Urteil des BVerwG vom 28.03.2006

Versetzung, Familie, Rechtliches Gehör, Unbestimmter Rechtsbegriff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 30.05
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Stabsfeldwebels …,
…,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberfeldveterinär Dr. Linz und
Hauptfeldwebel Gutsche
als ehrenamtliche Richter
am 28. März 2006 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e :
I
Der 1964 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraus-
sichtlich mit Ablauf des 28. Februar 2018 enden wird. Zum Stabsfeldwebel
(StFw) wurde er mit Wirkung vom 1. Juni 2004 ernannt.
Bis zum 28. Februar 2005 wurde er als Heimfeldwebel bei der US… - zuletzt
unter Nutzung einer bis zum 30. September 2005 befristeten Planstelle zur be-
sonderen Verwendung (zbV-Umgliederung) - in W. eingesetzt. Er ist verheiratet
und wohnt mit seiner Ehefrau sowie einer 16-jährigen Tochter und einem zwölf-
jährigen Sohn in N.
Mit Fernschreiben vom 24. November 2004, ausgehändigt am 30. November
2004, und der anschließenden förmlichen Verfügung Nr. 0207 vom 25. Novem-
ber 2004, ausgehändigt am 16. Dezember 2004, versetzte ihn die Stamm-
dienststelle des Heeres (SDH) mit Wirkung ab 1. Februar 2005 (Dienstantritt am
1. März 2005) auf den Dienstposten des Mobilmachungsvorbereitungsfeld-
webels (MobVorbFw) bei der 1./H…Btl … in M.; die Umzugskostenvergütung
wurde ihm nicht zugesagt. Die hiergegen vom Antragsteller unter dem
9. Dezember 2004 eingelegte und am 13. Dezember 2004 bei der US…einge-
gangene Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg)
- PSZ I 7 - mit Bescheid vom 22. April 2005, zugestellt am 26. April 2005, zu-
rück.
Den am 9. Mai 2005 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat
der BMVg - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2005 dem Senat
vorgelegt.
1
2
3
4
- 3 -
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die erfolgte Versetzung von der US… zur 1./H…Btl … in M. sei rechtswidrig, da
ein Härtefall vorliege. Sie führe zu seiner ständigen Abwesenheit von zu Hause
während der Woche und bringe damit eine außerordentliche Belastung für ihn
und seine Familie mit sich. Seine Tochter besuche die 10. Klasse eines Gym-
nasiums. Sein Sohn habe in der Übergangsphase zur Realschule enorme
Schwierigkeiten, sodass nicht nur am Wochenende, sondern ständig eine
Betreuung und Hilfe durch beide Elternteile erforderlich seien. Außerdem habe
er, der Antragsteller, sich zusätzlich um seine Mutter zu kümmern, bei der vor
kurzem eine sehr schwere Erkrankung festgestellt worden sei. Andere Famili-
enmitglieder seien nicht in der Lage, für sie zu sorgen. Die SDH habe außer-
dem nicht berücksichtigt, dass für ihn, den Antragsteller, durch die Versetzung
nach München ein erheblicher finanzieller Mehraufwand entstehe, der zur Zeit
nicht tragbar sei. Insbesondere durch das im Jahre 1996 erbaute Eigenheim in
D. habe er erhebliche finanzielle Belastungen, die zwar seine Privatsphäre be-
träfen, ihn jedoch nach der Versetzung nach M. doppelt schwer belasteten.
Durch das Trennungsgeld werde dies nur „abgefedert“; denn es verbleibe noch
eine erhebliche Mehrbelastung. Außerdem habe die SDH nicht ausreichend
berücksichtigt, dass das H…Btl … ohnehin schon ab 2005 schrittweise aufge-
löst werde und für ihn, den Antragsteller, damit schon bald wieder neue erhebli-
che Belastungen durch die danach anstehende erneute Versetzung im Raum
stünden. Eine derartige Vielzahl von Versetzungen verstoße im Übrigen auch
gegen das Prinzip der Personalfürsorge, zumal es „doch genauso auch andere
personalmäßige Lösungen" gebe. Ferner sei ihm, dem Antragsteller, zugesi-
chert worden, an seinem alten Standort in Weiden verbleiben und hier weiterhin
seinen Dienst verrichten zu können.
Der Antragsteller beantragt,
seine Versetzung von der US… zur 1./H…Btl … in M. aufzuhe-
ben.
5
6
- 4 -
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei aus den bereits im Beschwerdebescheid im Einzelnen dargeleg-
ten Gründen offensichtlich unbegründet. Es liege ein dienstliches Bedürfnis für
die Versetzung vor, da der Dienstposten MobVorbFw bei der 1./H…Btl … in M.
seit dem 1. Februar 2005 zu besetzen sei. Schwerwiegende persönliche Grün-
de im Sinne des Abschn. B Nr. 6 Abs. 2 Buchst. a oder b der
Versetzungsrichtlinien lägen nicht vor. Die erfolgte Versetzungsverfügung ver-
stoße auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachte Erkrankung der Mutter
gegen Nr. 7 dieser Richtlinien, weil der Antragsteller in München benötigt werde
und damit dienstliche Belange seinem Begehren entgegenstünden. Die
1./H…Btl … in M. werde erst zum Ende des zweiten Quartals 2007 aufgelöst.
Der Antragsteller werde mit der Auflösung dieser Einheit, deren Realisierung
erfahrungsgemäß höhere dienstliche Anforderungen als der „normale“ tägliche
Dienstbetrieb mit sich bringe, zu einem großen Teil beschäftigt sein. Eine ver-
bindliche Zusicherung, der Antragsteller könne in Weiden verbleiben, sei in den
Akten nicht dokumentiert; der Antragsteller habe auch nicht vorgetragen, dass
eine wirksame Zusicherung im Rechtssinne erfolgt sei.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Be-
teiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Be-
schwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 379/04 -und die Personalgrundakte des
Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Die von der SDH mit Fernschreiben vom 24. November 2004 und mit Verfü-
gung Nr. 0207 vom 25. November 2004 angeordnete Versetzung des An-
7
8
9
10
11
- 5 -
tragstellers vom Standort Weiden zur 1./H…Btl … in M. ist rechtmäßig und ver-
letzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder
örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienst-
posten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorge-
pflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Ver-
wendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach
seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 6. Mai
1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - BVerwGE 43, 215 <217>, vom 17. Mai 1988
- BVerwG 1 WB 53.87 - BVerwGE 86, 25 <26> und vom 12. Mai 2005
- BVerwG 1 WB 43.04 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 35 = NVwZ-RR 2005, 829
m.w.N.).
Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbeg-
riff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensent-
scheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob
der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstli-
cher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die
gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten
oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden
Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse
vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - a.a.O. und vom 12. Mai 2005 - BVerwG
1 WB 43.04 - m.w.N.).
Die Anfechtung einer Versetzungsverfügung erfasst grundsätzlich sowohl die
Weg- als auch die Zuversetzung (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 29. August
1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - BVerwGE 76, 255 f., vom 14. Juli 2004 - BVerwG
1 WB 16.04 - und vom 22. September 2005 - BVerwG 1 WB 21.05 - ).
Das dienstliche Bedürfnis für eine Zuversetzung liegt regelmäßig vor, wenn ein
Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom
29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - a.a.O. und vom 22. September 2005
12
13
14
15
- 6 -
- BVerwG 1 WB 21.05 -; Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum
Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988
i.d.F. vom 11. August 1998 - im Folgenden: Ver-
setzungsrichtlinien). Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
Der Dienstposten des MobVorbFw bei der 1./H…Btl … in M. war nach den Dar-
legungen des BMVg, deren inhaltliche Richtigkeit der Antragsteller nicht in
Zweifel gezogen hat, seit dem 1. Februar 2005 frei und zu besetzen. Der Um-
stand, dass die Einheit nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des
BMVg zum Ende des zweiten Quartals 2007 aufgelöst werden wird, beseitigt
nicht das dienstliche Bedürfnis für die erfolgte Zuversetzung mit Dienstantritt am
1. März 2005. Nach den Darlegungen des BMVg wird der Antragsteller seit dem
1. März 2005 gerade für die mit der Auflösung dieser Einheit verbundenen
dienstlichen Aufgaben benötigt. Diese Einschätzung des BMVg ist rechtlich
nicht zu beanstanden, zumal der Antragsteller die ihr zugrunde liegende
Bedarfslage nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat. Die Beurteilung der
Dringlichkeit der Wiederbesetzung eines Dienstpostens und der Notwendigkeit
der Erfüllung bestimmter dienstlicher Aufgaben obliegt - innerhalb der vom gel-
tenden Recht gezogenen Grenzen - der zuständigen Stelle. Es gehört nicht zu
den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die zweckmäßi-
ge Organisation und Ausgestaltung der dienstlichen Abläufe der Bundeswehr
an die Stelle derjenigen des BMVg und der dazu berufenen Vorgesetzten zu
setzen. Insbesondere hat der Senat - mangels einschlägiger rechtlicher Vorga-
ben - nicht zu prüfen, ob die von der SDH und dem BMVg bei der Besetzung
des in Rede stehenden Dienstpostens MobVorbFw bei der 1./H…Btl … in M.
entwickelte Konzeption und ihre Umsetzung sinnvoll und zweckmäßig sind.
Denn Fragen der militärischen Zweckmäßigkeit unterliegen inhaltlich keiner ge-
richtlichen Nachprüfung (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 22. Juli 1997 - BVerwG
1 WB 8.97 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 18 m.w.N., vom 18. Juli 2000 - BVerwG
1 WB 48.00 -, vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 98.00 -, vom 3. Juli 2001
- BVerwG 1 WB 24.01 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 26 = NVwZ-RR 2001, 675
m.w.N. und vom 22. September 2005 - BVerwG 1 WB 21.05 -).
16
- 7 -
Für den in Rede stehenden Dienstposten ist der Antragsteller, was er auch
selbst nicht in Zweifel zieht, uneingeschränkt geeignet. Medizinische Gründe
(Verwendungsbeschränkungen), die der Wahrnehmung der mit diesem Dienst-
posten verbundenen Aufgaben entgegen stehen könnten, wurden seitens des
Beratenden Arztes (BerArzt) der Abt. PSZ geprüft und ausweislich der Stel-
lungnahme vom 16. März 2005 verneint. Dem ist der Antragsteller nicht sub-
stantiiert entgegengetreten, sodass für den Senat insoweit keine Veranlassung
zu einer diesbezüglichen näheren Prüfung bestand.
Die Dreimonatsfrist nach Nr. 21 Abs. 1 der Versetzungsrichtlinien zwischen der
am 30. November 2004 erfolgten Bekanntgabe der Versetzung und dem
Dienstantritt (1. März 2005) ist eingehalten worden.
Auch die von der SDH mit der Versetzungsverfügung getroffene Ermessens-
entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die
SDH die gesetzlichen Grenzen des ihr insoweit zustehenden Ermessens
überschritten, von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entspre-
chenden Weise Gebrauch gemacht oder sonst Rechte des Antragstellers ver-
letzt hat. Insbesondere hat sie die die Ausübung des Ermessens regelnden
Vorgaben der Versetzungsrichtlinien beachtet.
Dem Antragsteller ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht in Übereinstimmung mit
Nr. 9 der Versetzungsrichtlinien hinreichend Gelegenheit gegeben worden, zur
beabsichtigten Versetzung Stellung zu nehmen. Dies geschah jedenfalls durch
das vororientierende Fernschreiben der SDH vom 19. Oktober 2004, das ihm
am 20.Oktober 2004 eröffnet wurde, sowie in dem am 26. Oktober 2004 erfolg-
ten Personalgespräch. Von der ihm angebotenen Möglichkeit zur Stellungnah-
me machte der Antragsteller auch Gebrauch. Anhaltspunkte dafür, dass sein
Vorbringen bei der angefochtenen Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen
oder nicht in Erwägung gezogen wurde, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller
kann - unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör - freilich
nicht verlangen, dass seine Beurteilung der Sach- und Rechtslage von der zu-
ständigen Stelle geteilt und übernommen wird.
17
18
19
20
- 8 -
Die Ermessensausübung im Rahmen der Versetzungsentscheidung der SDH ist
auch im Hinblick auf die geltend gemachten persönlichen und familiären Be-
lange des Antragstellers rechtsfehlerfrei.
Soweit - wie hier - die Versetzung mit einem Ortswechsel verbunden ist, müs-
sen aus Fürsorgegründen (§ 10 Abs. 3, § 31 SG) sowie wegen der aus § 6 SG
folgenden Schutzpflichten für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) die persönli-
chen und familiären Interessen angemessen berücksichtigt werden (vgl. u.a.
Beschluss vom 14. Juli 2004 - BVerwG 1 WB 16.04 - m.w.N.). Allerdings darf
die für die Versetzungsentscheidung zuständige Stelle von der jederzeitigen
Versetzbarkeit des Soldaten sowie davon ausgehen, dass ein Soldat grund-
sätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung hat. Bei ei-
nem Berufssoldaten gehört seine jederzeitige Versetzbarkeit zu den von ihm
freiwillig übernommenen Pflichten und zum prägenden Inhalt seines Wehr-
dienstverhältnisses. Er muss es deshalb hinnehmen, wenn durch seine Verset-
zung seine persönlichen Belange beeinträchtigt werden und für ihn und seine
Familie daraus Härten entstehen. Erst wenn die mit einer Versetzung verbun-
denen Nachteile für den Soldaten (oder seine Familie) so einschneidend sind,
dass sie unter Fürsorgegesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden können,
darf im Rahmen des dienstlich Möglichen das grundsätzlich vorrangige Interes-
se des Dienstherrn, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird,
ausnahmsweise hintangestellt werden (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 12. Juni
1996 - BVerwG 1 WB 21.95 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 15 = NZWehrr 1996,
253, vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - Buchholz 311 § 17 WBO
Nr. 45 = NVwZ 2001, 1410 und vom 14. Juli 2004 - BVerwG 1 WB 16.04 -
m.w.N.). Erfährt die Fürsorgepflicht - wie in den Versetzungsrichtlinien
geschehen - eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, so sind die-
se schon im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG)
grundsätzlich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen maßgeblich, so-
weit im Übrigen die gesetzlichen Grenzen nicht überschritten werden.
Die diesbezüglichen Regelungen der Versetzungsrichtlinien sind im vorliegen-
den Falle beachtet worden.
21
22
23
- 9 -
Gemäß Abschn. B Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. mit Satz 1 der Versetzungsrichtli-
nien kann von einer Versetzung abgesehen werden, wenn schwerwiegende
persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entge-
genstehen. Derartige schwerwiegende persönliche Gründe können sich nach
Abschn. B Nr. 6 Abs. 2 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien aus dem Gesund-
heitszustand eines Soldaten oder seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Ehefrau (oder eines Kindes) ergeben. Insoweit ist zwingende Voraus-
setzung für eine stattgebende Ermessensentscheidung, dass der Verbleib des
Soldaten an einem bestimmten Standort oder das Unterlassen seiner Verset-
zung aufgrund eines (militär-)ärztlichen Zeugnisses (vgl. ZDv 14/5 B 195) we-
gen des Gesundheitszustandes des Soldaten, der Ehefrau oder eines Kindes
notwendig sind (stRspr., vgl. u.a. Beschluss vom 14. Juli 2004 - BVerwG 1 WB
16.04 - m.w.N.).
Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der
Verbleib des Soldaten am bisherigen Standort in W. im Hinblick auf seinen Ge-
sundheitszustand oder denjenigen seiner Ehefrau oder seiner Kinder notwendig
ist. Der Antragsteller behauptet dies auch nicht.
Soweit der Antragsteller in seinem Antragsschriftsatz vom 9. Mai 2005 anführt,
bei seiner Mutter sei vor kurzem eine „sehr schwere Erkrankung“ festgestellt
worden, die es erforderlich mache, dass er sich um seine Mutter kümmere, weil
andere Familienmitglieder dazu nicht in der Lage seien, stellt dies keinen
„schwerwiegenden persönlichen Grund“ im Sinne des Abschn. B Nr. 6 Abs. 2
Buchst. a der Versetzungsrichtlinien dar. Denn die Mutter des Antragstellers
gehört nicht zu dem von der Vorschrift erfassten Personenkreis.
Aber auch die allgemeine Regelung im Abschn. B Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m.
Satz 1 der Versetzungsrichtlinien begründet im vorliegenden Falle kein Verset-
zungshindernis im Hinblick auf die Erkrankung der Mutter des Antragstellers.
Insoweit fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren und substantiierten Darle-
gung der Art der „sehr schweren Erkrankung“. Diesbezügliche Atteste oder Be-
lege hat der - anwaltlich vertretene - Antragsteller nicht vorgelegt. Diese Unter-
24
25
26
27
- 10 -
lassung geht zu Lasten des Antragstellers. Denn es ist seine Sache, die tat-
sächlichen Umstände substantiiert vorzutragen, aus denen er für sich günstige
Konsequenzen ableitet. Ihm ist - bei der gebotenen typisierenden Betrachtung -
seine persönliche Situation am ehesten bekannt. Er kann jedenfalls im gericht-
lichen Antragsverfahren nicht beanspruchen, dass das Gericht alle aufgrund der
Lebenssituation des Antragstellers möglicherweise abstrakt in Betracht
kommenden Umstände von sich aus untersucht und das Rechtsschutzbegeh-
ren des Antragstellers gleichsam schlüssig macht. Insoweit handelt es sich um
eine Obliegenheit des Antragstellers.
Unabhängig davon mangelt es im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend ge-
machte, jedoch nicht näher spezifizierte Erkrankung der Mutter auch an der
weiteren in Abschn. B Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 der Versetzungsrichtli-
nien bestimmten Voraussetzung für ein Absehen von der angefochtenen Ver-
setzung. Denn im vorliegenden Fall stehen dem Wunsch des Antragstellers,
weiterhin am Standort W. zu verbleiben, die vom BMVg substantiiert dargeleg-
ten dienstlichen Belange entgegen, weil der Antragsteller auf dem Dienstposten
MobVorbFw bei der 1./H…Btl … in M. jedenfalls seit dem 1. März 2005 benötigt
wird, um an den Dienstaufgaben mitzuwirken, die mit der bis zum Ende des
zweiten Quartals 2007 abzuschließenden Auflösung dieser Einheit verbunden
sind. Der Antragsteller hat dies nicht substantiiert in Zweifel gezogen und na-
mentlich nicht dargetan, dass den vom BMVg für die Versetzung auf den
Dienstposten in M. geltend gemachten dienstlichen Belangen in anderer Weise
Rechnung getragen werden kann und dass jede andere Entscheidung als ein
Absehen von der angeordneten Versetzung nach München rechtswidrig ist
(„Ermessensreduzierung auf Null“).
Soweit das Vorbringen des Antragstellers dahin zu verstehen sein sollte, dass
er weiterhin aus der - im früheren Verfahrensstadium - angeführten notwendi-
gen Betreuung und Versorgung des Vaters seiner Ehefrau, der bereits zwei
Herzinfarkte erlitten habe und deshalb täglich im eigenen Haushalt in Neustadt
a. d. Waldnaab betreut werden müsse, ergibt sich daraus nichts anderes. Die
Regelung in Abschn. B Nr. 6 Abs. 2 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien greift
28
29
- 11 -
schon deshalb nicht ein, weil der Schwiegervater des Antragstellers nicht zu
dem geschützten Personenkreis zählt.
Aber auch ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung in Abschn. B Nr. 6 Abs. 1
Satz 2 i.V.m. Satz 1 der Versetzungsrichtlinien führt zu keinem anderen Ergeb-
nis. Aus der Stellungnahme des BerArzt der Abt. PSZ vom 16. März 2005 ergibt
sich, dass nach den auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers ge-
troffenen ärztlichen Feststellungen die Hilfe- und Betreuungsbedürftigkeit des
Schwiegervaters nicht so schwerwiegend ist, dass der Antragsteller „in die The-
rapiemaßnahmen einbezogen werden muss“. Eine Mitbetreuung des Schwie-
gervaters durch den Antragsteller ist danach mithin gerade nicht erforderlich.
Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Abgesehen da-
von kann - selbst wenn „schwerwiegende persönliche Gründe“ im Sinne der
genannten Regelung bestünden - angesichts der vom BMVg dargelegten Situa-
tion beim H…Btl … in M. nicht festgestellt werden, dass „vorrangige dienstliche
Belange“ dem Begehren auf Absehen von der Versetzung „nicht entgegenste-
hen“.
Die gesundheitliche Situation der Mutter und des Schwiegervaters des An-
tragstellers stellen auch keinen - eine Versetzung hindernden - „anderen Grund“
im Sinne von Abschn. B Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien dar. Danach kann von
einer Versetzung abgesehen werden, wenn andere Gründe vorliegen, die der
Person des Soldaten oder seinen privaten Lebensumständen zugerechnet
werden müssen, und wenn - zusätzlich - ein solches Absehen mit den
dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann. Daran fehlt es hier.
Denn der Antragsteller wird - wie oben in anderem Zusammenhang bereits
dargelegt - für dienstliche Aufgaben im Zusammenhang mit der bis zum Ende
des zweiten Quartals 2007 erfolgenden Auflösung der 1./H…Btl … in M. auf
den Dienstposten eines MobVorbFw nach der insoweit maßgeblichen Ein-
schätzung des BMVg benötigt.
Auch die schulische Situation der beiden Kinder des Antragstellers rechtfertigt
kein Absehen von der angefochtenen Versetzungsentscheidung. Da der An-
30
31
32
- 12 -
tragsteller, dem keine Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, nach sei-
nem eigenen Vorbringen mit seiner Familie nicht von dem bisherigen Wohnort
N. an den neuen Dienstort M. umziehen will, liegt ein schwerwiegender persön-
licher Grund, der nach Abschn. B Nr. 6 Abs. 2 Buchst. b der Versetzungsrichtli-
nien einer Versetzung entgegenstehen kann, schon deshalb nicht vor. Denn
beide Kinder können weiterhin - auch nach der Versetzung des Antragstellers -
die von ihnen bisher besuchten allgemein bildenden Schulen am fortbestehen-
den Familienwohnsitz in N. oder ggf. von dort aus erreichen.
Die vom Antragsteller angeführten schulischen Schwierigkeiten seiner Kinder
stehen der von der SDH im Rahmen des Ermessens getroffenen und vom
BMVg aufrechterhaltenen Versetzungsentscheidung auch nicht im Hinblick auf
die Regelung in Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien entgegen. Insoweit fehlt es
bereits an substantiierten Darlegungen des Antragstellers, dass gerade durch
seine Versetzung in den Raum München gewichtige schulische Schwierigkeiten
seiner Kinder bewirkt oder wesentlich verstärkt wurden bzw. werden. In dem
vom Antragsteller vorgelegten „Pädagogischen Gutachten“ der Schulleitung des
Gymnasiums N. vom 25. Oktober 2004 heißt es zwar, ein „durch äußere Um-
stände veranlasster Schulwechsel“ der Tochter des Antragstellers „während
des Schuljahres“ sei aus pädagogischer Sicht nicht zu befürworten. Einen sol-
chen Schulwechsel streben der Antragsteller und seine Familie aber gerade
nicht an; denn ein Umzug der Familie nach M. ist nicht vorgesehen. Nach der
auf der Grundlage der genannten Versetzungsrichtlinien getroffenen Ermes-
sensentscheidung sind die nach einer Versetzung mit der Verwendung an ei-
nem bestimmten Dienstort allgemein verbundenen Schwierigkeiten, die sich im
Rahmen der Belastungen in vergleichbaren Fällen anderer Soldaten mit schul-
pflichtigen bzw. in einer weiterführenden Ausbildung befindlichen Kinder halten,
regelmäßig hinzunehmen und stehen deshalb der Versetzung nicht entgegen.
Diese Ermessenserwägungen halten sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen
und widersprechen nicht dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung. Denn es
besteht kein Rechtssatz des Inhalts, dass die dienstlich erforderliche Verset-
zung eines Soldaten zu unterbleiben hat, wenn Kinder des Soldaten während
ihres Schulbesuches Schwierigkeiten haben und zusätzlicher täglicher Hilfe
33
- 13 -
durch den Vater bedürfen. Einer im Hinblick auf den Schulbesuch erforderlichen
Unterstützung und Hilfe für die Kinder kann ggf. durch die Inanspruchnahme
einer externen Hausaufgabenbetreuung oder auch in anderer Weise Rechnung
getragen werden. Die geltende Rechtsordnung gewährt einem (Berufs-
)Soldaten keinen Anspruch darauf, dass die Art seiner dienstlichen Verwendung
ihm eine tägliche persönliche Betreuung seiner Kinder ermöglicht oder gar
gewährleistet. Es ist nicht Sache des Gerichts, die insoweit von der zuständigen
Stelle - für den Antragsteller negativ - getroffene Ermessensentscheidung durch
eine eigene Ermessenserwägung zu ersetzen. Unabhängig davon gilt aus den
oben in anderem Zusammenhang bereits dargelegten Gründen auch insoweit,
dass das vom Antragsteller gewünschte Absehen von der getroffenen
Versetzungsentscheidung nach der insoweit maßgeblichen Beurteilung der
SDH und des BMVg nicht mit dienstlichen Belangen im Sinne von Abschn. B
Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien in Einklang gebracht werden kann.
Soweit der Antragsteller sinngemäß (weiterhin) die Ortsgebundenheit seiner
Ehefrau aufgrund ihres festen Arbeitsverhältnisses in einem Krankenhaus in
Weiden sowie das vorhandene Wohneigentum (Eigenheim) in D. als Umstände,
die der Versetzung nach M. entgegen stünden, anführt, vermag auch dies die
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ermessensentscheidung nicht zu be-
gründen. Es ist nicht ersichtlich, dass jede andere Entscheidung als das vom
Antragsteller verlangte Absehen von der erfolgten Versetzung nach M. rechts-
widrig ist („Ermessensreduzierung auf Null“). Nach ständiger Rechtsprechung
des Senats begründen weder die Ortsgebundenheit der Ehefrau eines Soldaten
noch vorhandenes Wohneigentum einen Rechtsanspruch darauf, an einem
bestimmten Standort oder in dessen Nähe zu verbleiben (vgl. dazu u.a. Be-
schlüsse vom 18. Januar 1999 - BVerwG 1 WB 2.99 - Buchholz 236.1 § 10 SG
Nr. 34 = ZBR 2000, 175, vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 68.00 -, vom
25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 =
ZBR 2003, 251, vom 13. November 2003 - BVerwG 1 WB 40.03 - und vom
14. Juli 2004 - BVerwG 1 WB 16.04 -). Aus Gründen der Rechtssicherheit
(Art. 20 Abs. 1 GG) und der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) hält der Senat
hieran fest. Unabhängig davon kann nach der insoweit maßgeblichen Beur-
34
- 14 -
teilung der SDH und des BMVg ein Absehen von der angeordneten Versetzung
des Antragstellers nach M. aus den oben in anderem Zusammenhang bereits
dargelegten Gründen nicht mit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht
werden.
Auch unter Berücksichtigung der zahlreichen früheren Versetzungen des An-
tragstellers und der damit für seine Familie verbundenen Belastungen sowie der
relativ großen Entfernung des neuen Dienstortes M. vom Wohnsitz N. ist die
getroffene Ermessensentscheidung nicht rechtsfehlerhaft. Denn es besteht kein
Rechtssatz des Inhaltes, dass die dienstlich erforderliche Versetzung eines
Soldaten zu unterbleiben hat, wenn er vom neuen Dienstort - anders als bis-
her - nicht mehr täglich zum Wohnort seiner Familie zurückkehren kann oder
wenn er in seiner bisherigen beruflichen Laufbahn bereits von zahlreichen Ver-
setzungen und den damit für seine Familie verbundenen Belastungen betroffen
war.
Soweit sich der Antragsteller auf eine - von ihm nicht näher substantiierte - Zu-
sicherung des Inhalts beruft, er könne in W. verbleiben, führt auch dies nicht zur
Rechtswidrigkeit der angegriffenen Ermessensentscheidung. Eine die Per-
sonalführung bindende Zusicherung, die abweichend von der Regelung in § 38
Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht notwendigerweise schriftlich erfolgen muss (Be-
schlüsse vom 27. November 1986 - BVerwG 1 WB 102.84 - BVerwGE 83, 255
<256> und vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 4.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG
Nr. 31 = DokBer 2004, 6), liegt nur dann vor, wenn eine zur Überzeugung des
Gerichts feststehende eindeutige und auf ein bestimmtes Verhalten gerichtete
Erklärung mit Bindungswillen von einem Vorgesetzten abgegeben worden ist
oder wird, der zu dieser Erklärung aufgrund der Handlungszuständigkeit seiner
Dienststelle und seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle rechtlich befugt
ist (stRspr.: vgl. u. a. Beschlüsse vom 22. März 1995 - BVerwG 1 WB 81.94 -
BVerwGE 103, 219 f. = Buchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 12, vom 26. September
2000 - BVerwG 1 WB 73.00 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 3 = NZWehrr 2001,
123 und vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 4.03 - a.a.O.). Eine solche binden-
de Zusicherung ist hier nicht ersichtlich. Der BMVg hat die Erteilung einer sol-
35
36
- 15 -
chen Zusicherung in Abrede gestellt und darauf verwiesen, eine solche sei nicht
in den Akten dokumentiert. Auch der Senat hat eine solche bindende Zu-
sicherung den ihm vorliegenden Akten nicht entnehmen können. Der An-
tragsteller ist im Übrigen dem Bestreiten des BMVg nicht entgegengetreten und
hat keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, die auf die Existenz einer
solchen Zusicherung schließen lassen und eine weitere Sachaufklärung inso-
weit ermöglichen könnten.
Da nach alledem die angefochtene Versetzungsentscheidung nicht rechtswidrig
ist, bleibt dem Begehren des Antragstellers der Erfolg versagt.
Dr. Frentz Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth
Dr. Linz
Gutsche
37