Urteil des BVerwG vom 28.09.2009

Versetzung, Division, Rücknahme, Vorverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 31.09
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptfeldwebel ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 28. September 2009 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Entscheidung des Bundesministers
der Verteidigung, in einem abgeschlossenen Beschwerdeverfahren die Kosten
des Verfahrens nicht dem Bund aufzuerlegen und die Hinzuziehung eines
Bevollmächtigten nicht für notwendig zu erklären.
Der Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Feldwebel in der
Ausbildungs- und Verwendungsreihe Luftbildauswertedienst (AVR 22305).
Nach verschiedenen Verwendungen an den Standorten Sch., S. und N. wird er
seit dem 1. Juli 2006 am Standort G. und seit dem 1. Oktober 2007
entsprechend
seiner Ausbildung auf einem Dienstposten als
Luftbildauswertefeldwebel beim Kommando ... in G. verwendet. Er wohnt
zusammen mit seiner Ehefrau und zwei minderjährigen Kindern in Sch.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2008 bewarb er sich auf den Dienstposten
Nachrichtenfeldwebel (TE/ZE 020/101) beim Stab Jägerregiment ... in Schw.
Zur Begründung gab er familiäre Gründe an. Nachdem die Stammdienststelle
der Bundeswehr zunächst mit Bescheid vom 16. Juni 2008 den Antrag
abgelehnt und diesen Ablehnungsbescheid später wieder mit Bescheid vom 29.
Juli 2008 aufgehoben hatte, lehnte die Stammdienststelle der Bundeswehr die
Bewerbung des Antragstellers vom 8. Mai 2008 mit Bescheid vom 5. August
2008 erneut ab, weil in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe
Luftbildauswertedienst des Antragstellers nur etwas mehr als 50 %
ausgebildetes Personal vorhanden sei. Für Angehörige dieser Ausbildungs- und
Verwendungsreihe werde deshalb keine Freigabe für Verwendungen außerhalb
der Ausbildungs- und Verwendungsreihe erteilt. Zugleich teilte die
Stammdienststelle der Bundeswehr dem Antragsteller mit, er werde für eine
mögliche Folgeverwendung innerhalb der Ausbildungs- und Verwendungsreihe
im Rahmen der Verlegung der Division ... von R. nach S. zu gegebener Zeit
mitbetrachtet werden.
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Gegen den ihm am 13. August 2008 eröffneten Bescheid legte der Antragsteller
mit Schreiben vom 14. August 2008 Beschwerde ein.
In der Folgezeit wurde der Antragsteller mit seiner Zustimmung nach
vorangehender Kommandierung vom 2. November 2009 bis 31. Januar 2010
mit Wirkung vom 1. Februar 2010 auf einen Dienstposten bei der Division ...
zunächst in R. versetzt.
Auf Anfrage des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - erklärte der
Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 23. März 2009 das
Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 5. August 2008 in der
Hauptsache für erledigt und beantragte, die Hinzuziehung eines
Bevollmächtigten im Beschwerdeverfahren für notwendig zu erklären und die
Kosten des Verfahrens dem Bund aufzuerlegen.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 2009 lehnte der
Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - den Antrag, die Kosten dem Bund
aufzuerlegen, ab und erklärte die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für nicht
notwendig. Zur Begründung führte er aus, im vorgerichtlichen
Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung gebe es keine
prozessuale Erledigungserklärung, deswegen sei die Erledigungserklärung vom
23. März 2009 sachgerecht als Rücknahme der Beschwerde auszulegen. Nach
Abschnitt B. I. Nr. 5a des Erlasses „Entscheidungen über die notwendigen
Aufwendungen und Kosten im vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren gemäß §
16a WBO (Aufwendungserlass)“ des Bundesministeriums der Verteidigung vom
30. Januar 2009 (VMBl 2009 S. 8) sei die Kostenregelung des § 16a WBO im
Falle der Rücknahme der Beschwerde nicht anwendbar. Der Antrag, die Kosten
dem Bund aufzuerlegen, sei demnach abzulehnen. Gemäß § 16a Abs. 3 WBO
sei die Vergütung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten
nur dann erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung notwendig gewesen sei. Das
Beschwerdeverfahren habe keinen besonderen Schwierigkeitsgrad der Sach-
und Rechtslage aufgewiesen. Der Schwerpunkt habe eher im tatsächlichen als
im rechtlichen Bereich gelegen, da der Antragsteller nur den Nachweis hätte
führen müssen, ob der Gesundheitszustand seiner Ehefrau einen
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schwerwiegenden Grund im Sinne der Versetzungsrichtlinien darstelle. Die
Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei daher nicht notwendig gewesen.
Entsprechend der dem Bescheid vom 15. Mai 2009 beigefügten
Rechtsbehelfsbelehrung hat der Bevollmächtigte des Antragstellers gegen den
ihm am 19. Mai 2009 zugestellten Bescheid mit Schriftsatz vom 19. Juni 2009,
der am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax eingegangen
ist, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Zur
Begründung trägt er vor, die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im
Vorverfahren bestehe nach allgemeiner Meinung nicht nur in besonders
schwierigen und umfangreichen Verfahren, sondern bereits dann, wenn dem
Widerspruchsführer nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet
werden könne, das Vorverfahren allein zu betreiben. Im Übrigen habe die
Stammdienststelle der Bundeswehr in dem ursprünglichen
Beschwerdeverfahren eine Abhilfeentscheidung getroffen. Damit sei die
Beschwer entfallen, sodass die Beschwerde entweder als - mittlerweile -
unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre oder aber durch den
Beschwerdeführer habe als erledigt erklärt werden müssen. Eine Rücknahme
der Beschwerde sei in der Erledigungserklärung nicht zu sehen. Da die
Wehrbeschwerdeordnung
dem Verwaltungsverfahrensgesetz und der
Verwaltungsgerichtsordnung angepasst worden sei, müsse zumindest im Wege
der Analogie auch eine Erledigungserklärung möglich sein. Es sei nicht
erkennbar, dass der Gesetzgeber, der durch die Anpassung der
Wehrbeschwerdeordnung an andere Verfahrensordnungen die Rechte der
Soldaten habe stärken wollen, bewusst auf die Möglichkeit einer
Erledigungserklärung mit dann zu treffender Kostenentscheidung habe
verzichten wollen. Es erscheine vielmehr so, dass diese Konstellation
übersehen und deswegen nicht rechtlich geregelt worden sei.
Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur im Ergebnis für zulässig.
Der Antrag sei am letzten Tag der Rechtsmittelfrist (19. Juni 2009) bei dem für
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die Einlegung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 WBO unzuständigen
Bundesverwaltungsgericht und erst am 24. Juni 2009 bei dem zuständigen
Bundesminister der Verteidigung eingegangen. Der Kostenentscheidung sei
jedoch eine unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen, sodass
ein Fall des § 7 Abs. 2 WBO vorliege.
Die getroffene Kostengrundentscheidung sei nicht rechtswidrig. Nach § 16a
Abs. 2 WBO seien die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung erwachsenen notwendigen Aufwendungen nur dann zu
erstatten, wenn die Beschwerde erfolgreich sei. Hier sei aber keine
stattgebende Beschwerdeentscheidung ergangen. Dem Antragsteller stehe
auch kein Erstattungsanspruch nach § 16a Abs. 4 WBO zu. Eine Abhilfe im
Sinne der Vorschrift sei nicht erfolgt, weil der Antragsteller nicht wie beantragt
auf den näher bezeichneten Dienstposten beim Stab Jägerregiment ... in Schw.
versetzt worden sei. Ein Antrag auf „heimatnahe Versetzung“ sei nicht
Streitgegenstand gewesen. Im Übrigen sei ein solcher Antrag wegen fehlender
Vollstreckbarkeit der Entscheidung auch nicht zulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der
Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: ... - und die Personalgrundakte des Antragstellers
haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat keinen bestimmten Sachantrag gestellt. Bei sach- und
interessengerechter Auslegung seines Vorbringens beantragt er sinngemäß,
den Bescheid des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 15. Mai
2009 aufzuheben und den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, die
Kosten des Beschwerdeverfahrens PSZ I 7 Az.: 25-05-10 846/08 dem Bund
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aufzuerlegen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu
erklären.
Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
1. a) Über den Antrag entscheidet der Senat in der Besetzung ohne
ehrenamtliche Richter.
Nach § 16a Abs. 5 Satz 1 WBO kann die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Aufwendungen sowie die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines
Bevollmächtigten durch Anrufung des Truppendienstgerichts angefochten
werden. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer entscheidet hierüber
endgültig durch Beschluss (Satz 3). Erlässt - wie hier - der Bundesminister der
Verteidigung den Beschwerdebescheid, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend
mit der Maßgabe, dass das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des
Truppendienstgerichts tritt (§ 16a Abs. 5 Satz 4 WBO). Wenn nach Satz 3 der
Vorschrift die Entscheidung durch den Vorsitzenden des Truppendienstgerichts,
also durch den Berufsrichter ohne ehrenamtliche Richter, getroffen wird,
bedeutet dies bei der entsprechenden Anwendung für das
Bundesverwaltungsgericht, dass die Entscheidung von den Berufsrichtern des
Senats und nicht etwa von dem Vorsitzenden des Senats allein zu treffen ist (so
auch Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, § 16a Rn. 22).
b) Der Antrag ist zulässig, insbesondere rechtzeitig gestellt. Nach § 16a Abs. 5
Satz 2 WBO gilt für die Anrufung des Truppendienstgerichts § 17 Abs. 4 WBO
entsprechend. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag innerhalb eines Monats
nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides bei dem
zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift
einzulegen. Da nach § 16a Abs. 5 Satz 4 WBO die vorstehenden Sätze 1 bis 3
und damit auch der Verweis auf § 17 Abs. 4 WBO im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht entsprechend gelten, ist auch insoweit der Antrag
beim Bundesverwaltungsgericht (oder gegebenenfalls nach § 17 Abs. 4 Satz 3
WBO bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten) einzulegen. Eine Verweisung
auf die gegenüber § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO speziellere Regelung des § 21 Abs.
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1 Satz 2 WBO (vgl. auch Dau, a.a.O. § 21 Rn. 18) enthält § 16a Abs. 5 WBO
nicht. Die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 2 WBO, wonach der Antrag beim
Bundesministerium der Verteidigung zu stellen ist, findet daher in Verfahren
nach § 16a Abs. 5 WBO entgegen der Ansicht des Bundesministers der
Verteidigung keine Anwendung. Die dem angefochtenen Bescheid beigefügte
Rechtsmittelbelehrung war daher zutreffend.
Da der Bescheid dem Bevollmächtigten des Antragstellers ausweislich der
Postzustellungsurkunde am 19. Mai 2009 zugestellt wurde, endete die
Monatsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO am 19. Juni 2009. Der an diesem Tag
per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Antrag war daher
rechtzeitig.
2. Die angefochtene Kostenentscheidung des Bundesministers der Verteidigung
- PSZ I 7 - vom 15. Mai 2009 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Antragsteller
nicht in seinen Rechten.
Nach § 16a Abs. 2 WBO sind dem Beschwerdeführer die ihm zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erwachsenen
notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit die Beschwerde in
truppendienstlichen Angelegenheiten erfolgreich ist. Dies setzt voraus, dass ein
der Beschwerde ganz oder teilweise stattgebender Beschwerdebescheid
ergangen ist (Dau, a.a.O. § 16a Rn. 5; vgl. auch Aufwendungserlass B. I. Nr. 2
und 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Nach § 16a Abs. 4 WBO sind die Absätze 1 bis 3 unter Berücksichtigung des
bisherigen Sachstandes sinngemäß anzuwenden, soweit der Beschwerde vor
Erlass eines Beschwerdebescheides abgeholfen wird. Dies setzt voraus, dass
zwar kein förmlicher Beschwerdebescheid ergangen ist, dem Begehren des
Beschwerdeführers aber auf sonstige Weise entsprochen wurde. Dabei ist
davon auszugehen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens entweder die
angefochtene Maßnahme oder bei einem Verpflichtungsbegehren - wie hier -
das sich aus dem gestellten Antrag ergebende Begehren des Antragstellers ist.
Hier hatte der Antragsteller seine Versetzung auf einen genau bezeichneten
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Dienstposten beim Stab Jägerregiment ... in Schw. beantragt. Diesem Antrag ist
nicht entsprochen worden. Damit ist seiner Beschwerde nicht im Sinne des §
16a Abs. 4 WBO abgeholfen worden. Gegenstand der Beschwerde war allein
der konkrete Versetzungsantrag, nicht etwa die zur Begründung angegebenen
familiären Umstände, die es aus der Sicht des Antragstellers erforderlich
machten, ihn „heimatnah“ zu verwenden. Sein Begehren hat sich auch nicht
durch die spätere, mit seiner Zustimmung erfolgte Versetzung mit
vorangehender Kommandierung zur Division ... im prozessualen Sinne erledigt.
Denn diese Verfügung führte nicht dazu, dass die Beschwerde jedenfalls
nunmehr unzulässig oder unbegründet war. Vielmehr hätte der Antragsteller
sein ursprüngliches Begehren auf Versetzung zum Jägerregiment ... in Schw.
weiter verfolgen können. Dass er dies nicht getan hat, weil seinem Motiv für den
Antrag, die heimatnahe Verwendung, auch durch die Kommandierung und
anschließende Versetzung zur Division ... wegen der bevorstehenden
Verlegung der Division von R. nach S. ausreichend Rechnung getragen war,
bedeutet lediglich, dass der Antragsteller - aus gut nachvollziehbaren Gründen -
sein Interesse an dem ursprünglichen Begehren verloren hatte.
Da die Vorschrift des § 16a WBO in anderen Fällen als der Stattgabe der
Beschwerde oder der Abhilfe vor Erlass eines Beschwerdebescheides eine
Kostenerstattung nicht vorsieht (vgl. auch Aufwendungserlass B. I. Nr. 4 und
Dau, a.a.O. § 16a Rn. 16 f.), kann der Antragsteller eine Erstattung seiner
Aufwendungen nicht beanspruchen.
Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines
Bevollmächtigten nach § 16a Abs. 3 WBO bedarf es unter diesen Umständen
nicht.
Golze Dr. Deiseroth Dr. Langer
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Sachgebiet:
BVerwGE:
Nein
Wehrbeschwerderecht
Fachpresse:
Ja
Rechtsquellen:
WBO §§ 16a, 17 Abs. 4, § 21 Abs. 1
Stichworte:
Beschwerdeverfahren; Kostengrundentscheidung; Antrag auf gerichtliche
Entscheidung; Besetzung des Wehrdienstsenats; zuständige Stelle für
Einlegung des Antrags; erfolgreiche Beschwerde; Abhilfe.
Leitsatz:
Über Anträge nach § 16a Abs. 5 Satz 1 WBO entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter.
Anträge nach § 16a Abs. 5 Satz 1 WBO sind beim Bundesverwaltungsgericht
(oder gegebenenfalls nach § 17 Abs. 4 Satz 3 WBO bei dem nächsten
Disziplinarvorgesetzten) einzulegen und nicht beim Bundesminister der
Verteidigung.
Eine Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung erwachsenen notwendigen Aufwendungen nach § 16a Abs.
2 WBO setzt voraus, dass ein der Beschwerde ganz oder teilweise
stattgebender Beschwerdebescheid ergangen ist, eine Erstattung nach § 16a
Abs. 4 WBO, dass zwar kein förmlicher Beschwerdebescheid ergangen ist, dem
Begehren des Beschwerdeführers aber auf sonstige Weise entsprochen wurde.
Sachverhalt:
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Entscheidung des Bundesministers
der Verteidigung, in einem abgeschlossenen Beschwerdeverfahren die Kosten
des Verfahrens nicht dem Bund aufzuerlegen und die Hinzuziehung eines
Bevollmächtigten nicht für notwendig zu erklären. Der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung hatte keinen Erfolg.
Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 28. September 2009 - BVerwG 1 WB
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