Urteil des BVerwG vom 28.05.2008

General, Soldat, Überprüfung, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 30.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Major i.G. ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Reinelt und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Ziesak
am 28. Mai 2008 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen das für Offiziere in der General- bzw. Ad-
miralstabsausbildung zum Abschluss des Nationalen Lehrgangs Gene-
ral-/Admiralstabsdienst vorgesehene Beurteilungsverfahren nach Nr. 204
Buchst. a (3) und Nr. 404 ZDv 20/6 in der Fassung vom 17. Januar 2007.
Der 1972 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraus-
sichtlich mit Ablauf des 31. Juli 2029 enden wird. Zum Major wurde er am
13. Juli 2006 ernannt. Vom 1. Oktober 2005 bis zum 23. September 2007 ab-
solvierte er den Nationalen Lehrgang General-/Admiralstabsdienst 2005 Streit-
kräfte an der Führungsakademie der Bundeswehr in Hamburg.
Zum Abschluss dieses Lehrgangs erhielt der Antragsteller - auf der Grundlage
der ZDv 20/6 „Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Sol-
daten der Bundeswehr“ in der Neufassung vom 17. Januar 2007 - am 12. Juli
2007 eine planmäßige Beurteilung, zu der der nächsthöhere Vorgesetzte am
20. August 2007 Stellung nahm. Im Abschnitt 3. erreichte der Antragsteller
einen Durchschnittswert von 4,57.
Unter Hinweis auf diese Beurteilung legte der Antragsteller mit Schreiben vom
12. September 2007 Beschwerde ein und rügte einen Verstoß des Beurtei-
lungsverfahrens gegen § 3 Abs. 1 SG. Er machte geltend, infolge der Vorschrif-
ten zu den Leistungskriterien in Abschnitt 4.4.3 des Erlasses des Bundesminis-
teriums der Verteidigung - PSZ I 4 - über „Die Verwendungsplanung für Offizie-
re des Truppendienstes - Heeresuniformträger -“ vom 4. Februar 2004 sei nur
die Leistungsspitze eines Jahrgangs auf dem Lehrgang General-/Admiral-
stabsdienst vertreten. Beim derzeitigen Beurteilungsverfahren würden die Lehr-
gangsteilnehmer als eigene Vergleichsgruppe betrachtet. Für diese Vergleichs-
gruppe werde - wie auch für die anderen Vergleichsgruppen - die in der
ZDv 20/6 neu geregelte Notenspanne („Richtwertkorridor“) bei der Leistungs-
beurteilung zugrunde gelegt. Das könne dazu führen, dass ein vor dem Lehr-
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gang zur Spitzengruppe zählender Offizier am Lehrgangsende im hinteren Drit-
tel des Lehrgangs beurteilt werde und sich nach dem Lehrgang auch im bun-
deswehrweiten Vergleich im hinteren Bereich der Leistungsbeurteilung wieder-
finde. Dieser Umstand beruhe nicht etwa darauf, dass er „schlechter geworden“
sei, sondern darauf, dass er innerhalb der Vergleichsgruppe des Lehrgangs
schlechter als der Rest der Lehrgangsteilnehmer beurteilt sei. Nach Lehrgangs-
ende würden dann aber wiederum alle zur Beförderung zum Oberstleutnant
(Besoldungsgruppe A 14) anstehenden Offiziere - und zwar Offiziere mit und
ohne Teilnahme am Lehrgang - in der gesamten Bundeswehr in einer einheitli-
chen Reihung betrachtet. Die Inhomogenität der Vergleichsgruppe der Offiziere
auf dem Lehrgang General-/Admiralstabsdienst führe nach seiner Überzeugung
zu einem Verstoß gegen § 3 Abs. 1 SG, weil eine Ernennung nach den Aus-
wahlkriterien dieser Vorschrift nicht für alle Lehrgangsabsolventen sichergestellt
sei.
Diese Beschwerde hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Zu-
stimmung des Antragstellers als Antrag auf gerichtliche Entscheidung behandelt
und mit seiner Stellungnahme vom 14. April 2008 dem Senat vorgelegt.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag für unzulässig, weil sich der Antragsteller nicht gegen eine
dienstliche Maßnahme wende, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sei. Die Be-
urteilungsbestimmungen der ZDv 20/6 richteten sich ausschließlich an die für
die Beurteilung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, nächsthöheren Vorgesetz-
ten und weiteren höheren Vorgesetzten sowie an die personalbearbeitenden
Stellen. Materiell berührten sie die Rechtsstellung des Antragstellers ebenfalls
nicht. Ihm gegenüber enthielten sie weder einen Befehl noch ein Verbot. Der
Antragsteller habe in seinem Schreiben vom 17. September 2007 klargestellt,
dass sich sein Rechtsbehelf nicht gegen die nicht vorschriftenkonforme An-
wendung der neuen ZDv 20/6 durch seine beurteilenden Vorgesetzten richte,
sondern ausschließlich gegen das in Nr. 204 Buchst. a (3) ZDV 20/6 festge-
schriebene Verfahren. Im Übrigen sei das Vorbringen des Antragstellers unzu-
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treffend, im Lehrgang General-/Admiralstabsdienst befinde sich nur die Lei-s-
tungsspitze der Offiziere eines Geburtsjahrganges. Vielmehr würden bei der
Auswahl für diesen Lehrgang nicht nur die Leistungsbewertungen der planmä-
ßigen Beurteilungen berücksichtigt, sondern auch der bisherige militärische
Ausbildungs- und Verwendungsgang eines Offiziers.
Auf die gerichtliche Verfügung vom 24. April 2008 hat der Antragsteller mit
Schreiben vom 21. Mai 2008 bekräftigt, dass sich sein Antrag nicht gegen die
Beurteilung vom 12. Juli 2007 oder gegen die Stellungnahme des nächsthöhe-
ren Vorgesetzten vom 20. August 2007 richte, sondern ausschließlich gegen
das „in der ZDv 20/6 befohlene Verfahren“, welches aus seiner Sicht gegen
§§ 3 und 17 Abs. 4 SG verstoße.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bun-
desministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 821/07 - und die Personalgrundakte
des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antragsteller hat keinen förmlichen Sachantrag gestellt. Sein Vorbringen in
den Schriftsätzen vom 12. September 2007 und vom 21. Mai 2008 ist dahin
auszulegen, dass er die Aufhebung und Änderung des für Offiziere in der Ge-
neral-/Admiralstabsausbildung in Nr. 204 Buchst. a (3) und Nr. 404 ZDv 20/6 (in
der Neufassung vom 17. Januar 2007) festgelegten Beurteilungsverfahrens an-
strebt.
Dieser Antrag ist unzulässig.
Nach § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 WBO kann ein Soldat die
Wehrdienstgerichte nur dann anrufen, wenn sein Antrag bzw. seine Beschwer-
de eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Vorgesetztenpflich-
ten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des
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Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30
und 31 geregelt sind. Daraus folgt, dass der Soldat nur solche truppendienstli-
chen Maßnahmen oder Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen
Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar
gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in
Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechts-
sphäre hineinwirken. Wendet sich der Antragsteller jedoch gegen eine Rege-
lung des Bundesministeriums der Verteidigung, die an seine
Vorgesetzten oder an andere Dienststellen der Bundeswehr gerichtet ist, ohne
ihn konkret und unmittelbar in eigener Person zu betreffen, ist der Antrag auf
gerichtliche Entscheidung unzulässig. Denn eine vom Einzelfall losgelöste all-
gemeine Nachprüfung von Anordnungen, Erlassen oder Verwaltungsvorschrif-
ten des Bundesministeriums der Verteidigung auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne
eines Normenkontrollverfahrens ist der Wehrbeschwerdeordnung fremd
(stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 -
BVerwGE 112, 133 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 41, vom 4. März 2004
- BVerwG 1 WB 52.03 - und vom 9. August 2007 - BVerwG 1 WB 15.07 -
NZWehrr 2008, 70).
Die in Nr. 204 Buchst. a (3) und Nr. 404 (i.V.m. Nr. 610) ZDv 20/6 in der Fas-
sung vom 17. Januar 2007 für Offiziere in der General-/Admiralstabsausbildung
getroffenen Regelungen stellen für diese keine - isoliert - anfechtbaren trup-
pendienstlichen Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar. Den
genannten Regelungen fehlt die Qualität eines unmittelbaren Eingriffs in die
Rechte des beurteilten Soldaten. Adressat der vorbezeichneten Bestimmungen
ist nicht der einzelne Soldat; sie richten sich vielmehr allein an den zur Beurtei-
lung des Soldaten verpflichteten zuständigen Disziplinarvorgesetzten, den
nächsthöheren Vorgesetzten und eventuell den weiteren höheren Vorgesetzten
sowie an die personalbearbeitenden Stellen der Bundeswehr. Erst gegen die
von diesen zuständigen Vorgesetzten erstellte (oder gegebenenfalls unterlas-
sene) Beurteilung kann der betroffene Soldat - auch gerichtlich - mit den
Rechtsbehelfen nach der Wehrbeschwerdeordnung vorgehen und dann die
Inzidentkontrolle der von ihm beanstandeten Regelungen der ZDv 20/6 betrei-
ben. Damit ist seinem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes
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nach Art. 19 Abs. 4 GG genügt (stRspr, Beschlüsse vom 25. Oktober 2000
a.a.O., vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 52.03 -, vom 4. März 2004 - BVerwG
1 WB 48.03 - und vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 51.03 -).
Mit seinem Schriftsatz vom 21. Mai 2008 hat der Antragsteller allerdings aus-
drücklich erklärt, dass er mit dem vorliegenden Wehrbeschwerdeverfahren nicht
die Beurteilung vom 12. Juli 2007 oder die Stellungnahme des nächsthöheren
Vorgesetzten vom 20. August 2007 anfechten wolle.
Hierzu weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Beurteilung offensicht-
lich bestandskräftig geworden ist, weil der Antragsteller sie ausweislich der vor-
gelegten Akten nach der Eröffnung am 12. Juli 2007 nicht innerhalb von zwei
Wochen (§ 6 Abs. 1 WBO i.V.m. Nr. 1103 Buchst. a ZDv 20/6) mit der Be-
schwerde angegriffen hat. Hätte der Antragsteller die ihm am 30. August 2007
eröffnete Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten anfechten wollen,
hätte vor einer Überprüfung durch den Senat - wie in der gerichtlichen Verfü-
gung vom 24. April 2008 im Einzelnen dargelegt - das Vorverfahren durchge-
führt und die Entscheidung eines Vorgesetzten im Sinne der §§ 21, 22 WBO
herbeigeführt werden müssen.
Dem Antragsteller sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil die Voraus-
setzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht vorliegen.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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