Urteil des BVerwG vom 26.03.2015

Bundesamt, Englisch, Dokumentation, Kontrolle

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 3.15
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstleutnant ...,
- Bevollmächtigte:
Beigeladener:
Herr Oberstleutnant B.,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Neumann und
die ehrenamtliche Richterin Oberstabsapotheker Riedel
am 26. März 2015 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um
die Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstpostens
Personalstabsoffizier Streitkräfte und Abteilungsleiter Bw (A 15) ....
Der 19.. geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussicht-
lich mit Ablauf des 31. Dezember 20.. endet. Er wurde am 4. August 20.. zum
Major und am 13. Oktober 20.. zum Oberstleutnant ernannt. Zum 1. August 20..
erfolgte seine Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14. Ab
1. Juli 20.. wurde er als Personalstabsoffizier in der Stammdienststelle ... ver-
wendet. Ab 1. Januar 20.. war er als Personalstabsoffizier Streitkräfte ... einge-
setzt. Seit dem 1. Dezember 20.. wird er als Personalstabsoffizier ... beim Bun-
desamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundes-
amt für das Personalmanagement) ... verwendet.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 beantragte der Antragsteller seine Versetzung
auf vier konkret bezeichnete Dienstposten der Besoldungshöhe A 15 (jeweils
zwei Dienstposten im Bundesamt für das Personalmanagement und im Kom-
mando ...). Mit E-Mail-Schreiben vom 5. Juli 2013 bat er außerdem um seine
Versetzung auf den im vorliegenden Verfahren strittigen Dienstposten Perso-
nalstabsoffizier Streitkräfte und Abteilungsleiter Bw (A 15) ....
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. August 2013 lehnte das Bundesamt
für das Personalmanagement den Antrag hinsichtlich aller fünf Dienstposten ab.
Zu dem Dienstposten Personalstabsoffizier Streitkräfte und Abteilungsleiter Bw
(A 15) ... führte es zur Begründung aus, dieser sei im Rahmen eines Auswahl-
verfahrens auf der Grundlage der Qualifikationserfordernisse des Bedarfsträ-
gers besetzt worden. Bei künftigen Auswahlentscheidungen werde der Antrag-
steller weiterhin mitbetrachtet.
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Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 6. Septem-
ber 2013 Beschwerde ein. Er machte unter anderem geltend, dass er die indivi-
duelle Förderperspektive für eine Förderung in die A 15-Ebene erfülle. Dies do-
kumentierten die Ergebnisse seiner planmäßigen Beurteilungen aus den Jahren
2007, 2010, 2011 und 2013. Insofern greife er nicht nur die Ablehnung einer
förderlichen Verwendung auf einem nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten
Dienstposten an, sondern inzident auch das Ergebnis der maßgeblichen Per-
spektivkonferenz, in der er fehlerhaft betrachtet worden sei. Die angefochtene
Entscheidung lasse im Übrigen außer Acht, dass das Aufrufen einzelner Ge-
burtsjahrgänge kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium im Sinne des Art. 33
Abs. 2 GG darstelle. Die Entwicklungsprognose aus den planmäßigen Beurtei-
lungen stelle sich überdies gegenüber dem Leistungswert aus der Beurteilung
als nachrangig dar. Der Antragsteller wiederholte seinen Versetzungsantrag,
erstreckte ihn aber nicht mehr auf den Dienstposten Sachgebietsleiter ... im
Kommando .... Stattdessen beantragte er seine alternative Versetzung auf ei-
nen anderen nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten.
Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - wies die Beschwerde hin-
sichtlich aller im Antrag genannten Dienstposten mit Beschwerdebescheid vom
24. März 2014 zurück. Zur Begründung führte es zu dem hier strittigen Dienst-
posten aus, der Eignungs- und Leistungsvergleich habe ergeben, dass der An-
tragsteller und der Beigeladene im Wesentlichen gleich gut beurteilt seien. Un-
ter Berücksichtigung der Vorverwendungen weise aber der Beigeladene ein
deutlich besseres Eignungs-, Leistungs- und Befähigungs- (ELB)-Profil (Ent-
wicklungsprognose/Verwendungsvorschläge/Verwendungsaufbau) als der An-
tragsteller auf. Darüber hinaus sei der Antragsteller im Gegensatz zum Beigela-
denen nie in einer Führungsverwendung auf Stabsoffizier-Ebene eingesetzt
gewesen; er habe auch die Bedarfsträgerforderung "SLP Englisch" nicht erfüllt.
Gegen diese ihm am 28. März 2014 eröffnete Entscheidung hat der Antragstel-
ler am 28. April 2014 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bean-
tragt. Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit sei-
ner Stellungnahme vom 23. Juni 2014 dem Senat vorgelegt (Verfahren BVerwG
1 WB 26.14).
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Der Senat hat das Verfahren, soweit es die Besetzung des hier strittigen
Dienstpostens Personalstabsoffizier Streitkräfte und Abteilungsleiter Bw (A 15)
... betrifft, durch Beschluss vom 11. Februar 2015 abgetrennt und unter dem
Aktenzeichen BVerwG 1 WB 3.15 weitergeführt.
Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens vertieft der Antragsteller sein
Beschwerdevorbringen und trägt ergänzend insbesondere vor:
Die Auswahlentscheidung für den in Rede stehenden Dienstposten sei nicht
hinreichend dokumentiert. Das Abstellen auf die Entwicklungsprognose könne
er nicht als zulässiges Auswahlkriterium anerkennen. Hinsichtlich des Erwerbs
des erforderlichen "SLP Englisch" mache er geltend, dass er inzwischen den
Kombi-Lehrgang der Kontaktphase 2.4 erfolgreich abgeschlossen habe und
sich derzeit in der Selbststudienphase 2.5 befinde. Er habe im Übrigen auch
wegen seiner Vertretungszeiten einen Anspruch auf förderliche Verwendung
auf einem nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten. Auf der
Grundlage eines entsprechenden Vertretungsbefehls des Leiters der Stamm-
dienststelle des Heeres habe er in den Jahren 2006, 2007 und 2008 jeweils die
Dezernatsleiter ... bzw. ... voll verantwortlich und erfolgreich vertreten. Dabei
habe es sich um A 15-wertige Aufgaben gehandelt. Außerdem habe er Füh-
rungsverwendungen als Kompaniechef und als Stabsabteilungsleiter S 1 ... auf-
zuweisen. Das geforderte Sprach-Leistungsprofil in Englisch sei aus seiner
Sicht unerheblich, weil der von ihm angestrebte Dienstposten eine nationale
Verwendung repräsentiere. Abgesehen davon habe er nunmehr die Sprach-
ausbildung Englisch Kontaktphase 3.2 im Oktober 20.. ... erfolgreich absolviert.
Der Antragsteller beantragt im vorliegenden Verfahren,
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides des
Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundes-
wehr vom 6. August 2013 in der Gestalt der Entscheidung
des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. März
2014 zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, antragsgemäß
auf folgendem nach der Besoldungsgruppe A 15 dotierten
Dienstposten förderlich zu verwenden:
• DP PersStOffz SK und AbtLtr Bw ...,
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hilfsweise,
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides des
Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundes-
wehr vom 6. August 2013 in der Gestalt der Entscheidung
des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. März
2014 zu verpflichten, seinen Antrag auf förderliche Ver-
wendung auf folgendem nach der Besoldungsgruppe A 15
dotierten Dienstposten
• DP PersStOffz SK und AbtLtr Bw ...,
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu
zu bescheiden.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Es verteidigt den Inhalt seines Beschwerdebescheides und weist ergänzend
darauf hin, dass die Verwendung des Antragstellers als Kompaniechef der
Stabs- und Versorgungskompanie des Panzergrenadierbataillons ... zwar eine
Führungsverwendung auf Stabsoffizier-Ebene darstelle. Allerdings habe der
Antragsteller als Kompaniechef lediglich die Disziplinarstufe 1 innegehabt, wäh-
rend der Beigeladene die Disziplinarstufe 2 (in Vertretung als Bataillonskom-
mandeur) wahrgenommen habe; genau dieses "Innehaben" der Disziplinarstu-
fe 2 sei in dem Auswahlkriterium "Führungsverwendung auf Stabsoffi-
zier-Ebene" bezeichnet worden. Dem gleich gestellt sei lediglich eine Füh-
rungsverwendung als Dezernatsleiter einer Kommandobehörde bzw. eines Am-
tes. Über eine derartige Führungsverwendung verfüge der Antragsteller jedoch
nicht. Die Verwendung als S 1 ... sei einer solchen Führungsverwendung nicht
gleichzusetzen.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat dem Senat eine Power-Point-Vor-
lage des Bundesamtes für das Personalmanagement - III 1.4 - vom 1. Juli 2013
vorgelegt, die der Auswahlentscheidung für die Besetzung des Dienstpostens
Personalstabsoffizier SK und Abteilungsleiter Bw (A 15) ... zugrunde lag. Diese
Vorlage enthält eine Aufgabenbeschreibung und die Auswahlkriterien für die
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Besetzung des Dienstpostens. Darüber hinaus umfasst sie das betrachtete
Kandidatenfeld von insgesamt 69 Offizieren mit allen auswahlrelevanten Perso-
nal- und Beurteilungsdaten (Folien 4 - 9). Dort wird in Folie 5 auch der Antrag-
steller vorgestellt. Er ist allerdings in der Spalte der dienstpostenbezogenen
Kriterien unter der Rubrik der (nach den Auswahlkriterien "erforderlichen") "Füh-
rungsverwendung auf Stabsoffizier-Ebene (StvBtlKdr o. vglb.)" mit einem rot
unterlegten Feld und der Bemerkung "Nein" gekennzeichnet. In den nachfol-
genden differenzierenden Auswahlfolien 10 bis 13 wird der Antragsteller nicht
mehr genannt. Schließlich erstreckt sich die Vorlage auf einen Kandidatenver-
gleich und die Dokumentation der Zielkandidaten (Folien 14 - 18). Nach Aus-
kunft des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - hat der Unterabtei-
lungsleiter III 1 im Bundesamt für das Personalmanagement die Auswahlent-
scheidung am Tag der Vorlage dieser Power-Point-Vorlage, am 1. Juli 2013,
getroffen. Das der Vorlage beigefügte Protokoll der Auswahlsitzung des Unter-
abteilungsleiters III 1 datiert allerdings vom 2. Juli 2013.
Der 19.. geborene Beigeladene hatte Gelegenheit zur Äußerung.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidi-
gung - R II 2 - Az.: 512/14 -, die vom Bundesministerium der Verteidigung
- R II 2 - dem Senat vorgelegte Power-Point-Vorlage vom 1. Juli 2013, die Per-
sonalgrundakten des Antragstellers und des Beigeladenen, jeweils Hauptteile
A - D, und die Gerichtsakte im Verfahren BVerwG 1 WB 26.14 haben dem Se-
nat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Der Antrag des Antragstellers, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide
das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, ihn auf den Dienstpos-
ten Personalstabsoffizier Streitkräfte und Abteilungsleiter Bw (A 15) ... zu ver-
setzen, bedarf der Ergänzung. In Konkurrentenstreitigkeiten um einen höher-
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wertigen Dienstposten - wie hier - konzentriert sich das Rechtsschutzbegehren
des nicht ausgewählten Bewerbers vorrangig auf die Aufhebung der maßgebli-
chen Auswahlentscheidung für den strittigen Dienstposten; erst (und nur) diese
Entscheidung ist Grundlage für die Ablehnung des Versetzungsbegehrens.
Sach- und interessengerecht ist es daher, den Antrag auch darauf zu erstre-
cken, die Entscheidung des Unterabteilungsleiters III 1 im Bundesamt für das
Personalmanagement vom 1./2. Juli 2013, den nach Besoldungsgruppe A 15
bewerteten Dienstposten Personalstabsoffizier Streitkräfte und Abteilungsleiter
Bw (A 15) ... mit dem Beigeladenen zu besetzen, aufzuheben und das Bun-
desministerium der Verteidigung zu verpflichten, über die Besetzung dieses
Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu ent-
scheiden.
1. Dieser Antrag ist zulässig.
Er hat sich nicht dadurch erledigt, dass der Beigeladene inzwischen auf den
strittigen Dienstposten versetzt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des
Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsent-
scheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich ge-
sicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben
zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegver-
setzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegen-
über rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom
25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329, Rn. 39 m.w.N.).
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die Entscheidung, den nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten
Personalstabsoffizier Streitkräfte und Abteilungsleiter Bw (A 15) ... mit dem Bei-
geladenen zu besetzen, ist rechtmäßig; sie verletzt den Antragsteller insbeson-
dere nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG
und § 3 Abs. 1 SG. Der Antragsteller kann deshalb auch keine erneute Ent-
scheidung über die Besetzung dieses Dienstpostens verlangen. Dementspre-
chend sind auch der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für das Perso-
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nalmanagement und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der
Verteidigung, mit denen die Versetzung des Antragstellers auf den in Rede ste-
henden Dienstposten abgelehnt worden ist, rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten
um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrens-
anspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches
Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung - nach Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung - in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus
Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl.
BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102>).
§ 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienst-
verhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus auf Ver-
wendungsentscheidungen. Der Senat hat deshalb einen dem Beamtenrecht
entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch auch für soldatenrechtliche
Konkurrenzverhältnisse anerkannt (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. Ja-
nuar 2013 - 1 WB 60.11 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 65 Rn. 40 m.w.N.). Aller-
dings beschränkt sich die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Be-
reich der Verwendungsentscheidungen auf Entscheidungen über - wie hier -
höherwertige, die Beförderung in einen höheren Dienstgrad oder die Einwei-
sung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägende Verwen-
dungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 WB 1.13 - Buchholz
449.2 § 6 SLV 2002, Nr. 6 Rn. 32).
Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich ferner die Verpflichtung
des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen
Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle
durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen
(vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11,
398 <402 f.>). Dem folgend hat der Senat eine entsprechende Verpflichtung zur
Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen
angenommen, die ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische
Verwendung betreffen (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2007
- 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 <335 f.> und vom 16. Dezember 2008
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- 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 Rn. 36). Zur Dokumentation der wesentlichen
Auswahlerwägungen verpflichtet ist dabei primär die Stelle, die für die zu tref-
fende Auswahlentscheidung zuständig ist. Im Hinblick auf die in § 13 Abs. 1
Satz 1 und 2 WBO verankerte umfassende Kontroll- und Abänderungskompe-
tenz kann die Dokumentationspflicht aber auch von der gemäß § 9 Abs. 1 WBO
zuständigen Beschwerdestelle erfüllt werden, wenn und soweit sie eine eigene
Sachentscheidung über die Beschwerde trifft (vgl. - auch zum Folgenden - im
Einzelnen: BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - 1 WB 52.08 -
BVerwGE 136, 36, Rn. 33 und vom 19. Mai 2011 - 1 WB 28.10 - Rn. 28). Bestä-
tigt die Beschwerdestelle die Ausgangsentscheidung und weist sie die Be-
schwerde als unbegründet zurück (§ 13 Abs. 3 WBO), kann sie, falls eine Do-
kumentation bis dahin fehlt, in dem Beschwerdebescheid die wesentlichen
Auswahlerwägungen niederlegen oder eine vorhandene Dokumentation der
Ausgangsentscheidung ergänzen oder inhaltlich fortschreiben.
Nach diesen Maßstäben ist die Auswahlentscheidung für den strittigen Dienst-
posten hinreichend dokumentiert.
Das Bundesamt für das Personalmanagement - III 1.4 - hat als entscheidungs-
zuständige personalbearbeitende Stelle in seiner Power-Point-Vorlage vom
1. Juli 2013 die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Unterlagen, insbe-
sondere die Aufgabenbeschreibung und die Auswahlkriterien für den Dienstpos-
ten sowie die Einzelbetrachtung des Kandidatenfeldes und den erforderlichen
Kandidatenvergleich dargestellt. Danach ist für die Nichtauswahl des Antrag-
stellers ausschlaggebend gewesen, dass er nicht über die nach den dienstpos-
tenbezogenen Auswahlkriterien "erforderliche" Führungsverwendung auf
Stabsoffizier-Ebene (StvBtlKdr/DezLtr o. vglb.) verfügt. Dass der Unterabtei-
lungsleiter III 1 unter dem 1. Juli 2013 (nach dem Auswahlsitzungs-Protokoll
aber wohl am 2. Juli 2013) auf der Basis dieser Vorlage die Auswahlentschei-
dung zugunsten des Beigeladenen getroffen hat, hat das Bundesministerium
der Verteidigung - R II 2 - dem Senat mitgeteilt. Die Dokumentation der wesent-
lichen Auswahlerwägungen in der Entscheidungsvorlage hat das Bundesminis-
terium der Verteidigung im Beschwerdebescheid vom 24. März 2014, in dem es
mit der Zurückweisung der Beschwerde eine eigene Sachentscheidung getrof-
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fen hat, bestätigt und näher ausformuliert. Danach war im Ergebnis für die ge-
troffene Auswahlentscheidung ausschlaggebend, dass der Beigeladene im
Vergleich zum Antragsteller ein besseres Eignungs-, Leistungs- und Befähi-
gungs-Profil (ELB-Profil) auf der Basis der Entwicklungsprognose, der Verwen-
dungsvorschläge und des Verwendungsaufbaus aufweist. Außerdem wird als
entscheidungstragend unterstrichen, dass der Antragsteller im Vergleich zum
Beigeladenen nicht in einer Führungsverwendung auf Stabsoffizier-Ebene ein-
gesetzt gewesen sei. Zudem erfülle er die Bedarfsträgerforderung "SLP Eng-
lisch" nicht. Damit sind diejenigen Erwägungen für die Auswahlentscheidung
fixiert, die der gerichtlichen Kontrolle zugrunde zu legen sind.
b) Die Auswahlentscheidung des Unterabteilungsleiters III 1 des Bundesamtes
für das Personalmanagement vom 1./2. Juli 2013 ist rechtlich nicht zu bean-
standen.
Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Auswahlentscheidung ist die
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Dies gilt
auch für die hier vorliegende Kombination der Anfechtung einer Auswahlent-
scheidung mit einem Verpflichtungsantrag, über die Besetzung des Dienstpos-
tens neu zu entscheiden. Handelt es sich bei der Auswahlentscheidung nicht
um eine Entscheidung des Ministers oder der Ministerin, sondern - wie hier - um
eine solche des Entscheidungsträgers in der personalbearbeitenden Stelle, ist
hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage somit auf die Beschwer-
deentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung als der zuständigen
Beschwerdestelle abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2010
- 1 WB 36.09 -
Nr. 17 Rn. 39>).
aa) Für die nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG gebotene Auswahl nach
Eignung, Befähigung und Leistung und für die gerichtliche Kontrolle der Aus-
wahlentscheidung gelten nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere
die nachfolgenden Grundsätze (vgl. zum Folgenden zusammenfassend z.B.
BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - Rn. 33 ff. m.w.N.
soweit nicht abgedruckt in Buchholz 449 § 3 SG Nr. 65>).
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Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder
fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstpos-
ten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht
ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwen-
dung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach sei-
nem pflichtgemäßen Ermessen, in dessen Rahmen bei der Konkurrenz um hö-
herwertige Dienstposten Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG zu berücksichti-
gen sind. Da Eignung, Befähigung und Leistung unbestimmte Rechtsbegriffe
wertenden Inhalts sind, steht dem zuständigen Vorgesetzten bei der Entschei-
dung über die Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung im Sin-
ne des § 3 Abs. 1 SG ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Berücksichti-
gung des von dem Soldaten wahrzunehmenden Dienstpostens auszufüllen hat.
Demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung der Eignung auf die
Kontrolle, ob der Vorgesetzte bei der Entscheidung den anzuwendenden Begriff
oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er
von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wert-
maßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Ver-
fahrensvorschriften verstoßen hat.
Festlegungen über die Anforderungen an die Wahrnehmung eines Dienstpos-
tens (etwa in Form eines Anforderungsprofils oder einer im Auswahlverfahren
herangezogenen Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten) unterliegen als
organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe militärischer Zweckmäßigkeit
zwar nicht der gerichtlichen Kontrolle, binden aber die zuständige Stelle im
Auswahlverfahren; sie ihre Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil
bzw. der Aufgabenbeschreibung ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Um-
fang überprüfbar. Für die eigentliche inhaltliche Bewertung der Eignung der
Kandidaten am Maßstab des Anforderungsprofils bzw. der Aufgabenbeschrei-
bung verbleibt es allerdings bei der oben dargelegten eingeschränkten gerichtli-
chen Nachprüfung.
Wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, ha-
ben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen
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der Qualifikation Bedeutung. Zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrieren-
der Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlent-
scheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstli-
chen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt; zur
abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und
seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung
auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilun-
gen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen. Sind danach mehrere Be-
werber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann im Rahmen
sachgerechter Erwägungen auch sonstigen sachlichen Gesichtspunkten ein
(gegebenenfalls) entscheidendes Gewicht für die Auswahl beigemessen wer-
den, sofern dadurch das Gebot der Auswahl nach Eignung, Befähigung und
Leistung nicht in Frage gestellt wird.
bb) Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen steht im Einklang
mit diesen Grundsätzen.
Das Bundesamt für das Personalmanagement und das Bundesministerium der
Verteidigung haben die Auswahlentscheidung an der für den strittigen Dienst-
posten geltenden Aufgabenbeschreibung ausgerichtet. Diese Aufgabenbe-
schreibung ist - zusammen mit den maßgeblichen Auswahlkriterien - in der
Power-Point-Vorlage vom 1. Juli 2013 enthalten, die die Grundlage für die Ent-
scheidung bildete. Im tabellarischen Text in Folien 4 - 13 und im Kandidaten-
vergleich wird inhaltlich auf die Aufgabenbeschreibung und auf die maßgebli-
chen Auswahlkriterien Bezug genommen.
Der Unterabteilungsleiter III 1 hat seine Auswahlentscheidung ohne Rechtsfeh-
ler maßgeblich darauf gestützt, dass der Beigeladene - im Gegensatz zum An-
tragsteller - alle Anforderungen für den strittigen Abteilungsleiter-Dienstposten
erfüllt, insbesondere auch das spezifische Kriterium der Führungsverwendung
auf Stabsoffizier-Ebene. In der Aufgabenbeschreibung wird als erste und damit
als eine zentrale Funktion die "Koordinierung und Steuerung der StAbt in Ver-
bindung mit der AmtsFü, den Abt und den ZPSt" genannt. Diese Aufgabe des
Dienstposteninhabers stellt formal und inhaltlich eine herausgehobene Füh-
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rungsaufgabe dar. Damit korrespondierend benennt der Katalog der Auswahl-
kriterien unter den dienstpostenbezogenen Auswahlkriterien als "erforderlich"
(mit Unterstreichung) eine "Führungsverwendung auf Stabsoffizier-Ebene" und
bezeichnet im Klammerzusatz zwei Regelbeispiele, den Stellvertretenden Ba-
taillonskommandeur und den Dezernatsleiter, die aus Sicht des Dienstherrn
ohne weitere vergleichende Einzelfallprüfung auf jeden Fall als Führungsver-
wendung dieser Qualität zu bewerten sind. Die Voraussetzung dieser Regelbei-
spiele erfüllt der Beigeladene, der in den Jahren 20.. und 20.. als stellvertreten-
der Bataillonskommandeur Panzergrenadierbataillon ... verwendet worden ist,
uneingeschränkt. Es hält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums, wenn
der Unterabteilungsleiter III 1 dieser unmittelbaren Entsprechung der Aufga-
benbeschreibung und der dienstpostenbezogenen Auswahlkriterien in der Per-
son und der Vorverwendung des Beigeladenen bei seiner Auswahlentschei-
dung den Vorrang eingeräumt hat, weil die Verwendungen des Antragstellers
als Kompaniechef (teilweise im Dienstgrad Major) und als S 1- Stabsoffizier ...
nicht unter die originären Regelbeispiele fallen und auch nicht vergleichbar sind.
Bereits dieser, auch im Beschwerdebescheid als entscheidungstragend hervor-
gehobene Gesichtspunkt der Nichterfüllung eines - auch unter Berücksichtigung
der Aufgabenbeschreibung - erforderlichen Auswahlkriteriums berechtigte den
Unterabteilungsleiter III 1, den Antragsteller nicht für den strittigen Dienstposten
auszuwählen.
Auch wenn es darauf nicht mehr ankam, waren nach den dokumentierten Aus-
wahlerwägungen für die Auswahl zwischen dem Antragsteller und dem Beige-
ladenen außerdem die bessere Entwicklungsprognose des Beigeladenen und
dessen weiterreichende Verwendungsvorschläge (für Dienstposten bis in die
Ebene der Besoldungsgruppe A 16) maßgeblich. Damit wurde - im Rahmen des
vom Bundesministerium der Verteidigung so bezeichneten ELB-Profils - auf
Auswahlkriterien aus planmäßigen Beurteilungen zurückgegriffen, die nach der
Rechtsprechung, aber auch nach den Bestimmungen über die Beurteilungen
der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (ZDv 20/6) herangezogen wer-
den können (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2011 - 1 WB 21.10 -
Rn. 49 und vom 24. April 2012 - 1 WB 40.11 - juris Rn. 46). Die planmäßigen
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Beurteilungen zum 30. September 2013 und die beiden davorliegenden plan-
mäßigen Beurteilungen 2011 und 2009 sind insoweit miteinander vergleichbar,
weil der Beigeladene und der Antragsteller im selben Dienstgrad beurteilt wor-
den sind, Identität des Beurteilungsstichtages besteht und eine gleichmäßige
Beurteilung nach denselben Beurteilungsrichtlinien erfolgt ist. Die planmäßige
Beurteilung zum 30. September 2013, die im Zeitpunkt der Entscheidung des
Unterabteilungsleiters III. 1 als vorgezogene Beurteilung nur für den Beigelade-
nen vorlag, ist für die gerichtliche Beurteilung mit zu berücksichtigen, weil sie
vor dem Erlass des Beschwerdebescheids auch für den Antragsteller erstellt
worden ist.
Der Beigeladene erreichte in der aktuellsten planmäßigen Beurteilung (2013)
auf der neunstufigen Skala einen annähernd gleichen Durchschnittswert der
Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten (8,22) wie der Antragsteller (8,25).
Diese Leistungsbewertungen des Beigeladenen und des Antragstellers liegen
innerhalb desselben (obersten) Wertungsbereichs und weisen eine so geringfü-
gige Differenz auf, dass beide Bewerber als "im Wesentlichen gleich" leistungs-
stark eingestuft werden konnten (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Beschluss
vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 65 Rn. 54). Der
nächsthöhere Vorgesetzte vergab in der planmäßigen Beurteilung 2013 für den
Beigeladenen die Entwicklungsprognose "deutlich oberhalb der allgemeinen
Laufbahnperspektive"; für den Antragsteller lag die entsprechende Prognose
nur bei “oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive“. Dieselben prognosti-
schen Bewertungen - für den Beigeladenen jeweils eine Stufe besser als für
den Antragsteller - enthalten die planmäßigen Beurteilungen des Beigeladenen
und des Antragstellers zu den Stichtagen in den Jahren 2011 und 2009. Diesen
Aspekt für den Eignungs- und Leistungsvergleich fruchtbar zu machen, stellt
den Leistungsgrundsatz nicht in Frage und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach der im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung maßgeblichen Fassung der
ZDv 20/6 soll den auf die Zukunft gerichteten Aussagen der Beurteilung, insbe-
sondere der Entwicklungsprognose, besondere Bedeutung (unter anderem) bei
den Verwendungsauswahlverfahren der Personalführung zukommen; sie sollen
entscheidend zur Auswahl des zukünftigen Spitzenpersonals der Streitkräfte
beitragen (Nr. 102 Buchst. c Abs.1 ZDv 20/6).
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- 15 -
Auf den Leistungsvorsprung des Beigeladenen im Sprach-Leistungsprofil Eng-
lisch kam es ebenfalls nicht mehr an.
Der Hinweis des Antragstellers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 13. Dezember 2012 (BVerwG 2 C 11.11) geht fehl. Die in dieser Entschei-
dung ausgesprochene Unvereinbarkeit einer Auswahl nach Geburtsjahrgängen
mit Art. 33 Abs. 2 GG hat in der vorliegenden Auswahlentscheidung keine Rolle
gespielt. Ebenso ist es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Auswahlentschei-
dung irrelevant, welche Bewertung der Antragsteller in der Perspektivkonfe-
renz I erhalten hat. Auf Ergebnisse und Beratungen der Perspektivkonferenz I
ist die getroffene Auswahlentscheidung nicht gestützt. Der Antragsteller kann
sich auch nicht mit Erfolg auf von ihm wahrgenommene Vertretungen auf A 15-
wertigen Dienstposten berufen. Die temporäre Wahrnehmung einer Vertre-
tungsfunktion geht zwar in die Leistungsbewertungen einer planmäßigen Beur-
teilung mit ein, erwächst aber nicht in eine eigenständige Bedeutung in dem
Sinne, dass sie die Qualifikation für die dauerhafte Besetzung eines höherwer-
tigen Dienstpostens der Besoldungsgruppe A 15 belegen könnte.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Dr. Langer
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