Urteil des BVerwG vom 09.11.2005

Referent, Form, Soldat, Rechtsverletzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
BVerwG 1 WB 34.05
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
,
…, …,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
sowie
Oberst Füsser und
Oberstleutnant Sternberg
als ehrenamtliche Richter
am 9. November 2005
b e s c h l o s s e n :
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
I
Der 19… geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Zum Oberfeldarzt wurde er mit
Wirkung vom 8. September 1993 ernannt. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 enden. Seit dem 1. Oktober 2003 wurde er als
Referent im Bundesministerium der Verteidigung - … - (…) in B. verwendet. In der
Personalverfügung vom 1. August 2003 war eine voraussichtliche Verwendungs-
dauer bis zum 30. September 2005 vorgesehen. Nach einer dreimonatigen statio-
nären Behandlung im …krankenhaus K. nahm der Antragsteller am 2. Januar
2005 als Referent seinen Dienst im Rahmen eines Arbeitsversuchs wieder auf. Mit
Wirkung vom 1. Oktober 2005 wurde er als Sanitätsstabsoffizier auf eine Planstel-
le „z.b.V.“ in das … des Bundesministeriums der Verteidigung versetzt. Gegen-
wärtig ist er laut Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg)
- PSZ I 7 - vom 19. Oktober 2005 krankgeschrieben.
Am 15. März 2005 wurde dem Antragsteller in einem persönlichen Gespräch
durch den Stellvertretenden (Stv) Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundes-
wehr (InspSan) und Chef des Stabes (ChdSt) Führungsstab des Sanitätsdienstes
(FüSan) das Ergebnis der Perspektivkonferenz II beim InspSan vom 29./30. Sep-
tember 2004 eröffnet.
Mit Schreiben vom 23. März 2005, eingegangen beim InspSan am 23. März 2005,
erhob der Antragsteller „gegen die mündliche Eröffnung und das Ergebnis“ des
„Perspektivboards“ durch den StvInspSan/ChdSt FüSan „in Form und Inhalt“ Be-
schwerde, die er unter dem 5. April 2005 begründete. Er führte im Wesentlichen
aus, dem „Perspektivboard“, das über seine Perspektive als Sanitätsoffizier ent-
scheide, seien insbesondere „die außerordentlichen Bedingungen“ seines Einsat-
zes als Leitender Sanitätsoffizier im … im Einsatzgebiet … während der Bodenof-
fensive der US-Streitkräfte und ihrer Verbündeten gegen … im Frühjahr … sowie
seine hierbei gemachten Erfahrungen nicht hinreichend bekannt gegeben worden.
Nur aufgrund dieser unzureichenden Information des Gremiums sei nachvollzieh-
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bar, dass er in der Perspektivkonferenz trotz seiner Vorleistungen nicht als „förde-
rungswürdig“ eingestuft worden sei.
Diese Beschwerde wies der BMVg - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 12. Mai 2005,
zugestellt am 17. Mai 2005, zurück.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2005, eingegangen beim BMVg am selben Tag, legte
der Antragsteller dagegen „Rechtsmittel“ ein und beantragte die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg hat diesen „Rechts-
behelf“ als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und ihn mit seiner Stel-
lungnahme vom 1. Juli 2005 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor:
Die im Beschwerdebescheid enthaltenen Aussagen hinsichtlich seines Eignungs-
und Leistungsbildes während seiner Verwendung im Bundesministerium der Ver-
teidigung seien unzutreffend. Seit dem 1. Mai 2004 werde er nicht mehr, wie in der
Personalverfügung vom 1. August 2003 festgelegt, auf dem Dienstposten
Teileinheit/Zeile (TE/ZE) … als B-Referent, sondern auf dem Dienstposten TE/ZE
… als A-Referent verwendet, ohne dass zuvor eine entsprechende Änderung der
Personalverfügung erfolgt sei. Entgegen den Angaben im Beschwerdebescheid
sei auch nicht am 29. April 2003 im Personalamt der Bundeswehr (PersABw) ein
Personalgespräch mit ihm geführt worden; zu diesem Zeitpunkt habe er sich viel-
mehr im … im Einsatz befunden.
Die Aussagen im Beschwerdebescheid zu seinem Eignungs- und Leistungsbild
während seiner Verwendung im Ministerium seien auch deshalb unzutreffend, weil
ihm gerade aufgrund seiner bis dahin gezeigten Leistungen auf dem Dienstposten
TE/ZE … ab dem 1. Mai 2004 die Aufgaben des Dienstposten TE/ZE …
übertragen worden seien. Dies sei auf Veranlassung derselben Vorgesetzten er-
folgt, die dann in der Perspektivkonferenz II seine angeblich mangelnde Förde-
rungswürdigkeit festgestellt hätten. Dies sei nicht nachvollziehbar und nicht
schlüssig. Zudem seien die in der Perspektivkonferenz II am 29./30. September
2004 anwesenden Vorgesetzten über sein bisheriges Leistungsprofil „nachweislich
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nicht entsprechend informiert“ worden. Der InspSan habe in einem an ihn ge-
richteten Schreiben vom 22. April 2005 „bestätigt, dass er“ - der InspSan - „bis
heute nicht korrekt und in dem notwendigen Umfang“ informiert worden sei. Es sei
nachweisbar, dass die seitens des InspSan getroffene Feststellung des Auftrages
des …bataillon … im Einsatz … „nicht den Gegebenheiten“ entsprochen habe.
Damit sei zu keinem Zeitpunkt eine ausreichende Grundlage für eine Entschei-
dung über seine Förderungswürdigkeit gegeben gewesen.
Ferner seien im Beschwerdebescheid die Hintergründe des von ihm eingelegten
Rechtsbehelfs vom 24. März 2005 (Antragsverfahren BVerwG 1 WB 27.05) nicht
korrekt und umfassend wiedergegeben worden. Er bezweifle, dass die mit seinem
Rechtsbehelf vom 24. März 2005 angegriffene Kontaktaufnahme mit seinem be-
handelnden Arzt im Vorfeld des Gesprächs vom 15. März 2005 aus Fürsorge-
gründen stattgefunden habe. Gegenstand des Gesprächs vom 15. März 2005 sei
vor allem die Feststellung gewesen, dass er, der Antragsteller, aufgrund seiner
Erkrankung nicht über den 30. September 2005 hinaus auf seinem Dienstposten
bei … im Ministerium weiterverwendet werden könne. Der StvInspSan/ChdSt Fü-
San habe eingeräumt, dass er an seiner, des Antragstellers, Stelle mit der Situa-
tion auch nicht einverstanden wäre; zudem habe er „lächelnd“ bemerkt, dass er,
der Antragsteller, für den Fall, dass er im Bereich … auf einer Planstelle „z.b.V.“
verwendet würde, seinen Anspruch auf die „Ministerialzulage“ verliere. Daraus
könne man keine „Fürsorgeaspekte“ interpretieren.
Darüber hinaus liege ein Interessenkonflikt vor. Die Leiterin des für die Angehöri-
gen des Sanitätsdienstes im Ministerium zuständigen Sanitätszentrums B. sei die
Ehefrau des disziplinar für diese ministeriellen Angehörigen des FüSan
zuständigen StvInspSan/ChdSt FüSan. Des Weiteren sei der Bruder des StvIn-
spSan/ChdSt FüSan derzeit Abteilungsleiter … im Sanitätsführungskommando.
Vorher sei er beratender Arzt im PersABw sowie Personalführer gewesen und
wechsele jetzt wieder ins PersABw. Während es für Angehörige des FüSan nicht
möglich seil, krank zu sein und vielleicht die Chance zu bekommen, gesund zu
werden, sei dies im Falle der Ehefrau des StvInspSan/ChdSt FüSan durchaus
möglich.
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Der Antragsteller hat keinen förmlichen Antrag gestellt und bittet „um Klärung, da
diese Sachverhalte eine dienstliche Maßnahme bzw. Unterlassung darstellen, die
rechtswidrig sind“.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei unzulässig. In den Perspektivkonfe-
renzen erfolgten in regelmäßigen Abständen lediglich individuelle Potenzialab-
schätzungen, um Auswahlentscheidungen für die Besetzung von Dienstposten
vorzubereiten. Sie dienten damit nur der Vorbereitung einer künftigen Personal-
entscheidung und bildeten noch keine den Soldaten unmittelbar betreffende Maß-
nahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO. Auch die in der Antragsschrift enthaltenen
Ausführungen des Antragstellers seien nicht dazu geeignet, das Beratungsergeb-
nis der Perspektivkonferenz II als eine seine Rechte unmittelbar berührende Maß-
nahme erscheinen zu lassen. Auf die in dem Personalgesprächsvermerk vom
30. Juli 2003 (das betreffende Personalgespräch habe richtigerweise am Tag der
Erstellung des Vermerks und nicht am 29. April 2003 stattgefunden) angespro-
chene und in der Versetzungsverfügung Nr. … des PersABw - … - vom 1. August
2003 aufgenommene voraussichtliche Verwendungsdauer bis zum 30. September
2005 habe das Ergebnis der Perspektivkonferenz II vom 29./30. September 2004
keinerlei Auswirkungen gehabt. Der vom Antragsteller mit der Bemerkung, er sei
nicht förderungswürdig und könne „somit“ nicht auf seinem derzeitigen Dienstpos-
ten im FüSan verbleiben, angedeutete ursächliche Zusammenhang bestehe nicht.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Betei-
ligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwer-
deakten des BMVg - PSZ I 7 - 404/05 - und die Personalgrundakte des Antragstel-
lers, Hauptteile A bis C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
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Das vom Antragsteller als „Rechtsmittel“ bezeichnete Rechtsschutzbegehren ist
als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu qualifizieren, was der Antragsteller im
ersten Absatz (a.E.) des Antragsschreibens auch ausdrücklich klargestellt hat.
Da der Antragsteller keinen förmlichen Antrag gestellt hat, ist sein Rechtsschutz-
begehren auszulegen.
Soweit er sich gegen „die mündliche Eröffnung und das Ergebnis“ der Perspektiv-
konferenz II vom 29./30. September 2004 wendet, geht es ihm ersichtlich um die
Feststellung, dass die dabei erfolgte Bewertung seiner individuellen Förderper-
spektive mit „A 15“ rechtswidrig war. Dieses Begehren des Antragstellers hat kei-
nen Erfolg. Es ist unzulässig.
Nach § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 WBO kann ein Soldat die
Wehrdienstgerichte anrufen, wenn sein Antrag bzw. seine Beschwerde eine Ver-
letzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegen-
über zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts
des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Da-
raus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17
Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung
unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an
andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichten-
verstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (stRspr.: Beschlüsse vom 20. No-
vember 1975 - BVerwG 1 WB 104.73 - , vom 6. Sep-
tember 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - = NVwZ-RR
1991, 200 = ZBR 1991, 94, vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 5.91 -
, vom 11. November 2004 - BVerwG 1 WB 51.04 - und vom
6. April 2005 - BVerwG 1 WB 67.04 -
2005, 168 = NVwZ-RR 2005, 727>). Der Antragsteller muss insoweit die Möglich-
keit der Verletzung eigener Rechte oder ihm gegenüber bestehender Pflichten
eines Vorgesetzten substantiiert darlegen, um damit das Gericht in den Stand zu
versetzen zu prüfen, ob dies denkbar erscheint (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom
24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 36.00 - m.w.N. und vom 25. Oktober 2000
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- BVerwG 1 WB 84.00 -
ZBR 2001, 254>).
Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die
lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Personal-
maßnahmen dienen, sind als Elemente innerdienstlicher Meinungsbildung noch
keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen; sie sind
infolgedessen einer selbständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich
(stRspr.: Beschlüsse vom 26. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 133.90 -
93, 232 [234]>, vom 2. März 1993 - BVerwG 1 WB 59.92 - ,
vom 22. Januar 2003 - BVerwG 1 WB 44.02 -
NZWehrr 2003, 119 = ZBR 2003, 318> und vom 12. Mai 2005 - BVerwG 1 WB
13.05 -).
Eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen oder
Handlungen von Vorgesetzten und diesen zugrunde liegenden Erlassen oder Ver-
waltungsvorschriften des BMVg auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normen-
kontrollverfahrens ist der Wehrbeschwerdeordnung fremd (stRspr.: vgl. Beschlüs-
se vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - m.w.N. und vom
8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 25.01 -
2001, 164 = ZBR 2001, 343 [LS]> m.w.N.). Das Wehrbeschwerdeverfahren dient
nicht dazu, das Handeln oder Anordnungen bzw. Erlasse der zuständigen Vorge-
setzten im Allgemeinen zu überprüfen, sondern setzt vielmehr stets einen auf ei-
ner truppendienstlichen Maßnahme oder Unterlassung beruhenden unmittelbaren
Eingriff in die Rechte des Soldaten voraus (Beschlüsse vom 25. Oktober 2000
- BVerwG 1 WB 84.00 - und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 25.01 -
jeweils m.w.N.).
Die Ergebnisse der Beratungen von Perspektivkonferenzen berühren als Elemente
innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung im Rahmen der Vorbereitung von
Personalentscheidungen noch nicht unmittelbar die Rechte eines Soldaten und
stellen daher keine anfechtbaren Maßnahmen im dargelegten Sinne dar.
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Nach der „Richtlinie für die Durchführung von Perspektivberatungen der Berufsof-
fiziere des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und
des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr“ des BMVg - PSZ I 1 - Az.: 16-30-
00 vom 7. August 2003, Abschnitt I Nr. 5, dienen Perspektivkonferenzen „einer
individuellen Potenzialabschätzung und der Feststellung der individuellen Förder-
perspektive auf der Grundlage des bis dahin gezeigten Eignungs-, Befähigungs-
und Leistungsbildes der zu betrachtenden Berufsoffiziere“. Darüber hinaus sollen
sie „eine zeitgerechte Identifizierung von Berufsoffizieren mit Potenzial für Spit-
zenverwendungen“ ermöglichen. Sie werden durchgeführt, „um Auswahlentschei-
dungen für die Besetzung von Dienstposten vorzubereiten“. Nach der genannten
Richtlinie handelt es sich damit bei den Ergebnissen einer Perspektivkonferenz
lediglich um Vorbereitungshandlungen, die noch keine Entscheidungen über die
Besetzung eines konkreten Dienstpostens beinhalten und auch sonst keine unmit-
telbaren Wirkungen für die Rechtssphäre eines Soldaten haben.
Gleiches ergibt sich auch aus der „Teilkonzeption Personalmanagement der Bun-
deswehr (TK PersMgmtBw)“ des BMVg - PSZ I 1 - Az.: 09-10-10/8 vom 2. April
2004 (Nr. 2.4.4.3, S. 25 f.). Danach ist die individuelle Förderperspektive, die bei
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in regelmäßig stattfindenden Perspektiv-
konferenzen erfolgt und das Ergebnis eines „umfassenden ganzheitlichen Eig-
nungs- und Leistungsvergleichs“ ist, so frühzeitig und differenziert zu bestimmen,
dass „zeitgerecht die Planung und Einsteuerung in die verschiedenen Dotierungs-
höhen und entsprechende Verwendungen erfolgen kann“. Die „so festgestellte
individuelle Förderperspektive ist die Grundlage für die individuelle Verwendungs-
planung“. Sie bildet damit „regelmäßig die Basis, ist jedoch kein Präjudiz für Ver-
wendungsentscheidungen.“ Sie begründet „überdies weder einen Anspruch auf
entsprechende Verwendungen noch ergibt sich daraus ein genereller Ausschluss
von zukünftigen entsprechenden Verwendungen“.
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Der Antragsteller hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass das von
ihm angegriffene Ergebnis der Perspektivkonferenz II vom 29./30. September
2004 diesen vom BMVg in der genannten Richtlinie und in der TK PersMgmtBw
festgelegten Vorgaben nicht entspricht oder dass ungeachtet dessen seine
Rechtssphäre durch das ihm bekannt gegebene Ergebnis dieser Perspektivkonfe-
renz unmittelbar beeinträchtigt wird.
Soweit sich der Antragsteller mit seinem Antrag auch gegen die datumsmäßige
Bezeichnung eines Personalgesprächs („am 29.04.2003“ im PersABw) im Be-
schwerdebescheid vom 12. Mai 2005 (S. 2, 4. Absatz 1. Zeile) wendet, hat der
BMVg mit seinem Vorlageschriftsatz vom 1. Juli 2005 klargestellt, dass das betref-
fende Personalgespräch am Tag der Erstellung des Vermerks, nämlich am 30. Juli
2003, nicht jedoch am 29. April 2003 stattgefunden hat. Dem ist der Antragsteller
nicht substantiiert entgegengetreten. Auch der Senat hat keine Veranlassung, die
diesbezüglichen Angaben des BMVg in Zweifel zu ziehen. Unabhängig davon
betrifft das Begehren des Antragstellers auch insoweit keine Maßnahme im Sinne
des § 17 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO und kann damit nicht zum
Gegenstand einer Wehrbeschwerde gemacht werden.
Soweit der Antragsteller schließlich die im Beschwerdebescheid erfolgte Darstel-
lung der „Hindergründe“ des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs vom 24. März
2005 (Antragsverfahren BVerwG 1 WB 27.05) beanstandet und ferner die „Klä-
rung“ von „Interessenkonflikten“ im Organisationsbereich des Sanitätsdienstes
verlangt, ist dieses Rechtsschutzbegehren schon deshalb unzulässig, weil es nicht
Gegenstand des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens war. Der Gegenstand
des Verfahrens vor dem Senat wird durch das vorangegangene Beschwerdever-
fahren bestimmt. Er kann weder erweitert noch ausgetauscht werden. Abgesehen
davon handelt es sich bei den vom Antragsteller kritisierten „Interessenkonflikten“
ohnehin um keine truppendienstliche Maßnahme oder Unterlassung, die im darge-
legten Sinne unmittelbar gegen den Soldaten gerichtet ist oder - obwohl an andere
Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Verstoßes gegen
Vorgesetztenpflichten in seine Rechtssphäre hineinwirkt. Das Vorbringen des
Antragstellers lässt Gegenteiliges nicht erkennen.
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Von der nach § 20 Abs. 2 WBO gegebenen Möglichkeit, den Antragsteller mit Ver-
fahrenskosten zu belasten, hat der Senat abgesehen.
Prof. Dr. Pietzner Dr. Frentz Dr. Deiseroth
Füsser Sternberg
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