Urteil des BVerwG vom 20.09.2006, 1 WB 33.06
Behandlung, Soldat, Verfügung, Beratung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 33.06
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstleutnant i.G. …, …,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze als Vorsitzenden, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberst Harrendorf und Major Leisau als ehrenamtliche Richter
am 20. September 2006 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I
1Der 1964 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Januar 2023 enden wird. Zum Oberstleutnant wurde
er am 10. April 2000 ernannt. Vom 3. November 2003 bis zum 24. Oktober
2004 war er auf dem Dienstposten G… beim Deutschen Anteil Headquarters
S…, USA, eingesetzt. Seit dem 25. Oktober 2004 wird er beim Streitkräfteamt
(SKA) in Bonn verwendet.
2Die Rückversetzung des Antragstellers aus dem Ausland zum S… hatte das
Personalamt der Bundeswehr (PersABw) mit Verfügung vom 15. Oktober 2004
angeordnet; zuvor hatte der Amtschef S… wegen des Vorwurfs eines Ladendiebstahls in einer US-amerikanischen Liegenschaft mit Verfügung vom
10. September 2004 gegen den Antragsteller ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet. Die Beschwerde des Antragsstellers gegen die Versetzungsverfügung wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - mit
Bescheid vom 25. Januar 2006 zurück.
3Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Februar
2006 legte der BMVg - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2006
dem Senat vor; hier ging der Antrag am 10. Mai 2006 ein.
4Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 legte der Antragsteller „Beschwerde, zugleich
Meldung wegen des Verdachts auf Wehrstraftat nach § 35 WStG (Unterdrücken
von Beschwerden)“ ein und machte geltend, mehr als drei Monate nach Vorlage
seines Antrages vom 10. Februar 2006 sei dieser noch immer nicht an die zur
Entscheidung berufene Stelle weitergeleitet worden. Sein vorrangiges Anliegen
sei die unverzügliche Vorlage dieses Antrages bei den Wehrdienstsenaten.
Darüber hinaus lege er Wert auf die Aufklärung der Umstände, welche zu der
geschilderten mehr als dreimonatigen Verzögerung geführt hätten.
5Der Unterabteilungsleiter (UAL) PSZ I im Bundesministerium der Verteidigung
wertete diese Beschwerde als Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Angehörige
der Unterabteilung PSZ I und wies sie mit Bescheid vom 1. Juni 2006 zurück.
6Gegen diese ihm am 9. Juni 2006 eröffnete Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Juni 2006 „Beschwerde gemäß § 1 Wehrbeschwerdeordnung“ ein und rügte, seine Erstbeschwerde vom 16. Mai 2006 sei zu Unrecht als Dienstaufsichtsbeschwerde bewertet und beschieden worden. Damit
werde ihm der Weg zur weiteren Beschwerde abgeschnitten. Er habe eine Behandlung seines Vorbringens als Wehrbeschwerde nach § 1 WBO angestrebt.
Er verwahre sich mit Entschiedenheit gegen einzelne verzerrende, sinnentstellende Darstellungen im Beschwerdebescheid. Er habe sich nicht gegen einzelne Bearbeitungsschritte, sondern gegen die Länge des etwa vierteljährigen Bearbeitungszeitraums insgesamt gewandt.
7Der BMVg - PSZ I 7 - hat die Beschwerden vom 16. Mai und 19. Juni 2006 mit
seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2006 dem Senat vorgelegt.
8Er beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
9Der Antrag vom 16. Mai 2006 sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses
offensichtlich unzulässig. Bereits am 10. Mai 2006, also noch vor Abfassung
und Einlegung dieses Rechtsbehelfs, habe der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Februar 2006 dem Senat vorgelegen. Sofern der BMVg einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht innerhalb eines Monats beim
Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenat - vorlege, sei der jeweils betroffene Soldat ausreichend dadurch geschützt, dass er diesen Antrag dann auch
unmittelbar beim Wehrdienstgericht einlegen könne; insofern sei er nicht auf
eine Vorlage durch den BMVg angewiesen. Zweck der Rechtsvorschriften zur
Untätigkeit sei es darüber hinaus grundsätzlich nur, in der Sache weiterzukommen. Für die gerichtliche Beurteilung der Frage, ob und warum eine Verzöge-
rung bei der Bearbeitung vorgelegen habe, bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Diese Bewertung sei grundsätzlich einer dienstaufsichtlichen Prüfung vorbehalten. Deshalb sei dem UAL PSZ I auch die Bescheidung des Rechtsbehelfs
vom 16. Mai 2006 als Dienstaufsichtsbeschwerde vorgeschlagen worden. Das
Schreiben des Antragstellers vom 19. Juni 2006 stelle weiteren Sachvortrag zu
seinem Rechtsbehelf vom 16. Mai 2006 dar.
10Der Senat hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Februar 2006
durch Beschluss vom 27. Juli 2006 zurückgewiesen (BVerwG 1 WB 22.06).
11Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des
BMVg - PSZ I 7 - 113/06 und 426/06 -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, sowie die Gerichtsakte BVerwG 1 WB 22.06 haben
dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
12Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
13Soweit der Antragsteller mit seiner „Beschwerde“ vom 16. Mai 2006 die „unverzügliche Vorlage“ seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Februar 2006 (durch den BMVg - PSZ I 7 -) beim 1. Wehrdienstsenat beantragt, ist
sein Rechtsbehelf unzulässig.
14Der Antrag vom 10. Februar 2006 war dem Senat vom BMVg - PSZ I 7 - mit
dessen Stellungnahme vom 5. Mai 2006 vorgelegt worden und hier am 10. Mai
2006 eingegangen. Damit bestand für den Rechtsbehelf vom 16. Mai 2006
schon bei dessen Einlegung kein Rechtsschutzbedürfnis; zugleich fehlt dem
Antragsteller insoweit die erforderliche Beschwer.
15Auch das Rechtsschutzziel der Beschwerde vom 16. Mai 2006, die „Aufklärung
der Umstände, welche zu der geschilderten mehr als dreimonatigen Verzögerung geführt haben“, ist unzulässig.
16Damit beanstandet der Antragsteller in der Sache die Art und Weise der Behandlung einer Wehrbeschwerde durch den BMVg. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt indessen die Art und Weise der Behandlung von
Wehrbeschwerden keine selbständig anfechtbare Maßnahme im Sinne der
Wehrbeschwerdeordnung dar (vgl. Beschlüsse vom 19. Januar 1994 - BVerwG
1 WB 27.93 - und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 3.00 - jeweils m.w.N.).
Gegen die aus seiner Sicht verzögerte Bearbeitung einer Wehrbeschwerde
oder die verzögerte Vorlage seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist
ein Soldat in ausreichendem Maße gesetzlich geschützt. Er kann Untätigkeitsbeschwerde nach § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2 WBO einlegen. Wird ein Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 (i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1)
WBO dem zuständigen Gericht nicht innerhalb eines Monats vorgelegt, hat der
jeweilige Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2
WBO die Möglichkeit, seinen Antrag als Untätigkeitsantrag selbst bei Gericht
anzubringen (Beschlüsse vom 19. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 27.93 - und
vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 3.00 - jeweils m.w.N.). Der Antragsteller hätte einen Monat nach seinem Antrag vom 10. Februar 2006 diesen Untätigkeitsantrag stellen könne, hat davon jedoch abgesehen. Bei einer derartigen Konstellation hat der betroffene Soldat kein Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte
gerichtliche Feststellung, dass die Vorlage an das zuständige Wehrdienstgericht
ohne sachlichen Grund verzögert worden ist (Beschlüsse vom 19. Januar 1994
- BVerwG 1 WB 27.93 - und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 3.00 -).
17Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass der Hinweis des Antragstellers auf § 35 WStG ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis für den
Rechtsbehelf vom 16. Mai 2006 eröffnet. Für die isolierte gerichtliche Entscheidung, dass der Tatbestand einer Beschwerdeunterdrückung erfüllt sei, besteht
im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung kein Rechtsschutzbedürfnis;
die Feststellung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 35 WStG
obliegt den Strafgerichten (Beschlüsse vom 27. April 1977 - BVerwG 1 WB
10.76 - NZWehrr 1978, 101 und vom 25. Februar 1981 - BVerwG 1 WB 13.80 -
BVerwGE 73, 158 = NZWehrr 1981, 149; vgl. ferner Böttcher/Dau, WBO,
4. Aufl., § 17 Rn. 42).
18Die „Beschwerde“ des Antragstellers vom 19. Juni 2006 gegen den dienstaufsichtlichen Beschwerdebescheid des UAL PSZ I im Bundesministerium der
Verteidigung vom 1. Juni 2006 ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung
ebenfalls unzulässig.
19Die in diesem Bescheid vollzogene dienstaufsichtliche Prüfung und Erledigung
betrifft keine Rechte des Antragstellers, die von § 17 Abs 1 WBO geschützt
sind. Die Pflicht zur Dienstaufsicht ist eine Überprüfungs- und gegebenenfalls
zugleich Eingriffspflicht, deren Beachtung von den zuständigen Stellen der
Bundeswehr zu überwachen ist; sie dient nicht der Wahrung der subjektiven
Rechte eines Beschwerdeführers. Das Ergebnis dienstaufsichtlicher Prüfung
kann deshalb nicht Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung
sein (Böttcher/Dau, a.a.O., § 12 Rn. 71; vgl. auch Beschlüsse vom 6. Februar
1979 - BVerwG 1 WB 44.78 - BVerwGE 63, 189 <190> = NZWehrr 1979, 179
und vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 59.98 -).
20Unzulässig ist der Rechtsbehelf des Antragstellers vom 19. Juni 2006 auch insoweit, als er die Behandlung seiner Beschwerde vom 16. Mai 2006 als Dienstaufsichtsbeschwerde beanstandet. Damit rügt der Antragsteller das Verhalten
militärischer Vorgesetzter innerhalb des vorgerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahrens. In diesem Stadium des Verfahrens stehen sich die am Verfahren beteiligten Soldaten nicht im Vorgesetzten- und Untergebenenverhältnis gegenüber. Der zuständige militärische Vorgesetzte kann, soweit er zur Erfüllung der
ihm durch die Wehrbeschwerdeordnung auferlegten verfahrensbezogenen
Pflichten handeln muss, weder dienstliche Maßnahmen im Sinne des § 17
Abs. 3 WBO treffen noch solche unterlassen. Deshalb können Erklärungen oder
Handlungen eines am Verfahren beteiligten Vorgesetzten nicht zum Gegenstand eines selbständigen gerichtlichen Antragsverfahrens gemacht werden
(stRspr, vgl. Beschluss 24. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 75.94 - m.w.N.). Zu
den vorbezeichneten Verfahrenspflichten gehört auch die Verpflichtung, dass
der zuständige militärische Vorgesetzte prüft, ob eine Beschwerde als Wehrbeschwerde oder als Dienstaufsichtsbeschwerde zu behandeln ist (vgl. § 14
WBO).
21Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten sieht der Senat
ab, weil er die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO
nicht als gegeben erachtet.
Golze Dr. Frentz Dr. Deiseroth
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5 C 19.11 vom 10.01.2013
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