Urteil des BVerwG vom 06.02.2015

Dienstvorschrift, Uniform, Soldat, Überprüfung

BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in
truppendienstl. Angelegenheiten
Sachgebietsergänzung:
Wehrbeschwerdeverfahrensrecht
Rechtsquelle/n:
WBO § 17 Abs. 3 Satz 1
Zentrale Dienstvorschrift "Das äußere Erscheinungsbild der
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" (ZDv A-2630/1)
Stichworte:
Tätowierung; Pflicht zum Abdecken von Tätowierungen; Zentrale Dienstvorschrift;
dienstliche Maßnahme; Beschwer; Normenkontrolle.
Leitsatz/-sätze:
Eine Verwaltungs- oder Dienstvorschrift kann Gegenstand eines gerichtlichen
Antragsverfahrens sein, wenn sie eine unmittelbar an den einzelnen Soldaten
gerichtete Anordnung enthält, die keiner weiteren Konkretisierung durch einen
Befehl mehr bedarf (hier: die Pflicht, beim Tragen der Uniform sichtbare
Tätowierungen in geeigneter und dezenter Weise abzudecken). Diese
Möglichkeit entbindet den Antragsteller jedoch nicht von seiner
verfahrensrechtlichen Verpflichtung, im Einzelnen darzulegen, inwieweit er durch
die angefochtene Regelung in eigenen Rechten verletzt wird (Bestätigung von
BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - 1 WB 25.01 - Buchholz 311 § 17 WBO
Nr. 42 und vom 3. Juli 2001 - 1 WB 29.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 43).
Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 6. Februar 2015 - BVerwG 1 WB 31.14
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 31.14
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Stabsbootsmann …,
…,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 6. Februar 2015 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
G r ü n d e :
I
Das Wehrbeschwerdeverfahren betraf die Neuregelung für Tätowierungen in
der Zentralen Dienstvorschrift „Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen
und Soldaten der Bundeswehr“ (ZDv A-2630/1).
Der 1961 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet vo-
raussichtlich mit Ablauf des 30. November 2015. Der Antragsteller wurde am
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11. August 2006 zum Stabsbootsmann befördert. Derzeit wird er als Organisa-
tionsfeldwebel Streitkräfte beim … in B. verwendet.
Der Antragsteller trägt seit 1982 ein ca. 12 x 10 cm großes Tattoo am rechten
Unterarm. Es stellt eine Sonne mit darauf liegendem Herz und Namensschild
sowie eine rote Rose dar.
Mit Gültigkeit ab 1. Februar 2014 erließ das Bundesministerium der Verteidi-
gung - FüSK II 4 - in Abschnitt 6 der ZDv A-2630/1 („Das äußere Erscheinungs-
bild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr“) eine Neuregelung über
„Körpermodifikationen und Körperbemalungen“. Gemäß Nr. 603 Punkt 3 ZDv
A-2630/1 sind Körpermodifikationen und Körperbemalungen mit der Einschrän-
kung erlaubt, dass abnehmbare Körpermodifikationen, soweit sie beim Tragen
einer Uniform sichtbar sind, abgelegt werden müssen; ist dieses aufgrund ihrer
Verbindung mit dem Körper nicht möglich (z.B. bei Tätowierungen), so sind sie
in geeigneter und dezenter Weise abzudecken.
Gegen diese Regelung erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 2. Juni 2014
Beschwerde. Es sei ihm unverständlich, dass er sein Tattoo im Inland und wäh-
rend 18 ½ Jahren Fahrt zur See und bei Landgängen in Europa, Afrika und den
USA auch in Uniform habe zeigen dürfen und dies nun nicht mehr erlaubt sein
solle. Er bitte daher um Überarbeitung von Nr. 603 Punkt 3 ZDv A-2630/1.
Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - wertete die Beschwerde als
Antrag auf gerichtliche Entscheidung und legte diesen zusammen mit seiner
Stellungnahme vom 16. Juli 2014 dem Senat vor.
Nach Entscheidung des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 24. Novem-
ber 2014 gab das Bundesministerium der Verteidigung - FüSK II 4 - mit Schrei-
ben vom 18. Dezember 2014 die folgende Handlungshilfe für Vorgesetzte zu
Nr. 603 ZDv A-2630/1 heraus:
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„Nach derzeitiger Fassung der Nr. 603, 3. Punktaufzäh-
lung, Satz 2 der ZDv A-2630/1 sind nicht abnehmbare
Körpermodifikationen in geeigneter und dezenter Weise
abzudecken. Im Vorgriff auf die zum 31. Dezember 2015
angeordnete Überprüfung der gesamten Vorschrift ist auf-
grund der bisherigen Erfahrungswerte ab dem 1. Januar
2015 der Anwendungsbereich der vorgenannten Nummer
wie folgt eingeschränkt:
Diese Verpflichtung gilt nicht während des Dienstes inner-
halb militärischer Bereiche, militärischer Sicherheitsberei-
che, auf Schiffen und Booten der Deutschen Marine sowie
an Bord von Luftfahrzeugen des Bundes.
Die vorgenannte Ausnahme (= Lockerung der Verpflich-
tung) ist nicht anzuwenden auf Soldatinnen und Soldaten
bei Teilnahme an Veranstaltungen der Bundeswehr (ein-
schließlich des Bundesministeriums der Verteidigung) mit
Außenwirkung/öffentlichem Charakter (z.B. bei feierlichen
Gelöbnissen, Tagen der offenen Tür, Truppenbesuchen,
Veranstaltungen mit bundeswehrfremder Medienbeglei-
tung, Flügen der Flugbereitschaft der Bundeswehr mit ex-
ternen Passagieren).
Die Möglichkeit der Anordnung von Abweichungen bzw.
der Genehmigung von Sonderregelungen nach Nr. 105
durch die zuständigen Stellen bleibt unberührt.“
Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 teilte der Antragsteller daraufhin mit, dass
er mit dieser Handlungshilfe die von ihm begehrte Überarbeitung der Nr. 603
Punkt 3 ZDv A-2630/1 als durchgeführt ansehe, und erklärte seine Beschwerde
für erledigt. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - schloss sich der
Erledigungserklärung mit Schreiben vom 27. Januar 2015 an.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidi-
gung - R II 2 - Az.: 716/14 - und die Personalgrundakte des Antragstellers ha-
ben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von
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§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für
die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grund-
sätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung
über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1
VwGO; stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB
4.08 - Rn. 8 m.w.N.).
Danach ist der Bund vorliegend nicht mit Verfahrenskosten zu belasten. Zwar
entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Billigkeit, die not-
wendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, wenn dieser den Antragsteller
klaglos gestellt hat. Ob der Antragsteller mit seiner Bitte um „Überarbeitung“ der
Nr. 603 Punkt 3 ZDv A-2630/1 einen hinreichend bestimmten Sachantrag ge-
stellt hat und das Bundesministerium der Verteidigung - FüSK II 4 - mit der
Handlungshilfe vom 18. Dezember 2014 diesem Begehren in vollem Umfang
nachgekommen ist, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn der Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung wäre von vornherein als unzulässig zu verwerfen gewe-
sen, weil der Antragsteller keine Verletzung in eigenen Rechten durch die von
ihm angefochtene Regelung geltend gemacht hat (vgl. zum gesamten Folgen-
den bereits BVerwG, Beschlüsse des Senats vom 8. Mai 2001 - 1 WB
25.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 42 zur Haar- und Barttracht von Soldaten
sowie vom 3. Juli 2001 - 1 WB 29.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 43 zum
Tragen von Schmuck zur Uniform).
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) kann ein
Soldat die Wehrdienstgerichte (nur) anrufen, wenn sein Antrag eine Verletzung
seiner Rechte oder eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber
zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des
Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Dar-
aus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17
Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung
unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an
andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflich-
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tenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken. Der Antragsteller muss inso-
weit die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte oder ihm gegenüber beste-
hender Pflichten eines Vorgesetzten substantiiert darlegen. Eine vom Einzelfall
losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen oder Erlassen auf ihre
Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens sieht die Wehrbe-
schwerdeordnung nicht vor. Das Wehrbeschwerdeverfahren dient nicht dazu,
das Handeln der Vorgesetzten im Allgemeinen zu überprüfen, sondern setzt
vielmehr stets einen auf einer rechtswidrigen Maßnahme oder Unterlassung
beruhenden unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Soldaten voraus.
In Ausnahmefällen kann auch eine Verwaltungs- oder Dienstvorschrift Gegen-
stand eines gerichtlichen Antragsverfahrens sein, wenn sie eine unmittelbar an
den einzelnen Soldaten gerichtete Anordnung enthält, die keiner weiteren Kon-
kretisierung durch einen Befehl mehr bedarf. Die in Nr. 603 Punkt 3 ZDv
A-2630/1 enthaltene Pflicht, beim Tragen der Uniform sichtbare Tätowierungen
in geeigneter und dezenter Weise abzudecken, stellt eine solche unmittelbar
anfechtbare Anordnung dar. Da es sich dabei um eine Daueranordnung han-
delt, ist der dagegen gerichtete Antrag an keine Frist gebunden.
Die Möglichkeit der unmittelbaren Anfechtung dieser Dienstvorschrift entbindet
den Antragsteller jedoch nicht von seiner verfahrensrechtlichen Verpflichtung,
im Einzelnen darzulegen, inwieweit er durch die angefochtene Regelung in ei-
genen Rechten verletzt wird. Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller nicht
nachgekommen.
Der Antragsteller hat nichts dafür vorgetragen, dass er sein äußeres Erschei-
nungsbild, von den allgemein geltenden Uniformvorschriften abgesehen, gera-
de infolge der Neuregelung durch Nr. 603 Punkt 3 ZDv A-2630/1 in irgendeiner
Weise hätte verändern müssen. Er hat - auch auf Nachfragen durch das Gericht
(Verfügungen vom 6. August 2014 und 14. Januar 2015) - keine Situation und
keinen Anlass dargelegt, in dem z.B. seine Tätowierung im dienstlichen Bereich
beanstandet und er zum Abdecken der Tätowierung aufgefordert wurde. Damit
fehlt es an einer persönlichen Beschwer, die Voraussetzung für einen zulässi-
gen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist. Dafür spricht auch seine Anmer-
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kung, dass es nicht allein um seine Person gegangen sei, sondern allgemein
um die Sache.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Dr. Langer