Urteil des BVerwG vom 16.07.2013

Beurlaubung, Anerkennung, Beendigung des Dienstverhältnisses, Vorzeitige Entlassung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 33.13
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des früheren Soldaten ...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 16. Juli 2013 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
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G r ü n d e :
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Der 1991 geborene Antragsteller war Soldat auf Zeit und Sanitätsoffizier-Anwär-
ter. Seine Dienstzeit war aufgrund seiner Verpflichtungserklärung vom 9. Feb-
ruar 2011 zunächst auf vier Jahre mit Dienstzeitende am 30. Juni 2015 festge-
setzt. Zuletzt im Dienstgrad eines Obergefreiten (SanOA), wurde er durch Ver-
fügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom
25. Juni 2013 gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG mit
Wirkung zum 28. Juni 2013 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
aus der Bundeswehr entlassen. Den zuletzt in Versetzungsanordnungen ver-
fügten Dienst beim ... und beim Lazarettregiment ... in ... hat der Antragsteller
krankheitshalber nicht mehr angetreten.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2011 hatte das Personalamt der Bundeswehr den
Antragsteller ab 1. Oktober 2011 (Wintersemester 2011/2012) zum Studium der
Humanmedizin beurlaubt und ihn mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 auf eine
Planstelle des Etats z.b.V.-Schüler („dienstpostenähnliches Konstrukt“) zum
Bundeswehrkrankenhaus ... in ... versetzt.
Mit einem am 28. Februar 2012 beim Kreiswehrersatzamt ... eingegangenen
Schreiben vom 24. Februar 2012 beantragte der Antragsteller die Anerkennung
als Kriegsdienstverweigerer. Nachdem das Bundesamt für Familie und zivilge-
sellschaftliche Aufgaben diesen Antrag zunächst mit Bescheid vom 17. August
2012 abgelehnt hatte, gab es dem Widerspruch des Antragstellers vom 28. Au-
gust 2012 mit Bescheid vom 3. Juni 2013 statt und stellte fest, dass der Antrag-
steller berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Mit einem am 14. April 2013 an die Bevollmächtigten des Antragstellers über-
sandten Bescheid vom 25. Oktober 2012 hob das Personalamt der Bundeswehr
die Beurlaubung des Antragstellers zum Studium ab dem 29. Oktober 2012 auf.
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 15. April 2013 hob das Personal-
amt diesen Bescheid mit Verfügung vom 18. April 2013 wieder auf.
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Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 18. April
2013 hob das Personalamt die Beurlaubung des Antragstellers zum Studium ab
dem 24. April 2013 auf und versetzte ihn ab 1. Mai 2013 zum ... zur Dienstleis-
tung nach Weisung seines Disziplinarvorgesetzten.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22. April 2013 legte der Antragstel-
ler gegen die Aufhebung der Beurlaubung zum Studium „Widerspruch, hilfswei-
se Beschwerde“ ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung
des Bescheids vom 18. April 2013. Den letztgenannten Antrag wertete der
Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - als Antrag gemäß § 3 Abs. 2 WBO.
Mit Bescheid vom 6. Mai 2013 (Az. ... und ...) wies er diesen Antrag und die Be-
schwerde gegen den Bescheid vom 18. April 2013 zurück.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12. Mai 2013 beantragte der An-
tragsteller hiergegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 3. Juli 2013 hat der Antragsteller
mitgeteilt, dass er mit Wirkung zum 28. Juni 2013 aus dem Dienstverhältnis ent-
lassen worden sei. Im Hinblick darauf hat er den Rechtsstreit in der Hauptsache
für erledigt erklärt und die Auffassung vertreten, dass es der Billigkeit entspre-
che, die Kosten des Verfahrens dem Bundesminister der Verteidigung aufzuer-
legen.
Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - hat sich mit Schriftsatz vom
10. Juli 2013 der Erledigungserklärung des Antragstellers unter Protest gegen
die Auferlegung von Verfahrenskosten angeschlossen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung
- R II 2 - Az.: ... und ... -, die Gerichtsakte des parallelen Verfahrens des vorläu-
figen Rechtsschutzes (BVerwG 1 WDS-VR 18.13) und die Personalgrundakte
des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
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II
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für
die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grunds-
ätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über
die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1
VwGO; stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 -
Rn. 8 m.w.N.).
Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die dem Antragsteller erwachsenen
notwendigen Auslagen nicht dem Bund aufzuerlegen, weil der Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.
Die Entscheidung des Personalamts der Bundeswehr vom 18. April 2013, die
Beurlaubung des Antragstellers zum Studium zu widerrufen, nachdem er seine
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt hat, ist gemäß § 23a
Abs. 2 WBO i.V.m. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in der Gestalt des Beschwerdebe-
scheids des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - vom 6. Mai 2013 (Az. ...
und ...) gerichtlich zu überprüfen; sie ist in dieser Gestalt rechtlich nicht zu be-
anstanden.
Gemäß § 11 der Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten
(Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung - SUV) i.d.F. der Bek. vom
14. Mai 1997 (BGBl I S. 1134), zuletzt geändert durch Art. 3 Wehrrechtsände-
rungsgesetz 2011 vom 28. April 2011 (BGBl I S. 678), können Sanitätsoffizier-
Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter (u.a.) zum Studium der Medizin
beurlaubt werden. Die Beurlaubung kann gemäß § 9 SUV i.V.m. § 15 Abs. 1
der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte,
Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) i.d.F.
der Bek. vom 11. November 2004 (BGBl I S. 2836), zuletzt geändert durch
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Art. 15 Abs. 22 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl I S. 160), widerrufen werden, bei einem befristeten Urlaub jedoch nur aus
zwingenden dienstlichen Gründen; gemäß § 9 SUV i.V.m. § 15 Abs. 2 Alt. 2
SUrlV ist die Urlaubsbewilligung zu widerrufen, wenn Gründe, die die Soldatin
oder der Soldat zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Widerruf der Beurlaubung bereits nach
§ 9 SUV i.V.m. § 15 Abs. 2 Alt. 2 SUrlV zwingend geboten war, weil andere als
die in der 1. Alternative genannten Gründe, die der Antragsteller zu vertreten
hat, den Widerruf erforderten.
Jedenfalls ist der vom Personalamt der Bundeswehr in der Gestalt des Be-
schwerdebescheids vom 6. Mai 2013 als Ermessensentscheidung ausgespro-
chene Widerruf mit den vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der
Selbstbindung (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verwaltungsvorschriften festgelegten Maß-
gaben vereinbar (zur diesbezüglichen gerichtlichen Überprüfung vgl. Beschluss
vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> = Buch-
holz 252 § 23 SBG Nr. 2) und weist auch im Übrigen keine Ermessensfehler auf
(§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO und § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO).
Der Widerruf der Beurlaubung entsprach den geltenden, die Ermessensaus-
übung leitenden Verwaltungsvorschriften.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22. Februar 2012 - BVerwG
6 C 11.11 - (BVerwGE 142, 48 = Buchholz 448.6 § 2 KDVG Nr. 7 = NZWehrr
2012, 170) unter Aufgabe seiner bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung ent-
schieden, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit im Sanitätsdienst der Bun-
deswehr auch vor Beendigung ihres Wehrdienstverhältnisses ein Rechtsschutz-
bedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ha-
ben. Eine Folge dieser Rechtsprechungsänderung ist, dass Berufssoldaten und
Soldaten auf Zeit im Sanitätsdienst nicht mehr darauf angewiesen sind, unter
Hinweis auf einen beabsichtigten Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstver-
weigerer ihre vorzeitige Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf der Grund-
lage der Härtefallklauseln des § 46 Abs. 6 und § 55 Abs. 3 SG zu betreiben;
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vielmehr haben sie nunmehr einen unmittelbaren Anspruch auf Entlassung ge-
mäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und § 55 Abs. 1 Satz 1 SG, sobald sie als
Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind (ebenso: Beschluss vom 27. März 2013
- BVerwG 1 WB 61.12 - Rn. 15).
Im Hinblick auf diese Rechtsprechungsänderung hat die Bundeswehr ihre Vor-
schriftenlage dahingehend angepasst, dass die Vorgaben des Erlasses des
Bundesministeriums der Verteidigung - Fü S I 1 - vom 10. Oktober 2003 über
die „Behandlung von Soldatinnen und Soldaten, die ihre Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerin bzw. als Kriegsdienstverweigerer beantragt haben“
(VMBl. 2003, S. 162, zuletzt geändert durch Erlass vom 3. November 2005,
VMBl. 2005, 133 - KDV-Erlass) auch auf die Angehörigen des Sanitätsdienstes
anzuwenden sind, sowie weitere Folgeregelungen getroffen (vgl. im Einzelnen
die Weisungen BMVg FüSK II 1 „Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienst-
verweigerer von Sanitätssoldaten und -soldatinnen“ vom 29. August 2012 und
PersABw IV 1 „KDV-Antrag in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes der Bun-
deswehr“ vom 2. Oktober 2012). Danach sind Sanitätssoldaten, die einen An-
trag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt haben, sofern sie
sich in einem Studium befinden, aus diesem herauszunehmen und grundsätz-
lich unter Wechsel der Dienststelle, möglichst innerhalb des bisherigen Stand-
orts, zu versetzen (Nr. 8 3. und 4. Strichaufzählung der Weisung BMVg
FüSK II 1 vom 29. August 2012). Bestimmt ist ferner, dass es in Einzelfällen bei
Sanitätsoffizier-Anwärtern zweckmäßig sein kann, sie im Studium zu belassen,
insbesondere dann, wenn sie im Studium fortgeschritten sind und ihr KDV-An-
trag vermutlich abgelehnt wird (Fußnote 2 zu Nr. 8 3. Strichaufzählung der Wei-
sung BMVg FüSK II 1 vom 29. August 2012).
Die hier angefochtene Entscheidung, die Beurlaubung des Antragstellers zum
Studium der Medizin aufzuheben, nachdem dieser am 24. Februar 2012 seine
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt hatte, stimmt mit dieser Er-
lass- und Weisungslage überein. Die Anwendung der zitierten Fußnote 2 hat
der Bundesminister der Verteidigung ohne Rechtsfehler nicht als zweckmäßig
angesehen. Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegs-
dienstverweigerer schon am Ende seines ersten Studiensemesters gestellt; im
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Zeitpunkt der Entscheidung des Personalamts hatte er erst drei Semester ab-
solviert. Er war mithin im Studium noch nicht fortgeschritten. Außerdem lagen
keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sein Antrag auf Anerkennung als Kriegs-
dienstverweigerer nach Einlegung seines - schließlich erfolgreichen - Wider-
spruchs endgültig abgelehnt würde.
Das Personalamt war nicht, wie der Antragsteller meint, auf die Widerrufsgrün-
de beschränkt, die Nr. 5.3 Abs. 3 des Rahmenerlasses des Bundesministeriums
der Verteidigung - Fü San II 3 - vom 17. Oktober 2007 für die Einstellung, recht-
liche Stellung, Ausbildung, Betreuung und Fürsorge der Sanitätsoffi-
zier-Anwärter und Sanitätsoffizier-Anwärterinnen vorsieht. Nr. 5 des Rahmener-
lasses regelt nur die spezifisch mit der Durchführung des Studiums zusammen-
hängenden Fragen der Beurlaubung. Die Bundeswehr war nicht gehindert, im
Erlasswege die Behandlung von Sanitätsoffizier-Anwärtern und Sanitätsoffi-
zier-Anwärterinnen zu regeln, die von der - erst durch die Rechtsprechungsän-
derung eröffneten - Möglichkeit Gebrauch machten, ihre Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerer zu beantragen (Beschluss vom 27. März 2013
- BVerwG 1 WB 61.12 - Rn. 18).
Der Widerruf der Beurlaubung weist auch im Übrigen keine Ermessensfehler
auf.
Der Bundesminister der Verteidigung hat im Beschwerdebescheid vom 6. Mai
2013 - neben dem Hinweis auf die genannten Verwaltungsvorschriften - ausge-
führt, dass wegen des Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
begründete Zweifel an der uneingeschränkten Eignung des Antragstellers be-
stünden, das begonnene Studium auf Kosten des Dienstherrn fortzusetzen, weil
er für den Fall der Anerkennung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2
Satz 1 Nr. 7 SG unverzüglich aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit zu
entlassen sei. Da er im Falle der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer so-
mit nicht als Sanitätsoffizier verwendet werden könne, sei ein dienstliches Inte-
resse an der Fortsetzung des Studiums nicht mehr gegeben.
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Mit diesen Erwägungen hat der Bundesminister der Verteidigung das in § 15
Abs. 1 SUrlV eingeräumte Ermessen ausgeübt.
Sie sind - gemessen an der der Beurlaubung zugrundeliegenden Zwecksetzung
des § 11 SUV - nicht ermessensfehlerhaft (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114
Satz 1 VwGO). Das Studium ist auch für Sanitätsoffizier-Anwärter ein wesentli-
cher Bestandteil der Ausbildung des Berufsoffiziers und länger dienenden Offi-
ziers auf Zeit (vgl. für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes Be-
schluss vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WB 11.07 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1
VwGO Nr. 31 Rn. 23). Dementsprechend erfolgt - wie auch im Falle des An-
tragstellers - die Versetzung zum Studium „aus dienstlichen Gründen“; die stu-
dierenden Sanitätsoffizier-Anwärter werden grundsätzlich nach den festgeleg-
ten Mindestdienstzeiten befördert, unterstehen während der Beurlaubung zum
Studium truppendienstlich dem Dienststellenleiter der Betreuungsdienststelle,
zu der die Versetzung erfolgt ist, und absolvieren während des Studiums die mi-
litärische Offizierausbildung sowie Truppenpraktika (Nr. 3.4, 3.7 Abs. 1 und 4.2
des Rahmenerlasses). Der dienstliche Zweck der Beurlaubung zum Studium
wird daher im Kern in Frage gestellt, wenn der Sanitätsoffizier-Anwärter, wie
hier der Antragsteller, seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und da-
mit seine zwangsläufige Entlassung aus dem Dienstverhältnis betreibt. Es ist
unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die zuständigen
personalbearbeitenden Stellen, die auf das vom Antragsteller initiierte Verfah-
ren keinen Einfluss haben, von einem Eignungsmangel für die vorgesehene
dienstliche Verwendung ausgehen, die Beurlaubung widerrufen und den An-
tragsteller jedenfalls solange, bis der Fortbestand des Dienstverhältnisses ge-
klärt ist, seinen bis dahin erworbenen Fähigkeiten entsprechend in einem Sani-
tätszentrum einsetzen. Eines weitergehenden „zwingenden“ dienstlichen
Grunds (§ 15 Abs. 1 Halbs. 2 SUrlV) für den Widerruf bedurfte es nicht, weil die
Beurlaubung vom 27. Juli 2011 zwar zweckgebunden, jedoch nicht befristet er-
folgte.
Die Einwendungen des Antragstellers gegen die angefochtene Entscheidung
greifen nicht durch.
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers, der insoweit eine „schikanöse Be-
endigung der Beurlaubung“ beanstandet, verletzen die Aufhebung der Beurlau-
bung zum Studium und die ihr zugrunde gelegten Erlasse bzw. Weisungen sein
Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG nicht. Insbesondere bewirken sie nicht, dass
- wie der Antragsteller geltend macht - ein von diesen Erlassen betroffener Sol-
dat, der seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer betreibt, vor die Wahl
gestellt wird, „sein Studium zu riskieren, wenn er seiner Gewissensentschei-
dung folgen und sich dem Prüfungsverfahren nach dem KDVG unterziehen
will“. Das Recht eines Soldaten, die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
zu betreiben, wird durch die in Rede stehenden Erlasse und Weisungen des
Bundesministeriums der Verteidigung nicht berührt. Die vom Antragsteller be-
hauptete Gefährdung des Studiums ist im Übrigen nicht nachvollziehbar. Der
Bundesminister der Verteidigung hat dazu (im Vorlageschreiben vom 3. Juni
2013, Seite 17) vorgetragen, dass der einem Soldaten - hier dem Antragsteller -
zum ersten Semester zunächst aufgrund seiner Bundeswehrzugehörigkeit zu-
gewiesenen Studienplatz personenbezogen sei und ihm erhalten bliebe. Die
Zuweisung des Studienplatzes wird mithin durch die Aufhebung der Beurlau-
bung nicht berührt; soweit sich anderweitige Auswirkungen auf die Zuweisung
des Studienplatzes ergeben sollten, wären für den Rechtsschutz nicht die
Wehrdienstgerichte, sondern die allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig.
Gegen Verzögerungen der ihn betreffenden Verfahren ist ein Soldat dabei hin-
reichend dadurch geschützt, dass er neben den regulären Rechtsbehelfen die
Rechtsbehelfe des vorläufigen Rechtsschutzes ergreifen kann.
Es verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn der
Widerruf der Beurlaubung bereits nach Antragstellung und nicht erst nach er-
folgter Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ausgesprochen wird. Der
Dienstherr ist nicht gehalten, eine Ausbildung vorläufig weiter zu fördern, wenn
der geförderte Soldat währenddessen selbst die vorzeitige Beendigung des
Dienstverhältnisses betreibt, mit der die Ausbildung für den Dienstherrn nutzlos
wird. Im Übrigen hat der Antragsteller die Möglichkeit hinzunehmen, dass wäh-
rend der Bearbeitung seines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverwei-
gerer und der gleichzeitigen Aufhebung seiner Beurlaubung gewisse Zeitverlus-
te im Studium eintreten. Diese Zeitverluste greifen nicht in das Grundrecht aus
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Art. 4 Abs. 3 GG ein; sie halten sich wegen des Gebots der vorrangigen Ent-
scheidung im KDV-Verfahren (§ 4 KDVG) ohnehin in überschaubaren Grenzen,
wobei die Verzögerungen im Verfahren des Antragstellers - nach dem unwider-
sprochenen Vorbringen des Bundesministers der Verteidigung im Vorlage-
schreiben - wesentlich darauf beruhten, dass der Antragsteller gegenüber dem
für die Anerkennung zuständigen Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftli-
che Aufgaben die Begründung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des
Bundesamtes vom 17. August 2012 noch bis zum 21. Mai 2013 nicht vorgelegt
hatte.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Dr. Langer