Urteil des BVerwG vom 20.09.2006

Behandlung, Soldat, Verfügung, Beratung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 33.06
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstleutnant i.G. …,
…,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze als Vorsitzenden,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberst Harrendorf und
Major Leisau
als ehrenamtliche Richter
am 20. September 2006 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
I
Der 1964 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraus-
sichtlich mit Ablauf des 31. Januar 2023 enden wird. Zum Oberstleutnant wurde
er am 10. April 2000 ernannt. Vom 3. November 2003 bis zum 24. Oktober
2004 war er auf dem Dienstposten G… beim Deutschen Anteil Headquarters
S…, USA, eingesetzt. Seit dem 25. Oktober 2004 wird er beim Streitkräfteamt
(SKA) in Bonn verwendet.
Die Rückversetzung des Antragstellers aus dem Ausland zum S… hatte das
Personalamt der Bundeswehr (PersABw) mit Verfügung vom 15. Oktober 2004
angeordnet; zuvor hatte der Amtschef S… wegen des Vorwurfs eines Laden-
diebstahls in einer US-amerikanischen Liegenschaft mit Verfügung vom
10. September 2004 gegen den Antragsteller ein gerichtliches Disziplinarver-
fahren eingeleitet. Die Beschwerde des Antragsstellers gegen die Versetzungs-
verfügung wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - mit
Bescheid vom 25. Januar 2006 zurück.
Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Februar
2006 legte der BMVg - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2006
dem Senat vor; hier ging der Antrag am 10. Mai 2006 ein.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 legte der Antragsteller „Beschwerde, zugleich
Meldung wegen des Verdachts auf Wehrstraftat nach § 35 WStG (Unterdrücken
von Beschwerden)“ ein und machte geltend, mehr als drei Monate nach Vorlage
seines Antrages vom 10. Februar 2006 sei dieser noch immer nicht an die zur
Entscheidung berufene Stelle weitergeleitet worden. Sein vorrangiges Anliegen
sei die unverzügliche Vorlage dieses Antrages bei den Wehrdienstsenaten.
Darüber hinaus lege er Wert auf die Aufklärung der Umstände, welche zu der
geschilderten mehr als dreimonatigen Verzögerung geführt hätten.
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Der Unterabteilungsleiter (UAL) PSZ I im Bundesministerium der Verteidigung
wertete diese Beschwerde als Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Angehörige
der Unterabteilung PSZ I und wies sie mit Bescheid vom 1. Juni 2006 zurück.
Gegen diese ihm am 9. Juni 2006 eröffnete Entscheidung legte der Antragstel-
ler mit Schreiben vom 19. Juni 2006 „Beschwerde gemäß § 1 Wehrbeschwer-
deordnung“ ein und rügte, seine Erstbeschwerde vom 16. Mai 2006 sei zu Un-
recht als Dienstaufsichtsbeschwerde bewertet und beschieden worden. Damit
werde ihm der Weg zur weiteren Beschwerde abgeschnitten. Er habe eine Be-
handlung seines Vorbringens als Wehrbeschwerde nach § 1 WBO angestrebt.
Er verwahre sich mit Entschiedenheit gegen einzelne verzerrende, sinnentstel-
lende Darstellungen im Beschwerdebescheid. Er habe sich nicht gegen einzel-
ne Bearbeitungsschritte, sondern gegen die Länge des etwa vierteljährigen Be-
arbeitungszeitraums insgesamt gewandt.
Der BMVg - PSZ I 7 - hat die Beschwerden vom 16. Mai und 19. Juni 2006 mit
seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2006 dem Senat vorgelegt.
Er beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag vom 16. Mai 2006 sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses
offensichtlich unzulässig. Bereits am 10. Mai 2006, also noch vor Abfassung
und Einlegung dieses Rechtsbehelfs, habe der Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung vom 10. Februar 2006 dem Senat vorgelegen. Sofern der BMVg ei-
nen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht innerhalb eines Monats beim
Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenat - vorlege, sei der jeweils betrof-
fene Soldat ausreichend dadurch geschützt, dass er diesen Antrag dann auch
unmittelbar beim Wehrdienstgericht einlegen könne; insofern sei er nicht auf
eine Vorlage durch den BMVg angewiesen. Zweck der Rechtsvorschriften zur
Untätigkeit sei es darüber hinaus grundsätzlich nur, in der Sache weiterzukom-
men. Für die gerichtliche Beurteilung der Frage, ob und warum eine Verzöge-
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rung bei der Bearbeitung vorgelegen habe, bestehe kein Rechtsschutzbedürf-
nis. Diese Bewertung sei grundsätzlich einer dienstaufsichtlichen Prüfung vor-
behalten. Deshalb sei dem UAL PSZ I auch die Bescheidung des Rechtsbehelfs
vom 16. Mai 2006 als Dienstaufsichtsbeschwerde vorgeschlagen worden. Das
Schreiben des Antragstellers vom 19. Juni 2006 stelle weiteren Sachvortrag zu
seinem Rechtsbehelf vom 16. Mai 2006 dar.
Der Senat hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Februar 2006
durch Beschluss vom 27. Juli 2006 zurückgewiesen (BVerwG 1 WB 22.06).
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des
BMVg - PSZ I 7 - 113/06 und 426/06 -, die Personalgrundakte des Antragstel-
lers, Hauptteile A bis C, sowie die Gerichtsakte BVerwG 1 WB 22.06 haben
dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
Soweit der Antragsteller mit seiner „Beschwerde“ vom 16. Mai 2006 die „unver-
zügliche Vorlage“ seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Feb-
ruar 2006 (durch den BMVg - PSZ I 7 -) beim 1. Wehrdienstsenat beantragt, ist
sein Rechtsbehelf unzulässig.
Der Antrag vom 10. Februar 2006 war dem Senat vom BMVg - PSZ I 7 - mit
dessen Stellungnahme vom 5. Mai 2006 vorgelegt worden und hier am 10. Mai
2006 eingegangen. Damit bestand für den Rechtsbehelf vom 16. Mai 2006
schon bei dessen Einlegung kein Rechtsschutzbedürfnis; zugleich fehlt dem
Antragsteller insoweit die erforderliche Beschwer.
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Auch das Rechtsschutzziel der Beschwerde vom 16. Mai 2006, die „Aufklärung
der Umstände, welche zu der geschilderten mehr als dreimonatigen Verzöge-
rung geführt haben“, ist unzulässig.
Damit beanstandet der Antragsteller in der Sache die Art und Weise der Be-
handlung einer Wehrbeschwerde durch den BMVg. Nach ständiger Rechtspre-
chung des Senats stellt indessen die Art und Weise der Behandlung von
Wehrbeschwerden keine selbständig anfechtbare Maßnahme im Sinne der
Wehrbeschwerdeordnung dar (vgl. Beschlüsse vom 19. Januar 1994 - BVerwG
1 WB 27.93 - und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 3.00 - jeweils m.w.N.).
Gegen die aus seiner Sicht verzögerte Bearbeitung einer Wehrbeschwerde
oder die verzögerte Vorlage seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist
ein Soldat in ausreichendem Maße gesetzlich geschützt. Er kann Untätigkeits-
beschwerde nach § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2 WBO einlegen. Wird ein Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 (i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1)
WBO dem zuständigen Gericht nicht innerhalb eines Monats vorgelegt, hat der
jeweilige Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2
WBO die Möglichkeit, seinen Antrag als Untätigkeitsantrag selbst bei Gericht
anzubringen (Beschlüsse vom 19. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 27.93 - und
vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 3.00 - jeweils m.w.N.). Der Antragsteller hät-
te einen Monat nach seinem Antrag vom 10. Februar 2006 diesen Untätigkeits-
antrag stellen könne, hat davon jedoch abgesehen. Bei einer derartigen Kons-
tellation hat der betroffene Soldat kein Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte
gerichtliche Feststellung, dass die Vorlage an das zuständige Wehrdienstgericht
ohne sachlichen Grund verzögert worden ist (Beschlüsse vom 19. Januar 1994
- BVerwG 1 WB 27.93 - und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 3.00 -).
Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass der Hinweis des An-
tragstellers auf § 35 WStG ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis für den
Rechtsbehelf vom 16. Mai 2006 eröffnet. Für die isolierte gerichtliche Entschei-
dung, dass der Tatbestand einer Beschwerdeunterdrückung erfüllt sei, besteht
im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung kein Rechtsschutzbedürfnis;
die Feststellung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 35 WStG
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obliegt den Strafgerichten (Beschlüsse vom 27. April 1977 - BVerwG 1 WB
10.76 - NZWehrr 1978, 101 und vom 25. Februar 1981 - BVerwG 1 WB 13.80 -
BVerwGE 73, 158 = NZWehrr 1981, 149; vgl. ferner Böttcher/Dau, WBO,
4. Aufl., § 17 Rn. 42).
Die „Beschwerde“ des Antragstellers vom 19. Juni 2006 gegen den dienstauf-
sichtlichen Beschwerdebescheid des UAL PSZ I im Bundesministerium der
Verteidigung vom 1. Juni 2006 ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung
ebenfalls unzulässig.
Die in diesem Bescheid vollzogene dienstaufsichtliche Prüfung und Erledigung
betrifft keine Rechte des Antragstellers, die von § 17 Abs 1 WBO geschützt
sind. Die Pflicht zur Dienstaufsicht ist eine Überprüfungs- und gegebenenfalls
zugleich Eingriffspflicht, deren Beachtung von den zuständigen Stellen der
Bundeswehr zu überwachen ist; sie dient nicht der Wahrung der subjektiven
Rechte eines Beschwerdeführers. Das Ergebnis dienstaufsichtlicher Prüfung
kann deshalb nicht Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung
sein (Böttcher/Dau, a.a.O., § 12 Rn. 71; vgl. auch Beschlüsse vom 6. Februar
1979 - BVerwG 1 WB 44.78 - BVerwGE 63, 189 <190> = NZWehrr 1979, 179
und vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 59.98 -).
Unzulässig ist der Rechtsbehelf des Antragstellers vom 19. Juni 2006 auch in-
soweit, als er die Behandlung seiner Beschwerde vom 16. Mai 2006 als Dienst-
aufsichtsbeschwerde beanstandet. Damit rügt der Antragsteller das Verhalten
militärischer Vorgesetzter innerhalb des vorgerichtlichen Wehrbeschwerdever-
fahrens. In diesem Stadium des Verfahrens stehen sich die am Verfahren be-
teiligten Soldaten nicht im Vorgesetzten- und Untergebenenverhältnis gegen-
über. Der zuständige militärische Vorgesetzte kann, soweit er zur Erfüllung der
ihm durch die Wehrbeschwerdeordnung auferlegten verfahrensbezogenen
Pflichten handeln muss, weder dienstliche Maßnahmen im Sinne des § 17
Abs. 3 WBO treffen noch solche unterlassen. Deshalb können Erklärungen oder
Handlungen eines am Verfahren beteiligten Vorgesetzten nicht zum Ge-
genstand eines selbständigen gerichtlichen Antragsverfahrens gemacht werden
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(stRspr, vgl. Beschluss 24. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 75.94 - m.w.N.). Zu
den vorbezeichneten Verfahrenspflichten gehört auch die Verpflichtung, dass
der zuständige militärische Vorgesetzte prüft, ob eine Beschwerde als Wehrbe-
schwerde oder als Dienstaufsichtsbeschwerde zu behandeln ist (vgl. § 14
WBO).
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten sieht der Senat
ab, weil er die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO
nicht als gegeben erachtet.
Golze Dr. Frentz Dr. Deiseroth
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