Urteil des BVerwG vom 31.01.2007
Beschleunigungsgebot, Fürsorgepflicht, Verfügung, Wehr
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 34.06
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Leutnant ...,
Universität der Bundeswehr ..., ...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
..., ... -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberst i.G. Uchtmann und
Oberleutnant Wiesner
als ehrenamtliche Richter
am 31. Januar 2007 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
I
Der 1982 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer derzeit auf sechs
Jahre festgesetzten Dienstzeit, die mit Ablauf des 30. Juni 2007 enden wird.
Allerdings sicherte ihm das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) mit Be-
scheid vom 26. Juni 2001 zu, dass beabsichtigt sei, ihn bei Vorliegen näher
bestimmter Voraussetzungen in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu
übernehmen. Zum Leutnant wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Juli
2004 ernannt. Seit dem 27. September 2004 gehört er als Student der Studien-
fachrichtung B... der Universität der Bundeswehr ... (UniBw ...) an.
Mit Verfügung vom 10. März 2006 leitete der Amtschef S... (AChef S...) ein ge-
richtliches Disziplinarverfahren gegen ihn ein.
Mit Schreiben vom 28. März 2006 erhob der Antragsteller beim Inspekteur der
Streitkräftebasis (InspSKB) Beschwerde gegen den AChef S... und machte gel-
tend, im Laufe der disziplinaren Vorermittlungen sei mehrfach in grober Weise
gegen das Beschleunigungsgebot in Disziplinarangelegenheiten gemäß § 17
Abs. 1 WDO sowie gegen „mehrere weitere Dienstpflichten“, insbesondere ge-
gen seine Pflicht zur Dienstaufsicht nach § 10 Abs. 2 SG und die Fürsorge-
pflicht nach § 10 Abs. 3 SG verstoßen worden.
Die (außerdem) bei der Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers eingelegte
Beschwerde ging am 31. März 2006 beim InspSKB ein. Der Eingang wurde
vom Bundesministerium der Verteidigung - Fü S/RB - unter dem 10. April 2006
dem Antragsteller bestätigt. Mit Schreiben vom 13. April 2006 nahm der AChef
S... gegenüber dem InspSKB Stellung.
Unter dem 2. Mai 2006 legte der Antragsteller beim Bundesminister der Vertei-
digung (BMVg) weitere Beschwerde ein und trug vor, dass er zu seiner Be-
schwerde vom 28. März 2006 bislang keinen Bescheid erhalten habe. Unter
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dem 8. Mai 2005 erhielt der Antragsteller durch den BMVg - PSZ I 7 - eine Ein-
gangsbestätigung.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2006 beantragte der Antragsteller beim Bundesver-
waltungsgericht die gerichtliche Entscheidung und führte aus, er habe auch auf
seine weitere Beschwerde vom 2. Mai 2006 bisher keinen Bescheid des BMVg
erhalten.
Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2006 hat der Verfahrensbevollmächtigte des
Antragstellers nunmehr beantragt festzustellen,
1. dass die Nichtbearbeitung der Beschwerde des An-
tragstellers vom 28. März 2006 sowie der weiteren Be-
schwerde vom 2. Mai 2006 rechtswidrig war sowie
2. dass der AChef S... die Einleitung des gerichtlichen
Disziplinarverfahrens unter Verstoß gegen das Beschleu-
nigungsgebot am 10. März 2006 verfügt hat.
Der BMVg - PSZ I 7 - beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei unzulässig, soweit dem AChef S... eine Pflichtverletzung im Hin-
blick auf mangelnde Dienstaufsicht nach § 10 Abs. 2 SG über die für die Füh-
rung der disziplinaren Vorermittlungen zuständige Wehrdisziplinaranwaltschaft
(WDA) vorgeworfen werde. Denn die Dienstaufsicht über die WDA obliege im
Hinblick auf die Vorgehensweise der WDA in einem konkreten Verfahren ge-
mäß § 81 Abs. 3 Satz 4 WDO dem Bundeswehrdisziplinaranwalt (BWDA), nicht
jedoch dem AChef ...
Der Antrag sei auch unzulässig, so weit eine Verletzung des Beschleunigungs-
grundsatzes nach § 17 Abs. 1 WDO gerügt werde. Die Wahrung von Verfah-
rensgrundsätzen nach der Wehrdisziplinarordnung gehöre nicht zu den in § 17
Abs. 1 WBO genannten Rechten der Soldaten und Pflichten ihrer Vorgesetzten.
Gegen die Art und Weise der Durchführung des gerichtlichen Disziplinarverfah-
rens, auch soweit es vom AChef S... als Einleitungsbehörde zu verantworten
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sein sollte, seien daher nur die Rechtsbehelfe nach der Wehrdisziplinarordnung
gegeben. Einen solchen Rechtsbehelf mache der Antragsteller vorliegend je-
doch nicht geltend.
Ungeachtet der Unzulässigkeit des Antrages liege in der Sache weder der vom
Antragsteller behauptete Verstoß des AChef S... gegen das Beschleunigungs-
gebot durch eine verspätete Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
noch eine Verletzung der Fürsorgepflicht oder anderer rügefähiger Pflichten vor.
Der Antrag sei auch insoweit offensichtlich unbegründet, als der Antragsteller
ein Fehlverhalten des AChef S... als seinem höheren Vorgesetzten darin zu
sehen glaube, dass dieser „Indiskretionen“ in verschiedenen Printmedien nicht
offensiv entgegen getreten sei. Dem geforderten Verhalten habe die Nichtöf-
fentlichkeit des gerichtlichen Disziplinarverfahrens sowie die Pflicht zur Amts-
verschwiegenheit entgegengestanden.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten und auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeak-
te des BMVg - PSZ I 7 - 376/06 - sowie die Personalgrundakte des Antragstel-
lers, Hauptteile A - C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Beide Feststel-
lungsanträge sind unzulässig.
Allerdings genügt das Antragsvorbringen des Antragstellers noch dem Begrün-
dungserfordernis des § 17 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO.
Die Begründungspflicht des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO verfolgt den Zweck, das
Gericht alsbald von dem vom Antragsteller geltend gemachten Rechtsschutzziel
in Kenntnis zu setzen. Ferner hat sie den Sinn, die unüberlegte Einlegung von
Anträgen zu verhindern. Durch die Notwendigkeit einer Begründung (innerhalb
von zwei Wochen) soll der Antragsteller im Wehrbeschwerdeverfahren dazu
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angehalten werden, sein Vorbringen kritisch zu überprüfen (stRspr, vgl. u.a.
Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - BVerwGE 43, 308
<310>, vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 -, vom 19. August 1992
- BVerwG 1 WB 157.91 - und vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 40.97 -
Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 26 = NZWehrr 1998, 167). Deshalb muss - wie
sich bereits aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO ergibt („Der Antrag
ist … zu begründen“) - in der Begründung des Antrags auf gerichtliche Ent-
scheidung im Einzelnen dargelegt werden, aus welchen Gründen die angefoch-
tene Entscheidung nach Auffassung des Antragstellers im Hinblick auf die in
§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO abschließend aufgeführten - ihm zustehenden - Rech-
te und - ihm gegenüber bestehenden - Pflichten eines Vorgesetzten rechtswid-
rig ist. Allein der Hinweis darauf, dass nicht innerhalb der vom Gesetz normier-
ten Fristen über die Beschwerde und über die weitere Beschwerde entschieden
wurde, reicht nicht aus. Eine ausreichende Begründung liegt aber vor, wenn der
Antragsteller der Antragsschrift seine vorangegangenen Beschwerden beifügt
und diese eine hinreichende Begründung enthalten, aus welchen Gründen er
die mit der Beschwerde angegriffene und gegenständlich bestimmte dienstliche
Maßnahme oder Unterlassung für rechtswidrig hält und was er im Wehrbe-
schwerdeverfahren verlangt (vgl. u.a. Beschluss vom 10. August 1976
- BVerwG 1 WB 68.75 - m.w.N.; Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl. 1997, § 17
Rn. 103).
Das ist hier der Fall. Der Antragsteller hat seiner Antragsschrift vom 7. Juni
2006 Kopien seiner ursprünglichen Beschwerde sowie seiner weiteren Be-
schwerde beigefügt. Der Inhalt seines Beschwerdevorbringens und mithin der
Beschwerdegegenstand, über den entschieden werden soll, waren darin hinrei-
chend bestimmt bezeichnet und festgelegt. Denn in dem durch seine Be-
schwerde vom 28. März 2006 eingeleiteten Beschwerdeverfahren hatte der An-
tragsteller gerügt, der AChef S... habe im Laufe der disziplinaren Vorermittlun-
gen mehrfach in grober Weise gegen das Beschleunigungsgebot in Disziplinar-
angelegenheiten gemäß § 17 Abs. 1 WDO sowie gegen „mehrere weitere
Dienstpflichten“, insbesondere gegen die Pflicht zur Dienstaufsicht nach § 10
Abs. 2 SG und die Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG verstoßen. Er bean-
standete damit die Handhabung des Verfahrens durch den AChef S...
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Da über die Beschwerde nicht innerhalb eines Monats entschieden wurde, war
es für den Antragsteller auch statthaft, gemäß § 16 Abs. 2 WBO weitere Be-
schwerde einzulegen und nach Maßgabe von § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 21
Abs. 1 und 2 WBO die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehr-
dienstsenate - zu beantragen; der BMVg - PSZ I 7 - hat dem Rechtsbehelf nicht
abgeholfen.
Die gestellten Feststellungsanträge haben dennoch keinen Erfolg.
Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass die Nichtbearbeitung
seiner (Wehr-)Beschwerde vom 28. März 2006 sowie seiner weiteren Be-
schwerde vom 2. Mai 2006 rechtswidrig war, rügt er eine verzögerliche oder
unangemessene Sachbehandlung seiner (Wehr-)Beschwerde(n). Ein solcher
Antrag ist unzulässig.
Nicht in allen Fällen, in denen ein Soldat glaubt, von Vorgesetzten oder von
Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt worden zu sein und in denen
er sich deshalb nach § 1 Abs. 1 WBO beschweren kann, ist auch ein Antrag auf
wehrdienstgerichtliche Entscheidung zulässig. Es müssen vielmehr die zusätz-
lichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 und 3 WBO erfüllt sein. Die Wehr-
dienstgerichte haben gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 (i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1)
WBO nur über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die
auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung be-
ruhen. Dies ist dann der Fall, wenn die Beschwerde des Soldaten eine Verlet-
zung seiner Rechte oder eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm ge-
genüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Ab-
schnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt
sind. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann zudem nach § 17
Abs. 3 Satz 1 (i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1) WBO nur geltend gemacht werden,
dass eine dienstliche „Maßnahme“ (oder „Unterlassung“) rechtswidrig war. Der
Begriff der Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift setzt dabei eine dem öffentli-
chen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten (oder einer Dienststelle
der Bundeswehr) voraus, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getrof-
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fen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die
Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt (stRspr, grundlegend: Beschlüsse
vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - BVerwGE 53, 160 <161> und vom
12. November 1986 - BVerwG 1 WB 127.83, 97.84 - BVerwGE 83, 242 <246>).
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem jedoch - wie hier mit dem
ersten Feststellungsantrag - ausschließlich gegen die „Nichtbearbeitung“ und
damit gegen die Art und Weise der Behandlung der (Wehr-)Beschwerde(n)
vorgegangen werden soll, richtet sich nicht gegen eine solche „Maßnahme“ und
ist deshalb unzulässig. Die Art und Weise der Handhabung des (Beschwer-
de-)Verfahrens stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine
selbständig anfechtbare Maßnahme dar (vgl. u.a. Beschlüsse vom 25. März
1976 a.a.O. S. 162, vom 27. November 1990 - BVerwG 1 WB 62.90 - und vom
8. März 2006 - BVerwG 1 WB 61.05 -). Allein gegen die Maßnahme (oder Un-
terlassung) des Vorgesetzten (oder der Dienststelle der Bundeswehr) selbst
wird Rechtsschutz gewährt.
Sollte der (erste) Feststellungsantrag allerdings sinngemäß dahin zu verstehen
sein, dass der Antragsteller in der Sache eine Entscheidung des Senats über
den durch seine Beschwerde bestimmten Beschwerdegegenstand, also über
die Frage begehrt, ob das von ihm beanstandete Verhalten des AChef S... im
Rahmen des mit Verfügung vom 10. März 2006 eingeleiteten gerichtlichen Dis-
ziplinarverfahrens (einschließlich der dieser vorausgehenden Ermittlungen)
rechtswidrig war und ihn in seinen in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO bezeichneten
Rechten verletzten, ist sein Rechtsschutzbegehren ebenfalls unzulässig.
Soweit er dabei eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes nach § 17
Abs. 1 WDO durch den AChef S... (als Einleitungsbehörde) rügt, verkennt er,
dass das in § 17 Abs. 1 WDO normierte Gebot, „Disziplinarsachen … bescheu-
nigt zu behandeln“, zwar für alle nach der Wehrdisziplinarordnung zu treffenden
Entscheidungen - auch für Beschwerden und weitere Beschwerden nach der
Wehrdisziplinarordnung gilt (vgl. dazu auch Erlass „Beschleunigte Behandlung
von Beschwerden und weiteren Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeord-
nung“ - ZDv 14/3 Teil C 217; Böttcher/Dau, a.a.O, § 17 Rn. 2 m.w.N.). § 17
Abs. 1 WDO bindet auch alle an Disziplinarverfahren verantwortlich Beteiligten,
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also auch die zuständigen Disziplinarvorgesetzten. Die sich aus § 17 Abs. 1
WDO ergebenen Rechte und Pflichten zählen jedoch nicht zu den in § 17
Abs. 1 Satz 1 WBO im Wehrbeschwerdeverfahren allein rügefähigen Rechte
und Pflichten. Dazu gehören nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vor-
schrift ausschließlich „die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des
Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31“ geregelten Rechte
und Pflichten, die das Beschleunigungsgebot des § 17 Abs. 1 WDO nicht um-
fassen.
Unzulässig ist der Feststellungsantrag auch insoweit, als der Antragsteller gel-
tend macht, der AChef S... habe mit seinem Verhalten die ihm gegenüber be-
stehende Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) und die Pflicht zur Dienstaufsicht
(§ 10 Abs. 2 SG) verletzt.
Für eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung gegen im Rahmen
eines Verfahrens nach der Wehrdisziplinarordnung ergangene Entscheidungen
fehlt es regelmäßig an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil diese ausschließlich
nach Maßgabe der in der Wehrdisziplinarordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe
(vgl. §§ 42, 114, 126 Abs. 5, § 128 WDO) angefochten werden können (stRspr,
vgl. u.a. Beschlüsse vom 14. November 1978 - BVerwG 1 WB 169.77 -
BVerwGE 63, 152 <154, 156 m.w.N.> = NZWehrr 1979, 105 und vom 20. Ok-
tober 1981 - BVerwG 1 WB 87.81 -; Böttcher/Dau, a.a.O., § 1 Rn. 68 m.w.N.; zu
möglichen Ausnahmen im Falle der Ablehnung eines von einem Soldaten
gestellten Antrages auf Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens vgl.
Beschluss vom 28. Juli 1970 - BVerwG 1 WB 106.69 - BVerwGE 43, 108 =
NZWehrr 1971, 64; Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 95 Rn. 15). Sie werden auf
entsprechende Rüge des betroffenen Soldaten in dem jeweiligen dafür von der
Wehrdisziplinarordnung vorgesehenen Verfahren als Teil jenes Verfahrens mit
geprüft und wirken sich je nach Tragweite und Berechtigung auf den Bestand
der angefochtenen Maßnahme aus. Sie können daher schon aufgrund der Re-
gelungssystematik und dem daraus folgenden Sinn und Zweck der Rege-
lung(en) nicht nochmals zum Gegenstand eines besonderen Verfahrens nach
der Wehrbeschwerdeordnung gemacht werden. Sieht die Wehrdisziplinarord-
nung einen Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung nicht vor, ist es nach
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der ständigen Rechtsprechung des Senats aus den gleichen Gründen unzuläs-
sig, sich nunmehr einen solchen Rechtsbehelf nach der Wehrbeschwerdeord-
nung zu verschaffen (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 18. Juli 1977 - BVerwG
1 WB 75.77 - und vom 6. August 1980 - BVerwG 1 WB 81.80 - NZWehrr 1981,
59; Böttcher/Dau, a.a.O., § 1 Rn. 68). Daran hält der Senat fest, zumal der An-
tragsteller hiergegen keine substanziierten Einwände vorgebracht hat. Ange-
sichts dessen sind sowohl die Verfügung zur Einleitung eines gerichtlichen Dis-
ziplinarverfahrens als auch Entscheidungen über die Vornahme oder Durchfüh-
rung ihr vorausgegangener Handlungen im Rahmen der Ermittlungen (vgl.
Böttcher/Dau, a.a.O., § 1 Rn. 68 m.w.N.) der Nachprüfung in einem Beschwer-
deverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung und in einem anschließenden
Verfahren aufgrund eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung nach § 17
Abs. 1 (i.V.m. § 21 Abs. 1 und 2) WBO entzogen (vgl. Beschlüsse vom
1. Oktober 1958 - BDH WB 9.58 - BDHE 4, 197 f. = NZWehrr 1961, 36, vom
14. November 1978 a.a.O. m.w.N., vom 29. Mai 1984 - BVerwG 1 WB 73.83 -,
vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 61.95 - und vom 15. Oktober 1996
- BVerwG 1 WB 36.96 -). Die Einleitungsverfügung ist als Prozesshandlung
Bestandteil eines einheitlichen, gesetzlich geregelten Verfahrens. Als Einzel-
maßnahme dieses Verfahrens ist sie - ebenso wie die ihr vorausgehenden Er-
mittlungsmaßnahmen - nicht isoliert anfechtbar. Sie zielt auf die Herbeiführung
einer disziplinargerichtlichen Entscheidung, deren Rechtmäßigkeit nur nach den
Bestimmungen der Wehrdisziplinarordnung nachprüfbar ist (vgl. u.a. Urteil vom
28. September 1956 - BVerwG 2 C 183.54 - BVerwGE 4, 73 f; Böttcher/Dau,
a.a.O., § 1 Rn. 68; Dau, a.a.O., § 93 Rn. 12 m.w.N.).
Damit ist auch der weitere Antrag unzulässig festzustellen, „dass der AC S... die
Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens unter Verstoß gegen das
Beschleunigungsgebot am 10.03.2006 verfügt hat“.
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Der Senat hat davon abgesehen, den Antragsteller gemäß § 20 Abs. 2 i.V.m.
§ 21 Abs. 2 Satz 1 WBO mit Verfahrenskosten zu belasten.
Golze Dr. Frentz Dr. Deiseroth
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