Urteil des BVerwG vom 30.09.2008

Promotion, Genehmigung, Chemie, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 31.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberleutnant ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die ehrenamtliche Richterin Oberstabsarzt Dr. Richter und
den ehrenamtlichen Richter Oberleutnant Stöckle
am 30. September 2008 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
- 2 -
G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidi-
gung, ihm im Anschluss an das erfolgreich absolvierte Studium der Chemie die
Durchführung einer Promotion im Fach Chemie an einer öffentlichen Hoch-
schule zu genehmigen. Ferner wendet er sich gegen die Art und Weise der Be-
arbeitung seines Wehrbeschwerdeverfahrens.
Der 1979 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offizie-
re des Truppendienstes. Seine derzeit auf 12 Jahre festgesetzte Dienstzeit en-
det mit Ablauf des 30. Juni 2012. Er wurde zuletzt zum 1. Januar 2006 zum
Oberleutnant ernannt. Nach Abschluss seiner Ausbildung zum Offizier und sei-
ner Ernennung zum Leutnant war zum 1. Oktober 2003 seine Versetzung zur
Division ... in V. erfolgt. Von dort wurde er unter Nutzung einer Planstelle des
z.b.V.-Schüleretats zum Studium des Fachs Chemie vom 1. Oktober 2003 bis
zum 10. April 2005 an die Universität W. und anschließend vom 11. April 2005
bis zum 31. März 2008 an die Universität B. kommandiert. Am 9. Februar 2006
absolvierte der Antragsteller mit Erfolg die Diplomvorprüfung Chemie. Am
28. März 2008 legte er an der Universität B. die Diplomprüfung Chemie mit der
Gesamtnote „sehr gut“ ab. Seit dem 14. April 2008 wird er als ...offizier und
Zugführeroffizier bei der ...kompanie ... in S. verwendet.
Das Personalamt der Bundeswehr hatte den Antragsteller mit Bescheid vom
25. Februar 2002 unter anderem darauf hingewiesen, dass er seinen Studien-
platz für das Fach Chemie an einer öffentlichen Hochschule in eigener Zustän-
digkeit beantragen müsse; Studienziel sei das Diplom. Eine Promotion sei
grundsätzlich nicht Bestandteil des Studiums. Zugleich hatte das Personalamt
dem Antragsteller die „Richtlinien für das Studium von Offizieren des Truppen-
dienstes an öffentlichen Hochschulen“ (BMVg - P II 1 - Az.: 38-30-00/18) vom
8. September 1997 zur Kenntnis übersandt.
1
2
3
- 3 -
Mit Schreiben vom 28. April 2007 beantragte der Antragsteller beim Personal-
amt, ihm die Genehmigung zur Durchführung einer Promotion an der Universi-
tät B. am Lehrstuhl für Physikalische Chemie I in Kooperation mit dem B. Zent-
rum für ... und in Zusammenarbeit mit dem W... Institut der Bundeswehr in M.
zu erteilen. Zur Begründung führte er aus, er beabsichtige unmittelbar nach der
Diplomarbeit eine Promotion im Fachbereich Chemie. Die Dissertation habe ihm
der Betreuer seiner Diplomarbeit, Prof. Dr. B., aufgrund der bisher erbrachten
Studienleistungen angeboten. Prof. Dr. B. habe ein Thema zur Verfügung
gestellt, welches auch für die Bundeswehr interessant sei. Die Förderungs-
höchstdauer für ein Chemiestudium betrage in der Regel 12 Semester. Da-
durch, dass er während des gesamten Studiums auf fast jegliche Freizeit und
Urlaub verzichtet habe, habe er sozusagen mindestens zwei bis vier Semester
„herausgearbeitet“. Zur Durchführung der Promotion werde er lediglich vier
Semester - bis Januar 2010 - benötigen.
Den Antrag befürworteten Prof. Dr. B. in seiner Stellungnahme vom 26. April
2007 sowie das W... Institut für Sch... - ... mit seiner Äußerung vom 15. Mai
2007.
Mit Bescheid vom 24. September 2007, der dem Antragsteller am 22. Oktober
2007 ausgehändigt wurde, teilte das Personalamt dem Antragsteller mit, der
Amtschef habe am 18. September 2007 entschieden, den Antrag auf Geneh-
migung einer Promotion abzulehnen. Zur Begründung legte es dar, dass mit der
Umgliederung und der neuen Struktur der ...truppe die Anzahl der nach Be-
soldungsgruppe A 10/A 9 und nach Besoldungsgruppe A 11 bewerteten
Dienstposten für Offiziere des Truppendienstes stark angestiegen sei. Die Be-
darfslage innerhalb der ...truppe lasse eine weitere Abwesenheit von Offizieren
über einen Zeitraum von zwei bis zweieinhalb Jahren in der Ausbildungs- und
Verwendungsreihe 67 derzeit nicht zu. Eine Promotion sei grundsätzlich nicht
Bestandteil des Studiums. Selbst wenn die mögliche Gesamtstudiendauer mit
einer Förderhöchstgrenze von sechs Jahren nicht wesentlich überschritten
werden sollte, bestehe derzeit kein Interesse an dem beantragten Promotions-
thema. Dem beschriebenen Bedarf an Offizieren sei der Vorrang einzuräumen.
4
5
6
- 4 -
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Oktober
2007 Beschwerde und am 30. Oktober 2007 „Widerspruch“ ein. Außerdem
wiederholte Prof. Dr. B. am 5. November 2007 seine befürwortende Stellung-
nahme.
In einem Personalgespräch am 13. November 2007 eröffnete der Disziplinar-
vorgesetzte des Antragstellers diesem die Absicht des Personalamts, ihn nach
erfolgreichem Abschluss seines Studiums der Chemie bei der ...kompanie ... in
S. auf einen Dienstposten zu bringen. In diesem Gespräch erklärte der An-
tragsteller, nach wie vor laufe sein Antrag, um unmittelbar nach erfolgreichem
Studium seine Promotion durchzuführen. Diese Promotion strebe er vorrangig
an.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2008 legte der Antragsteller weitere Beschwerde
ein, die er am 30. Januar 2008 jedoch wieder zurücknahm.
Die Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Be-
scheid vom 11. Februar 2008 zurück. Zur Begründung erklärte er unter Hinweis
auf die „Richtlinien für das Studium von Offizieren des Truppendienstes an öf-
fentlichen Hochschulen“ in der Neufassung vom 31. Mai 2007, dass an der Ge-
nehmigung einer Promotion des Antragstellers kein dienstliches Interesse be-
stehe. Dies gelte sowohl für das Promotionsthema als auch für die Promotion
überhaupt. Der Verfügbarkeit von Offizieren in der Truppe sei aus Bedarfs-
gründen der Vorrang einzuräumen. Darüber hinaus gebe es derzeit keinen
Dienstposten in der ...truppe, der vom Befähigungsprofil her eine abgeschlos-
sene Promotion benötige. Eine Verpflichtung der Bundeswehr, dem Antragstel-
ler zusätzlich zum Studium der Chemie und zum Berufsförderungsdienst im
Anschluss an die Dienstzeit auch noch eine Promotion zu rein privaten Zwe-
cken zu ermöglichen, bestehe nicht. Aus den Befürwortungen des Genehmi-
gungsantrags seitens der Universität B. sowie des W... Instituts sei ein dienstli-
ches Interesse nicht abzuleiten. Die Beurteilung und Feststellung des dienstli-
chen Interesses liege ausschließlich in der Zuständigkeit der Leitung des Per-
sonalamts. Mit der Umgliederung und der neuen Struktur der ...truppe sei die
Anzahl der nach Besoldungsgruppe A 10/A 9 und Besoldungsgruppe A 11 be-
7
8
9
10
- 5 -
werteten Dienstposten für Offiziere des Truppendienstes stark angestiegen.
Auch der Antragsteller selbst bestreite nicht, dass insofern ein dringender Be-
darf an Offizieren des Truppendienstes bestehe. Die Bedarfslage in der
...truppe lasse eine weitere Abwesenheit von Offizieren - im Falle des An-
tragstellers von mindestens weiteren zwei Jahren - nicht zu. Der Amtschef habe
vor seiner Entscheidung Rücksprache mit dem Bundesministerium der Vertei-
digung - ... - genommen. Eine Zusicherung der Promotion habe der Antragstel-
ler weder in schriftlicher noch in mündlicher Form erhalten.
Gegen diese ihm am 19. Februar 2008 eröffnete Entscheidung richtet sich der
Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 27. Februar 2008,
den der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme
vom 16. April 2008 dem Senat vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
In mehrfacher Hinsicht habe er das dienstliche Interesse an einer Promotion im
Fach Chemie nachgewiesen. Die vorgesehene Promotionsdauer überschreite
nicht den vorgegebenen zeitlichen Rahmen; die gesamten Promotionskosten
würden durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft übernommen. Seine bis-
herigen Studienleistungen ließen eine Erfolgsaussicht erwarten. Damit erfülle er
alle im Erlass vom 31. Mai 2007 aufgestellten sachlichen Kriterien für eine Ge-
nehmigung der Promotion. Schon zu Beginn seines Dienstes bei der Bundes-
wehr habe er vorgehabt, Chemie zu studieren und das Studium mit der Promo-
tion abzuschließen. Diese Absicht habe er unter anderem bei einem Informati-
onsgespräch im Heeresführungskommando geäußert. In einem persönlichen
Gespräch mit dem General der ...truppe im Dezember 2000 habe man ihm ge-
sagt, dass er zunächst die Offizierausbildung und das Studium absolvieren
müsse und dass dann einer Promotion bei entsprechender Eignung nichts im
Wege stehe. Er beziehe sich auf eine Bestätigung des Majors S. vom
20. Februar 2008, der zufolge dieser in einem persönlichen Gespräch ihm, dem
Antragsteller, erklärt habe, dass bei entsprechender Leistung eine Promotion in
seinem Fachgebiet sicherlich unproblematisch sein werde. Seine Personalfüh-
rer Oberstleutnant W. und Oberstleutnant Sch. hätten in Gesprächen am
2. November 2000 sowie am 7. April 2005 zum Ausdruck gebracht, auch für
11
12
- 6 -
ihn, den Antragsteller, sei eine Promotion möglich, wenn er sich anstrenge; für
eine Promotion solle er ein schnelles und gutes Studium machen und möglichst
Urlaub aufheben. In den Jahren 2005 bis 2007 habe er durch Übertragung des
Urlaubsanspruchs Urlaub angespart, um die Durchführung der Promotion zu er-
leichtern. Im Übrigen habe man anderen Offizieren eine Promotion genehmigt,
unter anderem dem Major K., der (als Chemiker) auf einem regulären Dienst-
posten als Zugführer während des Dienstes an seiner Dissertation zum Dr. phil.
schreibe. Zwar sei die Versetzung zur ...kompanie ... in S. bestandskräftig;
gleichwohl habe er, der Antragsteller, bei der Eröffnung der Verwendungspla-
nung am 13. November 2007 zu Protokoll gegeben, dass er unmittelbar nach
erfolgreichem Studium seine Promotion durchführen wolle und dies vorrangig
anstrebe. Sein Antrag auf Genehmigung der Promotion und seine Beschwerde
seien in mehrfacher Hinsicht verschleppt und verzögert worden.
Der Antragsteller beantragt,
1. den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom
24. September 2007 sowie den Beschwerdebescheid
des Bundesministers der Verteidigung vom 11. Februar
2008 aufzuheben und den Bundesminister der Vertei-
digung zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, die Ge-
nehmigung der mehrfach zugesicherten Promotion im
Fach Chemie an der Universität B. zu erteilen,
2. den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten,
die ordnungsgemäße Bearbeitung seiner Beschwerde
durchzusetzen,
hilfsweise
festzustellen, dass die Bescheide des Personalamts der
Bundeswehr vom 24. September 2007 und des
Bundesministers der Verteidigung vom 11. Februar
2008 rechtswidrig sind.
13
- 7 -
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Ablehnung des Antrags auf Genehmigung der Promotion sei rechtmäßig,
weil eine Promotion des Antragstellers nicht im dienstlichen Interesse liege. Die
derzeitige Personalbedarfslage innerhalb der ...truppe erfordere den schnellst-
möglichen Einsatz des Antragstellers in der Truppe, um das Fehl an Offizieren
des Truppendienstes abzubauen. Eine Promotion des Antragstellers werde
letztlich zu Lasten seiner Kameraden in der ...truppe gehen, die bereits auf-
grund der Umgliederung, der neuen Struktur, der neuen Aufgaben und wegen
des Fehlens von Offizieren des Truppendienstes in den Besoldungsgruppen A 9
bis A 11 eine erhebliche Mehrbelastung zu tragen hätten. Die Personalführung
habe insoweit eine Fürsorgeverpflichtung auch gegenüber den Kameraden des
Antragstellers. Die Einstellung des Antragstellers als Soldat auf Zeit sei
entgegen seiner Auffassung nicht deshalb erfolgt, um ihm eine bestmögliche
akademische Ausbildung und einen zusätzlichen akademischen Grad für seine
spätere zivile Berufstätigkeit zu verschaffen; vielmehr sei es um seine Verwen-
dung als Offizier in der Truppe gegangen. Die mit hohen, vom Steuerzahler zu
tragenden Kosten verbundene Ausbildung des Antragstellers müsse in einem
angemessenen Verhältnis zum Nutzeffekt der Ausbildung für die Bundeswehr
stehen. Die ...truppe verfüge überdies über keinen Dienstposten, der eine Pro-
motion voraussetze bzw. benötige. Dies gelte insbesondere für den bereits ver-
fügten Dienstposten als Zugführeroffizier bei der ...kompanie ... Dem An-
tragsteller sei die Genehmigung einer Promotion im Fach Chemie nicht bindend
zugesichert worden. Das Schreiben des Majors S. vom 20. Februar 2008 ent-
halte keine Aussage darüber, dass dieser oder ein anderer Angehöriger der
Bundeswehr dem Antragsteller eine Promotion zugesichert hätte. Im Übrigen
sei Major S. nicht Personalführer des Antragstellers, sondern Angehöriger des
Heeresführungskommandos und folglich zur Abgabe einer Zusicherung nicht
befugt gewesen. Aus den dienstlichen Erklärungen der Personalführer des An-
tragstellers, Oberstleutnant Sch. und Oberstleutnant W., gehe hervor, dass die-
se keine Zusagen über die Genehmigung einer Promotion gegenüber dem An-
tragsteller abgegeben hätten.
14
15
- 8 -
Der Bundesminister der Verteidigung hat ergänzend ein Schreiben des Abtei-
lungsleiters I im Personalamt der Bundeswehr vom 23. Juli 2008 vorgelegt,
welches detaillierte Ausführungen zur Bedarfslage in der ...truppe auf Dienst-
posten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und zur Freistellung des Oberst-
leutnants Dr. H. für eine Promotion im Fach Chemie enthält.
Auf Anforderung des Senats hat der Bundesminister der Verteidigung außer-
dem in der Amtlichen Auskunft vom 23. September 2008 zu Fragen der Ent-
scheidungszuständigkeit bei Anträgen auf Genehmigung einer Promotion an
einer öffentlichen Hochschule Stellung genommen.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bun-
desministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: ... - und die Personalgrundakte
des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vor-
gelegen.
II
Für den Antrag des Antragstellers ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerich-
ten eröffnet - hier nach Erlass des Beschwerdebescheids des Bundesministers
der Verteidigung gemäß § 21 Abs. 1 WBO zum Bundesverwaltungsgericht.
Die Entscheidung über die vom Antragsteller angestrebte Genehmigung der
Promotion als Offizier an einer öffentlichen Hochschule stellt eine wehrdienst-
gerichtlich überprüfbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m.
§ 21 Abs. 2 Satz 1 WBO dar. Mit ihr wird nicht über das Wehrdienstverhältnis
oder den Status des Offiziers entschieden - Bereiche, die im Streitfall gemäß
§ 82 Abs. 1 SG den allgemeinen Verwaltungsgerichten zugewiesen sind -, son-
dern über die truppendienstliche Verwendung.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat das ihm in § 3 SG gesetzlich ein-
geräumte Verwendungsermessen hinsichtlich der wissenschaftlichen Ausbil-
16
17
18
19
20
21
- 9 -
dung der Offiziere des Truppendienstes unter anderem in den „Richtlinien für
das Studium von Offizieren des Truppendienstes an öffentlichen Hochschulen“
(BMVg - PSZ I 1 <40> - Az.: 11-03-10/10) vom 31. Mai 2007 dahin gebunden,
dass zur Teilnahme am Studium ausgewählte Offiziere aus dienstlichen Grün-
den unter Nutzung einer Planstelle des z.b.V.-Schüleretats zu einer militäri-
schen Dienststelle der Bundeswehr versetzt und von dort zum Studium an eine
öffentliche Hochschule kommandiert werden (Nr. 4 der Richtlinien). Diese
Kommandierung zur wissenschaftlichen Ausbildung betrifft die truppendienstli-
che Verwendung eines studierenden Offiziers, zumal dieser für die Dauer der
Kommandierung dem Leiter der Dienststelle, zu der er versetzt ist, disziplinar
sowie hinsichtlich der Überwachung des Studienfortschritts unterstellt bleibt
(ebenso schon zur Kommandierung zu Hochschulen der Bundeswehr: Be-
schlüsse vom 12. Juli 1978 - BVerwG 1 WB 107.77 - BVerwGE 63, 96 und vom
29. April 2008 - BVerwG 1 WB 11.07 -
gesehen>). Die Promotion ist nach Nr. 11 der Richtlinien grundsätzlich nicht
Bestandteil des Studiums. Wird sie aber ausnahmsweise durch die dafür zu-
ständige Amtsleitung des Personalamts der Bundeswehr genehmigt, ist sie - im
Rahmen der dann notwendigen weiteren Kommandierung - ein zusätzlicher Teil
der Ausbildung des Offiziers und damit zugleich Teil seiner truppendienstlichen
Verwendung (ebenso: Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 8. Aufl. 2008, § 3 Rn. 5;
Beschluss vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 123.79 -
fentlicht in BVerwGE 73, 182>).
1. Der Hauptantrag zu 1. ist unzulässig.
Der Hauptantrag zu 1. bezieht sich nach dem unmissverständlich im Antrag
vom 28. April 2007 sowie im Personalgespräch vom 13. November 2007 geäu-
ßerten Willen des Antragstellers auf die Genehmigung einer Promotion
im Anschluss an das Studium der Chemie. Dieses Ziel, unmittelbar nach
erfolgreichem Studium die Promotion durchzuführen, hat der Antragsteller im
Schriftsatz vom 10. Juni 2008 bekräftigt. Das Studium der Chemie war
- entsprechend Nr. 11 der Richtlinien vom 31. Mai 2007 - mit der Diplomprüfung
des Antragstellers vom 28. März 2008 abgeschlossen. Noch vor Rechtshängig-
keit des vorliegenden Wehrbeschwerdeverfahrens (21. April 2008) hat der An-
22
23
- 10 -
tragsteller aufgrund des Versetzungsfernschreibens des Personalamts vom
14. Februar 2008 und der bestandskräftig gewordenen Versetzungsverfügung
vom 21. Februar 2008 (in der Fassung vom 14. März 2008) am 14. April 2008
seinen Dienst bei der Leichten ...kompanie ... in S. angetreten, wo er nach wie
vor verwendet wird.
Damit hat sich der Hauptantrag zu 1. durch Zeitablauf erledigt, weil die vom An-
tragsteller angestrebte Promotionsmöglichkeit nach seinem eigenen Vorbringen
nur in einem unmittelbaren zeitlichen Anschluss an das Diplom-Studium der
Chemie bestanden hat. Insoweit hat der Antragsteller selbst mit Schreiben vom
9. Oktober 2007 im Beschwerdeverfahren eine rasche Entscheidung über sei-
nen Genehmigungsantrag erbeten, weil Prof. Dr. B. sonst gezwungen sei, die
angestrebte Promotionsstelle anderweitig zu vergeben. Bei dieser Sachlage ist
für einen Verpflichtungsantrag kein Raum (vgl. Beschluss vom 7. August 1980
- BVerwG 1 WB 159.78 - RiA 1981, 100).
Der Antragsteller hat seinen vorrangigen - unzulässigen - Verpflichtungsantrag
im Schriftsatz vom 10. Juni 2008 um einen hilfsweise gestellten Fortsetzungs-
feststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergänzt (zur entspre-
chenden Anwendung dieser Vorschrift im Wehrbeschwerdeverfahren Beschluss
vom 22. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 1.05 -
Buchholz 236.1 § 28 SG Nr. 6>).
2. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls unzulässig.
Ein derartiger Antrag setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein be-
sonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse voraus, welches sich aus einem
Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht
ergeben kann, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser
nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Zusätzlich kommt unter dem
Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ein berechtigtes
Feststellungsinteresse in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdau-
ernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht. Ein Feststel-
lungsinteresse in diesem Sinne muss der jeweilige Antragsteller substantiiert
24
25
26
27
- 11 -
geltend machen (Beschlüsse vom 22. Juni 2005 a.a.O. und vom 11. März 2008
- BVerwG 1 WB 38.07 - jeweils m.w.N.).
Der Antragsteller hat ein Rehabilitierungsinteresse mit der Begründung behaup-
tet, im Beschwerdebescheid werde ihm unterstellt, dass er nur ein mittelmäßi-
ger Soldat sei und mit der Promotion lediglich private Interessen verfolge. Diese
Ausführungen rechtfertigen ein Rehabilitierungsinteresse nicht. Das Rehabilitie-
rungsinteresse setzt voraus, dass der angefochtenen Maßnahme oder Ent-
scheidung selbst eine diskriminierende Wirkung zuzuschreiben ist (stRspr, vgl.
z.B. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 27.06 - und vom 11. März
2008 - BVerwG 1 WB 38.07 -) oder dass der jeweilige Antragsteller Umstände
vorträgt, die entweder objektiv gesehen im Zusammenhang mit der angefoch-
tenen Entscheidung auf eine Diskriminierungsabsicht oder auf eine tatsächlich
durch die angegriffene Entscheidung eingetretene Diskriminierung schließen
lassen (Beschlüsse vom 22. Januar 2004 - BVerwG 1 WB 43.03 -, vom 22. Juni
2005 a.a.O. und vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 38.07 -).
Diese Bedingungen sind hier nicht erfüllt. Eine unmittelbare oder beabsichtigte
Diskriminierung des Antragstellers aus dem Inhalt der Maßnahme lässt sich den
angefochtenen Bescheiden bei der erforderlichen objektiven Betrachtung nicht
entnehmen. Die Maßnahme als solche (Ablehnung der Genehmigung einer
Promotion während der Dienstzeit unter Kommandierung an eine öffentliche
Hochschule) ist ersichtlich nicht diskriminierend. Auch die Begründungen der
Bescheide würdigen in sachlicher Form das Rechtsschutzbegehren des An-
tragstellers, ohne die Argumentation durch persönlich ehrverletzende Akzente
zu trüben. Der Antragsteller hat überdies nicht substantiiert dargelegt, dass die
Bescheide eine rehabilitierungsbedürftige Diskriminierungswirkung ausgelöst
hätten.
Der Antragsteller hat ferner am Ende seines Schriftsatzes vom 10. Juni 2008
abstrakt - lediglich mit der Angabe eines Rechtsprechungszitats - die Vorberei-
tung eines Schadenersatzprozesses angedeutet. Daraus folgt ein Feststel-
lungsinteresse schon deshalb nicht, weil der Antragsteller nichts Näheres, ins-
28
29
30
- 12 -
besondere nichts zu einem konkret aus der angefochtenen Entscheidung resul-
tierenden Schaden dargelegt hat.
Eine Wiederholungsgefahr oder eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeein-
trächtigung durch die erledigte Entscheidung macht der Antragsteller nicht gel-
tend. Anhaltspunkte dafür sind auch aus dem Inhalt der vorgelegten Akten nicht
ersichtlich.
Mit Rücksicht auf das ausführliche Vorbringen der Beteiligten zur Sache weist
der Senat klarstellend darauf hin, dass der Bescheid des Personalamts vom
24. September 2007 in der Fassung des Beschwerdebescheids des Bundes-
ministers der Verteidigung vom 11. Februar 2008 rechtmäßig ist und den An-
tragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Dieser hatte keinen Anspruch auf
Erteilung der Genehmigung, im Anschluss an sein Studium der Chemie an ei-
ner öffentlichen Hochschule dort auch eine Promotion als Soldat auf Zeit
durchzuführen. Deshalb hätte der Feststellungsantrag auch im Falle seiner Zu-
lässigkeit keinen Erfolg gehabt.
Rechtsgrundlage für die angefochtene Ablehnungsentscheidung sind die zitier-
ten Richtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung vom 31. Mai 2007.
Nach Nr. 1 der Richtlinien erfordern bestimmte Verwendungen in der Laufbahn
der Offiziere des Truppendienstes eine wissenschaftliche Vorbildung. Diese
wird in der Regel durch die Ausbildung der Offizieranwärter bzw. Offiziere im
Rahmen eines Studiums an einer Universität der Bundeswehr nach Maßgabe
der „Personellen Bestimmungen für das Studium von Offizieranwär-
tern/Offizieren an einer Universität der Bundeswehr“ (BMVg - PSZ I 1 - Az.:
16-26-00/8) vom 26. März 2002 gewährleistet. Erst dann, wenn der erforderli-
che Bedarf nicht durch Offiziere mit einem Abschluss an einer Universität der
Bundeswehr oder durch Einstellung von Bewerbern und Bewerberinnen mit be-
reits abgeschlossenem wissenschaftlichen Studium gedeckt werden kann, be-
steht nach Nr. 1 der Richtlinien im Ermessenswege die Möglichkeit, Offiziere
des Truppendienstes zu einem Studium an eine öffentliche Hochschule zu
kommandieren. Das Studium endet nach Nr. 11 der Richtlinien regelmäßig mit
der erfolgreich abgelegten Diplom- oder Magisterprüfung, dem Bachelor- oder
31
32
33
- 13 -
Masterabschluss oder mit dem Ersten Staatsexamen. Eine Promotion ist nach
Nr. 11 der Richtlinien grundsätzlich nicht Bestandteil des Studiums. Etwas an-
deres kann lediglich dann gelten, wenn studierende Offiziere nicht militärisch,
sondern - wie etwa die Historiker des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes -
in einer speziellen wissenschaftlichen Verwendung eingesetzt werden sollen
und ihr Studiengang in der Regel nicht mit einer der genannten Abschlussprü-
fungen beendet wird (vgl. hierzu Beschlüsse vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 WB
123.79 - BVerwGE 73, 182 <185> und vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WB
11.07 -).
Eine Promotion kann nach Nr. 11 der Richtlinien nur bei dienstlichem Interesse
im Ausnahmefall genehmigt werden, wenn die Gesamtstudiendauer dadurch
nicht wesentlich erhöht wird und die bisherigen Studienleistungen Aussicht auf
Erfolg versprechen. Die Entscheidung trifft die Leitung des Personalamts der
Bundeswehr nach Abstimmung mit dem Führungsstab der Streitkräfte
(Fü S/UniBw). Auf die Erteilung der Genehmigung zur Promotion an einer öf-
fentlichen Hochschule hat ein Soldat mithin keinen Anspruch. Vielmehr steht die
Genehmigung der Promotion im pflichtgemäßen Ermessen des Amtschefs des
Personalamts als der zuständigen Stelle.
Das Ermessen des Amtschefs war im vorliegenden Fall nicht durch eine rechts-
wirksame Zusicherung der Genehmigung einer Promotion gebunden.
Eine bindende Zusicherung liegt nach der Rechtsprechung des Senats nur
dann vor, wenn eine zur Überzeugung des Gerichts feststehende eindeutige
und auf ein bestimmtes Verhalten gerichtete Erklärung mit Bindungswillen von
einem Vorgesetzten abgegeben worden ist oder wird, der zu dieser Erklärung
aufgrund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und seiner eigenen
Stellung in dieser Dienststelle rechtlich befugt ist (Beschluss vom
20. September 2006 - BVerwG 1 WB 25.06 - Buchholz 449.2 § 40 SLV Nr. 2
m.w.N.). Die Zusicherung muss zwar, insoweit abweichend von § 38 Abs. 1
VwVfG, nicht notwendig schriftlich erfolgen (vgl. Beschlüsse vom 25. Juni 2002
- BVerwG 1 WB 19.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 28 und vom 15. Mai 2003
- BVerwG 1 WB 4.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 31). Sie muss aber entweder
34
35
36
- 14 -
von einer Dienststelle der Bundeswehr oder von einem bestimmten (militäri-
schen) Vorgesetzten erklärt werden, der bzw. dem auch die Entscheidungs-
kompetenz in der Sache zugewiesen ist (ähnlich bereits Beschluss vom
30. April 2008 - BVerwG 1 WB 9.08 -). Sofern eine Vorschrift speziell die Sach-
entscheidungskompetenz eines bestimmten Vorgesetzten festlegt und regelt,
stellt dieser Vorgesetzte die „Behörde“ im Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG dar, die
kongruent zu der übertragenen Entscheidungszuständigkeit auch vorab eine
bindende Zusicherung abgeben darf.
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die ausnahmsweise Genehmigung
der Promotion eines Offiziers des Truppendienstes an einer öffentlichen Hoch-
schule hat das Bundesministerium der Verteidigung in Nr. 11 der Richtlinien
förmlich der Amtsleitung, also dem (männlichen oder weiblichen) Amtschef des
Personalamts der Bundeswehr übertragen. Diese Entscheidungszuständigkeit
der Amtsleitung hat der Bundesminister der Verteidigung in seiner Amtlichen
Auskunft vom 23. September 2008 als generell eingehaltene Verwaltungspraxis
bestätigt und ergänzend erklärt, die Entscheidungszuständigkeit werde auch
künftig nicht auf Personalführer delegiert. Nur der Amtschef hätte danach eine
bindende Zusicherung der Genehmigung einer Promotion gegenüber dem An-
tragsteller abgeben können.
Eine derartige Zusicherung des Amtschefs hat der Antragsteller allerdings
selbst nicht behauptet. Vielmehr bezieht er sich auf Äußerungen von anderen
Offizieren und seinen Personalführern, denen er einen in diesem Sinne ver-
bindlichen Inhalt beimisst. Diese Offiziere besaßen und besitzen für die streitige
Genehmigung indessen keine Entscheidungs- und damit auch keine Zusiche-
rungskompetenz. Die Beweisanregungen des Antragstellers zum behaupteten
Inhalt angeblicher Zusicherungsgespräche sind deshalb für die rechtliche Wür-
digung des Senats nicht erheblich.
Das Ermessen des Amtschefs des Personalamts war ferner nicht durch den
Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG dergestalt gebunden, dem
Antragsteller ebenso wie Oberstleutnant Dr. H. und Major K. die Genehmigung
zu einer Promotion zu erteilen. Der Gleichbehandlungsgrundssatz wäre - zu
37
38
39
- 15 -
Lasten des Antragstellers - verletzt, wenn sich bei gleichgelagerten Sachverhal-
ten kein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst
sachlich einleuchtender Grund für eine gleichwohl vorgenommene Differenzie-
rung finden ließe (vgl. Beschluss vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 61.04 -
NZWehrr 2005, 212 ). Ein sachlicher Grund, den genannten Stabsoffizieren
ausnahmsweise die Genehmigung zur Durchführung einer Promotion zu ertei-
len, liegt schon darin, dass es sich bei ihnen um Berufsoffiziere handelt. Für
Berufsoffiziere steht in der Regel fest, dass sie mit ihren im Studium erworbe-
nen wissenschaftlichen Kenntnissen und der zusätzlich in einer Promotion do-
kumentierten wissenschaftlichen Qualifikation der Bundeswehr in einer wesent-
lich längeren Nutzungszeit zur Verfügung stehen werden als die Soldaten auf
Zeit. Deshalb bestimmt Nr. 2 der Richtlinien auch explizit, dass (schon) für ein
Studium an einer öffentlichen Hochschule in erster Linie Berufsoffiziere (in der
Laufbahn des Truppendienstes) und nur im Ausnahmefall auch Offiziere auf
Zeit in Betracht kommen. Major K. promoviert im Übrigen - wie der Antragsteller
selbst vorträgt - nicht im Fach Chemie, sondern arbeitet an einer Dissertation
zum Dr. phil., die nicht an bundeswehrexterne Labortätigkeit gebunden ist.
Oberstleutnant Dr. H. hat nach Auskunft des Abteilungsleiters I des Personal-
amts vom 23. Juli 2008 seine Promotion nicht in unmittelbarem Anschluss an
das Studium, sondern Verwendungen in der ...truppe absolviert. Vor die-
sem Hintergrund liegen keine Umstände vor, die eine Gleichbehandlung des
Antragstellers mit diesen Offizieren geboten hätten.
Die danach nur durch die Grenzen pflichtgemäßer Ausübung gebundene Er-
messensentscheidung des Amtschefs des Personalamts, ein dienstliches Inte-
resse an der Promotion des Antragstellers im Fach Chemie nicht anzuerken-
nen, ist ohne Rechts- und Ermessensfehler zustande gekommen.
Der Begriff des dienstlichen Interesses stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff
dar, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Das dienstliche Interesse an einer Pro-
motion wird nicht nur - wie der Antragsteller meint - durch das Interesse an ei-
nem bestimmten Promotions determiniert. Vielmehr erstreckt sich der
Begriff des dienstlichen Interesses weitergefasst auch auf die Frage, ob über-
haupt Interesse an einer Promotion des Offiziers im Sinne einer allgemeinen
40
41
- 16 -
zusätzlichen wissenschaftlichen Qualifikation besteht. Dabei ist der fachliche
Verwendungsbereich des antragstellenden Offiziers ebenso zu berücksichtigen
wie die Frage, ob in diesem Verwendungsbereich bestimmte Dienstposten eine
Promotion voraussetzen. Das dienstliche Interesse hängt - anders gewendet -
davon ab, ob ein vorrangiger militärisch-personeller Bedarf der angestrebten
Promotion entgegensteht; zusätzlich ist maßgeblich, ob der Erwerb dieser er-
weiterten wissenschaftlichen Qualifikation in einem angemessenen zeitlichen
und fachlichen Verhältnis zu ihrem Nutzeffekt für die Bundeswehr steht (vgl.
dazu Beschlüsse vom 7. August 1980 - BVerwG 1 WB 159.78 - RiA 1981, 100,
vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 123.79 - BVerwGE 73, 182 <184> und vom
29. April 2008 - BVerwG 1 WB 11.07 -). In diesem Rahmen gewinnt die Be-
darfs- und Personallage des jeweiligen Verwendungsbereichs erhebliche Be-
deutung.
Unter Beachtung dieser Vorgaben ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass
im angefochtenen Beschwerdebescheid ein dienstliches Interesse an einer
Promotion des Antragstellers überhaupt abgelehnt wird. Insoweit hat der Bun-
desminister der Verteidigung im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, dass es in
der ...truppe derzeit keinen Dienstposten gibt, der vom Befähigungsprofil her
eine abgeschlossene Promotion (im Fach Chemie) . Dem ist der An-
tragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.
Ohne Rechtsfehler geht der Bundesminister der Verteidigung im Beschwerde-
bescheid ferner davon aus, dass der gegenwärtige militärisch-personelle Bedarf
in der ...truppe einer Genehmigung der Promotion entgegensteht. Insofern ist
die schon im Ausgangsbescheid beschriebene verschärfte Personalbedarfs-
situation in der ...truppe speziell in den nach Besoldungsgruppe A 9 bis A 11
bewerteten Dienstposten vom Bundesminister der Verteidigung plausibel und
detailliert ausgeführt und vom Abteilungsleiter I des Personalamts noch einmal
- auf einzelne Dienstposten bezogen - konkretisiert worden. Auch diesen Aus-
führungen ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Die Bedarfsermittlung
selbst ist wehrdienstgerichtlich nicht überprüfbar (stRspr, Beschluss vom 8. Au-
gust 2007 - BVerwG 1 WB 18.07 -). Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken,
speziell bei Soldaten auf Zeit der personellen Bedarfslage in einem bestimmten
42
43
- 17 -
fachlichen Verwendungsbereich gegenüber den persönlichen Promotionsinte-
ressen eines einzelnen Offiziers den Vorrang einzuräumen. Denn schon bei
Berufssoldaten verlangt das Gebot des möglichst sparsamen Einsatzes von
Haushaltsmitteln, dass die durch ein Studium veranlasste Abwesenheit von der
Truppe nicht über das durch die Truppendienstbezogenheit des Studiums be-
dingte notwendige Maß hinaus andauert (Beschluss vom 19. Mai 1981 a.a.O.).
Dies muss erst recht für Soldaten auf Zeit - wie den Antragsteller - gelten.
Die angefochtenen Entscheidungen enthalten auch keine Ermessensfehler. Die
Fürsorgepflicht des Vorgesetzten nach § 10 Abs. 3 SG nötigte den Amtschef
nicht, dem Genehmigungsantrag des Antragstellers stattzugeben. Es entspricht
dem Inhalt des Wehrdienstverhältnisses insbesondere in der vom Antragsteller
gewählten Truppengattung, dass er nach Erreichen des Ausbildungsziels wie-
der der Verwendung in der Truppe zugeführt wird. Die Förderung der persönli-
chen wissenschaftlichen Neigungen eines Soldaten über das dienstlich gebote-
ne Maß hinaus wird von der Fürsorgepflicht nicht erfasst (Beschluss vom
7. August 1980 a.a.O.).
Ohne Erfolg macht der Antragsteller einen „Vertrauensschutz“ dahin geltend,
ihm sei nicht bekannt gewesen, dass der Amtschef des Personalamts für die
Entscheidung über seinen Promotionsantrag zuständig sei. Die persönliche
Unkenntnis eines Soldaten von der Entscheidungskompetenz eines bestimmten
Vorgesetzten hat keinen Einfluss auf die Frage der Rechtmäßigkeit der ge-
troffenen Entscheidung. Abgesehen davon hat das Personalamt bereits mit
Schreiben vom 25. Februar 2002 dem Antragsteller die „Richtlinien für das Stu-
dium von Offizieren des Truppendienstes an öffentlichen Hochschulen“ in der
damals gültigen Fassung vom 8. September 1997 zur Kenntnisnahme über-
sandt. Auch in dieser Fassung der Richtlinien war in Nr. 11 ausdrücklich die
Zuständigkeit des Amtschefs des Personalamts für die Entscheidung über die
ausnahmsweise Genehmigung einer Promotion geregelt.
Der angefochtene Ausgangsbescheid ist darüber hinaus formell rechtmäßig.
44
45
46
- 18 -
Der Amtschef hat nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung seine
Entscheidung nach Abstimmung mit dem Führungsstab der Streitkräfte (...) ge-
troffen.
3. Der Hauptantrag zu 2. ist ebenfalls unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Art und Weise der Bear-
beitung einer Wehrbeschwerde keine anfechtbare Maßnahme im Sinne des
§ 17 Abs. 1, Abs. 3 WBO dar (Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB
43.06 - und vom 25. Juni 2008 - BVerwG 1 WB 23.07 -
Buchholz vorgesehen> jeweils m.w.N.).
Lediglich gegen die Maßnahme selbst (hier gegen die Versagung der Geneh-
migung) kann der Antragsteller gerichtlichen Rechtsschutz suchen. Ohne Erfolg
rügt der Antragsteller, durch eine zögerliche Behandlung seiner Wehrbe-
schwerde seitens des Bundesministers der Verteidigung benachteiligt worden
zu sein. Hinreichender und zeitlich effektiver Rechtsschutz war dem Antragstel-
ler durch die Möglichkeit einer Untätigkeitsbeschwerde nach § 16 Abs. 2 WBO
eröffnet. Von dieser Möglichkeit hat er mit seinem Schreiben vom 16. Januar
2008 auch Gebrauch gemacht. Trotz einer entsprechenden Belehrung durch
den Bundesminister der Verteidigung in dessen Schreiben vom 22. Januar
2008 hat der Antragsteller nicht die zeitnahe Vorlage des Verfahrens an den
Senat betrieben, sondern seine weitere Beschwerde am 30. Januar 2008 wie-
der zurückgenommen. Damit hat er bewusst auf die Möglichkeit einer noch
rechtzeitigen gerichtlichen Entscheidung - gegebenenfalls auch im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes - verzichtet.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
47
48
49
50