Urteil des BVerwG vom 12.06.2012

Hauptsache, Versetzung, Verfügung, Schule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 32.12
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Fregattenkapitän …,
…,
- Bevollmächtigte:
…,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
am 12. Juni 2012 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Ver-
fahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden
dem Bund auferlegt.
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G r ü n d e :
I
Mit dem Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der
Antragsteller gegen seine Versetzung von der …schule in P. zum …amt in R.
gewandt.
Mit der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2012 ordnete das Personal-
amt der Bundeswehr zum 1. März 2012 die Versetzung des Antragstellers von
der …schule in P., bei der er auf dem Dienstposten des Kommandeurs der …
verwendet wurde, zum …amt in R. auf ein „dienstpostenähnliches Konstrukt“
(z.b.V.-Dienstposten) an.
Der Antragsteller legte dagegen mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom
30. März 2012 Beschwerde ein und bat gemäß § 3 Abs. 2 WBO um Aussetzung
der Vollziehung der Verfügung bis zur Entscheidung über die Beschwerde.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 11. April 2012 beantragte der An-
tragsteller beim Truppendienstgericht Nord die Gewährung vorläufigen gerichtli-
chen Rechtsschutzes. Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord erklärte
sich durch Beschluss vom 23. April 2012 - Az.: N 1 BLa 5/12 - für sachlich un-
zuständig und verwies das Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht. Dieser
Antrag ist Gegenstand des Verfahrens BVerwG 1 WDS-VR 4.12.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 7. Mai 2012 beantragte der Antrag-
steller gegen die Versetzungsverfügung im Wege eines Untätigkeitsantrags die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
Am 21. Mai 2012 übermittelte der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - die
Entscheidung des Personalamts der Bundeswehr vom 15. Mai 2012, mit der
das Personalamt die strittige Versetzungsverfügung aufgehoben hat.
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Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 1. Juni 2012 hat der Antragsteller
daraufhin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,
die Kosten der Bundesrepublik Deutschland aufzuerlegen.
Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - hat bereits mit Schriftsatz vom
21. Mai 2012 vorab eine Erledigungserklärung abgegeben.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen. Die Gerichtsakten des Truppendienstgerichts Nord - Az.: N 1 BLa
5/12 - und die Gerichtsakten BVerwG 1 WDS-VR 4.12 haben dem Senat bei
der Beratung vorgelegen.
II
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für
die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grund-
sätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung
über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1
VwGO; stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 -
und vom 27. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 21.11 - jeweils m.w.N.).
Das Personalamt der Bundeswehr hat mit seiner Entscheidung vom 15. Mai
2012 die strittige Versetzungsverfügung vom 21. Februar 2012 ohne Ein-
schränkungen aufgehoben und damit dem Rechtsschutzbegehren des Antrag-
stellers sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren zur Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes in vollem Umfang stattgegeben. In einem solchen
Fall entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Be-
schlüsse vom 5. August 2010 - BVerwG 1 WDS-VR 3.10 - und vom 27. Juli
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2011 - BVerwG 1 WB 21.11 - jeweils m.w.N.) der Billigkeit, die dem Antragstel-
ler entstandenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen.
Dr. Frentz
Dr. Langer
Dr. Burmeister