i.d.F. vom 19. März 2002
hat nicht stattgefunden. Zuständig für eine Zuordnung des Antragstellers zu
einer der Laufbahnen innerhalb der Laufbahngruppe der Unteroffiziere ist seine
personalbearbeitende Stelle. Dem Schutzzweck der Norm des § 55 Abs. 4
Satz 3 SG entspricht es danach, im Rahmen der Ermessensausübung nicht
einen atypischen Fall anzunehmen, der zur Entlassung des Antragstellers füh-
ren könnte, sondern lediglich dessen vorläufige Zuordnung zu der „Laufbahn
der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes“ vorzunehmen und die endgültige
Festlegung der Laufbahn, in die der Antragsteller zurück- bzw. zu überführen
ist, der personalbearbeitenden Stelle zu überlassen. Die vom Bundesminister
der Verteidigung im Beschwerdebescheid vorgenommene vorläufige Zuordnung
berücksichtigt, dass die Zurückführung des Antragstellers möglich ist, weil er
den Dienstgrad Oberfähnrich innehatte; dieser Dienstgrad hat auch in der
Feldwebellaufbahn seine Entsprechung.
Sonstige Gesichtspunkte, die die Ermessensentscheidung im Beschwerdebe-
scheid des Bundesministers der Verteidigung rechtsfehlerhaft erscheinen las-
sen könnten, hat der Antragsteller nicht substantiiert geltend gemacht; solche
Aspekte sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
30
31